Anerkennung von Kindererziehungszeiten aus der gesetzlichen Rentenversicherung
Anerkennung von Kindererziehungszeiten aus der gesetzlichen Rentenversicherung - rechtswidrige Kindesentziehung durch den Vater - unzulässige Rechtsausübung - Maßstab für die Prüfung des berechtigten Umgangs
Leitsatz
1. Es stellt eine unzulässige Rechtsausübung dar, wenn derjenige, der entgegen familiengerichtlicher Beschlüsse sein Kind dem sorge- und umgangsberechtigten Elternteil vorenthält, für die Zeiten der Vorenthaltung rentenrechtliche Kindererziehungszeiten begehrt. (Rn.57)
2. Maßgeblich für die Frage des berechtigten Umgangs sind die Entscheidungen der Familiengerichte. (Rn.60)
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Kiel vom 27. März 2025 im Umfang der Verurteilung der Beklagten aufgehoben und die Klage insgesamt abgewiesen.
Die Beklagte erstattet dem Kläger ¾ der Kosten des Widerspruchsverfahrens, die Hälfte der Kosten des Klage- und keine Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Anerkennung von weiteren Zeiten der Kindererziehung.
Der 1952 geborene Kläger ist der Vater des 1981 geborenen L… sowie der am 1988 geborenen L1….
Am 28. September 2020 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Gewährung von Regelaltersrente ab dem 1. Dezember 2021.
Mit Rentenbescheid vom 8. November 2021 lehnte die Beklagte den Rentenantrag des Klägers ab. Zur Begründung führte die Beklagte aus, dass der Kläger die Mindestversicherungszeit für diese Rente nicht erfülle. Die u.a. erforderliche „allgemeine Wartezeit“ betrage 60 Monate. Das Versicherungskonto des Klägers enthielte statt der erforderlichen 60 Monate jedoch keinen Wartezeitmonat.
Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 18. November 2021 Widerspruch ein. Zur Begründung führte er u.a. aus, dass seine Zeit des Referendariats vom 1. Februar 1977 bis 13. Juli 1979 nachzuversichern sei. In den Semesterferien sei er einer Ganztagsbeschäftigung nachgegangen; insoweit sei auch diese Zeit als Pflichtbeitragszeit zu berücksichtigen. Auch seien die Zeiten der Kindererziehung für L1… in seinem Versicherungskonto zu berücksichtigen, da er zu dieser Zeit seine selbstständige Tätigkeit nicht ausgeübt habe.
Die Beklagte prüfte den Sachverhalt und stellte fest, dass zwar eine Erklärung der Kindesmutter L2… vom 28. Februar 2022 vorliege, wonach die Kinderziehungszeiten für das Kind L1… vollständig dem Vater zugeordnet werden sollten. Diese Erklärung sei jedoch verspätet abgegeben worden. Demnach sei zu prüfen, wer das Kind L1… überwiegend erzogen habe. Da die Kindesmutter ab dem 27. August 1989 wieder berufstätig gewesen sei, sei ab diesem Zeitpunkt von überwiegender Erziehung durch den Vater auszugehen.
Mit Feststellungsbescheid vom 11. Mai 2022 berücksichtigte die Beklagte u.a. den Zeitraum 1. September 1989 bis 28. Februar 1991 als Kindererziehungszeit für das Kind L1__ (18 Monate).
