Wirtschafts- und Währungsunion
Rechtsmittel – Wirtschafts- und Währungsunion – Bankenunion – Einheitlicher Abwicklungsmechanismus für Kreditinstitute und bestimmte Wertpapierfirmen – Einheitlicher Abwicklungsfonds – Beschluss über die Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge für den Beitragszeitraum 2022 – Art. 291 Abs. 2 AEUV – Durchführungsbefugnisse des Rates – Begründung der Übertragung von Befugnissen – Art. 70 Abs. 7 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 – Art. 8 Abs. 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/81 – Grenzen der Durchführungsbefugnisse – Art. 69 der Verordnung Nr. 806/2014 – Verpflichtung zur Erreichung der Zielausstattung – Art. 70 Abs. 2 der Verordnung Nr. 806/2014 – Obergrenze von 12,5 % der Zielausstattung – Art. 264 Abs. 2 AEUV – Zeitliche Beschränkungen der Wirkungen einer Nichtigerklärung
Gründe
Die vorliegenden Schlussanträge betreffen Rechtsmittel des Rates der Europäischen Union und des Einheitlichen Abwicklungsausschusses (SRB) auf Aufhebung der Urteile des Gerichts der Europäischen Union vom 29. Mai 2024, Hypo Vorarlberg Bank/SRB (Im Voraus erhobene Beiträge für 2022) (T-395/22, EU:T:2024:333), und vom 3. Juli 2024, Volkskreditbank/SRB (Im Voraus erhobene Beiträge für 2022) (T-406/22, EU:T:2024:439) (im Folgenden: angefochtene Urteile).
Mit diesen Urteilen hat das Gericht den Beschluss SRB/ES/2022/18 des SRB vom 11. April 2022 über die Berechnung der für 2022 im Voraus erhobenen Beiträge zum einheitlichen Abwicklungsfonds (SRF) (im Folgenden: SRB-Beschluss von 2022) für nichtig erklärt, soweit er die Hypo Vorarlberg Bank AG und die Volkskreditbank AG betrifft, und die Wirkungen dieses Beschlusses aufrechterhalten, bis die Maßnahmen getroffen wurden, die sich aus der Durchführung dieser Urteile ergeben, und zwar für einen angemessenen Zeitraum, der zwölf Monate ab dem Tag, an dem diese Urteile rechtskräftig werden, nicht überschreiten darf.
In den vorliegenden Rechtssachen hat der Gerichtshof erstens zu klären, ob die Übertragung einer Durchführungsbefugnis an den Rat ordnungsgemäß begründet war, zweitens, ob der Rat die ihm übertragene Durchführungsbefugnis überschritten hat, drittens, ob das Gericht bei seiner Auslegung zweier Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 806/2014(2) zur Festlegung der Höhe der Beiträge, die von den in der Bankenunion zugelassenen Kreditinstituten zu entrichten sind, Rechtsfehler begangen hat, und viertens, ob das Gericht die zeitlichen Wirkungen der angefochtenen Urteile wirksam aussetzen konnte.
II. Rechtlicher Rahmen
A. Zwischenstaatliches Übereinkommen
Art. 5 Abs 1 Buchst. a des zwischenstaatlichen Übereinkommens(3) bestimmt u. a., dass, wenn ein Rückgriff auf den SRF beschlossen wird, während des ersten Jahres des Übergangszeitraums auf sämtliche Finanzmittel zurückzugreifen ist, die in den Kammern zur Verfügung stehen, die den Vertragsparteien entsprechen, in denen das in Abwicklung befindliche Institut oder die in Abwicklung befindliche Gruppe niedergelassen oder zugelassen ist. Während des zweiten Jahres des Übergangszeitraums ist auf 60 % der Finanzmittel zurückzugreifen, während des dritten Jahres auf 40 % der Finanzmittel, und in den darauffolgenden Jahren des Übergangszeitraums verringert sich die Verfügbarkeit der Finanzmittel in den entsprechenden Kammern, die den genannten Vertragsparteien entsprechen, jährlich um 6 ⅔ Prozentpunkte.
B. BRRD
Art. 103 Abs. 7 der Richtlinie 2014/59/EU(4) sieht vor, dass der Europäischen Kommission die Befugnis übertragen wird, delegierte Rechtsakte zu erlassen, in denen das Konzept der „Beitragsanpassung entsprechend dem Risikoprofil von Instituten“ „unter Berücksichtigung aller folgenden Aspekte festgelegt wird:
…
c) Finanzlage des Instituts;
…
g) Bedeutung des Instituts für die Stabilität des Finanzsystems oder der Wirtschaft eines oder mehrerer Mitgliedstaaten oder der Union;
…“
C. Delegierte Verordnung (EU) 2015/63
Art. 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63(5) lautet:
„(1) Die Abwicklungsbehörden setzen den von den einzelnen Instituten zu zahlenden jährlichen Beitrag entsprechend deren Risikoprofil fest; dies geschieht auf der Grundlage der vom jeweiligen Institut gemäß Artikel 14 beigebrachten Informationen und unter Anwendung der in diesem Abschnitt dargelegten Methodik.
(2) Die Abwicklungsbehörde setzt den jährlichen Beitrag gemäß Absatz 1 auf der Grundlage der jährlichen Zielausstattung des Abwicklungsfinanzierungsmechanismus und unter Berücksichtigung der gemäß Artikel 102 Absatz 1 [BRRD] bis zum 31. Dezember 2024 zu erreichenden Zielausstattung sowie auf der Grundlage des auf Quartalsbasis berechneten durchschnittlichen Betrags der im vorangegangenen Jahr gedeckten Einlagen aller in ihrem Zuständigkeitsbereich zugelassenen Institute fest.“
D. SRM-Verordnung
Art. 70 („Im Voraus erhobene Beiträge“) der SRM-Verordnung sieht vor:
„(1) Die jeweiligen Beiträge der einzelnen Institute werden mindestens jährlich erhoben und anteilig zur Gesamthöhe ihrer Verbindlichkeiten (ohne Eigenmittel) abzüglich gedeckter Einlagen im Verhältnis zu den aggregierten Verbindlichkeiten (ohne Eigenmittel) abzüglich gedeckter Einlagen aller im Hoheitsgebiet aller teilnehmenden Mitgliedstaaten zugelassenen Institute berechnet.
(2) …
Die jährliche Berechnung der Beiträge der einzelnen Institute beruht auf:
a) einem Pauschalbetrag, der sich anteilig aus dem Betrag der Verbindlichkeiten – ohne Eigenmittel und gedeckte Einlagen – eines Instituts im Verhältnis zur Gesamthöhe der Verbindlichkeiten – ohne Eigenmittel und gedeckte Einlagen – aller im Hoheitsgebiet der teilnehmenden Mitgliedstaaten zugelassenen Institute ergibt, und
b) einem risikoadjustierten Beitrag, der auf der Grundlage der in Artikel 103 Absatz 7 [BRRD] festgelegten Kriterien errechnet wird, wobei der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt werden muss und keine Verzerrungen zwischen den Strukturen der Bankensektoren der Mitgliedstaaten ausgelöst werden dürfen.
…
(6) Es gelten die von der Kommission gemäß Artikel 103 Absatz 7 [BRRD] erlassenen delegierten Rechtsakte, in denen das Konzept der Beitragsanpassung entsprechend dem Risikoprofil der Institute festgelegt wird.
(7) Der Rat erlässt im Rahmen eines in Absatz 6 genannten delegierten Rechtsakts auf Vorschlag der Kommission Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen zu den Absätzen 1, 2 und 3 und insbesondere hinsichtlich
a) der Anwendung der Methode zur Berechnung der einzelnen Beiträge;
b) der praktischen Modalitäten bei der Zuordnung der Institute zu den in dem delegierten Rechtsakt festgelegten Risikofaktoren.“
E. Durchführungsverordnung (EU) 2015/81
Art. 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/81(6) bestimmt:
„Nach Anhörung der [Europäischen Zentralbank (EZB)] oder der nationalen zuständigen Behörden und in enger Zusammenarbeit mit den nationalen Abwicklungsbehörden berechnet der [SRB] für jeden Beitragszeitraum auf der Grundlage der jährlichen Zielausstattung den jährlichen Beitrag, der von jedem Institut zu entrichten ist. Die jährliche Zielausstattung wird unter Bezugnahme auf die Zielausstattung des Fonds gemäß Artikel 69 Absatz 1 und Artikel 70 der [SRM-Verordnung] und im Einklang mit der in der Delegierten Verordnung [2015/63] dargelegten Methodik festgelegt.“
Gemäß Art. 8 Abs. 1 dieser Verordnung werden abweichend von Art. 4 dieser Verordnung die jährlichen Beiträge der Institute während der Aufbauphase im Sinne von Art. 69 Abs. 1 der SRM-Verordnung nach folgender angepasster Methodik berechnet (im Folgenden: angepasste Berechnungsmethode):
„a) Im ersten Jahr der Aufbauphase zahlen die betreffenden Institute 60 % ihres gemäß Artikel 103 [BRRD] und Artikel 4 der Delegierten Verordnung [2015/63] berechneten jährlichen Beitrags und 40 % ihres gemäß den Artikeln 69 und 70 der [SRM-Verordnung] und Artikel 4 der vorliegenden Verordnung berechneten jährlichen Beitrags;
…
g) im siebten Jahr der Aufbauphase zahlen die betreffenden Institute 6,67 % ihres gemäß Artikel 103 [BRRD] und Artikel 4 der Delegierten Verordnung … 2015/63 berechneten jährlichen Beitrags und 93,33 % ihres gemäß den Artikeln 69 und 70 der [SRM-Verordnung] und Artikel 4 der vorliegenden Verordnung berechneten jährlichen Beitrags;
…“
III. Vorbemerkungen
Die Finanzkrise von 2008 hat gezeigt, dass es in der Union an Instrumenten mangelt, mit denen die Insolvenz von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen (im Folgenden „Institute“) wirksam verhindert oder zumindest ihre negativen Auswirkungen minimiert werden können. Um zu verhindern, dass die Mitgliedstaaten in Zukunft unter Rückgriff auf das Geld der Steuerzahler unsolide oder ausfallende Institute retten müssen, hat der Unionsgesetzgeber mehrere Instrumente erlassen, die im Wesentlichen sicherstellen sollen, dass der Ausfall eines Instituts die Stabilität der Finanzmärkte in den einzelnen Mitgliedstaaten nicht beeinflusst(7).
Von diesen Instrumenten zielt die BRRD darauf ab, die Rechts- und Verwaltungsvorschriften aller Mitgliedstaaten in Bezug auf die Sanierung und Abwicklung von in der Union zugelassenen Instituten zu harmonisieren. Sie verpflichtet insbesondere jeden Mitgliedstaat, eine oder mehrere Behörden zu benennen, die ermächtigt sind, die in dieser Richtlinie genannten Abwicklungsinstrumente anzuwenden, darunter die Einrichtung eines nationalen Finanzierungsmechanismus im Wege eines unter der Kontrolle der nationalen Abwicklungsbehörde stehenden Fonds(8). Zu diesem Zweck mussten nach einem Zeitraum von zehn Jahren, vom 1. Januar 2015 bis zum 31. Dezember 2024, die im Rahmen dieses Finanzierungsmechanismus verfügbaren Finanzmittel, die durch Beiträge erzielt wurden, die jährlich bei allen im Hoheitsgebiet jedes Mitgliedstaats zugelassenen Instituten erhoben werden, mindestens 1 % der gedeckten Einlagen aller dieser Institute erreichen(9). Im Übrigen durften die Mitgliedstaaten über diesen Betrag hinausgehende Zielausstattungen festsetzen(10). Nach der BRRD wird der jährliche Beitrag jedes dieser Institute anteilig zur Höhe seiner Verbindlichkeiten (ohne Eigenmittel) minus gedeckte Einlagen (im Folgenden: Nettoverbindlichkeiten) im Verhältnis zu den aggregierten Verbindlichkeiten (ohne Eigenmittel) minus gedeckte Einlagen (im Folgenden: aggregierte Nettoverbindlichkeiten) aller im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats zugelassenen Institute berechnet(11). Dieser jährliche Beitrag musste entsprechend dem Risikoprofil jedes betroffenen Instituts angepasst werden, das unter Berücksichtigung bestimmter spezifischer Risikoindikatoren nach der in der Delegierten Verordnung 2015/63 festgelegten Methode bestimmt wurde(12).
Um bei der Integration des Abwicklungsrahmens voranzuschreiten, wurden mit der SRM-Verordnung, deren vorgeschlagener Text(13) weitgehend auf dem System der BRRD beruhte, einheitliche Vorschriften und Verfahren für die Abwicklung von Instituten in den Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets und in den Mitgliedstaaten festgelegt, deren Währung nicht der Euro ist, die aber eine enge Zusammenarbeit mit der EZB eingegangen sind (im Folgenden: teilnehmende Mitgliedstaaten)(14). Zu diesem Zweck hat diese Verordnung einen einheitlichen Abwicklungsmechanismus geschaffen, wobei der SRB für die Anwendung der Vorschriften und Verfahren zuständig ist(15), und sie sieht u. a. die Einrichtung eines SRF vor, um die wirksame Anwendung der Abwicklungsinstrumente zu gewährleisten(16). Hierzu mussten die verfügbaren Mittel des SRF nach Ablauf eines Zeitraums von acht Jahren, der vom 1. Januar 2016 bis zum 31. Dezember 2023 reichte (im Folgenden: Aufbauphase), mindestens 1 % der gedeckten Einlagen aller in allen teilnehmenden Mitgliedstaaten zugelassenen Kreditinstitute erreichen (im Folgenden: Zielausstattung)(17). Nach der SRM-Verordnung stammen diese Finanzmittel aus den jeweiligen Beiträgen der einzelnen Institute, die jährlich erhoben werden und anteilig zur Gesamthöhe ihrer Nettoverbindlichkeiten im Verhältnis zu den aggregierten Nettoverbindlichkeiten aller im Hoheitsgebiet aller teilnehmenden Mitgliedstaaten zugelassenen Institute berechnet werden(18). Die Berechnung dieser Beiträge beruht zudem auf einem Pauschalbetrag und einem risikoadjustierten Beitrag jedes betroffenen Instituts, für den auf die in der BRRD festgelegten Risikoindikatoren(19) sowie auf die Delegierte Verordnung 2015/63 als Instrument zur Festlegung des Konzepts der „Beitragsanpassung entsprechend dem Risikoprofil“ verwiesen wird(20). Die SRM-Verordnung sieht außerdem vor, dass der SRB jährlich die einzelnen Beiträge errechnet, damit die Beiträge, die von allen im Hoheitsgebiet aller teilnehmenden Mitgliedstaaten zugelassenen Instituten zu entrichten sind, 12,5 % der Zielausstattung nicht übersteigen (im Folgenden: 12,5%-Obergrenze)(21).
Da die teilnehmenden Mitgliedstaaten sowohl an die BRRD als auch an die SRM-Verordnung gebunden sind, sieht die SRM-Verordnung vor, dass, wenn der SRB Aufgaben wahrnimmt oder Befugnisse ausübt, die gemäß der BRRD von der nationalen Abwicklungsbehörde wahrzunehmen oder auszuüben sind, der SRB an die Stelle der betreffenden nationalen Abwicklungsbehörde tritt(22). Dennoch bleiben die teilnehmenden Mitgliedstaaten, die gemäß der BRRD und der SRM-Verordnung von den in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet ansässigen Instituten Beiträge erheben, zuständig, diese Beiträge auf den SRF zu übertragen. Insoweit legt das zwischenstaatliche Übereinkommen die Verpflichtung fest, die auf nationaler Ebene bis zum Beginn der Anwendung der SRM-Verordnung erhobenen Beiträge auf den SRF zu übertragen(23). Zur Stärkung der Finanzkraft des SRF ab dem Zeitpunkt seiner Schaffung verpflichteten sich die Vertragsparteien außerdem, die von ihnen gemäß der BRRD erhobenen Beiträge vollständig auf den SRF zu übertragen(24). Dieses Übereinkommen sieht ferner vor, dass während eines Übergangszeitraums(25) die auf nationaler Ebene erhobenen Beiträge auf die verschiedenen, jedem der teilnehmenden Staaten entsprechenden Kammern übertragen werden, sowie schrittweise eine gemeinsame Nutzung dieser Kammern in der Weise, dass sie am Ende des Übergangszeitraums aufhören zu bestehen(26).
