EuGH Generalanwalt D. Spielmann Schlussanträge zitiert von 2

Wirtschafts- und Währungsunion

Rechtsmittel – Wirtschafts- und Währungsunion – Bankenunion – Einheitlicher Abwicklungsmechanismus für Kreditinstitute und bestimmte Wertpapierfirmen – Einheitlicher Abwicklungsfonds – Beschlüsse über die Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge für die Beitragszeiträume 2022 und 2023 – Art. 69 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 – Verpflichtung zur Erreichung der Zielausstattung – Art. 70 Abs. 2 der Verordnung Nr. 806/2014 – Obergrenze von 12,5 % der Zielausstattung – Art. 264 Abs. 2 AEUV – Zeitliche Beschränkungen der Wirkungen einer Nichtigerklärung

Europarecht Rechtsmittel

Gründe

1

Die vorliegenden Schlussanträge betreffen Rechtsmittel des Einheitlichen Abwicklungsausschusses (SRB) auf Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 10. April 2024, Dexia/SRB (Im Voraus erhobene Beiträge für 2022) (T-411/22, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2024:216), und des Beschlusses des Gerichts vom 6. August 2024, BAWAG PSK/SRB (T-410/23, im Folgenden: angefochtener Beschluss, EU:T:2024:534).

2

Mit dem angefochtenen Urteil hat das Gericht den Beschluss SRB/ES/2022/18 des SRB vom 11. April 2022 über die Berechnung der für 2022 im Voraus erhobenen Beiträge zum einheitlichen Abwicklungsfonds (SRF) (im Folgenden: SRB-Beschluss von 2022) für nichtig erklärt, soweit er die Dexia SA betrifft, und die Wirkungen dieses Beschlusses aufrechterhalten, bis der SRB die Maßnahmen getroffen hat, die sich aus der Durchführung dieses Urteils ergeben, und zwar für einen angemessenen Zeitraum, der sechs Monate ab dem Tag, an dem dieses Urteil rechtskräftig wird, nicht überschreiten darf. Gleiches hat es mit dem angefochtenen Beschluss in Bezug auf den Beschluss SRB/ES/2023/23 des SRB vom 2. Mai 2023 über die Berechnung der für 2023 im Voraus erhobenen Beiträge zum SRF (im Folgenden: SRB-Beschluss von 2023) getan, soweit er die BAWAG P.S.K. Bank für Arbeit und Wirtschaft und Österreichische Postsparkasse AG (im Folgenden: BAWAG) betrifft.

3

In den vorliegenden Rechtssachen hat der Gerichtshof erstens zu klären, ob das Gericht bei der Auslegung zweier Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 806/2014(2) zur Festlegung der Höhe der Beiträge, die von den in der Bankenunion zugelassenen Kreditinstituten zu entrichten sind, Rechtsfehler begangen hat, und zweitens, ob das Gericht die zeitlichen Wirkungen des angefochtenen Urteils und des angefochtenen Beschlusses wirksam aussetzen konnte.

II. Rechtlicher Rahmen

4

Art. 3 Abs. 1 Nr. 35 SRM-Verordnung definiert die Zielausstattung als „die gemäß Artikel 69 Absatz 1 [dieser Verordnung] sicherzustellende Höhe der verfügbaren Finanzmittel“.

5

In Art. 69 („Zielausstattung“) der SRM-Verordnung heißt es:

„(1) Bis zum Ende einer Aufbauphase von acht Jahren ab dem 1. Januar 2016 oder andernfalls ab dem Zeitpunkt, ab dem dieser Absatz gemäß Artikel 99 Absatz 6 gilt, erreichen die verfügbaren Mittel des [SRF] mindestens 1 % der gedeckten Einlagen aller in allen teilnehmenden Mitgliedstaaten zugelassenen Kreditinstitute.

(2) Während der in Absatz 1 genannten Aufbauphase werden die gemäß Artikel 70 berechneten und nach Artikel 67 Absatz 4 erhobenen Beiträge zum [SRF] zeitlich so gleichmäßig wie möglich gestaffelt, bis die Zielausstattung erreicht ist, wobei jedoch die Konjunkturphase und die etwaigen Auswirkungen prozyklischer Beiträge auf die Finanzlage der beitragenden Institute zu berücksichtigen sind.

(3) Der Ausschuss verlängert die in Absatz 1 genannte Aufbauphase um maximal vier Jahre, wenn der [SRF] insgesamt Auszahlungen in Höhe von über 0,5 % des in Absatz 1 genannten Gesamtbetrags der gedeckten Einlagen vorgenommen hat und wenn die Kriterien, die mit dem delegierten Rechtsakt gemäß Absatz 5 Buchstabe b festgelegt wurden, erfüllt sind.

(4) Liegt nach der in Absatz 1 genannten Aufbauphase der Betrag der verfügbaren Mittel unter der in dem genannten Absatz angegebenen Zielausstattung, werden die nach Artikel 70 berechneten regulären Beiträge erhoben, bis die Zielausstattung erreicht ist. Nachdem die Zielausstattung erstmals erreicht worden ist und nachdem die verfügbaren Finanzmittel auf weniger als zwei Drittel der Zielausstattung abgeschmolzen sind, werden die genannten Beiträge in einer Höhe festgelegt, mit der die Zielausstattung binnen sechs Jahren erreicht werden kann.

Bei der Festlegung der Jahresbeiträge im Rahmen dieses Absatzes wird der reguläre Beitrag unter gebührender Berücksichtigung der Konjunkturphase und der etwaigen Auswirkungen prozyklischer Beiträge festgelegt.

(5) Der [Europäischen] Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 93 zu erlassen, in denen Folgendes festgelegt wird:

a) Kriterien für die zeitliche Staffelung der nach Absatz 2 berechneten Beiträge,

b) Kriterien für die Festlegung der Anzahl der Jahre, um die die in Absatz 1 genannte Aufbauphase gemäß Absatz 3 verlängert werden kann,

c) Kriterien für die Festlegung der jährlichen Beiträge gemäß Absatz 4.“

6

Art. 70 („Im Voraus erhobene Beiträge“) Abs. 2 der SRM-Verordnung bestimmt:

„Nach Anhörung der [Europäischen Zentralbank (EZB)] oder der nationalen zuständigen Behörde und in enger Zusammenarbeit mit den nationalen Abwicklungsbehörden errechnet der [SRB] jährlich die einzelnen Beiträge, damit die Beiträge, die von allen im Hoheitsgebiet aller teilnehmenden Mitgliedstaaten zugelassenen Instituten zu entrichten sind, 12,5 % der Zielausstattung nicht übersteigen.

…

In jedem Fall darf der gemäß den Buchstaben a und b jährlich berechnete aggregierte Betrag der einzelnen Beiträge aller im Hoheitsgebiet aller teilnehmenden Mitgliedstaaten zugelassenen Institute 12,5 % der Zielausstattung nicht übersteigen.“

III. Vorbemerkungen

7

Die Finanzkrise von 2008 hat gezeigt, dass es in der Union an Instrumenten mangelt, mit denen die Insolvenz von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen (im Folgenden „Institute“) wirksam verhindert oder zumindest ihre negativen Auswirkungen minimiert werden können. Um zu verhindern, dass die Mitgliedstaaten in Zukunft unter Rückgriff auf das Geld der Steuerzahler unsolide oder ausfallende Institute retten müssen, hat der Unionsgesetzgeber mehrere Instrumente erlassen, die im Wesentlichen sicherstellen sollen, dass der Ausfall eines Instituts die Stabilität der Finanzmärkte in den einzelnen Mitgliedstaaten nicht beeinflusst(3).

8

Von diesen Instrumenten zielt die BRRD darauf ab, die Rechts- und Verwaltungsvorschriften aller Mitgliedstaaten in Bezug auf die Sanierung und Abwicklung von in der Union zugelassenen Instituten zu harmonisieren. Sie verpflichtet insbesondere jeden Mitgliedstaat, eine oder mehrere Behörden zu benennen, die ermächtigt sind, die in dieser Richtlinie genannten Abwicklungsinstrumente anzuwenden, darunter die Einrichtung eines nationalen Finanzierungsmechanismus im Wege eines unter der Kontrolle der nationalen Abwicklungsbehörde stehenden Fonds(4). Zu diesem Zweck mussten nach einem Zeitraum von zehn Jahren, vom 1. Januar 2015 bis zum 31. Dezember 2024, die im Rahmen dieses Finanzierungsmechanismus verfügbaren Finanzmittel, die durch Beiträge erzielt wurden, die jährlich bei allen im Hoheitsgebiet jedes Mitgliedstaats zugelassenen Instituten erhoben werden, mindestens 1 % der gedeckten Einlagen aller dieser Institute erreichen(5). Im Übrigen durften die Mitgliedstaaten eine über diesen Betrag hinausgehende Zielausstattung festsetzen(6). Nach der BRRD wird der jährliche Beitrag jedes dieser Institute anteilig zur Höhe seiner Verbindlichkeiten (ohne Eigenmittel) minus gedeckte Einlagen (im Folgenden: Nettoverbindlichkeiten) im Verhältnis zu den aggregierten Verbindlichkeiten (ohne Eigenmittel) minus gedeckte Einlagen (im Folgenden: aggregierte Nettoverbindlichkeiten) aller im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats zugelassenen Institute berechnet(7). Dieser jährliche Beitrag musste entsprechend dem Risikoprofil jedes betroffenen Instituts angepasst werden, das unter Berücksichtigung bestimmter spezifischer Risikoindikatoren nach der in der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 festgelegten Methode bestimmt wurde(8).

9

Um bei der Integration des Abwicklungsrahmens voranzuschreiten, wurden mit der SRM-Verordnung, deren vorgeschlagener Text(9) weitgehend auf dem System der BRRD beruhte, einheitliche Vorschriften und Verfahren für die Abwicklung von Instituten in den Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets und in den Mitgliedstaaten festgelegt, deren Währung nicht der Euro ist, die aber eine enge Zusammenarbeit mit der EZB eingegangen sind (im Folgenden: teilnehmende Mitgliedstaaten)(10). Zu diesem Zweck hat diese Verordnung einen einheitlichen Abwicklungsmechanismus geschaffen, wobei der SRB für die Anwendung der Vorschriften und Verfahren zuständig ist(11), und sie sieht u. a. die Einrichtung eines SRF vor, um die wirksame Anwendung der Abwicklungsinstrumente zu gewährleisten(12). Hierzu mussten die verfügbaren Mittel des SRF nach Ablauf eines Zeitraums von acht Jahren, der vom1. Januar 2016 bis zum 31. Dezember 2023 reichte (im Folgenden: Aufbauphase), mindestens 1 % der gedeckten Einlagen aller in allen teilnehmenden Mitgliedstaaten zugelassenen Kreditinstitute erreichen (im Folgenden: Zielausstattung)(13). Nach der SRM-Verordnung stammen diese Finanzmittel aus den jeweiligen Beiträgen der einzelnen Institute, die jährlich erhoben werden und anteilig zur Gesamthöhe ihrer Nettoverbindlichkeiten im Verhältnis zu den aggregierten Nettoverbindlichkeiten aller im Hoheitsgebiet aller teilnehmenden Mitgliedstaaten zugelassenen Institute berechnet werden(14). Die Berechnung dieser Beiträge beruht zudem auf einem Pauschalbetrag und einem risikoadjustierten Beitrag jedes betroffenen Instituts, für den auf die in der BRRD festgelegten Risikoindikatoren(15) sowie auf die Delegierte Verordnung 2015/63 als Instrument zur Festlegung des Konzepts der „Beitragsanpassung entsprechend dem Risikoprofil“ verwiesen wird(16). Die SRM-Verordnung sieht außerdem zum einen vor, dass die vom SRF erhobenen Beiträge während der Aufbauphase zeitlich so gleichmäßig wie möglich gestaffelt werden, bis die Zielausstattung erreicht ist, wobei jedoch die Konjunkturphase und die etwaigen Auswirkungen prozyklischer Beiträge auf die Finanzlage der beitragenden Institute zu berücksichtigen sind(17). Die Kriterien für diese zeitliche Staffelung sind in der Delegierten Verordnung (EU) 2017/747 festgelegt(18). Zum anderen errechnet der SRB jährlich die einzelnen Beiträge, damit die Beiträge, die von allen im Hoheitsgebiet aller teilnehmenden Mitgliedstaaten zugelassenen Instituten zu entrichten sind, 12,5 % der Zielausstattung nicht übersteigen (im Folgenden: 12,5 %-Obergrenze)(19).

