EuGH Beschluss

Beschluss im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes

Anglo Austrian AAB AG und Belegging-Maatschappij "Far-East" BV gegen Europäische Zentralbank (EZB)

Rechtsmittel – Beschluss im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes – Wirtschafts- und Währungspolitik – Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 – Aufsicht über Kreditinstitute – Der Europäischen Zentralbank (EZB) übertragene besondere Aufgaben – Beschluss, mit dem einem Kreditinstitut die Zulassung entzogen wird

Europarecht Rechtsmittel zurückgewiesen

Tenor

1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2. Die Anglo Austrian AAB AG und die Belegging-Maatschappij „Far-East“ BV tragen die Kosten.

Gründe

1

Mit ihrem Rechtsmittel begehren die Anglo Austrian AAB AG, vormals Anglo Austrian AAB Bank AG (im Folgenden: AAB), und die Belegging-Maatschappij „Far-East“ BV die Aufhebung des Beschlusses des Präsidenten des Gerichts der Europäischen Union vom 7. Februar 2020, Anglo Austrian AAB Bank und Belegging-Maatschappij „Far-East“/EZB (T-797/19 R, nicht veröffentlicht, im Folgenden: angefochtener Beschluss, EU:T:2020:37), mit dem der Präsident des Gerichts ihren Antrag zurückgewiesen hat, der zum einen darauf gerichtet war, die Vollziehung des Beschlusses ECB-SSM-2019-AT-8, WHD-2019-0009, der Europäischen Zentralbank (EZB) vom 14. November 2019 (im Folgenden: streitiger Beschluss) auszusetzen, und zum anderen darauf, sonstige zum Schutz des Status quo erforderliche einstweilige Anordnungen zu treffen.

Rechtlicher Rahmen

2

Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (ABl. 2013, L 287, S. 63) bestimmt:

„Im Rahmen des Artikels 6 ist die EZB im Einklang mit Absatz 3 ausschließlich für die Wahrnehmung der folgenden Aufgaben zur Beaufsichtigung sämtlicher in den teilnehmenden Mitgliedstaaten niedergelassenen Kreditinstitute zuständig:

a) Zulassung von Kreditinstituten und Entzug der Zulassung von Kreditinstituten vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 14;

…“

3

Art. 6 Abs. 4 dieser Verordnung sieht vor:

„In Bezug auf die Aufgaben nach Artikel 4 – mit Ausnahme von Absatz 1 Buchstaben a und c – haben die EZB die Zuständigkeiten gemäß Absatz 5 dieses Artikels und die nationalen zuständigen Behörden die Zuständigkeiten gemäß Absatz 6 dieses Artikels – innerhalb des in Absatz 7 dieses Artikels festgelegten Rahmenwerks und vorbehaltlich der darin festgelegten Verfahren – für die Beaufsichtigung folgender Kreditinstitute, Finanzholdinggesellschaften oder gemischter Finanzholdinggesellschaften oder in teilnehmenden Mitgliedstaaten niedergelassenen Zweigstellen von in nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten niedergelassenen Kreditinstituten:

– auf konsolidierter Basis weniger bedeutende Institute, Gruppen oder Zweigstellen, wenn die oberste Konsolidierungsebene in den teilnehmenden Mitgliedstaaten liegt, oder einzeln im speziellen Fall von in teilnehmenden Mitgliedstaaten niedergelassenen Zweigstellen von in nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten niedergelassenen Kreditinstituten. Die Bedeutung wird anhand folgender Kriterien bestimmt:

i) Größe

ii) Relevanz für die Wirtschaft der Union oder eines teilnehmenden Mitgliedstaats

iii) Bedeutung der grenzüberschreitenden Tätigkeiten.

…“

4

Art. 14 Abs. 5 der Verordnung lautet:

„Vorbehaltlich des Absatzes 6 kann die EZB die Zulassung von sich aus nach Konsultation der nationalen zuständigen Behörde des teilnehmenden Mitgliedstaats, in dem das Kreditinstitut niedergelassen ist, oder auf Vorschlag einer solchen nationalen zuständigen Behörde in den im Unionsrecht festgelegten Fällen entziehen. Diese Konsultation stellt insbesondere sicher, dass die EZB vor einem Beschluss über den Entzug einer Zulassung den nationalen Behörden ausreichend Zeit einräumt, um über die notwendigen Korrekturmaßnahmen, einschließlich etwaiger Liquidationsmaßnahmen, zu entscheiden, und diesen Rechnung trägt.

Ist nach Auffassung der nationalen zuständigen Behörde, die die Zulassung gemäß Absatz 1 vorgeschlagen hat, die Zulassung nach dem einschlägigen nationalen Recht zu entziehen, so legt sie der EZB einen entsprechenden Vorschlag vor. In diesem Fall erlässt die EZB einen Beschluss über den vorgeschlagenen Entzug der Zulassung, wobei sie die von der nationalen zuständigen Behörde vorgelegte Begründung in vollem Umfang berücksichtigt.“

Vorgeschichte des Rechtsstreits, Verfahren vor dem Gericht und angefochtener Beschluss

5

Die AAB war ein in Österreich niedergelassenes „weniger bedeutendes“ Kreditinstitut im Sinne von Art. 6 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1024/2013. Sie übte ihre Geschäftstätigkeit auf der Grundlage einer nach österreichischem Recht, und zwar nach dem Bundesgesetz über das Bankwesen (Bankwesengesetz), erteilten Konzession aus.

