Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; erfolglose Bemühungen um einen vertretungsbereiten Rechtsanwalt
Leitsatz
1. Einem anwaltlich nicht vertretenen Verfahrensbeteiligten ist in Verfahren, in denen Vertretungszwang besteht, Wiedereinsetzung in die versäumte Rechtsmittelfrist gemäß § 60 Abs. 1 VwGO nur zu gewähren, wenn der innerhalb der noch laufenden Frist alles ihm Zumutbare getan hat, um sich durch einen Rechtsanwalt vertreten zu lassen.
2. Bemühungen, die sich bei der Suche nach einem vertretungsbereiten Rechtsanwalt allein auf Fachanwälte für das einschlägige Rechtsgebiet oder auf dieses Rechtsgebiet spezialisierte Rechtsanwälte beschränken, reichen nicht aus, um ein fehlendes Verschulden an der Einhaltung der Rechtsmittelfrist auszuschließen; für die Übernahme eines Mandats im Rahmen vor dem Oberverwaltungsgericht als geeignete Rechtsanwälte kommen grundsätzlich alle allgemein im Verwaltungsrecht tätigen Rechtsanwälte in Betracht.
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 3. August 2026, 2 L 1700/26, wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 15.000 Euro festgesetzt.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Gründe
I.
Die Antragstellerin, die über keine in Deutschland abgeschlossene ärztliche Ausbildung verfügt, begehrt im Wege einstweiligen Rechtsschutzes die Verlängerung der ihr zuletzt befristet bis zum 31.08.2026 erteilten vorläufigen Berufserlaubnis für die Ausübung der ärztlichen Tätigkeit in den … in A-Stadt.
Mit Bescheid des Antragsgegners vom 24.06.2026 wurde der Antrag der Antragstellerin auf weitere Verlängerung der ihr vorläufig erteilten Berufserlaubnis abgelehnt. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die ärztliche Berufserlaubnis gemäß § 10 Abs. 2 BÄO grundsätzlich nur bis zu einer Gesamtdauer der ärztlichen Tätigkeit von höchstens zwei Jahren erteilt werde. Eine Verlängerung der Erlaubnis über diesen Zeitraum hinaus sei nach Abs. 3 der Vorschrift nur in besonders begründeten Ausnahmefällen möglich. Ein solcher Ausnahmefall sei nicht mehr gegeben, nachdem im Rahmen der Überprüfung der Gleichwertigkeit der ausländischen Berufsqualifikation der Antragstellerin anhand eines Gleichwertigkeitsgutachtens festgestellt worden sei, dass ihre in Albanien absolvierte ärztliche Ausbildung nicht gleichwertig mit der ärztlichen Ausbildung in Deutschland sei.
Den von der Antragstellerin am 09.07.2026 gestellten Antrag, dem Antragsgegner im Wege einstweiliger Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO aufzugeben, ihr eine Berufserlaubnis nach § 10 BÄO über den 31.08.2026 hinweg bzw. über die Höchstdauer von zwei Jahren hinaus bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache zu erteilen, hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 03.08.2026, 2 L 1700/26, zurückgewiesen. Es fehle an dem erforderlichen Anordnungsanspruch nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO. Die Antragstellerin habe voraussichtlich keinen Anspruch auf eine Verlängerung ihrer Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs. Eine solche könne gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 BÄO Personen erteilt werden, die eine abgeschlossene Ausbildung für den ärztlichen Beruf nachweisen würden. Die Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs sei aber, wie sich aus der Regelung des § 10 Abs. 2 Satz 2 BÄO ergebe, nur widerruflich und nur bis zu einer Gesamtdauer von zwei Jahren zu erteilen. Zwar dürfe die Erlaubnis nach Abs. 3 Satz 1 und 2 der Vorschrift ausnahmsweise über den der Antragstellerin vom Antragsgegner in der Vergangenheit bereits eingeräumten Zeitraum von mehr als zwei Jahren verlängert werden, wenn eine Approbation mangels einer in Deutschland erfolgreich abgelegten ärztlichen Prüfung nicht erteilt werden könne und ein besonderer Einzelfall vorliege oder Gründe der ärztlichen Versorgung bestünden und in dem Gebiet, in dem die ärztliche Tätigkeit ausgeübt werden solle, ein gleichwertiger Ausbildungsstand nachgewiesen sei. Ein besonderer Einzelfall könne in Abwägung der betroffenen Rechtsgüter etwa dann vorliegen, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung der Approbation innerhalb der zwei Jahre nach § 10 Abs. 2 Satz 2 BÄO nicht hätten hergestellt werden können, wobei eine Verlängerung