IV. Vorgeschichte des Rechtsstreits

10

Die Vorgeschichte des Rechtsstreits ist in den Rn. 2 bis 4 des angefochtenen Urteils und des angefochtenen Beschlusses dargestellt. Sie lässt sich wie folgt zusammenfassen.

11

Dexia und BAWAG sind jeweils ein französisches und ein österreichisches Kreditinstitut. Mit den SRB-Beschlüssen von 2022 und 2023 legte der SRB unter Berücksichtigung von Art. 70 Abs. 2 der SRM-Verordnung die für das Jahr 2022 (im Folgenden: Beitragszeitraum 2022) und 2023 (im Folgenden: Beitragszeitraum 2023) im Voraus erhobenen Beiträge zum SRF (im Folgenden: im Voraus erhobene Beiträge) der Institute fest, die unter Art. 2 in Verbindung mit Art. 67 Abs. 4 dieser Verordnung fallen, zu denen auch Dexia und BAWAG zählen.

12

Mit Beitragsbescheid vom 25. April 2022 gab die Autorité de contrôle prudentiel et de résolution (Aufsichts- und Abwicklungsbehörde, Frankreich) in ihrer Eigenschaft als nationale Abwicklungsbehörde im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Nr. 3 der SRM-Verordnung Dexia auf, ihren vom SRB festgesetzten im Voraus erhobenen Beitrag für den Beitragszeitraum 2022 zu entrichten. Die zuständige nationale Abwicklungsbehörde in Österreich hat dies auch für BAWAG für den Beitragszeitraum 2023 getan.

V. SRB-Beschlüsse von 2022 und 2023

13

In seinem Beschluss von 2022 beschrieb der SRB das Verfahren zur Bestimmung der im Voraus erhobenen Beiträge für den Beitragszeitraum 2022. Nachdem er auf den stetigen Anstieg der gedeckten Einlagen in der Aufbauphase hingewiesen hatte, der durch eine Reihe bedeutender punktueller Ereignisse ab 2019 verstärkt wurde, insbesondere durch die Covid-19-Pandemie und den Krieg zwischen der Ukraine und Russland, stellte der SRB fest, dass die Zielausstattung des SRF am Ende der Aufbauphase 79,98 Mrd. Euro(20) erreichen sollte (im Folgenden: geschätzte endgültige Zielausstattung im Jahr 2022). Unter Berücksichtigung der verfügbaren Finanzmittel in Höhe von ca. 52 Mrd. Euro und um die Zielausstattung von mindestens 1 % des Betrags der gedeckten Einlagen aller in den teilnehmenden Mitgliedstaaten zugelassenen Institute in den verbleibenden Jahren vor Ablauf der Aufbauphase zu erreichen, kam er zu dem Schluss, dass er in den Zyklen 2022 und 2023 28 Mrd. Euro einziehen müsse(21). Da es sich bei dem Zyklus 2022 um den vorletzten Zyklus der Aufbauphase handelte, vertrat der SRB die Auffassung, dass er über einen begrenzten Spielraum verfüge, um rechtzeitig diese erwartete Lücke von 28 Mrd. Euro zwischen den derzeit im SRF verfügbaren Finanzmitteln und der geschätzten endgültigen Zielausstattung im Jahr 2022 zu schließen. Dementsprechend setzte er den Gesamtbetrag der Beiträge zum SRF für den Beitragszeitraum 2022 auf etwa 14 Mrd. Euro fest(22).

14

In seinem Beschluss von 2023 legte der SRB fest, dass die Zielausstattung des SRF am Ende der Aufbauphase 77,6 Mrd. Euro(23) betragen sollte (im Folgenden: geschätzte endgültige Zielausstattung im Jahr 2023). Unter Berücksichtigung der verfügbaren Finanzmittel in Höhe von ca. 65,9 Mrd. Euro kam er zu dem Schluss, dass er, um diese geschätzte endgültige Zielausstattung im Jahr 2023 zu erreichen, etwa 11,7 Mrd. Euro(24) im Beitragszeitraum 2023(25) einziehen müsse.

VI. Verfahren vor dem Gericht, angefochtenes Urteil und angefochtener Beschluss

15

Mit Klageschriften, die am 5. Juni 2022 bzw. am 18. Juli 2023 bei der Kanzlei des Gerichts eingingen, erhoben Dexia und BAWAG Klage auf der Grundlage von Art. 263 Abs. 4 AEUV, die darauf gerichtet ist, die SRB-Beschlüsse von 2022 und 2023 für nichtig zu erklären, soweit sie sie betreffen. Dexia stützte ihre Klage auf fünf Klagegründe und BAWAG machte acht Klagegründe geltend.

16

Mit dem angefochtenen Urteil gab das Gericht der Klage von Dexia statt und erklärte den SRB-Beschluss von 2022 für nichtig, da er gegen Art. 70 Abs. 2 der SRM-Verordnung verstoße, weil der Betrag der im Voraus erhobenen Beiträge für den Beitragszeitraum 2022 12,5 % der geschätzten endgültigen Zielausstattung im Jahr 2022 übersteige.

17

Hierzu hat das Gericht ausgeführt, dass sich aus dem Wortlaut von Art. 69 Abs. 2 und Art. 70 Abs. 2 Unterabs. 1 und 4 der SRM-Verordnung sowie aus der Entstehungsgeschichte dieser Verordnung ergebe, dass die 12,5 %-Obergrenze der Zielausstattung in jedem Jahr während der Aufbauphase gelte(26).

18

Laut dem Gericht handelt es sich bei der Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge nach Art. 69 und 70 der SRM-Verordnung nämlich um ein jährliches Verfahren, das auf der Festlegung einer endgültigen Zielausstattung, die bis zum Ende der Aufbauphase erreicht werden müsse, und dann einer jährlichen Zielausstattung, die auf die Institute aufzuteilen sei, beruhe. Da die endgültige Zielausstattung erst am Ende der Aufbauphase mit Sicherheit bekannt sein könne, sei die prognostizierte endgültige Zielausstattung, d. h. diejenige, die eine möglichst genaue Schätzung der endgültigen Zielausstattung anhand der zum Zeitpunkt dieser Schätzung verfügbaren Daten darstelle, für die Anwendung der 12,5 %-Obergrenze maßgeblich(27).

19

Da die 12,5 %-Obergrenze im Übrigen in Art. 70 Abs. 2 Unterabs. 1 und 4 der SRM-Verordnung, der klar und eindeutig zwingend formuliert sei, zweimal wiederholt werde, könne nicht geltend gemacht werden, dass sie außer Acht gelassen oder flexibel ausgelegt werden könnte, so dass es dem SRB freigestanden hätte, im Hinblick auf das Erreichen der endgültigen Zielausstattung von ihr abzuweichen(28). Das Gericht fügte hinzu, dass der prospektive Charakter der Schätzung der endgültigen Zielausstattung durch den SRB, die „mindestens“ 1 % der gedeckten Einlagen am Ende der Aufbauphase erreichen müsse, bedeute, die Entwicklung des Betrags der gedeckten Einlagen während der gesamten Aufbauphase mit der nötigen Sorgfalt zu schätzen, um sicherzustellen, dass die endgültige Zielausstattung erreicht werde, wobei die 12,5 %-Obergrenze einzuhalten sei(29).

20

Folglich habe der SRB bei der in einem bestimmten Beitragszeitraum vorgenommenen Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge gemäß Art. 70 Abs. 2 Unterabs. 1 und 4 der SRM-Verordnung sicherstellen müssen, dass die Höhe der im Voraus erhobenen Beiträge, die von allen im Hoheitsgebiet aller teilnehmenden Mitgliedstaaten zugelassenen Instituten zu entrichten seien, 12,5 % der prognostizierten endgültigen Zielausstattung nicht überschreite(30), was er im vorliegenden Fall nicht getan habe(31).

21

Darüber hinaus gab das Gericht dem Antrag des SRB statt, die Wirkungen seines Beschlusses 2022, soweit er Dexia betrifft, aufrechtzuerhalten, bis die Maßnahmen getroffen worden sind, die sich aus der Durchführung seines Urteils ergeben, und zwar für einen angemessenen Zeitraum, der sechs Monate ab dem Tag, an dem dieses Urteil rechtskräftig wurde, nicht überschreiten darf(32).

22

Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Gericht der Klage von BAWAG statt, da es sie im Hinblick auf seine Entscheidung im angefochtenen Urteil für offensichtlich begründet hielt, und erklärte den SRB-Beschluss von 2023 für nichtig, da er gegen Art. 70 Abs. 2 der SRM-Verordnung verstieß, weil der Betrag der im Voraus erhobenen Beiträge für den Beitragszeitraum 2023 12,5 % der geschätzten endgültigen Zielausstattung im Jahr 2023 überstieg(33). Das Gericht gab auch dem Antrag des SRB statt, die Wirkungen seines Beschlusses 2023, soweit er BAWAG betrifft, aufrechtzuerhalten, bis die Maßnahmen getroffen worden sind, die sich aus der Durchführung des angefochtenen Beschlusses ergeben, und zwar für einen angemessenen Zeitraum, der sechs Monate ab dem Tag, an dem der angefochtene Beschluss rechtskräftig wurde, nicht überschreiten darf(34).

VII. Verfahren vor dem Gerichtshof und Anträge der Parteien

23

Mit seinen Rechtsmitteln beim Gerichtshof beantragt der SRB, unterstützt durch das Europäische Parlament und den Rat der Europäischen Union als Streithelfer im ersten Rechtszug sowie durch die Kommission, Streithelferin im Rechtsmittelverfahren in der Rechtssache C-454/24 P,

– das angefochtene Urteil und den angefochtenen Beschluss aufzuheben;

– die Klagen abzuweisen oder, hilfsweise, die Sachen an das Gericht zurückzuverweisen;

– Dexia und BAWAG die Kosten aufzuerlegen;

– weiter hilfsweise, in der Rechtssache C-454/24 P die Wirkungen des SRB-Beschlusses von 2022 für einen Zeitraum von sechs Monaten ab dem Tag, an dem das Urteil des Gerichtshofs rechtskräftig wird, aufrechtzuerhalten und in der Rechtssache C-705/24 P die Aufrechterhaltung der Wirkungen des SRB-Beschlusses von 2023 für einen Zeitraum von 30 Monaten ab dem Tag, an dem das Urteil des Gerichtshofs rechtskräftig wird oder gegebenenfalls das Urteil des Gerichtshofs in den Rechtssachen C-536/24 P und C-537/24 P, falls diese danach entschieden werden.

24

Dexia, unterstützt durch den Österreichischen Sparkassenverband, die Fédération bancaire française und den Bundesverband deutscher Banken e. V., Streithelfer im Rechtsmittelverfahren, sowie BAWAG, unterstützt durch den Bundesverband deutscher Banken, der in der mündlichen Verhandlung mit Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 26. November 2025 als Streithelfer zugelassen worden ist, beantragen, das Rechtsmittel zurückzuweisen und dem SRB die Kosten aufzuerlegen.

25

Die Parteien haben in der gemeinsamen mündlichen Verhandlung in den Rechtssachen C-454/24 P, C-529/24 P, C-536/24 P, C-537/24 P, C-585/24 P, C-671/24 P und C-705/24 P vom 17. März 2026 mündlich verhandelt.

VIII. Zu den Rechtsmitteln

A. Vorbringen des SRB und der Unionsorgane

26

Der SRB, unterstützt durch den Rat, macht drei Rechtsmittelgründe geltend, mit denen er im Wesentlichen rügt, dass das Gericht in den Rn. 38, 46 bis 54, 57 bis 59 und 65 des angefochtenen Urteils, das als Grundlage für den angefochtenen Beschluss gedient habe, zahlreiche Rechtsfehler begangen habe, indem es befunden habe, dass die 12,5 %-Obergrenze unter allen Umständen während der gesamten Aufbauphase anzuwenden sei, zum Nachteil des Ziels der Erreichung der Zielausstattung, und indem es vom SRB verlangt habe, diese Zielausstattung absichtlich und signifikant zu hoch anzusetzen. Die vom Gericht vorgenommene Auslegung des Verhältnisses zwischen Art. 69 Abs. 1 und Art. 70 Abs. 2 Unterabs. 1 und 4 der SRM-Verordnung widerspreche dem Wortlaut, dem Kontext und dem Ziel dieser Bestimmungen sowie den Grundsätzen der guten Verwaltung, der Rechtssicherheit und der Verhältnismäßigkeit und den in der Rechtsprechung Meroni/Hohe Behörde(35) festgelegten Grenzen der Übertragung von Befugnissen. Die Argumentation des Gerichts hierzu weise im Übrigen zahlreiche Widersprüche auf.