6

Die Belegging-Maatschappij „Far-East“ ist eine Beteiligungsgesellschaft, die einen Anteil von 99,99 % der Aktien an der AAB hält.

7

Am 26. April 2019 übermittelte die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (im Folgenden: FMA) der EZB einen Beschlussentwurf zum Entzug der Zulassung der AAB. Diesem Schritt waren zahlreiche aufsichtsrechtliche Maßnahmen vorausgegangen, die zunächst von der Oesterreichischen Nationalbank und später von der FMA getroffen wurden.

8

Mit Schreiben vom 14. Juni 2019 übermittelte die EZB ihren Beschlussentwurf an die AAB und gab ihr Gelegenheit zur Stellungnahme.

9

Die AAB nahm am 23. Juli 2019 zu diesem Entwurf Stellung. Zudem reichte sie zwischen August und November 2019 insgesamt zwölf Schreiben ein, die sie als „ergänzende Stellungnahmen“ bezeichnete.

10

In der außerordentlichen Hauptversammlung vom 1. Oktober 2019 fassten die Aktionäre der AAB den Beschluss, den Bankbetrieb einzustellen und die Konzession zurückzulegen, also auf die Bankzulassung zu verzichten (im Folgenden: Beschluss der AAB vom 1. Oktober 2019). In diesem Zusammenhang erklärten der Vorstand und der Aufsichtsrat der AAB, dass die Gesellschaft fortbestehen und die Geschäfte, für die keine Bankenkonzession erforderlich sei, fortführen werde.

11

Mit Schreiben vom 2. Oktober 2019 teilte die AAB der FMA ihre Absicht mit, ihre werbende Tätigkeit als Bank einzustellen und nach Abwicklung der laufenden Geschäfte die Konzession zurückzulegen.

12

Am 17. Oktober 2019 legte die AAB der EZB ein Abwicklungskonzept zur Umsetzung des in Rn. 10 des vorliegenden Beschlusses genannten Beschlusses vom 1. Oktober 2019 vor.

13

Mit dem streitigen Beschluss entzog die EZB der AAB die Zulassung als Kreditinstitut mit Wirkung ab dem Zeitpunkt der Bekanntgabe dieses Beschlusses.

14

Der Beschluss wurde der AAB am 15. November 2019 bekannt gegeben.

15

In einer am selben Tag auf ihrer Website veröffentlichten Mitteilung wies die AAB darauf hin, dass sie „bereits vor mehr als einem Monat den Entschluss gefasst [hatte], sich aus dem Bankgeschäft zurückzuziehen“, und dass „entsprechende Schritte für den Abbau des konzessionspflichtigen Betriebes in die Wege geleitet [wurden]. Insofern ändert sich durch die heutige Entscheidung der EZB nichts, die Bank wird den Rückzug aus dem Bankgeschäft gemäß Plan weiter fortsetzen bzw. beschleunigen“.

16

Ebenfalls am selben Tag beantragte die FMA beim Handelsgericht Wien (Österreich) die Bestellung eines Abwicklers, da die gegenwärtigen Mitglieder des Vorstandes und des Aufsichtsrats der AAB keine Gewähr für eine ordnungsgemäße Abwicklung der Bankgeschäfte böten.

17

Mit Beschluss vom selben Tag bestellte dieses Gericht anstelle der bisherigen Vorstände der AAB zwei Rechtsanwälte als Abwickler.

18

Mit Klageschrift, die am 19. November 2019 bei der Kanzlei des Gerichts einging, erhoben die Rechtsmittelführerinnen Klage auf Nichtigerklärung des streitigen Beschlusses.

19

Mit am selben Tag eingereichtem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz beantragten die Rechtsmittelführerinnen beim Präsidenten des Gerichts, die Vollziehung des streitigen Beschlusses auszusetzen, sonstige zum Schutz des Status quo erforderliche einstweilige Anordnungen zu treffen und dem Antrag ohne Stellungnahme der Antragsgegnerin stattzugeben.

20

Mit Beschluss vom 20. November 2019, Anglo Austrian AAB Bank und Belegging-Maatschappij „Far-East“/EZB (T-797/19 R, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:801), setzte der Präsident des Gerichts den Vollzug des streitigen Beschlusses bis zur Entscheidung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes aus.

21

Mit Beschluss vom 21. November 2019 enthob das Handelsgericht Wien die am 15. November 2019 bestellten Abwickler mit sofortiger Wirkung des Amtes und trug die bisherigen Vorstände der AAB wieder im Firmenbuch ein.

22

Mit Bescheid vom 22. November 2019 bestellte die FMA einen Regierungskommissär bei der AAB und gab ihr auf, mit diesem Kommissär und seinen Mitarbeitern umfassend zu kooperieren sowie insbesondere verschiedene Informationen bereitzustellen. Am 6. Dezember 2019 erhob die AAB bei der FMA eine Vorstellung gegen diesen Bescheid.

23

Am 24. Januar 2020 hörte der Präsident des Gerichts die Parteien an.

24

Mit dem angefochtenen Beschluss hob der Präsident des Gerichts den Beschluss vom 20. November 2019, Anglo Austrian AAB Bank und Belegging-Maatschappij „Far-East“/EZB (T-797/19 R, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:801), auf und wies den Antrag der Rechtsmittelführerinnen auf vorläufigen Rechtsschutz wegen fehlender Dringlichkeit zurück, ohne über die Voraussetzung des Vorliegens eines fumus boni iuris zu entscheiden und ohne eine Interessenabwägung vorzunehmen.