Schließlich hat der Rat auf der Grundlage von Art. 70 Abs. 7 der SRM-Verordnung die Durchführungsverordnung 2015/81 erlassen. Darin wurde eine angepasste Berechnungsmethode der einzelnen Beiträge festgelegt, um im Fall der Inanspruchnahme des SRF während der Aufbauphase die Berechnung der einzelnen Beiträge an den Rhythmus der Zusammenlegung der Finanzmittel im Fall der Inanspruchnahme des SRF während der Aufbauphase anzupassen. Zu diesem Zweck stützt sich die Berechnung der Beiträge, die dem gemeinsam genutzten Teil der nationalen Kammern im SRF zuzuweisen sind, auf die in der SRM-Verordnung festgelegten Kriterien, während die Berechnung der Beiträge, die dem nicht gemeinsam genutzten Teil der Kammern zuzuweisen sind, sich auf die in der BRRD festgelegten Kriterien stützt(27).
IV. Vorgeschichte des Rechtsstreits
Die Vorgeschichte des Rechtsstreits ist jeweils in den Rn. 2 bis 4 der angefochtenen Urteile dargestellt. Sie lässt sich wie folgt zusammenfassen.
Die Hypo Vorarlberg Bank und die Volkskreditbank sind in Österreich niedergelassene Kreditinstitute. Mit dem SRB-Beschluss von 2022 legte der SRB unter Berücksichtigung von Art. 70 Abs. 2 der SRM-Verordnung die für das Jahr 2022 (im Folgenden: Beitragszeitraum 2022) im Voraus erhobenen Beiträge zum SRF (im Folgenden: im Voraus erhobene Beiträge) der Institute fest, die unter Art. 2 in Verbindung mit Art. 67 Abs. 4 dieser Verordnung fallen, und zu denen auch die Hypo Vorarlberg Bank und die Volkskreditbank zählen.
Mit Beitragsbescheid vom 22. April 2022 gab die Finanzmarktaufsichtsbehörde (Österreich) in ihrer Eigenschaft als nationale Abwicklungsbehörde im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Nr. 3 der SRM-Verordnung der Hypo Vorarlberg Bank und der Volkskreditbank auf, ihren vom SRB festgesetzten im Voraus erhobenen Beitrag für den Beitragszeitraum 2022 zu entrichten.
V. Der SRB-Beschluss von 2022
In seinem Beschluss beschrieb der SRB das Verfahren zur Bestimmung der im Voraus erhobenen Beiträge für den Beitragszeitraum 2022. Nachdem er auf den stetigen Anstieg der gedeckten Einlagen in der Aufbauphase hingewiesen hatte, der durch eine Reihe bedeutender punktueller Ereignisse ab 2019 verstärkt wurde, insbesondere durch die Covid-19-Pandemie und den Krieg zwischen der Ukraine und Russland, stellte der SRB fest, dass die Zielausstattung des SRF am Ende der Aufbauphase 79,98 Mrd. Euro(28) erreichen sollte. Unter Berücksichtigung der verfügbaren Finanzmittel in Höhe von ca. 52 Mrd. Euro und um mindestens 1 % des Betrags der gedeckten Einlagen aller in den teilnehmenden Mitgliedstaaten zugelassenen Institute in den verbleibenden Jahren vor Ablauf der Aufbauphase zu erreichen, kam er zu dem Schluss, dass er in den Zyklen 2022 und 2023 28 Mrd. Euro einziehen müsse(29).
Da es sich bei dem Zyklus 2022 um den vorletzten Zyklus der Aufbauphase handelte, vertrat der SRB die Auffassung, dass er über einen begrenzten Spielraum verfüge, um rechtzeitig diese erwartete Lücke von 28 Mrd. Euro zwischen den derzeit im SRF verfügbaren Finanzmitteln und der am Ende der Aufbauphase erwarteten Zielausstattung von ungefähr 80 Mrd. Euro zu schließen. Dementsprechend setzte er den Gesamtbetrag der Beiträge zum SRF für den Beitragszeitraum 2022 auf etwa 14 Mrd. Euro fest(30).
Anschließend beschrieb der SRB die Methodik für die Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge für den Beitragszeitraum 2022. Er führte u. a. näher aus, dass für dieses siebte Jahr der Aufbauphase 6,67 % der im Voraus erhobenen Beiträge gemäß Art. 103 BRRD und gemäß Art. 4 der Delegierten Verordnung 2015/63 auf „nationaler Grundlage“ berechnet worden seien, d. h. auf der Grundlage der Daten, die von Instituten übermittelt worden seien, die im Hoheitsgebiet des betreffenden teilnehmenden Mitgliedstaats zugelassen seien (im Folgenden: nationale Grundlage). Die übrigen im Voraus erhobenen Beiträge (d. h. 93,33 %) seien gemäß den Art. 69 und 70 der SRM-Verordnung sowie Art. 4 der Durchführungsverordnung 2015/81 auf „Grundlage der Bankenunion“ berechnet worden, d. h. auf der Grundlage der Daten, die von allen Instituten übermittelt worden seien, die in den Hoheitsgebieten aller teilnehmenden Mitgliedstaaten zugelassen seien(31).
VI. Verfahren vor dem Gericht und angefochtene Urteile
Mit Klageschriften, die am 27. Juni 2022 bzw. am 1. Juli 2022 bei der Kanzlei des Gerichts eingingen, erhoben die Hypo Vorarlberg Bank und die Volkskreditbank Klage auf der Grundlage von Art. 263 Abs. 4 AEUV, die darauf gerichtet ist, den SRB-Beschluss von 2022 für nichtig zu erklären, soweit er sie betrifft. Die Hypo Vorarlberg Bank und die Volkskreditbank machten acht Klagegründe geltend.
Mit den angefochtenen Urteilen gab das Gericht der Klage der Hypo Vorarlberg Bank und der Volkskreditbank statt(32).
Hierzu gab es erstens der nach Art. 277 AEUV erhobenen Einrede der Rechtswidrigkeit statt und erklärte Art. 70 Abs. 7 der SRM-Verordnung für unanwendbar, weil diese Bestimmung dem Rat unter Verstoß gegen Art. 291 Abs. 2 AEUV Durchführungsbefugnisse übertrage, ohne dass diese Übertragung ordnungsgemäß begründet sei(33).
Zweitens gab das Gericht der Einrede der Rechtswidrigkeit von Art. 8 Abs. 1 der Durchführungsverordnung 2015/81 statt und vertrat die Auffassung, dass der Rat mit dem Erlass dieser Bestimmung die ihm durch Art. 70 Abs. 7 der SRM-Verordnung eingeräumte Durchführungsbefugnis überschritten habe, indem er die durch diese Verordnung eingeführte Methode der Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge ändere(34).
Drittens stellte das Gericht fest, dass der SRB-Beschluss von 2022 gegen Art. 70 Abs. 2 der SRM-Verordnung verstoße, weil die Höhe der im Voraus erhobenen Beiträge für den Beitragszeitraum 2022 12,5 % der in diesem Jahr auf rund 80 Mrd. Euro geschätzten endgültigen Zielausstattung übersteige(35).
Viertens hat das Gericht unter Berücksichtigung des Umstands, dass einer der Gründe für die Nichtigerklärung des SRB-Beschlusses von 2022 auf der Rechtswidrigkeit von Art. 70 Abs. 7 der SRM-Verordnung und der Durchführungsverordnung 2015/81 beruhte, dem Antrag des SRB stattgegeben, die Wirkungen dieses Beschlusses, soweit er die Hypo Vorarlberg Bank und die Volkskreditbank betrifft, aufrechtzuerhalten, bis die erforderlichen Maßnahmen getroffen sind, die sich aus den angefochtenen Urteilen ergeben, und zwar für einen angemessenen Zeitraum, der zwölf Monate ab dem Tag, an dem diese Urteile rechtskräftig werden, nicht überschreiten darf(36).
VII. Verfahren vor dem Gerichtshof und Anträge der Parteien
Mit ihren Rechtsmitteln beim Gerichtshof beantragen der Rat und der SRB, unterstützt durch das Europäische Parlament als Streithelfer im ersten Rechtszug und die Kommission als Streithelferin im Rechtsmittelverfahren,
– die angefochtenen Urteile aufzuheben,
– die Klage abzuweisen oder, hilfsweise, die Sachen an das Gericht zurückzuverweisen;
– der Hypo Vorarlberg Bank und der Volkskreditbank die Kosten aufzuerlegen;
– weiter hilfsweise, die Wirkungen des SRB-Beschlusses von 2022 für einen Zeitraum von 30 Monaten ab dem Tag, an dem die Urteile des Gerichtshofs rechtskräftig werden, aufrechtzuerhalten.
Die Hypo Vorarlberg Bank, unterstützt durch den Österreichischen Sparkassenverband als Streithelfer im Rechtsmittelverfahren, und die Volkskreditbank beantragen, die Rechtsmittel zurückzuweisen und den Rechtsmittelführern die Kosten aufzuerlegen.
Mit Beschlüssen des Präsidenten des Gerichtshofs vom 30. Juni 2025 sind der Bundesverband deutscher Banken e. V. und die Fédération bancaire française in der mündlichen Verhandlung als Streithelfer zugelassen worden, um die Anträge der Hypo Vorarlberg Bank und der Volkskreditbank zu unterstützen.
Die Parteien haben in der gemeinsamen mündlichen Verhandlung in den Rechtssachen C-454/24 P, C-529/24 P, C-536/24 P, C-537/24 P, C-585/24 P, C-671/24 P und C-705/24 P vom 17. März 2026 mündlich verhandelt.
VIII. Zu den Rechtsmitteln
Die Rechtsmittelführer stützen ihre Rechtsmittel im Wesentlichen auf drei Rechtsmittelgründe, mit denen sie geltend machen, das Gericht habe Rechtsfehler begangen, indem es erstens befunden habe, dass die SRM-Verordnung keine Begründung für die Übertragung von Durchführungsbefugnissen an den Rat durch Art. 70 Abs. 7 dieser Verordnung enthalte, und zweitens, dass der Rat mit dem Erlass von Art. 8 Abs. 1 der Durchführungsverordnung 2015/81 die auf diese Weise übertragenen Befugnisse überschritten habe. Drittens habe das Gericht Art. 69 Abs. 1 und Art. 70 Abs. 2 der SRM-Verordnung falsch ausgelegt und gegen diese Vorschriften verstoßen, indem es entschieden habe, dass die 12,5%-Obergrenze unter allen Umständen einzuhalten sei, zulasten der bis zum Ende der Aufbauphase zu erreichenden Zielausstattung.
A. Zum ersten Rechtsmittelgrund
1. Vorbringen des SRB und der Unionsorgane
Die Rechtsmittelführer machen geltend, das Gericht habe jeweils in den Rn. 32 bis 43 der angefochtenen Urteile Rechtsfehler begangen, indem es befunden habe, dass die Übertragung von Durchführungsbefugnissen auf den Rat durch Art. 70 Abs. 7 der SRM-Verordnung (im Folgenden: betreffende Durchführungsbefugnis) nicht ordnungsgemäß nach Art. 291 Abs. 2 AEUV begründet worden sei.
Der Unionsgesetzgeber habe die Rechtsprechung des Gerichtshofs beachtet, wonach das Erfordernis, dass ausführlich zu begründen sei, warum dem Rat der Erlass von Maßnahmen zur Durchführung eines verbindlichen Rechtsakts der Union anvertraut werde, im Hinblick auf die Natur und den Inhalt des umzusetzenden oder zu ändernden Basisrechtsakts sowie den Kontext, in dem dieser Rechtsakt erlassen worden sei, zu beurteilen sei und dass eine allgemeine und knappe Begründung ausreichend sein könne(37).
Zwar würden im 114. Erwägungsgrund der SRM-Verordnung nicht ausdrücklich die Gründe genannt, aus denen die betreffende Durchführungsbefugnis dem Rat und nicht der Kommission übertragen worden sei. Er erläutere jedoch die materiellen Gründe für die Übertragung von Durchführungsbefugnissen an den Rat, wonach der Unionsgesetzgeber es für „erforderlich“ gehalten habe, Durchführungsmaßnahmen zu erlassen, um die Anwendung der Methode für die Berechnung einzelner Beiträge zum SRF sowie die technischen Modalitäten zur Berechnung des Pauschalbeitrags und des risikoadjustierten Beitrags festzulegen. Er habe auch darauf hingewiesen, dass es „angemessen“ sei, dem Rat Durchführungsbefugnisse zu übertragen, damit u. a. „der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz berücksichtigt [wird], ohne dass Verzerrungen zwischen den Strukturen der Bankensektoren der Mitgliedstaaten geschaffen werden“, was durch Art. 70 Abs. 2 Buchst. b der SRM-Verordnung bestätigt werde.
Diese im 114. Erwägungsgrund der SRM-Verordnung enthaltene Begründung werde im Übrigen durch den historischen Kontext verdeutlicht, in dem diese Verordnung erlassen worden sei. So ziele die SRM-Verordnung darauf ab, die Integration des Abwicklungsrahmens in der Bankenunion zu vertiefen, was die Gefahr von Verzerrungen zwischen den teilnehmenden und nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten mit sich bringe. Die betreffende Durchführungsbefugnis betreffe daher einen für alle Mitgliedstaaten sensiblen Bereich, da die Methode zur Berechnung der einzelnen Beiträge direkte und unmittelbare Auswirkungen auf die Höhe der in jedem teilnehmenden Mitgliedstaat erhobenen Beiträge habe, der möglichen Verzerrungen zwischen den Strukturen der Bankensektoren, die durch die Durchführungsmaßnahmen verursacht werden könnten, und der potenziell erheblichen Auswirkungen dieser Maßnahmen auf die Haushaltshoheit der Mitgliedstaaten sowie auf die Finanzstabilität der Mitgliedstaaten und der Union insgesamt. Die Übertragung der betreffenden Durchführungsbefugnis an den Rat sei daher auch im Hinblick auf die Rolle des Rates innerhalb der Union im Allgemeinen und des einheitlichen Abwicklungsmechanismus im Besonderen gerechtfertigt, der sich aus Vertretern aller Mitgliedstaaten zusammensetze, die über spezifisches Fachwissen in Bezug auf ihren nationalen Bankensektor verfügten.
Darüber hinaus sei dem weiteren systemischen Kontext von Art. 70 Abs. 7 und dem 114. Erwägungsgrund der SRM-Verordnung Rechnung zu tragen. In den Erwägungsgründen 12, 19 und 20 dieser Verordnung würden somit auch die der Finanzierung des SRF und der Berechnung der Beiträge zugrunde liegenden Erwägungen dargelegt, ebenso wie die besondere Sensibilität dieser Aspekte für alle Mitgliedstaaten und die Notwendigkeit, nicht in die Haushaltshoheit der Mitgliedstaaten einzugreifen. Der 24. Erwägungsgrund dieser Verordnung veranschauliche die Durchführungsbefugnisse des Rates in Bezug auf Beschlüsse, die beträchtliche Auswirkungen auf die finanzielle Stabilität der Mitgliedstaaten und der Union haben könnten. Art. 70 Abs. 6 der SRM-Verordnung bringe durch seinen Verweis auf Art. 103 Abs. 7 Buchst. g BRRD die Bedeutung der im Voraus erhobenen Beiträge für die Stabilität des Finanzsystems oder der Wirtschaft der Mitgliedstaaten und der Union zum Ausdruck, und Art. 70 Abs. 2 Unterabs. 2 Buchst. b dieser Verordnung betone ausdrücklich, wie wichtig es sei, Verzerrungen zwischen den Strukturen der Bankensektoren der Mitgliedstaaten zu vermeiden und beim Erlass von Durchführungsrechtsakten zur Regelung der Anwendung der Berechnungsmethode den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren.
Schließlich verdeutlichten die u. a. in den Erwägungsgründen 19 und 20 der SRM-Verordnung sowie in Art. 1 Abs. 3 und den Art. 67 und 77 dieser Verordnung enthaltenen Bezugnahmen auf das zwischenstaatliche Übereinkommen die enge Verbindung zwischen diesen beiden Instrumenten und die Notwendigkeit, die Kohärenz zwischen der Methode zur Berechnung der einzelnen Beiträge, die in jedem teilnehmenden Mitgliedstaat erhoben würden, und der in diesem Übereinkommen vorgesehenen schrittweisen gemeinsamen Nutzung der Beiträge der Mitgliedstaaten zum SRF zu gewährleisten, was im Übrigen ausdrücklich aus den Erwägungsgründen 14 und 15 der Durchführungsverordnung 2015/81 hervorgehe. Das zwischenstaatliche Übereinkommen sei daher wesentlicher Bestandteil des Rechtsrahmens, der die Finanzierung und Verwendung des SRF regele. Es bestätige die möglicherweise erheblichen Auswirkungen der Durchführungsmaßnahmen auf die Mitgliedstaaten und ihre Haushalte, für die dem Rat die betreffende Durchführungsbefugnis übertragen worden sei.
