BVerfG 3. Kammer des Ersten Senats Nichtannahmebeschluss zitiert von 3

Nichtannahme einer wegen Substantiierungsmängeln unzulässigen Verfassungsbeschwerde

Nichtannahme einer wegen Substantiierungsmängeln unzulässigen Verfassungsbeschwerde - keine Auslagenerstattung bei anfänglicher Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde

Verfassungsrecht Nicht zur Entscheidung angenommen

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Der Antrag auf Anordnung der Erstattung der notwendigen Auslagen wird abgelehnt.

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie den gesetzlichen Anforderungen der § 23 Absatz 1 Satz 2, § 92 BVerfGG an eine hinreichend substantiierte Begründung nicht genügt.

2

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Absatz 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

3

Der Antrag auf Erstattung der notwendigen Auslagen hat keinen Erfolg, weil die Voraussetzungen nach § 34a Absatz 3 BVerfGG nicht vorliegen. Eine Erstattung entspricht hier nicht der Billigkeit, weil die Verfassungsbeschwerde vom Zeitpunkt ihrer Einlegung an unzulässig war.

4

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.