Einen Mietvertrag mit Kaufoption hinsichtlich einer Photovoltaikanlage
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
Die Parteien streiten über einen Mietvertrag mit Kaufoption hinsichtlich einer Photovoltaikanlage.
Die Beklagte gehört zur H.-Gruppe, einem der führenden Anbieter von Solaranlagen und Wärmepumpen in Deutschland.
Am 13.05.2025 schlossen die Kläger mit der Beklagten einen Vertrag über die Miete einer Photovoltaikanlage mit einer Leistung von 22,44 kWp und einem 12,44 kWh Batteriespeicher für das Gebäude auf dem Grundstück mit der Anschrift G01 in E.. Die vertraglich vereinbarte Monatsmiete beträgt in den ersten 24 Monaten 310,40 € brutto und ab dem 25. Monat 325,40 € brutto bei einer Vertragslaufzeit von 20 Jahren ab Netzanschluss. Bis zum Ende der Laufzeit ergeben sich Mietkosten von 77.736,00 € brutto. Der Vertrag enthält keine Angaben zu diesem Betrag oder einem effektiven Jahreszins.
Unter der Überschrift „Ihre H.- Rundum-Sorglos Miete“ heißt es in dem Vertrag u.a.:
„0% Risiko, da PV-Anlage und Batterie im Eigentum von H. verbleibt.
Während der Vertragslaufzeit verbleiben die komplette PV-Anlage sowie der Batteriespeicher im Eigentum von H. oder einem mit ihr verbundenem Unternehmen und werden durch ein von beiden Parteien zu unterzeichnendes Abnahmeprotokoll als Eigentum der H. gekennzeichnet. Das Eigentum wird mit einem Inventaretikett versehen.
Das jederzeitige Recht, die PV-Anlage sowie den Batteriespeicher direkt zu erwerben
Die Kosten hierfür betragen 2.080,89 Euro (netto) pro kWp der installierten Leistung und verringern sich je Betriebsjahr um 93,64 Euro (netto) pro kWp der installierten Leistung.
Das Recht, PV-Anlage und Batteriespeicher nach 20 Jahren für 1 Euro (netto) zu erwerben
Die Vertragslaufzeit beträgt 20 Jahre und beginnt an dem Tag, an dem der Netzanschluss der PV-Anlage erfolgt. Danach baut H. die PV-Anlage und den Batteriespeicher gegen Kostenbeteiligung (EUR 2.500 netto) ab oder der Kunde erwirbt die PV-Anlage für 1 Euro (netto). Im Fall des Anlagenerwerbs durch den Kunden entfällt die Rückbauverpflichtung der H.
[…].‘‘
Der anfängliche Erwerbspreis der Photovoltaikanlage mit Speicher hätte gemäß der vertraglichen Regelung 46.695,17 € netto (55.567,25 € brutto) betragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vertrages vom 13.05.2025 wird auf die als Anlage K1 zur Klageschrift vom 04.12.2025 vorgelegte Ablichtung (Bl. 24 f. d.A.) Bezug genommen.
In den „Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) zur Miete einer Photovoltaikanlage mit Batteriespeicher der H.“ (im Folgenden: Miet-AGB) der Beklagten heißt es u.a.:
„§ 5 Kündigungsrecht während der Vertragslaufzeit und pauschalierter Schadensersatz
17Während der Vertragslaufzeit besteht nur ein Recht, den Vertrag bei Vorliegen eines wichtigen Grundes zu kündigen.
18[…]
20Ein solcher Grund liegt für den Kunden insbesondere vor, wenn
22er die PV-Anlage zum Eigentum zu einem Entgelt gemäß Mietantrag erwirbt.
23die PV-Anlage für ihn zu unzumutbaren Beeinträchtigungen führt und diese nicht anders als durch Vertragsaufhebung vermieden werden können. […]
25[…]
26Durch die Kündigung des Vertrages verliert der Kunde den Betreiberstatus der PV-Anlage sowie des Batteriespeichers, soweit er die PV-Anlage bzw. den Batteriespeicher nicht als Eigentümer betreibt. Er ist dann nicht mehr berechtigt, beim Netzbetreiber die EEG-Vergütung geltend zu machen und den erzeugten Strom zu nutzen. Ab dem Zeitpunkt der Kündigung wird der Strom vom Anlageneigentümer kaufmännisch-bilanziell an den Netzbetreiber auf Grundlage des EEGs geliefert. Der Kunde ist verpflichtet, den Betreiberwechsel der PV-Anlage sowie des Batteriespeichers beim Netzbetreiber und der Bundesnetzagentur anzuzeigen.
27Für den Fall der Kündigung des Vertrages aufgrund vertragswidrigen Verhaltens des Kunden vereinbaren die Parteien einen pauschalierten Schadensersatz. Dieser entspricht dem im Mietantrag definierten Erwerbspreis (zum Zeitpunkt des vertragswidrigen und zur Kündigung berechtigenden Verhaltens) zuzüglich einer Bearbeitungspauschale von EUR 500,-. H. behält sich ausdrücklich die Geltendmachung darüberhinausgehender Schadensersatzansprüche vor. Dem Grundstückseigentümer ist der Nachweis gestattet, dass kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist.“
Wegen der weiteren Einzelheiten der Miet-AGB wird auf die als Anlage K2 zur Klageschrift zu den Akten gereichte Ablichtung (Bl. 38 ff. d.A.) Bezug genommen.
