Schulrecht – Aufnahme in die 5. Klasse
Schulrecht - Aufnahme in die 5. Klasse - - Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung -
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt.
Gründe
Der zulässige und als Antrag auf Erlass einer Regelungsanordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthafte Antrag,
„die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO zu verpflichten, den Antragsteller vorläufig mit Beginn des Schuljahres 2026 im August 2026 in die Jahrgangsstufe 5 der Alfred-Nobel-Schule in Geesthacht aufzunehmen und ihm einen Platz in einem der Klassenzüge der 5. Jahrgangsstufe zuzuweisen,
hilfsweise:
die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO zu verpflichten, die bei der Antragsgegnerin im letzten Schritt der Auswahlverteilungskriterien ‚Verlosung‘ der restlichen Plätze, durchgeführte Verlosung, zu wiederholen, und zwar auf die bei diesem Schritt nach Rechtsauffassung des Gerichts noch rechnerisch verfügbare zu verlosenden Plätze, unter denjenigen sich bei der Antragsgegnerin sich beworben habenden Schüler, die noch nicht nach den vorrangigen Auswahlkriterien ohnehin ihren Platz bereits erhalten hatten, unter Aufsicht eines neutralen außerschulischen Zeugen (z. B. eines Notars) oder in beobachtender Anwesenheit der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers, und nach dieser neuen Verlosung sodann die Plätze neu zu vergeben und neu zu verbescheiden“,
ist sowohl hinsichtlich des Haupt- als auch des Hilfsantrages unbegründet.
Das Gericht kann gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung treffen, wenn diese Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen. Erforderlich ist danach das Vorliegen eines Anordnungsgrundes und eines Anordnungsanspruchs. Dabei sind die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Anordnungsgrundes und eines Anordnungsanspruchs gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2, § 294 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) glaubhaft zu machen. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung, die – wie hier – die Entscheidung in der Hauptsache teilweise vorwegnimmt, kommt nur dann in Betracht, wenn Rechtsschutz in der Hauptsache nicht rechtzeitig erlangt werden kann und dies zu schlecht-hin unzumutbaren, anders nicht abwendbaren Nachteilen für den Antragsteller führt, die sich auch bei einem Erfolg in der Hauptsache nicht ausgleichen lassen. Zudem muss mindestens eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit eines Obsiegens in der Hauptsache bestehen (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 30.09.1994 – 3 M 49/94 –, juris Rn. 6; und vom 30.08.2005 – 3 MB 38/05 –, juris Rn. 7).
Nach diesen Maßstäben liegt zwar ein Anordnungsgrund vor. Eine Entscheidung in der Hauptsache kann nicht abgewartet werden, da der Antragsteller ansonsten zunächst eine andere weiterführende Schule besuchen müsste. Im Falle eines Obsiegens nach Ablauf des Hauptsacheverfahrens müsste er später zu der Antragsgegnerin wechseln. Dies ist ihm nicht zuzumuten. Ihm würden durch den späteren weiteren Schulwechsel erhebliche, nicht auszugleichende Nachteile entstehen (vgl. auch OVG Schleswig, Beschluss vom 07.10.1993 – 3 M 52/93 –, n. v.; st. Rspr. der Kammer, zuletzt Beschluss vom 15.07.2026 – 9 B 31/26 –, n. v.).
Der Antragsteller hat jedoch keinen Anordnungsanspruch für den Hauptantrag glaubhaft gemacht. Der Antragsteller hat nach allen erkennbaren Umständen keinen Anspruch auf Aufnahme in die fünfte Jahrgangsstufe der Antragsgegnerin.
Nach § 24 Abs. 1 Satz 1 des Schleswig-Holsteinischen Schulgesetzes (SchulG) wählen die Eltern oder die volljährigen Schüler im Rahmen der von der Schulaufsichtsbehörde nach Anhörung des Schulträgers festgesetzten Aufnahmemöglichkeiten aus dem vorhandenen Angebot an Grundschulen, weiterführenden allgemeinbildenden Schulen und Förderzentren aus. Kann die ausgewählte Schule wegen fehlender Aufnahmemöglichkeiten nicht besucht werden, sind die Schüler in der zuständigen Schule aufzunehmen (§ 24 Abs. 2 Satz 1 SchulG). Zuständig ist gemäß § 24 Abs. 2 Satz 2 SchulG eine Schule des Schulträgers, in dessen Gebiet die zum Schulbesuch verpflichteten Kinder und Jugendlichen ihre Wohnung haben. Sind mehrere Schulen einer Schulart vorhanden, legt der Schulträger mit Zustimmung der Schulaufsichtsbehörde die zuständige Schule fest (§ 24 Abs. 2 Satz 3 SchulG). Dabei können insbesondere alle in § 9 Abs. 1 Nr. 2 SchulG genannten weiterführenden allgemeinbildenden Schulen zuständige Schule sein.
