VG Gelsenkirchen · Nordrhein-Westfalen 1. Kammer Urteil LS

Zu den Anforderungen an ein polizeiärztliches Gutachten sowie an die Ausübung des behördlichen Ermessens im …

Verwaltungsrecht Aufgehoben

Leitsatz

Zu den Anforderungen an ein polizeiärztliches Gutachten sowie an die Ausübung des behördlichen Ermessens im Rahmen der Versetzung eines Polizeibeamten in den Ruhestand.

Tenor

Der Bescheid E. vom 26. Mai 2014 wird aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, falls nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe

1

­­Tatbestand:

2

Der am 00.00.0000 geborene Kläger stand bis zu seiner vorliegend angegriffenen, vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit als Polizeihauptkommissar (Besoldungsgruppe A 11 ÜBesO NRW) im Dienst des beklagten Landes und war zuletzt als Mitarbeiter „Administration“ in der Abteilung x, Dezernat x, beim E. eingesetzt.

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Mit Bescheid vom 26. Januar 2000 stellte das Versorgungsamt O. bei ihm einen Grad der Behinderung von 40 rückwirkend mit Wirkung vom 25. März 1999 fest. Mit Bescheid der Bundesagentur für Arbeit L. vom 31. Mai 2010 ist er seit dem 26. März 2010 gemäß § 2 Abs. 3 SGB IX einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt.

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Im Kalenderjahr 2010 war der Kläger an insgesamt 157 Arbeitstagen, im Jahr 2011 an insgesamt 167 Arbeitstagen, im Jahr 2012 an insgesamt 174 Arbeitstagen und im Jahr 2013 an insgesamt 102 Arbeitstagen dienstunfähig erkrankt. Im Jahr 2014 leistete er gar keinen Dienst. Dabei erfolgten in der Zeit vom 29. März bis zum 15. Mai 2011 sowie vom 7. November 2011 bis zum 31. Januar 2012 beim Kläger stufenweise Wiedereingliederungen gemäß § 2 Abs. 6 in Verbindung mit § 1 Abs. 3 AZVO in Form von Ermäßigungen der regelmäßigen Arbeitszeiten.

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In einer Stellungnahme vom 5. November 2012 hielt Frau Dr. med. A. vom polizeiärztlichen Dienst des E. in F. fest, dass sich der Kläger heute in der polizeiärztlichen Sprechstunde vorgestellt habe und dienstunfähig erkrankt sei. Die Wiedererlangung der Dienstfähigkeit beim Kläger sei derzeit noch nicht absehbar. Wenn er seine Arbeit wieder aufnehme, könne er nur zu Bürotätigkeiten eingesetzt werden. Mit erneuten Krankheitsphasen sei aufgrund des Gesamtbildes und dem bisherigen Krankheitsverläufen zu rechnen.

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Mit Verfügung vom 22. Februar 2013 forderte das E. den Kläger auf, sich durch die Polizeiärztin des polizeiärztlichen Dienstes beim Polizeipräsidium Y. zwecks der Überprüfung seiner Polizeidienstfähigkeit und ggf. allgemeinen Dienstfähigkeit untersuchen zu lassen. Zur Begründung verwies das E. auf die Stellungnahme von Frau Dr. A. vom 5. November 2012. Nachdem das E. diese Stellungnahme erhalten habe, habe der Kläger am 26. November 2012 den Dienst wieder aufgenommen. Trotz eines fünfwöchigen Erholungsurlaubs in der Zeit vom 3. Dezember 2012 bis 4. Januar 2013 sei er seit dem 16. Januar 2013 wieder dienstunfähig erkrankt. Vor diesem Hintergrund bestünden erhebliche Zweifel an seiner Dienstfähigkeit.

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Den gegen die Befolgung dieser Anordnung gerichteten Antrag des Klägers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung lehnte die erkennende Kammer mit Beschluss vom 30. April 2013 - 1 L 323/13 - ab.

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Am 19. Juni 2013 wurde der Kläger vom polizeiärztlichen Dienst beim Polizeipräsidium Y. polizeiärztlich untersucht.

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Im polizeiärztlichen Gutachten vom 23. Dezember 2013, unterzeichnet am 3. Januar 2014, stellte Frau Obermedizinalrätin Dr. H.-C. vom polizeiärztlichen Dienst beim Polizeipräsidium Y. fest, dass beim Kläger verschiedene Erkrankungen aus unterschiedlichen medizinischen Fachbereichen bestünden. Für die Beurteilung der Polizeidienstfähigkeit und der allgemeinen Dienstfähigkeit seien aktuell die Diagnosen auf orthopädischem Fachgebiet führend und von entscheidender Bedeutung. Es seien ambulante und wiederholt stationäre Therapiemaßnahmen zur Linderung und Beseitigung der bestehenden Beschwerden und Symptome erfolgt. 2011 sei eine Diagnose aus dem neurologisch-psychiatrischen Fachgebiet hinzu getreten, so dass eine stationäre Rehabilitationsmaßnahme und ergänzend hierzu ambulante Therapiemaßnahmen hätten erfolgen müssen. Die therapeutischen Maßnahmen seien ausgeschöpft. Insgesamt seien die vorhandenen Erkrankungen, insbesondere auf orthopädischem Fachgebiet, so gravierend, dass eine Wiederherstellung der Polizeidienstfähigkeit weder durch eine fortlaufende ambulante Therapie noch durch weitere Rehabilitationsmaßnahmen möglich sei. Aufgrund der bislang durchgeführten sowohl ambulanten als auch der stationären Therapiemaßnahmen sei es jedoch insgesamt zu einer Stabilisierung und deutlichen Verbesserung des Gesundheitszustandes gekommen. Mit der aktuellen dienstlichen Tätigkeit (Mitarbeiter Administration im Dezernat X., Bürotätigkeit) komme der Kläger gut zurecht. Zum Zeitpunkt der Begutachtung sei der Kläger dienstfähig. Zusammenfassend sei festzustellen: Zum Untersuchungszeitpunkt bestehe für den Kläger Polizeidienstunfähigkeit. Die allgemeine Dienstfähigkeit könne zum Zeitpunkt der Untersuchung festgestellt werden.