Der Kläger hielt den Widerspruch weiter aufrecht und verwies auf das Urteil des Bundessozialgerichts zum Aktenzeichen 4 RA 60/97. Nach diesem Urteil würde Eltern das Recht eingeräumt, durch übereinstimmende Erklärung zu bestimmen, welchem Elternteil die Erziehungszeit zuzuordnen sei. Im Übrigen bestehe die Möglichkeit, fehlende Beiträge nachzuzahlen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 29. Juli 2022 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig entstandenen Aufwendungen seien dem Grunde nach gemäß § 63 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) auf Antrag zu einem Viertel zu ersetzen. Der Widerspruch habe keinen weitergehenden Erfolg. Beitragszeiten für die vom Kläger behaupteten versicherungspflichtigen Beschäftigungen könnten nicht anerkannt werden, da jeglicher Nachweis hierfür und auch für eine entsprechende Beitragstragung fehle. Bei Geburten in den "alten Bundesländern" in der Zeit vom 1. Dezember 1985 – 31. Dezember 1991 – wie hier bei L1… – hätten Eltern bis zum Ablauf des 3. Kalendermonats nach der Geburt des Kindes gegenüber dem zuständigen Rentenversicherungsträger erklären können, dass – an Stelle der berechtigten Mutter – der Vater versichert sein sollte. Die Erklärungsfristen seien inzwischen abgelaufen. Da es sich hierbei um eine gesetzliche Ausschlussfrist handele, sei eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand durch Gesetz ausgeschlossen. Unabhängig von dem Zeitpunkt der Geburt des Kindes könnten dem Vater Kindererziehungszeiten auch ohne Vorlage einer übereinstimmenden Erklärung zugeordnet werden, wenn eine überwiegende Erziehung festgestellt werde und sonstige Ausschlussgründe nicht gegeben seien. Erzögen Eltern das Kind gemeinsam und sei von ihnen eine übereinstimmende Erklärung nicht, nicht übereinstimmend oder nicht rechtzeitig abgegeben worden, werde die Erziehungszeit nach § 56 Abs. 2 Satz 8 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) bei dem Elternteil angerechnet, der das Kind – nach objektiven Gesichtspunkten betrachtet – überwiegend erzogen habe. Das Maß der jeweiligen Zuwendung der Elternteile zu ihrem Kind sei vom Versicherungsträger nach den Grundsätzen des § 20 SGB X zu ermitteln. Es habe eine unabhängige und neutrale Beurteilung der Erziehungssituation zu erfolgen. Dabei könne es sich ausschließlich um das objektiv mögliche zeitliche Maß der Zuwendung des jeweiligen Elternteiles zu seinem Kind handeln. Auf den zeitlichen Umfang der täglich im Einzelnen anfallenden Erziehungsleistungen komme es bei der objektiven Betrachtungsweise insoweit nicht an. Die Qualität der Zuwendung könne vom Rentenversicherungsträger nämlich nicht ermittelt werden. Wesentliches Kriterium zur Feststellung der überwiegenden Erziehungsanteile sei daher die Verteilung der Erwerbstätigkeit der Eltern in dem maßgeblichen Zeitraum. Habe ein Elternteil die Erwerbstätigkeit – als abhängig Beschäftigter oder als Selbstständiger – allein ausgeübt, sei das ein wesentliches Indiz dafür, dass der andere (also nicht erwerbstätige oder arbeitslose) Elternteil den überwiegenden Anteil an der Kinderziehungsarbeit geleistet habe. Während der gesetzlichen Mutterschutzfrist nach der Geburt des ersten Kindes sei regelmäßig davon auszugehen, dass eine überwiegende Erziehung durch den Vater nicht vorliege. Während dieser Zeit sei es der Mutter nämlich verboten, eine Beschäftigung auszuüben. Die Krankenkasse DAK habe mitgeteilt, dass der Kläger von 1989 bis 2004 der Familienversicherung unterlegen habe. Dies spreche dafür, dass er im behaupteten Zeitraum Hausmann gewesen ist. Die Mutter des Kindes sei ab dem 27. August 1989 wieder berufstätig gewesen. Es sei insofern festzustellen, dass die Erziehungsbeiträge im ersten Lebensjahr der Tochter L1… nach objektiven Maßstäben in etwa gleichgewichtig gewesen seien. Die Zuordnung der Kindererziehungszeit zu einem Elternteil richte sich dann nach § 56 Abs. 2 Sätze 9 und 10 SGB VI; das heiße, die Zeiten würden grundsätzlich der Mutter zugeordnet. Somit sei dem Widerspruch durch die Anerkennung der Kindererziehungszeit vom 1. September 1989 bis 28. Februar 1991 sowie der Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung bis 26. August 1998 lediglich teilweise abzuhelfen gewesen. Die Nachzahlung freiwilliger Beiträge komme nach § 197 SGB VI nicht in Betracht.
Der Kläger hat am 31. August 2022 Klage bei dem Sozialgericht Kiel erhoben. Zur Begründung hat er ausgeführt, dass die Beklagte ihm die Kindererziehungszeit für L1… zu Unrecht erst ab dem 1. September 1989 zugerechnet habe. Auch im 1. Jahr nach der Geburt von L1… sei er keiner Erwerbs- oder sonstigen Tätigkeit nachgegangen. Entgegen der Auffassung der Beklagten ließe sich daher keinesfalls feststellen, dass in dem fraglichen Jahr die überwiegende Erziehung durch die Mutter erfolgt sei. Zumindest hätte eine Aufteilung nach § 56 Abs. 2 Satz 10 SGB VI erfolgen müssen. Über die bereits beantragte Kindererziehungszeit hinaus sei zudem auch für seinen Sohn aus 1. Ehe, L…, Kindererziehungszeit zu berücksichtigen. L… habe ab dem 23. September 1982 für fast zwei Jahre ausschließlich bei ihm gelebt und in dieser Zeit zu seiner Mutter keinen Kontakt gehabt. Berücksichtige man nunmehr anstelle von nur 18 Monaten für L1… mindestens 24 Monate und für L… weitere 9 Monate, so ergäben sich insgesamt Kindererziehungszeiten von 33 Monaten. Unter Hinzurechnung der Referendarzeit von 30 Monaten sei damit die Wartezeit von 60 Monaten erfüllt. Im Übrigen habe die Beklagte seinen Antrag auf Nachzahlung von Rentenbeiträgen nach § 282 Abs. 1 SGB VI zu Unrecht abgelehnt.