Die Rechtsmittelführer schließen daraus, dass das Gericht jeweils in Rn. 38 der angefochtenen Urteile zu Unrecht angenommen habe, dass sich „[k]ein Begründungsansatz“ finde, der erkennen ließe, dass die Übertragung der betreffenden Durchführungsbefugnis an den Rat aufgrund einer besonderen Rolle gerechtfertigt wäre, und in den Rn. 39 und 40 dieser Urteile zu Unrecht ausgeführt habe, dass das zwischenstaatliche Übereinkommen insoweit keinen relevanten Gesichtspunkt des Kontexts darstelle.
Das Parlament bringt im Wesentlichen einige der gleichen Argumente wie die Rechtsmittelführer vor und vertritt die Ansicht, dass sich die Begründung der Übertragung der betreffenden Durchführungsbefugnis auf den Rat hinreichend verständlich aus den einschlägigen Bestimmungen der SRM-Verordnung und ihrem normativen Kontext ergebe, und die Kommission ist der Meinung, dass das Gericht bei der Beurteilung der kontextbezogenen Begründung dieser Befugnisübertragung nicht das gesamte Regelwerk gebührend berücksichtigt habe.
2. Vorbringen der Kreditinstitute
Die Hypo Vorarlberg Bank und die Volkskreditbank, unterstützt in der mündlichen Verhandlung durch den Bundesverband deutscher Banken, sind der Ansicht, dass die Übertragung der betreffenden Durchführungsbefugnis auf den Rat gegen die Anforderungen verstoße, die sich aus Art. 291 Abs. 2 AEUV in Verbindung mit Art. 296 Abs. 2 AEUV ergäben. Es komme nicht darauf an, ob es „erforderlich“ oder „angemessen“ sei, dem Rat Durchführungsbefugnisse zu übertragen.
Insoweit machen sie im Wesentlichen geltend, dass in den Erwägungsgründen der SRM-Verordnung, auf die sich die Rechtsmittelführer bezögen, zwar die Notwendigkeit angeführt werde, Verzerrungen zwischen den Strukturen der Bankensektoren in den verschiedenen Mitgliedstaaten zu vermeiden und die Finanzstabilität zu wahren, doch erläuterten sie nur die Gründe für den Erlass einer Durchführungsverordnung über die Methode zur Berechnung der Beiträge und gingen nicht auf die Rolle des Rates im Zusammenhang mit dieser Berechnung ein. Das zwischenstaatliche Übereinkommen könne nicht herangezogen werden, um die Übertragung von Durchführungsbefugnissen auf den Rat zu begründen, da dieses Übereinkommen nicht die Berechnung der Beiträge durch den SRB ab dem Beitragsjahr 2016 betreffe, sondern die Übertragung der zuvor auf nationaler Ebene erhobenen Beiträge. Die Verpflichtung zur Begründung dieser Befugnisübertragung treffe zudem den Urheber des umzusetzenden Basisrechtsakts.
In der mündlichen Verhandlung haben die Hypo Vorarlberg Bank und die Volkskreditbank, unterstützt durch den Bundesverband deutscher Banken, hinzugefügt, dass auch die Entstehungsgeschichte der SRM-Verordnung nicht die Auffassung stützen könne, die Übertragung der betreffenden Durchführungsbefugnis auf den Rat sei ordnungsgemäß begründet, da sich aus dem Beschluss, die ursprünglich der Kommission übertragene delegierte Zuständigkeit durch eine Durchführungsbefugnis zugunsten des Rates zu ersetzen, keine klare und einheitliche Begründung ergebe.
3. Würdigung
In Bezug auf die Übertragung einer Durchführungsbefugnis bestimmt Art. 291 Abs. 1 AEUV, dass die Mitgliedstaaten alle zur Durchführung der verbindlichen Rechtsakte der Union erforderlichen Maßnahmen nach innerstaatlichem Recht ergreifen. Nach Abs. 2 dieses Artikels werden jedoch, wenn es einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der verbindlichen Rechtsakte der Union bedarf, mit diesen Rechtsakten der Kommission oder, in entsprechend begründeten Sonderfällen sowie in Fällen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP), dem Rat Durchführungsbefugnisse übertragen.
Vor dem Erlass von Art. 291 Abs. 2 AEUV sah Art. 145 EWG, der später zu Art. 202 EG wurde und durch die Einheitliche Europäische Akte geändert worden ist, vor, dass der Rat „sich in spezifischen Fällen … vorbehalten [kann], Durchführungsbefugnisse selbst auszuüben“(38). Obwohl der Wortlaut der beiden letztgenannten Bestimmungen die Verpflichtung des Rates, einen solchen Vorbehalt von Befugnissen zu begründen, nicht ausdrücklich präzisierte, hat der Gerichtshof bereits 1989 entschieden, dass sich der Rat Durchführungsbefugnisse nur ausnahmsweise und nur dann vorbehalten kann, wenn er dies ausführlich begründet(39).
So hat der Gerichtshof darauf hingewiesen, dass Art. 145 dritter Gedankenstrich EWG, der Art. 291 Abs. 2 AEUV entspricht, dahin auszulegen ist, dass der Rat, wenn er als Gesetzgeber handelt, die Entscheidung, mit der er sich Durchführungsbefugnisse vorbehält, ausführlich zu begründen hat(40).
Art. 202 dritter Gedankenstrich EG, der an die Stelle von Art. 145 dritter Gedankenstrich EWG trat, ist vom Gerichtshof auch in den Urteilen Kommission/Rat(41) und vom 6. Mai 2008, Parlament/Rat(42), ausgelegt worden, in denen der Gerichtshof ausgeführt hat, dass der Rat als Urheber des Basisrechtsakts nach Maßgabe der Natur und des Inhalts des umzusetzenden oder zu ändernden Basisrechtsakts eine ordnungsgemäße Begründung(43) für eine Ausnahme von der Regel geben muss, dass es im System des Vertrags, wenn auf Gemeinschaftsebene Maßnahmen zur Durchführung eines Basisrechtsakts zu treffen sind, normalerweise Aufgabe der Kommission ist, diese Befugnis auszuüben. Dieses Erfordernis hat seinen Ursprung in Art. 253 EG, jetzt Art. 296 Abs. 2 AEUV, der eine allgemeine Begründungspflicht für alle von den Organen erlassenen Rechtsakte vorsieht(44).
Im Unterschied zu Art. 145 dritter Gedankenstrich EG und Art. 202 dritter Gedankenstrich EG verpflichtet Art. 291 Abs. 2 AEUV die Urheber eines Basisrechtsakts, die sich dafür entscheiden, dem Rat eine Durchführungsbefugnis zu übertragen, ausdrücklich, außer in den Fällen der GASP, diese Wahl ordnungsgemäß zu begründen(45). Da dieses Begründungserfordernis im derzeitigen Text des Vertrags ausdrücklich enthalten ist, hat der Gerichtshof seine diesbezügliche Rechtsprechung bestätigt(46).
Im vorliegenden Fall ist es Sache des Gerichtshofs, zu prüfen, ob das Gericht keinen Rechtsfehler begangen hat, als es im Wesentlichen befunden hat, dass Art. 70 Abs. 7 der SRM-Verordnung in Verbindung mit den von den Rechtsmittelführern angeführten verschiedenen Kontextelementen nicht erkennen lässt, dass die Übertragung der betreffenden Durchführungsbefugnis an den Rat im Sinne von Art. 291 Abs. 2 AEUV ordnungsgemäß begründet war.
Wie in den Nrn. 32 bis 39 der vorliegenden Schlussanträge dargelegt, verweisen die Rechtsmittelführer, unterstützt durch das Parlament und die Kommission, ausdrücklich auf den 114. Erwägungsgrund der SRM-Verordnung, in dem die materiellen Gründe für die Übertragung von Durchführungsbefugnissen an den Rat dargelegt seien, auf den historischen Kontext, in dem diese Verordnung erlassen worden sei, nämlich in Zusammenhang mit der Integration des Abwicklungsrahmens in die Bankenunion und die Gefahr von Verzerrungen zwischen den Strukturen der Bankensektoren, und auf die Rolle des Rates, der sich aus Vertretern aller Mitgliedstaaten zusammensetze, die über spezifisches Fachwissen in Bezug auf ihren nationalen Bankensektor verfügten, in diesem sensiblen Bereich, der die Finanzstabilität der Mitgliedstaaten und der Union berühre. Solche Kontextelemente ergäben sich im Wesentlichen aus den Erwägungsgründen 12, 19, 20 und 24 der SRM-Verordnung, aus Art. 70 Abs. 6 dieser Verordnung durch seinen Verweis auf Art. 103 Abs. 7 Buchst. g BRRD und aus Art. 70 Abs. 2 Unterabs. 2 Buchst. b dieser Verordnung. Die Rechtsmittelführer berufen sich außerdem auf die Erwägungsgründe 19 und 20 dieser Verordnung, Art. 1 Abs. 3, die Art. 67 und 77 dieser Verordnung sowie die Erwägungsgründe 14 und 15 der Durchführungsverordnung 2015/81, um den Zusammenhang zwischen der SRM-Verordnung und dem zwischenstaatlichen Übereinkommen nachzuweisen.
Ich muss einräumen, dass ich den Erklärungen aufgeschlossen gegenüber stehe, die die Rechtsmittelführer in ihren Schriftsätzen vor dem Gerichtshof sowie in der mündlichen Verhandlung vorgetragen haben und die das Tätigwerden des Rates aufgrund des Zusammenhangs zwischen der Zusammensetzung des Rates und dem Fachwissen seiner Mitglieder und der Rolle dieses Organs u. a. im Hinblick auf die Auswirkungen, die die Berechnung der Beiträge auf die Finanzstabilität und die wirtschaftliche Lage der Institute in den teilnehmenden Mitgliedstaaten haben kann, rechtfertigen sollen.
Ich bin jedoch weiterhin überzeugt, dass sich solche Erklärungen weder aus den Erwägungsgründen der SRM-Verordnung noch aus den Artikeln dieser Verordnung oder aus den anderen Bestimmungen, auf die die Rechtsmittelführer verweisen, eindeutig ergeben.
Zunächst ist nämlich festzustellen, dass sich die Gründe, aus denen die betreffende Durchführungsbefugnis dem Rat übertragen wurde, nicht ausdrücklich aus dem Wortlaut von Art. 70 Abs. 7 der SRM-Verordnung oder einer anderen Bestimmung dieser Verordnung ergeben(47).
Sodann wird, wie das Gericht jeweils in Rn. 32 der angefochtenen Urteile zutreffend ausgeführt hat, im 114. Erwägungsgrund der SRM-Verordnung nur auf den Zweck und den Inhalt der anzunehmenden Durchführungsrechtsakte sowie auf die Entscheidung eingegangen, den Rat zu deren Erlass zu ermächtigen, ohne die Gründe darzulegen, aus denen dem Rat diese Durchführungsbefugnis vorbehalten werden sollte. Zwar weist dieser 114. Erwägungsgrund darauf hin, dass es der Gesetzgeber für erforderlich gehalten hat, Durchführungsmaßnahmen zu erlassen, „um die Anwendung der Methode für die Berechnung einzelner Beiträge zum [SRF] sowie die technischen Modalitäten zur Berechnung des Pauschalbeitrags und des risikoadjustierten Beitrags festzulegen“. Durch diese Methode habe „sichergestellt werden“ sollen, dass bestimmte Elemente in der Formel zur Berechnung einzelner Beiträge und „der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz berücksichtigt werden, ohne dass Verzerrungen zwischen den Strukturen der Bankensektoren der Mitgliedstaaten geschaffen werden“. Dagegen legt der 114. Erwägungsgrund in keiner Weise dar, aus welchen Gründen dem Rat diese Durchführungsbefugnis übertragen werden sollte.
Gleiches gilt für die übrigen Bestimmungen der SRM-Verordnung, auf die sich die Kläger berufen.
Im zwölften Erwägungsgrund der SRM-Verordnung wird auf die wesentliche Bedeutung der Schaffung eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus aufgrund der engen Verflechtung der Bankensysteme im Binnenmarkt sowie auf den Schutz hingewiesen, den dieser Mechanismus für die Stabilität der Banken in den Mitgliedstaaten bieten wird.
Im 19. Erwägungsgrund dieser Verordnung wird auf die Notwendigkeit hingewiesen, die Verknüpfung zwischen den Staaten und dem Bankensektor abzuschwächen und einer durch nationale Vorgehensweisen bewirkten Verzerrung des Wettbewerbs im Binnenmarkt vorzubeugen. Zu diesem Zweck sollte der SRF als wesentliches Element für das ordnungsgemäße Funktionieren des einheitlichen Abwicklungsmechanismus durch Beiträge von Banken finanziert werden, die auf nationaler Ebene erhoben und auf Unionsebene gemäß dem zwischenstaatlichen Übereinkommen gebündelt werden sollten. In ihm heißt es weiter, dass, um die Verbindung zwischen der Haushaltslage einzelner Mitgliedstaaten noch stärker zu kappen, die Beschlüsse, die innerhalb des einheitlichen Abwicklungsmechanismus gefasst werden, die Haushaltshoheit oder die haushaltspolitischen Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten nicht einschränken sollten.
Der 20. Erwägungsgrund der SRM-Verordnung stellt klar, dass in dieser Verordnung sowie in der BRRD die Modalitäten für die Inanspruchnahme des SRF und die allgemeinen Kriterien zur Bestimmung der Höhe und Berechnung der im Voraus und nachträglich erhobenen Beiträge festgelegt sind. Darüber hinaus verweist er auf die durch das zwischenstaatliche Übereinkommen eingeführte Regel, dass während eines Übergangszeitraums die gemäß der BRRD und dieser Verordnung auf nationaler Ebene erhobenen Beiträge verschiedenen nationalen Kammern zugewiesen werden, die schrittweise zusammengeführt werden.
Der 24. Erwägungsgrund der SRM-Verordnung verweist auf die beträchtlichen Auswirkungen der Abwicklungsbeschlüsse auf die finanzielle Stabilität der Mitgliedstaaten und der Union sowie auf die Haushaltshoheit der Mitgliedstaaten. Er sieht ferner vor, dass der Rat als Organ, das Durchführungsbefugnisse ausüben darf, eine wirksame Kontrolle über die durch den SRB bei Annahme von Abwicklungsbeschlüssen vorgenommene Bewertung der Frage ausübt, ob ein öffentliches Interesse besteht, und etwaige erhebliche Änderungen an dem Betrag aus dem SRF bewertet, der im Rahmen einer konkreten Abwicklungsmaßnahme in Anspruch genommen werden soll(48).
In diesen Erwägungsgründen wird hingegen in keiner Weise auf eine Begründung der Durchführungsbefugnis des Rates in Bezug auf die Festlegung der Methode zur Berechnung der individuellen Beiträge Bezug genommen.
Außerdem betont Art. 70 Abs. 2 Unterabs. 2 Buchst. b der SRM-Verordnung zwar ausdrücklich, wie wichtig es ist, Verzerrungen zwischen den Strukturen der Bankensektoren der Mitgliedstaaten zu vermeiden und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren, und Art. 70 Abs. 6 der SRM-Verordnung, der auf Art. 103 Abs. 7 BRRD verweist, kann so verstanden werden, dass er u. a. die Bedeutung der im Voraus erhobenen Beiträge für die Stabilität des Finanzsystems oder der Wirtschaft der Mitgliedstaaten und der Union zum Ausdruck bringt. Diese Bestimmungen enthalten jedoch keine Begründung dafür, warum es Sache des Rates wäre, die Berechnung der Beiträge im Rahmen einer Durchführungsbefugnis zu präzisieren.
Im Übrigen betreffen die Bezugnahmen auf das zwischenstaatliche Übereinkommen in den Erwägungsgründen 19 und 20 sowie in Art. 1 Abs. 3 wie auch in den Art. 67 und 77 der SRM-Verordnung ausschließlich die Übertragung der auf nationaler Ebene erhobenen Mittel, die Aufteilung des SRF in nationale Kammern und die schrittweise Zusammenführung der auf nationaler Ebene erhobenen und diesen Kammern zugewiesenen Mittel. Selbst wenn man davon ausgeht, dass dieses Übereinkommen wesentlicher Bestandteil des Rechtsrahmens ist, der die Finanzierung und Verwendung des SRF regelt, und dass es die möglicherweise erheblichen Auswirkungen bestätigt, die Durchführungsmaßnahmen auf die Mitgliedstaaten und ihre Haushalte haben können, enthält es keine Angaben zu den Gründen, aus denen dem Rat die betreffende Durchführungsbefugnis übertragen werden sollte.
Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass die Bestimmungen, auf die die Rechtsmittelführer verweisen, zwar die Bedeutung der im Voraus erhobenen Beiträge für die Stabilität des Finanzsystems, die möglicherweise erheblichen Auswirkungen, die die Durchführungsmaßnahmen auf die Mitgliedstaaten und ihren Haushalt sowie auf die Finanzstabilität der Union haben können, die Haushaltshoheit der Mitgliedstaaten, die Bedeutung der Vermeidung von Verzerrungen zwischen den Strukturen der Bankensektoren der Mitgliedstaaten oder auch die Notwendigkeit, beim Erlass von Durchführungsrechtsakten zur Regelung der Anwendung der Berechnungsmethode den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren, zeigen. Meines Erachtens können sie jedoch nicht die fehlende Begründung ersetzen oder ausgleichen, aus der sich die Notwendigkeit ergibt, dem Rat eine Durchführungsbefugnis zu übertragen, die sich speziell auf die Anwendung der Methode zur Berechnung der einzelnen Beiträge und auf die praktischen Modalitäten bei der Zuordnung der in den delegierten Rechtsakten festgelegten Risikofaktoren an die Institute bezieht, wie dies in Art. 70 Abs. 7 der SRM-Verordnung festgelegt ist.
Auch die Sensibilität dieser Fragen ist kein ausreichender Grund, dem Rat in diesem Bereich Durchführungsbefugnisse zu übertragen, da die Kommission auch ermächtigt werden kann, Durchführungsmaßnahmen in „besonders sensiblen Bereichen“ zu erlassen(49).
Auch wenn schließlich in den Erwägungsgründen 14 und 15 der Durchführungsverordnung 2015/81 der besondere finanzielle Kontext, in dem die Beiträge berechnet werden, und die Notwendigkeit dargelegt werden, eine angepasste Methode für die Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge einzuführen, die dem Rechnung trägt, bin ich ebenso wie das Gericht jeweils in Rn. 39 der angefochtenen Urteile der Ansicht, dass die Verpflichtung, die Übertragung einer Durchführungsbefugnis an den Rat zu begründen, den Urheber des umzusetzenden Basisrechtsakts trifft. Der Rat kann daher die Übertragung einer solchen Befugnis nicht nachträglich im Durchführungsrechtsakt rechtfertigen.
Die Rechtsprechung des Gerichtshofs, auf die sich die Rechtsmittelführer beziehen, kann meines Erachtens nicht zu einem anderen Ergebnis führen.
Zwar hat der Gerichtshof in den Rechtssachen, die zu den Urteilen Kommission/Rat, National Iranian Oil Company/Rat und Fenix International geführt haben, den Kontext berücksichtigt, in dem der Basisrechtsakt, der dem Rat eine Durchführungsbefugnis übertrug, erlassen wurde, doch hat er sich systematisch auf eine Begründung gestützt, die ausdrücklich im Wortlaut enthalten war, sei es im Basisrechtsakt selbst – wenn auch allgemein und knapp – oder in anderen Verordnungen, die er als Teil eines zusammenhängenden Ganzen angesehen hat. Bei der Lektüre der betreffenden Erwägungsgründe und Bestimmungen in den Urteilen Kommission/Rat und Fenix International konnte nämlich festgestellt werden, dass es eine ausdrückliche, wenn auch manchmal kurze Begründung gibt, die die Rechtfertigung für den Durchführungsvorbehalt zugunsten des Rates klar erkennen lässt(50). Was das Urteil National Iranian Oil Company/Rat angeht, konnte – da die in Rede stehende Verordnung dem Rat die gleiche Durchführungsbefugnis übertrug, die ihm schon in den Vorgängerverordnungen übertragen worden war, die in materieller Kontinuität zueinander standen – die Begründung, mit der die Vorgängerverordnungen ausdrücklich gerechtfertigt worden waren, als implizite, aber ausreichende Rechtfertigung der in Rede stehenden Verordnung dienen(51).
Meines Erachtens gilt dies im vorliegenden Fall nicht. Wie in Nr. 62 der vorliegenden Schlussanträge ausgeführt, sollen die Bestimmungen, auf die die Rechtsmittelführer verweisen, den allgemeinen Kontext, in dem die SRM-Verordnung erlassen wurde, und den sensiblen Bereich, in den sich die Schaffung des SRF einfügt, wiedergeben, nicht aber die Übertragung einer Durchführungsbefugnis im Sinne von Art. 70 Abs. 7 der SRM-Verordnung begründen, die einen für den Rat spezifischen Charakter aufweist. Im 114. Erwägungsgrund heißt es lediglich, dass der Rat befugt sein „sollte“, die Methode für die Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge festzulegen, ohne jedoch zu begründen, warum dies der Fall sein sollte. Der Kontext, in den sich diese Verordnung einfügt, reicht nicht aus, um das völlige Fehlen einer Begründung zu beheben. Die Ausführungen der Rechtsmittelführer in ihren Schriftsätzen und in der mündlichen Verhandlung, so detailliert und kontextualisiert sie auch sein mögen, fehlen im Wortlaut der SRM-Verordnung, und dieses völlige Fehlen einer Begründung wird im vorliegenden Fall nicht durch das Vorliegen einer Begründung in anderen Verordnungen, Rechtsakten oder Übereinkommen ausgeglichen.
Zwar mögen manche argumentiert haben, dass der Gerichtshof bisher eine gewisse Nachsicht bei der Anwendung der Verpflichtung, eine Übertragung einer Durchführungsbefugnis ordnungsgemäß zu begründen, an den Tag gelegt hat, indem er keine detaillierte Begründung verlangt hat(52), doch bin ich nicht davon überzeugt, dass er eine Form des Automatismus zulassen wollte, nach der die bloße Erwähnung der Notwendigkeit, dem Rat eine Durchführungsbefugnis zu übertragen, oder der Hinweis, dass dies getan werden „sollte“, insoweit ausreicht. Das Unionsrecht sieht eine ausführliche Begründungspflicht vor, nach der der Urheber des Basisrechtsakts einen Rechtsakt, mit dem er dem Rat die Durchführungsbefugnisse vorbehält, mit einer Begründung versehen muss(53).
Ist ein solcher Standpunkt als übertrieben formalistisch anzusehen, zumal im vorliegenden Fall, da sich die Unionsorgane über die Rolle des Rates in dem betreffenden Bereich einig sind(54)? Ich bin mir dessen nicht sicher.
Einerseits scheint mir ein solcher Standpunkt in der Tat erforderlich zu sein, um die Einhaltung der Vorschriften über die institutionelle Zuständigkeitsverteilung sicherzustellen. Insoweit stimme ich den Ausführungen von Generalanwalt Léger in der Rechtssache Kommission/Rat zu, dass jeder Vorbehalt von Befugnissen zugunsten des Rates, der den Anforderungen der ausführlichen Begründung nicht genügt, das im Vertrag festgelegte institutionelle Gleichgewicht im Rahmen der Übertragung und Ausübung der Durchführungsbefugnisse in Frage stellen würde. Insbesondere muss sich der Gerichtshof durch seine Kontrolle vergewissern, dass der Grundsatz der Übertragung der Durchführungsbefugnisse an die Kommission nicht seines Inhalts und seines Zweckes beraubt wird(55).
Andererseits kann selbst unter der Annahme, dass der Rechtsrahmen, zu dem die Durchführungsverordnung 2015/81 gehört, ein Ganzes bildet, dessen Integrität zu wahren wäre, nicht ausgeschlossen werden, dass der gegenteilige Standpunkt, der auf einer besonders flexiblen Auslegung des Erfordernisses einer ausführlichen Begründung für die Übertragung von Durchführungsbefugnissen an den Rat beruht, Wirkungen entfaltet, die über die Umstände des vorliegenden Falles hinausgehen und auch in einem Fall Anwendung finden würde, in dem sich ein Unionsorgan auf eine fehlende Begründung für die Übertragung einer Durchführungsbefugnis an den Rat und auf eine Verletzung der Befugnisse der Kommission und des Parlaments als Organe berufen würde.
Es reicht außerdem nicht aus, dass alle am Gesetzgebungsverfahren der SRM-Verordnung beteiligten Unionsorgane auf die eine oder andere Weise über die Gründe für die Übertragung der in Rede stehenden Durchführungsbefugnisse informiert waren, um zu dem Schluss zu gelangen, dass sie begründet ist. Jedenfalls geht – entgegen den Ausführungen des Rates in der mündlichen Verhandlung – aus dem Gesetzgebungsverfahren nicht hervor, dass von Anfang an vorgesehen war, dem Rat die Befugnis zur Festlegung der Methode zur Berechnung der einzelnen Beiträge zu übertragen. Art. 66 Abs. 3 Buchst. a des Vorschlags der Kommission für die SRM-Verordnung sah nämlich vor, dass die zur Finanzierung des SRF im Voraus erhobenen Beiträge nach einer von der Kommission in delegierten Rechtsakten entwickelten Methode berechnet werden sollten.
Daher bin ich der Ansicht, dass das Gericht jeweils in den Rn. 38, 42 und 43 der angefochtenen Urteile rechtsfehlerfrei im Wesentlichen entschieden hat, dass die Übertragung der betreffenden Durchführungsbefugnis an den Rat nicht ordnungsgemäß begründet im Sinne von Art. 291 Abs. 2 AEUV war.
Nach alledem ist der erste Rechtsmittelgrund meines Erachtens als unbegründet zurückzuweisen.
Für den Fall, dass der Gerichtshof diesem Vorschlag nicht folgen sollte, ist im Interesse einer geordneten Rechtspflege nunmehr das Vorbringen der Rechtsmittelführer zu prüfen, das Gericht habe Rechtsfehler begangen, als es entschieden habe, dass der Rat die Grenzen der betreffenden Durchführungsbefugnis überschritten habe.
B. Zum zweiten Rechtsmittelgrund
1. Vorbringen des SRB und der Unionsorgane
Die Rechtsmittelführer sind im Wesentlichen der Ansicht, das Gericht habe mehrere Rechtsfehler begangen, als es entschieden habe, dass der Rat durch den Erlass von Art. 8 Abs. 1 der Durchführungsverordnung 2015/81 die Grenzen seiner Durchführungsbefugnisse nach Art. 70 Abs. 7 der SRM-Verordnung überschritten habe.
Als Erstes macht der Rat geltend, der Gerichtshof habe in den Urteilen vom 15. Oktober 2014, Parlament/Kommission(56), und Fenix International, drei Voraussetzungen für die Prüfung der Grenzen der sich aus Art. 291 Abs. 2 AEUV ergebenden Durchführungsbefugnisse aufgestellt, nämlich, dass die erlassenen Durchführungsmaßnahmen die wesentlichen allgemeinen Ziele des Basisrechtsakts beachteten, dass sie für die einheitliche Durchführung dieses Rechtsakts erforderlich oder zweckmäßig seien und dass sie diesen Rechtsakt in keiner Weise änderten oder ergänzten. Die Frage, ob Art. 8 Abs. 1 der Durchführungsverordnung 2015/81 lediglich den Regelungsgehalt der SRM-Verordnung präzisiere, erfordere daher eine strukturierte Prüfung dieser drei kumulativen Voraussetzungen, und das Gericht habe seine Prüfung jeweils in den Rn. 52 bis 54 der angefochtenen Urteile zu Unrecht auf die dritte dieser Voraussetzungen beschränkt.
Als Zweites machen die Rechtsmittelführer geltend, das Gericht habe in den Rn. 63 bis 67, 71, 72 und 85 dieser Urteile zu Unrecht angenommen, dass Art. 8 Abs. 1 der Durchführungsverordnung 2015/81 die Abs. 1 und 2 von Art. 70 der SRM-Verordnung, auf den Abs. 7 dieser Bestimmung verweise, „ergänzt“, was die Prüfung aller drei oben genannten Voraussetzungen zeige. Ausgelegt in ihrem Kontext, würde die Übertragung von Durchführungsbefugnissen an den Rat – entgegen den Ausführungen des Gerichts jeweils in den Rn. 78 und 79 der angefochtenen Urteile – die Annahme der angepassten Berechnungsmethode nach Art. 8 Abs. 1 der Durchführungsverordnung 2015/81 nicht nur ermöglichen, sondern sogar erfordern, um die SRM-Verordnung einheitlich durchzuführen, ohne sie jedoch zu ergänzen oder zu ändern.
Insoweit berufen sich die Rechtsmittelführer zum einen auf die in Art. 70 Abs. 2 Buchst. b der SRM-Verordnung ausdrücklich genannte Notwendigkeit, den risikoadjustierten Beitrag auf die in Art. 103 Abs. 7 BRRD festgelegten Kriterien zu stützen, insbesondere auf die in den Buchst. c und g dieser Bestimmung dargelegten Kriterien, nämlich die „Finanzlage des Instituts“ und die Bedeutung des Instituts „für die Stabilität des Finanzsystems oder der Wirtschaft eines oder mehrerer Mitgliedstaaten oder der Union“, sowie darauf, den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren und keine Verzerrungen zwischen den Strukturen der Bankensektoren der Mitgliedstaaten auszulösen. Angesichts der Auswirkungen, die die Methode zur Berechnung der Beiträge auf die nationalen Bankensektoren haben könne, implizierten solche Anforderungen, dass das Risikoprofil der Institute in der Übergangszeit sowohl in Bezug auf den Mitgliedstaat, in dem das Institut ansässig ist, als auch in Bezug auf die Bankenunion insgesamt zu bestimmen sei.
Die Interdependenz zwischen Art. 70 der SRM-Verordnung und Art. 103 BRRD rechtfertige die Einführung der angepassten Berechnungsmethode umso mehr, entgegen dem, was das Gericht jeweils in den Rn. 75 und 76 der angefochtenen Urteile entschieden habe. Die Regeln für die Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge, die diese Bestimmungen mit einem ähnlichen Wortlaut festlegten, und der Verweis der erstgenannten Bestimmung auf die zweite Bestimmung bedeuteten nämlich, dass die Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge gemäß der SRM-Verordnung eng mit der Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge, wie sie in der BRRD vorgesehen sei, verbunden sei. Dies gelte erst recht, als Art. 70 Abs. 7 der SRM-Verordnung im Wesentlichen bestimme, dass die Durchführungsbefugnis des Rates im Rahmen der Delegierten Verordnung 2015/63 auszuüben sei. Letztere verweise auf Art. 103 Abs. 1 und 2 BRRD und damit auf eine Methode zur Berechnung der individuellen Beiträge, bei der die Daten der auf nationaler Ebene zugelassenen Institute zu berücksichtigen seien.
Zum anderen sei der schrittweise Übergang von der Berechnungsmethode nach der BRRD zu der Berechnungsmethode nach der SRM-Verordnung, wie er durch die angepasste Berechnungsmethode vorgeschrieben sei, erforderlich oder zweckmäßig, um die einheitliche Durchführung der Berechnung der Beiträge zum SRF während der Aufbauphase zu erleichtern, die durch den Übergang von einem sich aus der BRRD ergebenden Finanzierungssystem zur schrittweisen Anwendung der SRM-Verordnung gekennzeichnet sei. Diese Notwendigkeit eines Übergangs ergebe sich nicht nur aus den Erwägungsgründen 14 und 15 der Durchführungsverordnung 2015/81, aus dem Vorschlag der Kommission für eine Durchführungsverordnung(57) sowie aus dem Gutachten des Juristischen Dienstes des Rates(58), sondern auch aus dem zwischenstaatlichen Übereinkommen. Die SRM-Verordnung solle nämlich, wie sich aus den Art. 67 und 77 dieser Verordnung ergebe, entgegen den Feststellungen des Gerichts jeweils in den Rn. 80 bis 82 der angefochtenen Urteile die Kohärenz zwischen den Einnahmen des SRF in Form von jährlichen Beiträgen und den in diesem Übereinkommen festgelegten nationalen Kammern sicherstellen. Die angepasste Berechnungsmethode gewährleiste jedoch, dass die Berechnung der Beiträge dem Rhythmus der Zusammenlegung der nationalen Kammern des SRF während der Aufbauphase entspreche.