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Weiterer Bestandteil des Gutachtens war ein ausgefüllter Fragenkatalog über die beim Kläger vorhandenen Leistungseinschränkungen, wegen dessen Einzelheiten auf das Gutachten verwiesen wird.

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Mit E-Mail vom 16. Januar 2014 bat Frau J. Herrn U. Q. (beide E.) um Stellungnahme, ob sich aus seiner Sicht als Vorgesetzter beim Kläger Leistungseinschränkungen und/oder Verhaltensauffälligkeiten, die sich auf die Erfüllung der Dienstaufgaben auswirkten, bzw. eine verminderte Belastbarkeit beim Kläger ergeben hätten.

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Unter dem 17. Januar 2014 antwortete Herr Q., dass der Kläger im Rahmen seiner damaligen Widereingliederung und auch später aus Fürsorge von ihm nach seiner Leistungsfähigkeit und seinem Wohlbefinden befragt worden sei. In diesem Zusammenhang habe er ihm auch mitgeteilt, dass sehr lange, wiederkehrende Ausfallzeiten bei Mitarbeitern Indikatoren dafür seien, dass eine uneingeschränkte Verwendungsfähigkeit nicht vorliege. Der Kläger habe diese Einschätzung ausdrücklich bestätigt und mitgeteilt, dass er seine gesundheitliche Situation dahingehend bewerte, dass sehr lange krankheitsbedingte Ausfallzeiten nicht mehr auftreten würden. Im Allgemeinen habe diese Einschätzung von dem Kläger auf einige Monate des abgelaufenen Jahres zugetroffen. Allerdings sei rückblickend auf das gesamte Jahr wiederum festzustellen, dass zwei sehr lange krankheitsbedingte Ausfallzeiten vorgelegen hätten, von denen eine derzeit noch andauere. Zu den krankheitsbedingten Ursachen für die Ausfallzeiten könne er, Herr Q., keine Angaben machen. In den Zeiträumen, in denen der Kläger dem Dezernat X. ohne krankheitsbedingte Ausfallzeit als Mitarbeiter zur Verfügung gestanden habe, habe der Kläger sachbearbeitende Tätigkeiten im Geschäftszimmer des Dezernates 12 ausgeführt, ohne dass es hierbei zu Leistungseinschränkungen oder Verhaltensauffälligkeiten gekommen sei. Angesichts der nunmehr aufgetretenen längeren Abwesenheitszeiten aufgrund von Krankheiten rege er, Herr Q., an, die Polizeidienstfähigkeit des Klägers zu überprüfen.

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Mit Schreiben vom 29. Januar 2014 teilte das E. dem Kläger mit, dass es ihn aufgrund des Ergebnisses des Gutachtens der Polizeiärztin des Polizeiärztlichen Dienstes beim Polizeipräsidium Y. vom 3. Januar 2014 für dienstunfähig halte und beabsichtige, ihn gemäß § 26 Abs. 1 BeamtStG und § 34 Abs. 2 LBG NRW in den Ruhestand zu versetzen. Gemäß § 34 Abs. 1 Satz 2 LBG NRW werde ihm Gelegenheit gegeben, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Schreibens Einwendungen gegen die beabsichtigte Versetzung in den Ruhestand zu erheben. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Dienstbetrieb werde durch längere Erkrankungszeiten gestört und die verbleibenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Organisationseinheit müssten den Arbeitsanfall auffangen und würden insoweit über das normale Maß in Anspruch genommen. Vor diesem Hintergrund solle von der Weiterverwendung des Klägers im Interesse eines störungsfreien Dienstbetriebes und unter dem Gesichtspunkt der Fürsorge gegenüber allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Behörde abgesehen werden.

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Unter dem 30. Januar 2014 informierte das E. die dortige Schwerbehindertenvertretung über die beabsichtigte Zurruhesetzung des Klägers.

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Mit Schreiben vom 3. März 2014 erhoben die Prozessbevollmächtigten des Klägers für diesen gegenüber dem E. Einwände gegen die beabsichtigte Zurruhesetzung und baten um Akteneinsicht.

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Unter dem 4. März 2014 übersandte das E. den Prozessbevollmächtigten des Klägers eine Kopie des Verwaltungsvorgangs, der seit Zugang des ärztlichen Gutachtens am 13. Januar 2014 entstanden sei. Um weitere Verzögerungen zu vermeiden, werde die Frist zum Vorbringen von Einwendungen bis zum 11. März 2014 verlängert.