Anträge der Parteien

25

Mit ihrem Rechtsmittel beantragen die Rechtsmittelführerinnen,

– den angefochtenen Beschluss aufzuheben;

– die Vollziehung des streitigen Beschlusses bis zur Verkündung der das Verfahren in der Rechtssache T-797/19 beendenden Entscheidung auszusetzen;

– hilfsweise, die Rechtssache an den Präsidenten des Gerichts zurückzuverweisen.

26

Die EZB beantragt,

– das Rechtsmittel in vollem Umfang zurückzuweisen, sowohl hinsichtlich des Antrags auf Aufhebung des angefochtenen Beschlusses als auch hinsichtlich des Antrags auf Aussetzung des Vollzugs des streitigen Beschlusses, und

– den Rechtsmittelführerinnen die Kosten aufzuerlegen.

Zum Rechtsmittel

27

Die Rechtsmittelführerinnen stützen ihr Rechtsmittel auf fünf Gründe.

Zum ersten Rechtsmittelgrund

Vorbringen

28

Mit ihrem ersten Rechtsmittelgrund machen die Rechtsmittelführerinnen geltend, der Präsident des Gerichts habe im angefochtenen Beschluss mit der Feststellung, sie hätten nicht dargetan, dass ihnen ein schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden drohe, die Voraussetzung der Dringlichkeit rechtsfehlerhaft beurteilt.

29

Der Präsident des Gerichts habe das Vorliegen eines solchen Schadens mit Rücksicht auf den Beschluss der AAB vom 1. Oktober 2019 zu Unrecht von vornherein verneint, da die AAB mit diesem Beschluss im Einklang mit der Rechtsprechung zur Amtshaftung ihre Obliegenheit zur Schadensminderung erfüllt habe.

30

Dieser Beschluss hätte bei der Frage, ob der Sofortvollzug des streitigen Beschlusses einen schweren und irreparablen Schaden begründe, keine entscheidende Rolle spielen dürfen.

31

Indem der Präsident des Gerichts verkannt habe, dass die AAB angesichts des angedrohten Zulassungsentzugs zur Annahme des Beschlusses vom 1. Oktober 2019 gezwungen gewesen sei, sei er in Rn. 59 des angefochtenen Beschlusses zu Unrecht zu der Auffassung gelangt, dass dieser Beschluss autonom gefasst worden sei.

32

Die EZB tritt diesem Vorbringen entgegen.

Würdigung

33

Wie aus Rn. 49 des angefochtenen Beschlusses hervorgeht, haben die Rechtsmittelführerinnen in ihrem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz geltend gemacht, der Beschluss der AAB vom 1. Oktober 2019 dürfe bei der Prüfung, ob ein schwerer und irreparabler Schaden drohe, nicht berücksichtigt werden.

34

Soweit die Rechtsmittelführerinnen mit ihrem ersten Rechtsmittelgrund im Wesentlichen die Berücksichtigung dieses Beschlusses durch den Präsidenten des Gerichts rügen, ist darauf hinzuweisen, dass dieser in den Rn. 53 bis 60 des angefochtenen Beschlusses die Gründe dargelegt hat, aus denen es seiner Ansicht nach nicht gerechtfertigt war, den Beschluss der AAB vom 1. Oktober 2019 bei der Prüfung der Voraussetzung der Dringlichkeit außer Acht zu lassen.

35

Was das Argument der Rechtsmittelführerinnen betrifft, dass dieser Beschluss nicht hätte berücksichtigt werden dürfen, weil die AAB durch dessen Annahme im Einklang mit der Rechtsprechung zur Amtshaftung ihre Obliegenheit zur Schadensminderung erfüllt habe, so geht weder aus dem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz noch aus dem angefochtenen Beschluss hervor, dass die Rechtsmittelführerinnen dieses Argument vor dem Präsidenten des Gerichts vorgetragen hätten.

36

Nach ständiger Rechtsprechung kann aber eine Partei, da die Kontrolle des Gerichtshofs im Rahmen eines Rechtsmittels auf die Beurteilung der rechtlichen Bewertung des im ersten Rechtszug erörterten Vorbringens beschränkt ist, nicht zum ersten Mal vor dem Gerichtshof Angriffs- oder Verteidigungsmittel oder Argumente geltend machen, die sie vor dem Gericht nicht vorgebracht hat (Urteile vom 26. September 2018, Infineon Technologies/Kommission, C-99/17 P, EU:C:2018:773, Rn. 97, vom 28. November 2019, ABB/Kommission, C-593/18 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:1027, Rn. 63, und vom 30. April 2020, Griechenland/Kommission [Dauergrünland], C-797/18 P, EU:C:2020:340, Rn. 122). Folglich ist das fragliche Argument im Stadium des Rechtsmittels unzulässig.

37

Soweit die Rechtsmittelführerinnen außerdem argumentieren, der Beschluss der AAB vom 1. Oktober 2019 sei nicht autonom, sondern unter Zwang gefasst worden, ist darauf hinzuweisen, dass das Rechtsmittel gemäß Art. 256 Abs. 1 Unterabs. 2 AEUV und Art. 58 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union auf Rechtsfragen beschränkt ist. Daher ist allein das Gericht für die Feststellung und Beurteilung der relevanten Tatsachen sowie für die Beweiswürdigung zuständig. Die Würdigung der Tatsachen und der Beweismittel ist somit, vorbehaltlich ihrer Verfälschung, keine Rechtsfrage, die als solche der Kontrolle des Gerichtshofs im Rahmen eines Rechtsmittels unterläge (vgl. u. a. Urteil vom 9. November 2017, TV2/Danmark/Kommission, C-649/15 P, EU:C:2017:835, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

38

Mit der Feststellung in Rn. 59 des angefochtenen Beschlusses, der Beschluss der AAB vom 1. Oktober 2019 sei autonom getroffen worden, hat der Präsident des Gerichts aber eine Würdigung tatsächlicher Art vorgenommen, die, außer im Fall einer Verfälschung, außerhalb der Kontrolle des Gerichtshofs im Rechtsmittelverfahren liegt.

