LSG Niedersachsen-Bremen Beschluss LS

Die Abschiebung eines Ausländers stellt in aller Regel eine wesentliche Unterbrechung seines Aufenthaltes in …

Sozialrecht Beschwerde zurückgewiesen

Leitsatz

Die Abschiebung eines Ausländers stellt in aller Regel eine wesentliche Unterbrechung seines Aufenthaltes in Deutschland iS des § 2 Abs 1 S 1 AsylbLG dar, auch wenn die Unterbrechung zeitlich sehr kurz sein mag (Festhaltung an LSG Niedersachsen-Bremen v. 29.04.2021 - L 8 AY 21/18 - juris Rn. 30).

Tenor

Der Beschluss des Sozialgerichts Aurich vom 10. Juli 2026 wird hinsichtlich der Kostenentscheidung berichtigt. Der Kostentenor lautet:

"Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten."

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Aurich vom 10. Juli 2026, soweit durch diesen der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt worden ist, wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Gründe

I.

Im Streit ist die vorläufige Gewährung höherer Leistungen nach dem AsylbLG ab Juni 2026.

Die Antragsteller zu 1 bis 4, pakistanischer Staats-, pashtunischer Volks- sowie islamischer Religionszugehörigkeit, reisten am 21.12.2022 über Spanien in die Bundesrepublik Deutschland ein, äußerten beim Grenzdurchgangslager L. Asylgesuche und stellten am 1.2.2023 förmliche Asylanträge. Sie wurden im Februar 2023 dem Landkreis Oldenburg Wildeshausen zugewiesen. Auf ein Wiederaufnahmeersuchen Deutschlands nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin-III-VO) vom 3.4.2023 erklärte Spanien am 16.5.2023 die Annahme. Daraufhin lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) die Asylanträge der Antragsteller als unzulässig ab und ordnete die Abschiebung nach Spanien an (Bescheid vom 4.7.2023). Am 15.1.2024 kam der Antragsteller zu 5 in Delmenhorst zur Welt. Sein Asylantrag wurde am 7.6.2025 mit derselben Begründung wie die der Antragsteller zu 1 bis 4 als unzulässig abgelehnt. Ein am 4.7.2023 gestellter Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der gegen die ablehnenden Bescheide erhobenen Klage blieb erfolglos (Beschluss des Verwaltungsgerichts - VG - Oldenburg vom 1.8.2024 - OL 11 B 2090/23).

Nach erfolgter Dublin-Überstellung am 8.1.2025 kehrten die Antragsteller bereits am 13.1.2025 nach Deutschland zurück. Sie erklärten, die spanischen Behörden hätten ihre Zuständigkeit abgelehnt, weil die offizielle Überstellungsfrist abgelaufen sei und die Dublin-III-VO für den Antragsteller zu 5 keine Geltung beanspruche. Auf die Asylfolgeanträge der Antragsteller wurde das Dublin-Verfahren beendet und die Antragsteller dem Landkreis Westoverledingen zugewiesen verbunden mit einer Wohnsitzauflage für die im örtlichen Zuständigkeitsgebiet des Antragsgegners gelegene Gemeinde Westoverledingen (Bescheid der Landesaufnahmebehörde vom 17.3.2025). Im Januar 2026 lehnte das BAMF die Asylanträge ab und stellte unter Androhung der Abschiebung nach Pakistan fest, dass keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen (Bescheid vom 30.1.2026). Die insoweit erhobene Klage vom 16.2.2026 (VG Oldenburg - 6 A 1156/26) ist nach derzeitigem Kenntnisstand noch anhängig. Die Antragsteller verfügen derzeit über Duldungen nach § 60a AufenthG (zuletzt verlängert bis zum 30.9.2026).

