Herausgabe von Lebensmittelkontrollberichten bei Gasthof KI-Titel
Informationsfreiheit · Lebensmittelüberwachung · Datenprivacy · Verwaltungsverfahren · Einstweiliger Rechtsschutz
Sonstiges
Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen OVG: 1 B 338/19 VG: 5 V 1962/19 Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn – Antragsteller und Beschwerdeführer – Prozessbevollmächtigter: g e g e n die Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz, Contrescarpe 72, 28195 Bremen – Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin – Prozessbevollmächtigte: beigeladen: Herr hat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen – 1. Senat – durch Richter Prof. Sperlich, Richterin Dr. Koch und Richter Traub am 14. Juli 2020 beschlossen: Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen – 5. Kammer – vom 17. Dezember 2019 wird zurückgewiesen.
2 Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selber trägt. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren ebenfalls auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller wendet sich gegen die beabsichtigte Übersendung der Kontrollberichte über die beiden letzten lebensmittelrechtlichen Betriebsprüfungen in seinem „Landgasthof“ an den Beigeladenen. Der Antragsteller betreibt in Bremen den „Gasthof A.“. Im Januar 2019 beantragte der Beigeladene über die Internetplattform „Frag den Staat“ im Rahmen der Initiative „Topf Secret“ bei der Antragsgegnerin Informationen über die beiden letzten lebensmittelrechtlichen Betriebsprüfungen im Betrieb des Antragstellers. Für den Fall der Beanstandung begehrte er zudem die Herausgabe der entsprechenden Kontrollberichte. Mit Bescheid 12.09.2019 teilte der Lebensmittelüberwachungs-, Tierschutz- und Veterinärdienst (LMTVet) der Antragsgegnerin dem Beigeladenen mit, dass ihm der beantragte Zugang zu Informationen über die Betriebsstätte des Antragstellers gewährt werde durch Übersendung der Kontrollberichte nach Ablauf des 30.09.2019, sofern der Antragsteller nicht von seinem Recht Gebrauch mache, gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen. Gegen diesen Bescheid legte der Antragsteller am 19.09.2019 Widerspruch ein. Bereits am 14.09.2019 hat der Antragsteller beim Verwaltungsgericht um einstweiligen Rechtsschutz ersucht. Seine Anträge hat das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Beschluss vom 17.12.2019 abgelehnt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der zulässige Hauptantrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs nach § 80a Abs. 3 Satz 2, § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO sei unbegründet. Die vorzunehmende Interessenabwägung falle zu Lasten des Antragstellers aus. Der angegriffene Bescheid erweise sich bei summarischer Prüfung als rechtmäßig. Rechtsgrundlage für den Informationszugang des Beigeladenen sei § 2
3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Verbraucherinformationsgesetzes (VIG). Die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Norm seien vorliegend erfüllt. Insbesondere handele es sich bei den in den Kontrollberichten dokumentierten Mängeln auch um festgestellte, nicht zulässige Abweichungen von den Anforderungen der in § 2 Abs. 1 Nr. 1 VIG genannten Vorschriften. Die Kontrollberichte enthielten insbesondere auch eine juristisch-wertende Einordnung, d.h. eine rechtliche Subsumtion der Kontroll- und Untersuchungsergebnisse durch die zuständige Behörde. Die Kontrollberichte seien nach Auskunft der Antragsgegnerin dergestalt strukturiert, dass die vorgefundenen Mängel zunächst in tatsächlicher Hinsicht beschrieben seien und sodann eine Handlungsanweisung erfolge. Beide Kontrollberichte endeten zudem mit der Anweisung, die Mängel innerhalb einer gesetzten Frist zu beheben. Aus der Beschreibung des Mangels und der daraus abgeleiteten Handlungsanweisung werde deutlich, dass der jeweils handelnde Lebensmittelkontrolleur eine Subsumtion der festgestellten Kontrollergebnisse unter die einschlägigen Rechtsvorschriften vorgenommen habe. Der Antragsteller übe auch ein Gewerbe aus, das der lebensmittelrechtlichen Kontrolle unterliege. Zum Zeitpunkt des Verfassens der