39

Im vorliegenden Fall machen die Rechtsmittelführerinnen weder eine solche Verfälschung geltend, noch geben sie an, welche Tatsachen oder Beweismittel vom Präsidenten des Gerichts bei dieser Würdigung möglicherweise verfälscht wurden. Insbesondere machen sie keine konkreten, objektiven und überprüfbaren Angaben, die ihre Behauptung stützen könnten, dass die AAB zur Annahme des fraglichen Beschlusses verpflichtet oder gezwungen gewesen sei.

40

Daher ist der erste Rechtsmittelgrund als unzulässig zurückzuweisen.

Zum zweiten Rechtsmittelgrund

Vorbringen

41

Mit ihrem zweiten Rechtsmittelgrund tragen die Rechtsmittelführerinnen vor, der Präsident des Gerichts habe Beweismaßstäbe rechtsfehlerhaft angewandt, insbesondere im Hinblick auf das dargelegte Insolvenzrisiko, und sei zu Unrecht zu dem Schluss gelangt, dass die Rechtsmittelführerinnen einen ihnen drohenden schweren und irreparablen Schaden nicht dargetan hätten.

42

Insoweit machen die Rechtsmittelführerinnen geltend, das unmittelbare Bevorstehen eines solchen Schadens müsse nicht mit absoluter Sicherheit nachgewiesen werden, sondern es genüge, dass der Schadenseintritt mit einem hinreichenden Grad an Wahrscheinlichkeit vorhersehbar sei.

43

Es treffe zwar zu, dass die Rechtsprechung dem Antragsteller im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes Beweisanforderungen auferlege, doch seien diese Anforderungen nicht auf den Schaden anwendbar, der sich aus dem Entzug der Zulassung eines Kreditinstituts ergebe, da ein solcher Entzug in der Praxis die Einstellung fast der gesamten Geschäftstätigkeit dieses Instituts bedeute und ab dem Zeitpunkt der Mitteilung der Entscheidung der EZB über den Entzug der Zulassung wirksam werde.

44

Die EZB tritt diesem Vorbringen entgegen.

Würdigung

45

Der Zweck des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes besteht darin, die volle Wirksamkeit der künftigen Endentscheidung zu gewährleisten, um eine Lücke in dem vom Gerichtshof gewährten Rechtsschutz zu vermeiden. Um dieses Ziel zu erreichen, ist die Dringlichkeit im Hinblick darauf zu beurteilen, ob eine einstweilige Anordnung erforderlich ist, um den Eintritt eines schweren und nicht wiedergutzumachenden Schadens bei der Partei, die den vorläufigen Rechtsschutz beantragt, zu verhindern. Dieser Partei obliegt der Nachweis, dass sie den Ausgang des Verfahrens zur Hauptsache nicht abwarten kann, ohne dass ihr derartiger Schaden entstünde. Zwar ist es für den Nachweis dieses Schadens nicht erforderlich, dass der Eintritt und das unmittelbare Bevorstehen des Schadens mit absoluter Sicherheit belegt werden, sondern es genügt, dass dieser mit einem hinreichenden Grad an Wahrscheinlichkeit vorhersehbar ist; jedoch obliegt es dem Antragsteller, die Tatsachen zu beweisen, die die Erwartung eines solchen Schadens begründen sollen (Beschluss des Vizepräsidenten des Gerichtshofs vom 20. Juli 2018, EZB/Lettland, C-238/18 R, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:581, Rn. 63 und die dort angeführte Rechtsprechung).

46

Soweit die Rechtsmittelführerinnen geltend machen, das unmittelbare Bevorstehen eines schweren und nicht wiedergutzumachenden Schadens müsse nicht mit absoluter Sicherheit nachgewiesen werden, sondern es genüge, dass der Schadenseintritt mit einem hinreichenden Grad an Wahrscheinlichkeit vorhersehbar sei, so ist festzustellen, dass der Präsident des Gerichts bei der Prüfung der Voraussetzung der Dringlichkeit in Rn. 28 des angefochtenen Beschlusses rechtsfehlerfrei auf diesen Rechtsprechungsgrundsatz hingewiesen hat.

47

Ebenfalls zu Recht ist der Präsident des Gerichts davon ausgegangen, dass die Rechtsmittelführerinnen alle Beweise vorlegen mussten, die zum Nachweis geeignet waren, dass der unmittelbar bevorstehende Eintritt eines solchen Schadens mit einem hinreichenden Grad an Wahrscheinlichkeit vorhersehbar war.

48

Zum einen müssen nämlich, wie der Präsident des Gerichts in Rn. 31 des angefochtenen Beschlusses ausgeführt hat, nach Art. 156 Abs. 4 Satz 2 der Verfahrensordnung des Gerichts Anträge auf vorläufigen Rechtsschutz „sämtliche verfügbaren Beweise und Beweisangebote enthalten, die dazu bestimmt sind, den Erlass [der] einstweiligen Anordnungen zu rechtfertigen“.

