öffentlich-rechtlicher Unterlassungsanspruch: Zurechnung von Äußerungen führender Vereinsmitglieder
öffentlich-rechtlicher Unterlassungsanspruch; Zurechnung von Äußerungen führender Vereinsmitglieder; Bestrebungen; auswärtige Belange; Vorbereitungshandlungen; hinreichend verdichtete Anhaltspunkte
Tenor
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 27. April 2026 wird, soweit darin der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache untersagt wurde, den Antragsteller im Verfassungsschutzbericht für das Jahr 2024 auf Seite 54 in Fußnote 17 sowie auf Seite 168 als „extremistische“ und auf Seite 280 als „gesichert extremistische“ Vereinigung zu nennen, mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Der Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird vollumfänglich abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt der Antragsteller.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 10.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde, mit der sich die Antragsgegnerin gegen die vom Verwaltungsgericht im Wege der einstweiligen Anordnung verfügte Untersagung der Nennung des Antragstellers im Verfassungsschutzbericht 2024 bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache wendet, ist zulässig und begründet. Das für die Prüfung des Senats gem. § 146 Abs.4 Satz 3 und 6 VwGO maßgebliche Beschwerdevorbringen führt zur Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung und zur vollständigen Ablehnung des Antrages des Antragstellers.
I. Der Antragsteller hat sich erstinstanzlich mit seinem vorläufigen Rechtsschutzantrag gegen seine Erwähnung als extremistische Vereinigung im Verfassungsschutzbericht 2024 des Bundesamtes für Verfassungsschutz gewandt.
In dem durch das Bundesministerium des Innern (im Folgenden: BMI) im Juni 2025 veröffentlichten Verfassungsschutzbericht 2024 für den Berichtszeitraum des Jahres 2024 wird der Antragsteller in drei Kapiteln namentlich erwähnt. Im Sonderkapitel „Auswirkungen des Nahostkonflikts und Antisemitismus“ wird er auf Seite 54 in Fußnote 17 beispielhaft als extremistische propalästinensische Gruppierung neben „BDS-Berlin“ und „BDS-Bonn“ genannt. So heißt es in dem Bericht auf Seite 53 f.:
„Im säkularen propalästinensischen Extremismus ist der Territorialkonflikt mit Israel der Hauptanknüpfungspunkt antisemitischer Agitation. Jüdinnen und Juden wird allenfalls die Möglichkeit einer Koexistenz in einem Staat ‚Palästina‘ zugestanden, dessen Grenzen vom Jordanfluss bis zum Mittelmeer auch das Staatsgebiet Israels mit umfassen sollen. Das Existenzrecht Israels wird damit verneint. […] Religiöse oder rassistische Minderwertigkeitszuschreibungen in Bezug auf jüdische Menschen sind dabei jedoch von untergeordneter Bedeutung. Dies unterscheidet die Akteure im säkularen propalästinensischen Extremismus von denen des religiös islamistisch geprägten Spektrums. Im säkularen Bereich werden insbesondere linksextremistische Auffassungen wie eine marxistisch-leninistische Ideologie vertreten: Israel wird daher vor allem aus antizionistischen oder antiimperialistischen Gründen abgelehnt. Entsprechend regelmäßig sind auf propalästinensischen Veranstaltungen antiisraelische Darstellungen oder Parolen feststellbar.
In Deutschland relevant sind die nicht öffentlich unter ihrem Namen agierende terroristische PFLP sowie ihr hierzulande verbotenes Unterstützungsnetzwerk ‚Samidoun‘. Beide Organisationen bestreiten das Existenzrecht Israels und propagieren mehr oder weniger offen den bewaffneten Kampf gegen Israel. Sie treten gemeinsam mit Anhängern und Sympathisanten extremistischer propalästinensischer Gruppierungen in Deutschland (Fn. 17), die der internationalen Bewegung ‚Boycott, Divestment and Sanctions‘ (BDS) nahestehen oder deren Forderungen unterstützen, und unorganisierten extremistischen propalästinensischen Einzelpersonen bei Veranstaltungen und Protestkundgebungen öffentlich in Erscheinung. Hier zeigt sich immer wieder das dieser Szene auch abseits fester Organisationszugehörigkeiten innewohnende Mobilisierungspotenzial.“
Des Weiteren wird der Antragsteller im Kapitel „Linksextremismus“ auf Seite 168 des Verfassungsschutzberichts 2024 beispielhaft als extremistische Bestrebung genannt. Dort heißt es:
„Antiimperialismus und Israelfeindschaft sind verbindende Elemente zwischen dogmatischen Linksextremisten sowie Organisationen und Einzelpersonen aus dem säkularen palästinensischen Extremismus und dem türkischen Linksextremismus. […]. Ein Beispiel für die Vernetzung zwischen dogmatischen Linksextremisten und Extremisten aus anderen Phänomenbereichen ist das sogenannte Kufiya-Netzwerk. In diesem organisieren sich verschiedene dogmatische Organisationen mit Gruppen aus dem auslandsbezogenen Extremismus sowie dem nicht extremistischen Spektrum. […] Zu den im Netzwerk organisierten Extremisten gehören aus dem Bereich des dogmatischen Linksextremismus […] sowie aus dem auslandsbezogenen Extremismus […], die ‚O…) sowie […].“
Im Kapitel „Auslandsbezogener Extremismus“ wird der Antragsteller auf Seite 279 f. schließlich als „gesichert extremistische“ Vereinigung beschrieben:
„Im Bereich des säkularen propalästinensischen Extremismus agieren zumeist kleinere Gruppierungen, die israelfeindlich agitieren und sich hierbei auch antisemitischer Narrative bedienen. Vielfach unterstützen diese Gruppierungen den Aufruf der Bewegung ‚Boykott, Desinvestitionen und Sanktionen‘ (BDS). Die Unterstützung der BDS-Bewegung kann ein Merkmal für eine extremistische Bestrebung sein. […].
Nach dem Terrorangriff der Hamas auf Israel am 7. Oktober 2023 beteiligten sich BDS-nahe beziehungsweise die Bewegung und ihre Forderungen unterstützende Gruppierungen vielfach an israelfeindlichen Versammlungen. Ferner intensivierten sie ihre Forderungen nach dem Ende einer behaupteten ‚israelischen Apartheid‘ sowie die Aufrufe zum Boykott von Unternehmen und Waren mit Bezug zu Israel. Einige dieser Gruppierungen werden nun als gesichert extremistische Bestrebungen bewertet. Dies ist das Ergebnis und der Abschluss der zuvor erfolgten Bearbeitung der Bewegung BDS als Verdachtsfall. Zu nennen sind hierbei […] die Gruppierung ‚O…‘). Die ‚O…‘ ist eine Sektion der K… und besteht seit 2007 in Deutschland. Während die genannten Akteure vordergründig die Vollziehung der Zweistaatenlösung fordern, befürworten sie direkt oder verklausuliert den Terrorismus von Hamas, PIJ und PFLP und bezeichnen den Terrorangriff vom 7. Oktober 2023 als legitimen ‚Akt des Widerstands‘.“
Nachdem die Antragsgegnerin der Forderung des Antragstellers auf Unterlassung seiner Erwähnung im Verfassungsschutzbericht 2024 nicht nachgekommen ist, hat er am 2. Dezember 2025 um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht.
Das Verwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 27. April 2026 den Antrag des Antragstellers, soweit sich dieser auf die Unterlassung seiner Erwähnung auch in künftigen Verfassungsschutzberichten bezog, als unzulässig angesehen, da es sich um die Inanspruchnahme vorbeugenden Rechtsschutzes handele, dessen besondere Voraussetzungen nicht vorlägen.
Soweit der Antragsteller mit dem vorläufigen Rechtsschutzantrag allerdings die Unterlassung seiner Erwähnung im Verfassungsschutzbericht 2024 begehrt hat, hat das Verwaltungsgericht diesem Begehren stattgegeben und es der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache untersagt, den Antragsteller im Verfassungsschutzbericht 2024 auf Seite 54 in Fußnote 17 sowie auf Seite 168 als „extremistische“ und auf Seite 280 als „gesichert extremistische“ Vereinigung zu nennen. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, es bestehe ein Anordnungsanspruch, da der Antragsteller von der Antragsgegnerin voraussichtlich die Unterlassung seiner beispielhaften Nennung als (gesichert) extremistische Vereinigung aus dem säkularen pro-palästinensischen, auslandsbezogenen Extremismus im Verfassungsschutzbericht 2024 beanspruchen könne. Voraussetzung eines solchen Unterlassungsanspruchs sei, dass die amtliche Äußerung rechtswidrig in das Grundrecht des Betroffenen eingreife. Rechtsgrundlage für die beispielhafte Nennung des Antragstellers als extremistische Vereinigung im Verfassungsschutzbericht 2024 zum Phänomenbereich auslandsbezogener Extremismus sei § 16 Abs. 2 Satz 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes (BVerfSchG.). Danach informiere das BMI die Öffentlichkeit über Bestrebungen und Tätigkeiten nach § 3 Abs. 1 BVerfSchG, soweit hinreichend gewichtige tatsächliche Anhaltspunkte hierfür vorlägen, mindestens einmal jährlich in einem zusammenfassenden Bericht insbesondere zu aktuellen Entwicklungen. Sei die Behörde - wie im vorliegenden Fall - zur Unterrichtung der Öffentlichkeit befugt, so habe sich der Inhalt der dann grundsätzlich statthaften Berichterstattung an der für staatliches Informationshandeln allgemein gültigen Vorgabe zu orientieren, dass nur inhaltlich Zutreffendes und in sachlicher Form berichtet werden dürfe. Berichte die Antragsgegnerin über die Einstufung einer Organisation als „gesichert extremistisch“, so müssten die gesammelten Erkenntnisse den Schluss rechtfertigen, dass das Beobachtungsobjekt tatsächlich verfassungswidrige Bestrebungen im Sinne des § 3 Abs. 1 BVerfSchG verfolge. Bezogen auf den Fall des Antragstellers bedeute dies, dass er öffentlich nur dann als „gesichert extremistische“ Vereinigung bezeichnet werden dürfe, wenn sich die tatsächlichen Anhaltspunkte für von ihm verfolgte extremistische Bestrebungen in qualitativer und quantitativer Hinsicht zu einer hinreichenden Gewissheit verdichtet hätten, eine Einschätzung, die der vollen gerichtlichen Kontrolle unterliege.