Die Antragsteller, die bereits seit Ende Dezember 2022 Grundleistungen gemäß §§ 3, 3a AsylbLG bezogen hatten, beantragten auf die Bewilligung der Grundleistungen für den Zeitraum Januar bis Mai 2026 (Bescheid der im Namen und im Auftrag des Antragsgegners handelnden Gemeinde Westoverledingen vom 15.12.2025) am 7.5.2026 die Umstellung dieser Leistungen auf sog. Analogleistungen nach § 2 AsylbLG i.V.m. SGB XII. Daraufhin gewährte die Gemeinde Westoverledingen den Antragstellern auch für den Zeitraum von Mai bis September 2026 Grundleistungen nach §§ 3, 3a AsylbLG (Bescheid vom 19.5.2026) und lehnte den Antrag auf Gewährung von Analogleistungen mit der Begründung ab, dass ein Voraufenthalt in Deutschland von 36 Monaten aufgrund der Abschiebung nach Spanien nicht erfüllt sei. Die Abschiebung stelle eine wesentliche Unterbrechung des Aufenthalts im Bundesgebiet dar. Zudem sei die Wiedereinreise der Antragsteller rechtsmissbräuchlich gewesen (Bescheid vom 22.5.2026). Hiergegen erhoben die Antragsteller am 3.6.2026 Widerspruch, den sie am 16.6.2026 damit begründeten, der Aufenthalt in Spanien vom 8. bis 13.1.2025 habe keine wesentliche Unterbrechung i.S. des § 2 Abs. 1 AsylbLG dargestellt, weil die Überstellung rechtswidrig gewesen sei. Ihnen stünde ein Anspruch auf Analogleistungen gemäß § 2 AsylbLG zu. Die Entscheidung über den Widerspruch steht - soweit ersichtlich - noch aus.

Das Sozialgericht (SG) Aurich hat den Antrag der Antragsteller vom 16.6.2026 auf Erlass einer einstweiligen Anordnung betreffend höhere Leistungen nach dem AsylbLG ab Eingang des Eilantrages mit der Begründung abgelehnt, die Antragsteller hätten keinen Anspruch nach § 2 AsylbLG glaubhaft gemacht, weil sie sich nicht 36 Monate ohne wesentliche Unterbrechung im Bundesgebiet aufgehalten hätten. Der Aufenthalt in Spanien stelle eine wesentliche Zäsur dar. Die Unterbrechung des Aufenthaltes in Deutschland sei maßgeblich, weil die Überstellung nach Spanien am 8.1.2025 rechtmäßig erfolgt sei (Beschluss des SG vom 10.7.2026).

Hiergegen richtet sich die am 10.7.2026 eingelegte Beschwerde der Antragsteller, mit der sie ergänzend geltend machen, die Abschiebung sei nach Ablauf der Überstellungsfrist gem. Art. 29 Dublin-III-VO erfolgt. Die Dublin-III-VO sei auf den Antragsteller zu 5 schon nicht anwendbar. Angesichts des Grundsatzes der Familieneinheit, wie er in Art. 6, 8 und 11 Dublin-III-VO sowie in Art. 6 GG und Art. 3, 9 UN-Kinderrechtskonvention zum Ausdruck komme, hätte die gesamte Familie schon aus diesem Grund nicht abgeschoben werden dürfen. Spanien sei für die Asylverfahren nicht mehr zuständig gewesen. Es habe zudem an einer wesentlichen Unterbrechung des Aufenthalts in Deutschland gefehlt, weil es in Spanien nach der Abschiebung zu keiner Registrierung, Unterbringung oder sonstigen Verfestigung des Aufenthaltes gekommen sei.

Der Antragsgegner hält den Beschluss des SG für zutreffend.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Ausländerakte sowie der Leistungsakten des Antragsgegners Bezug genommen.

II.

Die form- und fristgerecht (§ 173 SGG) eingelegte und auch im Übrigen zulässige, insbesondere statthafte (§ 172 Abs. 3 Nr. 1, §§ 143, 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG) Beschwerde ist unbegründet. Das SG hat den Eilantrag der Antragsteller zu Recht abgelehnt. Es bedarf insoweit nur der Berichtigung des Beschlusses durch das Hinzufügen des versehentlich nicht aufgenommenen Kostentenors (dazu unten S. 8).