Hieraus ergibt sich, dass das Wahlrecht um einen Schulplatz begrenzt ist durch die Aufnahmekapazität der jeweiligen Schule, dass aber gesichert ist, dass eine Schule der gewählten Schulart den Schüler aufnehmen muss. Dies ist mit dem in Art. 6 Abs. 2 GG geschützten Elternrecht und den Rechten des Schülers auf Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG, auf Bildung aus Art. 10 Abs. 3 der Verfassung des Landes Schleswig-Holstein (SHVerf) und auf Aufnahme in weiterführende Schulen gemäß Art. 12 Abs. 2 SHVerf vereinbar. Diese Rechte begründen einen Anspruch auf Teilhabe an den tatsächlich vorhandenen öffentlichen Bildungseinrichtungen. Zwar wird hierdurch kein durchsetzbarer Anspruch auf Zulassung zu einer ganz bestimmten eingerichteten Schule begründet. Zumindest grundsätzlich hat aber jedes Kind einen Rechtsanspruch darauf, zu derjenigen Schulart zugelassen zu werden, die seiner Begabung am besten entspricht. Angesichts der Tatsache, dass die Aufnahmekapazität der einzelnen Schulen nicht beliebig vergrößert werden kann, reduziert sich das verfassungsrechtlich geschützte Zugangs- und Teilhaberecht an öffentlichen Schulbildungseinrichtungen auf den Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung über den Zugang zu der von dem Schüler oder seinen Eltern bevorzugten Schule (vgl. Rux, in: Schulrecht, 6. Auflage 2018, Rn. 190, 772). Damit besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Zugang im Rahmen ermessensfehlerfreier Kapazitätsausschöpfung.
Nach diesen Maßstäben ergibt sich kein Anspruch des Antragstellers auf Aufnahme in die fünfte Jahrgangsstufe zum Schuljahr 2026/2027, da die vorgenommene Kapazitätsausschöpfung der Antragsgegnerin – soweit dies nach der hier gebotenen aber auch ausreichenden summarischen Prüfung für die Kammer erkennbar ist – ermessensfehlerfrei erfolgt ist.
Anders als der Antragsteller meint, bestehen keine Bedenken gegen die Bestimmung der von der Antragsgegnerin zugrunde gelegten Gesamtkapazität von 96 Schülern für den kommenden 5. Jahrgang der Antragsgegnerin.
Nach § 24 Abs. 1 Satz 1 SchulG sowie Nr. 1 des Erlasses des damaligen Ministeriums für Bildung und Kultur zur Festlegung der Aufnahmemöglichkeiten an den weiterführenden allgemeinbildenden Schulen sowie Empfehlungen zur Bestimmung der zuständigen Schule und der Aufnahmemerkmale vom 21.11.2011 (NBl. MBK Schl.-H. S. 322) mit der Änderung durch den Erlass des Ministeriums für Schule und Berufsbildung vom 15.01.2015 (NBl. MSB. Schl.-H. S. 4), sog. „Aufnahmeerlass“, wird die Aufnahmekapazität einer Schule durch die Schulaufsichtsbehörde festgesetzt.
Gemäß Nr. 1.1. des Aufnahmeerlasses beträgt die maximale Größe einer Lerngruppe grundsätzlich 29 Schüler. Nach Nr. 1.2. zweiter Spiegelstrich kann die maximale Größe einer Lerngruppe jedoch abgesenkt werden, wenn besondere Umstände eine kleinere Lerngruppe erforderlich machen (z. B. inklusiv zu beschulende Kinder; Schulen, an denen schulartbedingt auf unterschiedlichen Anforderungsniveaus unterrichtet wird).
So liegt es hier. Als Gemeinschaftsschule bietet die Antragsgegnerin verschiedene Abschlüsse an, sodass schulartbedingt auf unterschiedlichen Anforderungsniveaus unterrichtet wird. Dies rechtfertigt eine Reduzierung der Lerngruppen auf grundsätzlich 26 Schüler (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 26.09.2011 – 3 MB 46/11 –, n. v.; VG Schleswig, Beschluss vom 27.06.2019 – 9 B 17/19 –, juris Rn. 9), also bei der vierzügigen 5. Jahrgangsstufe der Antragsgegnerin vorliegend auf insgesamt 104 Schüler.