Weiterhin schlossen die Parteien am 13.05.2025 bezüglich der streitgegenständlichen Photovoltaikanlage einen Servicevertrag und einen Gebäudenutzungsvertrag. Wegen der diesbezüglichen Einzelheiten wird auf die mit der Anlage K1 zur Klageschrift vorgelegten Ablichtungen (Bl. 27 ff. d.A.) Bezug genommen.
Die Photovoltaikanlage wurde am 01.05.2025 auf dem Haus der Kläger montiert. Die Kläger entrichteten die Vertragsmiete ab dem 01.06.2025.
Die Kläger sind der Auffassung, dass es sich bei dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag um eine entgeltliche Finanzierungshilfe im Sinne der §§ 506 Abs. 2 Nr. 1, 495 BGB handele. Das Mietkaufmodell der Beklagten mit der 1,00 €-Erwerbsoption nach Mietende sei vom Sinn und Zweck des § 506 Abs. 2 Nr. 1 BGB erfasst und stelle daher ein Umgehungsgeschäft nach § 512 BGB dar. Der Vertrag sei wirtschaftlich von Anfang an auf einen Erwerb der Photovoltaikanlage am Ende der Mietzeit ausgerichtet, weil die wirtschaftlich bedeutungslose Erwerbsoption für 1,00 €, welche die Beklagte selbst als „(fast) geschenkt“ bewerbe, den Klägern angesichts der bis zu diesem Zeitpunkt bereits investierten Mietzahlungen, der noch zu erwartenden Restlebensdauer der Anlage, die nach Ablauf der Vertragszeit noch mehr als 10 Jahre betrage, und der im Falle eines Rückbaus zu zahlenden Kostenbeteiligung von 2.500,00 € kein echtes Wahlrecht lasse. Die Nichtausübung der Erwerbsoption sei für die Kläger wirtschaftlich grob unvernünftig, auch für die Beklagte wirtschaftlich nachteilig und generell ökologisch schädlich. Der damit verbundene wirtschaftliche Druck solle die Kläger dazu veranlassen, die Anlage selbst dann zu erwerben, wenn ihnen ein weiterer Betrieb eigentlich unerwünscht sei. Die Beklagte selbst gehe auch steuerrechtlich von einem anfänglichen Erwerbsgeschäft aus, weil sie seit 2023 den gesetzlichen Umsatzsteuersatz von 0 % anwende, was nur bei einem automatischen Eigentumsübergang auf die Kläger zulässig sei. Die Vereinbarung des „optionalen“ Erwerbspreises von 1,00 € diene allein dem Zweck, die Einordnung als entgeltliche Finanzierungshilfe und die damit verbundene Pflicht zu den nach §§ 506 Abs. 1, 492 Abs. 2 BGB erforderlichen Angaben zu unterlaufen. Auch die Neuregelung des § 506 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1a BGB, der ab dem 20.11.2025 geschlossene Mietverträge mit einer Kaufoption künftig ausdrücklich als Finanzierungshilfe klassifiziere, verdeutliche, dass der Richtliniengeber einen Schutz der Verbraucher durch die für Kreditverträge geltenden Aufklärungspflichten bezwecke. Die Vertragsgestaltung stelle darüber hinaus auch deshalb eine entgeltliche Finanzierungshilfe im Sinne von § 506 Abs. 2 Nr. 1 BGB dar, weil die Kläger bereits durch die den Erwerbspreis mehrfach übersteigenden Mietzinszahlungen und den pauschalierten Schadensersatz im Falle einer außerordentlichen Kündigung kalkulatorisch betrachtet bei Vertragsschluss für die Vollamortisation der Anlagen einzustehen hätten. Die Beklagte habe entgegen §§ 506 Abs. 1, 492 Abs. 2 BGB in Verbindung mit Art. 247 §§ 12 Abs. 1, 3 EGBGB im Mietantrag nicht die vor diesem Hintergrund erforderliche Pflichtangabe des effektiven Jahreszinses gemäß Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB erteilt, sodass sich der effektive Zins gemäß § 494 Abs. 2 BGB auf den gesetzlichen Zinssatz von 4 % p.a. gemäß § 246 BGB ermäßige. Für die Berechnung des Jahreszinses sei der Verkehrswert der Anlage heranzuziehen.
Die in § 5 Abs. 6 der Miet-AGB festgehaltene Vertragsstrafe verstoße gegen §§ 309 Nr. 5 und Nr. 6, 307 Abs. 2 Nr. 1, 305c Abs. 1 BGB sowie § 134 BGB in Verbindung mit § 291 Abs. 1 Nr. 3 StGB und sei daher unwirksam. Der Schadenersatz in Höhe des Erwerbspreises der Anlage zuzüglich einer Kostenpauschale in Höhe von 500,00 € übersteige den nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden, da die Beklagte weiterhin Eigentümerin der Anlage bleibe und diese über die reguläre Vertragslaufzeit selbst zur Volleinspeisung weiterbetreibe. Ein Schaden könne höchstens in der Höhe des vertraglichen Erwerbspreises zum jeweiligen Betriebsjahr abzüglich der Eigentumsübertragung an die Kläger entstehen. Zudem sei der als Bearbeitungsgebühr deklarierte Personalaufwand keine erstattungsfähige Schadenposition. Die Klausel sei zudem unangemessen benachteiligend, weil sie eine Zahlung des Erwerbspreises ohne Eigentumsübertragung und eine hohe Einmalzahlung statt monatlicher Raten vorsehe.