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Mit weiterem Schreiben vom 6. März 2014 führten die Prozessbevollmächtigten des Klägers gegenüber dem E. aus, aus Seite 6 des polizeiamtsärztlichen Gutachtens gehe eindeutig hervor, dass aufgrund der bislang durchgeführten sowohl ambulanten als auch stationären Therapiemaßnahmen insgesamt eine Stabilisierung und deutliche Verbesserung des Gesundheitszustandes eingetreten sei, der Kläger mit der aktuellen dienstlichen Tätigkeit gut zurecht komme und zum Zeitpunkt der Begutachtung, also Anfang diesen Jahres, Dienstfähigkeit angenommen werden müsse. Demzufolge sei die Entscheidung den Kläger vorzeitig zur Ruhe setzen zu können und zu müssen, ermessensfehlerhaft. Die vom E. herangezogene ärztliche Stellungnahme des polizeiärztlichen Dienstes F. vom 5. November 2012 sei überholt und insoweit unbehilflich. Einzig maßgeblich sei das polizeiamtsärztliche Gutachten, welches extra eingeholt worden sei, an dem sich das E. nunmehr aber ganz offensichtlich nicht orientieren wolle. Eine vorzeitige Zurruhesetzung könne immer nur die letzte Maßnahme sein, zumal der Kläger bereits das 61. Lebensjahr vollendet habe. Sofern eine Weiterverwendung im Polizeivollzugsdienst trotz der vorhandenen Einschränkungen möglich sei, sei dies zu favorisieren und nicht die vorzeitige Zurruhesetzung.

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Unter dem 21. März 2014 beteiligte das E. die dortige Schwerbehindertenvertretung gemäß § 95 Abs. 2 SGB IX. Diese teilte mit E-Mail vom 7. April 2014 mit, dass sie mit der beabsichtigten Maßnahme einverstanden sei.

19

Unter dem 8. April 2014 bat das E. die dortige Gleichstellungsbeauftragte um ihre Zustimmung gemäß § 18 Abs. 2 LGG NRW. Diese teilte mit E-Mail vom 8. Mai 2014 mit, dass sie mit der beabsichtigten Maßnahme einverstanden sei.

20

Unter dem 9. Mai 2014 bat das E. den dortigen Personalrat um Zustimmung gemäß § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 LPVG NRW. Dieser stimmte der beabsichtigten Maßnahme in seiner Sitzung vom 22. Mai 2014 zu.

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Mit Bescheid vom 26. Mai 2014, dem Kläger zugestellt am 30. Mai 2014, versetzte das E. den Kläger gemäß § 26 Abs. 1 BeamtStG und § 34 in Verbindung mit § 116 LBG NRW wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand. Der Ruhestand beginne gemäß § 34 Abs. 2 Satz 3 LBG NRW mit dem Ende des Monats, in dem diese Verfügung dem Kläger zugestellt werde. Zur Begründung führte das E. aus, die Dienstunfähigkeit des Klägers im Sinne des § 116 Absatz 1 Halbsatz 1 LBG NRW (Polizeidienstunfähigkeit) werde von ihm nicht angezweifelt. § 116 Abs. 1 Halbsatz 2 LBG NRW ermögliche nach der amtlichen Begründung zum Entwurf des Achten Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften (Landtagsdrucksache 12/2124), nicht mehr voll polizeidienstfähige Beamte mit Funktionen zu betrauen, in denen die allgemeine Dienstfähigkeit ausreiche. Dies besage nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 3. März 2005 - 2 C 4.04), dass der Dienstherr einen polizeidienstunfähig gewordenen Beamten für eine Verwendung auf Dienstposten ohne besondere gesundheitliche Anforderungen vorsehen könne. Die Entscheidung stehe demnach im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde. Der Kläger stehe seit Jahren trotz einer Funktion im Innendienst wegen Krankheit für wesentliche Zeiträume, die insgesamt die Zeiten der vollen Dienstverrichtung überstiegen, gar nicht bzw. zeitlich eingeschränkt zur Verfügung. Auch ein seit Oktober 2011 laufendes Verfahren im Rahmen des Betrieblichen Eingliederungsmanagements habe bislang nicht dazu beitragen können, seine Arbeitsunfähigkeitszeiten wegen Krankheit zu minimieren. Die Gutachterin stelle auf Seite 6 ihres Gutachtens fest, dass der Kläger mit der aktuellen dienstlichen Tätigkeit (Mitarbeiter Administration im Dezernat X., Bürotätigkeit) gut zurechtkommen würde und zum Zeitpunkt der Begutachtung dienstfähig sei. Sie stelle dann zusammenfassend fest, dass zum Untersuchungszeitpunkt Polizeidienstunfähigkeit bestehe; die allgemeine Dienstfähigkeit könne zum Zeitpunkt der Untersuchung festgestellt werden. Zeitpunkt der Untersuchung sei der 19. Juni 2013 gewesen. Bereits wenige Monate später sei der Kläger wieder für mehr als vier Wochen (15. Oktober 2013 bis 13. November 2013) erkrankt. Seit dem 26. November 2013 sei er ohne Unterbrechung arbeitsunfähig erkrankt. Aufgrund der vorstehenden Ausführungen komme man zu dem Schluss, dass der Gesundheitszustand des Klägers eine kontinuierliche Arbeitsleistung auch auf einem Dienstposten im reinen Innendienst nicht zulasse. Vor dem Hintergrund der Gewährleistung eines ordnungsgemäßen und störungsfreien Dienstbetriebes und zum Schutze von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die die Aufgaben erkrankter Kolleginnen und Kollegen zusätzlich zu ihren eigentlichen Dienstaufgaben erledigen müssten, werde die Weiterverwendung eines polizeidienstunfähigen Polizeivollzugsbeamten gemäß § 116 Absatz 1 Halbsatz 2 LBG NRW nur dann für angemessen gehalten, wenn der Beamte auch tatsächlich zur Dienstleistung herangezogen werden könne. Diese Voraussetzung sei bei dem Kläger für wesentliche Zeiträume sowohl zurückschauend als auch aktuell seit dem 25. November 2013 nicht gegeben.