Die Nennung des Antragstellers im Verfassungsschutzbericht 2024 als gesichert extremistische Vereinigung im Bereich des auslandsbezogenen Extremismus sei nach diesen Maßstäben rechtswidrig, weil die vorliegenden maßgeblichen tatsächlichen Belege zu dieser Behauptung nicht von hinreichendem Gewicht und Verdichtungsgrad seien, um die Gewissheit zu tragen, der Antragsteller habe im maßgeblichen Berichtszeitraum 2024 Bestrebungen verfolgt, die durch auf die Anwendung von Gewalt gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 BVerfSchG) oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung (Art. 9 Abs. 2 GG), insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker (Art. 26 Abs. 1 GG) gerichtet seien. Es fehle zum einen an hinreichend gewichtigen und ausreichend verdichteten konkreten Anhaltspunkten für die Bewertung der Antragsgegnerin, der Antragsteller verfolge tatsächlich Bestrebungen im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 3 BVerfSchG. Als Bestrebungen seien nur politisch motivierte Tätigkeiten anzusehen, das heißt, sie müssten als Instrument zu einem wertbezogenen, über sie hinausgehenden Zweck eingesetzt werden. Sie erforderten - in Abgrenzung insbesondere zur bloßen Meinungsäußerung - ein aktives, nicht jedoch notwendig kämpferisch-aggressives Vorgehen zur Realisierung eines bestimmten Ziels. Da es sich bei den auswärtigen Belangen im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 3 BVerfSchG um einen weiten, unbestimmten Rechtsbegriff handele, sei dieser Weite durch eine entsprechend restriktive Auslegung des zweiten Tatbestandsmerkmals - der Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen - zu begegnen. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts sei das rein propagandistische Gutheißen von Gewaltakten gegenüber einem anderen Staat allein noch keine tatbestandliche Vorbereitungshandlung im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 3 BVerfSchG. Denn die Vorbereitungshandlung müsse sich vielmehr zumindest in einem Verhalten manifestieren, welches die Durchführung des Gewaltakts konkret fördere und welches für den Erfolg ursächlich sein könne. Dieser enge Zusammenhang zwischen Propaganda und den Gewalthandlungen einer anderen Organisation sei notwendiges rechtsstaatliches Korrektiv zur Weite des Begriffs der Gefährdung auswärtiger Belange. Nicht jede Meinungsäußerung zugunsten einer gewaltausübenden Konfliktpartei könne eine Vorbereitungshandlung zu weiterer Gewaltanwendung sein. Bei der gebotenen vertieften summarischen Prüfung der im Rechtsschutzverfahren durch die darlegungsbelastete Antragsgegnerin vorgelegten Belege gebe es keine hinreichend verdichteten konkreten Anhaltspunkte für Bestrebungen des Antragstellers im Sinne des gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3 BVerfSchG. Den berücksichtigungsfähigen Belegen lasse sich zwar eine offene Ablehnung des Bestandes des Staates Israel durch den Antragsteller entnehmen, der mit der „Dekolonisierung“ und einem „Ende der Besatzung“ verschwinden solle. Den von der Antragsgegnerin vorgelegten Belegen sei jedoch keine aggressive Gewaltpropaganda gegen den Staat Israel zu entnehmen. Bei ihrer Gesamtschau habe die Antragsgegnerin zwar glaubhaft gemacht, dass der Antragsteller das Existenzrecht Israels ablehne und mit Gewalttaten, die sich gegen den Staat Israel, seine Armee und seine Einrichtungen richten, teilweise sympathisiere, jedenfalls diese Gewalttaten rechtfertige. Klare Aufrufe zur Anwendung von Gewalt im Sinne einer Vorbereitungshandlung fänden sich in den maßgeblichen Belegen aber nicht. Zwar gebe der Antragsteller in den in seinem Namen veröffentlichten Äußerungen ebenso wie sein Vorsitzender durch die permanente Rechtfertigung und Verharmlosung der gegen die israelischen Bürger und Streitkräfte verübten Gewalttaten zu erkennen, dass er auch eine gewaltsame Auslöschung Israels nicht von vornherein und kategorisch ablehne, bei der gebotenen Auslegung im Lichte der grundrechtlich geschützten Meinungsäußerungsfreiheit seien diese Äußerungen im Ergebnis aber zu unspezifisch, um als aggressive Propaganda eine Vorbereitungshandlung für die in Israel und in den palästinensischen Gebieten verübten Gewalttaten darzustellen.
Unabhängig davon fehle es jedenfalls an einem für eine Vorbereitungshandlung erforderlichen, spezifischen Bezug auf einen bzw. zu einem gewaltgeneigten Adressaten. Es sei nicht erkennbar, dass sich der Antragsteller mit seinen Äußerungen direkt an gewalttätige pro-palästinensische Organisationen wie die Hamas oder die Hisbollah wende und diese zu weiteren Angriffen motivieren oder ihnen Sympathisanten zuführen möchte. Diese Organisationen nenne der Antragsteller nie namentlich, sondern beziehe sich stets nur allgemein auf das Widerstandsrecht der Palästinenser gegen den Staat Israel. Es liege - und dies werde auch von der Antragsgegnerin nicht behauptet - fern, dass sich gerade Mitglieder und Anhänger der Hamas oder sonstiger terroristischer pro-palästinensischer Organisationen durch die israelfeindlichen, den palästinensischen Widerstand legitimierenden Äußerungen des Antragstellers zu weiteren Terrorakten ermuntert oder gar angestachelt sähen. U.a. könnten dem Antragsteller die durch die Verwendung des roten Hamas-Dreiecks gekennzeichneten Instagram-Beiträge eines Mitglieds vom 7. März und 24. Mai 2024, welche klar zur Unterstützung des Widerstands der Hamas aufrufen würden, nicht zugerechnet werden. Denn Belege für Bestrebungen nach § 3 Abs. 1 BVerfSchG müssten zeigen, dass die Vereinigung von ihnen geprägt werde; Entgleisungen einzelner Mitglieder allein vermöchten eine solche Prägung nicht zu belegen, insbesondere dann, wenn - wie hier - die Vereinigung bzw. ihre leitenden Mitglieder von diesen Äußerungen keine Kenntnis hätten.
Die Veröffentlichung der Einstufung des Antragstellers als gesichert extremistisch sei schließlich auch nicht gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 4 BVerfSchG durch tatsächliche gegen den Gedanken der Völkerverständigung (Art. 9 Abs. 2 GG), insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker (Art. 26 Abs. 1 GG) gerichtete Bestrebungen des Antragstellers gerechtfertigt. Nach der Rechtsprechung sei der Verbotsgrund dahingehend umrissen, dass er sich nicht auf eine vereinsrechtliche Konkretisierung des Verbots nach Art. 26 Abs. 1 GG beschränke, sondern auch Vereinszwecke und -tätigkeiten erfasse, die der friedlichen Überwindung der Interessengegensätze von Völkern zuwiderliefen. Dies sei vor allem dann der Fall, wenn Gewalt in das Verhältnis von Völkern hineingetragen und insbesondere zur Tötung von Menschen aufgefordert werde. In einem solchen Fall sei es für die Erfüllung des objektiven Verbotstatbestandes nicht erforderlich, dass der Verein selbst Gewalt ausübe. Der objektive Tatbestand könne auch erfüllt sein, wenn ein Verein eine Gruppierung unterstütze, die ihrerseits durch Ausübung von Gewalt das friedliche Miteinander der Völker beeinträchtige bzw. wenn der Verein das Existenzrecht eines Staates vor dem Hintergrund eines Konflikts zwischen zwei Völkern verneine, zu dessen gewaltsamer Beseitigung aufrufe und hierdurch mittelbar zu der gegen den Gedanken der Völkerverständigung gerichteten Zwecksetzung oder Tätigkeit beitrage. Nach diesen Maßstäben handele es sich bei dem Antragsteller nicht um eine völkerverständigungswidrige Vereinigung. Zum einen gebe es keine konkreten tatsächlichen Anhaltspunkte für ein unmittelbares aktives Propagieren und Fördern von Gewalt in den internationalen Beziehungen durch den Antragsteller in der Weise, dass er zur Tötung von Menschen oder ähnlichen völkerrechtswidrigen Handlungen auffordere. Die vorgelegten Belege ließen auch nicht die Schlussfolgerung zu, dass sich der Antragsteller durch die Förderung Dritter gegen den Gedanken der Völkerverständigung richte. Inwieweit Sympathiebekundungen für und die Legitimierung von Gewalttaten einer Terrororganisation ohne das Hinzutreten weiterer Umstände überhaupt die Schwelle zu einem „aktiven Propagieren und Fördern“ erreichen könnten, bedürfe im vorliegenden Fall keiner Entscheidung. Denn die Kammer sehe bezogen auf das maßgebliche Erkenntnismaterial des Verfassungsschutzberichtes 2024 keine hinreichend verdichteten Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller bzw. seine leitenden Mitglieder die Terrorziele gerade der Hamas in diesem Sinne aktiv propagierten. Dass der Antragsteller die Hamas in einer nicht unerheblichen Weise mit seinen Beiträgen im öffentlichen Meinungskampf unterstütze oder die Gewalttaten der Hamas aktiv propagiere, lasse sich den Äußerungen aus den für den Verfassungsschutzbericht 2024 maßgeblichen Belegen nicht hinreichend sicher entnehmen.
Auch dafür, dass sich der Antragsteller dadurch gegen den Gedanken der Völkerverständigung richte, indem er das Existenzrecht eines Staates vor dem Hintergrund eines Konflikts zwischen zwei Völkern in der Weise verneine, dass er zu dessen gewaltsamer Beseitigung aufrufe, gebe es nach vorläufiger Würdigung der in das Verfahren eingeführten Belege keine hinreichend gewichtigen verdichteten Anhaltspunkte. Zwar leugne der Antragsteller das Existenzrechts Israels. Dies sei für sich besehen nach der Rechtsprechung von Bundesverfassungsgericht und Bundesverwaltungsgericht aber noch keine extremistische Bestrebung im Sinne des Art. 9 Abs. 2, 3. Alt. GG bzw. im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 4 BVerfSchG. Hinzutreten müsse vielmehr zumindest eine aggressive Gewaltpropaganda gegen den Staat Israel, die zu dessen gewaltsamer Beseitigung aufrufe. Dafür habe die darlegungsbelastete Antragsgegnerin keine hinreichenden Belege vorgelegt.