49

Zum anderen obliegt es nach der in Rn. 45 des vorliegenden Beschlusses angeführten Rechtsprechung immer der Partei, die den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt, die Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines schweren und nicht wiedergutzumachenden Schadens im Einzelfall darzulegen und zu beweisen (Beschluss des Vizepräsidenten des Gerichtshofs vom 28. November 2013, EMA/InterMune UK u. a., C-390/13 P[R], EU:C:2013:795, Rn. 43).

50

Wie der Präsident des Gerichts in Rn. 33 des angefochtenen Beschlusses ausgeführt hat, muss der für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Richter insoweit über konkrete und genaue Angaben verfügen, die durch detaillierte Unterlagen belegt sind, die die Situation des Antragstellers zeigen und die genauen Auswirkungen zu prüfen erlauben, die ohne die beantragten Maßnahmen wahrscheinlich einträten. Die Partei, die die einstweiligen Anordnungen beantragt, muss also mittels entsprechender Belege die Beweise und Informationen beibringen, aus denen sich ein getreues und umfassendes Abbild ihrer finanziellen Situation ergibt (vgl. u. a. Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofs vom 19. Juli 2012, Akhras/Rat, C-110/12 P[R], nicht veröffentlicht, EU:C:2012:507, Rn. 43, und vom 25. Oktober 2012, Hassan/Rat, C-168/12 P[R], nicht veröffentlicht, EU:C:2012:674, Rn. 33).

51

Diese Anforderungen gelten insbesondere dann, wenn es sich bei dem geltend gemachten Schaden um einen finanziellen Schaden handelt, der, wie auch der Präsident des Gerichts in Rn. 29 des angefochtenen Beschlusses zutreffend ausgeführt hat, abgesehen von außergewöhnlichen Situationen nicht als irreparabel anzusehen ist, da in der Regel ein Ersatz in Geld den Geschädigten wieder in die Lage versetzen kann, in der er sich vor Eintritt des Schadens befand. Für einen solchen Schaden könnte insbesondere im Rahmen einer Schadensersatzklage gemäß den Art. 268 und 340 AEUV Ersatz erlangt werden (Beschlüsse des Vizepräsidenten des Gerichtshofs vom 23. April 2015, Kommission/Vanbreda Risk & Benefits, C-35/15 P[R], EU:C:2015:275, Rn. 24, sowie vom 14. Januar 2016, AGC Glass Europe u. a./Kommission, C-517/15 P-R, EU:C:2016:21, Rn. 53).

52

Der Umstand, dass der Entzug der Zulassung eines Kreditinstituts mit der Zustellung des Entzugsbeschlusses der EZB wirksam wird, ist keineswegs ein Merkmal allein dieses Unionsrechtsakts und kann daher keine Ausnahme von der Anwendung der genannten Anforderungen rechtfertigen.

53

Für die Rechtsakte der Unionsorgane gilt nämlich eine Vermutung der Gültigkeit, so dass diese Akte Rechtswirkungen entfalten, solange sie nicht zurückgenommen, im Rahmen einer Nichtigkeitsklage für nichtig erklärt oder auf ein Vorabentscheidungsersuchen oder eine Rechtswidrigkeitseinrede hin für ungültig erklärt worden sind (Urteil vom 14. Juni 2012, CIVAD, C-533/10, EU:C:2012:347, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung). Nach Art. 278 AEUV haben Klagen grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung (Beschluss der Vizepräsidentin des Gerichtshofs vom 21. März 2019, Crédit Agricole und Crédit Agricole Corporate and Investment Bank/Kommission, C-4/19 P[R], nicht veröffentlicht, EU:C:2019:229, Rn. 32). Die Einzelnen eingeräumte Möglichkeit, nach dieser Bestimmung die Aussetzung der Durchführung einer Handlung zu beantragen, deren Nichtigerklärung beantragt wurde, hat Ausnahmecharakter (Beschluss des Vizepräsidenten des Gerichtshofs vom 21. Januar 2014, Frankreich/Kommission, C-574/13 P[R], EU:C:2014:36, Rn. 25).

54

Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass im Fall eines Antrags auf Aussetzung der Vollziehung eines Rechtsakts der Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung nur gerechtfertigt ist, wenn der fragliche Rechtsakt die entscheidende Ursache des behaupteten schweren und nicht wiedergutzumachenden Schadens ist (Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofs vom 19. Juli 2012, Akhras/Rat, C-110/12 P[R], nicht veröffentlicht, EU:C:2012:507, Rn. 44, und vom 25. Oktober 2012, Hassan/Rat, C-168/12 P[R], nicht veröffentlicht, EU:C:2012:674, Rn. 28, sowie Beschluss des Vizepräsidenten des Gerichtshofs vom 14. Januar 2016, AGC Glass Europe u. a./Kommission, C-517/15 P-R, EU:C:2016:21, Rn. 45).

55

Wie der Präsident des Gerichts insbesondere in den Rn. 36 und 46 des angefochtenen Beschlusses festgestellt hat, hatte die AAB im vorliegenden Fall aber bereits vor Erlass des streitigen Beschlusses entschieden, ihre Bankgeschäfte aufzugeben und ihre Konzession zurückzulegen.

56

Folglich hat der Präsident des Gerichts entgegen dem Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen bei der Prüfung der Voraussetzung der Dringlichkeit rechtsfehlerfrei von den Rechtsmittelführerinnen verlangt, dass sie alle Beweise vorlegen, die das unmittelbare Bevorstehen eines schweren und nicht wiedergutzumachenden Schadens belegen können, und er ist ohne Rechtsfehler zu der Auffassung gelangt, dass den Rechtsmittelführerinnen nicht der Nachweis gelungen sei, dass ihnen ein solcher Schaden drohe.