Des Weiteren sind die Kläger der Auffassung, die Bestimmung zur Zahlung von Rückbaukosten in Höhe von 2.500,00 € für den Fall, dass sie nach dem Ende der Vertragslaufzeit die Erwerbsoption nicht ausübten, verstoße gegen § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB. Die Klausel weiche von der gesetzlichen Regelung der Kündigung des Mietvertrages aus § 546 BGB ab, der die Verpflichtung des Mieters zur Zahlung eines Pauschalbetrages für die Rückgabe der Mietsache fremd ist.
Die Kläger beantragen nach Neufassung der ursprünglichen Anträge zu 3 und 4 mit Schriftsatz vom 10.06.2026 nunmehr,
36festzustellen, dass der monatliche Mietzinsanspruch der Beklagten gegen die Kläger für die PV-Anlage auf dem Gebäude G01, E., aus dem Vertrag vom 13.05.2025 für einen Zeitraum von 24 Monaten ab dem 01.06.2025 von 310,40 € auf den Betrag von 206,75 € reduziert wird;
38festzustellen, dass der monatliche Mietzinsanspruch der Beklagten gegen die Kläger für die PV-Anlage auf dem Gebäude G01, E., aus dem Vertrag vom 13.05.2025 ab dem 01.06.2027 bis zur Beendigung des Vertrages von ursprünglich 325,40 € auf den Betrag von 216,75 € reduziert wird
40die Beklagte zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von 1.347,45 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
42festzustellen, dass die Beklagte für den Fall der Kündigung des unter Ziffer 1 genannten Vertrages aufgrund eines vertragswidrigen Verhaltens der Kläger keinen Anspruch auf Zahlung eines pauschalierten Schadensersatz gemäß dem im unter Ziffer 1 genannten Vertrag definierten Erwerbspreis zum Zeitpunkt des vertragswidrigen und zur Kündigung berechtigenden Verhaltens und/oder einer Bearbeitungspauschale von 500,00 € hat;
44festzustellen, dass die Kläger für den Rückbau der Anlage keinen Betrag in Höhe von 2.975,00 € brutto schulden.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Auffassung, dass der im Vergleich zum reinen Kauf höhere Mietpreis deswegen angemessen sei, weil der Kunde als Gegenleistung ein umfassendes „Rundum-Sorglos-Paket“ mit unterschiedlichen Serviceleistungen erhalte und sie die Sachgefahr und die Gefahr des zufälligen Untergangs der Mietsache trage. Sie ist ferner der Meinung, dass die Vorschrift des § 506 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB auf den streitgegenständlichen Mietvertrag weder unmittelbar noch analog anzuwenden sei. Es handele sich nicht um eine entgeltliche Finanzierungshilfe, weil die Kläger nicht zum Erwerb der Photovoltaikanlage verpflichtet seien. Die Vertragsgestaltung stelle kein Umgehungsgeschäft im Sinne von § 512 Satz 2 BGB dar, weil es bei Verträgen ohne Erwerbsverpflichtung bereits an einer planwidrigen Regelungslücke fehle und die Kläger ihr weder für einen bestimmten Restwert der Photovoltaikanlage noch für deren Amortisation hafteten. Die neue Verbraucherkreditrichtlinie 2023 finde auf den streitgegenständlichen Vertrag schon deswegen keine Anwendung, weil sie bislang noch nicht umgesetzt worden sei. Eine Vollamortisation während der Vertragslaufzeit mache den Vertrag nicht zu einer Finanzierungshilfe. Dem Kunden stehe hinsichtlich der Erwerbsoption nach dem Ende der Vertragslaufzeit ein tatsächliches Wahlrecht zu, weil der Rückbau einer dann über 20 Jahre alten Photovoltaikanlage beispielsweise aufgrund geänderter technischer oder regulatorischer Bedingungen, dem zu erwartenden Wartungs- und Ersatzteilaufwand oder der Notwendigkeit einer Dachmodernisierung auch wirtschaftlich im Einzelfall durchaus sinnvoll sein könne. Zudem seien die tatsächlichen Kosten eines Rückbaus der Photovoltaikanlage deutlich höher als die vereinbarte Beteiligung von 2.500,00 € netto. Diese Mehrkosten seien im Falle der Nichtausübung der Kaufoption durch die Beklagte zu tragen. Bei der Berechnung des effektiven Jahreszinses sei jedenfalls auf den anfänglichen Erwerbspreis zuzüglich Serviceleistungen abzustellen.
Weiter ist die Beklagte der Auffassung, hinsichtlich der Feststellungsantrags zu 4 bestehe kein Feststellungsinteresse. Er beziehe sich nicht auf ein gegenwärtiges Rechtsverhältnis. Es sei mangels außerordentlicher Kündigung nicht ersichtlich, ob die Klausel jemals relevant werde. Die AGB-Klausel zum pauschalierten Schadensersatz verstoße nicht gegen § 309 Nr. 5 lit. a BGB, weil der Beklagten im Fall einer außerordentlichen Kündigung mangels Weitervermietungsmöglichkeit ein Schaden durch den Mietausfall bis zum Ende der vereinbarten Vertragslaufzeit entstehe, welcher den pauschalierten Schadensersatz nebst etwaigen Vorteilen aus der fortgesetzten Nutzung der Photovoltaikanlage regelmäßig deutlich übersteige. Es handele sich bei der Klausel ausweislich des Wortlauts und aufgrund des Zwecks der vereinfachten Schadensregulierung nicht um eine Vertragsstrafe. Die Regelung weiche zudem nicht grundlegend von einem Anspruch auf Ersatz eines Kündigungsfolgeschadens nach §§ 280 Abs. 1 und 3, 281 Abs. 1 BGB ab.