27

Zunächst ergebe sich aus dem Wortlaut von Art. 69 Abs. 1 der SRM-Verordnung, dass die Zielausstattung, die „mindestens 1 % der gedeckten Einlagen aller in allen teilnehmenden Mitgliedstaaten zugelassenen Kreditinstitute“ entspreche, eine strenge Mindestanforderung darstelle. Diese Bestimmung setze das Hauptziel fest, das am Ende der Aufbauphase zu erreichen sei, was der Gerichtshof bereits anerkannt habe(36) und was sich nach Ansicht des Rates im Übrigen aus dem achten Erwägungsgrund der Delegierten Verordnung 2017/747 ergibt.

28

Zudem ergebe sich der Sinn von Art. 70 Abs. 2 Unterabs. 1 und 4 der SRM-Verordnung entgegen den Ausführungen des Gerichts in den Rn. 50 und 51 des angefochtenen Urteils nicht eindeutig aus seinem Wortlaut. Im Übrigen habe sich das Gericht widersprochen, indem es diese Bestimmung entgegen diesem Wortlaut ausgelegt habe. Nach dem Wortlaut dieser Bestimmung in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 Nr. 35 dieser Verordnung sei die „Zielausstattung“, auf die Bezug genommen werde, die „endgültige Zielausstattung“, die erst am Ende der Aufbauphase mit Sicherheit bekannt sein könne. Daher sei die Regel der 12,5 %-Obergrenze, entgegen den Ausführungen des Gerichts in Rn. 47 des angefochtenen Urteils, auf diese endgültige Zielausstattung anwendbar und nicht auf die für jedes Jahr der Aufbauphase „prognostizierte“ Zielausstattung. Die Einhaltung dieser Regel könne im Übrigen nur im Durchschnitt auf der Grundlage aller am Ende dieser Aufbauphase erhobenen Beiträge überprüft werden, was hier der Fall gewesen sei(37).

29

Art. 69 Abs. 1 und Art. 70 Abs. 2 Unterabs. 1 und 4 der SRM-Verordnung seien daher kontextbezogen und teleologisch auszulegen, um diese Bestimmungen miteinander in Einklang zu bringen und ihnen praktische Wirksamkeit zu verleihen.

30

Das mit Art. 69 Abs. 1 der SRM-Verordnung verfolgte Hauptziel, das sich u. a. aus der Begründung des Vorschlags für die SRM-Verordnung ergebe, bestehe jedoch darin, sicherzustellen, dass der Finanzsektor ausreichende Finanzmittel zur Verfügung stelle, damit der einheitliche Abwicklungsmechanismus seine Funktionen erfüllen könne, um die finanzielle Stabilität des Systems zu wahren, und dass die Beiträge der Finanzinstitute verhältnismäßig und vorhersehbar seien.

31

Zudem ergebe sich der Hinweischarakter der 12,5 %-Obergrenze aus dem Kontext und dem Zweck von Art. 70 Abs. 2 Unterabs. 1 und 4 der SRM-Verordnung. So habe es in der dem Vorschlag für die SRM-Verordnung beigefügten Begründung geheißen, dass während der Aufbauphase, die damals auf zehn Jahre festgesetzt worden sei, der Bankensektor jährlich Beiträge in Höhe von „rund“ einem Zehntel der angestrebten Ausstattung leisten würde(38). Die 12,5 %-Obergrenze sei daher im Gesetzgebungsverfahren nur zur Berücksichtigung einer Aufbauphase von acht Jahren eingeführt worden und müsse mit dem Grundsatz in Einklang gebracht werden, dass die Beiträge so gleichmäßig wie möglich gestaffelt werden müssten, wie sich aus Art. 69 Abs. 2 und 5 dieser Verordnung sowie aus Art. 3 Abs. 1 der Delegierten Verordnung 2017/747 ergebe.

32

Auch Art. 69 Abs. 3 und 4 der SRM-Verordnung, die sich im Übrigen auf besondere Umstände bezögen, unter denen der SRB jeweils veranlasst sein könnte, die Aufbauphase zu verlängern oder nach der Aufbauphase neue Beiträge zu erheben, ließen weder die Annahme zu, dass die 12,5 %-Obergrenze jedes Jahr in der Aufbauphase strikt anzuwenden sei, noch, dass das System geduldet habe, dass die Zielausstattung am Ende der Aufbauphase nicht erreicht werde.

33

In kontextbezogener Hinsicht fügt der SRB hinzu, dass der Unionsgesetzgeber nicht die Absicht gehabt habe, es ihm zu gestatten, mehr Beiträge als erforderlich zu erheben, im Gegensatz zum System der BRRD, in dem den Mitgliedstaaten ausdrücklich die Befugnis eingeräumt worden sei, über „mindestens 1 % der gedeckten Einlagen“ hinausgehende Zielausstattungen festzusetzen(39). Entgegen den Anforderungen des Gerichts in den Rn. 57 bis 59 des angefochtenen Urteils sei es ihm nicht gestattet, allein zum Zweck der Einhaltung der 12,5 %-Obergrenze, die Zielausstattung bewusst auf ein Niveau festzusetzen, das künstlich über dem Niveau liege, das sich aus einer genauen Darstellung der zum Zeitpunkt der Projektionen verfügbaren Tatsachen und wirtschaftlichen Bewertungen ergebe.

34

Eine solche Anforderung, die Zielausstattung zu hoch anzusetzen, verstoße im Übrigen gegen den in Art. 41 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten Grundsatz der guten Verwaltung sowie gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit und der Verhältnismäßigkeit. Sie verkenne auch die Grenzen der Übertragung von Befugnissen an eine Agentur der Union, wie sie im Urteil Meroni festgelegt worden seien. Würde es dem SRB gestattet, die Zielausstattung auf einen frei gewählten Prozentsatz festzusetzen, der 1 % der gedeckten Einlagen übersteigt, wäre dies nämlich ein Eingriff in die Befugnis des Gesetzgebers, den Betrag zu bestimmen, der erforderlich und verhältnismäßig sei, um die wirksame und ausreichende Finanzierung des SRF sicherzustellen, und würde im Wesentlichen dem SRB die Verantwortung für die Bestimmung der angemessenen endgültigen Zielausstattung übertragen, so dass ihm ein echtes politisches Ermessen eingeräumt würde.

35

Schließlich seien die Erwägungen des Gerichts widersprüchlich, da es einerseits – in Rn. 46 des angefochtenen Urteils – darauf hinweise, dass der SRB „für jeden Beitragszeitraum eine möglichst genaue Schätzung der endgültigen Zielausstattung anhand der zum Zeitpunkt dieser Schätzung verfügbaren Daten“ vornehmen müsse, und andererseits – in den Rn. 57 und 58 des angefochtenen Urteils –, dass der SRB verpflichtet gewesen sei, „die Entwicklung der gedeckten Einlagen auf der Grundlage konservativer Projektionen so zu schätzen, dass diese Zielausstattung erreicht und zugleich die 12,5 %-Obergrenze eingehalten wird“, was bedeute, die Zielausstattung zu hoch anzusetzen, ohne dass dies durch die verfügbaren Daten gerechtfertigt wäre.

36

Abschließend macht der SRB geltend, dass das angemessene Gleichgewicht zwischen Art. 69 Abs. 1 und 2 sowie Art. 70 Abs. 2 der SRM-Verordnung nur gewahrt werden könne, wenn man davon ausgehe, dass die 12,5 %-Obergrenze keine absolute Schwelle sei, sondern im Einklang mit der Regel der möglichst gleichmäßigen Verteilung der Beiträge in der Aufbauphase und dem Hauptziel, die endgültige Zielausstattung am Ende der Aufbauphase zu erreichen, anzuwenden sei. Es wäre jedoch praktisch unmöglich gewesen, dieses Ziel zu erreichen, wenn der SRB diese Obergrenze hätte strikt anwenden müssen. Das Gericht sei daher – in den Rn. 55 bis 58 des angefochtenen Urteils – ebenfalls zu Unrecht davon ausgegangen, dass dies möglich sei. Eine solche Analyse beruhe auf falschen Prüfungsmaßstäben und berücksichtige nicht die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Erlasses der SRB-Beschlüsse in den Beitragszeiträumen 2022 und 2023.

37

In der Rechtssache C-705/24 P ersucht der SRB den Gerichtshof ergänzend für den Fall, dass er die Auslegung des Gerichts bestätigt, zu klären, welcher Betrag die 12,5 %-Obergrenze der prognostizierten endgültigen Zielausstattung nicht überschreiten darf, da das Gericht hierzu nicht Stellung genommen habe. Nach Auffassung des SRB ist Art. 70 Abs. 2 Unterabs. 1 und 4 der SRM-Verordnung dahin auszulegen, dass nicht die jährliche Zielausstattung, sondern die tatsächliche Gesamthöhe der Beiträge zu berücksichtigen sei, die von den Instituten nach Abzug der von den betreffenden Instituten im Jahr 2015 gemäß der BRRD an die teilnehmenden Mitgliedstaaten gezahlten Beiträge und nach Korrektur der von diesen Instituten in den Vorjahren entrichteten Beiträge erhoben würden(40).

38

Das Parlament ist der Ansicht, das Gericht habe in Rn. 55 des angefochtenen Urteils zwar zu Recht entschieden, dass es nicht unmöglich sei, das Ziel der Erreichung der Zielausstattung mit der Regel der 12,5 %-Obergrenze und dem Erfordernis, die jährlichen Beiträge so gleichmäßig wie möglich zu staffeln, wie sich aus einer wörtlichen Auslegung der Art. 69 und 70 der SRM-Verordnung ergebe, in Einklang zu bringen, doch sei das Gericht in den Rn. 46 bis 48 dieses Urteils von einer solchen Auslegung abgewichen, indem es befunden habe, dass sich die Obergrenze auf die prognostizierte endgültige Zielausstattung und nicht auf die am Ende der Aufbauphase bekannte endgültige Zielausstattung beziehe. Ein solcher Fehler habe dazu geführt, dass das Gericht vom SRB verlangt habe, dass er die Höhe der Zielausstattung zu hoch ansetze, was sich weder aus dem Wortlaut noch aus dem Ziel der SRM-Verordnung ergebe und es nicht gestatte, das Erfordernis einer gleichmäßigen Staffelung der jährlichen Beiträge zu erfüllen. Im Übrigen stimmt das Vorbringen des Parlaments im Wesentlichen mit dem Vorbringen des SRB und des Rates überein. Gleiches gilt für die Kommission, die der Auffassung ist, dass die Begründung des Gerichts die jährliche Zielausstattung zulasten der endgültigen Zielausstattung zum entscheidenden Faktor mache und damit den Rang der zu erreichenden finanziellen Ziele umkehre.

B. Vorbringen der Kreditinstitute

39

Dexia(41) ist der Ansicht, dass die Rügen, mit denen geltend gemacht werde, das Gericht habe vom SRB verlangt, die Zielausstattung absichtlich zu hoch anzusetzen, eine fehlerhafte Auslegung des angefochtenen Urteils darstellten. Das Gericht habe lediglich darauf hingewiesen, dass der SRB seiner Sorgfaltspflicht nachkommen und anhand der verfügbaren Daten eine möglichst genaue Schätzung der Zielausstattung vornehmen müsse, um auf der Grundlage konservativer Projektionen die Entwicklung der Höhe der gedeckten Einlagen so abzuschätzen, dass die Zielausstattung erreicht werde. Solche Anforderungen seien nicht widersprüchlich und schlössen eine Überschätzung aus.

