Adoption erwachsener Ausländer durch deutsche Staatsangehörige begründet kein Daueraufenthaltsrecht
Adoption erwachsener Ausländer durch deutsche Staatsangehörige begründet kein Daueraufenthaltsrecht - Entscheidungserheblichkeit des im Antrag geltend gemachten Aufenthaltszwecks
Tatbestand
Der am 15. November 1951 geborene Kläger ist indischer Staatsangehöriger. Er reiste am 9. März 1979 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 16. Mai 1979 stellte er bei der Ausländerbehörde in F erstmals einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Studiums, wobei er angab, bis zur Beendigung des Studiums in der Bundesrepublik Deutschland bleiben zu wollen. Daraufhin wurde dem Kläger eine zunächst bis 14. Dezember 1979 befristete Aufenthaltserlaubnis mit folgenden Nebenbestimmungen erteilt: "Unselbständige Erwerbstätigkeit während der Ferien gestattet; berechtigt nicht zur Arbeitsaufnahme oder Gewerbeausübung". Mit im wesentlichen gleichlautenden Nebenbestimmungen wurde die Aufenthaltserlaubnis wiederholt, zuletzt bis 30. September 1985 verlängert.
Nachdem der damals in V wohnende Kläger aufgrund eines Adoptionsantrags vom 9. Oktober 1981 laut Beschluß des Amtsgerichts Weilburg vom 26. November 1981 von der am 13. März 1916 geborenen Pädagogin F K-K als Kind angenommen worden war, bemühte er sich 1983 bei der damals zuständigen Ausländerbehörde in L um eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis ohne die Erwerbstätigkeit einschränkenden Nebenbestimmungen. Diesen Antrag lehnte der Landrat des Landkreises L mit Bescheid vom 4. Mai 1983 ab. Gegen diesen Bescheid, auf den zur weiteren Sachdarstellung Bezug genommen wird, legte der Kläger Widerspruch ein, den er mit einem am 8. November 1983 beim Landrat des Landkreises L eingegangenen Schreiben vom 6. November 1983 zurücknahm. Die Rücknahme des Widerspruchs focht der Kläger mit Schreiben vom 25. Januar 1984, auf das wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, an, worauf ihm der Regierungspräsident in G mit Schreiben vom 22. Mai 1984 mitteilte, die Anfechtung der Rücknahmeerklärung sei wirkungslos.
Mit Schreiben seiner damaligen Bevollmächtigten vom 15. Juni 1984 stellte der inzwischen nach D verzogene Kläger bei der Ausländerbehörde der Beklagten Antrag auf Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Zusammenlebens mit seiner Adoptivmutter. Ferner beantragte er, die Auflage in der Aufenthaltserlaubnis, die ihm eine Erwerbstätigkeit nicht gestatte, aufzuheben. Zur Begründung machte er geltend, er verbringe jedes Wochenende und die Semesterferien bei seiner Adoptivmutter, zu der sich ein echtes Eltern-Kind-Verhältnis herausgebildet habe.
Diesen Antrag lehnte der Oberbürgermeister der Beklagten mit Bescheid vom 5. November 1984 ab und erklärte sich gleichzeitig bereit, dem Kläger eine befristete Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Studiums mit der Möglichkeit der Erwerbstätigkeit während der Semesterferien bis zum Abschluß des Studiums zu erteilen. Zur Begründung wurde ausgeführt: Da der Kläger zu Studienzwecken in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sei, bestehe nach Abschluß seines Studiums aus entwicklungshilfepolitischen Gründen eine Rückkehrverpflichtung. Daran ändere die inzwischen erfolgte Adoption durch eine deutsche Staatsangehörige nichts. Nach einer Erwachsenenadoption sei es für Eltern und Kinder durchaus zumutbar, die verwandtschaftlichen Beziehungen vom Ausland her zu pflegen. Besondere Umstände, die für die Aufrechterhaltung der räumlichen Gemeinschaft mit der Adoptivmutter des Klägers nach Abschluß des Studiums Gewicht haben könnten, seien nicht erkennbar. Wegen weiterer Einzelheiten der Begründung wird auf die Verfügung des Oberbürgermeisters der Beklagten vom 5. November 1984 Bezug genommen.
Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 22. November 1984 Widerspruch ein, den er unter Vertiefung seines bisherigen Vorbringens und unter Verzicht auf eine Anhörung vor dem Widerspruchsausschuß mit der Auffassung begründete, Art. 6 GG stehe einer mit der Versagung einer Daueraufenthaltserlaubnis einhergehenden Trennung von seiner Adoptivmutter entgegen.
Den Rechtsbehelf wies der Regierungspräsident in D mit Widerspruchsbescheid vom 25. Juli 1985, der als Einschreiben am 30. Juli 1985 bei den damaligen Bevollmächtigten des Klägers einging, zurück. Zur Begründung ist in dem Bescheid ausgeführt, der Widerspruch sei unbegründet, da eine erneute Sachentscheidung über den Antrag des Klägers auf Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis wegen der entgegenstehenden Bestandskraft und Bindungswirkung des Erstbescheids des Landrats des Landkreises L. vom 4. Mai 1983 nicht in Betracht komme.
Am 27. August 1985 hat der Kläger bei dem Verwaltungsgericht Darmstadt Klage erhoben. Zur Begründung hat er die Auffassung vertreten, die Verfügung vom 5. November 1984 sei ungeachtet der Bestandskraft des Bescheids des Landrats des Landkreises L -- vom 4. Mai 1983 als Zweitbescheid anfechtbar. Im übrigen habe der Entscheidung des Oberbürgermeisters der Beklagten auch ein anderer Sachverhalt zugrunde gelegen, weil der Kläger zwischen beiden Entscheidungen studienbedingt seinen Wohnsitz gewechselt und sich räumlich von seiner Adoptivmutter getrennt habe. Deshalb habe die Ausländerbehörde der Beklagten nach pflichtgemäßem Ermessen aufgrund eines neuen Sachverhalts entscheiden müssen. Im Rahmen einer sachgerechten Ermessensausübung habe ihm und seiner Adoptivmutter die mit der Versagung einer Daueraufenthaltserlaubnis verbundene räumliche Trennung über lange Zeiträume nicht zugemutet werden dürfen.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, unter Aufhebung der Verfügung vom 5. November 1984 in der Form des Widerspruchsbescheids vom 25. Juli 1985 dem Kläger eine unbefristete, zur Arbeitsaufnahme berechtigende Aufenthaltserlaubnis für die Bundesrepublik Deutschland zu erteilen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung hat sie geltend gemacht, der Kläger habe keinen Anspruch auf Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis ohne die Erwerbstätigkeit beschränkende Nebenbestimmungen. Einem solchen Anspruch stehe schon der bestandskräftige Versagungsbescheid des Landrats des Landkreises L vom 4. Mai 1983 entgegen. Im übrigen sei auch die Beziehung des Klägers zu seiner deutschen Adoptivmutter nicht geeignet, den geltend gemachten Anspruch zu stützen. Das Schutzgebot des Art. 6 Abs. 1 GG verlange grundsätzlich nicht, erwachsenen Ausländern den dauernden Aufenthalt bei ihren deutschen Adoptiveltern zu ermöglichen. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Schriftsatz des Oberbürgermeisters der Beklagten vom 4. Dezember 1985 Bezug genommen.