Mit Feststellungsbescheid vom 12. Dezember 2023 hat die Beklagte die Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten für L… abgelehnt.
Das Sozialgericht hat mit Beschlüssen vom 27. Februar 2024 und 12. März 2024 die Mutter des Kindes L1… (Beigeladene zu 1.), das Dienstleistungszentrum Personal des Landes Schleswig-Holstein (Beigeladener zu 2.) sowie die Mutter des Kindes L… (Beigeladene zu 3.) zum Verfahren beigeladen.
Nach Bearbeitung der Nachversicherungsangelegenheit durch den Beigeladenen zu 2. hat die Beklagte mit Bescheid vom 22. März 2024 die Nachversicherung hinsichtlich der Zeiten des klägerischen Rechtsreferendariats im Umfang von 30 Monaten umgesetzt und mitgeteilt, dass im Ergebnis nunmehr 48 von notwendigen 60 Monate für die allgemeine Wartezeit im Versicherungskonto des Klägers vorhanden seien. Die Wartezeit sei damit nach wie vor nicht erfüllt.
Mit Bescheid vom 17. Juli 2024 hat die Beklagte dem Antrag des Klägers auf Nachzahlung freiwilliger Beiträge nach § 282 SGB VI unter Vorbehalt der Entscheidung zu den weiter beantragten Kindererziehungszeiten entsprochen. Der Kläger sei berechtigt, insgesamt für 12 Monate Beiträge nachzuzahlen. Unter Zugrundelegung des vom Kläger gewählten Beitrages ergebe sich ein Gesamtbetrag in Höhe von 1.004,40 €. Diesen Betrag hat der Kläger gezahlt. Mit Rentenbescheid vom 13. August 2024 hat die Beklagte dem Kläger Regelaltersrente ab dem 1. September 2020 unter Vorbehalt der Entscheidung in dem laufenden Klageverfahren bewilligt.
Der Kläger hat zuletzt noch die Anerkennung der Zeiten 1. Oktober 1982 – 31. Juli 1983 (L…) sowie 1. September 1988 – 31. August 1989 (L1…) als Kindererziehungszeiten geltend gemacht und in diesem Zusammenhang sowohl die Rückzahlung der freiwilligen Beiträge als auch die Gewährung einer höheren Regelaltersrente begehrt. Er hat beantragt,
den Rentenbescheid vom 8. November 2021 in der Fassung des Feststellungsbescheides vom 11. Mai 2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Juli 2022 in der Fassung des Feststellungsbescheides vom 12. Dezember 2023 sowie des Bescheides vom 22. März 2024 und des Rentenbescheides vom 13. August 2024 abzuändern und die Beklagte zu verpflichten, ihm weitere Kindererziehungszeiten anzuerkennen und ihm eine höhere Regelaltersrente zu gewähren.
Die Beigeladene zu 1.)
hat keinen Antrag gestellt.
Der Beigeladene zu 2.)
hat schriftsätzlich keinen Antrag gestellt.
Die Beigeladene zu 3.)
hat keinen Antrag gestellt.
Mit Schriftsatz vom 3. April 2024 hat sie unter Bezugnahme auf das zeitgleich eingereichte Urteil des Amtsgerichts Kiel vom 20. September 1983 mitgeteilt, dass die Behauptungen des Klägers bezüglich der Betreuung von L… nicht nachvollziehbar seien. Der Kläger habe den Sohn L… gegen ihren Willen mitgenommen und ihn auch vor Gericht, Amt für Familienhilfe, Gerichtsvollzieher und Polizei verborgen. L… habe sich in dieser Zeit nicht, wie der Kläger angegeben habe, in Kiel befunden, sondern an verschiedenen Orten, zeitweise 300 km von Kiel entfernt. L… sei nicht vom Kläger selbst, sondern immer von verschiedenen Personen an wechselnden Orten betreut worden.