II. Das dagegen innerhalb der Beschwerdefrist vorgebrachte Beschwerdevorbringen führt zur teilweisen Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung. Soweit das Verwaltungsgericht den Antrag des Antragstellers in Bezug auf Veröffentlichungen in künftigen Verfassungsschutzberichten als unzulässig abgelehnt hat, greift der Antragsteller die Entscheidung nicht an. Im Übrigen vermag der Senat der Einschätzung des Verwaltungsgerichts, der Antragsteller habe im Ergebnis der gebotenen vertieften summarischen Prüfung voraussichtlich einen Anspruch auf Unterlassung seiner Nennung als extremistische Vereinigung im Verfassungsschutzbericht 2024, nicht zuletzt unter Berücksichtigung der im Beschwerdeverfahren neu vorgelegten Unterlagen nicht zu teilen mit der Folge, dass der Beschluss des Verwaltungsgerichts insoweit der Aufhebung unterliegt. Der Anregung des Antragstellers, auch im Beschwerdeverfahren eine mündliche Verhandlung durchzuführen, war nicht nachzukommen, da der Senat dafür keine Veranlassung gesehen hat.
1. Der Antragsteller kann - so wie dies auch das Verwaltungsgericht schon zutreffend gesehen hat - sein Begehren grundsätzlich im Wege eines öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruchs verfolgen. Ein solcher Anspruch setzt einen rechtswidrigen hoheitlichen Eingriff in ein subjektiv-öffentliches Recht des Betroffenen voraus (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. September 2024 - OVG 1 S 12/24 -, EA S. 4), an dem es im hier vorliegenden Fall im Ergebnis jedoch fehlt.
2. Das Verwaltungsgericht ist ferner zutreffend davon ausgegangen, dass die maßgebliche Rechtsgrundlage für die Veröffentlichung im Verfassungsschutzbericht 2024 in § 16 Abs. 2 Satz 1 BVerfSchG zu sehen ist. Danach informiert das Bundesministerium des Innern (BMI) die Öffentlichkeit mindestens einmal jährlich in einem zusammenfassenden Bericht über Bestrebungen und Tätigkeiten nach § 3 Abs. 1 BVerfSchG, soweit hinreichend gewichtige tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen. Eine Unterrichtung der Öffentlichkeit ist dem BMI bereits dann gestattet, wenn hinreichend gewichtige Anhaltspunkte für Bestrebungen und Tätigkeiten nach § 3 Abs. 1 BVerfSchG vorliegen mit der Folge, dass das BMI damit (auch) zur Verdachtsberichterstattung befugt ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Mai 2025 - 6 B 21.24 -, juris Rn. 11 m.w.N.). Berichtet das BMI - so wie im vorliegenden Fall - über seine Einstufung einer Organisation als "gesichert extremistisch", so müssen die gesammelten Erkenntnisse den Schluss rechtfertigten, dass das Beobachtungsobjekt tatsächlich Bestrebungen verfolgt, die dem Schutzbereich des § 3 Abs. 1 BVerfSchG unterfallen. Im Übrigen ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Maßstab für die Entscheidung, in welcher Art und Weise berichtet werden darf (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Mai 2005 - 1 BvR 1072/01 - BVerfGE 113, 63 <84>; BVerwG, Beschluss vom 20. Mai 2025 - 6 B 21/24 -, juris Rn. 11 m.w.N.).
Von einer gesichert extremistischen Bestrebung ist mit dem Verwaltungsgericht dann auszugehen, wenn sich die vorliegenden tatsächlichen Anhaltspunkte in qualitativer und quantitativer Hinsicht zu einer hinreichenden Gewissheit verdichtet haben (so auch: VG Köln, Beschluss vom 20. Mai 2026 - 13 L 3120/25 -, BA S. 36).
Dabei ergeben sich die (wahren) politischen Ziele weniger aus der Satzung einer Vereinigung, sondern vor allem aus ihrem Auftreten in der Öffentlichkeit, den Publikationen sowie den Äußerungen und der Grundeinstellung ihrer Funktionsträger. Da eine Vereinigung etwaige verfassungsfeindliche Bestrebungen erfahrungsgemäß zu verheimlichen sucht, kommt es weniger auf ihre Satzung oder ihr Programm an, sondern auf das Gesamtbild, das sich aus einzelnen Äußerungen und Verhaltensweisen zusammenfügt. Daneben können - anders als der Antragsteller meint - Verhaltensweisen der führenden Mitglieder der Vereinigung sowie deren Äußerungen außerhalb der Publikationen der Vereinigung gewürdigt werden. Denn stammen Äußerungen von führenden Mitgliedern einer Vereinigung oder wird ihr Inhalt von ihnen erkennbar befürwortet, sind sie der Vereinigung auch dann zuzurechnen, wenn sie als solche nicht für die Vereinstätigkeit erstellt oder in ihr verwandt worden sind, jedoch den ideologischen Hintergrund kennzeichnen, vor dem die Verantwortlichen der Vereinigung handeln (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2025 - 6 A 4.24 -, juris Rn. 75, 81, 91 m.w.N.). Dies gilt grundsätzlich auch für Äußerungen führender Mitglieder einer Vereinigung, die über einen privaten Account getätigt werden. Dass die von der Antragsgegnerin vorgelegten Belege ein - wie der Antragsteller meint - „verzerrtes“ Bild von ihm vermitteln, lässt sich aus den insgesamt vorgelegten Unterlagen nicht ableiten.
Ferner ist zu berücksichtigen, dass im Rahmen der Ermächtigungsgrundlage des § 16 BVerfSchG der Staat auch aus Meinungsäußerungen, die den Schutz des Art. 5 Abs. 1 GG genießen, also weder verboten noch sonst unzulässig sind, Schlüsse ziehen darf. Vorliegend geht es nicht um eine straf- oder zivilrechtliche Sanktion für die Äußerung des Antragstellers, sondern um nachrichtendienstliche Gefahrerforschung, wobei § 16 i. V. m. § 3 Abs. 1 Nr. 3 und 3 BVerfSchG spezielle Ermächtigungsgrundlagen u. a. für die Auswertung von Meinungsäußerungen darstellen. Verfassungsschutzbehörden haben die Aufgabe, Aufklärung im Vorfeld von Gefährdungslagen zu betreiben; sie haben mannigfaltige Bestrebungen auf ihr Gefahrenpotenzial hin allgemein zu beobachten und sie gerade auch unabhängig von konkreten Gefahren in den Blick zu nehmen (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 29. Juli 2025 - 16 B 881/23 -, juris Rn. 85, 129 m.w.N.). Selbst wenn daher die die Grundüberzeugung einer Vereinigung zum Ausdruck bringenden Äußerungen als solche weder strafbar noch rechtswidrig sind, können sie als Indizien herangezogen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2025 - 6 A 4.24 -, juris Rn. 93). Sind diese Meinungsäußerungen Ausdruck des Bestrebens, ein Schutzgut des § 3 Abs. 1 BVerfSchG zu beseitigen, darf der Staat zudem (verhältnismäßige sowie willkürfreie) Maßnahmen zum Rechtsgüterschutz ergreifen, wobei sich die verfassungsfeindliche Zielrichtung auch aus einer Zusammenschau erlaubter Äußerungen ergeben kann (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 29. Juli 2025 - 16 B 881/23 -, juris Rn. 85 m.w.N.).
3. Unter Anwendung dieser Maßstäbe ist der Senat - anders als das Verwaltungsgericht - nicht der Auffassung, dass sich die Nennung des Antragstellers als gesichert extremistische Vereinigung im Bereich des auslandsbezogenen Extremismus als rechtswidrig erweisen wird. Der Senat schätzt die von der Antragsgegnerin im Verfahren vorgelegten maßgeblichen tatsächlichen Belege zu dieser Behauptung vielmehr als von hinreichendem Gewicht und Verdichtungsgrad ein, um die Gewissheit zu tragen, der Antragsteller habe im maßgeblichen Berichtszeitraum 2024 Bestrebungen verfolgt, die durch auf die Anwendung von Gewalt gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 BVerfSchG).
a. Zwar ist das Verwaltungsgericht in zutreffender Weise davon ausgegangen, dass es sich bei Bestrebungen nach der Legaldefinition in § 4 Abs. 1 BVerfSchG um politisch motivierte, ziel- und zweckgerichtete Verhaltensweisen oder Betätigungen von Organisationen, Personenzusammenschlüssen ohne feste hierarchische Organisationsstrukturen (unorganisierte Gruppen) oder Einzelpersonen handelt, die auf die Beseitigung oder Außerkraftsetzung wesentlicher Verfassungsgrundsätze abzielen. In einem Personenzusammenschluss handelt dabei, wer ihm erkennbar angehört. Für einen Personenzusammenschluss handelt, wer ihn nachdrücklich - das heißt mit bedeutendem Gewicht - unterstützt. In Abgrenzung insbesondere zur bloßen Meinungsäußerung erfordert ein Bestreben in diesem Sinne das aktive Vorgehen zur Realisierung eines bestimmten Ziels, wobei ein kämpferisch-aggressives Verhalten nicht erforderlich ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. September 2024 - OVG 1 S 12/24 -, BA. S. 5; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6. April 2006 - OVG 3 B 3.99 -, juris Rn. 39; zu Bestrebungen im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 1 lit. c BVerfSchG vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Juli 2010 - 6 C 22/09 -, juris Rn. 59 f.). Nicht erforderlich ist hingegen - auch dies hat das Verwaltungsgericht zutreffend erkannt -, dass die maßgeblichen Handlungen gesetzeswidrig oder strafbar sind.
b. Schutzgut des § 3 Abs. 1 Nr. 3 BVerfSchG sind die auswärtigen Belange der Bundesrepublik Deutschland. Zu diesem unbestimmten Rechtsbegriff zählen zunächst die Wahrung und Beachtung völkerrechtlicher Rechte und Pflichten der Bundesrepublik Deutschland, wie z.B. das völkerrechtliche Interventionsverbot, welches die Verpflichtung der Staaten einschließt, dafür zu sorgen, dass von ihrem Staatsgebiet keine gewaltsamen Aktionen von Privaten gegen andere Staaten ausgehen, sowie verbindliche Entscheidungen des UN-Sicherheitsrates oder der EU, z. B. zum Verbot bestimmter Organisationen als terroristische Vereinigungen (vgl. Roth in: Schenke/Graulich/Ruthig, Sicherheitsrecht des Bundes, 2. Auflage 2019 § 4, Rn. 75 m.w.N.; Warg, Recht der Nachrichtendienste, 2023, Rn. 168). Darüber hinaus wird das friedliche Zusammenleben der Bundesrepublik Deutschland mit anderen Völkern und Staaten sowie allgemein die guten und freundschaftlichen politischen, diplomatischen, wirtschaftlichen und sonstigen Beziehungen zu anderen Völkern, Staaten und Regierungen geschützt, und zwar unabhängig von formellen diplomatischen Beziehungen zu dem betreffenden Staat (vgl. Roth in: Schenke/Graulich/Ruthig, Sicherheitsrecht des Bundes, 2. Auflage 2019 § 4, Rn. 76 m.w.N.). Zutreffend geht das Verwaltungsgericht davon aus, dass von § 3 Abs. 1 Nr. 3 BVerfSchG auch Organisationen und Personen erfasst werden, die sich im Inland unterstützend zu Gunsten eines Personenzusammenschlusses betätigen, der Gewalt nur im Ausland verübt, und dadurch die auswärtigen Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden.
Nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 BVerfSchG fallen auch Vorbereitungshandlungen unter den Anwendungsbereich der Norm. Als solche können reine Meinungsäußerungen, d.h. das Haben und Äußern einer Meinung, nicht eingestuft werden. Von einer Vorbereitungshandlung i.S.d. § 3 Abs. 1 Nr. 3 BVerfSchG ist allerdings dann auszugehen, wenn die Tätigkeit auf die Verwirklichung der Gewaltanwendung zielt (vgl. Warg, Recht der Nachrichtendienste, 2023, Rn. 166). Enthält mithin eine Äußerung eine konkrete und glaubhafte Drohung mit Gewalt, wird sie vom Anwendungsbereich des § 3 Abs. 1 Nr. 3 BVerfSchG erfasst, sofern die Äußerung geeignet ist, die Entschließungsfreiheit von Personen bzw. öffentlichen Einrichtungen zu beeinträchtigen.
Soweit der Antragsteller in seiner Beschwerdeerwiderung eine Vorbereitungshandlung erst dann erkennen will, wenn sich die Handlung in einem Verhalten manifestiert, welches die Durchführung des Gewaltaktes konkret fördert und welche für den Erfolg ursächlich sein kann und sich hierfür auf die Kommentierung von Droste im Handbuch des Verfassungsschutzrechts (1. Auflage 2007, S. 120) beruft, wird aus dem Handbuch unzutreffend zitiert. Droste stellt in Bezug auf die Abgrenzung einer Vorbereitungshandlung „nach unten hin“ darauf ab, dass die Phase des bloßen Entschlusses zur Begehung einer Gewalttat überschritten sein, der Entschluss sich mithin durch ein bestimmtes Verhalten in der Außenwelt manifestiert haben muss. Eine Vorbereitungshandlung liegt nach dieser Auffassung immer dann vor, wenn ein Entschluss Gewalt anzuwenden, durch ein Verhalten bestätigt wird, das die Durchführung des Gewaltaktes fördert. Von einer konkreten Förderung spricht die zitierte Stelle indes nicht.
c. Soweit das Verwaltungsgericht allerdings der Auffassung ist, das rein propagandistische Gutheißen von Gewaltakten gegenüber einem anderen Staat sei allein noch keine tatbestandliche Vorbereitungshandlung im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 3 BVerfSchG, bedarf dies der Präzisierung: Soweit die propagandistischen Äußerungen und Bekundungen nicht über das Haben und Äußern einer Meinung hinausgehen, handelt es sich nicht um Bestrebungen i.S.d. § 3 Abs. 1 BVerfSchG (vgl. VG Hamburg, Urteil vom 2. Dezember 2024 - 5 K 4602/21 -, juris Rn. 44). Denn der Begriff der Bestrebung erfordert - wie oben bereits dargelegt - ein über das bloße Vorhandensein bestimmter Überzeugungen hinausgehendes aktives Vorgehen zu deren Realisierung. Ist das maßgebliche Verhalten jedoch objektiv geeignet, über kurz oder lang politische Wirkungen zu entfalten (vgl. BVerfG, Urteil vom 26. April 2022 - 1 BvR 1618/17 -, juris Rn. 185) bzw. - wie das Verwaltungsgericht formuliert - die Durchsetzung eines Gewaltaktes konkret zu fördern und für den Erfolg ursächlich sein kann, liegt ein über die bloße Meinungsäußerung hinausgehendes Handeln vor. Erlaubte Kritik wird - wie das Verwaltungsgericht wiederum zutreffend ausführt - daher erst dann verfassungsschutzrechtlich relevant, wenn sie verbunden ist mit der Ankündigung konkreter Aktivitäten zur Verwirklichung von verfassungswidrigen Zielen oder mit der Aufforderung zu solchen Aktivitäten.
d. Anders als das Verwaltungsgericht meint, liegen bei der hier gebotenen vertieften summarischen Prüfung der von der Antragsgegnerin vorgelegten Belege hinreichend verdichtete konkrete Anhaltspunkte für Bestrebungen des Antragstellers i.S.d. § 3 Abs. 1 Nr. 3 BVerfSchG vor.
Dabei sind nicht nur die im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten Belege in die Bewertung einzustellen, sondern auch die Belege zu berücksichtigen, die die Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren nachgereicht hat. Denn auch wenn es sich bei den im Beschwerdeverfahren eingereichten neuen Unterlagen um Belege handelt, die der Antragsgegnerin schon im erstinstanzlichen Verfahren bekannt gewesen sein mussten, dort aber nicht vorgelegt wurden, steht dies entgegen der Auffassung des Antragstellers ihrer Berücksichtigung im Beschwerdeverfahren nicht entgegen. Der Gesetzgeber hat weder für das erstinstanzliche Eilverfahren eine Verpflichtung der Beteiligten zum umfassenden und abschließenden Sachvortrag, noch für das Beschwerdeverfahren eine formelle Präklusion angeordnet. Daher ist ein Beschwerdeführer nicht gehindert, neue Gründe vorzutragen und neue Beweismittel vorzulegen, unabhängig davon, ob ihm diese bereits früher bekannt waren bzw. zur Verfügung standen oder von ihm erst nachträglich geschaffen wurden (vgl. BayVGH, Beschluss vom 28. April 2025 - 4 CE 25.298 -, juris Rn. 16 m.w.N.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. Januar 2007 - OVG 5 NC 136.06 - juris Rn. 8; Rudisile in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand August 2024, § 146 VwGO Rn. 13c; Guckelberger in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 146 VwGO Rn. 83; a. A. OVG Lüneburg, Beschluss vom 20. Juli 2012 - 12 ME 75/12 - juris Rn. 9). Da das Verwaltungsgericht in solchen Fällen auf die erst nachträglich geltend gemachten Umstände noch nicht eingehen konnte, sind die Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO dahingehend zu modifizieren, dass der Beschwerdeführer sich insoweit nicht mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen, sondern lediglich darlegen muss, dass sich deren Ergebnis aufgrund der neu vorgetragenen Umstände nicht mehr aufrechterhalten lässt (vgl. BayVGH, Beschluss vom 28. April 2025 - 4 CE 25.298 -, juris Rn. 16 m.w.N.). Dies ist hier geschehen.
aa. Wie bereits das Verwaltungsgericht, so geht auch das Oberverwaltungsgericht auf der Grundlage der zu berücksichtigende Belege aus dem Jahr 2024 davon aus, dass der Antragsteller eine offene Ablehnung des Staates Israel propagiert. Die insoweit heranzuziehende Satzung des Antragstellers und der vom ihm nachhaltig geforderte Prozess der „Dekolonialisierung“ sowie die Bezugnahme auf die „inhumanen Dominanzverhältnisse, wie sie in dem durch Israel errichteten Apartheid-System herrschen“, in Zusammenschau mit der Forderung des Antragstellers nach einem - territorial nicht weiter eingeschränkten - „anhaltenden Prozess der Dekolonialisierung“, dem Eintritt für das „Rückkehrrecht der palästinensischen Geflüchteten“ und der Infragestellung der (aktuellen) staatlichen Organisation Israels, rechtfertigen diese Einschätzung. Mit dem Verwaltungsgericht ist auch das Oberverwaltungsgericht der Auffassung, dass die Äußerungen des Antragstellers dahingehend zu verstehen sind, dass der gesamte Staat Israel mit der „Dekolonialisierung“ verschwinden und an seiner Stelle etwas anderes unter Einbeziehung der zurückgekehrten palästinensischen Flüchtlinge entstehen soll. Ob dies allein für die Erfüllung des gesetzlichen Tatbestandes ausreichen würde, bedarf keiner Entscheidung.
bb. Denn anders als das Verwaltungsgericht, geht der Senat nach Auswertung der von der Antragsgegnerin im Verfahren vorgelegten Belege aus dem maßgeblichen Berichtszeitraum 2024 davon aus, dass der Antragsteller durchaus eine aktive, teilweise sogar aggressive Propaganda gegen den Staat Israel betreibt und dabei auch zu Gewalt und Widerstand aufruft bzw. diesen gutheißt. Vor dem Hintergrund, dass - auch nach der Auffassung des Verwaltungsgerichts - für die Annahme von Bestrebungen i.S.d § 3 Abs. 1 BVerfSchG ein aktives, jedoch nicht notwendigerweise ein kämpferisch-aggressives Vorgehen zur Realisierung eines bestimmten Ziels ausreichend ist, sind die vorliegenden Belege hinreichend, um ein solchermaßen aktives Vorgehen des Antragstellers zu belegen.
(1) Der Antragsteller gibt zum einen in den, in seinem Namen veröffentlichten Äußerungen ebenso wie sein Vorsitzender und auch andere Führungsmitglieder des Antragstellers durch eine permanente Rechtfertigung und Verharmlosung der gegen die israelischen Bürger und Streitkräfte verübten Gewalttaten zu erkennen, dass er auch eine gewaltsame Auslöschung Israels nicht von vornherein und kategorisch ablehnt. So antwortete z.B. der Antragsteller auf einen Tweet, in dem geäußert wurde, dass der Antragsteller, obwohl er die Bezeichnung „Frieden“ in seinem Namen führe, doch „sehr unverblümt zu Gewalt“ aufrufe, in einem Re-Tweet vom 24. Februar 2023, dass „Besatzungssoldaten … legitime Ziele“ seien (Beleg Ag. 5). Hierzu hat bereits das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt, dass auch Gewalthandlungen gegen Streitkräfte von § 3 Abs. 1 Nr. 3 BVerfSchG erfasst werden. Soweit der Antragsteller in der Beschwerdeerwiderung einwendet, er habe nicht zur Tötung von Menschen aufgerufen, lässt sich dies mit dem maßgeblichen objektiven Erklärungswert dieser Veröffentlichung nicht in Einklang bringen. Denn der objektive Leser der Veröffentlichung wird diese dahingehend verstehen, dass „Besatzungssoldaten … legitime Ziele“ für tätliche Übergriffe seien.
