Wirtschafts- und Währungsunion
Rechtsmittel – Wirtschafts- und Währungsunion – Bankenunion – Einheitlicher Abwicklungsmechanismus für Kreditinstitute und bestimmte Wertpapierfirmen – Einheitlicher Abwicklungsfonds – Beschluss über die Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge für den Beitragszeitraum 2023 – Art. 264 Abs. 2 AEUV – Zeitliche Beschränkungen der Wirkungen einer Nichtigerklärung
Gründe
Einleitung
Die vorliegenden Schlussanträge betreffen das Rechtsmittel der BAWAG P.S.K. Bank für Arbeit und Wirtschaft und Österreichische Postsparkasse AG (im Folgenden: BAWAG) auf Aufhebung des Beschlusses des Gerichts der Europäischen Union vom 6. August 2024, BAWAG PSK/SRB (T-410/23, im Folgenden: angefochtener Beschluss, EU:T:2024:534).
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Gericht den Beschluss SRB/ES/2023/23 des Einheitlichen Abwicklungsausschusses (SRB) vom 2. Mai 2023 über die Berechnung der für 2023 im Voraus erhobenen Beiträge zum einheitlichen Abwicklungsfonds (SRF) (im Folgenden: SRB-Beschluss von 2023) für nichtig erklärt, soweit er BAWAG betrifft, und die Wirkungen dieses Beschlusses aufrechterhalten, bis der SRB die Maßnahmen getroffen hat, die sich aus der Durchführung des angefochtenen Beschlusses ergeben, und zwar innerhalb einer angemessenen Frist, die sechs Monate ab dem Tag, an dem der angefochtene Beschluss rechtskräftig wird, nicht überschreiten darf.
In der vorliegenden Rechtssache hat der Gerichtshof zu klären, ob das Gericht die zeitlichen Wirkungen des angefochtenen Beschlusses wirksam aussetzen konnte.
Vorgeschichte des Rechtsstreits
Die Vorgeschichte des Rechtsstreits ist in den Rn. 2 bis 4 des angefochtenen Beschlusses wie folgt dargestellt.
BAWAG ist ein österreichisches Kreditinstitut. Mit dem SRB-Beschluss von 2023 legte der SRB unter Berücksichtigung von Art. 70 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014(2) die für das Jahr 2023 (im Folgenden: Beitragszeitraum 2023) im Voraus erhobenen Beiträge zum SRF (im Folgenden: im Voraus erhobene Beiträge) der Institute fest, die unter Art. 2 in Verbindung mit Art. 67 Abs. 4 dieser Verordnung fallen und zu denen auch BAWAG zählt.
Mit Beitragsbescheid gab die zuständige nationale Abwicklungsbehörde im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Nr. 3 der SRM-Verordnung BAWAG auf, ihren vom SRB festgesetzten im Voraus erhobenen Beitrag für den Beitragszeitraum 2023 zu entrichten.
Verfahren vor dem Gericht und angefochtener Beschluss
Mit Klageschrift, die am 18. Juli 2023 bei der Kanzlei des Gerichts einging, erhob BAWAG Klage auf der Grundlage von Art. 263 Abs. 4 AEUV, die darauf gerichtet ist, den SRB-Beschluss von 2023 für nichtig zu erklären, soweit er sie betrifft. Zur Stützung der Klage machte BAWAG acht Klagegründe geltend.
Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Gericht der Klage von BAWAG statt, da es sie im Hinblick auf seine Entscheidung im Urteil Dexia/SRB (Im Voraus erhobene Beiträge für 2022)(3) für offensichtlich begründet hielt, und erklärte den SRB-Beschluss von 2023 für nichtig, da er gegen Art. 70 Abs. 2 der SRM-Verordnung verstoße, weil der Betrag der im Voraus erhobenen Beiträge für das Beitragsjahr 2023 12,5 % der Zielausstattung übersteige(4).
Das Gericht gab auch dem Antrag des SRB statt, die Wirkungen des Beschlusses, soweit er BAWAG betrifft, aufrechtzuerhalten, bis die Maßnahmen vom SRB getroffen worden sind, die sich aus der Durchführung des angefochtenen Beschlusses ergeben, und zwar innerhalb einer angemessenen Frist, die sechs Monate ab dem Tag, an dem der angefochtene Beschluss rechtskräftig wurde, nicht überschreiten darf(5).