Einstweilige Anordnungen sind nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das streitige Rechtsverhältnis liegt in dem noch nicht beendeten Widerspruchsverfahren betreffend den Leistungsbescheid vom 19.5.2026, mit dem der Antragsgegner den Antragstellern für den im Eilverfahren streitbefangenen Zeitraum ab Juni 2026 lediglich Leistungen nach §§ 3, 3a AsylbLG bewilligt hat, begründet. Offengelassen werden kann, ob bereits das anwaltliche Schreiben vom 3.6.2026, mit dem die Antragsteller ausdrücklich nur gegen den Bescheid vom 22.5.2026 ohne weitere Begründung Widerspruch erhoben haben, auch gleichzeitig als Widerspruch gegen den Leistungsbescheid vom 19.5.2026 ausgelegt werden kann. Jedenfalls ist unter Berücksichtigung des Meistbegünstigungsgrundsatzes das Schreiben vom 16.6.2026, mit dem die anwaltlich vertretenen Antragsteller ihr Begehren im Widerspruchsverfahren auf (höhere) Analog-Leistungen nach § 2 AsylbLG begründeten, auch als Widerspruch gegen die laufende Bewilligung von Grundleistungen nach §§ 3, 3a AsylbLG mit Bescheid vom 19.5.2026 auszulegen, weil dem Anliegen der Antragsteller, auch aktuell höhere Leistungen nach dem AsylbLG zu erhalten, im Zweifel möglichst umfassend Rechnung getragen werden muss (vgl. hierzu auch Senatsurteil vom 7.7.2022 - L 8 SO 277/18 - juris Rn. 16).

Überdies ist Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung, dass ein geltend gemachtes Recht gegenüber dem Antragsgegner besteht (Anordnungsanspruch) und der Antragsteller ohne den Erlass der begehrten Anordnung wesentliche Nachteile erleiden würde (Anordnungsgrund). Sowohl die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines in der Sache gegebenen materiellen Leistungsanspruchs als auch die Eilbedürftigkeit der Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Ein Anordnungsanspruch ist dann gegeben, wenn der zu sichernde Hauptsacheanspruch dem Antragsteller mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zusteht, wenn also eine Vorausbeurteilung der Hauptsacheklage nach summarischer Prüfung ergibt, dass das Obsiegen des Antragstellers in der Hauptsache überwiegend wahrscheinlich ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Beschluss vom 12.5.2005 - 1 BvR 569/05 - juris) dürfen Entscheidungen im einstweiligen Rechtsschutzverfahren für Anfechtungs- und (wie hier) Vornahmesachen grundsätzlich sowohl auf eine Folgenabwägung wie auch auf eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache gestützt werden. Art. 19 Abs. 4 GG stellt jedoch besondere Anforderungen an die Ausgestaltung des Eilverfahrens, wenn ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen können, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären. In einem solchen Fall müssen die Gerichte nach der vorgenannten Entscheidung des BVerfG, wenn sie sich an den Erfolgsaussichten der Hauptsache orientieren wollen, die Sach- und Rechtslage nicht nur summarisch, sondern abschließend prüfen. Entschließen sich die Gerichte zu einer Entscheidung auf dieser Grundlage, so dürfen sie die Anforderungen an die Glaubhaftmachung durch den Antragsteller des Eilverfahrens nicht überspannen; Fragen des Grundrechtsschutzes sind einzubeziehen. Ist dem Gericht hingegen eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich, so ist anhand einer Folgenabwägung zu entscheiden. Auch in diesem Fall sind die grundrechtlichen Belange des Antragstellers umfassend in die Abwägung einzustellen. Dies gilt ganz besonders, wenn es um die Wahrung der Würde des Menschen geht. Eine Verletzung dieser grundrechtlichen Gewährleistung, auch wenn sie nur möglich erscheint oder nur zeitweilig andauert, haben die Gerichte zu verhindern (BVerfG, ebenda). Ein Anordnungsgrund, die besondere Eilbedürftigkeit der Sache, ist nur glaubhaft gemacht, wenn überwiegend wahrscheinlich ist, dass den Antragstellern bei einem Abwarten des Ausgangs des Hauptsacheverfahrens unzumutbare Nachteile entstünden. Ein solcher wesentlicher Nachteil liegt insbesondere vor, wenn die Antragsteller konkret in ihrer wirtschaftlichen Existenz bedroht sind. Einem Anordnungsgrund steht stets entgegen, wenn die Antragsteller jedenfalls gegenwärtig auf eigene Mittel oder zumutbare Hilfe Dritter zurückgreifen können. Dies ist auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. Burkiczak in jurisPK-SGG, 2. Aufl. 2022, § 86b Rn. 412 und 417 m.w.N).