Das Ministerium für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur als Schulaufsichtsbehörde hat die Kapazität der Antragsgegnerin hier wiederum ordnungsgemäß mit Schreiben vom 17.02.2026 für das Schuljahr 2026/2027 von 104 Kindern wegen der Einrichtung von Klassen mit inklusiver Beschulung auf insgesamt 96 Schüler reduziert (vgl. zu dem Schreiben Bl. 39 der Gerichtsakte). Rechtliche Bedenken bestehen hieran angesichts des mit der Beschulung von Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf verbundenen zusätzlichen Aufwands und des insoweit bestehenden Beurteilungsspielraums der Schulaufsichtsbehörde nicht (vgl. VG Schleswig, Beschlüsse vom 12.07.2016 – 9 B 22/16 –, juris Rn. 9; und vom 27.06.2019 – 9 B 17/19 –, juris Rn. 9, m. w. N).
Die Antragsgegnerin hat die so errechnete Kapazität auch ermessensfehlerfrei ausgeschöpft.
Nicht zu beanstanden ist, dass die Antragsgegnerin vor der eigentlichen Platzvergabe die Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die der Antragsgegnerin von der Schulaufsicht zugewiesen worden sind, von der nunmehr auf 96 festgelegten Gesamtkapazität abgezogen hat (96 – 8 = 88 tatsächlich zu vergebende Plätze). Anders als der Antragsteller bemängelt, handelt es sich dabei um keine unzulässige Doppelzählung, sondern im oben dargestellten ersten Schritt um eine Reduktion der Kapazität wegen eines erhöhten sonderpädagogischen Aufwandes und im zweiten Schritt um die teilweise (Vorab-)Belegung der Gesamtkapazität durch die zugewiesenen Schüler mit sonderpädagogischem Bedarf (vgl. die Nrn. 1.1, 1.2 zweiter Spiegelstrich, 1.4 sowie 2.1 des „Aufnahmeerlasses“ sowie VG Schleswig, Beschlüsse vom 14.07.2023 – 9 B 23/23 –, Rn. 9, juris; vom 12.07.2016 – 9 B 22/16 –, juris Rn. 9 und vom 27.06.2019 – 9 B 17/19 –, juris, Rn. 9).
Die weitere Verteilung der nach Abzug der Vorbelegung tatsächlich vorhandenen Schulplätze (verminderte Gesamtkapazität) stößt ebenfalls auf keine Bedenken. Die von der Antragsgegnerin vorgenommene Platzvergabe entspricht den in Anwendung des „Aufnahmeerlasses“ von der Schulkonferenz durch Beschluss vom 16.12.2024 gemäß § 63 Abs. 1 Nr. 19 SchulG korrekt festgelegten „Merkmalen für die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern der Alfred-Nobel-Schule in Geesthacht bei begrenzter Aufnahmemöglichkeit (vgl. dazu Bl. 3-6 des Verwaltungsvorgangs [Beiakte A]). Nach dessen Nr. 2 werden die zur Verfügung stehenden Plätze bei der Aufnahmeentscheidung in der Reihenfolge der Kriterien Härtefälle (a.), Schüler mit besonderen Leistungsstärken (b.), Geschwisterkinder (c.) sowie Losentscheid (d.) vergeben. Hieran hat sich die Antragsgegnerin bei der vorgenommenen Platzvergabe gehalten.
So hat sie von den zu vergebenden 88 Plätzen zunächst einen Platz aufgrund der in Nr. 2 a. des Beschlusses vom 16.12.2024 i. V. m. Nr. 2.2 des „Aufnahmeerlasses“ festgelegten Härtefallregelung vergeben (88 – 1 = 87).
Nach Nr. 2 a. des Beschlusses der Schulkonferenz werden zunächst Kinder aufgenommen, die nach der sogenannten Härtefallregelung ausschließlich auf den Besuch dieser einen Schule angewiesen sind. Ob eine besondere Härte vorliegt, ist eine im Einzelfall zu beurteilende Frage. Die Eltern müssen vortragen und belegen, dass die Aufnahme an einer anderen als der ausgewählten Schule für den Schüler unzumutbar wäre. Dies ist z. B. der Fall, wenn aufgrund einer Behinderung nur die gewählte Schule erreichbar oder baulich geeignet ist oder durch den Besuch der gewählten Schule außergewöhnliche familiäre oder soziale Belastungen aufgefangen oder in ihren Auswirkungen erheblich abgemildert werden (Nr. 2.2 des „Aufnahmeerlasses“). Für die Bejahung eines Härtefalles kommt es darauf an, dass nur die Beschulung an der gewählten Schule zumutbar ist.