Dem ist der Kläger mit Schriftsatz vom 8. April 2024 entgegengetreten. Selbstverständlich habe er L… im Wesentlichen selbst betreut. L… habe sich tagsüber während der Woche bei seiner – des Klägers – Mutter befunden. Abends sei er dort abgeholt worden und bis zum Morgen bei ihm – dem Kläger – verblieben. Am Wochenende sei L… vollständig bei ihm gewesen. Später, als das Familiengericht alle möglichen Zwangsmaßnahmen usw. angeordnet habe, habe er ein Reihenhaus in L3… angemietet. Dort habe er sich an verlängerten Wochenenden, meistens von Donnerstag bis Montag, aufgehalten. Dies sei möglich gewesen, da er seinerzeit 2 Sozien gehabt habe und seine Arbeit zum größten Teil übernommen worden sei. Während seiner Abwesenheit hätten in der Tat seine Eltern die Betreuung von L… übernommen.
Die Beigeladene zu 3. hat in dem Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht einen familiengerichtlichen Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichtes vom 15. Januar 1985 überreicht, auf dessen Inhalt – auch und insbesondere zu den fraglichen Entscheidungen der Familiengerichte – Bezug genommen wird.
Die Beklagte hat unter Hinweis auf die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verwaltungsentscheidung beantragt,
die Klage abzuweisen.
Auch aufgrund der Ausführungen im Urteil des Familiengerichts Kiel vom 20. September 1983 und auch der Beigeladenen zu 3. vom 3. April 2024 sehe sie – die Beklagte – sich außerstande, die vom Kläger begehrten Erziehungszeiten für den Sohn L… festzustellen. Eine Erziehung des Kindes durch den Kläger sei nicht nachgewiesen. Zudem sei zweifelhaft, ob Kindererziehungszeiten auch für Zeiten einer rechtswidrigen Kindesentziehung gewährt werden können.
Das Sozialgericht hat der Klage auf die mündliche Verhandlung vom 27. März 2025 mit Urteil insoweit stattgegeben, als es die Beklagte unter Änderung es Rentenbescheides vom 8. November 2021 in der Fassung des Feststellungsbescheides vom 11. Mai 2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Juli 2022 in der Fassung des Feststellungsbescheides vom 12. Dezember 2023 sowie des Bescheides vom 22. März 2024 und des Rentenbescheides vom 13. August 2024 verpflichtet hat, die Zeit vom 1. Oktober 1982 bis 31. Juli 1983 als Kindererziehungszeit hinsichtlich des Kindes L… anzuerkennen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen.
Das Sozialgericht hat angenommen, dass der Kläger nach den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen Anspruch auf Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten für die Erziehung des Kindes L… im tenorierten Umfang habe. Es sei unstreitig, dass L… seit dem 23. September 1982 bis zu seiner Rückführung an die Beigeladene zu 3. im Sommer 1984 nicht bei dieser befunden und auch keinen Kontakt zu dieser gehabt habe. Eine zeitweise Betreuung durch die Eltern des Klägers stünde der Anerkennung von Kindererziehungszeiten nicht entgegen, da „eine vorübergehende Verhinderung an der unmittelbaren Einwirkung, etwa durch Abwesenheit der Eltern (Krankenhausaufenthalt) oder des Kindes (auswärtiger Schulaufenthalt) oder als vorübergehendes Unvermögen (Krankheit)“ insofern unbeachtlich seien, „solange eine grundsätzliche Einwirkungsmöglichkeit, auch durch Einwirkung auf dritte Betreuungspersonen, besteht und von den Eltern wahrgenommen wird“. Darauf, ob sich ein Kind rechtmäßig in der Obhut des betroffenen Elternteils befand, komme es nicht an.
Kindererziehungszeiten seien hingegen für das Kind L1… nicht zu berücksichtigen. Die Erklärung sei nicht rechtzeitig erfolgt, so dass eine Zuordnung allein aufgrund dieser Erklärung nicht erfolgen könne. Eine tatsächlich überwiegende Erziehung durch den Kläger, was Voraussetzung einer Anerkennung bei diesem sei, habe nach übereinstimmender Schilderung der der Eltern nicht stattgefunden, so dass nach dem Gesetz die Zuordnung zum Versicherungskonto der Mutter zu erfolgen habe, § 56 Abs. 2 Satz 9 SGB VI. Diese Auffangregel sei grundrechtlich unbedenklich.