22

Der Kläger hat am 5. Juni 2014 Klage erhoben.

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Er macht geltend, für das hier vorliegende vorzeitige Zurruhesetzungsverfahren könne dahingestellt bleiben, ob bei ihm tatsächlich Polizeidienstunfähigkeit vorliege, wobei sicherlich einiges dafür spreche. Dies habe jedoch nicht zwingend zur Folge, dass er zur Ruhe gesetzt werden müsse. Es sei zunächst gemäß dem Grundsatz „Verwendung vor Versorgung" zu prüfen, inwieweit eine Weiterverwendung im Polizeivollzugsdienst dennoch möglich sei. In einem weiteren Schritt müsse geprüft werden, inwieweit die allgemeine Dienstfähigkeit noch gegeben sei. Maßgeblich sei hierbei das polizeiamtsärztliche Gutachten vom 23. Dezember 2013. Aus diesem gehe zwar hervor, dass eine Polizeidienstunfähigkeit vorliege. Allerdings heiße es auf Seite 6 des Gutachtens auch, dass er, der Kläger, mit seiner aktuellen dienstlichen Tätigkeit gut zurecht komme. Zum Zeitpunkt der Untersuchung könne seine allgemeine Dienstfähigkeit festgestellt werden. Schon allein dieser Umstand stehe einer vorzeitigen Zurruhesetzung entgegen. Hierauf sei bereits mit der Einwendungsbegründung hingewiesen worden. Der Beklagte habe sich hierüber jedoch dergestalt hinweg gesetzt, indem dieser anführe, Zeitpunkt der Untersuchung sei der 19. Juni 2013 gewesen und der Kläger sei im Nachgang dienstunfähig erkrankt gewesen, so dass von einer allgemeinen Dienstfähigkeit nicht ausgegangen werden könne. Diese Einschätzung obliege jedoch nicht dem Dienstherrn höchst selbst, sondern dem polizeiamtsärztlichen bzw. amtsärztlichen Dienst. Wenn diese Auffassung vertreten werde, hätte ein weitergehendes Gutachten eingeholt werden müssen.

24

Er, der Kläger, habe jedenfalls auf seinem damals inne gehabten Dienstposten sehr wohl noch seinen Dienst versehen können.

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Überdies sei er zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses 61 Jahre alt gewesen und habe demnach unmittelbar vor Erreichen der Regelaltersgrenze gestanden.

26

Im Rahmen von § 116 LBG NRW sei eine Ermessensentscheidung dahingehend zu treffen, inwieweit ein Verbleib im Polizeivollzugsdienst, sogenannter „Rechtsfolgenverzicht", in Betracht komme. Der Beklagte sei offensichtlich davon ausgegangen, dass bei ihm auch allgemeine Dienstunfähigkeit vorliege.

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Schließlich sei die Entscheidung zur Zurruhesetzung schon deswegen rechtswidrig, weil nicht einmal ansatzweise der neuesten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes genüge getan worden sei. Das Bundesverwaltungsgericht habe mit Entscheidung vom 6. November 2014 - 2 B 97.13 - bezugnehmend auf die vorherige Rechtsprechung vom 26. März 2009 - 2 C 73.08 - ausgeführt, dass dem Dienstherrn eine landesweite Suchpflicht obliege. Dies gelte insbesondere in den Fällen der Zurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit insgesamt. Es sei nicht einmal ansatzweise ersichtlich, dass der Beklagte sich bemüht habe, überhaupt einen Dienstposten zu finden, auf dem der Kläger noch einzusetzen sei.

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Der Kläger beantragt,

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den Bescheid des E. vom 26. Mai 2014 aufzuheben.

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Das beklagte Land beantragt,

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die Klage abzuweisen.

32

Es trägt vor, soweit der Kläger behaupte, der Beklagte habe sich bei seiner Entscheidung, ihn in den Ruhestand zu versetzen, über das polizeiärztliche Gutachten vom 23. Dezember 2013 hinweggesetzt und bei ihm neben der Polizeidienstunfähigkeit auch das Vorliegen der allgemeinen Dienstunfähigkeit unterstellt, treffe dieses nicht zu. Im Bescheid vom 26. Mai 2014 sei nur dessen Polizeidienstunfähigkeit festgestellt worden. Im Rahmen des dem Beklagten gemäß § 116 Abs. 1 Halbsatz 2 LBG NRW eingeräumten Ermessens hinsichtlich der Entscheidung über die Weiterverwendung des polizeidienstunfähigen Klägers sei dann allerdings wegen der tatsächlichen Gegebenheiten, dass dieser trotz eines reinen Innendienstarbeitsplatzes regelmäßig und für längere Zeiträume wegen Krankheit keinen Dienst verrichtet habe und somit eine kontinuierliche Erledigung der ihm übertragenen Aufgaben aus gesundheitlichen Gründen nicht habe gewährleisten können und deren Auswirkungen auf die Organisation, die Entscheidung getroffen worden, dass von einer Weiterverwendung des Klägers abgesehen werde.