Kontrollberichte habe der Antragsteller laut Auskunft aus dem Gewerberegister vom 09.07.2019 die Tätigkeit „Schankwirtschaft mit gelegentlichen Tanzveranstaltungen in geschlossenen Gesellschaften, Beherbergungsbetrieb, die Durchführung von Kremserfahrten“ gewerblich angemeldet. Nach Angaben der Antragsgegnerin, die der Antragsteller nicht in Abrede stelle, habe der die Betriebskontrolle am 23.02.2017 durchführende Lebensmittelkontrolleur des LMTVet festgestellt, dass der Antragsteller seinen Gastronomiebetrieb wiedereröffnet habe, nachdem er zuvor ausschließlich Übernachtungen ohne Verköstigung angeboten habe. Bei einem Gastronomiebetrieb seien die Vorschriften des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches, der darauf beruhenden Verordnungen sowie der in ihrem Anwendungsbereich bestehenden unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Union zu beachten, da Produkte oder Erzeugnisse im Sinne von § 1 und § 2 VIG an Verbraucher angeboten, vorgehalten und ausgegeben würden. Dem Informationsanspruch stehe nicht der Ausschlussgrund nach § 3 Satz 1 Nr. 2 c) VIG entgegen. Der Zugang zu Informationen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG könne gemäß § 3 Satz 5 Nr. 1 VIG gerade nicht unter Berufung auf das Betriebs- und Geschäftsgeheimnis abgelehnt werden. Denn an der Geheimhaltung festgestellter Rechtsverstöße bestehe kein berechtigtes wirtschaftliches Interesse. Der Antrag des Beigeladenen auf Informationszugang sei auch nicht als rechtsmissbräuchlich im Sinne des § 4 Abs. 4 Satz 1 VIG einzustufen. Selbst wenn man unterstelle, dass
4 der Beigeladene die Information auf der Internetplattform „Topf Secret“ veröffentlichen werde, wäre dies keine außerhalb des Zwecks des VIG liegende Verwendung. Der Informationsanspruch des Beigeladenen sei auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer möglichen unzulässigen Umgehung des § 40 Abs. 1a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB) ausgeschlossen. Zwischen der antragsgebundenen Informationsgewährung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG und der aktiven staatlichen Verbraucherinformation nach § 40a Abs. 1a LFGB und § 6 Abs. 1 Satz 3 VIG bestünden gravierende Unterschiede. Der Veröffentlichung durch Private sei nicht die Autorität staatlicher Publikationen eigen. Auch könnten sich die betroffenen Unternehmen gegen eine Veröffentlichung durch Private bei sorgfaltswidriger Verbreitung, namentlich im Falle sachlicher Unrichtigkeit, zivilrechtlich zur Wehr setzen. Verfassungsrechtliche Bedenken bestünden ebenfalls nicht. Der Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit sei gerechtfertigt. Der Verbraucherschutz sei ein verfassungsrechtlicher Gemeinwohlbelang, dem der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung des einfachen Rechts einen hohen Stellenwert beigemessen habe und der daher auch den genannten Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit rechtfertigen könne. Die Interessen des Betroffenen seien im VIG hinreichend berücksichtigt. Besondere Umstände des Einzelfalls, die ausnahmsweise das Überwiegen des Aussetzungsinteresses des Antragstellers begründen könnten, seien nicht ersichtlich. Dabei sei insbesondere zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber sich durch die gesetzliche Anordnung der sofortigen Vollziehung in § 5 Abs. 4 Satz 1 VIG für einen grundsätzlichen Vorrang des Vollziehungsinteresses entschieden habe. Soweit der Antragsteller sich darauf berufe, dass die Herausgabe der streitgegenständlichen Kontrollberichte nicht mehr rückgängig gemacht werden könne, führe dies nach der gesetzlichen Wertung bei festgestellten Rechtsverstößen gerade nicht zu einem Überwiegen des Aussetzungsinteresses gegenüber dem Verbraucherinteresse. Der hilfsweise gestellte Antrag des Antragstellers festzustellen, dass sein Widerspruch gegen den Auskunftsbescheid der Antragsgegnerin aufschiebende Wirkung habe, sei ebenfalls unbegründet. Gemäß § 5 Abs. 4 Satz 1 VIG hätten Widerspruch und Anfechtungsklage in den in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG genannten Fällen keine aufschiebende Wirkung. Diese Norm sei vorliegend einschlägig.