Insbesondere unter Berücksichtigung der oben dargestellten Wechselwirkung von Anordnungsanspruch und -grund hat das SG den Eilantrag zu Recht abgelehnt, weil nach der im sozialgerichtlichen Eilverfahren zulässigen summarischen Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 10.3.2022 - 1 BvR 484/22 - juris Rn. 4) nach dem gegenwärtigem Sach- und Streitstand durchgreifende Zweifel am Bestehen eines Anordnungsanspruches der Antragsteller bestehen. Die hohen Anforderungen, die in diesem Fall an das Vorliegen einer Eilbedürftigkeit zu stellen sind, sind nicht erfüllt, weil den Antragstellern derzeit Grundleistungen gemäß §§ 3, 3a AsylbLG gewährt werden.

Der Antragsgegner ist als Träger der Asylbewerberleistungen (§ 10 Satz 1 AsylbLG i.V.m. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nds. Aufnahmegesetz) gemäß § 10a Abs. 1 Satz 1 Alt. 3 AsylbLG örtlich zuständig für die Gewährung von Leistungen nach dem AsylbLG, weil die den Antragstellern erteilte Duldung eine Wohnsitzauflage für die im Kreisgebiet des Antragsgegners liegende Gemeinde Westoverledingen enthält.

Der Anspruch der Antragsteller auf laufende lebensunterhaltssichernde Leistungen bemisst sich nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage nach §§ 3, 3a AsylbLG. Einen Anordnungsanspruch auf Gewährung von sog. Analog-Leistungen nach § 2 AsylbLG haben die Antragsteller nicht glaubhaft gemacht. Danach sind abweichend von den §§ 3 und 4 sowie 6 bis 7 AsylbLG das SGB XII und Teil 2 des SGB IX auf diejenigen Leistungsberechtigten entsprechend anzuwenden, die sich seit 36 Monaten ohne wesentliche Unterbrechung im Bundesgebiet aufhalten und die Dauer des Aufenthalts nicht rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst haben. Nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage ist hier die sog. Wartefrist von mittlerweile 36 Monaten nach der Wiedereinreise in das Bundesgebiet am 13.1.2025 noch nicht abgelaufen ist (vgl. zur Fristberechnung entsprechend §§ 187 BGB ff. Senatsbeschluss vom 26.1.2021 - L 8 AY 21/19 - juris Rn. 29; Krauß in Siefert, AsylbLG, 2. Aufl. 2020, § 2 Rn. 29). Für den Beginn der Frist ist insoweit nicht auf die erste Einreise der Antragsteller nach Deutschland im Dezember 2022 abzustellen, sondern auf die Wiedereinreise nach Durchführung der Dublin-Überstellung. Die Abschiebung der Antragteller nach Spanien stellt nämlich eine wesentliche Unterbrechung des Aufenthaltes in Deutschland dar. Im Allgemeinen ist die "Wesentlichkeit" einer Unterbrechung des Aufenthaltes in Deutschland dann anzunehmen, wenn sie wertungsmäßig - unter Berücksichtigung des Zwecks des § 2 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG, dass nach einem bestimmten Zeitablauf Bedürfnisse anzuerkennen sind, die auf eine stärkere Angleichung an die hiesigen Lebensverhältnisse in Deutschland und bessere soziale Integration gerichtet sind - eine Zäsur darstellt (Filges in jurisPK-SGB XII, 4. Aufl. 2024, § 2 AsylbLG Rn. 104). Bei der Beurteilung, ob eine wesentliche Unterbrechung des Aufenthalts i.S. des § 2 Abs. 1 AsylbLG vorliegt, ist neben der Dauer des Aufenthalts auch der Grund der Unterbrechung zu berücksichtigen (wie familiäre oder schulische Gründe) und welches Gewicht diese Gründe für den Betroffenen haben (vgl. den Gesetzentwurf der Bundesregierung BT-Drs. 18/2592, S 20). Die Abschiebung eines Ausländers stellt in aller Regel eine wesentliche Unterbrechung seines Aufenthaltes in Deutschland i.S. des § 2 Abs. 1 AsylbLG dar, auch wenn die Unterbrechung zeitlich sehr kurz sein mag (Senatsurteil vom 29.4.2021 - L 8 AY 21/18 - juris Rn. 30). Sie stellt die zwangsweise Durchsetzung der Ausreisepflicht durch staatliche Behörden aus dem Bundesgebiet dar und ist von ihrer Zielrichtung immer auf die Beendigung des Aufenthalts auf Dauer ausgerichtet. Auf weitere Umstände, etwa eine Verfestigung des Aufenthalts nach erfolgter Abschiebung im Ausland, kommt es regelmäßig nicht an.