40

Im Übrigen sei es falsch, von der Prämisse auszugehen, dass der SRB die Zielausstattung am Ende der Aufbauphase um jeden Preis erreichen müsse. Die allgemeine Systematik und der Zweck der Regelung zur Erhebung der im Voraus erhobenen Beiträge sollten mindestens die drei folgenden Elemente umfassen: erstens die Ungewissheit der Zielausstattung bis zum Ende der Aufbauphase, zweitens die über acht Jahre verteilte jährliche Obergrenze von 12,5 %, die ein nicht unerhebliches Risiko mit sich bringe, dass die Zielausstattung nicht erreicht werde, wenn sie in den ersten Jahren zu niedrig angesetzt werde, und drittens den dynamischen Charakter der Zielausstattung. Insoweit macht Dexia geltend, aus Art. 69 Abs. 4 Satz 1 der SRM-Verordnung – insbesondere in Anbetracht der deutschen und der schwedischen Sprachfassung dieser Bestimmung – ergebe sich, dass die Erhebung von Beiträgen über die Aufbauphase hinaus zulässig sei, wenn die Zielausstattung am Ende der Aufbauphase nicht erreicht worden sei. Der SRB habe diese Auslegung geteilt, als er am 14. September 2023 angekündigt habe, dass er eine erneute Erhebung von Informationen für einen möglichen im Voraus erhobenen Beitrag für 2024 vorbereite.

41

Dexia fügt hinzu, dass das Gericht ohne Unstimmigkeiten oder Widersprüche eine wörtliche Auslegung von Art. 70 Abs. 2 der SRM-Verordnung vorgenommen habe, aus der eindeutig hervorgehe, dass die Regel der 12,5 %-Obergrenze zwingenden Charakter habe und „in jedem Fall“ gelte, ohne zwischen der Aufbauphase und der folgenden Phase zu unterscheiden. Im Übrigen hätte das Gericht den Kontext und den Zweck dieser Bestimmung berücksichtigen können, um darüber zu entscheiden, ob diese Regel so einzustufen ist, dass sie auf die für jedes Jahr der Aufbauphase prognostizierte endgültige Zielausstattung anzuwenden ist, und nicht auf die endgültige Zielausstattung, die erst am Ende der Aufbauphase bekannt ist.

42

Der Bundesverband deutscher Banken und der Österreichische Sparkassenverband tragen im Wesentlichen dieselben Argumente vor wie Dexia. Der Österreichische Sparkassenverband fügt hinzu, dass die Einführung der Regel der 12,5 %-Obergrenze eine entscheidende Voraussetzung für die politische Einigung zwischen dem Parlament und dem Rat im Gesetzgebungsverfahren gewesen sei. Die Fédération bancaire française betont, dass es nicht widersprüchlich sei, eine genaue, aber dennoch vorsichtige Schätzung der Zielausstattung vornehmen zu müssen und dass der zwingende Wortlaut von Art. 70 Abs. 2 der SRM-Verordnung es dem SRB unter keinen Umständen erlaube, von der Regel der Obergrenze abzuweichen. Die beiden letztgenannten Streithelfer weisen ferner darauf hin, dass die Auslegung, wonach die Obergrenze nur auf die am Ende der Aufbauphase bekannte endgültige Zielausstattung anwendbar sei, zur Folge habe, dass jegliche gerichtliche Kontrolle der SRB-Beschlüsse zur Festsetzung der jährlichen Beiträge verhindert werde, da diese dann bestandskräftig und unanfechtbar seien.

43

BAWAG(42), in der mündlichen Verhandlung unterstützt durch den Bundesverband deutscher Banken, macht geltend, dass kein Konflikt zwischen Art. 69 Abs. 1 und Art. 70 Abs. 2 der SRM-Verordnung bestehe. Zum einen gehe aus dem klaren Wortlaut der letztgenannten Bestimmung hervor, dass die 12,5 %-Obergrenze während der Aufbauphase strikt anzuwenden sei. Zum anderen stelle das Ziel, die Zielausstattung zu erreichen, einen Grundsatz dar, der Ausnahmen zulasse, wie sich insbesondere aus Art. 69 Abs. 3 und 4 dieser Verordnung ergebe. Da eine Verlängerung der Aufbauphase zulässig sei, werde vom SRB keineswegs verlangt, dass er die Zielausstattung zu hoch ansetze. Der angefochtene Beschluss weise daher keine Rechtsfehler auf.

44

In Bezug auf den ergänzenden Antrag des SRB an den Gerichtshof macht BAWAG geltend, dass nach dem Wortlaut von Art. 70 Abs. 2 Unterabs. 4 der SRM-Verordnung die 12,5 %-Obergrenze für die jährliche Zielausstattung gelte, und zwar vor Abzug oder Anpassung der Beiträge, was sich im Übrigen aus Rn. 62 des angefochtenen Urteils ergebe.

C. Würdigung

45

Vorab ist festzustellen, dass während des Gesetzgebungsverfahrens, das zum Erlass der SRM-Verordnung geführt hat, darauf hingewiesen wurde, dass der am Ende der Aufbauphase zu erreichende Zielwert ungefähr 55 Mrd. Euro entspräche und dass diese Zielausstattung in absoluten Beträgen dynamisch bleiben und ansteigen werde, falls der Bankensektor wachse(43). Auf dieser Grundlage forderte der SRB Beiträge für das Jahr 2016 in Höhe von rund 6,4 Mrd. Euro an. Da die gedeckten Einlagen in der Folge einen Aufwärtstrend zeigten, passte der SRB die Höhe der zu erhebenden Beiträge wie folgt an: er erhielt einen Betrag von etwa 6,6 Mrd. Euro im Jahr 2017, 7,5 Mrd. Euro im Jahr 2018, 7,8 Mrd. Euro im Jahr 2019, 9,1 Mrd. Euro im Jahr 2020 und 10,4 Mrd. Euro im Jahr 2021.

46

Wie in Nr. 13 der vorliegenden Schlussanträge erwähnt, ging der SRB nach einer Reihe bedeutender einmaliger Ereignisse, die ab 2019 stattfanden, davon aus, dass für den Beitragszeitraum 2022 die am Ende der Aufbauphase zu erreichende Zielausstattung ungefähr 80 Mrd. betragen würde. Um diese im Jahr 2022 geschätzte endgültige Zielausstattung zu erreichen, setzte der SRB einen Beitrag in Höhe von 14 253 573 821,46 Euro fest(44). Aus den Akten geht hervor, dass dieser Betrag u. a. nach Abzügen gemäß Art. 8 Abs. 2 der Durchführungsverordnung 2015/81 auf 13 675 366 302,18 Euro reduziert wurde(45). Nach Angaben des SRB entsprach der Betrag der auf diese Weise im Jahr 2022 im Voraus erhobenen Beiträge 17,09 % der im Jahr 2022 geschätzten endgültigen Zielausstattung. Hätte er die 12,5 %-Obergrenze auf diese Zielausstattung angewandt, hätte er nur etwa 10,5 Mrd. Euro erheben können.

47

Desgleichen schätzte der SRB, wie in Nr. 14 der vorliegenden Schlussanträge ausgeführt, dass für den Beitragszeitraum 2023 die am Ende der Aufbauphase zu erreichende Zielausstattung ungefähr 78 Mrd. betragen würde. Um diese für 2023 geschätzte endgültige Zielausstattung zu erreichen, setzte der SRB einen Beitrag in Höhe von 11 702 958 514,31 Euro fest(46), der auf 11 283 042 119,51 Euro reduziert wurde. Nach Angaben des SRB entsprach der Betrag der auf diese Weise im Jahr 2023 im Voraus erhobenen Beiträge 14,5 % der geschätzten endgültigen Zielausstattung im Jahr 2023. Hätte er die 12,5 %-Obergrenze auf diese Zielausstattung angewandt, hätte er nur etwa 9,7 Mrd. Euro erheben können.

48

Am Ende der Aufbauphase beliefen sich die Finanzmittel des SRF auf ungefähr 78 Mrd. Euro. Der SRB berechnete auch, dass sich der Gesamtbetrag der gedeckten Einlagen aller in allen teilnehmenden Mitgliedstaaten zugelassenen Kreditinstitute auf 7 500 Mrd. Euro belief. Er kam daher zu dem Schluss, dass „die Zielausstattung in den teilnehmenden Mitgliedstaaten zum 31. Dezember 2023 ungefähr 75 Mrd. Euro betrug“ (im Folgenden: tatsächliche Zielausstattung)(47). Der Betrag der im Jahr 2022 tatsächlich erhobenen Beiträge entsprach somit 18,23 % der tatsächlichen Zielausstattung, während der Betrag für 2023 15,04 % dieser tatsächlichen Zielausstattung entsprach.

49

Mit den Rügen, die der SRB im Rahmen der vorliegenden Rechtsmittel geltend macht, wird der Gerichtshof im Wesentlichen ersucht, festzustellen, ob das Gericht bei seiner Auslegung des Verhältnisses zwischen Art. 69 Abs. 1 der SRM-Verordnung, wonach die Zielausstattung am Ende der Aufbauphase erreicht werden muss, und Art. 70 Abs. 2 dieser Verordnung, der die Höhe der Beiträge begrenzt, die der SRB verlangen darf, Rechtsfehler begangen hat.

50

Insoweit werde ich eine Argumentation in zwei Schritten vornehmen(48). Erstens werde ich eine Auslegung von Art. 69 Abs. 1 und Art. 70 Abs. 2 der SRM-Verordnung vornehmen, wie sie sich aus ihrem Wortlaut, ihrem Kontext und der Entstehungsgeschichte der SRM-Verordnung sowie aus den mit dieser Verordnung verfolgten Zielen ergibt, um eine Schlussfolgerung hinsichtlich der Art und Weise vorzuschlagen, in der diese Bestimmungen meines Erachtens im Rahmen des durch diese Verordnung geschaffenen Systems zueinander stehen sollen. Zweitens werde ich die Analyse vertiefen, um insbesondere auf die Rüge des SRB einzugehen, dass es angesichts der Umstände, wie sie sich in den Beitragszeiträumen 2022 und 2023 dargestellt hätten, unmöglich gewesen sei, die Zielausstattung unter Einhaltung der 12,5 %-Obergrenze zu erreichen.

1. Zur wörtlichen, systematischen, historischen und teleologischen Auslegung von Art. 69 Abs. 1 und Art. 70 Abs. 2 der SRM-Verordnung

51

Ich weise darauf hin, dass nach ständiger Rechtsprechung bei der Auslegung einer Bestimmung des Unionsrechts nicht nur deren Wortlaut, sondern auch der Zusammenhang, in den sie sich einfügt, und die Ziele zu berücksichtigen sind, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden. Die Entstehungsgeschichte einer Bestimmung des Unionsrechts kann ebenfalls relevante Anhaltspunkte für ihre Auslegung liefern(49).

52

Der Gerichtshof hat außerdem festgestellt, dass zwar die Auslegung einer Bestimmung des Unionsrechts nicht dazu führen darf, dass dem klaren und genauen Wortlaut dieser Bestimmung jede praktische Wirksamkeit genommen wird, dem Unionsgericht jedoch dadurch nicht die Möglichkeit genommen wird, in bestimmten Fällen die Auslegungsmethoden anzuwenden, die es für geeignet hält, um die genaue Bedeutung einer Vorschrift des Unionsrechts zu klären, wobei jede Vorschrift des Unionsrechts in ihrem Zusammenhang zu sehen und im Licht des gesamten Unionsrechts, seiner Ziele und seines Entwicklungsstands zur Zeit der Anwendung der betreffenden Vorschrift auszulegen ist(50).

a) Zum Wortlaut von Art. 69 Abs. 1 und von Art. 70 Abs. 2 der SRM-Verordnung

53

Zum Wortlaut von Art. 69 Abs. 1 der SRM-Verordnung weise ich darauf hin, dass er bestimmt, dass bis zum Ende der Aufbauphase „die verfügbaren Mittel des [SRF] mindestens 1 % der gedeckten Einlagen aller in allen teilnehmenden Mitgliedstaaten zugelassenen Kreditinstitute [erreichen]“(51). Die Verwendung des Ausdrucks „mindestens 1 %“ deutet darauf hin, dass der Unionsgesetzgeber es dem SRB innerhalb einer bestimmten Grenze gestattet hat, Beiträge zu erheben, deren Gesamtbetrag 1 % des Betrags der gedeckten Einlagen übersteigt, der einer zu erreichenden Mindestschwelle entspricht(52).