Die Aufnahmeentscheidung aufgrund der Härtefallregelung ist – wie die gesamte Schulplatzvergabe – eine Ermessensentscheidung der jeweiligen Schule. Die Kammer kann die Aufnahmeentscheidung der Antragsgegnerin nur auf Ermessensfehler überprüfen (§ 114 Satz 1 VwGO).
Soweit es für die Kammer in diesem Sinne aufklärbar ist, lagen die Voraussetzungen für die Anwendung der Härtefallregelung in einem Fall vor. Ermessensfehler der Antragsgegnerin sind nicht ersichtlich. So hat die Antragsgegnerin in zulässiger Weise einen Schulplatzanwärter als Härtefall anerkannt, bei dem die Erkrankung Phenylketonurie (PKU) diagnostiziert worden ist. Die Antragsgegnerin durfte davon ausgehen, dass in diesem Härtefall nur eine Beschulung bei ihr zumutbar wäre (vgl. zum gesondert vorgelegten anonymisierten Protokollausschnitt des im beigebrachten Verwaltungsvorgang in insgesamt geweißter Form vorgelegten Protokolls der Härtefallverhandlung [Bl. 6 ff. des Verwaltungsvorgangs] auf Bl. 137 d. A.).
Bei dem betroffenen Schüler liegt eine besondere Härte vor. Aus dem vorliegenden Härtefallantrag geht hervor, dass die PKU (eine angeborene, chronische Stoffwechselerkrankung) durch eine planbare regelmäßige Einnahme von Eiweißersatzmedikamenten (Aminosäuremischung) nach einem Therapieplan behandelt werden müsse. Das Medikament müsse zu den Mahlzeiten regelmäßig und sicher eingenommen werden. Dafür sei es für den von der PKU betroffenen Schüler besonders wichtig, dass das Essen nicht „spontan“ und flexibel stattfinde. Dann sei die Medikamentenaufnahme zu fehleranfällig. Er sei darauf angewiesen, die Medikamente unter der Aufsicht seiner Eltern einzunehmen. Für den Schulalltag benötigte man einen Rahmen, der diese familiär organisierte Versorgung praktisch möglich mache. Es sei wichtig, dass er deshalb sein Mittagessen stets zuhause einnehmen könne. Dies sei bei der Antragsgegnerin möglich, weil die Schule als offene Ganztagsschule organisiert sei, sodass keine Verpflichtung bestehe, bis in den Nachmittag hinein in der Schule zu bleiben. Dem Härtefallantrag war eine medizinisch-psychologische Bescheinigung des Universitätsklinikums Hamburg-Eppendorf vom 24.02.2026 beigefügt (vgl. Bl. 253 d. A.), die die vorgetragenen Härtefallgründe belegt. So ist dort angegeben, dass für den Alltag des betroffenen Schülers eine verlässliche Integration der Medikation in den Tagesablauf erforderlich sei. Es sollten planbare Mahlzeiten mit der regelmäßigen Einnahme der Aminosäuremischung ermöglicht werden. Aus medizinischer Sicht sei ein schulischer Rahmen sinnvoll, der dem betroffenen Schüler ermögliche, täglich nach Unterrichtsende und vor verpflichtenden Nachmittagszeiten zeitnah nach Hause zu fahren, um die geregelte Mahlzeit einschließlich Aminosäuremischung in einem kontrollierten Rahmen einzunehmen.
Die Antragsgegnerin durfte unter diesen Umständen davon ausgehen, dem betroffenen Schüler sei ausschließlich eine Beschulung bei ihr zumutbar. Alle für den betroffenen Schüler anderen realistischerweise erreichbaren Gemeinschaftsschulen bieten – soweit dies für die Kammer im Rahmen der summarischen Prüfung ersichtlich ist – keine Rahmenbedingungen, die eine Medikation der Medikamente zur Mittagszeit unter Aufsicht der Eltern ermöglichen würden. So handelt es sich bei der Bertha-von-Suttner-Schule Geesthacht um eine Gemeinschaftsschule mit einem gebundenen Ganztagsschulkonzept (vgl. das Ganztagskonzept der Bertha-von-Suttner-Schule: https://bvs-geesthacht.de/der-ganztag/ [zuletzt abgerufen am 30.07.2026]). Die von dem Antragsteller genannte, in relativer örtlicher Nähe befindliche Albinus-Gemeinschaftsschule Lauenburg sieht ebenfalls einen verpflichtenden Fachunterricht am Nachmittag als Ganztagsschule vor (vgl. das Ganztagskonzept der Albinus-Gemeinschaftsschule Lauenburg: https://albinus-gemeinschaftsschule.de/ganztagsstruktur [zuletzt abgerufen am 30.07.2026]). Nur die Antragsgegnerin ermöglicht dem betroffenen Schüler eine mittägliche Rückkehr in sein Elternhaus, da sie als offene (freiwillige) Ganztagsschule ausgestaltet ist.