5 Der äußerst hilfsweise gestellte Antrag sei bereits unstatthaft. Sein Rechtsschutzziel, die Übersendung der Kontrollberichte zu verhindern, könne der Antragsteller mit seinem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid der Antragsgegnerin nach den insoweit vorrangigen §§ 80, 80a VwGO erreichen. Gemäß § 123 Abs. 5 VwGO gälten die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 nicht für die Fälle der §§ 80, 80a VwGO. Gegen diesen Beschluss wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor: Das Vorliegen einer festgestellten nicht zulässigen Abweichung setze nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine aktenkundige Würdigung des Sachverhalts und Nennung der einschlägigen Rechtsvorschrift voraus. Demnach genüge ein Untersuchungsergebnis in einem naturwissenschaftlich-technischen Sinne den gesetzlichen Anforderungen nicht, hinzutreten müsse die rechtliche Würdigung des Untersuchungsergebnisses durch die zuständige Überwachungsbehörde mit der Darlegung der Gründe, die zu dem Verdikt „nicht zulässige Abweichung“ führten. Daran fehle es vorliegend. Zudem habe das Verwaltungsgericht sich die in Rede stehenden Kontrollberichte nicht vorlegen lassen. Es habe nicht konkret überprüft, welche nicht zulässigen Abweichungen von lebensmittelrechtlichen Vorschriften in den Kontrollberichten tatsächlich enthalten seien. Er stelle jedoch in Abrede, dass in diesen Kontrollberichten in tatsächlicher Hinsicht Informationen oder Tatsachen enthalten seien, welche festgestellte nicht zulässige Abweichungen darstellten. Ferner stelle er in Abrede, dass die in den Kontrollberichten aufgeführten Tatsachen zuträfen. Das Verwaltungsgericht habe übersehen, dass es sich bei seinem Betrieb nicht um einen der Lebensmittelüberwachung unterliegenden Gastronomiebetrieb handele. Der Gastronomiebetrieb werde lediglich gelegentlich und nur im Rahmen von geschlossenen Gesellschaften ausgeübt. Entgegen dem Beschluss des Verwaltungsgerichts sei der Antrag des Beigeladenen nach § 4 Abs. 4 Satz 1 VIG rechtsmissbräuchlich. Die bloße Veröffentlichung von Tatsachen könne nicht der Meinungsfreiheit i.S.d. Art. 5 GG dienen. Der angegriffene Bescheid sei zudem unbestimmt, unterliege jedenfalls einem ungenügend begründeten Ermessensfehlgebrauch, soweit es im Verfügungssatz heiße, der Informationszugang erfolge „durch Übersendung“ an den Beigeladenen. Auch Seite 3 des angegriffenen Bescheides erhelle mit der Formulierung „in Kopie übersenden“ nicht die Art
6 und Weise der Übersendung. Es bleibe unklar, ob dem Beigeladenen die Kontrollberichte wie gewünscht per E-Mail oder stattdessen per Post übersendet werden sollen. Die Kontrollberichte müssten schließlich zumindest um die Mitteilung ergänzt werden, dass die festgestellten Mängel behoben worden seien. Der Antragsteller beantragt sinngemäß, 1. den Beschluss des Verwaltungsgerichts Bremen vom 17.12.2019 – 5 V 1962/19 – aufzuheben, 2. die aufschiebende Wirkung des Wiederspruchs des Antragstellers vom 19.09.2019 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 12.09.2019 anzuordnen, 3. hilfsweise zu 2) festzustellen, dass sein Widerspruch vom 19.09.2019 gegen den mit Schreiben der Antragsgegnerin vom 12.09.2019 bekannt gegebenen Bescheid vom 12.09.2019 aufschiebende Wirkung hat, 4. äußerst hilfsweise zu 2) und 3) die Antragsgegnerin einstweilen bis zur Entscheidung über die Hauptsache zu verpflichten, dass sie ergänzend zu der gegenüber dem Beigeladenen geplanten Mitteilung darin noch den konkreten Rechtsverstoß und die bereits erfolgte Abhilfe, bzw. erfüllte Beseitigung seitens des Antragstellers benennt und dem Beigeladenen Zwangsgeld für den Fall androht und erforderlichenfalls vollstreckt, sofern er die Kontrollberichte ohne die konkret benannten Rechtsverstöße nebst deren Beseitigung veröffentlicht. Die Antragsgegnerin ist dem Antrag entgegengetreten. Der Beigeladene hat sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert. II. Die zulässige Beschwerde des Antragstellers hat in der Sache keinen Erfolg. Aus den mit ihr dargelegten Gründen, auf deren Prüfung das Oberverwaltungsgericht beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht die Anträge auf einstweiligen Rechtsschutz zu Unrecht abgelehnt hätte. 1. Die vom Verwaltungsgericht im Rahmen der Prüfung des (Haupt-)Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80a Abs. 3 Satz 2, § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorgenommene Interessenabwägung ist auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens nicht zu beanstanden.