allerdings grundsätzlich nur dann infrage kommen dürfte, wenn das zugrunde liegende Approbationsverfahren aus Gründen andauere, die nicht oder nicht überwiegend aus der Sphäre der Antragstellerin herrührten. Nachdem sich die nach einer Gleichwertigkeitsprüfung erfolgte Versagung der Approbation der Antragstellerin als Ärztin, wie die Kammer in ihrem die Gewährung von Prozesskostenhilfe ablehnenden Beschluss vom 26.05.2026 in dem Klageverfahren 2 K 400/26 ausgeführt habe, aber als rechtmäßig erwiesen habe, könne von dem Vorliegen eines besonderen Einzelfalles im Sinne des § 10 Abs. 3 BÄO allerdings nicht ausgegangen werden. Die Verlängerung der Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs sei auch nicht aus Gründen der ärztlichen Versorgung geboten. Eine solche Verlängerung sei nur zulässig, wenn in dem Gebiet, in dem die ärztliche Tätigkeit ausgeübt werden solle, ein gleichwertiger Ausbildungsstand nachgewiesen sei. Dies sei nur der Fall, wenn die fachärztliche Weiterbildung auf diesem Gebiet im Inland abgeschlossen oder die im Ausland abgeschlossene fachärztliche Weiterbildung im Inland anerkannt worden sei. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen habe die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht.
Gegen den ihrem früheren Prozessbevollmächtigten am 03.08.2026 zugestellten Beschluss hat die Antragstellerin am 11.08.2026 persönlich Beschwerde erhoben sowie einen Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren und Beiordnung eines Rechtsanwalts gestellt.
Auf den im Rahmen der Eingangsbestätigung vom 12.08.2026 erteilten Hinweis, dass nach der gesetzlichen Regelung in § 67 Abs. 4 VwGO vor dem Oberverwaltungsgericht Vertretungszwang gelte, die von ihr persönlich erhobene Beschwerde diesem gesetzlichen Erfordernis nicht genüge und der Senat vor dem Hintergrund des von ihr zugleich gestellten Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Beschwerdeverfahren ihr Begehren daher als Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Beschwerde gegen die Versagung von Eilrechtsschutz durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 03.08.2026 verstehe, hat sich mit Schreiben vom 21.08.2026 der jetzige Prozessbevollmächtigte für die Antragstellerin bestellt und (erneut) Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts erhoben; zugleich hat er die Gewährung von Prozesskostenhilfe an die Antragstellerin unter seiner Beiordnung beantragt.
Mit weiterem Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten hat die Antragstellerin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 60 VwGO beantragt und zur Begründung ausgeführt, dass es ihr aufgrund der Mandatsniederlegung ihres vorherigen Prozessbevollmächtigten nicht möglich gewesen sei, innerhalb der Beschwerdefrist einen neuen Rechtsanwalt zu beauftragen.
II.
1. Das bei sachgerechter Auslegung als Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 03.08.2026 anzusehende Rechtsschutzbegehren der Antragstellerin hat keinen Erfolg.
Zwar hat der Senat das bei Gericht am 11.08.2026 eingegangene, von der Antragstellerin persönlich gefertigte Schreiben, mit dem diese „gegen den Beschluss des Verwaltungsgericht des Saarlandes vom 03.08.2026 fristwahrend Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht des Saarlandes“ eingelegt hat, mit Blick auf den von ihr zugleich gestellten Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Beschwerdeverfahren zu ihren Gunsten zunächst dahingehend verstanden, dass sie die Gewährung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Beschwerde gegen die Versagung von Eilrechtsschutz durch den vorgenannten Beschluss des Verwaltungsgerichts begehrt. Aufgrund der mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 21.08.2026 erneut und ausdrücklich erhobenen Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 03.08.2026 und der damit erfolgten Klarstellung ist das Begehren der Antragstellerin indes nicht als isolierter Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für eine erst beabsichtigte Beschwerde, sondern als unbedingte Beschwerde zu werten.
Die Beschwerde ist allerdings unzulässig.
a. Die von der Antragstellerin am 11.08.2026 persönlich erhobene Beschwerde genügt nicht den Anforderungen des vor dem Oberverwaltungsgericht geltenden Vertretungszwangs.