Das Verwaltungsgericht Darmstadt hat nach schriftlicher Anhörung der Beteiligten zu dieser Entscheidungsform mit Gerichtsbescheid vom 29. August 1986 die Verfügung der Beklagten vom 5. November 1984 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidenten in D vom 25. Juli 1985 aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht folgendes ausgeführt: Die Bestandskraft der Verfügung des Landrats des Landkreises L vom 4. Mai 1983 stehe einer erneuten Entscheidung über die begehrte Aufenthaltserlaubnis nicht entgegen, denn § 15 Abs. 1 Satz 1 AuslG versage die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis grundsätzlich nur dem Ausländer, der ausgewiesen oder abgeschoben sei. Der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ständen auch Belange der Bundesrepublik Deutschland nicht entgegen, was sich schon daraus ergebe, daß die Beklagte in ihrem Bescheid vom 5. November 1984 darauf hingewiesen habe, sie sei bereit, dem Kläger bis zum Studienabschluß weiterhin die hierfür erforderliche Aufenthaltserlaubnis befristet zu erteilen. Demnach habe die Beklagte nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, ob dem Kläger eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis ohne die Erwerbstätigkeit beschränkende Nebenbestimmungen erteilt werden solle. Der Kläger habe seine Studienabsichten nicht endgültig aufgegeben. Auch wenn in seiner Person ein Wechsel des Aufenthaltszwecks in Zukunft zu erwarten sei, müsse in seinem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet nicht schon jetzt eine Belangbeeinträchtigung gesehen werden. Entwicklungspolitische Gesichtspunkte, die für die Beendigung einer zu Studienzwecken erteilten Aufenthaltserlaubnis nach Studienabschluß sprechen könnten, seien angemessen im Rahmen des Verwaltungsermessens zu berücksichtigen. Die Tatsache allein, daß der Kläger von einer deutschen Staatsangehörigen als Erwachsener adoptiert worden sei, führe andererseits nicht dazu, daß sich das Ermessen der Ausländerbehörde auf die Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis verdichtet habe. Es sei weder geboten, schon jetzt eine Entscheidung über den weiteren Verbleib des Klägers im Bundesgebiet nach Studienabschluß zu treffen, noch sei es angezeigt, schon jetzt eine gegenteilige Entscheidung zu treffen. Die danach gebotene Ermessensentscheidung habe die Beklagte noch nicht getroffen, da sie sich, wie dem Widerspruchsbescheid zu entnehmen sei, irrigerweise an die bestandskräftige Entscheidung des Landrats des Landkreises L vom 4. Mai 1983 gebunden gesehen habe. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Gerichtsbescheid vom 29. August 1986 Bezug genommen, der der Beklagten am 9. September 1986 zugestellt worden ist.
Am 3. Oktober 1986 hat der Oberbürgermeister der Beklagten bei dem Verwaltungsgericht Darmstadt gegen diesen Gerichtsbescheid Berufung eingelegt. Zur Begründung führt er aus, es sei rechtlich nicht zu beanstanden, daß die Widerspruchsbehörde sich aufgrund der bestandskräftigen Verfügung des Landrats des Landkreises L vom 4. Mai 1983 an einer erneuten Sachentscheidung gehindert gesehen habe. Eine Änderung der Sach- und Rechtslage sei nach Erlaß des Bescheids vom 4. Mai 1983 nicht eingetreten. Der Kläger habe deshalb keine neue Sachentscheidung verlangen können. Im übrigen sei die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dem vom Kläger beabsichtigten Daueraufenthalt stünden Belange der Bundesrepublik Deutschland nicht entgegen, unzutreffend. Der Kläger habe ganz gezielt eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis beantragt und dabei die ursprüngliche Zweckbestimmung des Aufenthalts fallen lassen. Bei einem so gestalteten Antrag könne sich die Beklagte hinsichtlich der öffentlichen Belange nicht auf eine spätere Entscheidung über die Verlängerung einer befristeten Aufenthaltserlaubnis verweisen lassen. Das Verwaltungsgericht habe übersehen, daß die Widerspruchsbehörde sich dieser Rechtsauffassung des Oberbürgermeisters der Beklagten zumindest hilfsweise angeschlossen habe.