7 Prozessual ist das Verwaltungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass der Antragsteller einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO stellen musste und auch gestellt hat. Die aufschiebende Wirkung des bereits eingelegten Widerspruchs entfällt hier gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 5 Abs. 4 Satz 1 VIG, weil der Beigeladene mit seiner Frage nach „Beanstandungen“ und – nur für diesen Fall – der Bitte um Herausgabe des entsprechenden Kontrollberichts eine Informationsgewährung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG beantragt und das LMTVet der Antragsgegnerin ausweislich der Begründung des angegriffenen Bescheids aufgrund dieser Vorschrift über das Begehren entschieden hat. Auf § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 VIG haben weder der Beigeladene noch das LMTVet abgestellt (vgl. auch Nds. OVG, Beschl. v. 16.01.2020 - 2 ME 707/19, juris Rn. 6). Die in § 5 Abs. 4 Satz 1 VIG gesetzlich getroffene Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit begegnet mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Die darin zum Ausdruck kommende Entscheidung des Gesetzgebers, dem Interesse der Öffentlichkeit an einer zeitnahen Information über marktrelevante Tatsachen den Vorrang vor den Interessen des betroffenen Betriebs einzuräumen (BT-Drs. 17/7374, S. 18), ist aufgrund des hohen Gewichts derartiger Informationen für die Entscheidung der Marktteilnehmer nicht zu beanstanden. Die Möglichkeit, in zumutbarer Weise effektiven gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch nehmen zu können, steht damit nicht in Frage. Die Pflicht zur Anhörung des Betriebs gemäß § 5 Abs. 1 VIG i.V.m. § 28 Abs. 1 BremVwVfG stellt ebenso wie die Pflicht zur Mitteilung von Ort, Zeit und Art des Informationszugangs im Fall einer Antragsstattgabe (§ 5 Abs. 3 Satz 1 VIG) und zur Einräumung eines ausreichenden Zeitraums zur Einlegung von Rechtsmitteln (§ 5 Abs. 4 Satz 2 VIG) sicher, dass vor einer Veröffentlichung auf zumutbare Weise gerichtlicher Rechtsschutz erlangt werden kann (Nds. OVG, Beschl. v. 16.01.2020 - 2 ME 707/19, juris Rn. 7; VGH Bad.-Würt., Beschl. v. 13.12.2019 - 10 S 1891/19, juris Rn. 9). In der Sache hat das Verwaltungsgericht mit Recht angenommen, dass der Hauptsacherechtsbehelf des Antragstellers (Widerspruch) keinen Erfolg haben kann (a)) und auch eine Interessenabwägung im Übrigen zu keinem anderen Ergebnis führt (b)). a) Die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass der Widerspruch des Antragstellers voraussichtlich erfolglos sein wird, weil sich der angefochtene, auf das Verbraucherinformationsgesetz gestützte Bescheid jedenfalls bei summarischer Prüfung als rechtmäßig erweist, wird durch das Beschwerdevorbringen nicht erschüttert.