33

Mit Beschluss vom 25. Juni 2015 hat die Kammer den Rechtsstreit dem Berichterstatter zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen.

34

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs und der Personalakte des Klägers Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

36

Die Entscheidung ergeht nach § 6 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - durch den Einzelrichter, da diesem der Rechtsstreit durch Beschluss der Kammer vom 25. Juni 2015 zur Entscheidung übertragen worden ist.

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Die Klage hat Erfolg.

38

Die als Anfechtungsklage im Sinne von § 42 Abs. 1 VwGO zulässige Klage ist begründet. Die Zurruhesetzungsverfügung des E. (E.) vom 26. Mai 2014 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

39

Die zu Recht auf § 26 Abs. 1 des Beamtenstatusgesetzes - BeamtStG - in Verbindung mit § 34 und § 116 des Landesbeamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - LBG NRW - gestützte Zurruhesetzungsverfügung begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

40

Nach § 116 Abs. 1 LBG NRW ist der Polizeivollzugsbeamte dienstunfähig, wenn er den besonderen gesundheitlichen Anforderungen für den Polizeivollzugsdienst nicht mehr genügt und nicht zu erwarten ist, dass er seine volle Verwendungsfähigkeit innerhalb von zwei Jahren wiedererlangt (Polizeidienstunfähigkeit), es sei denn, die auszuübende Funktion erfordert bei Beamten auf Lebenszeit diese besonderen gesundheitlichen Anforderungen auf Dauer nicht mehr uneingeschränkt.

41

Die Polizeidienstfähigkeit stellt im Vergleich zur allgemeinen Dienstfähigkeit erhöhte Anforderungen an die körperliche Leistungsfähigkeit. Sie setzt die Verwendbarkeit des Beamten zu jeder Zeit, an jedem Ort und in jeder seiner Amtsbezeichnung entsprechenden Stellung voraus. Dies schließt insbesondere die gesundheitliche Eignung für die Ableistung von Wechselschichtdienst, den Gebrauch von Schusswaffen und das Vorgehen gegen Rechtsbrecher ein. Diese Anforderungen gelten für alle Polizeivollzugsbeamten grundsätzlich gleichmäßig.

42

Vgl. BVerwG, Urteil vom 3. März 2005 - 2 C 4.04 -, ZBR 2005, 308; OVG NRW, Urteil vom 1. August 2003 - 6 A 1579/02 -, juris.

43

Bei der Dienstunfähigkeit handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der der uneingeschränkten Nachprüfung der Verwaltungsgerichte unterliegt. Für die Feststellung der gesundheitsbedingten Einschränkungen der Leistungsfähigkeit eines Beamten kommt dem Dienstherrn kein der Kontrollbefugnis der Gerichte entzogener Beurteilungsspielraum zu.

44

Vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Juni 2014 - 2 C 22.13 -, juris.

45

Die Versetzung eines Beamten in den vorzeitigen Ruhestand wegen dauernder Dienstunfähigkeit setzt die Feststellung seiner krankheitsbedingten Leistungseinschränkungen voraus. Diese Beurteilungsvorgänge erfordern in aller Regel besondere medizinische Sachkenntnis, über die nur ein Arzt verfügt.

46

Den Gesundheitszustand des Beamten feststellen und medizinisch bewerten muss der Arzt, die Schlussfolgerungen hieraus für die Beurteilung der Dienstfähigkeit zu ziehen ist dagegen Aufgabe der Behörde und ggf. des Gerichts. Der Arzt wird lediglich als sachverständiger Helfer tätig, um den zuständigen Stellen diejenige Fachkenntnis zu vermitteln, die für deren Entscheidung erforderlich ist.

47

Vgl. BVerwG, Urteile vom 19. März 2015 - 2 C 37.13 -; und vom 5. Juni 2014 - 2 C 22.13 -, jeweils juris.

48

Ein im Zurruhesetzungsverfahren verwendetes (amts-)ärztliches Gutachten darf sich daher nicht darauf beschränken, nur ein Untersuchungsergebnis mitzuteilen. Es muss auch die das Ergebnis tragenden Feststellungen und Gründe enthalten, soweit deren Kenntnis für die Behörde unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes für die Entscheidung über die Zurruhesetzung erforderlich ist. Danach muss das Gutachten sowohl die notwendigen Feststellungen zum Sachverhalt, d.h. die in Bezug auf den Beamten erhobenen Befunde, darstellen als auch die aus medizinischer Sicht daraus abzuleitenden Schlussfolgerungen für die Fähigkeit des Beamten, seinen dienstlichen Anforderungen weiter zu genügen.

49

Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. März 2015 - 2 C 37.13 -; Beschluss vom 13. März 2014 - 2 B 49.12 -; sowie Urteil vom 30. Oktober 2013 - 2 C 16.12 -, jeweils juris.