Auch in Bezug auf den Feststellungsantrag zu 5, so meint die Beklagte, fehle das erforderliche Feststellungsinteresse. Der Umstand, dass die AGB-Klausel in dem zwischen den Parteien geschlossenen Mietvertrag enthalten sei, genüge nicht, um ein konkretes feststellungsfähiges Rechtsverhältnis zu begründen. Sie verstoße nicht gegen § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB, weil sie keine unangemessene Benachteiligung der Mieter darstelle. Die Klausel weiche nicht von einem wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung ab.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist teilweise unzulässig und im Übrigen unbegründet.
A)
Die Klage ist hinsichtlich der Anträge zu 1, 2 und 3 zulässig, nicht aber in Bezug auf die Anträge zu 4 und 5.
I.
Das Landgericht Bielefeld ist zuständig.
Die örtliche Zuständigkeit folgt für die Feststellungsanträge zu 1, 2, 4 und 5 aus § 29 ZPO, da der Erfüllungsort der jeweils streitigen Verpflichtung am Wohnsitz der Kläger liegt. Maßgeblich bei der Bestimmung des Erfüllungsorts ist die konkrete Verpflichtung, deren Leistung der Kläger begehrt oder deren Bestehen bzw. Nichtbestehen er festgestellt haben will (vgl. Toussaint in: Vorwerk/Wolf, BeckOK ZPO, 60. Edition, Stand 01.03.2026, 29 Rn. 29). Die Anträge zu 1 und 2 beziehen sich auf die Feststellung der Herabsetzung der monatlichen Mietzahlungen und betreffen damit die Hauptpflicht der Kläger aus dem streitgegenständlichen Mietvertrag, deren Leistungsort gemäß § 269 Abs. 1 BGB am Wohnsitz der Kläger liegt. Mit den Anträgen zu 4 und 5 begehren die Kläger die Feststellungen, dass der Beklagten im Falle einer Kündigung kein Anspruch auf Zahlung eines pauschalierten Schadensersatzes und im Falle eines Rückbaus der Anlage keine Zahlung von 2.975,00 € brutto zustehe. Auch für diese Zahlungsverpflichtungen liegt der jeweilige Leistungsort gemäß § 269 Abs. 1 BGB am Wohnsitz der Kläger. Die Kläger wohnen in E. und damit im Bezirk des Landgerichts Bielefeld.
Hinsichtlich des Antrags zu 3 beruht die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Bielefeld auf § 39 ZPO. Die Beklagte hat sich in der mündlichen Verhandlung rügelos eingelassen.
II.
Ein Feststellungsinteresse besteht hinsichtlich der Anträge zu 1 und 2, nicht jedoch bezüglich der Anträge zu 4 und 5.
Gemäß § 256 Abs. 1 ZPO ist eine Feststellungsklage grundsätzlich nur dann zulässig, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung hat. Ein solches Interesse ist dann gegeben, wenn dem Recht oder der Rechtslage des Klägers eine gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit droht und wenn das erstrebte Urteil geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen (vgl. BGH, Urteil vom 19.11.2014, VIII ZR 79/14, juris, Rn. 29).
1.
Hinsichtlich der Anträge zu 1 und 2, mit denen die Kläger die Feststellung der Reduzierung der monatlichen Mietzinszahlungen begehren, besteht ein ausreichendes rechtliches Interesse. Im Falle der positiven Feststellungsklage ist das erforderliche Feststellungsinteresse regelmäßig dann gegeben, wenn der Beklagte das Recht des Klägers ernsthaft bestreitet (vgl. BGH, Urteil vom 18.06.2021, V ZR 146/20, juris, Rn. 18). Das ist hier der Fall, weil die Beklagte die von den Klägern geforderte Herabsetzung der monatlichen Miete ablehnt. Darüber hinaus ist das Feststellungsbegehren der Kläger auch geeignet, den Streit der Parteien bezüglich der Miethöhe für die weitere Laufzeit des Mietvertrages insgesamt zu befrieden.
2.
Bezogen auf die mit dem Antrag zu 4 begehrte (negative) Feststellung, dass die Beklagte im Falle einer Kündigung des Vertrages aufgrund eines vertragswidrigen Verhaltens der Kläger keinen Anspruch auf Zahlung eines pauschalierten Schadensersatzes hat, fehlt es an einem ausreichenden Feststellungsinteresse.