Verfahren vor dem Gerichtshof und Anträge der Parteien
Mit ihrem Rechtsmittel beim Gerichtshof beantragt BAWAG,
– den angefochtenen Beschluss teilweise aufzuheben, soweit trotz der Nichtigerklärung des SRB-Beschlusses von 2023 dessen Wirkungen vorübergehend aufrechterhalten wurden, bis der SRB innerhalb einer angemessenen Frist, die sechs Monate ab dem Tag der Rechtskraft des angefochtenen Beschlusses nicht überschreiten darf, die Maßnahmen getroffen hat, die sich aus der Durchführung des Beschlusses des Gerichts ergeben;
– den Rechtsstreit in der Sache zu entscheiden und die Wirkungen des SRB-Beschlusses von 2023 insoweit nicht aufrechtzuerhalten, als er BAWAG betrifft;
– hilfsweise, die Wirkungen des SRB-Beschlusses von 2023 nur insoweit aufrechtzuerhalten, als BAWAG verpflichtet wäre, Beiträge gemäß der 12,5 %-Obergrenze nach Art. 70 Abs. 2 der SRM-Verordnung zu leisten;
– dem SRB die Kosten aufzuerlegen.
Der SRB, unterstützt durch den Rat der Europäischen Union und das Europäische Parlament, beantragt,
– das Rechtsmittel zurückzuweisen;
– BAWAG die Kosten aufzuerlegen.
Die Parteien haben in der gemeinsamen mündlichen Verhandlung in den Rechtssachen C-454/24 P, C-529/24 P, C-536/24 P, C-537/24 P, C-585/24 P, C-671/24 P und C-705/24 P vom 17. März 2026 mündlich verhandelt.
Zum Rechtsmittel
Vorbringen der Parteien
BAWAG stützt ihr Rechtsmittel auf einen einzigen Rechtsmittelgrund, mit dem sie rügt, dass das Gericht dadurch gegen Art. 264 Abs. 2 AEUV verstoßen habe, dass es die Wirkungen des SRB-Beschlusses von 2023 vorübergehend aufrechterhalten habe.
Insoweit macht BAWAG geltend, nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs(6) könnten die Wirkungen einer Handlung nach Art. 264 Abs. 2 AEUV nur aufrechterhalten werden, wenn die unmittelbaren Auswirkungen der Nichtigerklärung schwerwiegende negative Folgen hätten und die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Handlung nicht wegen ihres Ziels oder ihres Inhalts in Abrede gestellt wird, sondern aus Gründen der Unzuständigkeit ihres Urhebers oder der Verletzung wesentlicher Formvorschriften.
Zunächst einmal sei der behauptete Verstoß gegen die 12,5 %-Obergrenze nach Art. 70 Abs. 2 der SRM-Verordnung ein materiell-rechtlicher Klagegrund, der sich gegen den Inhalt des SRB-Beschlusses von 2023 richte, so dass die Aufrechterhaltung dieses Beschlusses nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht gerechtfertigt sei.
Sodann hätte die den Kreditinstituten geschuldete Rückzahlung im Fall der Nichtigerklärung des SRB-Beschlusses von 2023 mit sofortiger Wirkung entgegen den Ausführungen des Gerichts in den Rn. 42 und 43 des angefochtenen Beschlusses nicht zur Folge, dass dem SRF die zur Erreichung seiner Ziele erforderlichen Finanzmittel entzogen würden, und gefährde nicht die Ziele der Finanzstabilität und der Errichtung einer Wirtschafts- und Währungsunion. Im Übrigen seien die Rückzahlungen auf diejenigen Institute beschränkt, die gegen den SRB-Beschluss von 2023 Klage erhoben hätten.
Jede andere Entscheidung als die Nichtigerklärung des SRB-Beschlusses von 2023 mit sofortiger Wirkung konterkariere Sinn und Zweck von Art. 70 Abs. 2 der SRM-Verordnung, der dazu diene, die Institute vor einer wirtschaftlichen Überforderung in jedem Jahr der Aufbauphase zu schützen, und nähme den Instituten einen effektiven Rechtsschutz.