50

Das dem angegriffenen Bescheid zugrunde gelegte polizeiärztliche Gutachten von Frau Obermedizinalrätin Dr. H.-C. vom polizeiärztlichen Dienst beim Polizeipräsidium Y. vom 23. Dezember 2013/3. Januar 2014 genügt diesen Anforderungen nicht. Es beschränkt sich neben der Nennung einzelner Leistungseinschränkungen im Ankreuzschema darauf, festzustellen, dass beim Kläger verschiedene Erkrankungen aus unterschiedlichen medizinischen Fachbereichen bestünden, wobei für die Beurteilung der Polizeidienstfähigkeit und der allgemeinen Dienstfähigkeit aktuell die Diagnosen auf orthopädischem Fachgebiet führend und von entscheidender Bedeutung seien,. Zudem sei im Jahre 2011 eine Diagnose aus dem neurologisch-psychiatrischen Fachgebiet hinzugetreten. Hieraus folgert Frau Dr. H.-C., dass die vorhandenen Erkrankungen, insbesondere auf orthopädischem Fachgebiet, so gravierend seien, dass eine Wiederherstellung der Polizeidienstfähigkeit weder durch eine fortlaufende ambulante Therapie noch durch weitere Rehabilitationsmaßnahmen möglich sei. Zum Untersuchungszeitpunkt bestehe für den Kläger Polizeidienstunfähigkeit.

51

Gerade vor dem Hintergrund, das der Dienstherr aus den medizinischen Feststellungen des beauftragten Arztes die Schlussfolgerungen für die Beurteilung der Dienstfähigkeit des betroffenen Beamten selbst zu ziehen hat, ist es notwendig und erforderlich, dass die zugrunde liegenden Erkrankungen und die daraus resultierenden körperlichen oder psychischen (Leistungs-)Einschränkungen des Beamten im zugrunde gelegten ärztlichen Gutachten so genau wie möglich beschrieben werden. Da der beauftragte Arzt lediglich als sachverständiger Helfer tätig wird, kommt dessen Einschätzung, ob aus den von ihm festgestellten Befunden das Ergebnis der (Polizei-)Dienstunfähigkeit zu ziehen ist, keine rechtlich bindende Wirkung zu.

52

Entgegen diesen Ausführungen beinhaltet das Gutachten von Frau Dr. H.-C. vom 23. Dezember 2013 keine die von ihr genannten Untersuchungsergebnisse tragenden Feststellungen und Gründe. Es fehlt insbesondere an einer Nennung der beim Kläger festgestellten Diagnosen und Befunde. Hierzu sind die Ausführungen im Gutachten, das die Erkrankungen des Klägers aus dem orthopädischen und neurologisch-psychiatrischen Fachbereich stammten, wegen ihrer Unbestimmtheit und Allgemeinheit nicht ausreichend. Dabei fällt besonders ins Gewicht, dass die Leistungseinschränkungen des Klägers lediglich in einem vorgegebenen Ankreuzschema dargestellt und daher nur im Ansatz erkennbar werden. im beschreibenden Fließtext, der individuelle Ausführungen bezüglich des untersuchten Beamten beinhalten sollte, werden die körperlichen und/oder psychischen Leistungseinschränkungen des Klägers nicht einmal ansatzweise dargestellt.

53

Im vorliegenden Fall kommt noch hinzu, dass eine möglichst genaue und differenzierte Auseinandersetzung der untersuchenden Ärztin mit den von ihr festgestellten Untersuchungsbefunden gerade deshalb angezeigt gewesen wäre, da sie aus den Erkrankungen des Klägers verschiedene Schlussfolgerungen für die Polizeidienstfähigkeit einerseits und die allgemeine Dienstfähigkeit andererseits zieht. Aus den von Frau Dr. H.-C. getätigten Ausführungen ist es weder für den Dienstherrn noch für das zur Überprüfung von dessen Entscheidung berufene Gericht möglich, die Erkrankungen des Klägers, die daraus resultierenden körperlichen Einschränkungen und die wiederum daraus folgenden Leistungseinschränkungen in Bezug auf dessen Dienstausübung nachvollziehen und rechtliche Schlussfolgerungen daraus ziehen zu können.

54

Darüber hinaus ist der streitgegenständliche Bescheid vom 26. Mai 2014 aber auch deshalb rechtswidrig, da das E. das ihm in § 116 Abs. 1 Halbsatz 2 LBG NRW eingeräumte Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat.

55

Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass der 2. Halbsatz des § 116 Abs. 1 LBG NRW („es sei denn, die auszuübende Funktion erfordert bei Beamten auf Lebenszeit diese besonderen gesundheitlichen Anforderungen auf Dauer nicht mehr uneingeschränkt“), es dem Dienstherrn in Ausübung eines weitgefassten Ermessens ermöglichen soll, polizeidienstunfähige Beamte auf Lebenszeit in bestimmten Funktionen des Polizeivollzugsdienstes weiter zu beschäftigen.

56

Vgl. im Einzelnen zur Vorgängernorm des § 116 Abs. 1 LBG NRW: OVG NRW, Urteil vom 1. August 2003 - 6 A 1579/02 -, juris.