8 aa) Rechtsgrundlage für den Anspruch des Beigeladenen auf Erteilung der begehrten Information ist § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Anspruchsvoraussetzungen des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG voraussichtlich erfüllt sind. Nach dieser Vorschrift hat jeder nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf freien Zugang zu allen Daten über von den nach Bundes- oder Landesrecht zuständigen Stellen festgestellte nicht zulässige Abweichungen von Anforderungen a) des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches und des Produktsicherheitsgesetzes, b) der auf Grund dieser Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen, c) unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich der genannten Gesetze sowie über Maßnahmen und Entscheidungen, die im Zusammenhang mit den in den Buchstaben a) bis c) genannten Abweichungen getroffen worden sind. Bei den begehrten Kontrollberichten handelt es sich um Daten über festgestellte nicht zulässige Abweichungen von den vorgenannten Rechtsvorschriften. Eine Abweichung im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG liegt vor, wenn ein bestimmter Vorgang mit lebensmittelrechtlichen Vorschriften nicht in Einklang steht. Erfasst sind Daten über nicht zulässige Abweichungen vom gesamten geltenden nationalen und unionsrechtlichen Lebensmittel- und Futtermittelrecht. Die europäischen Regelungen müssen gegenständlich dem Lebensmittel- und Produktsicherheitsrecht zuzuordnen sein. Ausreichend, aber auch erforderlich ist es insoweit, dass die zuständige Behörde die Abweichung unter Würdigung des Sachverhalts und der einschlägigen Rechtsvorschriften abschließend aktenkundig festgestellt hat. Es muss sich mithin um tatsächlich und rechtlich gewürdigte Informationen handeln (BVerwG, Urt. v. 29.08.2019 - 7 C 29.17, juris Rn. 32; Nds. OVG, Beschl. v. 16.01.2020 - 2 ME 707/19, juris Rn. 9; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 16.01.2020 - 15 B 814/19, juris Rn. 13 f. m.w.N.). Das ist hier der Fall. Nach dem Vorbringen der Antragsgegnerin sind die Kontrollberichte dergestalt strukturiert, dass die vorgefundenen Mängel zunächst in tatsächlicher Hinsicht dargestellt werden und einige Mängel sodann mit einer Bemerkung oder einer Handlungsanweisung versehen werden. Beide Kontrollberichte enden zudem mit der Anweisung, die Mängel unverzüglich zu beheben. Damit wird zum einen eine tatsächliche Feststellung hinsichtlich eines bestimmten vorgefundenen Zustands getroffen. Zudem wird diese Feststellung im Wege einer juristisch-wertenden Einordnung als (Rechts-)Verstoß qualifiziert. Dazu hat die Antragsgegnerin im gerichtlichen Verfahren weiter vorgetragen, dass es sich bei
9 den festgestellten Mängeln um unzulässige Abweichungen von den lebensmittelhygienischen Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 sowie von den die Information der Verbraucher betreffenden Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 handele. Aus der Handlungsaufforderung, die Mängel zu beseitigen, ergibt sich, dass aus der Sicht der Antragsgegnerin eine abschließende Bewertung der Sach- und Rechtslage erfolgt war, weil eine solche Handlungsaufforderung die Feststellung eines – bestimmten – Rechtsverstoßes voraussetzt (vgl. BayVGH, Beschl. v. 15.04.2020 - 5 CS 19.2087, juris Rn. 21; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 16.01.2020 - 15 B 814/19, juris Rn. 15). Einer ausdrücklichen – schriftlichen – Zuordnung der Verstöße zu bestimmten Rechtsnormen in den Kontrollberichten bedarf es darüber hinaus nicht. Die vom Bundesverwaltungsgericht geforderte aktenkundige Feststellung der Verstöße soll lediglich vermeiden, dass auch vorläufige Überlegungen und juristisch noch nicht von der zuständigen Stelle tatsächlich und rechtlich gewürdigte Informationen, mithin solche Informationen, die noch keine gesicherte Erkenntnis über eine Abweichung bieten, bereits zum Gegenstand des Informationsbegehrens gemacht werden können (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 