Da es schließlich keine Rechtsgrundlage für die Erhebung der Beiträge in einer Höhe gebe, die die 12,5 %-Obergrenze der geschätzten endgültigen Zielausstattung im Jahr 2023 übersteige, sei es unrichtig, davon auszugehen, dass der SRB-Beschluss von 2023 hinsichtlich der Verpflichtung zur Zahlung der in Rede stehenden Beiträge nicht fehlerhaft sei, wie es das Gericht in Rn. 42 des angefochtenen Beschlusses getan habe. Aus demselben Grund habe das Gericht die Reichweite der Aufrechterhaltung der Wirkungen des Beschlusses 2023 über das hinaus ausgedehnt, was nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit erforderlich sei. Allenfalls hätte nur der diese Obergrenze nicht überschreitende Teil der Beiträge von der Aufrechterhaltung der zeitlichen Wirkungen des SRB-Beschlusses von 2023 erfasst werden dürfen.
Nach Hinweis darauf, dass das Rechtsmittel von BAWAG gegenstandslos würde, wenn im Anschluss an das Rechtsmittel des SRB in der Rechtssache C-705/24 P, SRB/BAWAG P.S.K., das Urteil des Gerichts aufgehoben würde, macht der SRB, unterstützt durch das Parlament und den Rat, sodann geltend, dass die Aufrechterhaltung der zeitlichen Wirkungen des SRB-Beschlusses von 2023 gerechtfertigt sei und mit Art. 264 Abs. 2 AEUV im Einklang stehe. Hierzu führt er zunächst aus, dass die Rechtsprechung des Gerichtshofs die Fälle, in denen die Wirkungen eines für nichtig erklärten Rechtsakts aufrechterhalten werden könnten, nicht auf die Fälle beschränke, in denen die Nichtigerklärung auf die Unzuständigkeit oder die Verletzung wesentlicher Formvorschriften gestützt werde, sondern dies auch im Fall schwerwiegender negativer Folgen für die Betroffenen erlaube, was auch die auf materielle Rechtswidrigkeit gestützten Nichtigerklärungen umfasse.
Im Übrigen sei es falsch, davon auszugehen, dass die Rückzahlungen, die eine Nichtigerklärung des SRB-Beschlusses von 2023 mit sofortiger Wirkung zur Folge hätte, keine Auswirkungen auf die Finanzstabilität der Bankenunion hätten, deren Bedeutung im Übrigen vom Gerichtshof bereits anerkannt worden sei(7). Schließlich würde die Aufrechterhaltung der zeitlichen Wirkungen dieses Beschlusses weder die Verpflichtung der Kreditinstitute zur Beitragszahlung für das Beitragsjahr 2023 noch die Verpflichtung des SRB, die Zielausstattung am Ende der Aufbauphase zu erreichen, in Frage stellen und wäre erforderlich, um dem SRB die Annahme eines gemeinsamen Standpunkts für die Beitragszyklen 2022 und 2023 zu ermöglichen.
Das Parlament macht ferner geltend, dass BAWAG, da sie mit ihren Hauptgründen im ersten Rechtszug obsiegt habe, nicht berechtigt sei, gegen den angefochtenen Beschluss ein Rechtsmittel einzulegen, so dass dieses unzulässig sei.
Würdigung
Vorab weise ich darauf hin, dass BAWAG, da sie mit ihren Anträgen vor dem Gericht teilweise unterlegen ist, ein Rechtsmittel einlegen darf, das auf die teilweise Aufhebung des angefochtenen Beschlusses gerichtet ist, soweit er die Wirkungen des SRB-Beschlusses von 2023 vorübergehend aufrechterhält, so dass das Vorbringen des Parlaments zur Unzulässigkeit des Rechtsmittels zurückzuweisen ist.
Der Gerichtshof kann nach Art. 264 Abs. 2 AEUV, falls er dies für notwendig hält, diejenigen Wirkungen einer für nichtig erklärten Handlung bezeichnen, die als fortgeltend zu betrachten sind. Bei der Ausübung der ihm durch diesen Artikel eingeräumten Befugnis berücksichtigt der Gerichtshof die Wahrung des Grundsatzes der Rechtssicherheit und anderer öffentlicher oder privater Interessen(8).