Nach § 67 Abs. 4 VwGO müssen sich Beteiligte, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, vor dem Oberverwaltungsgericht durch einen Rechtsanwalt oder durch eine sonstige nach Maßgabe des § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO zur Vertretung berechtigte Person vertreten lassen. Das Vertretungserfordernis gilt gemäß § 67 Abs. 4 Satz 2 VwGO bereits für die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung. Darauf wurde die Antragstellerin auch in der Rechtsmittelbelehrung des angegriffenen Beschlusses hingewiesen.
b. Die von dem Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin am 21.08.2026 (erneut) erhobene Beschwerde ist verfristet.
Nach 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist die Beschwerde bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen.
Der mit einer zutreffenden Rechtsbehelfsbelehrung versehene Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 03.08.2026 wurde der Antragstellerin zu Händen ihres früheren Prozessbevollmächtigten noch am gleichen Tag gegen Empfangsbekenntnis zugestellt.1Vgl. Bl. 75 der Gerichtsakte 2 L 1700/26Vgl. Bl. 75 der Gerichtsakte 2 L 1700/26 Die zweiwöchige Beschwerdefrist begann daher am 04.08.2026 und ist am 17.08.2026 abgelaufen (§ 57 Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO, § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 Alt. 1 BGB). Die von ihrem jetzigen Prozessbevollmächtigten erst am 21.08.2026 (erneut) eingelegte Beschwerde ist daher nicht mehr fristgerecht.
c. Der Antragstellerin kann auch die mit Schriftsatz vom 01.09.2026 beantragte Wiedereinsetzung in die versäumte Beschwerdefrist des § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht gewährt werden.
Gemäß § 60 Abs. 1 VwGO ist auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Ein fehlendes Verschulden an der Einhaltung der Rechtsmittelfrist in Verfahren, in denen Vertretungszwang besteht, ist bei einem anwaltlich nicht vertretenen Verfahrensbeteiligten nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts2U.a. Beschlüsse vom 15.12.2022, 2 B 28.22, juris Rn. 5, und vom 28.07.2019, 9 B 333.99, juris Rn. 4, jeweils m.w.N. U.a. Beschlüsse vom 15.12.2022, 2 B 28.22, juris Rn. 5, und vom 28.07.2019, 9 B 333.99, juris Rn. 4, jeweils m.w.N. nur anzunehmen, wenn er innerhalb der noch laufenden Frist alles ihm Zumutbare getan hat, um sich durch einen Anwalt vertreten zu lassen. Daran mangelt es bei der Antragstellerin.
Zwar hat die Antragstellerin vorgetragen, dass es aufgrund der Mandatsniederlegung ihres vorherigen Prozessvertreters nicht möglich gewesen sei, innerhalb der Beschwerdefrist einen neuen Rechtsanwalt zu beauftragen. Zudem hat sie eine Reihe von Ausdrucken von E-Mails zur Gerichtsakte gereicht, denen zufolge sie bis zum Ablauf der Beschwerdefrist am 17.08.2026 zumindest bei 14 Rechtsanwälten bzw. Rechtsanwaltskanzleien vergeblich um eine Mandatsübernahme nachgesucht hat. Diese Bemühungen können jedoch, auch wenn die diesbezüglichen Anforderungen angesichts der Kürze der Beschwerdefrist nicht überspannt werden dürfen, nicht als ausreichend angesehen werden, um ein Verschulden der Antragstellerin auszuschließen. Die Antragstellerin hat nämlich nahezu ausschließlich Fachanwälte für Medizinrecht bzw. auf dieses Rechtsgebiet spezialisierte Rechtsanwälte außerhalb des Saarlandes kontaktiert. Für die Übernahme eines Mandats im Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht als geeignete Rechtsanwälte kommen indes, worauf der Senat die Antragstellerin bereits in seiner Eingangsverfügung vom 12.08.2026 hingewiesen hat, auch solche Rechtsanwälte in Betracht, die nicht auch Fachanwälte für Medizinrecht oder auf dieses Rechtsgebiet spezialisiert sind.3Ebenso OVG Lüneburg, Beschluss vom 22.08.2005, 2 LA 383/05, BeckRS 2005, 29147, sowie OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 05.06.2003, 9 A 2240/03, juris Rn. 7.Ebenso OVG Lüneburg, Beschluss vom 22.08.2005, 2 LA 383/05, BeckRS 2005, 29147, sowie OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 05.06.2003, 9 A 2240/03, juris Rn. 7. Dementsprechend durfte sich die Antragstellerin bei ihrer Suche nach einem vertretungsbereiten Rechtsanwalt auch nicht auf den Kreis von Rechtsanwälten beschränken, die die Bezeichnung Fachanwalt für Medizinrecht führen bzw. die im Ruf eines Spezialisten auf diesem Rechtsgebiet stehen.4In diesem Sinne auch Stein/Jonas/Jacoby, ZPO, 23. Aufl. 2016, zu der insoweit vergleichbaren Vorschrift des § 78b Rn. 9.In diesem Sinne auch Stein/Jonas/Jacoby, ZPO, 23. Aufl. 2016, zu der insoweit vergleichbaren Vorschrift des § 78b Rn. 9.