Die gegen die Annahme eines Härtefalles vom Antragsteller vorgetragenen Gründe überzeugen nicht. So kann nicht einfach davon ausgegangen werden, dass es dem betroffenen Schüler zumutbar sei, seine Medikamente allein, ohne Hilfe seiner Eltern, einzunehmen. Es ist aus Sicht der Kammer auch nicht ermessensfehlerhaft, dass sich die Antragsgegnerin zur Einstufung des Härtefalles bloß auf den Härtefallantrag sowie auf die vorgelegte medizinisch-psychologische Bescheinigung des Universitätsklinikums Hamburg-Eppendorf gestützt hat. Aus Sicht des Gerichts begründet es keinen Ermessensfehler, dass seitens der Antragsgegnerin keine weiteren Nachweise verlangt worden sind. Auch ist es nicht zu bemängeln, dass die medizinisch-psychologische Bescheinigung nicht die Kriterien eines qualifizierten ärztlichen Attestes erfüllt. Sachfremd oder sonst ermessensfehlerhaft war die Berücksichtigung des Härtefalles so nicht. Weiterhin ist es unerheblich, dass die Antragsgegnerin nicht auf weiter entferntere Schulen eingegangen ist. So konnte sie sich auf den Vergleich mit dem Ganztagsschulangebot mit den benachbarten Gemeinschaftsschulen beschränken.
Der Antragsteller hat selber wiederum nichts vorgetragen, was einen eigenen Härtefall begründen könnte. So reicht der Vortrag, der Antragsteller könne nur zur Antragsgegnerin und nicht auf die Bertha-von-Suttner-Schule gehen, da diese problembelastet sei und „Problemschüler“ aus seiner Grundschule ebenfalls dort eingeschult würden, nicht aus, um einen Härtefall zu begründen. Auch wenn der Antragsteller während seiner Grundschulzeit von diesen Mitschülern „terrorisiert und angegriffen“ worden sein mag, begründet dies keinen Umstand, nicht auf die Bertha-von-Suttner-Schule gehen zu können. Falls der Antragsteller mit diesen Schülern dort ähnliche Probleme haben sollte, könnte die Bertha-von-Suttner Schule entsprechende Ordnungsmaßnahmen ergreifen. Erst recht reicht es nicht für einen Härtefall aus, dass die Bertha-von-Suttner-Schule allgemein konfliktreich und problembeladen sei. Wäre dies für einen Härtefall ausreichend, könnte sich jeder Schüler weigern, auf diese Schule zu gehen. Schließlich hat der Antragssteller mit diesem Vortrag nicht nachgewiesen, dass ihm nur der Besuch der Antragsgegnerin zumutbar wäre.
Die Antragsgegnerin hat sodann in zulässiger Weise nach Nr. 2 b. des Konferenzbeschlusses vom 16.12.2024 i. V. m. Nr. 2.4 des „Aufnahmeerlasses“ 17 Schüler mit besonderen Leistungsstärken aufgenommen.
Nach Nr. 2 b. des Konferenzbeschlusses werden Schüler im Umfang von 20 v. H. der Aufnahmekapazität aufgenommen, die besondere Leistungsstärken auf der Grundlage der vorgelegten Grundschulzeugnisse aufweisen. Die Leistungsstärken werden dabei grundsätzlich auf Basis eines bestimmten Rasters der überfachlichen Kompetenzen ermittelt. Dabei werden Schüler zunächst aufgenommen, die alle sieben in dem Raster benannten überfachlichen Kompetenzen „sicher" erfüllen. Sollten weniger der sich in einem Umfang von 20 v. H. der Aufnahmekapazität in der Anmeldung befindlichen Schüler diese Bedingung erfüllen, werden nachrangig Schüler aufgenommen, die in der folgenden Reihenfolge eine bis sieben der Überfachlichen Kompetenzen „überwiegend sicher“ und die übrigen Überfachlichen Kompetenzen „sicher" erfüllen. Sollten dabei jeweils mehr Schüler die Bedingungen erfüllen, als zu vergebende Plätze vorhanden sind, werden diese durch Losentscheid vergeben.