Zwar geht aus der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs hervor, dass aus Gründen der Rechtssicherheit die Wirkungen einer für nichtig erklärten Handlung der Union aufrechterhalten werden können, insbesondere wenn die unmittelbaren Auswirkungen ihrer Nichtigerklärung schwerwiegende negative Folgen hätten und die Rechtmäßigkeit dieser Handlung nicht wegen ihres Ziels oder ihres Inhalts in Abrede gestellt wird, sondern aus Gründen der Unzuständigkeit ihres Urhebers oder der Verletzung wesentlicher Formvorschriften, die insbesondere den hinsichtlich der Rechtsgrundlage der angefochtenen Handlung begangenen Fehler mit einschließen(9). Ich weise jedoch, wie Generalanwalt Tanchev in seinen Schlussanträgen in der Rechtssache Kommission/Schweden(10) zutreffend ausgeführt hat, darauf hin, dass sich bei genauer Betrachtung der Rechtsprechung des Gerichtshofs zeigt, dass in diesem Gesichtspunkt zwar u. a. in den Urteilen Parlament und Kommission/Rat und Deutschland/Parlament und Rat ein Hindernis für die Anordnung der Aufrechterhaltung der Wirkungen einer Handlung der Union durch den Gerichtshof gesehen werden kann(11), der Gerichtshof jedoch in anderen Fällen, wie den Urteilen Spanien/Rat sowie Kadi und Al Barakaat International Foundation/Rat und Kommission, die Wirkungen einer Handlung der Union, die aus Gründen im Zusammenhang mit ihrer materiellen Rechtmäßigkeit für nichtig erklärt wurde, aufrechterhalten hat(12). Entgegen dem Vorbringen von BAWAG ist dieser Gesichtspunkt jedoch keine Voraussetzung, die in jedem Fall gegeben sein muss, sondern ist vom Einzelfall abhängig(13).
Meiner Ansicht nach würde im vorliegenden Fall die Nichtigerklärung des SRB-Beschlusses von 2023 ohne die Aufrechterhaltung seiner Wirkungen bis zu seiner Ersetzung durch einen neuen Rechtsakt die Durchführung der SRM-Verordnung beeinträchtigen, die einen wesentlichen Teil der Bankenunion darstellt, die zur Stabilität des Euro-Währungsgebiets beiträgt(14).
Zum einen werden nämlich weder die Verpflichtung des SRB in Art. 69 Abs. 1 der SRM-Verordnung selbst in Frage gestellt, sicherzustellen, dass die verfügbaren Mittel des SRF mindestens 1 % der gedeckten Einlagen aller in allen teilnehmenden Mitgliedstaaten zugelassenen Kreditinstitute erreichen, noch die anschließende Verpflichtung der betreffenden Kreditinstitute, einschließlich der Rechtsmittelführerin, die im Voraus erhobenen Beiträge gemäß Art. 70 der SRM-Verordnung zu zahlen.
Zum anderen teile ich die Bedenken des Gerichts, als es in den Rn. 42 und 43 des angefochtenen Beschlusses feststellt, dass durch die sofortige Rückzahlung der betreffenden Beiträge die Gefahr bestehe, dass dem SRF Mittel entzogen würden, die für die Erreichung seiner Ziele der Finanzstabilität und der Errichtung einer Wirtschafts- und Währungsunion erforderlich sein könnten. Die Nichtaufrechterhaltung der Wirkungen des SRB-Beschlusses von 2023 kann nämlich die Integrität des einheitlichen Abwicklungsmechanismus beeinträchtigen, sein Funktionieren im Fall einer finanziellen Intervention des SRF stören und das allgemeine öffentliche Interesse daran gefährden, dass der SRF über ausreichende finanzielle Kapazitäten verfügt. Dies ist meines Erachtens ein hinreichender Grund dafür, die Wirkung dieses Beschlusses aufrechtzuerhalten, bis er durch einen neuen Rechtsakt ersetzt wird.