Gegen das ihr am 3. April 2025 zugestellte Urteil wendet sich die Beklagte mit ihrer am 28. April 2025 bei dem Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht eingegangenen Berufung. Nach ihrer Ansicht sei aufgrund der Umstände hinsichtlich der nicht nur vorübergehenden Unterbringung des Kindes bei den Großeltern eine Erziehung im Sinne des § 56 SGB VI nicht anzunehmen. Zudem sei die Beanspruchung der Kindererziehungszeiten mit dem Ziel einer höheren Altersrente im vorliegenden Fall rechtsmissbräuchlich. Es stelle sich als unzulässige Rechtsausübung dar, eine Kindererziehungszeit zu beanspruchen, die nach dem Wortlaut der Norm nur deswegen besteht, weil das Kind der Mutter rechtswidrig entzogen worden sei. Der Grundsatz der unzulässigen Rechtsausübung gelte unter Bezugnahme auf das Bundessozialgericht (Urteil vom 07.09.2006 - B 4 RA 43/05 R - BSGE 97, 94ff) für alle positiven Rechtsnormen des Bundes und der Länder. Das durch das Sozialgericht gefundenen Ergebnis stünde Sinn und Zweck der Regelungen der §§ 56, 57 SGB VI entgegen, die ihre Grundlage in Art. 6 Abs. 1 GG im Sinne einer wertentscheidenden Grundsatznorm haben, die eine staatliche Pflicht zum Schutz und zur Förderung von Ehe und Familie begründen. Es erscheine der Beklagten unangemessen, eine Kindesentziehung durch strafbare Handlung im Ergebnis rentensteigernd zu honorieren.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Kiel vom 27. März 2025 aufzuheben und die Klage in vollem Umfang abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält das angegriffene Urteil für zutreffend. Den rentenrechtlichen Normen komme nicht der Sinn zu, ein gegen familienrechtliche Beschlüsse verstoßendes Verhalten zu sanktionieren. Zudem käme andernfalls sein seinerzeitiges Verhalten der Rentenversicherung zugute, da die Kindererziehungszeiten letztlich niemandem zugerechnet würden. Darüber hinaus führt er zu seiner Motivation hinsichtlich seines seinerzeitigen Verhaltens aus, welches er mit seiner Sorge begründet, dass die Kindsmutter mit dem Kind in den Irak gereist wäre, der sich damals im Krieg mit dem Iran befunden habe.
Die Beigeladenen haben schriftsätzlich keine Anträge gestellt.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die den Kläger betreffende Verwaltungsakte der Beklagten und die Gerichtsakten verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Beklagten ist statthaft (§ 143 Sozialgerichtsgesetz <SGG>) und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht erhoben (§ 151 Abs. 1 SGG).
Sie ist auch begründet. Das Sozialgericht hat die Beklagte zu Unrecht unter Aufhebung der genannten Bescheide verurteilt, die Zeit vom 1. Oktober 1982 bis 31. Juli 1983 als Kindererziehungszeit (KEZ) anzuerkennen. Das Urteil war daher aufzuheben und die Klage insgesamt abzuweisen.
Neben dem angegriffenen Urteil und dem ursprünglichen ablehnenden Rentenbescheid vom 8. November 2021 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 29. Juli 2022 sind folgende Bescheide aufgrund von § 86 und § 96 SGG ebenfalls Gegenstand des Rechtsstreits geworden, da sie jeweils Berechnungsgrundlagen hinsichtlich der Rentengewährung modifizieren und insofern den Ausgangsbescheid abändern:
Im Vorverfahren:
- Feststellungsbescheid v. 11. Mai 2022 (weitere KEZ L1…)
- Teilabhilfebescheid vom 23. Mai 2022
Im Klageverfahren:
- Feststellungsbescheid v.12. Dezember 2023 (Ablehnung KEZ L…)
- Bescheid v. 22. März 2024 (Nachversicherung Referendariat)
- Bescheid v. 17. Juli 2024 (Freiwillige Beiträge)
- Rentenbescheid v. 13. August 2024
Im Berufungsverfahren:
- Rentenanpassungsbescheid v. 1. Juli 2025
Inhaltlich ist aufgrund der alleine durch die Beklagte erhobenen Berufung nur die Frage der Kindererziehungszeiten für den Sohn L… für die Zeit vom 1. Oktober 1982 bis 31. Juli 1983 entscheidungserheblich.