54

Art. 70 Abs. 2 der SRM-Verordnung sieht seinerseits vor, dass „der Ausschuss jährlich die einzelnen Beiträge [errechnet], damit die Beiträge, die von allen im Hoheitsgebiet aller teilnehmenden Mitgliedstaaten zugelassenen Instituten zu entrichten sind, 12,5 % der Zielausstattung nicht übersteigen“, und dass „[i]n jedem Fall … der … jährlich berechnete aggregierte Betrag der einzelnen Beiträge aller im Hoheitsgebiet aller teilnehmenden Mitgliedstaaten zugelassenen Institute 12,5 % der Zielausstattung nicht übersteigen [darf]“(53). Die Begriffe „jährlich“ in Unterabs. 1 dieser Bestimmung sowie „in jedem Fall“ und „jährlich“ in Unterabs. 4 dieser Bestimmung sind meines Erachtens dahin zu verstehen, dass die Regel der 12,5 %-Obergrenze während der Aufbauphase Anwendung finden soll und nicht, wie der SRB geltend macht, ausschließlich am Ende der Aufbauphase(54).

55

Die „Zielausstattung“ wird zudem in Art. 3 Abs. 1 Nr. 35 der SRM-Verordnung definiert als „die gemäß Artikel 69 Absatz 1 [dieser Verordnung] sicherzustellende Höhe der verfügbaren Finanzmittel“(55). Aus dieser Definition geht nicht hervor, ob es sich um den in der Aufbauphase jährlich geschätzten Betrag oder um den am Ende dieser Aufbauphase bekannten und erreichten Betrag handelt. Die Zielausstattung ist jedoch während der gesamten Aufbauphase dynamisch und ungewiss, so dass sie während der Aufbauphase nur geschätzt werden kann. Außerdem geht aus Art. 70 Abs. 2 dieser Verordnung hervor, dass die Obergrenze „jährlich“ gelten soll. Daraus folgt, dass diese Obergrenze während der Aufbauphase nur auf eine jährlich „geschätzte“ oder „prognostizierte“ Zielausstattung angewandt werden kann(56).

56

Aus dem Wortlaut dieser Bestimmungen geht somit hervor, dass es neben der am Ende der Aufbauphase zu erreichenden Zielausstattung eine jährliche Obergrenze für die Höhe der Beiträge gibt, die der SRB in jedem Jahr der Aufbauphase bei den Instituten erheben kann. Da die Zielausstattung in der Aufbauphase per definitionem ungewiss ist, wird diese Obergrenze anhand der jeweils in diesen Jahren geschätzten Zielausstattung berechnet. Der Wortlaut dieser Bestimmungen enthält im Übrigen keinen Anhaltspunkt dafür, dass eine von ihnen Vorrang vor der anderen hätte. Außerdem steht fest, dass der SRB während der Aufbauphase stets versucht hat, die Obergrenze in Höhe von 12,5 % der geschätzten Zielausstattung zu berechnen. Etwas anderes war nur dann der Fall, wenn er festgestellt hat, dass diese Obergrenze mit dem Ziel, die Zielausstattung zu erreichen, kollidierte(57).

57

Ein solches Verständnis von Art. 69 Abs. 1 und Art. 70 Abs. 2 der SRM-Verordnung bestätigt sich meines Erachtens in Anbetracht der Entstehungsgeschichte und des Zusammenhangs dieser Bestimmungen.

b) Zur historischen Auslegung und zum Zusammenhang, in den sich Art. 69 Abs. 1 und Art. 70 Abs. 2 der SRM-Verordnung einfügen

58

In historischer Hinsicht stelle ich fest, dass Art. 69 Abs. 1 der SRM-Verordnung zwar im Wesentlichen bereits im Text des Vorschlags der Kommission für die SRM-Verordnung enthalten war, dass aber Art. 70 Abs. 2 der SRM-Verordnung im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens hinzugefügt wurde.

59

So geht aus der Begründung des Vorschlags für die SRM-Verordnung hervor, dass, um eine ausreichende Finanzierung sicherzustellen, die Prozyklizität von umlagefinanzierten Systemen möglichst gering zu halten und zu verhindern, dass externe finanzielle Unterstützung angefordert werden müsse, der SRF rasch verfügbare Mittel benötige, und dass sich zu diesem Zweck die Zielausstattung des SRF auf mindestens 1 % der gedeckten Einlagen belaufen sollte; dies würde ausreichen, um bei künftigen Krisen eine ordnungsgemäße Abwicklung zu gewährleisten(58). Art. 65 Abs. 1 dieses Vorschlags war ähnlich formuliert wie Art. 69 Abs. 1 der SRM-Verordnung, abgesehen davon, dass er vorsah, dass die Zielausstattung „während eines Zeitraums von maximal zehn Jahren“ erreicht werden sollte(59).

60

Dagegen legte der Vorschlag für die SRM-Verordnung keine Obergrenze für die jährlich erhobenen Beiträge fest. In Bezug auf die im Voraus erhobenen Beiträge wurde in diesem Vorschlag in seinem Art. 65 Abs. 2, jetzt Art. 69 Abs. 2 der SRM-Verordnung, lediglich klargestellt, dass sie „zeitlich so gleichmäßig wie möglich gestaffelt [werden], bis die Zielausstattung erreicht ist, es sei denn, sie können in Anbetracht einer günstigen Marktlage oder des Bedarfs des Fonds vorgezogen werden“. Dieser Vorschlag fügte in Art. 66 Abs. 1 hinzu, dass die Beiträge anteilig zur Gesamthöhe der Nettoverbindlichkeiten der einzelnen Institute im Verhältnis zu den aggregierten Nettoverbindlichkeiten aller im Hoheitsgebiet der teilnehmenden Mitgliedstaaten zugelassenen Institute berechnet und gemessen am Risikoprofil der einzelnen Institute angepasst werden. Nur in der Begründung dieses Vorschlags hieß es, dass, wenn während der Aufbauphase keine Auszahlungen vorgenommen werden, „der Bankensektor jährlich Beiträge in Höhe von rund einem Zehntel der angestrebten Ausstattung … leisten [würde]“(60).

61

Dies ist darauf zurückzuführen, dass ursprünglich die von der Kommission vorgeschlagene Regelung sich hauptsächlich an den Bestimmungen der BRRD orientierte. Wie in Nr. 8 der vorliegenden Schlussanträge angeführt, sah die BRRD allerdings vor, dass die Finanzmittel im Rahmen der nationalen Finanzierungsmechanismen nach einem Zeitraum von zehn Jahren mindestens 1 % der gedeckten Einlagen aller im Hoheitsgebiet jedes Mitgliedstaats zugelassenen Institute entsprechen, wobei eine zeitliche gleichmäßige Staffelung der Beiträge vorgesehen war, bis die Zielausstattung erreicht ist, ohne dass eine jährliche Obergrenze festgelegt wurde(61).

62

Im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens hat der Rat, wie das Gericht in Rn. 36 des angefochtenen Urteils dargelegt hat, vorgeschlagen, dem Wortlaut der SRM-Verordnung einen neuen Art. 66 Abs. 1a Unterabs. 1 hinzuzufügen, wonach „die nationalen Abwicklungsbehörden … jährlich die einzelnen Beiträge [berechnen], damit sich die Beiträge, die von allen im Hoheitsgebiet der teilnehmenden Mitgliedstaaten zugelassenen Instituten zu entrichten sind, auf 10 % der Zielausstattung belaufen“ („shall amount to 10 % of the target level“)(62), sowie einen Unterabs. 4, der diese Obergrenze von 10 % der Zielausstattung wiederholt und klarstellt, dass der aggregierte Betrag der einzelnen Beiträge „jährlich 10 % der Zielausstattung nicht übersteigen [darf]“ („shall not exceed annually the 10 % of the target level“)(63).

63

Im Anschluss an die Triloge zwischen der Kommission, dem Rat und dem Parlament wurde ein endgültiger Kompromisstext gebilligt(64), in dem, nachdem die Aufbauphase von zehn Jahren auf acht Jahre verkürzt wurde, die Obergrenze von 10 % der Zielausstattung auf 12,5 % angehoben und die Formulierung „die 10 % der Zielausstattung betragen“ („shall amount to 10 % of the target level“) in Art. 66 Abs. 1a Unterabs. 1 des Änderungsvorschlags des Rates durch „12,5 % [der Zielausstattung] nicht übersteigen“ ersetzt wurde („shall not exceed 12,5 %“)(65).

64

Meines Wissens ist weder ein Hinweis noch eine Erklärung zu den Gründen gegeben worden, aus denen sich der Unionsgesetzgeber auf die Hinzufügung der Regel der 12,5 %-Obergrenze geeinigt und eine terminologische Änderung vorgenommen hat, um zwingenden Begriffen den Vorzug zu geben.

65

Ich weise jedoch darauf hin, dass die Regelung, wie sie sich aus dem ursprünglichen Vorschlag der Kommission ergab, weitgehend auf dem durch die BRRD geschaffenen System beruhte. Die Hinzufügung der 12,5 %-Obergrenze während des Gesetzgebungsverfahrens sowie die insoweit vorgenommenen Änderungen der Terminologie sind daher meines Erachtens Ausdruck des ausdrücklichen Willens des Unionsgesetzgebers, vom System der BRRD abzuweichen(66) und eine Obergrenze für die jährlich im Voraus erhobenen Beiträge festzulegen(67). Auch die zweimalige Wiederholung dieser Obergrenze in Art. 70 Abs. 2 der SRM-Verordnung spricht für die Absicht des Gesetzgebers, diese Regel strikt und „in jedem Fall“, wie sich aus Unterabs. 4 dieser Bestimmung ergibt, anzuwenden. Der SRB legt kein Dokument vor, das belegen könnte, dass diese Absicht, das System, wie es sich aus dem Verordnungsvorschlag ergab, zu ändern, auszuschließen ist(68).

66

Entgegen dem Vorbringen des Rechtsmittelführers ergibt sich somit aus der Entstehungsgeschichte der SRM-Verordnung nicht, dass die Regel der 12,5 %-Obergrenze nur im Durchschnitt – gemessen an der tatsächlichen Zielausstattung, die am Ende der Aufbauphase bekannt ist(69) – Anwendung fände oder dass sie flexibel ausgelegt werden müsste. Diese Auslegung wird im Übrigen nicht durch den Zusammenhang bestätigt, in den sich die Art. 69 und 70 dieser Verordnung einfügen, zu denen Art. 69 Abs. 2 gehört.

67

Denn auch Art. 69 Abs. 2 der SRM-Verordnung, wonach die Beiträge „zeitlich so gleichmäßig wie möglich gestaffelt [werden], bis die Zielausstattung erreicht ist“, besagt, dass diese Beiträge „[w]ährend der … Aufbauphase“ „gemäß Artikel 70 [dieser Verordnung berechnet werden]“. Wie das Gericht in den Rn. 31 und 54 des angefochtenen Urteils zutreffend ausgeführt hat, umfasst ein solcher Verweis zwangsläufig den gesamten Abs. 2 der letztgenannten Bestimmung, einschließlich der in den Unterabs. 1 und 4 dieser Bestimmung festgelegten Regel der 12,5 %-Obergrenze(70). Diese Notwendigkeit, eine solche Staffelung „so gleichmäßig wie möglich“ vorzunehmen, weist im Übrigen in Anbetracht der verwendeten Begriffe eine gewisse Flexibilität auf, so dass der dem SRB durch diese Bestimmung eingeräumte Spielraum unter Beachtung und innerhalb der Grenzen von Art. 69 Abs. 1 und Art. 70 Abs. 2 der SRM-Verordnung auszuüben ist.