Darüber hinaus – und soweit der Gerichtshof die Rechtsmittel in den Rechtssachen C-454/24 P, C-529/24 P, C-536/24 P, C-537/24 P, C-585/24 P und C-705/24 P entsprechend meinem Vorschlag zurückweisen sollte – wird der SRB-Beschluss von 2023 neben einer materiellen Rechtswidrigkeit, die sich auf die Höhe der verlangten Beiträge auswirkt, die Nichtigkeitsgründe aufweisen, die sich auf die Rechtswidrigkeit von Art. 70 Abs. 7 der SRM-Verordnung und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/81(15) beziehen. In jeder dieser Rechtssachen kann der SRB daher erst nach dem Erlass neuer Regelungen neue Beschlüsse erlassen. Da die angepasste Methode zur Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge von dieser Rechtswidrigkeit betroffen ist, wird es Sache des SRB sein, gegebenenfalls eine neue Berechnungsmethode anzuwenden, so dass die genaue Höhe der Beiträge, die letztlich von den betreffenden Instituten, einschließlich der Rechtsmittelführerin, für die Beitragsjahre 2022 und 2023 verlangt werden können, derzeit nicht bestimmt werden kann.
Insoweit haben der SRB und der Rat, unterstützt durch das Parlament und die Europäische Kommission, in den Rechtssachen C-529/24 P, C-536/24 P, C-537/24 P, C-585/24 P und C-705/24 P geltend gemacht, dass eine Frist von 30 Monaten für den Abschluss von drei Verfahren erforderlich sei, nämlich erstens ein Gesetzgebungsverfahren betreffend die Begründung von Art. 70 Abs. 7 der SRM-Verordnung, zweitens ein Verfahren zum Erlass einer neuen Durchführungsverordnung und drittens ein Verfahren für den Erlass neuer Beschlüsse zur Festlegung der geschuldeten Beiträge durch den SRB.
Unter diesen Umständen schlage ich dem Gerichtshof vor, den von BAWAG geltend gemachten einzigen Rechtsmittelgrund zurückzuweisen und zur Vermeidung einer Diskontinuität im Beitragssystem für die Beitragszeiträume 2022 und 2023 die Wirkungen des SRB-Beschlusses von 2023, soweit er BAWAG betrifft, für einen angemessenen Zeitraum aufrechtzuerhalten, der 30 Monate ab dem Tag der Verkündung der Urteile in den Rechtssachen C-454/24 P, C-529/24 P, C-536/24 P, C-537/24 P, C-585/24 P, C-671/24 P und C-705/24 P nicht überschreiten darf, bis zum Inkrafttreten eines neuen Beschlusses des SRB zur Festsetzung des im Voraus erhobenen Beitrags dieses Instituts zum SRF.
Kosten
Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass das Rechtsmittel zurückzuweisen ist. Folglich entscheidet der Gerichtshof gemäß Art. 184 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs über die Kosten.
Nach Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung, der nach ihrem Art. 184 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da BAWAG unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag des SRB ihre eigenen Kosten und die Kosten des SRB aufzuerlegen.
Nach Art. 140 Abs. 1 und 3 der Verfahrensordnung, der nach deren Art. 184 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, tragen die Organe, die dem Rechtsstreit als Streithelfer beigetreten sind, ihre eigenen Kosten. Folglich tragen das Parlament und der Rat ihre eigenen Kosten.
Ergebnis
Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, wie folgt zu entscheiden:
1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
2. Die Wirkungen des Beschlusses SRB/ES/2023/23 des Einheitlichen Abwicklungsausschusses werden aufrechterhalten, soweit dieser Beschluss die BAWAG P.S.K. Bank für Arbeit und Wirtschaft und Österreichische Postsparkasse AG betrifft, bis ein neuer Rechtsakt in Kraft tritt, der ihn ersetzen soll, jedoch nicht länger als 30 Monate ab dem Tag der Verkündung der Urteile in den Rechtssachen C-454/24 P, C-529/24 P, C-536/24 P, C-537/24 P, C-585/24 P, C-671/24 P und C-705/24 P.
3. BAWAG P.S.K. Bank für Arbeit und Wirtschaft und Österreichische Postsparkasse trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten des Einheitlichen Abwicklungsausschusses.
4. Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union tragen ihre eigenen Kosten.
Verfahren
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SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS
DEAN SPIELMANN
vom 8. September 2026(1)
Rechtssache C-671/24 P
BAWAG P.S.K. Bank für Arbeit und Wirtschaft und Österreichische Postsparkasse AG
gegen
Einheitlicher Abwicklungsausschuss