Die Beklagte beantragt,
den angefochtenen Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Darmstadt aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen,
und nimmt zur Begründung auf den angegriffenen Gerichtsbescheid und sein erstinstanzliches Vorbringen Bezug.
Dem Senat liegen die den Kläger betreffenden Akten der Beklagten (2 Bände) vor. Zur weiteren Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 6. Oktober 1989 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Beklagten ist zulässig, insbesondere ist sie form- und fristgerecht eingelegt (§ 124 Abs. 2 VwGO).
Die Berufung ist auch begründet, denn das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht in Form eines Bescheidungsurteils stattgegeben, wobei offenbleiben kann, ob in der Verpflichtung zur Neubescheidung auf einen nicht nur auf Verpflichtung zur Neubescheidung, sondern auf Erlaß einer bestimmten Verwaltungsentscheidung gerichteten Antrag hin eine teilweise Klageabweisung liegt (vgl. hierzu Kopp, VwGO, 8. Aufl. 1989, Rdnr. 72 zu § 113 VwGO m.w.N.). Im Ergebnis ist diese Rechtsfrage hier unerheblich, weil die Berufung jedenfalls zur Klageabweisung in vollem Umfang führt.
Die Verpflichtungsklage auf Erteilung einer unbefristeten, zur Arbeitsaufnahme berechtigenden Aufenthaltserlaubnis ist zulässig. Der Zulässigkeit steht nicht entgegen, daß im Widerspruchsverfahren kein Anhörungsverfahren nach §§ 6 ff. HessAGVwGO stattgefunden hat. Denn der Kläger hatte auf Durchführung der Anhörung verzichtet, so daß von ihr abgesehen werden konnte (§ 6 Abs. 4 Nr. 3 HessAGVwGO).
Der Zulässigkeit der auf Erlaß einer bestimmten Verwaltungsentscheidung gerichteten Verpflichtungsklage steht auch nicht entgegen, daß mit dem angefochtenen Bescheid in der für die gerichtliche Nachprüfung maßgebenden Fassung des Widerspruchsbescheids (vgl. den entsprechend auch für die Verpflichtungsklage geltenden § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO; hierzu Kopp, a.a.O., Rdnr. 3 zu § 79 m.w.N.) das Wiederaufgreifen eines nach Ansicht der Widerspruchsbehörde mit verbindlicher Wirkung abgeschlossenen ersten Verwaltungsverfahrens abgelehnt worden ist. Ob in solchen Fällen Klage sogleich auf Verpflichtung zur neuen Sachentscheidung erhoben werden kann oder zunächst Verpflichtungsklage auf Wiederaufgreifen des abgeschlossenen Verwaltungsverfahrens zu erheben ist, ist ebenso umstritten wie die Frage, ob für die Entscheidung über eine sogleich auf Verpflichtung zu einer bestimmten Entscheidung gerichtete Klage schon das Rechtsschutzinteresse oder lediglich die Spruchreife (§ 113 Abs. 4 VwGO) fehlt (vgl. zum Streitstand Kopp, VwVfG, 4. Aufl. 1986, Rdnr. 40 zu § 51 m.w.N.).
Diese Streitfragen brauchen hier nicht entschieden zu werden, weil keine der vertretenen Auffassungen der Klage zum Erfolg verhelfen kann. Die Frage des Rechtsschutzinteresses für die Verpflichtungsklage stellt sich hier allerdings deshalb nicht, weil die Ausgangsbehörde ausschließlich und die Widerspruchsbehörde hilfsweise ihre Entscheidungen auch auf eine sachliche Auseinandersetzung mit den Voraussetzungen für die Erteilung der gewünschten Aufenthaltserlaubnis gestützt und damit zu erkennen gegeben haben, daß sie den Antrag auch ablehnen würden, wenn die formalen Voraussetzungen für das Wiederaufgreifen des Verwaltungsverfahrens erfüllt wären.