Auch hat die Antragstellerin mit Ausnahme einer von ihr kontaktierten Rechtsanwältin des … nicht dargelegt, geschweige denn nachgewiesen, dass sie sich an ihrem Wohnort in A-Stadt bzw. im Saarland vergeblich um einen vertretungsbefugten Rechtsanwalt bemüht hätte. Dass entsprechende Bemühungen - wie die Antragstellerin meint - wenig erfolgversprechend gewesen wären, weil es sich bei der Approbationserteilung für ausländische Ärzte und der diesbezüglichen vorläufigen Berufserlaubnis um ein kompliziertes, abgelegenes Spezialgebiet aus der Schnittstelle zwischen Verwaltungs- und Medizinrecht handelte, ist rein spekulativ, zumal auch im Saarland, insbesondere auch am Wohnort der Antragstellerin, wie sich aus einer einfachen Google-Recherche ersehen lässt, eine Vielzahl von Fachanwälten für Verwaltungsrecht (bzw. Medizinrecht) tätig sind. Angesichts dessen, dass in dem vorliegenden Beschwerdeverfahren ersichtlich keine einen erhöhten Schwierigkeitsgrad aufweisenden Rechts- oder Tatsachenfragen aufgeworfen sind, hält es der Senat zudem für wenig wahrscheinlich, dass die Antragstellerin innerhalb der Beschwerdefrist im Saarland keinen allgemein im Verwaltungsrecht tätigen Rechtsanwalt gefunden hätte, der zu ihrer Vertretung sowohl bereit als auch geeignet gewesen wäre. Gegebenenfalls hätte sich die Antragstellerin auch an die Rechtsanwaltskammer des Saarlandes wenden und sich dort gezielt nach einem geeigneten und vertretungsbereiten Rechtsanwalt erkundigen können.
Hinzu kommt, dass die Antragstellerin erstinstanzlich anwaltlich vertreten war und die Beendigung des Mandats nach ihrem eigenen Vorbringen darin begründet lag, dass sie die Kosten einer weiteren anwaltlichen Vertretung nicht hatte aufbringen können. Das Scheitern einer (weiteren) Mandatsübernahme aus finanziellen Gründen ist aber ausschließlich von der Antragstellerin zu vertreten.5Vgl. hierzu etwa auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 05.06.2003, 9 A 2240/03, juris Rn. 5 f., unter Hinweis auf BGH, Urteil vom 07.12.1999, VI ZR 219/99, jeweils zu § 78b ZPOVgl. hierzu etwa auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 05.06.2003, 9 A 2240/03, juris Rn. 5 f., unter Hinweis auf BGH, Urteil vom 07.12.1999, VI ZR 219/99, jeweils zu § 78b ZPO
2. Dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin kann angesichts der aus der Unzulässigkeit der Beschwerde resultierenden mangelnden Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung (§§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO, 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO) ebenfalls nicht entsprochen werden
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 Satz 1 GKG i.V.m.den Empfehlungen in Ziffern 16.3 sowie 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025. Für die Erlaubnis nach § 10 BÄO ist danach ein Streitwert von 30.000 EUR anzusetzen, der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren ist.6Ebenso Bayerischer VGH, Beschluss vom 16.08.2024, 21 CE 24.1212, juris Rn. 58, sowie OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21.02.2011, 13 B 1722/10, juris Rn. 17Ebenso Bayerischer VGH, Beschluss vom 16.08.2024, 21 CE 24.1212, juris Rn. 58, sowie OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21.02.2011, 13 B 1722/10, juris Rn. 17
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.