(2) Der Antragsteller setzt diese Art der Propaganda der Verharmlosung und Rechtfertigung in Bezug auf die Angriffe auf Israel und seine Bürger nach dem terroristischen Angriff der Hamas auf Israel am 7. Oktober 2023 nicht nur fort, sondern intensiviert diese. So veröffentlichte der Antragsteller am 8. Oktober 2023 - also einen Tag nach dem Überfall der Hamas auf Israel - eine Stellungnahme, in der er die bei dem Überfall erfolgte Tötung von Soldatinnen an das Grenze als einen „Akt des Widerstandes palästinensischer Guerillakämpfer“ (Beleg Ag. 8) rechtfertigte. Nur wenige Tage später relativierte er den Überfall erneut als „Gefängnisausbruch“ (Beleg Ag. 9). Soweit der Antragsteller in der Beschwerdeerwiderung ausführt, er habe den Begriff des Widerstandes als allgemeine Begrifflichkeit verwendet, die als neutrale Formulierung anzusehen sei, verfängt dies nicht. Denn der maßgebliche objektive Empfänger der Nachricht wird diese - gerade vor dem Hintergrund der Ereignisse des Vortages und dem hierzu bestehenden unmittelbaren zeitlichen Kontext - dahingehend verstehen, dass der Antragsteller den Gewaltakt als gerechtfertigt ansieht.
(3) Ferner postete der Antragsteller am Jahrestag des Überfalls auf Instagram ein Foto eines Radladers, der einen hohen Maschendrahtzaun mit Stacheldraht einreißt (Beleg Ag. 15), wie ihn auch die Hamas am 7. Oktober 2023 zum Durchbruch der Grenzanlagen an vielen Stellen eingesetzt hat, um anschließend in israelische Ortschaften und in ein Musikfestival einzudringen und dort gezielt mehr als 1.200 Menschen zu töten. Dazu schreibt der Antragsteller: „May we tear down the Gaza fence soon, may we see the Apartheid wall crumble and fall, may we succeed in our fight for justice. Free palestine!“. Durch die Bezugnahme auf „unseren Kampf für Gerechtigkeit“ und den Aufruf zur Befreiung Palästinas am Jahrestag des Angriffs vom 7. Oktober 2023 vermittelt der Beitrag für den objektiven Empfänger erneut den Eindruck, der Antragsteller befürworte weitere Angriffe wie den des 7. Oktobers 2023 und rufe auch selbst zum Kampf aus („May we succeed in our fight für justice. Free Palastine!“ - Unterstreichung durch das Gericht). Die Auffassung des Antragstellers, eine Militarisierung der auf dem Bild gezeigten Menschen oder ein Gutheißen von Gewalt sei darin nicht zu erkennen, kann vor dem Hintergrund der Ereignisse des 7. Oktober 2023 nicht überzeugen. Soweit das Verwaltungsgericht in dem Begleitkommentar, der sich mit dem Leiden der palästinensischen Bevölkerung in dem zum Zeitpunkt der Äußerung besonders heftig geführten Gaza-Krieg beschäftigt, eine Relativierung des Kampfaufrufs sehen will, vermag ihm der Senat darin nicht zu folgen. Denn gerade auch in diesem Begleittext wird Israel verbal angegriffen („Die völkermörderischen Aussagen israelischer Politiker und Vertreter der IOF (israelische Besatzungsarmee) zeigten glasklar, dass es hier um die Finalisierung der ethnischen Säuberung und Vernichtung des palästinensischen Volkes geht“). Eine Abschwächung der vorhergehenden Hauptaussage kann darin nicht gesehen werden. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem vom Antragsteller im Beschwerdeverfahren eingereichten vollständigen Post.
(4) Einen (weiteren) Kampfaufruf enthält auch der Internet-Post eines früheren Mitgliedes des Antragstellers vom 24. Mai 2024 (Beleg Ag. 13). Denn mit dem Aufruf „…für deren Schaffung wir im Dienste der wahren Befreiung kämpfen. Freiheit für Palästina & glory to all those who resist their oppressors“ wird die Grenze der bloßen Meinungsäußerung überschritten. Anders als das Verwaltungsgericht meint, können in zeitlicher Hinsicht auch die Verlautbarungen eines ehemaligen (einfachen) Mitgliedes bis zu dessen Austritt (hier erfolgt am 16. September 2024) in die Betrachtung mit einfließen. Denn solange die betreffende Person Mitglied der Vereinigung ist, können ihre Äußerungen zu Anliegen der Vereinigung grundsätzlich berücksichtigt werden, solange sie nicht vom Zweck und den sonstigen Verlautbarungen des Vereins signifikant abweichen.
Dass der Antragsteller von dieser Äußerung des Mitgliedes Kenntnis hatte, belegt die Antragsgegnerin mit dem vom ihr eingereichten Beleg 44. Daraus ergibt sich, dass Vorstandsmitglieder der Antragstellerin diesen Post mit einem „Gefällt mir“-Zusatz versehen haben. Soweit der Antragsteller in der Beschwerdeerwiderung einwendet, aus der Annotation eines Beitrages mit „Gefällt mir“ könne nicht geschlossen werden, dass derjenige auch Kenntnis vom Inhalt der Äußerung habe, zudem könne es zahlreiche Gründe geben, einen Beitrag mit einem „Gefällt mir“ zu versehen, vermag dies nicht zu überzeugen. Zum einen ist es für den Senat nicht verständlich, warum der objektive Betrachter bei einem Instagram-Beitrag, den ein anderer mit dem Zusatz „Gefällt mir“ versieht, davon ausgehen soll, dass dieser den Inhalt des Beitrages gar nicht kennt. Gleiches gilt für die Gründe des Betreffenden, den Beitrag mit „Gefällt mir“ zu versehen. Der objektive Betrachter geht nach dem allgemeinen Sprachverständnis davon aus, dass derjenige, der einen Beitrag mit „Gefällt mir“ kennzeichnet, nicht nur den Inhalt des Beitrages zur Kenntnis genommen hat, sondern mit dem Inhalt in einem überwiegenden Umfang einverstanden ist. Auch der Hinweis des Antragstellers auf eine Entscheidung des Schweizer Bundesgerichts zu „Gefällt mir“-Bekundungen führt für das hier vorliegende Verfahren nicht weiter, da die zitierte Entscheidung in einem strafrechtlichen Kontext ergangen ist, dessen Grundsätze auf das hier vorliegende verfassungsschutzrechtliche Verfahren aufgrund einer unterschiedlichen Zielrichtung nicht ohne weiteres übertragen werden können.
(5) Noch deutlicher zeigt sich die Agitation des Antragsstellers gegen Israel in einem Instagram-Post vom 1. Oktober 2024 (Beleg Ag. 56), in dem ein Vorstandsmitglied des Antragstellers ausführt, dass Israel das gleiche Recht zur Existenz habe wie die Sowjetunion oder Krebs („Israel has the right to exist just as much as the Soviet Union does - or cancer“). Dies kann von einem objektiven Betrachter nur als Aufforderung verstanden werden, dieses „Übel“ zu beseitigen. In einem weiteren Post hat das gleiche Vorstandsmitglied am 6. Oktober 2024 (Beleg Ag. 57) als sog. „Collab-Partner“ d.h. als Autor eines gemeinsam veröffentlichten Posts auf Instagram, Israel als „Dieb“ palästinensischen Territoriums bezeichnet, einen Tag später (Beleg Ag. 58) als Militärbasis des imperialistischen kolonialen Westens und am 21. Oktober 2024 (Beleg Ag. 59) bezichtigte er Israel, die häufigste Ursache für den Tod von Kindern in der Welt zu sein („The number one cause of child death on earth is Israel“). Der Wille, Israel das Existenzrecht abzusprechen, kulminiert dann in einem, ebenfalls als „Collab-Partner“ veröffentlichten Instagram-Post vom 15. Oktober 2024 (Beleg Ag. 61), in dem die Umrisse eines gedachten, künftigen Staates Palästina zu sehen sind, verbunden mit dem Hinweis, dass dies Palästina und nicht Israel sei („It’s Palestine not Israel“).
(6) Als nicht nur aktive, sondern darüber hinaus auch aggressive und gewaltunterstützende Propaganda wertet der Senat schließlich den Instagram-Beitrag desselben Vorstandmitgliedes des Antragstellers vom 30. Dezember 2024 (Beleg Ag. 66). Denn neben zahlreichen Herabwürdigungen des Staates Israel und einer Verharmlosung des Terrorangriffs der Hamas („bitchslapping“), ruft er zum kollektiven „curbstomp“ auf („We’ll collectively curbstomp that apxrthxxd-loving nepo baby“). Dabei bezeichnet der Begriff „curbstomp“ eine extrem brutale Gewalttat, bei der sich ein Opfer mit dem Gesicht nach unten auf den Boden legen und in die Kante eines Bordsteins beißen muss. Der Täter tritt dann von hinten mit voller Wucht auf den Hinterkopf des Opfers, was in den meisten Fällen zu tödlichen Verletzungen führt (https://de.wikipedia.org/wiki/Randsteinbeissen). Die Auffassung des Antragstellers, auch bei dieser Aussage handele es sich um eine von Art. 5 Abs. 1 GG geschützte Meinungsäußerung, die nicht zu Gewalt aufrufe, wird aufgrund des insoweit auch für den objektiven Betrachter eindeutigen Erklärungsgehalts vom Senat nicht geteilt.
Bei einer Gesamtbetrachtung all dieser veröffentlichten Beiträge, die nicht nur eine permanente Verunglimpfung des Staates Israel beinhalten, sondern eine aktive und im Laufe des Jahres 2024 zunehmend aggressive und gewaltbereite Propaganda widerspiegeln, lassen sich nach Auffassung des Senats durchaus verdichtete Anhaltspunkte für i.S.d. § 3 Abs. 1 Nr. 3 BVerfSchG relevante Gewaltaufrufe seitens des Antragstellers erkennen.
cc. Anders als das Verwaltungsgericht meint, kann insoweit auch nicht von einer Entgleisung einzelner Mitglieder ausgegangen werden, die nicht geeignet ist, eine Prägung des Vereins zu belegen.