In der mündlichen Verhandlung haben die Rechtsmittelführer klargestellt, dass die angepasste Berechnungsmethode es ermöglicht habe, die Risikofaktoren für die Berechnung der Beiträge mit der Verwendung dieser Beiträge im Abwicklungsfall in Zusammenhang zu bringen. Da die nationalen Kammern im SRF nämlich vorrangig zu Beginn der Aufbauphase zur Verfügung gestellt würden, habe diese Methode zur Folge, dass die tatsächliche Finanzierungskapazität einer Abwicklung an die betreffende nationale Kammer gebunden sei, deren Größe und finanzielle Kapazität zwischen den teilnehmenden Mitgliedstaaten erheblich variieren könnten. Ohne diese Anpassung hätten die Institute einen Beitrag zum SRF geleistet, als wären sie bereits vollständig vergemeinschaftet worden, während der Zugang zu den Mitteln im Fall einer Abwicklung weitgehend von der Größe ihrer jeweiligen nationalen Kammern abhängig geblieben wäre.
Folglich würde Art. 8 Abs. 1 der Durchführungsverordnung 2015/81 die SRM-Verordnung weder ergänzen noch ändern, sondern lediglich zusätzliche Klarstellungen zur Umsetzung der in Art. 70 Abs. 1 und 2 der SRM-Verordnung vorgesehenen Methode zur Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge enthalten.
Der SRB fügt schließlich hinzu, das Gericht habe zu Unrecht den Übergangscharakter der angepassten Berechnungsmethode außer Acht gelassen, die nur zwischen 2016 und 2022 angewandt worden sei. In seinem Urteil vom 20. Dezember 2023, Landesbank Baden-Württemberg/SRB(59), habe das Gericht jedoch in Bezug auf einen delegierten Rechtsakt der Kommission bestätigt, dass die Übergangsbestimmungen nicht zu einer Änderung des Basisrechtsakts führten, sondern vielmehr die Art und Weise festlegten, in der dieser Rechtsakt anzuwenden sei. Diese Grundsätze seien im vorliegenden Fall anwendbar.
Das Parlament macht geltend, die Prüfung der ersten beiden Voraussetzungen, die sich auf die Wahrung der im Urteil Fenix International genannten Grenzen von Durchführungsbefugnissen bezögen, zeige, dass auch die dritte dieser Voraussetzungen erfüllt sei. Es macht insoweit ähnliche Argumente geltend wie der Rat.
Die Kommission ist der Auffassung, dass sich aus der SRM-Verordnung ergebe, dass diese neben ihren eigenen Bestimmungen die Anwendung der Bestimmungen der BRRD vorsehe, und betont die grundlegende Bedeutung des zwischenstaatlichen Übereinkommens. Art. 8 Abs. 1 der Durchführungsverordnung 2015/81 ziele darauf ab, den Zusammenhang und das Zusammenspiel zwischen der nationalen Komponente der im Voraus erhobenen Beiträge, deren Berechnung in der BRRD vorgesehen sei, und der vergemeinschafteten Komponente dieser Beiträge, deren Berechnung in der SRM-Verordnung vorgesehen sei, zu klären. Er berücksichtige die schrittweise Abschaffung der Komponente der Beiträge, die auf nationaler Ebene berechnet würden, im Einklang mit dem zwischenstaatlichen Übereinkommen, und die anschließende schrittweise Erhöhung der Komponente der Beiträge, die auf der Ebene der Bankenunion berechnet würden, wobei dieselbe Risikoanpassungsmethode, nämlich die der Delegierten Verordnung 2015/63, angewandt werde.
2. Vorbringen der Kreditinstitute
Die Hypo Vorarlberg Bank und die Volkskreditbank machen geltend, dass die Rügen des Rates, mit denen geltend gemacht werde, das Gericht habe die ersten beiden Voraussetzungen betreffend die Einhaltung der im Urteil Fenix International genannten Grenzen der Durchführungsbefugnisse nicht geprüft, ins Leere gingen. Da die drei Voraussetzungen kumulativ seien, reiche es aus, sich auf die Nichterfüllung einer von ihnen zu berufen, was hier der Fall gewesen sei, da in der Nichtigkeitsklage vor dem Gericht nur die Voraussetzung, ob die erlassenen Durchführungsmaßnahmen die SRM-Verordnung nicht änderten oder ergänzten, geltend gemacht worden sei.
Daraus folge, dass die Argumente der Rechtsmittelführer, in denen dargelegt werde, warum die angepasste Berechnungsmethode erforderlich gewesen sei und die wesentlichen allgemeinen Ziele der SRM-Verordnung beachtet habe, nicht entscheidend seien. Die Hypo Vorarlberg Bank und die Volkskreditbank räumen insoweit zwar ein, dass die Aufgabe des Rates im Erlass von Bestimmungen bestehen könne, die Verzerrungen zwischen den Strukturen der Bankensektoren vermeiden sollten, doch gehe aus dem Vorbringen der Rechtsmittelführer nicht klar hervor, welche Verzerrungen durch die angepasste Berechnungsmethode vermieden worden seien, und jedenfalls dürfe der Rat insoweit seine Durchführungsbefugnisse nicht überschreiten.
In Bezug auf die angebliche Interdependenz zwischen Art. 70 der SRM-Verordnung und Art. 103 BRRD machen die Hypo Vorarlberg Bank und die Volkskreditbank geltend, dass in Art. 70 der SRM-Verordnung nur Art. 103 Abs. 7 BRRD angeführt werde. Der Unionsgesetzgeber habe daher bestimmte Elemente der BRRD ausdrücklich in die SRM-Verordnung aufgenommen, nämlich die Notwendigkeit, die in der BRRD festgelegten Risikoindikatoren bei der Berechnung der Beiträge zu berücksichtigen. Er habe jedoch weder die Anwendung der gesamten Berechnungsmethode der BRRD noch den schrittweisen Übergang von der Berechnung auf Basis der BRRD zur Berechnung auf Basis der SRM-Verordnung vorgesehen.
Im Übrigen bestehe ein Unterschied zwischen der Zusammenlegung der nationalen Kammern des SRF und den Modalitäten der Inanspruchnahme des SRF, wie sie im zwischenstaatlichen Übereinkommen sowie in den Art. 67 und 77 der SRM-Verordnung vorgesehen seien, einerseits, und der Anpassung der Methode zur Berechnung der Beiträge, damit sie dem Rhythmus der Zusammenlegung der nationalen Kammern des SRF während der Aufbauphase entspreche, andererseits, die der Unionsgesetzgeber mit keinem Wort erwähnt habe. Weder die vom Rat durchzuführenden Bestimmungen, nämlich Art. 70 Abs. 1 bis 3 dieser Verordnung, noch die Norm, die ihm Durchführungsbefugnisse übertrage, nämlich Art. 70 Abs. 7 dieser Verordnung, nähmen jedoch auf dieses Übereinkommen Bezug. Aus dem zwischenstaatlichen Übereinkommen ergebe sich auch nicht, dass die übertragenen Beiträge nach einer kombinierten Berechnungsmethode auf der Grundlage der BRRD und der SRM-Verordnung berechnet werden müssten.
Schließlich bestreiten die Hypo Vorarlberg Bank und die Volkskreditbank die Relevanz des Urteils vom 20. Dezember 2023, Landesbank Baden-Württemberg/SRB(60), da es sich nicht um eine Durchführungsverordnung, sondern um eine delegierte Verordnung handele, in deren Rahmen die Kommission gemäß Art. 290 Abs. 1 AEUV befugt sei, bestimmte nicht wesentliche Vorschriften des Basisrechtsakts zu ergänzen oder zu ändern.
In der mündlichen Verhandlung hat der Bundesverband deutscher Banken hauptsächlich geltend gemacht, dass die angepasste Berechnungsmethode weder mit den allgemeinen Zielen der SRM-Verordnung vereinbar noch gemäß dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit erforderlich sei, um die Beiträge der Institute entsprechend ihrem Risikoprofil zu berechnen. Er fügte im Wesentlichen hinzu, dass aus dem mit der Einführung einer solchen Berechnungsmethode verfolgten politischen Ziel klar hervorgehe, dass der Rat die Grenzen von Art. 70 Abs. 7 der SRM-Verordnung überschritten habe.
3. Würdigung
Vorab weise ich darauf hin, dass, wie das Gericht jeweils in Rn. 53 der angefochtenen Urteile zutreffend ausgeführt hat, Art. 70 Abs. 7 der SRM-Verordnung, der dem Rat eine Durchführungsbefugnis überträgt, zwar die Voraussetzungen für die Umsetzung der Abs. 1 bis 3 dieser Bestimmung anführt, doch zielt Art. 8 Abs. 1 der Durchführungsverordnung 2015/81 nicht darauf ab, die Voraussetzungen für die Umsetzung von Art. 70 Abs. 3 der SRM-Verordnung über unwiderrufliche Zahlungsverpflichtungen festzulegen. Dieser Abs. 3 ist daher im vorliegenden Fall nicht einschlägig, so dass sich die vorliegende Prüfung auf die betreffende Durchführungsbefugnis konzentrieren wird, die dem Rat durch Art. 70 Abs. 7 der SRM-Verordnung mit den Verweisen auf die Abs. 1 und 2 dieses Artikels übertragen wurde.
Im Rahmen der vorliegenden Prüfung werde ich erstens auf die Rügen der Rechtsmittelführer eingehen, mit denen sie Rechtsfehler des Gerichts geltend machen, da dieses es unterlassen habe, in strukturierter Weise zu prüfen, ob die ersten beiden in der Rechtsprechung des Gerichtshofs genannten Voraussetzungen der Grenzen der Durchführungsbefugnisse im vorliegenden Fall erfüllt seien. Zweitens werde ich mich mit den Rügen befassen, mit denen geltend gemacht wird, das Gericht habe rechtsfehlerhaft befunden, dass Art. 8 Abs. 1 der Durchführungsverordnung 2015/81 die Methode zur Berechnung der Beiträge, wie sie sich aus Art. 70 Abs. 1 und 2 der SRM-Verordnung ergebe, ändere.
a) Zur Prüfung kumulativer Voraussetzungen
Nach der vom Gericht jeweils in Rn. 49 der angefochtenen Urteile im Wesentlichen angeführten Rechtsprechung des Gerichtshofs hat der Rat, wenn ihm auf der Grundlage von Art. 291 Abs. 2 AEUV Durchführungsbefugnisse übertragen werden, den Inhalt des betreffenden Gesetzgebungsakts zu präzisieren, um seine Umsetzung unter einheitlichen Bedingungen in allen Mitgliedstaaten sicherzustellen. So müssen die Bestimmungen eines vom Rat erlassenen Durchführungsrechtsakts zum einen die wesentlichen allgemeinen Ziele beachten, die mit dem Gesetzgebungsakt, den diese Bestimmungen präzisieren sollen, verfolgt werden, und zum anderen für die einheitliche Durchführung des Gesetzgebungsakts erforderlich oder zweckmäßig sein, ohne ihn zu ergänzen oder zu ändern, auch nicht in seinen nicht wesentlichen Teilen(61). Die Wahrung der Grenzen der Durchführungsbefugnisse hängt daher von der Erfüllung von drei kumulativen Voraussetzungen ab.
Im vorliegenden Fall hat das Gericht nach einem Hinweis auf die sich aus dem Urteil Fenix International ergebenden Anforderungen jeweils in Rn. 52 der angefochtenen Urteile seine Prüfung auf die Frage beschränkt, ob Art. 8 Abs. 1 der Durchführungsverordnung 2015/81 die Voraussetzung erfüllt, die SRM-Verordnung weder zu ergänzen noch zu ändern.
Meines Erachtens weist diese Analyse keine Rechtsfehler auf.
Zwar hat der Gerichtshof in den Rechtssachen, die zu den Urteilen vom 15. Oktober 2014, Parlament/Kommission(62), und Fenix International, geführt haben, geprüft, ob die in Rede stehenden Bestimmungen die drei Voraussetzungen betreffend die Grenzen der Durchführungsbefugnisse erfüllten, doch ist festzustellen, dass die von ihm vorgenommene strukturierte Analyse darauf abzielte, das Vorbringen zurückzuweisen, dass dies nicht der Fall sei, so dass der Rat die ihm übertragenen Durchführungsbefugnisse nicht überschritten hatte. Diese Rechtsprechung des Gerichtshofs lässt hingegen weder den Schluss zu, dass die Unionsgerichte verpflichtet wären, diese drei Voraussetzungen in einer bestimmten Reihenfolge zu prüfen, noch, dass es erforderlich wäre, alle Voraussetzungen zu prüfen, wenn eine von ihnen fehlt. Da diese drei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein müssen, was die Parteien nicht bestreiten, genügt nämlich der Umstand, dass eine von ihnen nicht vorliegt, um zu dem Schluss zu gelangen, dass der Rat die ihm auf der Grundlage von Art. 291 Abs. 2 AEUV übertragene Durchführungsbefugnis überschritten hat(63).
Im Übrigen kann nicht geltend gemacht werden, dass die Erfüllung der ersten beiden Voraussetzungen automatisch zur Erfüllung der dritten Voraussetzung führe, was der Rat in der mündlichen Verhandlung eingeräumt hat. Selbst wenn man also davon ausgeht, dass Art. 8 Abs. 1 der Durchführungsverordnung 2015/81 für die Durchführung der SRM-Verordnung erforderlich oder zweckmäßig ist oder sogar die wesentlichen allgemeinen Ziele dieser Verordnung beachtet, ändert dies nichts daran, dass, solange die Voraussetzung des Verbots, den Inhalt der SRM-Verordnung zu ergänzen oder zu ändern, nicht erfüllt ist, die Grenzen der Durchführungsbefugnisse nicht eingehalten werden.
Daher durfte sich das Gericht meines Erachtens fehlerfrei auf die Prüfung der Voraussetzung beschränken, dass Art. 8 Abs. 1 der Durchführungsverordnung 2015/81 die SRM-Verordnung weder ergänzen noch ändern durfte, ohne zuvor das Vorbringen der Unionsorgane geprüft zu haben, mit dem dargetan werden sollte, dass diese Bestimmung die wesentlichen allgemeinen Ziele dieser Verordnung beachte und für ihre einheitliche Durchführung erforderlich oder zweckmäßig sei.
Da das Gericht bei dieser Prüfung zu dem Ergebnis gelangt ist, dass diese Voraussetzung nicht erfüllt war, war es nicht verpflichtet, die beiden anderen Voraussetzungen der Grenzen der Durchführungsbefugnisse zu prüfen, so dass das Vorbringen des Rates hierzu als unbegründet zurückzuweisen ist.
b) Übereinstimmung von Art. 8 Abs. 1 der Durchführungsverordnung 2015/81 mit dem Verbot, den Inhalt der SRM-Verordnung zu ergänzen oder zu ändern
Im Unterschied zu der delegierten Befugnis, die der Unionsgesetzgeber der Kommission in einem Gesetzgebungsakt nach Art. 290 Abs. 1 AEUV übertragen kann, um ihr den Erlass von Vorschriften zu ermöglichen, die die nicht wesentlichen Vorschriften des Aktes ergänzen oder ändern(64), umfassen die der Kommission oder dem Rat nach Art. 291 Abs. 2 AEUV übertragenen Durchführungsbefugnisse im Wesentlichen die Befugnis, Maßnahmen zu erlassen, die für die einheitliche Durchführung der Bestimmungen des Gesetzgebungsakts, auf dessen Grundlage sie erlassen werden, erforderlich oder zweckmäßig sind und sich darauf beschränken, seinen Inhalt unter Beachtung der mit ihm verfolgten wesentlichen allgemeinen Ziele zu präzisieren, ohne ihn in seinen wesentlichen oder nicht wesentlichen Teilen zu ergänzen oder zu ändern(65), und soweit die so erlassenen Durchführungsmaßnahmen nicht gegen diesen Gesetzgebungsakt verstoßen(66).
Insbesondere ist nach dem Gerichtshof davon auszugehen, dass sich eine Durchführungsmaßnahme auf die Präzisierung der Bestimmungen des betreffenden Gesetzgebungsakts beschränkt, wenn sie allgemein oder für bestimmte Sonderfälle nur darauf abzielt, die Tragweite dieser Bestimmungen zu klären oder die Modalitäten ihrer Anwendung festzulegen, sofern diese Maßnahme hierbei jeden Widerspruch zu den Zielen der Bestimmungen vermeidet und den Regelungsgehalt des Rechtsakts oder seinen Anwendungsbereich nicht in irgendeiner Weise verändert(67).
Im vorliegenden Fall weise ich darauf hin, dass das Parlament und der Rat dem Rat gemäß dem Wortlaut von Art. 70 Abs. 7 der SRM-Verordnung die Befugnis übertragen haben, im Rahmen der in Abs. 6 dieser Bestimmung genannten delegierten Rechtsakte Durchführungsrechtsakte zu erlassen, um die Bedingungen für die Umsetzung der Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung festzulegen, insbesondere hinsichtlich der Anwendung der Methode zur Berechnung der einzelnen Beiträge und der praktischen Modalitäten für die Zuordnung der in den delegierten Rechtsakten festgelegten Risikofaktoren an die Institute. Auf der Grundlage dieser Durchführungsbefugnis hat der Rat die Durchführungsverordnung 2015/81 erlassen, deren Art. 8 Abs. 1 Gegenstand der vorliegenden Erörterung ist.