Die Anerkennung von Kindererziehungszeiten richtet sich nach § 56 SGB VI in seiner aktuellen Fassung (§ 300 Abs. 1 SGB VI). Maßgeblich für den Streitgegenstand ist insbesondere der Absatz 2:
(2) 1Eine Erziehungszeit ist dem Elternteil zuzuordnen, der sein Kind erzogen hat. 2Haben mehrere Elternteile das Kind gemeinsam erzogen, wird die Erziehungszeit einem Elternteil zugeordnet. 3Haben die Eltern ihr Kind gemeinsam erzogen, können sie durch eine übereinstimmende Erklärung bestimmen, welchem Elternteil sie zuzuordnen ist. 4Die Zuordnung kann auf einen Teil der Erziehungszeit beschränkt werden. 5Die übereinstimmende Erklärung der Eltern ist mit Wirkung für künftige Kalendermonate abzugeben. 6Die Zuordnung kann rückwirkend für bis zu zwei Kalendermonate vor Abgabe der Erklärung erfolgen, es sei denn, für einen Elternteil ist unter Berücksichtigung dieser Zeiten eine Leistung bindend festgestellt, ein Versorgungsausgleich oder ein Rentensplitting durchgeführt. 7Für die Abgabe der Erklärung gilt § 16 des Ersten Buches über die Antragstellung entsprechend. 8Haben die Eltern eine übereinstimmende Erklärung nicht abgegeben, wird die Erziehungszeit dem Elternteil zugeordnet, der das Kind überwiegend erzogen hat. 9Liegt eine überwiegende Erziehung durch einen Elternteil nicht vor, erfolgt die Zuordnung zur Mutter, bei gleichgeschlechtlichen Elternteilen zum Elternteil nach den §§ 1591 oder 1592 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, oder wenn es einen solchen nicht gibt, zu demjenigen Elternteil, der seine Elternstellung zuerst erlangt hat. 10Ist eine Zuordnung nach den Sätzen 8 und 9 nicht möglich, werden die Erziehungszeiten zu gleichen Teilen im kalendermonatlichen Wechsel zwischen den Elternteilen aufgeteilt, wobei der erste Kalendermonat dem älteren Elternteil zuzuordnen ist.
Nach diesem Wortlaut der Norm hat das Sozialgericht den Sachverhalt zutreffend bewertet. Der Senat, der sich aufgrund eigener Überzeugungsbildung insbesondere den Ausführungen des Sozialgerichts dahingehend anschließt, dass eine (auch intensive) Betreuung durch die Eltern des Klägers nicht die Erziehung durch den Kläger im Sinne des § 56 SGB VI ausschließt, sieht in entsprechender Anwendung des § 153 Abs. 2 SGG insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.
Allerdings ist maßgeblich, unter welchen Umständen die Erziehung (im Sinne des Gesetzes) durch den Kläger und nicht die Mutter zustande gekommen ist. Der Kläger hat das Kind rechtswidrig und entgegen mehrerer Beschlüsse der zuständigen Familiengerichte der Mutter entzogen. Im Rahmen einer teleologischen Auslegung des § 56 SGB VI muss als unbeschriebenes Tatbestandsmerkmal die tatsächliche Erziehung des Kindes für eine Anerkennung im Einklang mit der Rechtsordnung stehen. Dies ist für die streitige Zeit nicht der Fall. Der Kläger hat das Kind zwar tatsächlich betreut, wie das Sozialgericht zutreffend für die streitige Zeit ausgeführt hat. Diese tatsächliche Betreuung erfolgte allerdings in deutlichem Widerspruch zur Rechtsordnung. Insofern stellt sich die aus dieser rechtswidrigen tatsächlichen Erziehung folgende Geltendmachung von Kindererziehungszeiten für den Rentenbezug als rechtsmissbräuchlich dar und bleibt daher erfolglos. Auf die Motivlage des Klägers für sein Handeln kommt es dabei nicht an.
Der Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom 22. Januar 2015 – 3 StR 410/14 –, Rn. 15 - 16, juris) führt zur strafbaren Kindesentziehung aus:
„a) Nach § 235 Abs. 1 Nr. 1 StGB macht sich unter anderem strafbar, wer eine Person unter achtzehn Jahren mit Gewalt einem Elternteil entzieht oder vorenthält. Das ist dann der Fall, wenn die Personensorge, also die Pflicht und das Recht der Eltern oder des sorgeberechtigten Elternteils zur Pflege, Erziehung, Beaufsichtigung und Aufenthaltsbestimmung durch räumliche Trennung für eine gewisse, nicht nur ganz vorübergehende Dauer so wesentlich beeinträchtigt wird, dass sie nicht mehr ausgeübt werden kann (BGH, Urteil vom 21. April 1961 - 4 StR 20/61, BGHSt 16, 58, 61; SSW-StGB/Schluckebier, 2. Aufl., § 235 Rn. 6). Das Verhalten des Angeklagten, der im Oktober 2007 seine geschiedene Ehefrau mit Gewalt aus der Wohnung verwies und sie damit von ihrer Tochter trennte, in der Folgezeit jeglichen Kontakt zwischen beiden unterband und die Ausreise seiner Tochter aus Syrien verweigerte, erfüllt diesen Tatbestand. Der Erörterung bedarf insoweit lediglich die Frage, ob der geschiedenen Ehefrau des Angeklagten das alleinige Sorgerecht für die gemeinsame Tochter zustand.