68

Ich ergänze, dass sich die vom Unionsgesetzgeber getroffene Unterscheidung zwischen den Beiträgen, die die 12,5 %-Obergrenze überschreiten dürfen, und solchen, die dies nicht dürfen, auch aus anderen Bestimmungen der SRM-Verordnung ergibt. Art. 69 Abs. 3 dieser Verordnung, der die Möglichkeit vorsieht, die Aufbauphase um maximal vier Jahre zu verlängern, wenn der SRF insgesamt Auszahlungen in Höhe von über 0,5 % des Gesamtbetrags der gedeckten Einlagen vorgenommen hat, enthält keinen Verweis auf Art. 70 dieser Verordnung für die Berechnung der Beiträge(71). Ebenso hat der Unionsgesetzgeber darauf geachtet, die in Art. 69 Abs. 4 dieser Verordnung angeführten Situationen voneinander abzugrenzen. Nach Satz 1 dieser Bestimmung sind, wenn nach der Aufbauphase der Betrag der Mittel unter der Zielausstattung liegt(72), die Beiträge, die der SRB erhebt, bis die Zielausstattung erreicht ist, „nach Artikel 70 [zu] berechne[n]“. Der Verweis auf diesen Art. 70 sowie die fehlende Spezifizierung der Frist, innerhalb deren die Zielausstattung wieder erreicht werden muss, sind so zu verstehen, dass die 12,5 %-Obergrenze bei der Berechnung der Beiträge zu beachten ist. Dies gilt nicht für die Umstände in Satz 2 dieser Bestimmung, der keinen solchen Verweis enthält, sondern vorsieht, dass, nachdem die Zielausstattung erstmals erreicht worden ist und nachdem die verfügbaren Finanzmittel auf weniger als zwei Drittel der Zielausstattung abgeschmolzen sind, die genannten Beiträge in einer Höhe festgelegt werden, mit der die Zielausstattung binnen sechs Jahren erreicht werden kann. Damit die Zielausstattung binnen sechs Jahren wieder erreicht werden kann, obwohl die Finanzmittel auf weniger als zwei Drittel der Zielausstattung gesunken sind, müssen die jährlichen Beiträge diese Obergrenze überschreiten können(73).

69

Solche Unterscheidungen im Wortlaut der SRM-Verordnung sprechen dafür, dass der Unionsgesetzgeber die Umstände, unter denen das Ziel, die Zielausstattung zu erreichen, Vorrang vor der Obergrenze haben kann, ausdrücklich begrenzt hat. Dieser Fall liegt hier aber nicht vor.

70

Aus dem Kontext der Art. 69 und 70 der SRM-Verordnung ergibt sich daher weder, dass das Hauptziel dieser Verordnung darin bestünde, die Zielausstattung am Ende der Aufbauphase zu erreichen, noch, dass es sich um den Eckpfeiler des mit der SRM-Verordnung eingeführten Systems handeln würde, so dass die Regel der 12,5 %-Obergrenze im Licht eines solchen Ziels auszulegen wäre.

71

Meines Erachtens führt die teleologische Auslegung dieser Bestimmungen zu keinem anderen Ergebnis.

c) Zu den mit der SRM-Verordnung verfolgten Zielen

72

Der Gerichtshof hat bereits klargestellt, dass, was die Ziele betrifft, die mit der SRM-Verordnung verfolgt werden, und die für die Auslegung ihrer Bestimmungen zu berücksichtigen sind, sich aus ihren Erwägungsgründen 2, 10 bis 12, 31, 58 und 122 ergibt, dass diese Verordnung durch die Einrichtung eines einheitlichen und zentralisierten Beschlussfassungsverfahrens im Bereich der Abwicklung von Kreditinstituten im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus eine zügigere und effizientere Beschlussfassung für die Abwicklung innerhalb der Bankenunion sicherstellen soll, u. a., um hinsichtlich der möglichen Folgen des Ausfalls einer Bank eine größere Vorhersagbarkeit zu gewährleisten, die Finanzstabilität aufrechtzuerhalten, die Kontinuität wesentlicher Finanzdienstleistungen sicherzustellen und die Einleger zu schützen(74), unterstützt insbesondere durch einen SRF, der aus den Beiträgen gespeist wird, die von den Kreditinstituten, die in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen, erhoben werden(75).

73

Die besondere Natur der im Voraus erhobenen Beiträge zum SRF besteht, wie sich u. a. aus dem 41. Erwägungsgrund der SRM-Verordnung ergibt, darin, in einer auf dem Versicherungsgedanken basierenden Logik sicherzustellen, dass der Finanzsektor dem einheitlichen Abwicklungsmechanismus ausreichende Finanzmittel zur Verfügung stellt, damit er seine Aufgaben erfüllen kann, und dabei für die betroffenen Institute Anreize zu schaffen, weniger riskant zu operieren(76). So heißt es im 104. Erwägungsgrund dieser Verordnung, dass, um eine kritische Masse zu erreichen und einer prozyklischen Wirkung entgegenzuwirken, die entstünde, wenn der SRF in einer Systemkrise ausschließlich auf nachträglich erhobene Beiträge zurückgreifen würde, es unerlässlich ist, dass die dem SRF vorab zur Verfügung stehenden Mittel zumindest eine bestimmte Mindestzielausstattung erreichen.

74

Speziell zu den Art. 69 und 70 der SRM-Verordnung hat Generalanwältin Kokott in der Rechtssache ABLV Bank/SRB zutreffend darauf hingewiesen, dass das Ziel der Erhebung von Beiträgen das Erreichen eines festgelegten Betrags ist, der Zielausstattung, der jedoch wegen seiner bedeutenden Größe nicht auf einmal erhoben werden kann. Zwar hängt die Höhe der Beiträge letztlich von der Zielausstattung ab, die durch die Summe aller bis zum Ende der Aufbauphase erhobenen Beiträge erreicht werden muss, doch stellen die im Voraus erhobenen Beiträge einer Bank in einem bestimmten Jahr zuvörderst einen Bruchteil des Betrags der Zielausstattung dar. Insgesamt wird immer ein Betrag erhoben, der einem Achtel von etwas mehr als 1 % der gedeckten Einlagen des Vorjahrs entspricht, um am Ende der Aufbauphase auf einen Gesamtbetrag zu kommen, der mindestens 1 % aller gedeckten Einlagen entspricht. Konkret ausgedrückt orientierte sich der SRB an dem durchschnittlichen Betrag der gedeckten Einlagen aller in den teilnehmenden Mitgliedstaaten zugelassenen Kreditinstitute im jeweils vorangegangenen Jahr, teilte diesen durch acht und sammelte davon etwas mehr als 1 % ein, da die gedeckten Einlagen tendenziell steigen(77).

75

Daraus ist meines Erachtens abzuleiten, dass der Unionsgesetzgeber im Rahmen der SRM-Verordnung mit Art. 69 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 70 Abs. 2 dieser Verordnung dem SRB die Befugnis übertragen wollte, jährliche Beiträge zu erheben, um die Zielausstattung am Ende der Aufbauphase zu erreichen, wobei er sicherstellen wollte, dass die den Instituten auferlegte Belastung während der Aufbauphase zeitlich so gleichmäßig wie möglich gestaffelt wird und jedenfalls eine bestimmte Obergrenze nicht überschreitet. Das Ziel, sicherzustellen, dass die Finanzmittel des SRF dem SRB im Fall einer Abwicklung so schnell wie möglich zur Verfügung stünden, also die finanzielle Kapazität und die Liquidität des SRF zu sichern, war daher unter Beachtung der Bedingung zu verfolgen, die Höhe der Beiträge der Banken für jedes Jahr der Aufbauphase zu begrenzen, um sie vor überhöhten Beiträgen zu schützen(78). Wie Generalanwalt Richard de la Tour in den verbundenen Rechtssachen Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB ausgeführt hat, ist der SRB daher nicht befugt, eine Zielausstattung von weniger als 1 % oder einen Gesamtbetrag der jährlichen Beiträge von mehr als 12,5 % festzulegen(79).

76

Entgegen dem Vorbringen des SRB wird diese Schlussfolgerung durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs in den Urteilen Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB sowie State Street Bank International nicht in Frage gestellt, da aus diesen Urteilen nicht hervorgeht, dass Art. 69 Abs. 1 Vorrang vor Art. 70 Abs. 2 der SRM-Verordnung hat.

77

Zwar hat der Gerichtshof im Urteil Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB in Rn. 113 ausgeführt, dass die Berechnung der Beiträge „gemäß den Art. 102 und 103 der [BRRD] und den Art. 69 und 70 der [SRM-Verordnung] auf der Festlegung einer Zielausstattung [beruht], die durch die Summe der bis Ende 2023 erhobenen Beiträge erreicht werden muss, und dann einer jährlichen Zielausstattung, die auf die im Hoheitsgebiet der am [einheitlichen Abwicklungsmechanismus] teilnehmenden Mitgliedstaaten zugelassenen Institute zu verteilen ist“(80). Meines Erachtens kann jedoch aus der Verwendung des Zeitadverbs „dann“ keine wie auch immer geartete Rangfolge zwischen den Bestimmungen selbst abgeleitet werden.

78

In zeitlicher Hinsicht steht fest, dass die 12,5 %-Obergrenze erst nach Schätzung der Zielausstattung zur Anwendung kommen kann. Ich bin allerdings nicht davon überzeugt, dass die Abfolge – zunächst die Bestimmung einer geschätzten endgültigen Zielausstattung und anschließend diese durch acht zu teilen, um die Höhe der jährlichen Beiträge zu ermitteln – was sich aus den mathematischen Erfordernissen des Verfahrens ergibt – dazu dient, eine Rangfolge zwischen Art. 69 Abs. 1 und Art. 70 Abs. 2 der SRM-Verordnung festzulegen. Es handelt sich vielmehr um eine praktische Feststellung, da die Methode zur Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge impliziert, die Höhe der Zielausstattung, die am Ende der Aufbauphase erreicht werden muss, zu schätzen und anschließend auf die Jahre der Aufbauphase aufzuteilen, um die genaue Höhe der zu erhebenden jährlichen Beiträge zu berechnen.

79

Zum Urteil State Street Bank International ist festzustellen, dass das dort genannte Ziel einer jährlichen Erhebung der ordentlichen Beiträge, um sicherzustellen, dass die im Rahmen der Finanzierungsmechanismen der Mitgliedstaaten verfügbaren Mittel bis zum 31. Dezember 2024 mindestens 1 % der gedeckten Einlagen aller in ihrem Hoheitsgebiet zugelassenen Institute entsprechen, unter den im Rahmen der BRRD eingeführten Mechanismus fiel(81). Wie bereits ausgeführt, sieht diese Regelung im Unterschied zur SRM-Verordnung jedoch keine Obergrenze für die während der Aufbauphase von zehn Jahren jährlich zu erhebenden Beiträge vor.

80

Die Einstufung der Erreichung der Zielausstattung als Hauptziel der SRM-Verordnung zulasten der Regel der 12,5 %-Obergrenze ergibt sich auch nicht aus dem achten Erwägungsgrund der Delegierten Verordnung 2017/747. Zwar heißt es in diesem Erwägungsgrund, dass „[j]ede Veränderung, die zu niedrigeren im Voraus erhobenen Beiträgen führt, … unter Berücksichtigung der Tatsache berechnet werden [sollte], dass sie später zu einer Erhöhung führt, damit die Erreichung der Zielausstattung innerhalb der festgesetzten Fristen gewährleistet ist“, doch geht daraus keineswegs hervor, dass die in Rede stehende „Erhöhung“ der Beiträge bedeuten würde, dass diese Obergrenze überschritten werden könnte.

81

In der mündlichen Verhandlung wurde eine mögliche Anwendung der Theorie der „praktischen Konkordanz“ auf den Konflikt zwischen Art. 69 Abs. 1 und Art. 70 Abs. 2 der SRM-Verordnung erörtert. Diese von Dr. Konrad Hesse entwickelte Theorie, die vom Bundesverfassungsgericht (Deutschland) bei einem Konflikt zwischen zwei Grundfreiheiten oder Grundrechten verwendet wird, soll verhindern, dass einem der beiden kollidierenden Rechte zum Nachteil des anderen der Vorrang eingeräumt wird, und zielt darauf ab, im Einzelfall so weit wie möglich einen Kompromiss zwischen diesen Rechten zu finden, ohne dass eines der beiden vollständig „geopfert“ werden muss. Eine solche Übung erfordert, dass jedem der in Rede stehenden Rechte Grenzen gesetzt werden, damit jedes seine optimale Wirkung entfalten kann. Zu diesem Zweck müssen diese Grenzen in einem angemessenen Verhältnis zu den jeweiligen Umständen stehen und dürfen nicht über das hinausgehen, was erforderlich ist, um die Konkordanz der widerstreitenden Verfassungs- oder Grundwerte zu gewährleisten(82).