57

Demgemäß muss der Dienstherr bei einem Beamten, der gemäß § 116 Abs. 1 Halbsatz 1 LBG NRW polizeidienstunfähig ist, zunächst prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Weiterverwendung im Polizeivollzugsdienst vorliegen. Dies erfordert eine Prognose über dessen dienstliche Verwendung bis zu seiner Versetzung in den Ruhestand. Entscheidend ist dabei, ob die von dem Beamten auszuübende Funktion dessen Polizeidienstfähigkeit auf Dauer nicht mehr uneingeschränkt erfordert. Der Dienstherr darf in die Prognose weitreichende organisatorische und personalpolitische Erwägungen einstellen. Prüfungsmaßstab für die Fähigkeit eines Polizeibeamten, seine Dienstpflichten zu erfüllen, ist dabei nur im Ausgangspunkt sein abstrakt- funktionelles Amt; ergänzend treten dienstliche Gegebenheiten und Erfordernisse der jeweiligen Dienstbehörde, die einzelfallbezogene Einschätzung der Verwendungsbreite des Beamten im polizeilichen Innendienst, grundsätzliche Erwägungen personalwirtschaftlicher Art für den gesamten Polizeidienst sowie personalpolitische Prioritäten hinzu, die der Dienstherr im Rahmen seines Organisationsermessens setzen kann.

58

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 22. Januar 2015 - 6 B 1022/14 -, juris, Rdnr. 14;vom 13. November 2006 - 6 B 2086/06 -,, juris, Rdnr. 12; Urteil vom 1. August 2003 - 6 A 1579/02 -,,juris, Rdnr. 13 (letztere Entscheidungen zu Vorgängerregelungen des § 116 Abs. 1 LBG NRW).

59

Die Weiterverwendung im Polizeidienst setzt voraus, dass dort eine Funktion, d.h. ein Dienstposten, zur Verfügung steht, dessen Aufgaben der Beamte dauerhaft, d.h. voraussichtlich bis zum Erreichen der besonderen Altersgrenze, bewältigen kann. Der Dienstherr ist verpflichtet, nach einer derartigen Funktion zu suchen.

60

Maßstab für die Prüfung der gesundheitlichen Eignung sind die Anforderungen derjenigen Dienstposten, die für eine Weiterverwendung des Polizeivollzugsbeamten zur Verfügung stehen. Diese Eignungsbeurteilung unterliegt der uneingeschränkten verwaltungsgerichtlichen Nachprüfung.

61

Der Dienstherr ist von der Suche nach einer Funktion für die Weiterverwendung im Sinne des § 116 Abs. 1 Halbsatz 2 LBG NRW nur dann entbunden, wenn feststeht, dass der Polizeivollzugsbeamte in dem von § 116 Abs. 1 LBG NRW vorgegebenen Zeitraum, d.h. in den nächsten zwei Jahren keinerlei Dienst leisten kann oder erhebliche krankheitsbedingte Fehlzeiten zu erwarten sind. Unter dieser Voraussetzung kommt es auf die konkreten Anforderungen der für die Weiterverwendung in Betracht kommenden Dienstposten nicht mehr an. Daher besteht in diesem Fall keine Pflicht zur Suche nach einem solchen Dienstposten im Polizeidienst, weil deren Zweck von vornherein nicht erreicht werden kann.

62

Entsprechendes gilt für die Suche nach einer anderweitigen Verwendung außerhalb des Polizeidienstes nach § 26 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 BeamtStG. Diese Regelungen finden auch für Polizeivollzugsbeamte Anwendung, weil die Länder nach § 26 Abs. 1 Satz 4 BeamtStG nicht zur Regelung der weiteren Voraussetzungen für die vorzeitige Versetzung in den Ruhestand befugt sind. Die Suche nach einer anderweitigen Verwendung im Sinne von § 26 Abs. 2 BeamtStG setzt allerdings regelmäßig die allgemeine Dienstfähigkeit des Polizeivollzugsbeamten voraus. Eine Suchpflicht besteht nicht, wenn feststeht, dass er generell nicht mehr oder nur mit erheblichen krankheitsbedingten Fehlzeiten zur Dienstleistung imstande ist. Besteht auch diese nicht, muss er vorzeitig in den Ruhestand versetzt werden.

63

Vgl. zum Vorstehenden BVerwG, Beschluss vom 6. November 2014 - 2 B 97.13 -, juris, Rdnr. 11 ff (zu der § 116 Abs. 1 LBG NRW gleichlautenden Norm in Niedersachsen).

64

Auf einen Ausschluss der Suchpflicht kann sich der Dienstherr jedoch nur dann berufen, wenn seine Annahme einer fehlenden anderweitigen Verwendungsmöglichkeit auf tragfähigen Feststellungen beruht.

65

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. Juli 2011 - 6 A 1581/10 -, juris.

66

In Anwendung der vorstehenden Grundsätze entsprachen die Ermessenserwägungen des E. im streitgegenständlichen Bescheid nicht den an eine Ermessensbetätigung zu stellenden Anforderungen des § 114 Satz 1 VwGO. Nach dieser Norm prüft das Gericht, soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, auch, ob der Verwaltungsakt rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

67

Ermessensfehlerhaft ist ein Verwaltungsakt insbesondere, wenn die Behörde bei ihrem Handeln von unzutreffenden, in Wahrheit nicht gegebenen, unvollständigen oder falsch gedeuteten tatsächlichen oder rechtlichen Voraussetzungen ausgeht, Gesichtspunkte tatsächlicher oder rechtlicher Art berücksichtigt, die nach Sinn und Zweck des zu vollziehenden Gesetzes oder aufgrund anderer Rechtsvorschriften oder allgemeiner Rechtsgrundsätze dabei keine Rolle spielen können oder dürfen oder umgekehrt wesentliche Gesichtspunkte außer Acht lässt, die zu berücksichtigen wären.