Maßstab der im Rahmen von § 235 StGB erforderlichen Prüfung, ob dem Geschädigten das Recht zur Personensorge für den Minderjährigen zusteht, ist das deutsche Recht einschließlich des Internationalen Privatrechts (BT-Drucks. 13/8587, S. 27; LK/Werle/Jeßberger aaO, § 5 Rn. 107 mwN; NK-StGB-Böse, 4. Aufl., Vorbemerkungen zu § 3 Rn. 63). Danach hatte die Ehefrau des Angeklagten zum Zeitpunkt der gewaltsamen Trennung von Mutter und Tochter die (alleinige) Sorge inne, die ihr 2001 durch eine familiengerichtliche Entscheidung zugesprochen worden war. Der Umstand, dass sich die Tochter im Tatzeitpunkt bereits seit einiger Zeit in Aleppo aufhielt, hatte nicht dazu geführt, dass die Mutter das ihr ursprünglich zustehende Sorgerecht verloren hatte.“
Der Kläger verstieß mit hoher krimineller Energie gegen den familiengerichtlichen Beschluss des Amtsgerichts Kiel vom 5. Oktober 1982 zur Herausgabe des Sohnes L… an die Beigeladene zu 3. (24 F 281/82), auch nachdem das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht seine hiergegen gerichtete Beschwerde mit Beschluss vom 19. November 1982 zurückgewiesen hatte (8 WF 206/82). Das OLG führt in dem später ergangenen Beschluss vom 15. Januar 1985 (8 UF 250/83) hierzu aus:
„In der Folgezeit blieben sämtliche Bemühungen der Mutter, mit Hilfe vollstreckungsrechtlicher Zwangsmittel den Jungen vom Vater herauszuverlangen, erfolglos. Dieser verstand es, L… zunächst in K… mit Hilfe von Verwandten und Bekannten der Herausgabe zu entziehen. Später hielt er ihn (nach eigenen Angaben) in der Nähe von H… (bis 9/1983) […] verborgen. […]
Ein von der Mutter angestrengtes Strafverfahren wegen Kindesentziehung (§ 235 StGB) führte am 16.8.1984 zur Verurteilung des Vaters zu einer Freiheitsstrafe und zu seiner Verhaftung noch im Gerichtssaal. Daraufhin kam es zwischen den Anwälten beider Parteien zu einer Vereinbarung, in der sich der Vater zu einer Herausgabe von L… verpflichtete, die Mutter insbesondere zur Rücknahme des Strafantrags. Bereits am 17.8.1984 ist dann der Junge der Mutter übergeben, andererseits der Vater aus der Haft entlassen worden. Seither lebt L… wieder zusammen mit seinem Bruder C… bei der Mutter.“
Ein solches Verhalten wird auch im Rentenrecht bei der Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten sanktioniert und führt zu einer Nichtberücksichtigung. Zum Rechtsgrundsatz der unzulässigen Rechtsausübung entschied bereits das LSG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 11. Februar 2014 – L 6 R 433/13 –, juris), dass eine Anerkennung von Kindererziehungs- und Berücksichtigungszeiten, deren Voraussetzungen durch eine rechtswidrige Straftat geschaffen wurden, ausscheidet. Eine Zuordnung der Zeiten zur Kindesmutter war im dort zu entscheidenden Lebenssachverhalt nicht möglich. Sie war von dem Kläger vorsätzlich getötet worden. Das Landessozialgericht hat den Anspruch auf Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten und Berücksichtigungszeiten wegen unzulässiger Rechtsausübung abgelehnt. Dies ergebe sich aus einer teleologischen Auslegung der gesetzlichen Vorschrift des § 249 Abs 6 SGB VI. Ein direkter leistungsrechtlicher Vorteil dürfe nicht als eine Konsequenz aus der unerlaubten Handlung folgen. Wenn gemäß § 105 SGB VI derjenige, der eine Tötungshandlung begangen habe, keinen Anspruch auf eine Rente wegen Todes habe, die sich als materieller Vorteil jener Tötungshandlung darstelle, dann könne auch die im Verhältnis hierzu als ein Minus anzusehende Sozialleistung der Erhöhung der Rente wegen Berücksichtigung von Kindererziehungs- und -berücksichtigungszeiten als materieller Vorteil einer Tötung nicht zustehen.
Diesem Schluss pflichtet der Senat bei. Er, der Schluss, führt auch in der vorliegenden Fallgestaltung dazu, dass aus einer vorsätzlichen (strafbaren) Rechtsverletzung unmittelbar erwachsende leistungsrechtliche Vorteile nicht entstehen.