Es ist festzustellen, dass nach Art. 70 Abs. 1 der SRM-Verordnung die jeweiligen Beiträge der einzelnen Institute mindestens jährlich erhoben und anteilig zur Gesamthöhe ihrer Nettoverbindlichkeiten im Verhältnis zu den aggregierten Nettoverbindlichkeiten aller im Hoheitsgebiet aller teilnehmenden Mitgliedstaaten zugelassenen Institute berechnet werden. Nach Abs. 2 Unterabs. 2 Buchst. a und b dieser Bestimmung beruht die jährliche Berechnung der Beiträge der einzelnen Institute zum einen auf einem Pauschalbetrag, der sich anteilig aus dem Betrag der Nettoverbindlichkeiten eines Instituts im Verhältnis zur Gesamthöhe der Nettoverbindlichkeiten aller im Hoheitsgebiet der teilnehmenden Mitgliedstaaten zugelassenen Institute ergibt, und zum anderen auf einem risikoadjustierten Beitrag, der auf der Grundlage der in Art. 103 Abs. 7 BRRD festgelegten Kriterien errechnet wird, wobei der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt werden muss und keine Verzerrungen zwischen den Strukturen der Bankensektoren der Mitgliedstaaten ausgelöst werden dürfen.
Es sollte klargestellt werden, dass der Pauschalbeitrag und der risikoadjustierte Beitrag zwar als zwei verschiedene Komponenten der Berechnung der jährlichen Beiträge erscheinen können, dass sie aber eng miteinander verbunden sind. Für die Institute wie die in den vorliegenden Rechtssachen betroffenen wird der risikoadjustierte Beitrag nämlich unter Berücksichtigung der Höhe des Pauschalbeitrags jedes Instituts berechnet und entsprechend dem Risikoprofil des Instituts angepasst(68). Diese Anpassung des Beitrags an das Risikoprofil eines Instituts beruht auf einem Vergleich der Exponiertheit dieses Instituts gegenüber relevanten Risikofaktoren mit der der anderen betroffenen Institute(69).
So ergibt sich aus dem Wortlaut von Art. 70 Abs. 2 Unterabs. 2 Buchst. a der SRM-Verordnung, dass der Pauschalbeitrag, der zur Bestimmung des risikoadjustierten Beitrags dient, jährlich anteilig zur Gesamthöhe der Nettoverbindlichkeiten des betroffenen Instituts im Verhältnis zu den aggregierten Nettoverbindlichkeiten aller „im Hoheitsgebiet der teilnehmenden Mitgliedstaaten“ zugelassenen Institute berechnet wird. Ebenso bezieht sich Abs. 1 dieser Bestimmung für die Berechnung der jeweiligen Beiträge der einzelnen Institute auf die aggregierten Nettoverbindlichkeiten aller „im Hoheitsgebiet aller teilnehmenden Mitgliedstaaten“ zugelassenen Institute.
Daher stellen, wie das Gericht jeweils in den Rn. 61 und 62 der angefochtenen Urteile im Wesentlichen ausgeführt hat, nach dem Wortlaut von Art. 70 Abs. 1 und 2 dieser Verordnung die aggregierten Nettoverbindlichkeiten aller im Hoheitsgebiet aller teilnehmenden Mitgliedstaaten zugelassenen Institute die geeignete Datengrundlage dar, die bei der Bestimmung der Höhe des Pauschalbeitrags zu berücksichtigen ist, der als Grundlage für die Berechnung des risikoadjustierten Beitrags dienen wird. Diese Bestimmungen unterscheiden im Übrigen nicht zwischen einer während und einer nach der Aufbauphase anwendbaren Berechnungsmethode.
Art. 70 Abs. 1 und 2 der SRM-Verordnung enthält daher keinen ausdrücklichen Hinweis darauf, dass während der Aufbauphase bei der Berechnung eines abnehmenden Prozentsatzes der Beiträge Daten der Banken zu berücksichtigen wären, die auf nationaler Grundlage nach Art. 103 Abs. 2 BRRD erhoben wurden. Daraus schließe ich, dass nichts im Wortlaut dieser Bestimmung ausdrücklich die Annahme zulässt, dass die darin enthaltene Methode zur Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge dahin ausgelegt werden konnte, dass sie teilweise und vorübergehend eine andere Datengrundlage als die Bankenunion einbezieht.
Gleichwohl ist festzustellen, dass die angepasste Berechnungsmethode vorgesehen hat, dass ein Teil der im Voraus erhobenen Beiträge auf nationaler Grundlage berechnet wird, wie das Gericht jeweils in den Rn. 58 bis 60 sowie in den Rn. 63 bis 65 der angefochtenen Urteile ausgeführt hat. So sieht Art. 8 Abs. 1 der Durchführungsverordnung 2015/81 vor, dass jedes Jahr der Aufbauphase ein abnehmender Teil der jährlichen Beiträge gemäß Art. 103 BRRD und Art. 4 der Delegierten Verordnung 2015/63 berechnet wird, d. h. unter Berücksichtigung der aggregierten Nettoverbindlichkeiten aller im Hoheitsgebiet des betreffenden teilnehmenden Mitgliedstaats zugelassenen Institute (also einer nationalen Grundlage), während ein zunehmender Teil der Beiträge gemäß den Art. 69 und 70 der SRM-Verordnung und Art. 4 der Durchführungsverordnung 2015/81 berechnet wird, d. h. unter Berücksichtigung der aggregierten Nettoverbindlichkeiten aller im Hoheitsgebiet aller teilnehmenden Mitgliedstaaten zugelassenen Institute (also auf der Grundlage der Bankenunion). Die angepasste Berechnungsmethode sieht daher vor, dass die Daten, die bei der Berechnung eines Teils der Beiträge berücksichtigt werden, auf nationaler Grundlage erhoben werden, während sie für den anderen Teil auf der Grundlage der Bankenunion erhoben werden. Damit ist der Rat erheblich vom konkreten Wortlaut von Art. 70 Abs. 1 und 2 der SRM-Verordnung abgewichen.
Die Rechtsmittelführer sind jedoch im Wesentlichen der Ansicht, dass die abnehmende Berücksichtigung der auf nationaler Grundlage erhobenen Daten, wie sie in Art. 8 Abs. 1 der Durchführungsverordnung 2015/81 enthalten sei, wirksam auf die SRM-Verordnung gestützt sei, da eine Interdependenz zwischen Art. 70 dieser Verordnung und Art. 103 BRRD sowie der Delegierten Verordnung 2015/63 bestehe. Konkret könne das Risikoprofil der Institute – insbesondere die Risikoindikatoren „Finanzlage des Instituts“ und „Bedeutung des Instituts für die Stabilität des Finanzsystems oder der Wirtschaft eines oder mehrerer Mitgliedstaaten oder der Union“ in Art. 103 Abs. 7 Buchst. c und g BRRD – im Fall einer Inanspruchnahme des SRF durch die schrittweise gemeinsame Nutzung der nationalen Kammern, wie sie im zwischenstaatlichen Übereinkommen vorgesehen sei, beeinträchtigt werden. Dieser Kontext hätte angemessen berücksichtigt werden müssen, um den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren und keine Verzerrungen zwischen den Strukturen der Bankensektoren der Mitgliedstaaten auszulösen, wie es Art. 70 Abs. 2 Buchst. b der SRM-Verordnung vorsehe. Die angepasste Berechnungsmethode entspreche all diesen Zielen, was sich ausdrücklich aus den Erwägungsgründen 14 und 15 der Durchführungsverordnung 2015/81 ergebe.
Soweit dieses Vorbringen dahin zu verstehen ist, dass die angepasste Berechnungsmethode für die Durchführung der SRM-Verordnung erforderlich war und die wesentlichen allgemeinen Ziele dieser Verordnung beachtete, weise ich darauf hin, dass, wie sich aus Nr. 99 der vorliegenden Schlussanträge ergibt, eine solche Feststellung den Rat nicht dazu ermächtigen kann, gegen das Verbot, den Inhalt dieser Verordnung zu ergänzen oder zu ändern, zu verstoßen.
Soweit mit diesem Vorbringen hingegen geltend gemacht werden soll, dass der Verweis in Art. 70 der SRM-Verordnung auf die in Art. 103 Abs. 7 BRRD und in der Delegierten Verordnung 2015/63 festgelegten Risikoindikatoren sowie die Erwähnung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und der zu vermeidenden Verzerrungen zwischen den Strukturen der Bankensektoren die Möglichkeit einschließen, bei der Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge auf nationaler Grundlage erhobene Daten zu berücksichtigen, bin ich der Ansicht, dass dies zumindest klar aus dem Wortlaut der SRM-Verordnung hervorgehen müsste, die den Basisrechtsakt darstellt(70).
Insoweit ist erstens festzustellen, dass Art. 70 Abs. 2 Buchst. b der SRM-Verordnung vorsieht, dass der risikoadjustierte Beitrag auf der Grundlage der in Art. 103 Abs. 7 BRRD festgelegten Kriterien errechnet wird. Ebenso stellt Art. 70 Abs. 7 der SRM-Verordnung durch seinen Verweis auf Abs. 6 dieser Bestimmung, der die Geltung der „von der Kommission … erlassenen delegierten Rechtsakte, in denen das Konzept der Beitragsanpassung entsprechend dem Risikoprofil der Institute festgelegt wird“ vorsieht, einen ausdrücklichen Bezug zu Art. 103 Abs. 7 BRRD sowie zur Delegierten Verordnung 2015/63 her. Es bestehen daher durchaus gewisse Ähnlichkeiten zwischen der durch die SRM-Verordnung eingeführten Methode zur Berechnung der einzelnen Beiträge und der durch die BRRD eingeführten Methode.
Tatsächlich nimmt jede dieser Berechnungsmethoden als Ausgangspunkt die Nettoverbindlichkeiten des betreffenden Instituts und verlangt, einen Pauschalbeitrag im Sinne der SRM-Verordnung(71) oder einen jährlichen Grundbeitrag im Sinne der BRRD(72) an das Risikoprofil dieses Instituts anzupassen. Dabei sind die in Art. 103 Abs. 7 BRRD festgelegten Risikoindikatoren zu berücksichtigen und ist die in der Delegierten Verordnung 2015/63 näher beschriebene geeignete Anpassungsmethode anzuwenden.
So nennt Art. 103 Abs. 7 BRRD die acht Aspekte, die die Kommission beim Erlass des delegierten Rechtsakts berücksichtigen muss, um das Konzept der „Beitragsanpassung entsprechend dem Risikoprofil von Instituten“ festzulegen, und die Delegierte Verordnung 2015/63 legt die Grundsätze fest, die im Rahmen dieser Anpassung anzuwenden sind, und setzt sie konkret um. Letztere legt die zur Bestimmung der Höhe der im Voraus erhobenen Beiträge der Institute konkret angewandte genaue Berechnungsmethode entsprechend der Anpassung an ihr Risikoprofil fest, führt die verschiedenen Schritte dieser Berechnungsmethode im Einzelnen auf und nennt die mathematischen Formeln, die vom SRB oder von den nationalen Abwicklungsbehörden anzuwenden sind(73). Die Delegierte Verordnung 2015/63 soll daher eine einheitliche Auslegung der Kriterien nach Art. 103 Abs. 7 BRRD sicherstellen, so dass die Risikoindikatoren der Institute für die Zwecke der Berechnung der Beiträge zum Abwicklungsfinanzierungsmechanismus in der gesamten Union auf ähnliche Weise festgelegt werden, und zwar sowohl im Rahmen des durch die BRRD geschaffenen Systems als auch im Rahmen der SRM-Verordnung(74).
Dagegen unterscheiden sich die beiden Berechnungsmethoden hinsichtlich der Datengrundlage, die bei der Bestimmung der jährlichen Beiträge zu berücksichtigen sind. Anders als die Datengrundlage, die der Berechnungsmethode der BRRD zugrunde liegt und die ausschließlich aus Daten der Banken bestehen, die auf nationaler Grundlage erhoben werden, ist in Art. 70 Abs. 1 und 2 der SRM-Verordnung nur die Grundlage der Bankenunion ausdrücklich genannt.
Art. 103 Abs. 7 BRRD, die einzige Bestimmung dieser Richtlinie, auf die in Art. 70 der SRM-Verordnung ausdrücklich Bezug genommen wird, erwähnt in keiner Weise die nationale Datengrundlage, die als Grundlage für die in Art. 103 Abs. 2 BRRD festgelegte Methode zur Berechnung der Beiträge dient, wie das Gericht jeweils in Rn. 75 der angefochtenen Urteile festgestellt hat. Ebenso wenig geht aus der Delegierten Verordnung 2015/63 hervor, dass sich der SRB, wenn er im Rahmen der SRM-Verordnung als Abwicklungsbehörde handelt, bei der Berechnung eines variablen Prozentsatzes der im Voraus erhobenen Beiträge auf eine solche nationale Datengrundlage stützen müsste. Darüber hinaus stellt der 109. Erwägungsgrund der SRM-Verordnung zwar klar, dass „[u]m für eine faire Berechnung der Beiträge zu sorgen und Anreize zu schaffen, weniger riskant zu operieren, … sich die Beiträge zum [SRF] nach Maßgabe der [BRRD] und der aufgrund der [BRRD] erlassenen delegierten Rechtsakte nach der Höhe des Risikos richten [sollten], dem das Kreditinstitut ausgesetzt ist“(75), so legt er jedoch nicht fest, dass ein abnehmender Teil der Beiträge unter Berücksichtigung der auf nationaler Grundlage erhobenen Daten berechnet werden muss.
Umso mehr verwundert mich das Argument, dass der in Art. 70 der SRM-Verordnung enthaltene Verweis auf Art. 103 Abs. 7 BRRD und die Delegierte Verordnung 2015/63 den Rat ermächtigt hätte, die angepasste Berechnungsmethode festzulegen, als ein solches Argument Art. 70 der SRM-Verordnung einen doppelten Sinn verleiht, der mir widersprüchlich erscheint.
Einerseits ist nach Ansicht der Rechtsmittelführer Art. 70 der SRM-Verordnung nämlich so zu verstehen, dass er implizit auf die Berücksichtigung eines steigenden Prozentsatzes der auf Grundlage der Bankenunion erhobenen Daten und eines abnehmenden Prozentsatzes der auf nationaler Grundlage erhobenen Daten abziele. Andererseits ist dieser Artikel nach dem Wortlaut der Durchführungsverordnung 2015/81 jedoch so zu verstehen, dass er auf eine Berechnungsmethode verweist, die nur auf der Grundlage der Bankenunion erhobene Daten berücksichtigt. So legt Art. 8 Abs. 1 Buchst. a bis h der Durchführungsverordnung 2015/81 fest, dass ein zunehmender Prozentsatz der jährlichen Beiträge „gemäß den Artikeln 69 und 70 der [SRM-Verordnung] und Artikel 4 [dieser Durchführungsverordnung]“ berechnet wird und dass „[i]m achten Jahr der Aufbauphase … die … Institute 100 % ihres gemäß den Artikeln 69 und 70 der [SRM-Verordnung] und Artikel 4 [dieser Durchführungsverordnung] berechneten jährlichen Beitrags [zahlen]“. Nach dem Wortlaut dieses Art. 4 muss die Berechnungsmethode im Einklang mit Art. 70 der SRM-Verordnung und „mit der in der Delegierten Verordnung [2015/63] dargelegten Methodik“(76) stehen. Diese Bestimmungen wurden von allen Parteien dahin ausgelegt, dass in einem wachsenden Anteil während der Aufbauphase – bis zu 100 % im letzten Jahr der Aufbauphase – nur die auf der Grundlage der Bankenunion erhobenen Daten als Grundlage für die Berechnung der jährlichen Beiträge dienen. Daraus folgt erstens, dass der bloße Verweis auf die Delegierte Verordnung 2015/63 nicht dahin verstanden werden kann, dass er implizit einen Verweis auf die Berechnungsmethode der BRRD und auf die Verwendung auf nationaler Grundlage erhobener Daten bedeutet, und zweitens, dass die in Art. 70 der SRM-Verordnung festgelegte Berechnungsmethode nur die Verwendung der Daten zugelassener Institute vorsieht, die auf der Grundlage der Bankenunion erhoben wurden.