57

Daher ist der zweite Rechtsmittelgrund als unbegründet zurückzuweisen.

Zum dritten Rechtsmittelgrund

Vorbringen

58

Mit ihrem dritten Rechtsmittelgrund tragen die Rechtsmittelführerinnen vor, der Präsident des Gerichts habe in Rn. 86 des angefochtenen Beschlusses einen Rechtsfehler begangen, indem er sich auf die Prüfung der Voraussetzung der Dringlichkeit beschränkt habe, ohne die widerstreitenden Interessen, d. h. ihr besonderes Interesse an der Aussetzung des Vollzugs des streitigen Beschlusses und das öffentliche Interesse am Sofortvollzug dieses Beschlusses, gegeneinander abzuwägen.

59

Ähnlich wie bei Eilentscheidungen zum Vergaberecht geböten nämlich die Besonderheiten des Bankenaufsichtsrechts und der Beschlüsse über den Entzug einer Zulassung gemäß Art. 14 Abs. 5 der Verordnung Nr. 1024/2013 sowie das in Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerte Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz eine Modifizierung der Maßstäbe des Eilrechtsschutzes.

60

Da ein solcher Beschluss über den Entzug einer Zulassung einem Berufsverbot gleichkomme, hätte der Präsident des Gerichts bei der Prüfung der Voraussetzung der Dringlichkeit eine Interessenabwägung vornehmen müssen, selbst wenn man unterstelle, dass aufgrund des Beschlusses der AAB vom 1. Oktober 2019 das unmittelbare Bevorstehen eines schweren und irreparablen Schadens nicht nachgewiesen worden sei.

61

Die Rechtsmittelführerinnen machen insbesondere geltend, eine Modifizierung der Maßstäbe für die Prüfung dieser Voraussetzung sei geboten, um ihr Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz zu wahren, da es dem betroffenen Kreditinstitut angesichts der Tatsache, dass durch die Zustellung eines Entzugsbescheids sofort und automatisch ein schwerer wirtschaftlicher Schaden eintrete, erschwert sei, einen weiterhin drohenden schweren und irreparablen Schaden darzulegen. Mit dem rein formalistischen Argument, ein Schaden sei schon weitgehend eingetreten und der verbleibende „Rest“-Schaden sei nicht mehr hinreichend schwer, werde dem Kreditinstitut ein Schutz gegen eine weitere Vertiefung des Schadens versagt.

62

In diesem Zusammenhang machen die Rechtsmittelführerinnen auch geltend, die fragliche Modifizierung der Prüfungsmaßstäbe entspreche dem Verfassungsrecht und der Verfassungsrechtsprechung der Mitgliedstaaten – u. a. Deutschland und Österreich – sowie deren verwaltungsprozessualer Umsetzung.

63

Die EZB tritt diesem Vorbringen entgegen.

Würdigung

64

Nach ständiger Rechtsprechung können die Aussetzung der Vollziehung und sonstige einstweilige Anordnungen von dem für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Richter gewährt werden, wenn ihre Notwendigkeit in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht glaubhaft gemacht (fumus boni iuris) und dargetan ist, dass sie in dem Sinne dringlich sind, dass sie zur Verhinderung eines schweren und nicht wiedergutzumachenden Schadens für die Interessen des Antragstellers bereits vor der Entscheidung zur Hauptsache erlassen werden und ihre Wirkungen entfalten müssen. Diese Voraussetzungen sind kumulativ, so dass Anträge auf einstweilige Anordnung zurückzuweisen sind, sofern eine von ihnen nicht erfüllt ist. Der für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Richter nimmt gegebenenfalls auch eine Abwägung der widerstreitenden Interessen vor (Beschluss der Vizepräsidentin des Gerichtshofs vom 21. November 2019, Kommission/Schweden, C-389/19 P-R, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:1007, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

65

Bei der Prüfung dieser Voraussetzungen verfügt der für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Richter über ein weites Ermessen; er kann im Hinblick auf die Besonderheiten des Einzelfalls die Art und Weise, in der diese verschiedenen Voraussetzungen zu prüfen sind, sowie die Reihenfolge dieser Prüfung frei bestimmen, da keine Vorschrift des Unionsrechts ihm ein feststehendes Prüfungsschema für die Beurteilung der Erforderlichkeit einer vorläufigen Entscheidung vorschreibt (Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 25. Oktober 2012, Hassan/Rat, C-168/12 P[R], nicht veröffentlicht, EU:C:2012:674, Rn. 23, und Beschluss des Vizepräsidenten des Gerichtshofs vom 22. März 2018, Wall Street Systems UK/EZB, C-576/17 P[R], nicht veröffentlicht, EU:C:2018:208, Rn. 31).

66

Demnach war der Präsident des Gerichts gemäß der ständigen Rechtsprechung zur Prüfung von Anträgen auf vorläufigen Rechtsschutz, nachdem er im angefochtenen Beschluss entschieden hatte, dass die Voraussetzung der Dringlichkeit nicht erfüllt sei, weil der unmittelbar bevorstehende Eintritt eines schweren und nicht wiedergutzumachenden Schadens nicht dargetan worden sei, nicht verpflichtet, die Voraussetzung des fumus boni iuris zu prüfen oder eine Abwägung der betroffenen Interessen vorzunehmen.