Im Falle einer negativen Feststellungsklage ergibt sich das erforderliche Feststellungsinteresse dann, wenn sich der Beklagte des betreffenden Anspruchs gegen den Kläger berühmt. Hierfür reicht es aus, dass der Beklagte geltend macht, aus einem bestehenden Rechtsverhältnis könne sich unter bestimmten Voraussetzungen, deren Eintritt noch ungewiss sei, ein Anspruch gegen den Kläger ergeben (vgl. BGH, Urteil vom 30.04.2015, I ZR 127/14, juris, Rn. 15). Dies muss nicht ausdrücklich geschehen. Vielmehr ist es ausreichend, wenn der Kläger befürchten muss, dass ihm der Beklagte aufgrund seines vermeintlichen Rechts ernstliche Hindernisse entgegensetzen werde. Das ist auch dann der Fall, wenn sich der Beklagte mit einer nach Treu und Glauben zu erwartenden eindeutigen Erklärung zurückhält (vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 16.09.2008, VI ZR 244/07, juris, Rn. 14; BGH, Urteil vom 13.01.2010, VIII ZR 351/08, juris, Rn. 19).
Vorliegend hat sich die Beklagte keines Anspruchs auf Zahlung eines pauschalierten Schadensersatzes oder einer Bearbeitungspauschale berühmt. Vielmehr hat die Beklagte in der Klageerwiderung ausgeführt, dass sie selbst im Falle eines zur Kündigung berechtigenden vertragswidrigen Verhaltens der Kläger die Zweckmäßigkeit einer Kündigung zunächst prüfen würde und im Regelfall anstelle einer Kündigung ausstehende Mietforderungen gerichtlich geltend mache. Bisher hat die Beklagte weder eine Kündigung ausgesprochen noch angedroht. Vor diesem Hintergrund müssen die Kläger eine Inanspruchnahme durch die Beklagte nicht ernsthaft befürchten. Da die Voraussetzungen, unter denen die Beklagte überhaupt einen Anspruch gemäß § 5 Abs. 6 der Miet-AGB geltend machen könnte, von diversen ungewissen Faktoren - nicht zuletzt auch dem allein durch die Kläger zu beeinflussenden vertragswidrigen Verhalten - abhängen, kann von der Beklagten nicht erwartet werden, dass sie von sich aus die Geltendmachung von Ansprüchen grundsätzlich ausschließt.
3.
Ebenso fehlt es in Bezug auf den Antrag zu 5 an dem erforderlichen Feststellungsinteresse. Die Anwendung der beanstandeten AGB-Klausel setzt die Nichtausübung der Kaufoption durch die Kläger voraus. Dies schließen die Kläger indessen für sich aus, da die Nichtausübung der Erwerbsoption für sie wirtschaftlich sinnlos und in jeder Hinsicht nachteilhaft sei. Trifft dies zu, fehlt es an einem ausreichenden Interesse, die Unwirksamkeit der Klausel feststellen zu lassen.
III.
Jedenfalls beziehen sich die Anträge zu 4 und 5 nicht auf ein gegenwärtig bereits bestehendes Rechtsverhältnis.
Die Behauptung eines gegenwärtigen Rechtsverhältnisses zwischen den Parteien ist besondere Prozessvoraussetzung der Feststellungsklage. Für ein gegenwärtiges Rechtsverhältnis genügen Beziehungen zwischen den Parteien, die schon zur Zeit der Klageerhebung die Grundlage bestimmter Ansprüche bilden. Nicht ausreichend ist dagegen ein Rechtsverhältnis, das noch nicht besteht, sondern erst in Zukunft unter Voraussetzungen, deren Eintritt noch völlig offen ist, entstehen kann. Die bloße Aussicht, dass sich bei einer derzeit nicht einmal in ihren Grundlagen überschaubaren Entwicklung der festzustellende Anspruch ergeben könnte, stellt kein gegenwärtiges Rechtsverhältnis dar (vgl. BGH, Urteil vom 13.03.2001, VI ZR 290/00, juris, Rn. 8; BGH, Urteil vom 19.01.2021, VI ZR 194/18, juris, Rn. 30; OLG Stuttgart, Urteil vom 27.06.2013, 7 U 148/12, juris, Rn. 170).
1.
An einer gegenwärtigen rechtlichen Beziehung fehlt es in Bezug auf den Klageantrag zu 4, weil eine außerordentliche Kündigung wegen eines vertragswidrigen Verhaltens der Kläger weder ausgesprochen wurde noch auch nur im Raum steht. Eine außerordentliche Kündigung ist aber die Grundlage des Schadensersatzanspruchs gemäß § 5 Abs. 6 der Miet-AGB, dessen Nichtbestehen der Kläger festgestellt haben will. Ob die Voraussetzungen einer außerordentlichen Kündigung jemals eintreten werden, ist derzeit völlig ungewiss. Das gilt insbesondere deshalb, weil keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass sich die Kläger vertragswidrig verhalten oder verhalten werden. Dass die Parteien unstreitig durch einen gegenwärtig bestehenden Mietvertrag verbunden sind, reicht für die begehrte Feststellung nicht aus, weil sich der Antrag nicht auf den Bestand des Vertrags an sich, sondern auf das Nichtbestehen eines konkret bezeichneten vertraglichen Anspruchs bezieht.
2.
Auch der Klageantrag zu 5 ist nicht auf die Feststellung eines gegenwärtig bereits bestehenden Rechtsverhältnisses gerichtet. Dass die Kläger nach Ablauf der Vertragszeit die Erwerbsoption nicht ausüben ist derzeit nicht nur ungewiss, sondern ihrem eigenen Vortrag zufolge nachgerade ausgeschlossen.
B)
Die Klage ist hinsichtlich der Anträge zu 1, 2 und 3 unbegründet.
I.