16.01.2020 - 15 B 814/19, juris Rn. 15). Die inhaltliche Bewertung der Kontrollberichte ohne deren Inaugenscheinnahme durch das Gericht verstößt auch nicht gegen § 122 Abs. 1, § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO erforderliche richterliche Überzeugung, welche eine den Anforderungen des § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO genügende Sachverhaltsaufklärung voraussetzt, lässt sich anhand des Beteiligtenvorbringens und des sonstigen Akteninhalts mit einem hinreichenden Gewissheitsgrad bilden. Die Erläuterungen der Antragsgegnerin zum Zustandekommen, Aufbau und Inhalt der Kontrollberichte im verwaltungsgerichtlichen Verfahren reichen für die gerichtliche Beurteilung der Frage aus, ob das Tatbestandsmerkmal „festgestellte nicht zulässige Abweichungen“ im Streitfall erfüllt ist. Auf die Frage, welche konkrete Normabweichung festgestellt worden ist, kommt es für das Bestehen des Auskunftsanspruchs nicht an. Der verfahrensgegenständliche Informationsanspruch hängt nicht vom Inhalt oder von der Qualität der dokumentierten Abweichungsfeststellung ab, so dass die abstrakten Umschreibungen der Antragsgegnerin zur Beurteilung ausreichen (BayVGH, Beschl. v. 15.04.2020 - 5 CS 19.2087, juris Rn. 22 m.w.N.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 16.01.2020 - 15 B 814/19, juris Rn. 16 ff.). bb) Das Verwaltungsgericht ist auch zutreffend davon ausgegangen, dass es sich bei dem Betrieb des Antragstellers um einen der Lebensmittelüberwachung unterliegenden Gastronomiebetrieb handelt. Der Betrieb des Antragstellers unterliegt auch dann der lebensmittelrechtlichen Kontrolle des LMTVet, wenn er lediglich gelegentlich und nur für geschlossene Gesellschaften Speisen und Getränke anbietet.
10 cc) Der Antrag des Beigeladenen ist auch nicht missbräuchlich im Sinne des § 4 Abs. 4 Satz 1 VIG. Der Versagungsgrund des Rechtsmissbrauchs nach § 4 Abs. 4 Satz 1 VIG, der insbesondere bei überflüssigen Anfragen (vgl. § 4 Abs. 4 Satz 2 VIG) oder querulatorischen Begehren zum Tragen kommt, ist bei Antragstellungen im Rahmen einer Kampagne Dritter ebenfalls nicht einschlägig (vgl. BayVGH, Beschl. v. 15.04.2020 - 5 CS 19/2087, juris Rn. 18; Nds. OVG, Beschl. v. 16.01.2020 - 2 ME 707/19, juris Rn. 14; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 16.01.2020 – 15 B 814/19, juris Rn. 31 ff.). Dabei kann dahinstehen, ob § 4 Abs. 4 VIG drittschützend ist oder nur dem Allgemeininteresse an einer funktionierenden Verwaltung dient (BVerwG, Urt. v. 29.08.2019 - 7 C 29/17, juris Rn. 21 f.). Auf die Frage, ob die im Hintergrund stehende Informationskampagne „Topf Secret“ den Schutz der Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG genießt, kommt es – entgegen der Auffassung des Antragstellers – nicht an. Der Informationszugangsanspruch ist auf § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG und nicht auf Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG gestützt (BayVGH, Beschl. v. 15.04.2020 - 5 CS 19.2087, juris Rn. 17). Allein der Umstand, dass der streitbefangene Kontrollbericht auf der Internetplattform „Topf Secret“ veröffentlicht werden könnte, ändert nichts daran, dass es sich auch in dieser Fallkonstellation um eine antragsgebundene Informationsgewährung und damit primär um eine staatliche Leistung handelt (BayVGH, Beschl. v. 04.2020 - 5 CS 19/2304, juris Rn. 16; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl.v. 16.01.2020 - 15 B 814/19, juris Rn. 59 ff.). Wie der Beigeladene mit den erhaltenen betriebs- und personenbezogenen Informationen umgeht, bleibt grundsätzlich ihm überlassen und liegt damit außerhalb des behördlichen Verantwortungs- und Einflussbereichs. Dies gilt auch für das hier zu erwartende Einstellen des Kontrollberichts auf die von privater Seite betriebene Plattform von „Topf Secret“, weil eine solche Publikation erkennbar keine staatliche Autorität in Anspruch nehmen kann. Die Plattform veröffentlicht lediglich durch private Dritte zur Verfügung gestellte, von der