Die teleologische Auslegung des § 56 SGB VI ist auch vor dem Hintergrund des allgemeinen Rechtsgrundsatzes der Einheit der Rechtsordnung geboten. Ein und dasselbe Verhalten kann schlechterdings nicht einerseits mit dem schärfsten Sanktionsmittel des Strafrechts verfolgt werden und andererseits sozialrechtlich zu einem Leistungsanspruch führen. Neben der bereits benannten Norm des § 105 SGB VI ist dieser Rechtsgrundsatz durch den Gesetzgeber regelmäßig (auch, aber nicht nur im Hinblick auf Normen des Strafrechts) auch ausdrücklich mit der Wirkung eines Leistungsausschlusses normativ umgesetzt. Beispielhaft sei – ebenfalls aus dem Recht der gesetzlichen Rentenversicherung – auf § 104 SGB VI verwiesen, wonach derjenige keine Rente erhält, der die Erfüllung der Leistungsvoraussetzungen durch eine strafbare Handlung verursacht hat. Der Leistungsanspruch auf Leistungen nach dem 4. Kapitel des Zwölften Buches bei denjenigen, die vorsätzlich oder grob fahrlässig die Hilfebedürftigkeit herbeigeführt haben, entfällt. Bei einem versicherungswidrigen und nicht gerechtfertigten Verhalten ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld nach § 159 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) für die Dauer einer Sperrzeit. Sowohl die ausdrücklich normierten Regeln, wie auch die hier anzuwendende teleologische Auslegung der Vorschrift durch das Hereinlesen eines unbenannten Tatbestandsmerkmales sind darüber hinaus auch Ausdruck von dem fundamentalen Grundsatz der Rechtsordnung von Treu und Glauben. Diesem Grundsatz läuft es diametral zuwider, wenn derjenige, der sich in Widerspruch zur Rechtsordnung stellt, aus einer unerlaubten (im vorliegenden Fall gar strafbaren) Handlung einen unmittelbaren leistungsrechtlichen Vorteil zieht.
So führt das BSG hierzu aus (Urteil vom 7. September 2006 – B 4 RA 43/05 R –, Rn. 66 f. juris):
„Die beiden Rücknahmeansprüche der Klägerin aus § 44 Abs 2 SGB X sind aber wegen unzulässiger Rechtsausübung untergegangen.
Ihnen steht der rechtsstaatliche Grundsatz von Treu und Glauben (BSG SozR 3-8570 § 11 Nr 3 S 21 f) entgegen, der sich auch aus der Rechtssicherungsfunktion des Verwaltungsakts (BSGE 72, 50, 54 bis 57 mwN) ergibt und der durch die Rechtsprechung zu § 242 BGB in verschiedenen Fallgruppen konkretisiert worden ist. Es handelt sich um einen Rechtsgrundsatz, der in der vom GG konstituierten Rechtsordnung alle positiven Rechtsnormen des Bundes oder der Länder und alle unterstaatlichen Rechtsnormen und deren Inhalt als Wirksamkeits-, Auslegungs-, Anwendungs- oder Durchsetzbarkeitsvoraussetzung mitbestimmt, soweit diese Normen oder ihre konkrete Anwendung übermäßig von ihm abweichen. In diesem Sinne ist der Grundsatz von Treu und Glauben eine allen subjektiven Rechten, Rechtsverhältnissen, Rechtslagen und Rechtsnormen immanente Inhaltsbegrenzung ("Innentheorie", stellvertretend BGHZ 85, 39, 48; BAG, BB 1995, 204, 205).“
Diesem Verständnis des rechtsstaatlichen Grundsatzes von Treu und Glauben folgt der Senat. Es kommt im vorliegenden Fall zur Anwendung, auch wenn der Kläger durch sein Handeln nicht etwa eine Rücksichtnahmepflicht gegenüber der Beklagten, sondern gegenüber der Beigeladenen zu 3) verletzt, die sich hinsichtlich des fraglichen Anspruchs in einer Art Dreiecksbeziehung mit den Streitparteien befindet, durch die die vermittelte Schutzwirkung des Rechtsgrundsatzes auf eine ihr gegenüber erfolgte Rechtsverletzung auszuweiten ist.
Ob aus normativen Gründen die Kindererziehungszeiten der Beigeladenen zu 3) zuzuordnen sind, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens und daher durch den Senat nicht zu entscheiden. Für eine entsprechende Berücksichtigung könnten die Entscheidungen der Familiengerichte aus der fraglichen Zeit und die mit der Entscheidung des Senats begründeten fehlende Zuordnung zum Kläger sprechen, so dass denkbar ist, aufgrund eines gesetzlichen Reflexes aus § 56 Abs. 2 Satz 4 SGB VI eine Berücksichtigung der Zeiten bei der Beigeladenen zu 3) vorzunehmen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und berücksichtigt die Teilabhilfen der klägerischen Ausgangsbegehren im Vor- und Klageverfahren.
Der Senat hat die Revision zugelassen, weil er der Sache grundsätzliche Bedeutung (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG) beimisst.
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