Den Klägern steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Reduzierung der monatlichen Miete aus §§ 506 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, 494 Abs. 2 in Verbindung mit § 246 BGB zu.
1.
Bei Verbraucherdarlehensverträgen ist der Darlehensgeber gemäß §§ 491a Abs. 1, 492 Abs. 2 BGB verpflichtet, den Darlehensnehmer im Vertrag gemäß Art. 247 EGBGB zu informieren. Zu den Informationen gehört auch die Angabe des effektiven Jahreszinses, Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB. Fehlt die vorgeschriebene Angabe zum effektiven Jahreszins, wird der Verbraucherdarlehensvertrag zwar gültig, soweit der Darlehensnehmer das Darlehen empfängt oder in Anspruch nimmt, jedoch ermäßigt sich der Sollzinssatz gemäß § 494 Abs. 2 Satz 2 BGB auf den gesetzlichen Zinssatz von 4 % p.a., § 246 BGB. Gemäß § 506 Abs. 1 BGB finden die Vorschriften der §§ 491a ff. BGB auch bei Verträgen über einen Zahlungsaufschub oder eine sonstige Finanzierungshilfe Anwendung.
2.
Auf den vorliegenden Vertrag sind die Vorschriften zu Verbraucherdarlehensverträgen gemäß §§ 491a ff. BGB nicht anwendbar, weil es sich bei dem Mietvertrag mit Erwerbsoption nicht um eine unentgeltliche Finanzierungshilfe handelt.
a)
Gemäß § 506 Abs. 2 Nr. 1 BGB gelten Verträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher über die entgeltliche Nutzung eines Gegenstandes als entgeltliche Finanzierungshilfe, wenn der Verbraucher zum Erwerb des Gegenstands verpflichtet ist.
Nach dem Wortlaut der Norm ist der Vertrag nur dann als entgeltliche Finanzierungshilfe einzustufen, wenn den Verbraucher eine Erwerbspflicht trifft. Der Ausgestaltung von § 506 Abs. 2 Nr. 1 BGB liegt die Richtlinie 2008/48/EG zugrunde, welche in Art. 2 d) Miet- oder Leasingverträge ohne Erwerbsverpflichtung ausdrücklich von ihrem Anwendungsbereich ausnimmt. Angesichts des eindeutigen Wortlauts und der Regelungssystematik handelt es sich bei § 506 Abs. 2 Nr. 1 BGB um eine abschließende Sonderregelung, welche Miet- und Leasingverträge ohne Erwerbsverpflichtung nicht erfasst (vgl. BGH, Urteil vom 25.09.2024, VIII ZR 58/23, juris, Rn. 14, zum Kilometerleasingvertrag). Dementsprechend fällt auch der Mietkauf in seiner typischen Gestaltungsform mit einer Erwerbsoption des Käufers nicht in den Anwendungsbereich der Norm (vgl. Haertlein in: Gsell u.a., BeckOGK, Stand 01.02.2026, § 506 BGB Rn. 43).
Das gilt auch im vorliegenden Fall. Der streitgegenständliche Mietvertrag erfüllt die Voraussetzungen der Regelung des § 506 Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht, weil er keine Erwerbspflicht der Kläger nach dem Ende der Mietzeit beinhaltet. Vielmehr haben die Kläger ein Wahlrecht zwischen dem Erwerb der Anlage für 1,00 € oder ihrem Abbau durch die Beklagte gegen Zahlung von 2.500,00 €.
b)
Dem können die Kläger nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass die neue Verbraucherkreditrichtlinie (EU) 2023/2225 vom 18.10.2023 gemäß Art. 2 g) auch Miet- und Leasingverträge erfasst, die lediglich eine Erwerbsoption vorsehen. Der Gesetzesentwurf der Bundesregierung zur Umsetzung der Richtlinie beinhaltet dementsprechend die Ergänzung von § 506 Abs. 2 BGB um eine Nr. 1a, wonach die entgeltliche Nutzung eines Gegenstandes auch dann als entgeltliche Finanzierungshilfe gelten soll, wenn der Verbraucher das Recht zum Erwerb des Gegenstandes hat (vgl. BT-Drs. 21/1851, S. 16). Eine Änderung des Gesetzes soll indessen erst zum 20.11.2026 in Kraft treten. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Umsetzungsfrist gemäß Art. 48 Richtlinie (EU) 2023/2225 am 20.11.2025 abgelaufen ist. Eine direkte horizontale Drittwirkung von EU-Richtlinien im Verhältnis der Bürger untereinander findet nicht statt. Die nationalen Gerichte sind zwar verpflichtet, das innerstaatliche Recht ab dem Ablauf der Umsetzungsfrist so weit wie möglich im Licht des Wortlauts und des Zweckes der betreffenden Richtlinie auszulegen (vgl. EuGH, Urteil vom 04.07.2006, C-212/04, juris). Der eindeutige Wortlaut und der abschließende Charakter der Aufzählung in § 506 Abs. 2 BGB lassen eine Erweiterung auf Mietverträge mit Erwerbsoption im Wege einer richtlinienkonformen Auslegung jedoch nicht zu.
2.
Die Vorschriften der §§ 491 ff. BGB gelangen auch nicht über § 512 Satz 2 BGB zur Anwendung. Die streitgegenständliche vertragliche Vereinbarung eines Mietvertrags mit Erwerbsoption stellt keine Umgehung dieser Normen dar.