öffentlichen Verwaltung ausgestellte Dokumente; dadurch wird sie nicht selbst zu einer staatlichen Veröffentlichungsplattform. Dass die Anträge auf Information über die Webseite „Frag den Staat“ erfolgen, erweckt auch nicht den Eindruck, „Topf Secret“ sei eine staatliche Veröffentlichungsplattform (BayVGH, Beschl. v. 04.2020 - 5 CS 19/2304, juris Rn. 16). Die lediglich abstrakte Möglichkeit einer rechtswidrigen privaten Weiterverwendung der Information reicht ohne Hinzutreten besonderer Umstände nicht aus, um darin bereits ein der Antragsgegnerin zuzurechnendes Eingriffsäquivalent zu sehen, das einer gesonderten
11 Rechtfertigung bedürfte. Soweit es dem Antragsteller im Verhältnis zum Beigeladenen um etwaige (künftige) Ergänzungen, wie etwa, dass die festgestellten Mängel bereits behoben seien, oder um zeitliche Begrenzungen bei der Verwendung der Information geht, muss er die entsprechenden Ansprüche auf dem Zivilrechtsweg verfolgen (vgl. BayVGH, Beschl. v. 22.04.2020 - 5 CS 19/2304, juris Rn. 17; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 16.01.2020 - 15 B 814/19, juris Rn. 62). dd) Nicht zum Erfolg führt auch die Rüge des Antragstellers, der Bescheid sei im Hinblick auf die Art der Informationsgewährung („durch Übersendung“) zu unbestimmt, da unklar bleibe, ob die Kopien der Kontrollberichte – antragsgemäß – per E-Mail oder per Post an den Beigeladenen übermittelt würden. Dies ist bereits unzutreffend. Im Zusammenhang mit dem gestellten Antrag ergibt sich vielmehr, dass die Übersendung durch E-Mail erfolgen soll. Der Beigeladene hat ausdrücklich eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) beantragt. Wird eine bestimmte Art des Informationszugangs begehrt, darf dieser nur aus wichtigem Grund auf andere Art gewährt werden (§ 6 Abs. 1 Satz 2 VIG). Da im Bescheid nicht ausgeführt wird, dass eine Übersendung per E-Mail nicht möglich sein soll, ist davon auszugehen, dass die Übersendung antragsgemäß per E-Mail erfolgen wird. Davon abgesehen dürften Unklarheiten bezüglich der Art und Weise des Informationszugangs allenfalls den Beigeladenen, nicht aber den Antragsteller in seinen Rechten verletzen. ee) Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist der Antragsgegnerin auch nicht aufzugeben, die dem Beigeladenen zu übermittelnde Information über die mittlerweile erfolgte Mängelbeseitigung zu ergänzen. In seiner Entscheidung zu – dem mittlerweile novellierten (vgl. Erstes Gesetz zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs vom 24.04.2019, BGBl. I S. 498) – § 40 Abs. 1a LFGB hat das Bundesverfassungsgericht die zuständigen Behörden für verpflichtet erachtet, die Information der Öffentlichkeit über rechtswidriges Verhalten eines Unternehmens mit der Mitteilung zu verbinden, ob und wann ein Verstoß behoben worden sei; das sei verfassungsrechtlich unerlässlich, weil andernfalls die Fehlvorstellung entstehen könne, der Verstoß bestehe fort, obgleich es für die Verbraucherentscheidung regelmäßig eine Rolle spielen werde, ob und wie schnell ein Verstoß abgestellt worden sei (BVerfG, Beschl. v. 21.03.2018 - 1 BfF 1/13, juris Rn. 40). Die antragsgebundene Informationserteilung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG verstößt jedoch auch ohne die Pflicht mitzuteilen, ob und wann ein Mangel behoben worden ist, nicht gegen die Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG (vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen,