67

Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Präsident des Gerichts entgegen dem Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen das unmittelbare Bevorstehen eines schweren und nicht wiedergutzumachenden Schadens nicht etwa deshalb für nicht dargetan erachtet hat, weil ein Schaden bereits mit Zustellung des streitigen Beschlusses eingetreten und der „Rest“-Schaden nicht mehr hinreichend schwer sei, sondern namentlich mit der Begründung, dass der streitige Beschluss ergangen sei, nachdem die AAB beschlossen habe, ihre Bankgeschäfte aufzugeben und ihre Konzession zurückzulegen, und dass die Rechtsmittelführerinnen nicht alle Beweise vorgelegt hätten, die das unmittelbare Bevorstehen eines solchen schweren und nicht wiedergutzumachenden Schadens belegen könnten.

68

Im Übrigen hat der Präsident des Gerichts dadurch, dass er den Antrag der Rechtsmittelführerinnen auf vorläufigen Rechtsschutz mit der Begründung zurückgewiesen hat, dass die Voraussetzung der Dringlichkeit nicht erfüllt sei, das Recht der Rechtsmittelführerinnen auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz nicht verletzt. Der wirksame gerichtliche Schutz einer juristischen Person, deren Zulassung durch einen Beschluss eines Unionsorgans wie der EZB widerrufen worden ist, der auf der Grundlage eines Rechtsakts der Union wie der Verordnung Nr. 1024/2013 erlassen wurde, wird nämlich durch das dieser Person gemäß Art. 263 Abs. 4 AEUV zustehende Recht gewährleistet, beim Unionsrichter eine Nichtigkeitsklage gegen diesen Beschluss zu erheben (Urteil vom 5. November 2019, EZB u. a./Trasta Komercbanka u. a., C-663/17 P, C-665/17 P und C-669/17 P, EU:C:2019:923, Rn. 56).

69

Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass das Verfassungsrecht und die Verfassungsrechtsprechung eines Mitgliedstaats im Rahmen der Prüfung eines Antrags auf Aussetzung der Vollziehung eines Rechtsakts eines Unionsorgans nicht anwendbar sind und eine Änderung des Prüfungsmaßstabs für einen solchen Antrag nicht rechtfertigen können.

70

Daraus folgt, dass der Präsident des Gerichts keinen Rechtsfehler begangen hat, als er in Rn. 86 des angefochtenen Beschlusses befand, dass die Voraussetzung der Dringlichkeit nicht erfüllt sei, so dass der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz zurückzuweisen sei, ohne dass es erforderlich wäre, die Voraussetzung des Vorliegens eines fumus boni iuris zu prüfen oder eine Interessenabwägung vorzunehmen.

71

Folglich ist der dritte Rechtsmittelgrund als unbegründet zurückzuweisen.

Zum vierten Rechtsmittelgrund

Vorbringen

72

Mit ihrem vierten Rechtsmittelgrund, der sich auf Rn. 86 des angefochtenen Beschlusses bezieht, tragen die Rechtsmittelführerinnen vor, dass die von der Rechtsprechung im Bereich des Vergaberechts anerkannte geringere Gewichtung der Voraussetzung der Dringlichkeit auch auf den Fall des Entzugs der Zulassung eines Kreditinstituts gemäß Art. 14 Abs. 5 der Verordnung Nr. 1024/2013 anzuwenden sei.

73

In diesem Fall komme, wenn ein Antragsteller einen besonders ernsthaften fumus boni iuris belegen könne, der Voraussetzung der Dringlichkeit nur eine geringe oder nachgelagerte Bedeutung zu, und der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz müsse als begründet angesehen werden. Im vorliegenden Fall könnten die Rechtsmittelführerinnen aber einen gewichtigen fumus boni iuris geltend machen.

74

Folglich sei der angefochtene Beschluss rechtswidrig, da der Präsident des Gerichts die Voraussetzung des Vorliegens eines fumus boni iuris ausdrücklich nicht geprüft habe.

75

Ähnlich wie bei öffentlichen Aufträgen sei ein Kreditinstitut im Fall des Entzugs seiner Zulassung in der Regel nicht in der Lage, den Eintritt eines nicht wiedergutzumachenden Schadens konkret nachzuweisen, da man stets einwenden könne, dass es durch die Ausübung einer nicht zulassungspflichtigen Tätigkeit einen schweren Schaden vermeiden könnte.

76

Im Übrigen sei die Ausübung einer nicht zulassungspflichtigen Tätigkeit unmöglich, wenn der Entzug der Zulassung, wie im vorliegenden Fall, mit der Abberufung des Vorstands des betreffenden Kreditinstituts und der Bestellung von Abwicklern einhergehe.

77

Die EZB tritt diesem Vorbringen entgegen.

Würdigung

78

Wie bereits in den Rn. 66 und 70 des vorliegenden Beschlusses festgestellt worden ist, hat der Präsident des Gerichts keinen Rechtsfehler begangen, als er in Rn. 86 des angefochtenen Beschlusses befand, dass die Voraussetzung der Dringlichkeit nicht erfüllt sei, so dass der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz zurückzuweisen sei, ohne dass es erforderlich wäre, die Voraussetzung des Vorliegens eines fumus boni iuris zu prüfen oder eine Interessenabwägung vorzunehmen.

79

Soweit sich die Rechtsmittelführerinnen mit ihrem vierten Rechtsmittelgrund auf die Rechtsprechung zum öffentlichen Auftragswesen berufen, um zu rügen, dass der Präsident des Gerichts der Voraussetzung der Dringlichkeit kein geringeres Gewicht beigemessen habe, obwohl sie einen gewichtigen fumus boni iuris geltend machen könnten, so genügt die Feststellung, dass die Rechtsmittelführerinnen vor dem Präsidenten des Gerichts nichts Derartiges vorgetragen haben.