So ist die Antragsgegnerin hier vorgegangen. Zunächst ist die Antragsgegnerin rechnerisch korrekt von 17 über dieses Kriterium aufzunehmenden Schülern ausgegangen (20 % der gesamten bereinigten Aufnahmekapazität von 88 Schulplätzen sind 17,6; auf ganze Schulplätze abgerundet ergibt sich eine Anzahl von 17 Plätzen).
In korrekter Weise hat die Antragsgegnerin 17 Schüler aufgrund besonderer Leistungsstärken aufgenommen, nämlich 8 Schüler, die alle sieben in ihrem Grundschulzeugnis benannten überfachlichen Kompetenzen „sicher“ erfüllen, 7 Schüler, die sechs Kompetenzen „sicher“ erfüllen und eine Kompetenz „überwiegend sicher“ erfüllen, sowie 2 Schüler, die unter 7 Schülern ausgelost wurden, die fünf der im Zeugnis benannten überfachlichen Kompetenzen „sicher“ und zwei Kompetenzen „überwiegend sicher“ erfüllen. Die Antragsgegnerin hat die entsprechenden Zeugnisse der Schüler, die über dieses Kriterium aufgenommen worden sind, in anonymisierter Form vorgelegt (vgl. Bl. 138 ff. d. A.). Für die Kammer sind dabei keine Fehler erkennbar.
Von den übrigbleibenden 70 Plätzen (87 – 17 = 70) hat die Antragsgegnerin sodann ordnungsgemäß 31 Schüler als Geschwisterkinder aufgenommen.
Nach Nr. 2 c. des Konferenzbeschlusses i. V. m. Nr. 2.7 des „Aufnahmeerlasses“ werden Kinder, bei deren Geschwistern bereits ein Schulverhältnis mit der Antragsgegnerin besteht oder deren Geschwister im laufenden Verfahren von der Schule aufgenommen wurden, bei der Vergabe der Plätze vorrangig berücksichtigt. Fehler sind hierbei nicht erkennbar. Der Antragsteller hat nichts Gegenteiliges vorgetragen.
Die schließlich übrigen 39 Plätze (70 – 31 = 39) hat die Antragsgegnerin in korrekter Weise ausgelost. Nach Nr. 2 d. des Konferenzbeschlusses i. V. m. Nr. 2.8 des „Aufnahmeerlasses“ werden die nach den vorrangig zu berücksichtigenden Aufnahmekriterien nicht besetzen Plätze durch Losentscheid vergeben.
Der von der Antragsgegnerin durchgeführten Verlosung stehen keine Bedenken entgegen. So wurden zwar die 210 insgesamt angemeldeten Schüler alle in das Losverfahren einbezogen, also auch diejenigen, die bereits nach den vorherigen Aufnahmekriterien einen Platz bekommen hatten. Es wurden nämlich 210 Styroporkugeln für das Losverfahren vorbereitet. Bei Ziehung eines Loses eines schon mit einem Schulplatz berücksichtigten Schülers bekam dieser jedoch keinen weiteren Platz, sodass letztlich nur die noch nicht berücksichtigten Schüler eine Chance auf Vergabe eines der übrigen 39 Plätze hatten. Anders als der Antragsteller meint, veränderte das Losverfahren gerade nicht die Chancen der übrigen Kinder auf einen Schulplatz. Ein stochastischer Unterschied zu einem Losverfahren ohne Losteilnahme der bereits berücksichtigten Kinder ergab sich nicht.
Aus dem Aufnahmeprotokoll geht hervor, welcher Schüler (anonymisiert aber gekennzeichnet mit einer ID) in welcher Reihenfolge einen Schulplatz über das Losverfahren erhalten hat (vgl. Bl. 45 ff. des Verwaltungsvorgangs). Hieran gibt es nichts zu erinnern.
Der Antragsteller konnte nicht berücksichtigt werden, da er erst im 98. Los gezogen worden ist.
Aus den genannten Gründen ist auch keine nochmalige Entscheidung im Sinne des Hilfs-antrages angezeigt.
Die von dem Antragsteller aufgeworfene Problematik der Anfechtung seiner Erklärung über einen alternativen Schulwunsch war für die Entscheidung unerheblich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 63 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG.
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