12 Beschl. v. 16.01.2020 - 15 B 814/19, juris Rn. 59 ff.; a.A. allerdings: VGH Bad.-Würt., Beschl. v. 13.12.2019 - 10 S 1891, juris Rn. 27). Zwar ist auch der Informationszugang nach dem Verbraucherinformationsgesetz an Art. 12 Abs. 1 GG zu messen, weil er direkt auf die Marktbedingungen individualisierter Unternehmen zielt, das Konsumverhalten beeinflussen und auf diese Weise mittelbar-faktisch die Markt- und Wettbewerbssituation zum wirtschaftlichen Nachteil der betroffenen Unternehmen verändern kann (BVerwG, Urt. v. 29.08.2019 - 7 C 29.17, juris Rn. 42 ff. m.w.N.). Insoweit gilt für die gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 VIG von einem Antrag abhängige Informationsgewährung nichts anderes als für aktive staatliche Informationstätigkeit nach § 40 Abs. 1a LFGB, die in ihrer Zielgerichtetheit und Wirkung einem Eingriff in die Berufsfreiheit gleichkommt (BVerfG, Beschl. v. 21.03.2018 - 1 BvF 1/13, juris Rn. 26 ff.). Zwischen den beiden Arten der Information bestehen allerdings große Unterschiede, die es ausschließen, die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum aktiven staatlichen Informationsverhalten, insbesondere auch die angemahnte Mitteilung über die Mängelbeseitigung, ohne Weiteres auf die antragsgebundene Informationsgewährung zu übertragen (vgl. BVerwG, juris Rn. 47). Das aktive Informationsverhalten der Hoheitsträgerin verschafft den übermittelten Informationen breite Beachtung und gesteigerte Wirkkraft auf das wettbewerbsrechtliche Verhalten der Marktteilnehmer. Die Auswirkungen einer antragsgebundenen Informationsgewährung bleiben dahinter qualitativ und quantitativ weit zurück. Die behördliche Befugnis zur Information der Öffentlichkeit von Amts wegen nach § 40 Abs. 1a LFGB bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen, die der Gefahrenabwehr dienen, ist gegenüber dem individuell geltend zu machenden Informationszugangsanspruch nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG ein Aliud (vgl. BayVGH, Beschl. v. 22.04.2020 - 5 CS 19/2304, juris Rn. 14; VGH Bad.-Würt., Beschl. v. 13.12.2019 - 10 S 1891, juris Rn. 13). § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG normiert als Voraussetzung für die Informationsgewährung nicht etwaige Gefahren für Verbraucher, sondern lediglich die behördliche Feststellung nicht zulässiger Abweichungen von den dort genannten Normen. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG verlangt auch nicht, dass der Rechtsverstoß im Sinne einer nicht zulässigen Abweichung von lebensmittelrechtlichen Vorschriften noch andauert (VGH Bad.-Würt., Beschl. v. 13.12.2019 - 10 S 1891/19, juris Rn. 21). Der Anspruch auf Informationsherausgabe besteht nach § 3 Satz 1 Nr. 1 a) VIG wegen entgegenstehender öffentlicher Belange nur dann nicht, wenn die Informationen vor mehr als fünf Jahren seit der Antragstellung entstanden sind, was hier offensichtlich nicht der Fall ist. Den Eindruck des Fortbestehens der Mängel wird durch die Informationsgewährung auch nicht vermittelt.
13 2. Die hilfsweise gestellten Anträge verhelfen der Beschwerde ebenfalls nicht zum Erfolg. Die in Streit stehenden Informationen sind nach den obigen Ausführungen Daten im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 a) VIG, weshalb dem vom Antragsteller erhobenen Widerspruch gemäß § 5 Abs. 4 Satz 1 VIG keine aufschiebende Wirkung zukommt. Für den Antrag, die Anordnung der aufschiebenden Wirkung von bestimmten Auflagen abhängig zu machen, fehlt es an einer rechtlichen Grundlage. Der Senat verweist auch insoweit auf seine obigen Ausführungen. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Da der anwaltlich nicht vertretene Beigeladene keinen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat, entspricht es der Billigkeit, dass er seine etwaigen außergerichtlichen Kosten selbst trägt (vgl. § 154 Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG. Von einer Reduzierung des Streitwerts in Orientierung an Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 sieht der Senat ab. Mit den wechselseitigen Begehren ist eine Vorwegnahme der Hauptsache verbunden. Einmal erteilte Informationen können nicht zurückgeholt werden; umgekehrt würden die vom Beigeladenen begehrten Informationen bei Erfolg des Eilantrags bzw. der Beschwerde aufgrund des mit einem Hauptsacheverfahren verbundenen Zeitaufwands ihre Relevanz weitgehend verlieren (vgl. BayVGH, Beschl. v. 15.04.2020 - 5 CS 19.2087, juris Rn. 36; Nds. OVG, Beschl. v. 16.01.2020 - 1 ME 707/19, juris Rn. 19). 4. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez. Prof. Sperlich gez. Traub gez. Dr. Koch