(1) Bereits dem als Anlage zur Satzung des Antragstellers am 15. August 2021 veröffentlichen „Selbstverständnis“ lassen sich Hinweise dafür entnehmen, dass Gewalt zur „Dekolonisierung“ und Abschaffung des durch Israel errichteten „Apartheit-Systems“ nicht abgelehnt wird. Denn soweit dieses „Selbstverständnis“ davon spricht, dass „Die Mitglieder der O… (…) sich der Asymmetrie zwischen der strukturellen Gewalt der Regierung und der Militärorgane des israelischen Staats in Israel-Palästina und den Gewaltformen, die von nichtstaatlichen Organisationen und Individuen in Palästina ausgehen, bewusst“ seien, sind bereits darin Anhaltspunkte zu erkennen, die darauf schließen lassen, dass Gewalt zur Zweckerreichung bzw. Reduzierung der Asymmetrie nicht ausgeschlossen wird. Ob dies allein ausreichen würde, bedarf keiner Entscheidung.
(2) Denn noch deutlicher ergibt sich dies aus einer Stellungnahme des Antragstellers vom 23. Mai 2023 (Beleg Ag. 6), wonach er die Forderung der Hamas „From the river to the sea, palestine will be free“ in Gänze unterstützt. Der Antragsteller hat diese Unterstützung auch nach der Bekanntmachung des Vereinsverbotes gem. § 3 des Vereinsgesetzes in Bezug auf die Vereinigung „HAMAS“ vom 2. November 2023 (BAnz AT 02.11.2023 B10) nicht eingestellt. Vielmehr hat ein weiteres Vorstandsmitglied des Antragstellers die der Verbotsverfügung ebenfalls unterliegende Parole „Palestine will be free from the river to the sea“ am Jahrestag des Terrorangriffs vom 7. Oktober 2023 erneut gepostet (Beleg Ag. 64). Dabei muss ihm bewusst gewesen sein, dass diese Parole Teil der Prinzipienerklärung der Hamas war und als zentrale Parole der Terrororganisation genutzt wurde. Denn spätestens im Rahmen der weltweiten Kontroverse um den Angriff der „Hamas“ auf Israel vom 7. Oktober 2023 und die militärische Reaktion Israels, erwies sich die flächendeckend verwendete Parole „From the river to the sea“ - häufig ergänzt um die Formulierung „Palestine will be free“ - als universell eingeführt und besonders markant (vgl. LG Berlin, Urteil vom 17. Dezember 2025 - 502 KLs 13/25 -, juris Rn. 66). Diese konkrete Verwendung des Slogans auch noch nach den Ereignissen des 7. Oktober 2023 und dem Tätigkeitsverbot der Hamas vom 2. November 2023 zeigt mit hinreichender und für den objektiven Betrachter zu erkennender Deutlichkeit, dass der Antragsteller sich an die Seite der Hamas stellt (vgl. zur Verwendung des Slogans nach dem 7. Oktober 2023: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. Dezember 2023 - OVG 1 S 107/23 -, BA S. 3 f.).
(3) Darüber hinaus haben Mitglieder des Antragstellers ihre Solidarität mit der bereits verbotenen Hamas auch durch Bezugnahme auf das sog. „Hamas-Dreieck“ bekundet. So hat ein im Zeitpunkt des Instagram-Beitrages vom 24. Mai 2024 (Beleg Ag. 13) dem Antragsteller noch angehörendes Mitglied unter Bezugnahme auf ein Foto zweier „Hamas-Dreiecke“ erklärt, dass „wir im Dienst der wahren Befreiung kämpfen“ müssen und diese Veröffentlichung haben Vorstandsmitglieder des Antragstellers wohlwollend zur Kenntnis genommen. Anders als das Verwaltungsgericht kann der Senat keine Gründe erkennen, warum diese Aussagen des Mitgliedes des Antragstellers bis zu ihrem am 16. September 2024 erfolgten Austritt keine Berücksichtigung finden sollten. Denn erfolgen Aussagen während einer bestehenden Mitgliedschaft, können diese Aussagen dem Antragsteller auch zugerechnet werden, sofern seitens des Antragstellers - wie im hier vorliegenden Fall - keine Distanzierung erfolgt bzw. es die singuläre Meinung eines einzelnen Mitgliedes bleibt, die nicht der Personenmehrheit als solche zugerechnet werden kann. Diese Zurechnung scheitert auch nicht daran, dass - wovon noch das Verwaltungsgericht ausgegangen ist - der Antragsteller von dem Instagram-Beitrag keine Kenntnis hatte. Denn der Antragsgegner hat durch einen im Beschwerdeverfahren neu vorgelegten Beleg (Beleg Ag. 44) glaubhaft gemacht, dass Vorstandsmitglieder des Antragstellers den Beitrag nicht nur kannten, sondern ihn auch mit einem „Gefällt-Mir“-Button gekennzeichnet haben. Soweit der Antragsteller in der Beschwerdeerwiderung das „Hamas-Dreieck“ als „völlig banales Alltagssymbol“ bezeichnet, vermag dem der Senat nicht zu folgen. Im unmittelbaren Zusammenhang mit den Ereignissen nach dem 7. Oktober 2023 begann die Hamas Ziele in Israel mit einem roten, auf der Spitze stehenden Dreieck zu versehen. Seit dieser Zeit wird das Dreieck als Zeichen der Hamas verwendet und von einem objektiven Betrachter auch insoweit erkannt. Zudem hat die Antragsgegnerin in einem Schreiben an die Bundesländer vom 31. Oktober 2024 klargestellt, dass eine Verwendung des auf der Spitze stehenden roten Dreiecks als Kennzeichen der Hamas aufgrund des am 2. November 2023 ergangenen Tätigkeitsverbotes ebenfalls verboten und strafbar ist (vgl. https://taz.de/Bewertung-aus-dem-Bundesinnenministerium/!6045565/).
(4) Der Antragsteller hat im Jahr 2024 zudem weitere Unterstützungsbekundungen für die Hamas veröffentlicht: so hat er am 22. Mai 2024 nicht nur ein mit einem „Hamas-Dreieck“ und der Parole „From the river to the sea“ beschriftetes Bild eines Fensters mit dem Zusatz „Gefällt“ versehen (Beleg Ag. 45), sondern ein Vorstandmitglied des Antragtellers hat am 3. Mai 2024 (Beleg Ag. 46), 15. Juni 2024 (Beleg Ag. 48), 20. Juni 2024 (Beleg Ag. 47), 24. Juni 2024 (Beleg Ag. 49), 15. August 2024 (Beleg Ag. 50) und 17. Oktober 2024 (Beleg Ag. 52) weitere Plakate und Bilder, die unter Verwendung des „Hamas-Dreiecks“ zu Protesten aufrufen, gutgeheißen. Eine eindeutige Unterstützung der Hamas lässt sich ferner aus der Äußerung desselben Vorstandsmitgliedes des Antragstellers im Internet vom 25. Juli 2024 (Beleg Ag. 62) ableiten, in dem er als „Collab-Partner“ den „Kampf der Kameraden seit 10 Monaten unterstützt“ und zu noch mehr „Wut und Kraft“ aufruft („Message to all our comrades that are fighting since 10 months. Please stay strong and brave !!! We still need you all with even more rage and strength !!!“). Ausgehend vom Datum der Veröffentlichung kann damit für den objektiven Betrachter nur der Angriff der Hamas auf Israel am 7. Oktober 2023 gemeint sein. Der Hamas, die dieses Vorstandsmitglied des Antragstellers als „Kameraden“ bezeichnet, wünscht er - gemeint ist: weiterhin - die Kraft, im Kampf durchzuhalten („The struggle will be longer than expected, we have to be persistent until complete victory !!! And we have absolutely no doubt that this will end one day and that we will all celebrate together the liberation of Palestine !!! Keep the faith !!! Palestine needs us all !!! We won’t give up and we won’t fail !!!“).
(5) Eine Verharmlosung und Rechtfertigung des Terrorangriffs der Hamas ergibt sich auch aus einem Instagram-Beitrag eines Mitgliedes des Antragstellers, den ein Vorstandsmitglied des Antragstellers mit einem „Gefällt mir“ versehen hat. Darin wird der Terrorangriff der Hamas als Befreiungskampf („liberation struggle“) bzw. Gefängnisausbruch („Breaking out of prison“) bezeichnet, der keiner Rechtfertigung bedürfe. In Anbetracht des in dem Beitrag ebenfalls genannten Datums 8. Oktober kann damit nur das Vorgehen der Hamas beschrieben werden, auch wenn diese in dem Post nicht ausdrücklich genannt wird. Darüber hinaus hat dieses Vorstandsmitglied als „Collab-Partner“ am 7. Oktober 2024 (Beleg Ag. 51) und am 27. Dezember 2024 (Beleg Ag. 54) einen Post mit einem „Hamas-Dreieck“ veröffentlicht. Zudem war er am 27. Dezember 2024 „Collab-Partner“ einer Veröffentlichung auf Instagram mit dem Text „End Israel Now“.
Von einer Entgleisung einzelner Mitglieder, die nicht die Sichtweise des Antragstellers wiedergibt, kann daher keine Rede sein.