Gleiches gilt meines Erachtens für das Argument der Rechtsmittelführer, dass die Berücksichtigung der in Art. 103 Abs. 7 Buchst. c und g BRRD genannten Risikoindikatoren impliziere, dass die Beiträge der Institute nach einer Methode berechnet würden, bei der die auf nationaler Grundlage erhobenen Daten der zugelassenen Institute in abnehmender Weise berücksichtigt würden. Da dieselben Risikoindikatoren auch in die Bestimmung des Risikoprofils der Institute und ihres risikoadjustierten Beitrags im Rahmen einer vollständig auf der Grundlage der Bankenunion beruhenden Berechnung einfließen, geht aus der SRM-Verordnung nicht hervor, dass der Verweis auf diese Bestimmung der BRRD den schrittweisen Übergang von einer Berechnungsmethode auf nationaler Grundlage zu einer Berechnungsmethode auf der Grundlage der Bankenunion bedeutet hätte.
Was zweitens das Vorbringen der Rechtsmittelführer betrifft, wonach das Ziel der SRM-Verordnung darin bestehe, die Kohärenz zwischen den Einnahmen des SRF in Form jährlicher Beiträge und der schrittweisen gemeinsamen Nutzung der nationalen Kammern im Fall der Inanspruchnahme des SRF, wie sie im zwischenstaatlichen Übereinkommen vorgesehen ist, sicherzustellen, bin ich – wie das Gericht jeweils in Rn. 79 der angefochtenen Urteile im Wesentlichen ausgeführt hat – der Ansicht, dass dieses Übereinkommen in keiner Weise die Frage der Berechnungsmethode prüft, die bei der Erhebung der einzelnen Beiträge anzuwenden ist(77). Gleiches gilt für die SRM-Verordnung, die keinen ausdrücklichen Hinweis darauf enthält, dass die Erhebung der einzelnen Beiträge dem Rhythmus der Zusammenlegung der nationalen Kammern des SRF im Fall der Inanspruchnahme des SRF folgen sollte. Art. 67 Abs. 1 und 4 bzw. Art. 77 der SRM-Verordnung verweisen lediglich auf die im zwischenstaatlichen Übereinkommen verankerten Regelungen über die Übertragung von Mitteln bzw. die Inanspruchnahme des SRF im Abwicklungsverfahren(78). Der Zusammenhang, der zwischen der Berechnung der Beiträge während der Aufbauphase und der schrittweisen gemeinsamen Nutzung der Kammern im SRF bestehen soll, ergibt sich daher nicht hinreichend aus der SRM-Verordnung.
Darüber hinaus weise ich darauf hin, dass der Rhythmus der schrittweisen Erhöhung der auf der Grundlage der Bankenunion berechneten Beiträge zusammen mit der schrittweisen Abschaffung der unter Berücksichtigung der nationalen Grundlage berechneten Beiträge, wie er durch die angepasste Berechnungsmethode festgelegt wird, nicht genau dem durch das zwischenstaatliche Übereinkommen geschaffenen Rhythmus der Zusammenlegung der nationalen Kammern des SRF entspricht. Wie der Rat in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat, entspricht der Prozentsatz der anhand der nationalen Grundlage berechneten Beiträge nämlich nicht genau den Prozentsätzen der nicht vergemeinschafteten Finanzmittel innerhalb der nationalen Kammern, die im Rahmen eines Abwicklungsverfahrens in Anspruch genommen werden dürfen(79). Diese Diskrepanz wirkt sich auf alle Jahre der Aufbauphase aus und entkräftet meines Erachtens das Argument, dass mit der angepassten Berechnungsmethode sichergestellt werden könne, dass die tatsächliche Finanzierungskapazität einer Abwicklung durch die nationalen Kammern mit den unter Berücksichtigung der nationalen Grundlage erhobenen Beiträgen in Zusammenhang stehe.
Aus dem Vorstehenden folgt, dass auch nicht geltend gemacht werden kann, dass die in Art. 70 Abs. 2 Buchst. b der SRM-Verordnung genannte Notwendigkeit, den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu wahren, ohne dass Verzerrungen zwischen den Strukturen der Bankensektoren der Mitgliedstaaten ausgelöst werden, implizit eine Berechnungsmethode erfasst, die auf einer schrittweisen Einführung der auf der Grundlage der Bankenunion berechneten Beiträge gemeinsam mit einer schrittweisen Abschaffung der unter Berücksichtigung der nationalen Grundlage berechneten Beiträge beruht. Meines Erachtens kann dem Begriff „Verhältnismäßigkeit“ oder der Notwendigkeit, keine Verzerrungen zwischen den Strukturen der Bankensektoren auszulösen, nämlich keine Tragweite beigemessen werden, die die Erwägungen außer Acht lässt, die sich aus dem Wortlaut der SRM-Verordnung selbst ergeben.
Ich füge hinzu, dass aus dem Gutachten des Juristischen Dienstes des Rates entgegen dem Vorbringen des Rates in seinen Schriftsätzen vor dem Gerichtshof nicht hervorgeht, dass der Rat davon ausgegangen ist, dass Art. 7 Abs. 1 des Vorschlags für eine Durchführungsverordnung, der zu Art. 8 Abs. 1 der Durchführungsverordnung 2015/81 geworden ist, mit der in der SRM-Verordnung vorgesehenen Übertragung von Befugnissen vollständig vereinbar sei. Nach Prüfung der in den Erwägungsgründen 13 und 14 des Vorschlags für eine Durchführungsverordnung enthaltenen Begründungen in Bezug auf die Notwendigkeit, Verzerrungen zwischen den Strukturen der Bankensektoren zu vermeiden, kam der Juristische Dienst zu dem Schluss, dass der Vorschlag für eine Durchführungsverordnung in der ihm vorliegenden Fassung nicht den Schluss zulasse, dass die angepasste Berechnungsmethode mit den in Art. 70 Abs. 1 und 2 der SRM-Verordnung festgelegten allgemeinen Regeln und Grundsätzen vereinbar sei, und dass eine hinreichend fundierte Erklärung erforderlich sei, um einen tatsächlichen Zusammenhang zwischen dieser Methode und den Risikofaktoren herzustellen. Das Gutachten des Juristischen Dienstes des Rates hatte im Übrigen nicht zum Gegenstand, sich zur Plausibilität einer solchen Begründung zu äußern(80).
Zwar wurde der Vorschlag für eine Durchführungsverordnung später geändert, einschließlich der Erwägungsgründe 13 und 14, auf die sich das Gutachten des Juristischen Dienstes des Rates bezieht. Gleichwohl finden die in den Erwägungsgründen 13 bis 15 der Durchführungsverordnung 2015/81 enthaltenen ausführlicheren Erläuterungen mit Bezug auf die Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, auf die Notwendigkeit, Verzerrungen zwischen den Strukturen der Bankensektoren zu vermeiden, und auf die Zweckmäßigkeit, die Korrelation der risikoadjustierten Beiträge mit der erwarteten Inanspruchnahme der nicht vergemeinschafteten Mittel der nationalen Kammern sicherzustellen, keine klare Grundlage in der SRM-Verordnung, die der Basisrechtsakt ist, wie sich aus den Nrn. 114 bis 123 der vorliegenden Schlussanträge ergibt.
Wenn hinter der angepassten Berechnungsmethode die Absicht stand, sicherzustellen, dass die Beiträge, die von bestimmten Instituten im Rahmen des einheitlichen Abwicklungsmechanismus zu entrichten sind, die Höhe der Beiträge, die sie im Rahmen des durch die BRRD geschaffenen Mechanismus hätten zahlen müssen(81), nicht unangemessen übersteigen, so geht dies aus dieser Verordnung nicht eindeutig hervor. Im Übrigen ist es ebenso denkbar, wie die Hypo Vorarlberg Bank und die Volkskreditbank geltend gemacht haben, dass die angepasste Berechnungsmethode für andere Institute zu höheren Beiträgen geführt hat, als sie auf der Grundlage einer Berechnungsmethode ausschließlich auf der Grundlage der Bankenunion gezahlt hätten.
Daher war der Rat, wie das Gericht jeweils in den Rn. 71 und 72 sowie 78 und 79 der angefochtenen Urteile zutreffend ausgeführt hat, nicht berechtigt, im Rahmen der ihm durch die SRM-Verordnung übertragenen Durchführungsbefugnisse von der in Art. 70 Abs. 1 und 2 dieser Verordnung ausdrücklich vorgeschriebenen Berechnungsmethode abzuweichen, die nur vorsieht, die Daten jedes einzelnen Instituts mit den auf der Grundlage der Bankenunion erhobenen Daten zu verknüpfen und die Grundlage dieser Berechnungsmethode selbst zu ändern.
Zwar ist, wie Generalanwalt Rantos in seinen Schlussanträgen in der Rechtssache Fenix International ausgeführt hat, die Unterscheidung zwischen „ergänzen oder ändern“ und „präzisieren“ eines Gesetzgebungsakts nicht immer offensichtlich(82). Darüber hinaus lässt sich argumentieren, dass Durchführungsmaßnahmen dem Basisrechtsakt immer etwas „hinzufügen“, insbesondere da die Festlegung einheitlicher Durchführungsbedingungen der Ermächtigungsbestimmung des betreffenden Gesetzgebungsakts das eine oder andere Element hinzufügt(83).
Wie Generalanwalt Jääskinen in seinen Schlussanträgen in der Rechtssache Vereinigtes Königreich/Parlament und Rat unter Verweis auf den Philosophen Stefan Körner jedoch ausgeführt hat, lässt sich „aus der Existenz von Grenzfällen nicht darauf schließen, dass es keine klaren positiven oder negativen Fälle gibt“(84). Ich bin der Ansicht, dass eine im Rahmen einer Durchführungsbefugnis erlassene Regelung zumindest mit dem eindeutigen Wortlaut der im Basisrechtsakt aufgestellten allgemeinen Regel im Einklang stehen muss.
Der Übergangscharakter der angepassten Berechnungsmethode kann diese Schlussfolgerung nicht entkräften(85).
Daher bin ich der Ansicht, dass das Gericht jeweils in Rn. 85 der angefochtenen Urteile fehlerfrei zu dem Ergebnis gelangt ist, dass die durch Art. 8 Abs. 1 der Durchführungsverordnung 2015/81 eingeführte angepasste Berechnungsmethode den Regelungsgehalt der SRM-Verordnung verändert, so dass der Rat die ihm durch Art. 70 Abs. 7 dieser Verordnung eingeräumte Durchführungsbefugnis überschritten hat(86).
Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, den zweiten Rechtsmittelgrund insgesamt als unbegründet zurückzuweisen.
C. Zum dritten Rechtsmittelgrund
1. Vorbringen des SRB und der Unionsorgane
Die Rechtsmittelführer machen im Wesentlichen geltend, das Gericht habe jeweils in den Rn. 114 bis 122 der angefochtenen Urteile zahlreiche Rechtsfehler begangen, indem es befunden habe, dass die 12,5%-Obergrenze unter allen Umständen während der gesamten Aufbauphase anzuwenden sei, zum Nachteil des Ziels der Erreichung der Zielausstattung, und indem es vom SRB verlangt habe, diese Zielausstattung absichtlich und signifikant zu hoch anzusetzen. Die vom Gericht vorgenommene Auslegung des Verhältnisses zwischen Art. 69 Abs. 1 und Art. 70 Abs. 2 Unterabs. 1 und 4 der SRM-Verordnung widerspreche dem Wortlaut, dem Kontext und dem Ziel dieser Bestimmungen sowie den Grundsätzen der guten Verwaltung, der Rechtssicherheit und der Verhältnismäßigkeit und den in der Rechtsprechung Meroni/Hohe Behörde(87) festgelegten Grenzen der Übertragung von Befugnissen. Die Argumentation des Gerichts hierzu weise im Übrigen zahlreiche Widersprüche auf.
Zunächst ergebe sich aus dem Wortlaut von Art. 69 Abs. 1 der SRM-Verordnung, dass die Zielausstattung, die „mindestens 1 % der gedeckten Einlagen aller in allen teilnehmenden Mitgliedstaaten zugelassenen Kreditinstitute“ entspreche, eine strenge Mindestanforderung darstelle. Diese Bestimmung setze das Hauptziel fest, das am Ende der Aufbauphase zu erreichen sei, was der Gerichtshof bereits anerkannt habe(88).
Zudem ergebe sich der Sinn von Art. 70 Abs. 2 Unterabs. 1 und 4 der SRM-Verordnung entgegen den Ausführungen des Gerichts jeweils in den Rn. 118 und 119 der angefochtenen Urteile nicht eindeutig aus seinem Wortlaut. Im Übrigen habe sich das Gericht widersprochen, indem es diese Bestimmung entgegen diesem Wortlaut ausgelegt habe. Nach dem Wortlaut dieser Bestimmung in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 Nr. 35 dieser Verordnung sei die „Zielausstattung“, auf die Bezug genommen werde, die „endgültige Zielausstattung“, die erst am Ende der Aufbauphase mit Sicherheit bekannt sein könne. Daher sei die Regel der 12,5%-Obergrenze, entgegen den Ausführungen des Gerichts jeweils in Rn. 115 der angefochtenen Urteile, auf diese endgültige Zielausstattung anwendbar und nicht auf die für jedes Jahr der Aufbauphase „prognostizierte“ Zielausstattung. Die Einhaltung dieser Regel könne im Übrigen nur im Durchschnitt auf der Grundlage aller am Ende dieser Aufbauphase erhobenen Beiträge überprüft werden, was hier der Fall gewesen sei(89).
Art. 69 Abs. 1 und Art. 70 Abs. 2 Unterabs. 1 und 4 der SRM-Verordnung seien daher kontextbezogen und teleologisch auszulegen, um diese Bestimmungen miteinander in Einklang zu bringen und ihnen praktische Wirksamkeit zu verleihen.
Das mit Art. 69 Abs. 1 dieser Verordnung verfolgte Hauptziel, das sich u. a. aus der Begründung des Vorschlags für die SRM-Verordnung ergebe, bestehe jedoch darin, sicherzustellen, dass der Finanzsektor ausreichende Finanzmittel zur Verfügung stelle, damit der einheitliche Abwicklungsmechanismus seine Funktionen erfüllen könne, um die finanzielle Stabilität des Systems zu wahren, und dass die Beiträge der Finanzinstitute verhältnismäßig und vorhersehbar seien.
Zudem ergebe sich der Hinweischarakter der 12,5%-Obergrenze aus dem Kontext und dem Zweck von Art. 70 Abs. 2 Unterabs. 1 und 4 der SRM-Verordnung. So habe es in der dem Vorschlag für die SRM-Verordnung beigefügten Begründung geheißen, dass während der Aufbauphase, die damals auf zehn Jahre festgesetzt worden sei, der Bankensektor jährlich Beiträge in Höhe von „rund“ einem Zehntel der angestrebten Ausstattung leisten würde(90). Die 12,5%-Obergrenze sei daher im Gesetzgebungsverfahren nur zur Berücksichtigung einer Aufbauphase von acht Jahren eingeführt worden und müsse mit dem Grundsatz in Einklang gebracht werden, dass die Beiträge so gleichmäßig wie möglich gestaffelt werden müssten, wie sich aus Art. 69 Abs. 2 und 5 dieser Verordnung sowie aus Art. 3 Abs. 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/747 ergebe(91).
Auch die Abs. 3 und 4 von Art. 69 der SRM-Verordnung, die sich im Übrigen auf besondere Umstände bezögen, unter denen der SRB jeweils veranlasst sein könnte, die Aufbauphase zu verlängern oder nach der Aufbauphase neue Beiträge zu erheben, ließen weder die Annahme zu, dass die 12,5%-Obergrenze jedes Jahr in der Aufbauphase strikt anzuwenden sei, noch, dass das System geduldet habe, dass die Zielausstattung am Ende der Aufbauphase nicht erreicht werde.
In kontextbezogener Hinsicht fügt der SRB hinzu, dass der Unionsgesetzgeber nicht die Absicht gehabt habe, es ihm zu gestatten, mehr Beiträge als erforderlich zu erheben, im Gegensatz zum System der BRRD, in dem den Mitgliedstaaten ausdrücklich die Befugnis eingeräumt worden sei, über „mindestens 1 % der gedeckten Einlagen“ hinausgehende Zielausstattungen festzusetzen(92). Entgegen den Anforderungen des Gerichts jeweils in den Rn. 125 bis 127 der angefochtenen Urteile sei es ihm nicht gestattet, allein zum Zweck der Einhaltung der 12,5%-Obergrenze, die Zielausstattung bewusst auf ein Niveau festzusetzen, das künstlich über dem Niveau liege, das sich aus einer genauen Darstellung der zum Zeitpunkt der Projektionen verfügbaren Tatsachen und wirtschaftlichen Bewertungen ergebe.