Offengelassen werden kann, ob eine (offensichtlich) rechtswidrig erfolgte Abschiebung im Rahmen des § 2 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG anders zu beurteilen ist, weil sich die Abschiebung der Antragsteller nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht als rechtswidrig darstellt. Nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand ist Spanien für die Durchführung des Asylverfahren der Antragsteller zum Zeitpunkt der Ausreise weiterhin zuständig gewesen, weil die Überstellungsfrist des Art. 29 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO gewahrt worden ist. Zwar erfolgt gem. Art. 29 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 Dublin-III-VO die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs durch einen anderen Mitgliedstaat. Jedoch bestimmt Art. 29 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 Dublin-III-VO, dass die Überstellungsfrist von sechs Monaten hiervon abweichend erst ab der endgültigen Entscheidung über den gegen die Überstellungsentscheidung eingelegten Rechtsbehelf oder eine Überprüfung, wenn diese gemäß Artikel 27 Abs. 3 Dublin-III-VO aufschiebende Wirkung hat, beginnt (vgl. hierzu EuGH, Urteil vom 22.9.2022 - C-245/21 - juris Rn. 44 ff.). Die Antragsteller haben am 4.7.2023 die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen die Überstellungsanordnung im Eilverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO beim VG beantragt, welche nach Art. 29 Abs. 1, Art. 27 Abs. 3 lit. c Dublin-III-VO i.V.m. § 34a Abs. 2 Satz 2 AsylG (in der bis zum 11.6.2026 gültigen Fassung vom 31.7.2016, BGBl. I 1939) die Abschiebung bzw. die Überstellung ausgesetzt und erst mit dem den vorläufigen Rechtsschutz ablehnenden unanfechtbaren gerichtlichen Beschluss vom 1.8.2024 (11 B 2090/23) geendet hat, so dass die Überstellungsfrist zum Zeitpunkt der Abschiebung am 8.1.2025 noch nicht abgelaufen war. Die Zuständigkeit Spaniens für das Asylverfahren des Antragstellers zu 5 folgt gem. Art. 20 Abs. 3 Dublin-III-VO der Zuständigkeit des Mitgliedstaates, der für das Asylgesuch der Eltern zuständig ist.

Dem Einwand des Antragsgegners, den Antragstellern sei aufgrund ihrer Wiedereinreise eine rechtsmissbräuchliche Beeinflussung der Aufenthaltsdauer i.S. des § 2 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG vorzuwerfen, kann hingegen nicht gefolgt werden. Eine Einreise in das Bundesgebiet stellt schon begrifflich nicht die Verlängerung eines bestehenden Aufenthalts, sondern erst die Begründung des Aufenthalts im Bundesgebiet dar (vgl. hierzu bereits Senatsbeschluss vom 12.9.2018 - L 8 AY 12/19 B ER - juris Rn. 22).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG.

Der Tenor des Beschlusses des SG ist insoweit von Amts wegen zu berichtigen, als die in den Gründen des Beschlusses zu Lasten der Antragsteller getroffene Kostenentscheidung klarstellend im Tenor aufgenommen wird (§ 138 SGG; vgl. zu einer entsprechenden Korrekturmöglichkeit des Rechtsmittelgerichts Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl. 2023, § 138 Rn. 4, 4a m.w.N.; Wolff-Dellen in Fichte/Jüttner, SGG, 3. Aufl. 2020, § 138 Rn. 19).

Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren kann den Antragstellern nicht bewilligt werden, weil die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Der Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.