82

Ich bin nicht davon überzeugt, dass diese Theorie, so verlockend sie auch sein mag, im vorliegenden Fall Anwendung finden kann. Abgesehen davon, dass wir uns nicht in einem Grundrechtskontext befinden, ist festzustellen, dass die von den europäischen Organen vorgeschlagene Auslegung darauf hinausläuft, die Anwendung der Regel der 12,5 %-Obergrenze in einem Fall wie dem vorliegenden vollständig auszuschließen.

83

Wie ich in den Nrn. 53 bis 80 der vorliegenden Schlussanträge ausgeführt habe, soll die Regel der 12,5 %-Obergrenze meines Erachtens während der Aufbauphase jedoch strikt angewandt werden. Der klare Wortlaut und die Vorarbeiten spiegeln die Absicht des Unionsgesetzgebers wider, von dem im Rahmen der BRRD geschaffenen System abzuweichen, und stützen die Annahme, dass die 12,5 %-Obergrenze bei der normalen Bildung des SRF als echte Beschränkung gedacht war. Eine gegenteilige Absicht des Gesetzgebers ergibt sich meines Erachtens weder aus dem Wortlaut noch aus dem Kontext oder den Zielen der SRM-Verordnung. Hätte der Gesetzgeber das gewollt, was von den Unionsorganen vorgetragen wird, hätte er reichlich Gelegenheit gehabt, dies zumindest in einem speziellen Erwägungsgrund dieser Verordnung zum Ausdruck zu bringen(83). Ich stimme somit mit Generalanwalt Bobek im Wesentlichen darin überein, dass, wenn der Gesetzgeber seinen Willen nicht eindeutig erklären konnte oder wollte, es problematisch ist, später damit im Wege der Auslegung zu beginnen(84).

84

Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass das Gericht in den Rn. 30 bis 38 des angefochtenen Urteils rechtsfehlerfrei befunden hat, dass die Regel der 12,5 %-Obergrenze in Art. 70 Abs. 2 der SRM-Verordnung während der Aufbauphase strikt gilt, und in den Rn. 46 bis 48 dieses Urteils, dass die „prognostizierte“ endgültige Zielausstattung für die Anwendung dieser Obergrenze maßgeblich ist. Ebenfalls fehlerfrei hat das Gericht in den Rn. 52 bis 54 dieses Urteils das Vorbringen des SRB zu seiner Möglichkeit zurückgewiesen, die Regel der 12,5 %-Obergrenze im Hinblick auf das Erreichen der Zielausstattung unangewendet zu lassen.

85

Das Vorbringen des SRB ist daher als unbegründet zurückzuweisen.

d) Schlussfolgerungen zum Verhältnis zwischen Art. 69 Abs. 1 und Art. 70 Abs. 2 der SRM-Verordnung

86

Die Systematik der vom Unionsgesetzgeber geschaffenen Regelung, wie sie sich aus dem Wortlaut, der Entstehungsgeschichte und dem Kontext von Art. 69 Abs. 1 und Art. 70 Abs. 2 der SRM-Verordnung sowie aus den mit dieser Verordnung verfolgten Zielen ergibt, zielt auf den notwendigen Ausgleich zwischen den Erfordernissen ab, rasch die Funktionsfähigkeit des einheitlichen Abwicklungsmechanismus zu gewährleisten und eine schrittweise und maßvolle Auswirkung auf den Bankensektor sicherzustellen. Da diese Bestimmungen rechtlich gleichrangig sind, können die Anforderungen aus der ersten nicht denjenigen der zweiten vorgehen und umgekehrt(85). Dies setzt unweigerlich voraus, dass der SRB die Zielausstattung von Beginn der Aufbauphase an richtig einschätzt und den Eintritt jedes Elements vorhersieht, das die Höhe der zu erreichenden Zielausstattung schwanken lassen könnte.

87

Dies hatte die Europäische Bankenaufsichtsbehörde im Wesentlichen bereits in einer Stellungnahme aus dem Jahr 2015 festgestellt, in der sie einige Annahmen zu Art. 69 der SRM-Verordnung postulierte. Insoweit führte sie aus, dass, da die gedeckten Einlagen am Ende der Aufbauphase in absoluten Zahlen höher sein würden als zu Beginn, und da der Schwellenwert von 1 % eine Mindestschwelle sei, es Sache des SRB sei, die Zielausstattung zu Beginn der Aufbauphase angemessen festzulegen, um dem Rechnung zu tragen, und die zur Erreichung dieser Zielausstattung einzusetzenden Finanzmittel zu bestimmen. Da die im Voraus erhobenen Beiträge gemäß Art. 70 dieser Verordnung auf 12,5 % der Zielausstattung begrenzt seien, müsse der SRB – unter Berücksichtigung des erwarteten Anstiegs in absoluten Zahlen und der achtjährigen Dauer der Aufbauphase – bereits zu Beginn der Aufbauphase eine Zielausstattung festlegen, die auf einer konservativen Projektion der Höhe der gedeckten Einlagen am Ende dieser Aufbauphase beruhe, um mindestens 1 % dieser Einlagen zu erreichen, was erheblich über 1 % des Volumens der gedeckten Einlagen im Jahr 2015 liegen würde(86).

88

Ich bin daher der Ansicht, dass das Gericht in Rn. 55 des angefochtenen Urteils fehlerfrei im Wesentlichen ausgeführt hat, dass es für sich genommen nicht unmöglich war, die sich aus Art. 69 Abs. 1 und Art. 70 Abs. 2 der SRM-Verordnung ergebenden Anforderungen miteinander in Einklang zu bringen. Die tatsächlichen und rechtlichen Ereignisse zum Zeitpunkt des Erlasses der SRB-Beschlüsse von 2022 und 2023 können die rechtliche Auslegung der SRM-Verordnung nicht beeinflussen.

89

Das Gericht hat auch keinen Rechtsfehler begangen, als es in Rn. 46 des angefochtenen Urteils befunden hat, dass es dem SRB oblegen habe, für jeden Beitragszeitraum „eine möglichst genaue Schätzung der endgültigen Zielausstattung anhand der zum Zeitpunkt dieser Schätzung verfügbaren Daten“ vorzunehmen, und in den Rn. 57 und 58 dieses Urteils hinzugefügt hat, dass der prospektive Charakter der Schätzung der endgültigen Zielausstattung bedeute, dass der SRB die Entwicklung des Betrags der gedeckten Einlagen während der gesamten Aufbauphase „mit der nötigen Sorgfalt“ und „auf der Grundlage konservativer Projektionen“ schätzen müsse.

90

Eine solche Schlussfolgerung ist an sich weder falsch noch widersprüchlich, da das Gericht entgegen dem Vorbringen des SRB nicht ausgeführt hat, dass der SRB die Zielausstattung „absichtlich und signifikant zu hoch ansetzen“ oder die Zielausstattung bewusst auf ein Niveau festsetzen müsse, „das künstlich über dem Niveau liege, das bei einer genauen Bewertung erforderlich wäre“.

91

In Anbetracht der von mir vorgeschlagenen Auslegung des Verhältnisses zwischen Art. 69 Abs. 1 und Art. 70 Abs. 2 der SRM-Verordnung halte ich es im Rahmen der vorliegenden Schlussanträge nicht für erforderlich, die Rügen zu prüfen, mit denen ein Verstoß gegen die Grundsätze der guten Verwaltung, der Rechtssicherheit und der Verhältnismäßigkeit sowie gegen die im Urteil Meroni festgelegten Grenzen der Übertragung von Befugnissen geltend gemacht wird, da sie auf einer Auslegung des angefochtenen Urteils beruhen, die ich für falsch halte.

92

Was im Übrigen die spezifischere Frage betrifft, ob der bei der 12,5 %-Obergrenze der Zielausstattung zu berücksichtigende Betrag die jährliche Zielausstattung oder der tatsächliche Gesamtbetrag der erhobenen Beiträge ist, ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht im angefochtenen Urteil hierzu nicht Stellung genommen hat. In den Rn. 62 bis 64 dieses Urteils hat das Gericht festgestellt, dass für das Beitragsjahr 2022 sowohl die jährliche Zielausstattung (14 253 573 821,46 Euro) als auch der tatsächliche Gesamtbetrag der erhobenen Beiträge (13 675 366 302,18 Euro) den Betrag von 9 998 431 322,50 Euro überstiegen, der 12,5 % der prognostizierten endgültigen Zielausstattung (79 987 450 580 Euro) entspricht. Diese spezifische Rechtsfrage geht daher über den Rahmen der Rechtsmittel hinaus, so dass ich sie im Rahmen der vorliegenden Schlussanträge nicht prüfen werde. Ich weise jedoch darauf hin, dass sie Gegenstand eines derzeit anhängigen Rechtsmittels in der Rechtssache C-385/25 P ist, das die Hypo Vorarlberg Bank AG gegen das Urteil vom 9. April 2025, Hypo Vorarlberg Bank/SRB (Im Voraus erhobene Beiträge 2016) (T-336/20, EU:T:2025:383), betreffend die Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge für das Jahr 2016 eingelegt hat.

93

Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, die Rechtsmittelgründe des SRB als unbegründet zurückzuweisen.

2. Wie verhält es sich mit den besonderen Umständen, die in den Beitragszeiträumen 2022 und 2023 eingetreten sind?

94

Aus den Nrn. 86 bis 88 der vorliegenden Schlussanträge geht hervor, dass es meines Erachtens gemäß dem mit der SRM-Verordnung eingeführten System, wie es vom Gesetzgeber zum Zeitpunkt ihres Erlasses gedacht war, an sich nicht unmöglich war, das Ziel der Erreichung der Zielausstattung mit der Regel der 12,5 %-Obergrenze in Einklang zu bringen.

95

Ich stelle jedoch fest, dass die SRM-Verordnung zwar einige der Probleme regeln sollte, die sich aus einer Finanzkrise ergeben können, und der Unionsgesetzgeber den Eintritt ganz bestimmter Ereignisse ausdrücklich vorhergesehen hat, doch scheint der Unionsgesetzgeber nicht – zumindest nicht eindeutig – ein Szenario in Betracht gezogen zu haben, in dem der SRB während der Aufbauphase bedauerliche Prognosefehler begangen hätte oder in dem der SRF erhebliche Auszahlungen vorgenommen hätte, die zwar unter 0,5 % des Gesamtbetrags der gedeckten Einlagen lagen, aber eine Verlängerung der Aufbauphase gemäß Art. 69 Abs. 3 der SRM-Verordnung gestatten, und ebenso wenig eine Veränderung der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen, die zu einem plötzlichen und unvorhersehbaren Anstieg der gedeckten Einlagen führen könnten(87).

96

Es ist jedoch die letztgenannte Situation, die im Jahr 2022 eingetreten ist, und es kann dem SRB nicht vorgeworfen werden, den Einmarsch Russlands in die Ukraine oder die genauen wirtschaftlichen Folgen der Covid-19-Pandemie nicht vorhergesehen zu haben, die, wie sich aus den Akten ergibt, zu einem erheblichen Anstieg der gedeckten Einlagen während der Aufbauphase geführt haben, so dass es dem SRB de facto unmöglich war, die geschätzte endgültige Zielausstattung in den Beitragszeiträumen 2022 und 2023 unter Einhaltung der 12,5 %-Obergrenze dieser Zielausstattung zu erreichen(88).

97

Ist dann davon auszugehen, dass dem SRB in einem solchen Fall nur die folgenden drei Lösungen zur Verfügung standen: i) die Zielausstattung offenkundig und künstlich zu „hoch anzusetzen“, um sicherzustellen, dass die 12,5 % Obergrenze dieser zu hoch angesetzten Zielausstattung eingehalten wird, während gleichzeitig die „tatsächliche“ Zielausstattung am Ende der Aufbauphase erreicht wird, die erheblich niedriger ausgefallen wäre; ii) eine vorsichtige Schätzung der Zielausstattung vorzunehmen und die 12,5 %-Obergrenze außer Acht zu lassen, um sicherzustellen, dass die Zielausstattung erreicht wird, oder iii) eine so vorsichtige Schätzung der Zielausstattung vorzunehmen, die 12,5 %-Obergrenze ihr gegenüber einzuhalten und Gefahr zu laufen, am Ende der Aufbauphase nicht mindestens 1 % der gedeckten Einlagen zu erreichen?