68

Vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 18. Auflage, 2012, § 114, Rdnr. 4 ff.

69

Vorliegend ist die Ermessensausübung des E. im streitgegenständlichen Bescheid vom 26. Mai 2014 bereits deswegen fehlerhaft, da sie auf der Grundlage einer unzureichenden Tatsachengrundlage, namentlich dem polizeiärztlichen Gutachten von Frau Obermedizinalrätin Dr. H.-C. vom polizeiärztlichen Dienst beim Polizeipräsidium Y. vom 23. Dezember 2013, erfolgt ist. Dieses Gutachten ist aufgrund der obigen Ausführungen nicht ausreichend und daher ungeeignet als Grundlage für die Feststellung von Polizeidienstunfähigkeit zu dienen.

70

Darüber hinaus hat das E. die im polizeiärztlichen Gutachten vom 23. Dezember 2013 enthaltenen Feststellungen im Rahmen seiner Ermessensbetätigung aber auch fehlerhaft berücksichtigt. Entgegen der ausdrücklichen Feststellung im Gutachten, dass die allgemeine Dienstfähigkeit des Klägers zum Untersuchungszeitpunkt vorliege, geht das E. in seinem Bescheid offenbar jedenfalls faktisch auch von dessen allgemeiner Dienstunfähigkeit aus. So führt das E. in seinem Bescheid aus, dass im ärztlichen Gutachten zwar die allgemeine Dienstfähigkeit des Klägers festgestellt worden sei, allerdings sei der Kläger Bereits wenige Monate nach der Untersuchung wieder für mehr als vier Wochen (15. Oktober 2013 bis 13. November 2013) erkrankt gewesen. Seit dem 26. November 2013 sei er ohne Unterbrechung arbeitsunfähig erkrankt. Aufgrund dessen komme das E. zu dem Schluss, dass der Gesundheitszustand des Klägers eine kontinuierliche Arbeitsleistung auch auf einem Dienstposten im reinen Innendienst nicht zulasse. Mit diesen Ausführungen macht das E. deutlich, dass es der Sache nach davon ausgehe, dass beim Kläger künftig damit zu rechnen sei, dass er keinerlei Dienst werde leisten können oder erhebliche krankheitsbedingte Fehlzeiten zu erwarten seien. Diese Folgerungen finden im ärztlichen Gutachten jedoch keinerlei Entsprechung. Vielmehr basieren diese Annahmen des E. allein auf den krankheitsbedingten Fehlzeiten des Klägers im Anschluss an die polizeiärztliche Untersuchung vom 19. Juni 2013. Diese tatsächlichen Gegebenheiten hätten es nahe gelegt, ein neues ärztliches Gutachten über den Gesundheitszustand des Klägers einzuholen. Ein konkludentes Ausgehen von der allgemeinen Dienstunfähigkeit im Rahmen seiner Ermessensbetätigung war dem E. jedoch verwehrt.

71

Schließlich begegnet die Ermessensausübung des E. auch deshalb rechtlichen Bedenken, da der Dienstherr im Rahmen des § 116 Abs. 1 Halbsatz 2 LBG NRW entsprechend der von der Rechtsprechung entwickelten Maßgaben in seine Prognose über die dienstliche Verwendung des Beamten bis zu seiner Versetzung in den Ruhestand zwar weitreichende organisatorische und personalpolitische Erwägungen einstellen darf, solche in den vom E. angeführten Erwägungen der Gewährleistung eines ordnungsgemäßen und störungsfreien Dienstbetriebes sowie zum Schutze von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die die Aufgaben erkrankter Kolleginnen und Kollegen zusätzlich zu ihren eigentlichen Dienstaufgaben erledigen müssten, jedoch nicht zu sehen sind. Diese Erwägungen stellen keine der im Rahmen der Ermessensausübung zulässigerweise anzuführenden dienstlichen Gegebenheiten und Erfordernisse der jeweiligen Dienstbehörde, die einzelfallbezogene Einschätzung der Verwendungsbreite des Beamten im polizeilichen Innendienst, grundsätzliche Erwägungen personalwirtschaftlicher Art für den gesamten Polizeidienst oder personalpolitische Prioritäten dar. Vielmehr wird auch mit diesen Erwägungen wiederum deutlich, dass das E. offenkundig davon ausging, dass der Kläger künftig zu keinerlei oder zeitlich nur sehr eingeschränkten Diensttätigkeiten herangezogen werden könne.

72

Vor dem Hintergrund, dass neben den dargestellten Mängeln des der Entscheidung des E. zugrunde gelegten polizeiärztlichen Gutachtens auch die vom E. vorgenommene Ermessensausübung, die auf diesem Gutachten fußt, fehlerhaft war, bedurfte es auch nicht der Einholung eines neuen (amts-)ärztlichen Gutachtens durch das erkennende Gericht.

73

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

74

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 711 der Zivilprozessordnung.

75

Rechtsmittelbelehrung:

76

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungs­gericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

77

1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

78

2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

79

3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

80

4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundes­verwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

81

5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

82

Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen - ERVVO VG/FG - vom 7. November 2012 (GV. NRW. S. 548) bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der ERVVO VG/FG einzureichen.

83

Im Berufungsverfahren muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevoll­mächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag auf Zulassung der Berufung. Als Prozessbevollmächtigte sind nur die in § 67 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.