Die somit zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet, denn der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung der beantragten unbefristeten und auflagefreien Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Zusammenlebens mit seiner Adoptivmutter.
Wie schon das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, begründen die Adoption eines erwachsenen Ausländers durch einen deutschen Staatsangehörigen und der durch Art. 6 Abs. 1 GG gewährleistete Schutz der so entstandenen Familie regelmäßig kein Aufenthaltsrecht des Ausländers (st. Rspr., neuerdings bestätigt durch BVerfG, Beschluß vom 18. April 1989 -- 2 BvR 1169/84 --, DÖV 1989, 674 = NJW 1989, 785 = DVBl. 1989, 712). Ausgehend von diesem Grundsatz hat das Bundesverfassungsgericht in der zitierten Entscheidung eine Ausnahme bei Bestehen einer sogenannten Beistandsgemeinschaft zugelassen:
"Unabhängig hiervon könnte Art. 6 Abs. 1 GG weitergehende aufenthaltsrechtliche Schutzwirkungen zeitigen, wenn einer der Beschwerdeführer auf die Lebenshilfe des anderen angewiesen wäre und diese Hilfe sich nur in der Bundesrepublik Deutschland erbringen ließe. Unter diesen Voraussetzungen erfüllt die Familie im Kern die Funktion einer Beistandsgemeinschaft. Kann der Beistand nur in der Bundesrepublik Deutschland geleistet werden, weil einem beteiligten Familienmitglied ein Verlassen der Bundesrepublik Deutschland nicht zumutbar ist, so drängt die Pflicht des Staates, die Familie zu schützen, regelmäßig einwanderungspolitische Belange zurück. In diesen Fällen ist die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern aufenthaltsrechtlich ähnlich zu bewerten wie die Ehe eines deutschverheirateten Ausländers".
Eine solche Beistandsgemeinschaft besteht zwischen dem Kläger und seiner Mutter ersichtlich nicht, wie sich nach dem Umzug des Klägers aus der Wohnung seiner Mutter in V nach D schon daraus offenkundig ergibt, daß beide Familienangehörigen allenfalls noch an den Wochenenden und in den Semesterferien zusammentreffen. Für die rechtliche Tragweite der Beziehungen zwischen dem Kläger und seiner Mutter gilt deshalb uneingeschränkt die Erwägung des Bundesverfassungsgerichts, daß die durch Adoption eines Erwachsenen entstandene Familie, die als Erziehungsgemeinschaft nicht mehr in Betracht kommt, in der Regel nicht als Lebensgemeinschaft, sondern nur als Begegnungs- und möglicherweise als Hausgemeinschaft angelegt ist. Damit wird an die Erfahrung geknüpft, daß in der durch Erwachsenenadoption gegründeten Familie regelmäßig keine Lebensgemeinschaft besteht, die Familie also kein Zusammenleben erfordert. Mithin kommt die Adoption des Klägers durch seine Mutter unter den gegebenen Umständen als Grundlage für eine Daueraufenthaltserlaubnis nicht in Betracht.
Daran ändern auch nichts die vom Kläger in der mündlichen Verhandlung am 6. Oktober 1989 geltend gemachten Umstände, insbesondere die von ihm geschilderte Unterstützung der Tätigkeit seiner Mutter als Lehrerin für meditativen Tanz. Die vom Kläger dargestellte Assistententätigkeit ist weder ihrer Qualität nach noch vom Umfang her geeignet, Anhaltspunkte für eine Angewiesenheit der Mutter des Klägers auf ihn im Sinne einer Beistandsgemeinschaft zu bieten. Insbesondere hat der Kläger nicht vermocht, dem Senat plausibel zu machen, warum nicht statt seiner ein Angestellter oder eine sonstige Hilfsperson für seine Mutter in dem dargestellten Sinne tätig werden kann. Was die in der mündlichen Verhandlung angedeutete mögliche wirtschaftliche Angewiesenheit der Mutter des Klägers auf ihn anlangt, ist nicht ersichtlich, weshalb sich der Kläger zur Erbringung etwa notwendig werdender Unterhaltsleistungen an seine Mutter in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten muß. Vielmehr kann er seiner Unterhaltspflicht auch vom Ausland her genügen.