Eine solche Anforderung, die Zielausstattung zu hoch anzusetzen, verstoße im Übrigen gegen den in Art. 41 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten Grundsatz der guten Verwaltung sowie gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit und der Verhältnismäßigkeit. Sie verkenne auch die Grenzen der Übertragung von Befugnissen an eine Agentur der Union, wie sie im Urteil Meroni/Hohe Behörde(93) festgelegt worden seien. Würde es dem SRB gestattet, die Zielausstattung auf einen frei gewählten Prozentsatz festzusetzen, der 1 % der gedeckten Einlagen übersteige, wäre dies nämlich ein Eingriff in die Befugnis des Gesetzgebers, den Betrag zu bestimmen, der erforderlich und verhältnismäßig sei, um die wirksame und ausreichende Finanzierung des SRF sicherzustellen, und würde im Wesentlichen dem SRB die Verantwortung für die Bestimmung der angemessenen endgültigen Zielausstattung übertragen, so dass ihm ein echtes politisches Ermessen eingeräumt würde.
Schließlich seien die Erwägungen des Gerichts widersprüchlich, da es einerseits – jeweils in Rn. 114 der angefochtenen Urteile – darauf hinweise, dass der SRB „für jeden Beitragszeitraum eine möglichst genaue Schätzung der endgültigen Zielausstattung anhand der zum Zeitpunkt dieser Schätzung verfügbaren Daten“ vornehmen müsse, und andererseits – jeweils in den Rn. 125 und 126 der angefochtenen Urteile –, dass der SRB verpflichtet gewesen sei, „die Entwicklung der gedeckten Einlagen auf der Grundlage konservativer Projektionen so zu schätzen, dass diese Zielausstattung erreicht und zugleich die 12,5%-Obergrenze eingehalten wird“, was bedeute, die Zielausstattung zu hoch anzusetzen, ohne dass dies durch die verfügbaren Daten gerechtfertigt wäre.
Abschließend macht der SRB geltend, dass das angemessene Gleichgewicht zwischen Art. 69 Abs. 1 und 2 sowie Art. 70 Abs. 2 der SRM-Verordnung nur gewahrt werden könne, wenn man davon ausgehe, dass die 12,5%-Obergrenze keine absolute Schwelle sei, sondern im Einklang mit der Regel der möglichst gleichmäßigen Verteilung der Beiträge in der Aufbauphase und dem Hauptziel, die endgültige Zielausstattung am Ende der Aufbauphase zu erreichen, anzuwenden sei. Es wäre jedoch praktisch unmöglich gewesen, dieses Ziel zu erreichen, wenn der SRB diese Obergrenze hätte strikt anwenden müssen. Das Gericht sei daher – jeweils in den Rn. 123 bis 126 der angefochtenen Urteile – ebenfalls zu Unrecht davon ausgegangen, dass dies möglich sei. Eine solche Analyse beruhe auf falschen Prüfungsmaßstäben und berücksichtige nicht die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Erlasses des SRB-Beschlusses von 2022, also im Beitragszeitraum 2022.
Das Parlament ist der Ansicht, das Gericht habe jeweils in Rn. 123 der angefochtenen Urteile zwar zu Recht entschieden, dass es nicht unmöglich sei, das Ziel der Erreichung der Zielausstattung mit der Regel der 12,5%-Obergrenze und dem Erfordernis, die jährlichen Beiträge so gleichmäßig wie möglich zu staffeln, wie sich aus einer wörtlichen Auslegung der Art. 69 und 70 der SRM-Verordnung ergebe, in Einklang zu bringen, doch sei das Gericht jeweils in den Rn. 114 bis 116 dieser Urteile von einer solchen Auslegung abgewichen, indem es befunden habe, dass sich die Obergrenze auf die prognostizierte endgültige Zielausstattung und nicht auf die am Ende der Aufbauphase bekannte endgültige Zielausstattung beziehe. Ein solcher Fehler habe dazu geführt, dass das Gericht vom SRB verlangt habe, dass er die Höhe der Zielausstattung zu hoch ansetze, was sich weder aus dem Wortlaut noch aus dem Ziel der SRM-Verordnung ergebe und es nicht gestatte, das Erfordernis einer gleichmäßigen Staffelung der jährlichen Beiträge zu erfüllen. Im Übrigen stimmt das Vorbringen des Parlaments im Wesentlichen mit dem Vorbringen des SRB und des Rates überein. Gleiches gilt für die Kommission, die der Auffassung ist, dass die Begründung des Gerichts die jährliche Zielausstattung zulasten der am Ende der Aufbauphase bekannten endgültigen Zielausstattung zum entscheidenden Faktor mache und damit den Rang der zu erreichenden finanziellen Ziele umkehre.
2. Vorbringen der Kreditinstitute
Die Hypo Vorarlberg Bank, unterstützt durch den Österreichischen Sparkassenverband und die Volkskreditbank, machen zum einen geltend, dass sowohl aus dem Wortlaut von Art. 70 Abs. 2 der SRM-Verordnung als auch aus dem Gesetzgebungsverfahren klar hervorgehe, dass die zweimal verbindlich formulierte 12,5%-Obergrenze während der Aufbauphase unter allen Umständen einzuhalten gewesen sei, da diese Obergrenze festgelegt worden sei, um die Finanzinstitute vor überhöhten Beiträgen zu schützen und die wirtschaftliche Funktionsfähigkeit des Bankensektors nicht übermäßig zu beeinträchtigen. Zum anderen lasse sich nicht ableiten, dass die in Art. 69 Abs. 1 SRM-Verordnung festgelegte Zielausstattung zwangsläufig Vorrang haben müsse, da diese Bestimmung denselben Rang wie Art. 70 dieser Verordnung habe. Ferner beruhe die Rüge, das Gericht habe vom SRB verlangt, die Zielausstattung absichtlich zu hoch anzusetzen, auf einer fehlerhaften Auslegung der angefochtenen Urteile, da das Gericht lediglich darauf hingewiesen habe, dass der SRB zu konservativen Projektionen der Entwicklung der gedeckten Einlagen verpflichtet sei. Solche Anforderungen seien nicht widersprüchlich und schlössen jegliche Überbewertung aus.
3. Würdigung
Zur Vermeidung von Wiederholungen verweise ich auf die Nrn. 45 bis 106 meiner heutigen Schlussanträge in den Rechtssachen C-454/24 P, SRB/Dexia, und C-705/24 P, SRB/BAWAG P.S.K., wobei jeweils die Rn. 95 bis 133 der angefochtenen Urteile mit den Rn. 27 bis 65 des Urteils vom 10. April 2024, Dexia/SRB (Im Voraus erhobene Beiträge für 2022) (T-411/22, EU:T:2024:216), identisch sind und das Vorbringen der Rechtsmittelführer in beiden Rechtssachen im Wesentlichen dasselbe ist, in denen ich dem Gerichtshof vorschlage, dieses Vorbringen als unbegründet zurückzuweisen.
Da keiner der von den Rechtsmittelführern geltend gemachten Rechtsmittelgründe durchgreift, sind die Rechtsmittel insgesamt zurückzuweisen.
IX. Zur Aufrechterhaltung der zeitlichen Wirkungen
A. Vorbringen der Parteien
Hilfsweise, soweit sich die Einrede der Rechtswidrigkeit auf Art. 70 Abs. 7 der SRM-Verordnung bezieht und sowohl die Durchführungsverordnung 2015/81 als auch den SRB-Beschluss von 2022 betrifft, machen die Rechtsmittelführer geltend, dass drei aufeinanderfolgende Verfahren erforderlich seien, um die behaupteten Mängel zu beheben, und daher beantragen sie, dass die Wirkung der Nichtigerklärung dieses Beschlusses erst nach einem Zeitraum von mindestens 30 Monaten ab dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die in den vorliegenden Rechtsstreitigkeiten ergangenen Urteile rechtskräftig werden.
Die Hypo Vorarlberg Bank macht geltend, dass im Fall der Nichtigerklärung des SRB-Beschlusses von 2022 die Aufrechterhaltung seiner Wirkungen für einen Zeitraum von 30 Monaten von keiner Partei des erstinstanzlichen Verfahrens beantragt worden sei. Im Übrigen habe das Gericht, da der SRB beantragt habe, die Wirkungen dieses Beschlusses für einen Zeitraum von sechs Monaten ab Rechtskraft des Urteils des Gerichts aufrechtzuerhalten, zu Unrecht eine solche Aufrechterhaltung für einen Zeitraum von zwölf Monaten gewährt. Gemäß Art. 264 Abs. 2 AEUV könne zwar die grundsätzlich bestehende Ex-tunc-Wirkung einer Nichtigerklärung beschränkt werden, es handele sich dabei jedoch um eine eng auszulegende Ausnahme.
Zum einen sei der SRB-Beschluss von 2022 aber nicht wegen Verletzung wesentlicher Formvorschriften für nichtig erklärt worden, sondern wegen eines materiellen Verstoßes gegen eine Bestimmung der SRM-Verordnung. Zum anderen legten die Rechtsmittelführer weder die Gefährdung der Finanzstabilität noch die schwerwiegenden negativen Folgen dar, die mit einer sofortigen Nichtigerklärung dieses Beschlusses oder der Aufrechterhaltung seiner Wirkungen für mehr als zwölf Monate verbunden wären. Eine solche Aufrechterhaltung hätte hingegen schwerwiegende negative Folgen für die Bankinstitute, die weder die Rückzahlung der unrechtmäßig erhaltenen Beträge noch die Zinsen als pauschale Entschädigung erhalten würden.
Hilfsweise macht die Hypo Vorarlberg Bank geltend, dass allenfalls eine teilweise Aufrechterhaltung in Betracht komme, so dass der Teil der erhobenen Beiträge, der die am Ende der Aufbauphase bekannte endgültige Zielausstattung übersteige, rückerstattet werden könne.
B. Würdigung
Es ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof nur dann über diesen Rechtsmittelgrund zu entscheiden haben wird, wenn er die Rechtsmittel zurückweist und die Nichtigerklärung des SRB-Beschlusses von 2022 bestätigt, wie ich vorschlage.
Zur Vermeidung von Wiederholungen verweise ich auf die Nrn. 23 bis 30 meiner heutigen Schlussanträge in der Rechtssache C-671/24 P, BAWAG P.S.K./SRB, da der im vorliegenden Fall in Rede stehende SRB-Beschluss von 2022 dieselben Rechtsverstöße aufweist wie der in jener Rechtssache in Rede stehende Beschluss des SRB.
Ich schlage dem Gerichtshof daher vor, die Wirkungen des SRB-Beschlusses von 2022, soweit er die Hypo Vorarlberg Bank und die Volkskreditbank betrifft, für einen angemessenen Zeitraum aufrechtzuerhalten, der 30 Monate ab dem Tag der Verkündung der Urteile in den Rechtssachen C-454/24 P, C-529/24 P, C-536/24 P, C-537/24 P, C-585/24 P, C-671/24 P und C-705/24 P nicht überschreiten darf, bis zum Inkrafttreten eines neuen Beschlusses des SRB zur Festsetzung der im Voraus erhobenen Beiträge dieser Institute zum SRF.
X. Kosten
Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Rechtsmittel insgesamt zurückzuweisen sind. Folglich entscheidet der Gerichtshof gemäß Art. 184 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs über die Kosten.
Nach Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs, der nach ihrem Art. 184 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Rechtsmittelführer mit ihren Rechtsmitteln unterlegen sind, sind ihnen entsprechend den Anträgen der Hypo Vorarlberg Bank und der Volkskreditbank ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Hypo Vorarlberg Bank und der Volkskreditbank aufzuerlegen.
Nach Art. 140 Abs. 1 und 3 der Verfahrensordnung, der nach deren Art. 184 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, tragen die Organe, die dem Rechtsstreit als Streithelfer beigetreten sind, ihre eigenen Kosten, und der Gerichtshof kann entscheiden, dass ein anderer Streithelfer als die in Art. 140 Abs. 1 und 2 genannten seine eigenen Kosten trägt. Im Übrigen können nach Art. 184 Abs. 4 der Verfahrensordnung einer erstinstanzlichen Streithilfepartei, die das Rechtsmittel nicht selbst eingelegt hat, ihre eigenen Kosten auferlegt werden, wenn sie am schriftlichen oder mündlichen Verfahren vor dem Gerichtshof teilgenommen hat. Folglich tragen das Parlament und die Kommission ihre eigenen Kosten.
Auf der Grundlage dieser Bestimmungen ist auch zu entscheiden, dass der SRB und der Rat ihre eigenen Kosten in den Rechtssachen C-529/24 P und C-585/24 P sowie C-536/24 P und C-537/24 P tragen und dass der Bundesverband deutscher Banken und die Fédération bancaire française jeweils ihre eigenen Kosten tragen.
Ergebnis
Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, wie folgt zu entscheiden:
1. Die Rechtsmittel werden zurückgewiesen.
2. Die Wirkungen des Beschlusses SRB/ES/2022/18 des Einheitlichen Abwicklungsausschusses werden aufrechterhalten, soweit dieser Beschluss die Hypo Vorarlberg Bank AG und die Volkskreditbank AG betrifft, bis ein neuer Rechtsakt in Kraft tritt, der ihn ersetzen soll, jedoch nicht länger als 30 Monate ab dem Tag der Verkündung der Urteile in den Rechtssachen C-454/24 P, C-529/24 P, C-536/24 P, C-537/24 P, C-585/24 P, C-671/24 P und C-705/24 P.
3. Der Rat der Europäischen Union trägt neben seinen eigenen Kosten die Kosten der Hypo Vorarlberg Bank und der Volkskreditbank in den Rechtssachen C-529/24 P und C-585/24 P.
4. Der Einheitliche Abwicklungsausschuss trägt neben seinen eigenen Kosten die Kosten der Hypo Vorarlberg Bank und der Volkskreditbank in den Rechtssachen C-536/24 P und C-537/24 P.
5. Der Rat trägt seine eigenen Kosten in den Rechtssachen C-536/24 P und C-537/24 P.
6. Der Einheitliche Abwicklungsausschuss trägt seine eigenen Kosten in den Rechtssachen C-529/24 P und C-585/24 P.
7. Das Europäische Parlament und die Europäische Kommission sowie der Bundesverband deutscher Banken e. V. und die Fédération bancaire française tragen ihre eigenen Kosten.
Verfahren
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SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS
DEAN SPIELMANN
vom 8. September 2026(1)
Rechtssachen C-529/24 P, C-536/24 P, C-537/24 P und C-585/24 P
Rat der Europäischen Union
gegen
Hypo Vorarlberg Bank AG,
Einheitlicher Abwicklungsausschuss (C-529/24 P)
und
Einheitlicher Abwicklungsausschuss
gegen
Hypo Vorarlberg Bank AG (C-536/24 P)
und
Einheitlicher Abwicklungsausschuss
gegen
Volkskreditbank AG (C-537/24 P)
und
Rat der Europäischen Union
gegen
Volkskreditbank AG,
Einheitlicher Abwicklungsausschuss (C-585/24 P)
I. Einleitung
II. Rechtlicher Rahmen
A. Zwischenstaatliches Übereinkommen
B. BRRD
C. Delegierte Verordnung (EU) 2015/63
D. SRM-Verordnung
E. Durchführungsverordnung (EU) 2015/81
III. Vorbemerkungen
IV. Vorgeschichte des Rechtsstreits
V. Der SRB-Beschluss von 2022
VI. Verfahren vor dem Gericht und angefochtene Urteile
VII. Verfahren vor dem Gerichtshof und Anträge der Parteien
VIII. Zu den Rechtsmitteln
A. Zum ersten Rechtsmittelgrund
1. Vorbringen des SRB und der Unionsorgane
2. Vorbringen der Kreditinstitute
3. Würdigung
B. Zum zweiten Rechtsmittelgrund
1. Vorbringen des SRB und der Unionsorgane
2. Vorbringen der Kreditinstitute
3. Würdigung
a) Zur Prüfung kumulativer Voraussetzungen
b) Übereinstimmung von Art. 8 Abs. 1 der Durchführungsverordnung 2015/81 mit dem Verbot, den Inhalt der SRM-Verordnung zu ergänzen oder zu ändern
C. Zum dritten Rechtsmittelgrund
1. Vorbringen des SRB und der Unionsorgane
2. Vorbringen der Kreditinstitute
3. Würdigung
IX. Zur Aufrechterhaltung der zeitlichen Wirkungen
A. Vorbringen der Parteien
B. Würdigung
X. Kosten
Ergebnis
I. Einleitung