VG Köln · Nordrhein-Westfalen Beschluss

Nach § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Abgabenbescheide - hierzu zählen die …

Verwaltungsrecht

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

2. Der Streitwert wird auf 14.774,71 EUR festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag,

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die aufschiebende Wirkung der Klage (20 K 2910/04) gegen die Haftungsbescheide des Antragsgegners vom 23.10.2003 und 04.02.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.03.2004 anzuordnen,

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ist unbegründet.

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Nach § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Abgabenbescheide - hierzu zählen die kommunalen Steuerbescheide - keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht kann jedoch gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs ganz oder teilweise anordnen. Voraussetzung hierfür ist nach § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO, der auf das gerichtliche Verfahren bei öffentlichen Abgaben entsprechend anwendbar ist, dass ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder die Vollziehung für den Abgabepflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

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Für das Vorliegen der letztgenannten Voraussetzung ist seitens der Antragstellerin ein hinreichend substantiierter Vortrag nicht erfolgt.

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Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes sind nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) allenfalls dann anzunehmen, wenn bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage in einem Hauptsacheverfahren ein Obsiegen des Antragstellers überwiegend wahrscheinlich ist. In summarischen Verfahren können dabei vordringlich nur die Einwände berücksichtigt werden, die der Rechtsschutzsuchende selbst gegen die Rechtmäßigkeit der Veranlagung vorbringt, es sei denn, es drängten sich andere, offensichtliche Fehler bei summarischer Prüfung auf,

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vgl. OVG NRW, NVwZ 1989, 588 und NWVBl. 1994, 337.

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Angesichts dessen bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Haftungsbescheide in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.03.2004.

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Die Antragstellerin haftet gemäß § 191 Abs. 1 Satz 1 AO i.V.m. §§ 161 Abs. 2, 128 HGB kraft Gesetzes als ehemalige Komplementärin persönlich für die ausstehenden Gewerbesteuerschulden aus 1994-1997 und 1999 der aufgelösten und erloschenen Firma J. KG. Ermessensfehler bei ihrer Inanspruchnahme im Haftungswege sind insoweit nicht ersichtlich, auch nicht im Hinblick auf die geforderten Säumniszuschläge.

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Soweit sie vor allem geltend macht, die gegen die Primärschuldnerin ergangenen Messbescheide des Finanzamtes Köln-Mitte (und damit auch die gegen sie ergangenen Folgebescheide des Antragsgegners) seien fehlerhaft und auf Grund bislang nicht berücksichtigter vortragsfähiger Gewerbeverluste zu ändern, vermag dies dem Aussetzungsbegehren nicht zum Erfolg zu erhelfen. Dabei spielt es keine Rolle, dass die der Steuerforderung zu Grunde liegenden Messbescheide des Finanzamtes Köln-Mitte für 1996 und 1997 noch nicht bestandskräftig sind, weil hiergegen nach dem Ergehen ablehnender Einspruchsentscheidungen mittlerweile Klage vor dem Finanzgericht Köln erhoben wurde. Denn - worauf der Antragsgegner zutreffend hingewiesen hat - ein Gewerbesteuer- oder Haftungsbescheid kann nicht mit Einwendungen angegriffen werden, die lediglich die der Gewerbesteuerveranlagung vorausgehenden Messbescheide betreffen. Die steuererhebende Gemeinde ist an die Vorgaben der Messbescheide gebunden (vgl. §§ 184 Abs. 1, 182 Abs. 1 AO), auch wenn diese angefochten werden. Eine eigene Beurteilung über die Richtigkeit der Messbescheide und damit der Besteuerungsgrundlagen steht ihr nicht zu. Wenn und soweit die Grundlagenbescheide des Finanzamtes geändert werden, ist der Beklagte verpflichtet, seine Folgebescheide (vgl. § 175 AO) - und damit auch den Haftungsbescheid, da die Haftung akzessorisch ist - entsprechend anzupassen.

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Im Übrigen ist nicht vorgetragen und auch nicht ersichtlich, dass das Finanzamt die Vollziehung der Messbescheide ausgesetzt hat und deshalb auch die Folgebescheide auszusetzen wären, vgl. insoweit § 361 Abs. 3 AO. Vielmehr hat der Antragsgegner unwidersprochen vorgetragen, dass das Finanzamt Köln-Mitte den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der Messbescheide 1996/1997 mittlerweile abgelehnt hat.

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Nach den sich bietenden Umständen und dem Inhalt des Verwaltungsvorgangs ist des weiteren auch nicht erkennbar, inwiefern der Antragsgegner es vor Erlass der Haftungsbescheide ermessensfehlerhaft unterlassen haben sollte, von Amts wegen eine zinslose Stundung oder einen Erlass der Gewerbesteuerschulden der Primärschuldnerin, insbesondere der verwirkten Säumniszuschläge, aus sachlichen Billigkeitsgründen vorzunehmen. Was die Höhe der vom Antragsgegner lt. Widerspruchsbescheid berechneten Säumniszuschläge anbetrifft, sind von der Antragstellerin konkrete Einwendungen nicht erhoben worden.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

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Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG a.F.; entsprechend der Rechtsprechung des OVG NRW legt das Gericht dafür ¼ des im Hauptsacheverfahren anzusetzenden Betrages zugrunde.