Da der vom Kläger mit seinem abgelehnten Antrag geltend gemachte neue Aufenthaltszweck -- Zusammenleben mit seiner Adoptivmutter -- zur Begründung eines Aufenthaltsrechts unter den gegebenen Umständen schlechthin ungeeignet ist, kann ihm auch keine befristete Aufenthaltserlaubnis zu diesem Zweck erteilt werden. Da es dem Kläger ersichtlich nicht um eine kurzfristige Aufenthaltserlaubnis lediglich zu Besuchszwecken geht, kann seine Klage unter diesem Gesichtspunkt keinen Erfolg haben.
Die Klage ist daher abzuweisen.
Soweit das Verwaltungsgericht demgegenüber die Auffassung vertreten hat, die Beklagte habe aufgrund des Antrags vom 15. Juni 1984 auch prüfen und entscheiden müssen, ob und in welchem Umfang dem Kläger eine weitere Aufenthaltserlaubnis im Hinblick auf sein noch andauerndes Studium hätte erteilt werden können, vermag der Senat dem nicht zu folgen, so daß auf die Berufung das Bescheidungsurteil aufzuheben ist. Das Verwaltungsgericht hat verkannt, daß der Kläger nicht etwa die Verlängerung der Gültigkeitsdauer seiner zu Studienzwecken erteilten Aufenthaltserlaubnis beantragt hatte, sondern die Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Zusammenlebens mit seiner Adoptivmutter. Der von einem Ausländer mit dem Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis geltend gemachte Aufenthaltszweck ist entscheidungserheblich und begrenzt die Prüfungskompetenz der Ausländerbehörde auf diesen geltend gemachten Zweck (Kanein/Renner, AuslR, 4. Auflage 1988, Rdnrn. 32 ff. zu § 2 AuslG m.w.N., Kopp, a.a.O., Rdnr. 9 ff. zu § 22 und Rdnr. 15 zu § 44 VwVfG). Neben dem geänderten Aufenthaltszweck ist, was den im Antrag vom 15. Juni 1984 gestellten Zusatzantrag angeht, auch der beantragte Wegfall bisher erteilter Auflagen nicht lediglich eine Änderung von Nebenbestimmungen zum bis dahin maßgeblichen Verwaltungsakt im Sinne des § 36 VwVfG. Vielmehr handelt es sich um den Antrag auf Erlaß eines neuen, eigenständigen Verwaltungsakts, denn derartige, den Inhalt der Erlaubnis betreffende Bestimmungen sind als "modifizierende" Nebenbestimmungen Bestandteile des Verwaltungsakts selbst und damit weder isoliert angreifbar noch selbständig erstreitbar (Kanein/Renner, a.a.O., Rdnr. 206 ff. zu § 2 AuslG).
Mithin ist der Oberbürgermeister der Beklagten in seinem angefochtenen Bescheid vom 5. November 1984 mit Recht so verfahren, daß er die Erteilung der beantragten Aufenthaltserlaubnis abgelehnt und zugleich angeboten hat, dem Kläger wie bisher eine befristete Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Studiums mit der Möglichkeit der Erwerbstätigkeit während der Semesterferien bis zum Abschluß des Studiums zu erteilen, wobei nach den bisherigen Ausführungen als selbstverständliche Voraussetzung für die Erteilung bzw. Verlängerung einer solchen Aufenthaltserlaubnis ein entsprechender Antrag anzusehen ist (§ 21 Abs. 1 und 2 AuslG).
Nach allem hat die Berufung Erfolg.
Permalink
Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten:https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190025264