(6) Soweit das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang weiter ausführt, die Teilhabe des Antragstellers an der öffentlichen Meinungsbildung sei nicht durch spezifische Gewaltaufrufe geprägt und dies gelte auch für die Solidaritätsbekundungen von Mitgliedern des Antragstellers anlässlich der Vereinsverbote von „Palästina Solidarität Duisburg“ und „Samidoun“, vermag dies im Ergebnis ebenfalls nicht zu überzeugen. Zwar ordnet der Senat allein die Werbung des Antragstellers für Veranstaltungen von Samidoun noch nicht als Maßnahmen ein, die als aktive Propaganda im oben dargestellten Sinne zu verstehen sind und/oder den gewaltsamen Kampf gegen Israel legitimieren. Allerdings bekundet der Vorsitzende des Antragstellers in einem Instagram-Beitrag vom 2. Juli 2024 die „volle Solidarität“ des Antragstellers mit dem zum damaligen Zeitpunkt bereits verbotenen Verein „Palästina Solidarität Duisburg“ und ruft explizit zum Kampf gegen die „Angriffe auf die Bewegung“ - zu der sich offensichtlich auch der Antragsteller zählt - auf.
dd. Auch soweit das Verwaltungsgericht davon ausgeht, dass es an einem, für eine Vorbereitungshandlung erforderlichen spezifischen Bezug auf einen bzw. zu einem gewaltgeneigten Adressaten fehle, vermag ihm der Senat darin nicht zu folgen. Der Anwendungsbereich von § 3 Abs. 1 Nr. 3 BVerfSchG ist - wie oben bereits dargelegt - eröffnet, wenn Bestrebungen im Sinne dieses Gesetzes vorliegen, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden. Dass derartige Bestrebungen nur dann relevant sein sollen, wenn sie einen „erforderlichen spezifischen Bezug auf einen bzw. zu einem gewaltgeneigten Adressaten“ aufzeigen, lässt sich der Regelung des § 3 Abs. 1 BVerfSchG nicht entnehmen. Dies insbesondere auch deshalb, weil Aufrufe zur Unterstützung oder Ausübung von Gewalt i.S.d. § 3 Abs. 1 BVerfSchG auch dazu dienen können, einen „gewaltgeneigten Adressaten“ erst zu generieren und zu schaffen. Da es zudem für die Erfüllung des gesetzlichen Tatbestandes nicht erforderlich ist, ob die beobachtete Bestrebung Erfolg hat oder nicht (vgl. Roth in; Schenke/Graulich/Ruthig, Sicherheitsrecht des Bundes, 2. Auflage 2019, § 3,4, Rn. 19), ist es grundsätzlich ohne Belang, ob sich Personen oder Gruppierungen davon tatsächlich beeinflussen lassen, sofern die grundsätzliche Eignung der Äußerung hierfür besteht.
Im hier vorliegenden Fall erscheint es dem Senat zudem durchaus nachvollziehbar, dass sich der Antragsteller durch seine Verlautbarungen an gewaltbereite Unterstützer der Palästinenser wendet. Als Gruppierung, deren Mitglieder nach dem eigenen Bekunden alle Juden sind, nimmt er damit in der Gruppe der Palästina-Unterstützer eine besondere Stellung ein. Auch wenn im Ergebnis sein Einfluss auf gewalttätige pro-palästinensische Organisationen wie z.B. Hamas und Hisbollah nicht besonders groß sein mag, so erscheint es - ohne dass es auf den tatsächlichen Grad der Beeinflussung ankommt - nicht ausgeschlossen, dass er innerhalb der pro-palästinensischen Unterstützerszene durchaus Einfluss hat und - quasi als jüdischer „Kronzeuge“ - zu einer besonderen Rechtfertigung von - auch gewaltbehafteten - Aktionen beitragen kann (so auch die Darstellung des Internationalen Instituts für Bildung, Sozial- und Antisemitismusforschung e.V., S. 3, Beleg Ag. 7).
ee. Soweit das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang darauf abstellt, dass der Antragsteller gewalttätige pro-palästinensische Organisationen wie Hamas oder Hisbollah nie namentlich benannt, sondern sich immer auf das Widerstandsrecht der Palästinenser bezogen habe, weist die Antragsgegnerin zu Recht darauf hin, dass in einem Facebook-Eintrag des Antragstellers vom 7. Oktober 2023 - mithin am Tag des Überfalls der Hamas auf Israel - die Hamas nicht nur konkret benannt, sondern auch als „Guerillakämpfer“ bezeichnet wird. Auch in diesem Beitrag kritisiert der Antragsteller die Gewaltausübung der Hamas nicht, sondern beschreibt sie in der Sache als gerechte Vergeltung der von Israel unterdrückten Palästinenser. Gleiches gilt im Ergebnis auch für die Angaben des Vorsitzenden des Antragstellers in einem Interview vom 5. November 2023, in dem er auf die Frage nach dem Überfall der Hamas hierzu konkret geantwortet hat (Antragsschrift S. 19 f.) und einem Instagram-Beitrag des Antragstellers vom 7. Oktober 2024 (Beleg Ag. 15), der ebenfalls auf die Handlungen der Hamas abstellt und in dem sich der Antragsteller mit dem Kampf der Hamas solidarisiert („…our fight for justice“). Schließlich weist die Antragsgegnerin zu Recht darauf hin, dass eine inhaltliche Bezugnahme auf die Hamas auch dann für den objektiven Betrachter erkennbar sein kann, wenn sie sich aus dem Kontext mit hinreichender Deutlichkeit ergibt, auch wenn die Hamas nicht namentlich genannt wird. Wenn daher der Antragsteller in einem Facebook-Beitrag vom 8. Oktober 2023 die Ereignisse des Vortages als „Akt des Widerstandes palästinensischer Guerillakämpfer“ beschreibt, ergibt sich daraus auch für den objektiven Betrachter eindeutig, dass von der Hamas die Rede ist, auch wenn er diese nicht namentlich benennt.
4. Ferner ist der Senat - anders als das Verwaltungsgericht - auch der Auffassung, dass sich die Nennung des Antragstellers als gesichert extremistische Vereinigung im Bereich des auslandsbezogenen Extremismus auch deshalb als nicht rechtswidrig erweisen wird, weil die maßgeblichen tatsächlichen Belege für diese Behauptung von hinreichendem Gewicht und Verdichtungsgrad sind, um die Gewissheit zu tragen, dass der Antragsteller im maßgeblichen Berichtszeitraum 2024 Bestrebungen verfolgt hat, die sich gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker (§ 3 Abs. 1 Nr. 4 BVerfSchG) gerichtet haben.
a. Die Vorschrift bezieht sich - so wie dies bereits das Verwaltungsgericht zutreffend gesehen hat - auf den Verbotsgrund der Völkerverständigungswidrigkeit einer Vereinigung nach Art. 9 Abs. 2, 3. Alt. GG und § 3 Abs. 1 Satz 1, 3. Alt. Vereinsgesetz (VereinsG) (vgl. Roth, in: Schenke/Graulich/Ruthig, Sicherheitsrecht des Bundes, 2. Aufl. 2019, BVerfSchG § 4 Rn. 83 f.) und wurde als Auffangtatbestand für solche Sachverhalte eingeführt, bei denen sich die Bestrebungen gegen politische Gegner im Ausland richten und denen Gewaltanwendung oder entsprechende Vorbereitungshandlungen im Bundesgebiet, die zugleich Auswirkungen auf die innere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland haben, nicht oder nur sehr schwer nachzuweisen sind (Begründung zum Gesetzentwurf, BT-Drs. 14/7386 [neu] vom 8. November 2001, S. 38).
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts richtet sich eine Vereinigung dann objektiv gegen den Gedanken der Völkerverständigung, wenn ihre Tätigkeit oder ihr Zweck geeignet ist, den Gedanken der Völkerverständigung zu beeinträchtigen. Das ist nicht nur der Fall, wenn Zweck oder Tätigkeit darauf gerichtet ist, das friedliche Zusammenleben der Völker im Sinne von Art. 26 Abs. 1 Satz 1 GG zu stören. Es nimmt auch Bezug auf die Idee der friedlichen Verständigung der Völker bei der Lösung ihrer Interessengegensätze. Deshalb richtet sich ein Verein (auch) dann gegen den Gedanken der Völkerverständigung, wenn sein Zweck oder seine Tätigkeit der friedlichen Überwindung der Interessengegensätze der Völker zuwiderläuft. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn Gewalt in das Verhältnis von Völkern hineingetragen und insbesondere zur Tötung von Menschen aufgefordert wird. In einem solchen Fall ist es für die Erfüllung des objektiven Verbotstatbestandes nicht erforderlich, dass der Verein selbst Gewalt ausübt. Denn der objektive Tatbestand kann auch dann erfüllt sein, wenn ein Verein eine Gruppierung unterstützt, die ihrerseits durch Ausübung von Gewalt das friedliche Miteinander der Völker beeinträchtigt bzw. das Existenzrecht eines Staates vor dem Hintergrund eines Konflikts zwischen zwei Völkern in der Weise verneint, dass er zu dessen gewaltsamer Beseitigung aufruft und hierdurch mittelbar zu der gegen den Gedanken der Völkerverständigung gerichteten Zwecksetzung oder Tätigkeit beiträgt (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. November 2015 - 1 A 4/15 -, juris Rn. 19 f.; BVerwG, Gerichtsbescheid vom 8. August 2005 - 6 A 1/04 -, juris Rn. 25 ff.; OVG Bremen, Urteil vom 15. November 2022 - 1 D 87/22 -, juris Rn. 24).
Gegen den Gedanken der Völkerverständigung richtet sich mithin eine Vereinigung, wenn sie in den internationalen Beziehungen Gewalt oder vergleichbar schwerwiegende völkerrechtswidrige Handlungen aktiv propagiert und fördert (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. August 2023 - 6 A 3/21 -, juris Rn. 236). Dies kann die Vereinigung unmittelbar selbst tun. Der Verbotstatbestand kann aber auch erfüllt sein, wenn sich die Vereinigung durch die Förderung Dritter gegen den Gedanken der Völkerverständigung richtet. Dazu kann z.B. die finanzielle Unterstützung terroristischer Handlungen und Organisationen gehören, wenn diese objektiv geeignet ist, den Gedanken der Völkerverständigung schwerwiegend, ernst und nachhaltig zu beeinträchtigen, und die Vereinigung dies weiß und zumindest billigt (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 15. November 2024 - 5 B 558/24 -, juris Rn. 31).