98

Die erste dieser Lösungen scheint mir – auch wenn ich erneut darauf hinweise, dass es meines Erachtens falsch ist, das angefochtene Urteil in diesem Sinne auszulegen – aus der Stellungnahme der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde hervorzugehen, als sie ausführte, dass der SRB zu einem bestimmten Zeitpunkt von seiner Befugnis zur Überprüfung Gebrauch machen und eine über 1 % der geschätzten gedeckten Einlagen liegende Zielausstattung festlegen könne, wenn die Höhe der gedeckten Einlagen unerwartet ansteige und die ursprüngliche Schätzung sich als bei Weitem unzureichend erwiesen habe und die auf 12,5 % begrenzten Beiträge nicht ausreichten, um die Differenz zu decken(89).

99

Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass der SRB, wenn dies der Fall gewesen wäre, die Zielausstattung für den Beitragszeitraum 2022 ausdrücklich auf ungefähr 109,4 Mrd. Euro hätte festsetzen müssen, obwohl er sie tatsächlich auf ca. 80 Mrd. Euro geschätzt hat und wir heute wissen, dass die „tatsächliche Zielausstattung“ ungefähr 75 Mrd. Euro betrug. Eine solche offensichtliche Überschätzung hätte auch andere Schwierigkeiten mit sich gebracht, und ich bin überzeugt, dass sie zu zahlreichen Beanstandungen geführt hätte. Sie steht meines Erachtens im Übrigen im Widerspruch zum klaren Willen des Gesetzgebers, dem SRB nicht zu gestatten, eine über „mindestens 1 % der gedeckten Einlagen“ hinausgehende Zielausstattung festzusetzen, im Unterschied zu dem mit der BRRD eingeführten System.

100

Der SRB hat es vorgezogen, der zweiten dieser Lösungen zu folgen, und aus den in den Nrn. 53 bis 84 der vorliegenden Schlussanträge dargelegten Gründen bin ich der Ansicht, dass ein solcher Ansatz gegen Art. 70 Abs. 2 der SRM-Verordnung verstößt, wie das Gericht in Rn. 65 des angefochtenen Urteils festgestellt hat.

101

Somit bleibt die dritte Lösung.

102

Zwar hat sie zur Folge, dass der SRB angesichts der Umstände, wie sie in den Beitragszeiträumen 2022 und 2023 vorlagen, unter Verstoß gegen Art. 69 Abs. 1 der SRM-Verordnung die tatsächliche Zielausstattung am Ende der Aufbauphase nicht erreicht hätte.

103

Obwohl dieses Szenario vom Gesetzgeber offenbar nicht ausdrücklich ins Auge gefasst wurde, steht jedoch fest, dass es unter anderen als den hier vorliegenden Umständen eintreten konnte.

104

Dies wäre nämlich zweifellos auch dann der Fall gewesen, wenn nicht vorhersehbare Ereignisse mit nicht unerheblichen wirtschaftlichen Auswirkungen eingetreten wären, die zu einem erheblichen Anstieg der gedeckten Einlagen in der zweiten Hälfte des Jahres 2023 geführt hätten, nachdem der SRB die Höhe der Beiträge für dieses letzte Jahr der Aufbauphase festgelegt hatte. Die Zielausstattung wäre dann unstreitig nicht erreicht worden, und der SRB hätte erst am Ende der Aufbauphase eine solche Feststellung treffen können.

105

Es handelt sich um ein Szenario, das der SRB im Übrigen in Betracht gezogen zu haben scheint, wie aus dem Dokument hervorgeht, in dem von „Konsultationen und Anfragen an die Branche“ für das Jahr 2024 die Rede ist und in dem der SRB eine Tabelle der öffentlichen Konsultationen vorlegte, die im Jahr 2024 stattfinden würden, einschließlich „wenn die Zielausstattung nicht erreicht wird“, und in dem eine „Konsultation über die vorläufigen Beträge der im Voraus erhobenen Beiträge (nur falls die Zielausstattung nicht erreicht wird und die Beiträge für 2024 daher erhoben werden) …“ und eine „Konsultation über die Modalitäten der Zahlung der im Voraus erhobenen Beiträge (nur falls die Zielausstattung nicht erreicht wird)“ enthalten waren(90). Darüber hinaus veröffentlichte der SRB am 15. Februar 2024 eine Pressemitteilung, in der er ankündigte, dass, da die Zielausstattung erreicht worden sei, im Jahr 2024 keine Beiträge erhoben würden(91). Zwar hat der SRB in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass die Pressemitteilung nicht unbedingt seinen Standpunkt widerspiegele, doch hat er auch eingeräumt, dass der Rechtsrahmen keine spezifische Regelung darüber enthalte, was er hätte tun können, wenn die Zielausstattung aus Gründen, die nicht seiner Kontrolle unterlägen, nicht erreicht worden wäre.

106

Angesichts dieser Feststellung und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Realität, wie sie sich in den Beitragszeiträumen 2022 und 2023 gezeigt hat und sich Ende 2023 wiederholen konnte, scheint mir – nach einem gewissen Aufwand zur Auslegung von Art. 69 Abs. 1 der SRM-Verordnung – die Ansicht erforderlich, dass der SRB, wenn er am Ende der Aufbauphase feststellt, dass der Betrag der vom SRF erhobenen Beiträge nicht mindestens 1 % der gedeckten Einlagen aller in allen teilnehmenden Mitgliedstaaten zugelassenen Kreditinstitute erreicht, im Laufe des Jahres 2024 von diesen Instituten neue Beiträge verlangen können muss, um zumindest die dann bekannte tatsächliche Zielausstattung zu erreichen.

IX. Zur Aufrechterhaltung der zeitlichen Wirkungen

A. Vorbringen der Parteien

107

Hilfsweise, soweit der Gerichtshof die Nichtigerklärung des SRB-Beschlusses von 2022 bestätigt, beantragt der SRB, unterstützt durch den Rat, dass die Wirkung dieser Nichtigerklärung erst sechs Monate nach dem Tag der Rechtskraft des im vorliegenden Rechtsstreit ergangenen Urteils eintritt. Zum SRB-Beschluss von 2023 beantragt der SRB, dass die Wirkungen seiner Nichtigerklärung erst ab seiner erneuten Annahme oder zumindest 30 Monate nach dem Tag der Rechtskraft des ergangenen Urteils eintreten.

108

BAWAG bestreitet, dass die zeitlichen Wirkungen des SRB-Beschlusses von 2023 aufrechtzuerhalten seien.

B. Würdigung

109

Es ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof nur dann über diesen Rechtsmittelgrund zu entscheiden haben wird, wenn er die Rechtsmittel zurückweist und die Nichtigerklärung der SRB-Beschlüsse von 2022 und 2023 bestätigt, wie ich vorschlage.

110

Zur Vermeidung von Wiederholungen verweise ich auf die Nrn. 23 bis 30 meiner heutigen Schlussanträge in der Rechtssache C-671/24 P, BAWAG P.S.K./SRB, soweit diese speziell die Frage der Aufrechterhaltung der zeitlichen Wirkungen des SRB-Beschlusses von 2023 betreffen, der dieselben Rechtsverstöße aufweist wie der SRB-Beschluss von 2022.

111

Ich schlage dem Gerichtshof daher vor, die Wirkungen der SRB-Beschlüsse von 2022 und 2023, soweit sie Dexia und BAWAG, betreffen, für einen angemessenen Zeitraum, der 30 Monate ab dem Tag der Verkündung der Urteile in den Rechtssachen C-454/24 P, C-529/24 P, C-536/24 P, C-537/24 P, C-585/24 P, C-671/24 P und C-705/24 P nicht überschreiten darf, bis zum Inkrafttreten neuer SRB-Beschlüsse zur Festsetzung der im Voraus erhobenen Beiträge dieser Institute zum SRF aufrechtzuerhalten.

X. Kosten

112

Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass das Rechtsmittel insgesamt zurückzuweisen ist. Folglich entscheidet der Gerichtshof gemäß Art. 184 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs über die Kosten.

113

Nach Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung, der nach ihrem Art. 184 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da der SRB unterlegen ist, sind ihm gemäß dem Antrag von Dexia und BAWAG seine eigenen Kosten sowie die Kosten von Dexia und BAWAG aufzuerlegen.

114

Nach Art. 140 Abs. 1 und 3 der Verfahrensordnung, der nach deren Art. 184 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, tragen die Organe, die dem Rechtsstreit als Streithelfer beigetreten sind, ihre eigenen Kosten, und der Gerichtshof kann entscheiden, dass ein anderer Streithelfer als die in Art. 140 Abs. 1 und 2 genannten seine eigenen Kosten trägt. Im Übrigen können nach Art. 184 Abs. 4 der Verfahrensordnung einer erstinstanzlichen Streithilfepartei, die das Rechtsmittel nicht selbst eingelegt hat, ihre eigenen Kosten auferlegt werden, wenn sie am schriftlichen oder mündlichen Verfahren vor dem Gerichtshof teilgenommen hat. Folglich tragen das Parlament, der Rat und die Kommission ihre eigenen Kosten.

115

Auf der Grundlage dieser Bestimmungen ist auch zu entscheiden, dass der Österreichische Sparkassenverband, die Fédération bancaire française und der Bundesverband deutscher Banken ihre eigenen Kosten tragen.

XI. Ergebnis

116

Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, wie folgt zu entscheiden:

1. Die Rechtsmittel werden zurückgewiesen.

2. Die Wirkungen der Beschlüsse SRB/ES/2022/18 und SRB/ES/2023/23 des Einheitlichen Abwicklungsausschusses werden aufrechterhalten, soweit sie die Dexia SA und die BAWAG P.S.K. Bank für Arbeit und Wirtschaft und Österreichische Postsparkasse AG betreffen, bis neue Rechtsakte in Kraft treten, die sie ersetzen sollen, spätestens jedoch 30 Monate ab dem Tag der Verkündung der Urteile in den Rechtssachen C-454/24 P, C-529/24 P, C-536/24 P, C-537/24 P, C-585/24 P, C-671/24 P und C-705/24 P.

3. Der Einheitliche Abwicklungsausschuss trägt neben seinen eigenen Kosten die Kosten von Dexia und BAWAG P.S.K Bank für Arbeit und Wirtschaft und Österreichische Postsparkasse.

4. Das Europäische Parlament, der Rat der Europäischen Union und die Europäische Kommission sowie der Österreichische Sparkassenverband, die Fédération bancaire française und der Bundesverband deutscher Banken e. V. tragen ihre eigenen Kosten.

Verfahren

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SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS

DEAN SPIELMANN

vom 8. September 2026(1)

Rechtssachen C-454/24 P und C-705/24 P

Einheitlicher Abwicklungsausschuss

gegen

Dexia SA (C-454/24 P)

und

Einheitlicher Abwicklungsausschuss

gegen

BAWAG P.S.K. Bank für Arbeit und Wirtschaft und Österreichische Postsparkasse AG (C-705/24 P)

I. Einleitung

II. Rechtlicher Rahmen

III. Vorbemerkungen

IV. Vorgeschichte des Rechtsstreits

V. SRB-Beschlüsse von 2022 und 2023

VI. Verfahren vor dem Gericht, angefochtenes Urteil und angefochtener Beschluss

VII. Verfahren vor dem Gerichtshof und Anträge der Parteien

VIII. Zu den Rechtsmitteln

A. Vorbringen des SRB und der Unionsorgane

B. Vorbringen der Kreditinstitute

C. Würdigung

1. Zur wörtlichen, systematischen, historischen und teleologischen Auslegung von Art. 69 Abs. 1 und Art. 70 Abs. 2 der SRM-Verordnung

a) Zum Wortlaut von Art. 69 Abs. 1 und von Art. 70 Abs. 2 der SRM-Verordnung

b) Zur historischen Auslegung und zum Zusammenhang, in den sich Art. 69 Abs. 1 und Art. 70 Abs. 2 der SRM-Verordnung einfügen

c) Zu den mit der SRM-Verordnung verfolgten Zielen

d) Schlussfolgerungen zum Verhältnis zwischen Art. 69 Abs. 1 und Art. 70 Abs. 2 der SRM-Verordnung

2. Wie verhält es sich mit den besonderen Umständen, die in den Beitragszeiträumen 2022 und 2023 eingetreten sind?

IX. Zur Aufrechterhaltung der zeitlichen Wirkungen

A. Vorbringen der Parteien

B. Würdigung

X. Kosten

XI. Ergebnis

I. Einleitung