Ein Umgehungstatbestand liegt vor, wenn die vertragliche Beziehung zwischen den Parteien so gestaltet wird, dass die §§ 491 bis 511, 514 und 515 BGB nach dem durch Auslegung ermittelten Normgehalt ganz oder teilweise keine Anwendung finden, obwohl sie nach ihrem Schutzzweck eingreifen müssten. Eine entsprechende subjektive Umgehungsabsicht ist nicht erforderlich (vgl. Möller in: Hau/Poseck, BeckOK BGB, 78. Edition, Stand 01.05.2026, 512 Rn. 6). Indessen begründet allein der Umstand, dass für ein entgeltliches Finanzierungsgeschäft ein bestimmter Vertragstyp gewählt wird, der nach dem gesetzgeberischen Regelungskonzept gerade nicht von den Verbraucherschutznormen erfasst ist, weil er sich in entscheidenden Punkten von den in § 506 Abs. 2 BGB normierten Miet- und Leasingvertragsformen unterscheidet, keine Umgehung der Regelungen des § 506 BGB (vgl. BGH, Urteil vom 24.02.2021, VIII ZR 36/20, juris, Rn. 67; im Ergebnis ebenso OLG Naumburg, Urteil vom 09.05.2022, 12 U 224/21, juris, Rn. 10, zum Kilometerleasingvertrag).
Das gilt auch für den vorliegend abgeschlossenen Mietvertrag mit Erwerbsoption. Denn anders als bei der in § 506 Abs. 2 Nr. 1 BGB normierten Variante eines Mietvertrages mit einer Erwerbspflicht steht hier nicht von vornherein fest, dass der Verbraucher den zunächst angemieteten Gegenstand nach dem Ende der Mietzeit zu einem bereits bei Vertragsschluss bestimmbaren Preis erwirbt und der monatliche Mietzins bei wirtschaftlicher Betrachtung einer ratenweisen Abzahlung des Anschaffungspreises zuzüglich Zinsen entspricht. Im Fall eines Mietvertrages mit Erwerbspflicht steht der Verbraucher wirtschaftlich nicht anders als ein Erwerber, der den Gesamtpreis für das Vertragsobjekt durch eine Kreditaufnahme finanziert und entsprechende Darlehensraten und Zinsen an den Darlehensgeber leistet. Diese wirtschaftliche Vergleichbarkeit rechtfertigt die Anwendung der Normen aus dem Verbraucherkreditrecht auf Mietverträge mit Erwerbspflicht. Bei der vorliegend gewählten vertraglichen Gestaltung lässt sich demgegenüber zwar auch bestimmen, welche Kosten der Verbraucher insgesamt aufwenden muss, um die Photovoltaikanlage letztendlich zu erwerben. Der entscheidende Unterschied liegt aber darin, dass ihn keine rechtliche Verpflichtung zum Erwerb trifft, sondern er nach Ablauf der Vertragslaufzeit ein Wahlrecht zwischen der Übernahme der Anlage und deren Abbau durch die Beklagte hat. Bis dahin zahlt er im Übrigen nicht nur für die Nutzung der Photovoltaikanlage, sondern auch für ein über die Nutzungsüberlassung hinausgehendes Servicepaket. Hätte er die Photovoltaikanlage unter Inanspruchnahme eines Kredits als Eigentum erworbenen, so obläge ihm die Instandhaltung und es träfe ihn die Gefahr einer Verschlechterung oder eines Verlusts durch unvorhersehbare Ereignisse. Neben den dafür aufzuwendenden Kosten läge dann auch die Organisation von Instandhaltungs- und Reparaturmaßnahmen im Verantwortungsbereich des Verbrauchers, der sich typischerweise mit den technischen Besonderheiten einer Photovoltaikanlage nicht auskennt und sich mit auftretenden Störungen im Alltag oder der Geltendmachung von Garantieansprüchen gegenüber dem Hersteller nicht auseinandersetzen will. Das von der Beklagten angebotene „Rundum-Sorglos-Paket“ hat somit für den durchschnittlichen Verbraucher einen eigenständigen Wert, der durchaus über die Kosten hinausgeht, die bei der Beklagten für die Überwachung und eventuell anfallende Reparaturmaßnahmen tatsächlich anfallen.
