OVG Bremen Beschluss zitiert von 1

Versammlungsverbot wegen erwarteter Äußerungen KI-Titel

Meinungsfreiheit · Versammlungsrecht · freiheitlich demokratische Grundordnung · Art. 5 GG · Verfassungsrechtliche Schranken

Verwaltungsrecht Beschwerde zurückgewiesen

Sonstiges

Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen OVG: 1 B 140/14 (VG: 5 V 703/14) Beschluss In der Verwaltungsrechtssache

hat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 1. Senat - durch die Richter Prof. Alexy, Traub und Dr. Harich am 31. Mai 2014 beschlossen:

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Bremen vom 30. Mai 2014 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren ebenfalls auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

Das Oberverwaltungsgericht weist die Beschwerde der Antragsgegnerin aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurück (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Die Beschwerdebegründung gibt lediglich Anlass, nochmals auf Folgendes hinzuweisen:

Die Versammlungsbehörde hat ihre Verbotsentscheidung maßgeblich auf den Inhalt der von den Rednern zu erwartenden Äußerungen gestützt. Ein Versammlungsverbot wegen der auf einer Versammlung zu erwartenden Äußerungen ist nach der bereits vom Verwaltungsgericht zutreffend zitierten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 23.06.2004 – 1 BvQ 19/04 – BVerfGE 111, 147) indes nur zulässig, wenn die Äußerungen die Grenzen überschreiten, die nach Art. 5 Abs. 2 GG für die Meinungsfreiheit gelten. Diese Grenzen sind überschritten, wenn die geäußerten Meinungen gegen die Strafgesetze verstoßen. Dass die Redner auf der Veranstaltung am 01.06.2014 mit ihren Äußerungen gegen die Strafgesetze verstoßen werden, wird in der Verbotsverfügung nicht dargelegt. Das Verwaltungsgericht hat dies im Einzelnen ausgeführt.

Die Beschwerde weist zutreffend darauf hin, dass sich Schranken der Meinungsfreiheit auch aus kollidierenden Grundrechten und aus der Verfassung selbst ergeben können. Soweit solche verfassungsunmittelbaren Schranken anzuerkennen sind, obliegt deren Konkretisierung aber ebenfalls dem Vorbehalt des Gesetzes. Sie bedürfen einer gesetzlichen Grundlage (BVerfG, Beschluss vom 23.06.2004, a.a.O., juris Rn. 24). In der Verbotsverfügung wird nicht dargelegt, dass es auf der Veranstaltung zu entsprechenden Gesetzesverstößen kommen könnte.

Soweit in der Verbotsverfügung geltend gemacht wird, die für den 01.06.2014 vorgesehenen Redner würden eine aggressive, extremistisch religiöse Ideologie vertreten, die gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung verstoße, kann das für sich genommen ein Versammlungsverbot nicht rechtfertigen. Dem Schutz der freiheitlich demokratischen Grundordnung dienen die dazu vom Gesetzgeber erlassenen Gesetze (zum Beispiel §§ 84 ff., 111, 130 StGB), darüber hinaus im Grundgesetz selbst ausdrücklich vorgesehene Instrumente (zum Beispiel Art. 9 Abs. 2, Art. 18 GG). Ein Versammlungsverbot wegen vermeintlich verfassungsfeindlicher Äußerungen zählt danach nicht zu den nach der Konzeption des Grundgesetzes zulässigen Maßnahmen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung erfolgt nach §§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG.

gez. Prof. Alexy gez. Traub gez. Dr. Harich