Die maßgeblichen Voraussetzungen sind aber nur dann erfüllt, wenn der Zweck oder die Tätigkeit des Vereins geeignet ist, den Gedanken der Völkerverständigung schwerwiegend, ernst und nachhaltig zu beeinträchtigen. Die objektiven Voraussetzungen des Verbotsgrundes liegen nicht nur dann vor, wenn der Zweck oder die Tätigkeit des Vereins der friedlichen Überwindung der Interessengegen-sätze der Völker dadurch zuwiderläuft, dass tatsächlich Gewalt ausgeübt oder tatsächlich ausgeübte Gewalt zwischen den Völkern unterstützt wird. Ein Verbot kann auch gerechtfertigt sein, wenn ein Verein das Existenzrecht eines Staates dadurch infrage stellt, dass er zu dessen gewaltsamer Beseitigung aufruft. Dies stellt jedenfalls dann eine Beeinträchtigung des friedlichen Zusammenlebens der Völker dar, wenn das Existenzrecht eines Staates vor dem Hintergrund eines Konflikts zwischen zwei Völkern in der Weise verneint wird, dass zur gewaltsamen Beseitigung des Staates oder zur Tötung von Menschen aufgefordert wird. Bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen der Norm erfüllt sind, ist davon auszugehen, dass sich die Ziele einer Vereinigung in der Regel vor allem ihren Auftritten in der Öffentlichkeit, ihren Publikationen sowie den Äußerungen und der Grundeinstellung ihrer Funktionsträger entnehmen lassen, wobei es bei Publikationen in diesem Zusammenhang nicht auf die presserechtliche Verantwortlichkeit insbesondere des verantwortlichen Redakteurs ankommt, sondern darauf, was der Vereinigung zuzurechnen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. April 1999 - 1 A 3.94 -, juris Rn. 22 f.). Da Vereinigungen erfahrungsgemäß etwaige verbotsrelevante Bestrebungen zu verheimlichen versuchen, wird sich der vereinsrechtliche Verbotstatbestand in der Regel nur aus dem Gesamtbild ergeben, das sich aus einzelnen Äußerungen und Verhaltensweisen zusammenfügt. Stammen Texte und Äußerungen von leitenden Mitgliedern einer Vereinigung oder wird ihr Inhalt von ihnen erkennbar befürwortet, sind diese Äußerungen und Texte der Vereinigung auch dann zuzurechnen, wenn sie als solche den ideologischen Hintergrund kennzeichnen, vor dem die Verantwortlichen der Vereinigung handeln. Bei Äußerungen kommt es auch in diesem Zusammenhang darauf an, wie sie aus Sicht des Empfängers zu verstehen sind (vgl. BVerwG, Gerichtsbescheid vom 8. August 2005 - 6 A 1/04 -, juris Rn. 26: OVG Münster, Beschluss vom 15. November 2024 - 5 B 558/24 -, juris Rn. 35 ff.; VG Köln, Beschluss vom 20. Mai 2026, - 13 L 3120/25 -, BA. S. 43).
b. Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe geht der Senat davon aus, dass sich der Antragsteller gegen den Gedanken der Völkerverständigung richtet, weil er im Rahmen einer Vielzahl ihm zuzurechnender Äußerungen vor dem Hintergrund des israelisch-palästinensischen Konfliktes zur gewaltsamen Beseitigung des Staates Israel aufgefordert und auf diese Weise der friedlichen Lösung der israelisch-palästinensischen Interessengegensätze entgegengewirkt hat.
aa. Wie oben bereits dargelegt, verneint der Antragsteller zum einen selbst das Existenzrecht Israels. So lässt sich bereits dem seiner Satzung am 15. August 2021 beigefügten „Selbstverständnis“ entnehmen, dass er die „seit 1948 anhaltende Entrechtung der Palästinenser:innen und die seit 1967 andauernde Besatzung der Westbank einschließlich Ostjerusalems“ verurteilt und die „Abschaffung des Apartheit-Systems“ fordert. Noch deutlicher zeigt sich die Haltung des Antragsstellers gegenüber Israel in einem Instagram-Post vom 1. Oktober 2024 (Beleg Ag. 56), in dem ein Vorstandsmitglied des Antragstellers ausführt, dass Israel das gleiche Recht zur Existenz habe wie die Sowjetunion oder Krebs („Israel has the right to exist just as much as the Soviet Union does - or cancer“). Dies kann - wie oben bereits ausgeführt - von einem objektiven Betrachter nur als Aufforderung verstanden werden, dieses „Übel“ zu beseitigen. Denn jedenfalls dann, wenn an die Behauptung der Illegitimität die Forderung nach einer gewaltsamen Beseitigung des Staates geknüpft wird, ist der Gedanke der Völkerverständigung beeinträchtigt (vgl. BVerwG, Gerichtsbescheid vom 8. August 2005 - 6 A 1/04 -, juris Rn. 32). Wird jedoch Israel in einem solchen Zusammenhang das Existenzrecht abgesprochen, kann sich der Antragsteller auch nicht mit Erfolg auf Art. 5 GG berufen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14. Mai 2025 - OVG 3 B 73/23 -, juris Rn. 41). In einem weiteren Post hat das gleiche Vorstandsmitglied am 6. Oktober 2024 (Beleg Ag. 57) als sog. „Collab-Partner“ Israel als „Dieb“ palästinensischen Territoriums bezeichnet, einen Tag später (Beleg Ag. 58) als Militärbasis des imperialistischen kolonialen Westens und am 21. Oktober 2024 bezichtigte er Israel, die häufigste Ursache für den Tod von Kindern in der Welt zu sein („The number one cause of child death on earth is Israel“). Der Wille, Israel das Existenzrecht abzusprechen, zeigt sich ferner deutlich in einem, ebenfalls als „Collab-Partner“ veröffentlichten Instagram-Post dieses Vorstandsmitgliedes vom 15. Oktober 2024 (Beleg Ag. 61), in dem die Umrisse eines gedachten, künftigen Staates Palästina zu sehen sind, verbunden mit dem Hinweis, dass dies Palästina und nicht Israel sei („It’s Palestine not Israel“) und in einem - ebenfalls von diesem Vorstandsmitglied als „Collab-Partner“ - veröffentlichen Instagram-Beitrages vom 27. Dezember 2024 (Beleg Ag. 55), nach dem der Staat Israel aufgelöst werden soll („End Israel Now“).
bb. Anders als das Verwaltungsgericht kommt der Senat auf der Grundlage der von der Antragsgegnerin vorgelegten Belege zu der Auffassung, dass der Antragsteller zudem mit der Hamas aktiv eine Gruppierung unterstützt, die ihrerseits durch Ausübung von Gewalt das friedliche Miteinander der Völker beeinträchtigt.
(1) Die Hamas ist eine Gruppierung, die durch Ausübung von Gewalttaten gegenüber Israel und israelischen Staatsbürgern die gewaltsame Beseitigung des Staates Israel zum Ziel hat. Sie beeinträchtigt damit die friedliche Verständigung des israelischen und des palästinensischen Volkes (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. August 2023 - 6 A 3/21 -, juris Rn. 181). Die Hamas verfolgt das auch in ihrer Charta niedergelegte Ziel, auf dem gesamten Gebiet "Palästina", also auch auf dem Territorium des Staates Israel, einen islamistischen Staat zu errichten. Damit spricht die Organisation dem Staat Israel das Existenzrecht ab. Sie proklamiert den bewaffneten Kampf, den "Heiligen Krieg" zur Befreiung Palästinas als eine auferlegte Pflicht. Die Europäische Union hat die Hamas als eine an terroristischen Handlungen beteiligte Vereinigung qualifiziert (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. April 2012 - 6 A 2.10 -, juris Rn. 16). Die Klage der Hamas gegen die Rechtsakte des Rates, mit denen die Hamas auf der Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften, für die Artikel 2, 3 und 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus gelten, belassen wurde, hat der Gerichtshof der Europäischen Union mit Urteil vom 23. November 2021 (- C-833/19 P [ECLI:EU:C:2021:950] - ABl. EU 2022, Nr. C 51 S. 4) abgewiesen. Auch gegenwärtig steht die Hamas noch auf der Liste der Terrororganisationen (vgl. die VO [EU] 2026/456 des Rates vom 26. Februar 2026 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung [EU] 2025/1578, Anhang II, B. Nr. 10).
(2) Der Antragsteller unterstützt die Hamas. Wie oben im Einzelnen dargelegt, handelt es sich bei den Äußerungen und Veröffentlichungen des Antragstellers nicht lediglich um erlaubte Meinungsäußerungen i.S.d. Art. 5 Abs. 1 GG, sondern der Antragsteller unterstützt mittels einer aktiven und - wie ebenfalls oben bereits ausgeführt - im Laufe des Jahres 2024 zunehmend aggressiven Propaganda in einer ideologisch signifikanten Weise die Ziele der Hamas. Dabei geht es nicht nur darum, dass der Antragsteller den Terrorangriff der Hamas verharmlost und als „Widerstandshandlung“ für legitim erachtet. Vielmehr ruft er aktiv zum „Kampf für Gerechtigkeit“ (Beleg Ag. 15) auf und hält Gewalt auch gegenüber Besatzungssoldaten für legitim (Beleg Ag. 5). Soweit das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang der Auffassung ist, der weitere Kontext dieser Äußerung führe bei objektiver Betrachtung zu dem Schluss, dass der Aufruf weniger einem Angriff auf Israel als vielmehr der Befreiung aus der Enge des Gaza-Streifens gegolten habe, vermag ihm der Senat nicht zu folgen. Wie ebenfalls oben dargelegt, kommt es maßgeblich darauf an, wie ein objektiver Betrachter die Äußerung oder Veröffentlichung versteht. Und aus dieser Perspektive ist der Text des Aufrufs des Antragstellers „May we tear down the Gaza fence soon, may we see the Apartheid wall crumble and fall, may we succeed in our fight for justice. Free palestine!“ keinesfalls auf die Situation in Gaza beschränkt, sondern geht darüber hinaus. Er nimmt das Ziel des Antragstellers, die Beseitigung des Staates Israel in den Blick und ruft zum Kampf hierfür auf.
Anders als das Verwaltungsgericht meint, sind teilweise auch die übrigen Verlautbarungen des Antragstellers bzw. seiner Vorstandsmitglieder nicht so unspezifisch, als dass sie nicht als Unterstützungshandlungen zugunsten der Hamas eingeordnet werden könnten. Wie ebenfalls oben dargelegt, hat der Antragsteller bzw. Vorstandsmitglieder des Antragstellers durch die Verwendung des „Hamas-Dreiecks“ und die Nutzung der verbotenen Parole „From the river to the sea, palastine will be free“ nicht nur generell Sympathie für die Hamas und ihre Handlungen bekundet, sondern auch im „Kampf unserer Kameraden seit 10 Monaten“ zu noch mehr „Wut und Kraft“ gegen Israel aufgerufen (Beleg Ag. 62). Da der Instagram-Beitrag zehn Monate nach dem Überfall der Hamas auf Israel veröffentlicht wurde, ist für den objektiven Betrachter mit hinreichender Deutlichkeit zu erkennen, dass mit der Bezeichnung „unseren Kameraden“ die Kämpfer der Hamas gemeint sind. Und da der Antragsteller auch von den die Hamas ausdrücklich befürwortenden Beiträgen des inzwischen ausgetretenen Mitgliedes Kenntnis hatte (Beleg Ag. 44), sind ihm diese Beiträge, die während der bestehenden Mitgliedschaft veröffentlicht wurden, auch zuzurechnen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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