80

Daher ist dieses Vorbringen gemäß der in Rn. 36 des vorliegenden Beschlusses angeführten ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs im Stadium des Rechtsmittels unzulässig.

81

Zu dem Argument der Rechtsmittelführerinnen, dass die Bestellung von Abwicklern sie daran hindere, eine nicht zulassungspflichtige Tätigkeit auszuüben, genügt der Hinweis, dass sich diese Bestellung nicht aus dem streitigen Beschluss ergeben hat, sondern aus einem Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 15. November 2019, der auf Antrag der FMA auf der Grundlage des österreichischen Rechts erging.

82

Folglich ist der vierte Rechtsmittelgrund als teilweise unzulässig und teilweise unbegründet zurückzuweisen.

Zum fünften Rechtsmittelgrund

Vorbringen

83

Mit ihrem fünften Rechtsmittelgrund tragen die Rechtsmittelführerinnen vor, Rn. 72 des angefochtenen Beschlusses sei mit einem Begründungsmangel behaftet, da der Präsident des Gerichts dort nicht klar angegeben habe, aus welchen Gründen der Ruf der AAB ernsthaft geschädigt sein solle.

84

Darüber hinaus machen sie geltend, der Sofortvollzug eines Beschlusses über den Entzug der Zulassung dürfe nicht davon abhängen, ob der Ruf des betroffenen Unternehmens tadellos oder umstritten sei.

85

Die EZB tritt diesem Vorbringen entgegen.

Würdigung

86

Nach ständiger Rechtsprechung verlangt die Begründungspflicht von dem Gericht, dass es die von ihm angestellten Überlegungen so klar und unmissverständlich mitteilt, dass die Betroffenen die Gründe für die getroffene Entscheidung erkennen können und der Gerichtshof seine gerichtliche Kontrollfunktion wahrnehmen kann (Beschluss der Vizepräsidentin des Gerichtshofs vom 7. Februar 2020, Walker u. a./Parlament und Rat, C-789/19 P[R], nicht veröffentlicht, EU:C:2020:85, Rn. 20 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

87

Im Übrigen kann die Begründung des Gerichts implizit erfolgen, sofern sie es den Betroffenen ermöglicht, die Gründe zu erkennen, aus denen das Gericht ihrer Argumentation nicht gefolgt ist, und dem Gerichtshof ausreichende Angaben liefert, damit er seine Kontrolle ausüben kann (Beschluss der Vizepräsidentin des Gerichtshofs vom 7. Februar 2020, Walker u. a./Parlament und Rat, C-789/19 P[R], nicht veröffentlicht, EU:C:2020:85, Rn. 23 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

88

Es trifft zwar zu, dass die Gründe, aus denen der Präsident des Gerichts in Rn. 72 des angefochtenen Beschlusses festgestellt hat, der Ruf der AAB sei erheblich beschädigt, dort nicht ausdrücklich angegeben werden. Zum einen ergeben sich diese Gründe jedoch aus dem streitigen Beschluss und der Stellungnahme der EZB zum Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz; zum anderen waren die Rechtsmittelführerinnen in der Lage, diese Gründe zu verstehen, wie die Tatsache belegt, dass sie selbst in Rn. 78 ihrer Rechtsmittelschrift von einer kritischen Bewertung „im öffentlich-medialen Diskurs“ sprechen.

89

Der Umstand, dass der Ruf der AAB bereits vor dem Erlass des streitigen Beschlusses erheblich beschädigt war, ist für die Prüfung der Voraussetzung der Dringlichkeit von Bedeutung, da diese Voraussetzung nicht als erfüllt angesehen werden kann, wenn der streitige Beschluss nicht dazu angetan ist, dem Ruf der AAB einen weiteren schweren Schaden zuzufügen.

90

Daher ist der fünfte Rechtsmittelgrund als unbegründet zurückzuweisen.

91

Nach alledem ist das Rechtsmittel in vollem Umfang als teilweise unzulässig und teilweise unbegründet zurückzuweisen.

Kosten

92

Nach Art. 184 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs entscheidet der Gerichtshof über die Kosten, wenn das Rechtsmittel unbegründet ist.

93

Gemäß Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung, der nach deren Art. 184 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

94

Da die EZB die Verurteilung der Rechtsmittelführerinnen beantragt hat und diese mit ihrem Vorbringen unterlegen sind, sind ihnen die Kosten aufzuerlegen.

Verfahren

Verfahrensbeteiligte anzeigenVerfahrensbeteiligte ausblenden

In der Rechtssache C-114/20 P(R)

betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 57 Abs. 2 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 28. Februar 2020,

Anglo Austrian AAB AG, vormals Anglo Austrian AAB Bank AG, mit Sitz in Wien (Österreich),

Belegging-Maatschappij „Far-East“ BV mit Sitz in Velp (Niederlande),

Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte M. R. Fischer, J. P. Willheim und M. Ketzer, dann Rechtsanwalt O. H. Behrends,

Rechtsmittelführerinnen,

andere Partei des Verfahrens:

Europäische Zentralbank (EZB), vertreten durch C. Hernández Saseta, E. Yoo und V. Hümpfner als Bevollmächtigte,

Antragsgegnerin im ersten Rechtszug,

erlässt

nach Anhörung des Generalanwalts M. Szpunar

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