OVG Sachsen Beschluss zitiert von 1

Prozesskostenhilfe für Beschwerde gegen Öffnungszeiten von Notunterkunft KI-Titel

Prozesskostenhilfe · Beschwerde · Verwaltungsrecht · Erfolgsaussichten · Rechtsschutzgleichheit

Verwaltungsrecht

Sonstiges

Az.: 6 B 382/21

3 L 570/21

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss

In der Verwaltungsrechtssache

des

- Antragsteller -

- Beschwerdeführer -

gegen

die Stadt Leipzig vertreten durch den Oberbürgermeister Martin-Luther-Ring 4-6, 04109 Leipzig

- Antragsgegnerin -

- Beschwerdegegnerin -

wegen

Öffnungszeiten der Notunterbringung T. Straße; Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz hier: Antrag auf Prozesskostenhilfe für ein durchzuführendes Beschwerdeverfahren hat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dehoust, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Drehwald und den Richter am Landessozialgericht Guericke am 10. November 2021 beschlossen:

Tenor

Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein noch durchzuführendes Beschwerdeverfahren gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 20. September 2021 - 3 L 570/21 - wird abgelehnt.

Gründe

Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein noch durchzuführendes Beschwerdeverfahren gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 20. September 2021 wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO hinreichende Erfolgsaussichten bietet. Prozesskostenhilfe soll das Gebot der Rechtsschutzgleichheit (Art. 3 Abs. 1 i. V. m. Art. 19 Abs. 4 GG, Art. 38 Satz 1 SächsVerf) verwirklichen, indem Bemittelte und Unbemittelte in den Chancen ihrer Rechtsverfolgung gleichgestellt werden. Eine hinreichende Erfolgsaussicht ist zu bejahen, wenn die Sach- und Rechtslage bei summarischer Prüfung zumindest als offen erscheint, wobei die Anforderungen im Hinblick auf den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 18 Abs. 1 SächsVerf) und die Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG, Art. 38 Satz 1 SächsVerf) nicht überspannt werden dürfen. Ein Erfolg des Rechtsbehelfs muss nicht gewiss sein; vielmehr reicht es aus, dass im Zeitpunkt der Bewilligungsreife ein Obsiegen im Hauptsacheverfahren ebenso wahrscheinlich ist wie ein Unterliegen. Gemessen hieran sind die Erfolgsaussichten der beabsichtigten Beschwerde zu verneinen, weil sich dem Vorbringen des Antragstellers nicht ansatzweise Gründe entnehmen lassen, aus denen er den Beschluss des Verwaltungsgerichts für fehlerhaft hält. Wird Prozesskostenhilfe für ein beabsichtigtes Beschwerdeverfahren nach § 146 Abs. 1 VwGO - isoliert - beantragt, muss innerhalb der für die Beschwerde geltenden einmonatigen Begründungsfrist (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) zumindest in groben Zügen dargelegt werden, aus welchen Gründen die Entscheidung aus Sicht des Antragstellers abzuändern oder aufzuheben ist (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO). Denn 1 2 3 4 nur dann lässt sich feststellen, ob die insoweit beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Zwar sind an die Darlegungspflicht im isolierten Prozesskostenhilfeverfahren bei anwaltlich nicht vertretenen Antragstellern in Verfahren mit Vertretungszwang deutlich geringere Anforderungen zu stellen als im Fall einer rechtskundigen Vertretung nach § 67 VwGO. Nach der ganz überwiegenden Auffassung in der Rechtsprechung ist aber auch von einem anwaltlich nicht vertretenen Beteiligten zumindest zu fordern, dass er aus laienhafter Sicht in groben Zügen darlegt, unter welchen sachlichen und rechtlichen Aspekten ihm die angefochtene Entscheidung angreifbar oder fehlerhaft erscheint (vgl. jeweils für den isolierten PKH-Antrag für die Verfassungsbeschwerde: BVerfG, Beschl. v. 2. Februar 2017 - 1 BvR 2897/16 -, juris Rn. 2; für die Nichtzulassungsbeschwerde: BVerwG, Beschl. v. 10. Januar 2018 - 5 PKH 8.17 D -, juris Rn. 2; Beschl. v. 11. Februar 2015 - 5 PKH 12.15 D -, juris Rn. 2; für die Beschwerde: OVG Bremen, Beschl. v. 16. Juni 2021 - 1 B 70/21 -, juris Rn. 8; SächsOVG, Beschl. v. 17. August 2016 - 3 B 173/16 -, juris Rn. 3; für den Antrag auf Zulassung der Berufung: OVG Hamburg, Beschl. v. 6. September 2018 - 4 Bf 265/18 -, juris m. w. N.; SächsOVG, Beschl. v. 19. September 2017 - 4 A 613/15 -, juris Rn. 5 f.). Der Antragsteller hat in seinem Beschwerdeschriftsatz vom 4. Oktober 2021 mitgeteilt, dass er gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts „Beschwerde“ erhebe, und die Frage gestellt, wo sein angefordertes PKH-Antragsformular bleibe. Damit ist nicht erkennbar, aus welchen Gründen er den Beschluss angreift. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). gez.: Dehoust

Drehwald

Guericke

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