Entgegen der Auffassung der Kläger führt auch der Umstand, dass eine Übernahme der Photovoltaikanlage nach der Vertragslaufzeit von 20 Jahren für den symbolischen Kaufpreis von 1,00 € im Regelfall wirtschaftlich sinnvoll sein dürfte, nicht zu einer faktischen Erwerbspflicht. Denn die vertragliche Vereinbarung ermöglicht es den Klägern, am Ende der Mietzeit unter Berücksichtigung der dann gegebenen Umstände eine freie Entscheidung zu treffen, ob sie die Anlage behalten oder gegen Zahlung von 2.500,00 € an die Beklagte abbauen lassen wollen. Dabei können sie sowohl ihre finanziellen Verhältnisse als auch den bei Ablauf der Mietzeit gegebenen Zustand der Anlage und die dann aktuellen technischen Möglichkeiten einbeziehen. Entscheiden sie sich für die Übernahme, erhalten sie zwar eine funktionierende Anlage, die sie dann aber auf eigenes Risiko betreiben müssen. Damit geht einher, dass sie für zukünftig anfallende Reparaturen sowie den späteren Abbau selbst verantwortlich sind und die dann 20 Jahre alte Photovoltaikanlage möglicherweise nicht mehr dem Stand der Technik entspricht, was mit Leistungseinbußen und Schwierigkeiten bei der Ersatzteilbeschaffung verbunden sein kann. Wirtschaftlich betrachtet stellt sich die Situation so dar, dass beide Parteien über die 20jährige Betriebszeit den jeweils beabsichtigten Nutzen aus der Anlage, welcher für die Kläger in dem Verbrauch und der Einspeisung des erzeugten Stroms und für die Beklagte im Erhalt der monatlichen Mietzahlungen liegt, vollständig gezogen haben werden. Im Falle eines Abbaus hat die Beklagte in der Regel keine Möglichkeit, die Photovoltaikanlage anderweitig zu vermarkten, während die Kläger sie noch für einen gewissen Zeitraum weiternutzen könnten. Es wird daher in aller Regel den beiderseitigen Interessen entsprechen, dass der Verbraucher die Photovoltaikanlage „fast geschenkt“ bekommt und sich die Beklagte den Abbauaufwand erspart. Die diesbezügliche Entscheidung obliegt indessen anders als bei einem Mietvertrag mit Erwerbspflicht allein dem Verbraucher. Eine Pflicht der Kläger, die Photovoltaikanlage nach Ablauf der Mietzeit zu übernehmen, besteht nicht.
Eine Umgehung von § 506 Abs. 2 Nr. 1 BGB ergibt sich weiterhin nicht daraus, dass die Kläger für die Amortisation einstehen müssten. Eine derartige Verpflichtung sieht der Vertrag nicht vor. Selbstverständlich basiert das Geschäftsmodell der Beklagten auf der Annahme, dass sie am Ende der Vertragslaufzeit über den monatlichen Mietzins nicht nur die Kosten für die Errichtung und Instandhaltung der Photovoltaikanlage gedeckt hat, sondern auch einen Gewinn erzielen konnte. Diese Intention liegt jeder gewerblichen Vermietung oder sonstigen entgeltlichen Gebrauchsüberlassung zugrunde. Ein rein kostendeckendes Geschäft wäre für einen gewerblichen Anbieter wirtschaftlich sinnlos. Durch die konkret gewählte Vertragsgestaltung verbleibt jedoch das Risiko, dass keine Amortisation eintritt, weil etwa hohe Reparaturkosten anfallen oder es gar zu einer Zerstörung der Anlage kommt, bei der Beklagten als Eigentümerin der Anlage. Denn sowohl die Miete als auch der Erwerbspreis sind unabhängig von etwaigen bei der Beklagten anfallenden Kosten der Instandhaltung für die gesamte Vertragsdauer festgelegt.
II.
Die Kläger haben gegen die Beklagte auch keinen Anspruch auf Herabsetzung der Miete aus § 823 Abs. 2 in Verbindung mit §§ 506 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, 492 Abs. 2 BGB.
Es kann dahinstehen, ob es sich bei §§ 506, 492 BGB um Schutzgesetze im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB handelt. Eine Schutzgesetzverletzung kommt jedenfalls deswegen nicht in Betracht, weil der Vertrag nicht als entgeltliche Finanzierungshilfe gemäß § 506 BGB einzuordnen ist. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die vorstehenden Ausführungen unter B.I. Bezug genommen.
III.
Die Kläger haben gegen die Beklagte keinen Anspruch auf die mit dem Antrag zu 3 geltend gemachte Rückzahlung überzahlter Mieten in Höhe von insgesamt 1.347,45 €.
1.
Ein vertraglicher Schadensersatzanspruch wegen der Verletzung einer vertraglichen Nebenpflicht aus §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 in Verbindung mit §§ 506 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, 492 Abs. 2 BGB oder eines Schutzgesetzes gemäß § 823 Abs. 2 in Verbindung mit §§ 506 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, 492 Abs. 2 BGB, weil es sich bei dem streitgegenständlichen Vertrag - wie vorstehend bereits ausgeführt - nicht um eine entgeltliche Finanzierungshilfe gemäß § 506 BGB handelt.
2.
Ebenso wenig steht den Klägern gegen die Beklagte ein Anspruch auf Erstattung überzahlter Mieten aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Var. 1 BGB zu.
Die geleisteten Zahlungen erfolgten nicht ohne Rechtsgrund, sondern in Erfüllung der sich aus dem Mietvertrag ergebenen Zahlungspflicht. Diese bestand auch in Höhe des vereinbarten monatlichen Mietzinses. Eine Reduzierung auf einen Zinssatz von 4 % p.a. gemäß §§ 494 Abs. 2, 246 BGB scheidet aus, weil der Vertrag nicht als entgeltliche Finanzierungshilfe gemäß § 506 BGB einzustufen ist.
IV.
Mangels begründeter Hauptforderung haben die Kläger auch keinen Anspruch auf die mit dem Klageantrag zu 3 geltend gemachte Zahlung von Zinsen.
C)
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 Satz 1 und 2 BGB.
Der Streitwert wird auf 15.026,09 € festgesetzt.
Davon entfallen nach der mit der Replik erfolgten Klageänderung 1.140,15 € auf den Antrag zu 1, 4.563,49 € auf den Antrag zu 2, 1.347,45 € auf den Antrag zu 3, 5.000,00 € auf den Antrag zu 4 und 2.975,00 € auf den Antrag zu 5.
X.