VerfGH Sachsen Beschluss

Verfassungsbeschwerde gegen Ausgangssperre und Maskenpflicht in der Corona-Schutz-Verordnung KI-Titel

Grundrechte · Corona-Schutz-Verordnung · Maskenpflicht · Ausgangssperre · Behinderungsausnahme

Verfassungsrecht Verfassungsbeschwerde verworfen

Sonstiges

Vf. 213-IV-20 (HS) 214-IV-20 (e.A.)

DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF

DES FREISTAATES SACHSEN

IM NAMEN DES VOLKES

Beschluss

In den Verfahren über die Verfassungsbeschwerde und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

des Herrn S.,

hat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Präsidenten des Verfas- sungsgerichtshofes Matthias Grünberg, den Richter Uwe Berlit, die Richterinnen Simone Herberger, Elisa Hoven und die Richter Markus Jäger, Klaus Schurig, Stefan Ansgar Strewe, Arnd Uhle und Andreas Wahl

am 7. Januar 2021

beschlossen:

Tenor

1. Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.

2. Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Gründe

I.

Mit seiner am 12. Dezember 2020 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen eingegangenen und mit weiteren Schreiben ergänzten Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen Normen der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung vom

11. Dezember 2020.

Das Sächsische Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt erließ am 11. Dezember 2020 die Verordnung zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19 (Sächsische Corona-Schutz-Verordnung – SächsCoronaSchVO) (SächsGVBl.

S. 686). Die Verordnung trat am 14. Dezember 2020 in Kraft (§ 12 Abs. 1 SächsCoronaSchVO vom 11. Dezember 2020), wurde jeweils durch Art. 1 der Verordnungen vom 14. Dezember 2020 (SächsGVBl. S. 718) und vom 22. Dezember 2020 (SächsGVBl.

S. 720) geringfügig – in hier nicht relevanten Bereichen – abgeändert und tritt mit Ablauf des

10. Januar 2021 außer Kraft (§ 12 Abs. 2 SächsCoronaSchVO vom 11. Dezember 2020).

Die für das Verfahren relevanten §§ 2c, 3 SächsCoronaSchVO vom 11. Dezember 2020 lauten auszugsweise wie folgt:

§ 2c Ausgangssperre

(1) 1Im Freistaat Sachsen gilt zwischen 22 Uhr und 6 Uhr des Folgetages eine erweiterte Ausgangsbeschränkung (Ausgangssperre). 2Das Verlassen der Unterkunft ist in dieser Zeit nur aus den folgenden triftigen Gründen zulässig:

1. – 9. (…)

10. unabdingbare Handlungen zur Versorgung von Tieren,

11. – 13. (…)

(2) (…)

§ 3 Mund-Nasenbedeckung

(1) 1Die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasenbedeckung im öffentlichen Raum besteht, wenn sich Menschen begegnen. 2Das gilt insbesondere (…)

(2) 1Menschen mit Behinderung und solche mit gesundheitlichen Einschränkungen können, sofern sie nicht dazu in der Lage sind, auf das Tragen der Mund-Nasenbedeckung verzichten. (…)

(3) (…) 3Zur Glaubhaftmachung einer Befreiung von der Pflicht nach Absatz 1 genügt die Gewährung der Einsichtnahme in ein ärztliches Attest. (…)

(4) (…)

Der Beschwerdeführer, der keinen festen Wohnsitz hat und nach eigenen Angaben aufgrund einer anerkannten Schwerbehinderung von der Maskenpflicht befreit ist, rügt mit seiner Verfassungsbeschwerde eine Verletzung seiner verfassungsmäßigen Grundrechte, namentlich von Art. 7, 14 bis 18, 36, 37 SächsVerf. Die Maskenpflicht betreffe ihn in besonderem Maße und überschreite jegliches erträgliche Maß, weil sie nicht mehr nur eng umgrenzte – prinzipiell umgehbare – Teile des öffentlichen Raums betreffe, sondern geradezu lückenlos gelte. Der Effekt einer pauschalen Maskenpflicht im öffentlichen Raum sei weit geringer als in Läden oder öffentlichen Verkehrsmitteln. Er sei tatsächlich nicht in der Lage, die verbreitet verwendeten Masken, Stoffvarianten, Schals oder Visiere zu tragen. Die Befreiung von Menschen mit Behinderung von der Maskenpflicht bleibe für ihn aber ohne Wert, weil wegen der öffentlichen Stigmatisierung vermeintlicher Regelbrecher („öffentliche Lynchsituation“) das naheliegende Risiko von Konfrontationen bestehe, die für ihn seelisch nicht handhabbar seien. Ähnlich sei die Ausgangssperre von 22 bis 6 Uhr zu bewerten, soweit darin Wohnungslosigkeit – anders als etwa die Versorgung von Tieren – nicht als Ausnahme vorgesehen sei.

Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäß die Aufhebung der weiträumig geltenden Maskenpflicht in § 3 Abs. 1 Satz 1 SächsCoronaSchVO vom 11. Dezember 2020 („wenn sich Menschen begegnen“).

Das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt hat zum Verfahren Stellung genommen. Der Verfassungsgerichtshof hat ferner dem Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung von der Einleitung des Verfahrens Kenntnis gegeben.

II.

Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Beschwerdeführer den eröffneten Rechtsweg nicht erschöpft hat.

1. Nach § 27 Abs. 2 Satz 1 SächsVerfGHG muss der Beschwerdeführer vor Erhebung einer Verfassungsbeschwerde alle bestehenden Möglichkeiten nutzen, um die behauptete Grundrechtsverletzung zu verhindern oder zu beseitigen (SächsVerfGH, Beschluss vom

28. April 2009 – Vf. 180-IV-08; st. Rspr.). Hat er die Möglichkeit, sein Rechtsschutzbegehren wirksam vor den Fachgerichten zu verfolgen, kann eine Verfassungsbeschwerde erst nach Ausschöpfung dieser Möglichkeit erhoben werden (SächsVerfGH, Beschluss vom 3. Dezember 2020 – Vf. 202-IV-20 [HS] m.w.N.).

2. Dem ist der Beschwerdeführer nicht gerecht geworden, weil er es unterlassen hat, vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde einen Antrag auf prinzipale Kontrolle der angegriffenen Bestimmungen der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht gemäß § 47 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 24 Abs. 1 SächsJG zu stellen.

3. Eine Entscheidung vor Erschöpfung des Rechtswegs gemäß § 27 Abs. 2 Satz 2 SächsVerfGHG ist nicht veranlasst. Weder ist die Verfassungsbeschwerde von allgemeiner Bedeutung im verfassungsprozessualen Sinne noch entsteht dem Beschwerdeführer ein schwerer und unabwendbarer Nachteil, wenn er zunächst auf den Rechtsweg zu den Fachgerichten verwiesen wird.

a) Über die Verfassungsbeschwerde ist nicht wegen allgemeiner Bedeutung vorab zu entscheiden. Die mit der Verfassungsbeschwerde der Sache nach angegriffenen Regelungen des § 2c, § 3 SächsCoronaSchVO vom 11. Dezember 2020 betrafen zwar alle Personen im Freistaat Sachsen. Jedoch wirft die Verfassungsbeschwerde nicht allein verfassungsrechtliche Fragen auf, die der Verfassungsgerichthof auch ohne vorherige fachgerichtliche Aufbereitung der tatsächlichen und rechtlichen Entscheidungsgrundlagen beantworten könnte; die fachgerichtliche Prüfung reicht zudem über die dem Verfassungsgerichtshof mögliche Prüfung hinaus (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom

10. September 2020 – Vf. 114-IV-20 [HS]; Beschluss vom 3. Dezember 2020 – Vf. 202-IV-20 [HS] m.w.N.).

b) Es ist dem Beschwerdeführer auch zumutbar, zunächst ein verwaltungsgerichtliches Normenkontrollverfahren zu beschreiten. Das Sächsische Oberverwaltungsgericht hat bislang über die von dem Beschwerdeführer angegriffenen Vorschriften und die von ihm aufgeworfenen Rechtsfragen unter Würdigung des aktuellen Standes des Pandemiegeschehens und des jüngsten wissenschaftlichen Erkenntnisstandes noch nicht entschieden. Dass der Beschwerdeführer auf Grund seiner persönlichen Situation hierzu nicht in der Lage wäre, lässt sich dem Vorbringen nicht hinreichend entnehmen, so dass offenbleiben kann, ob subjektives Unvermögen ein Grund für die Unzumutbarkeit der Rechtswegerschöpfung sein kann.

c) Es ist schließlich weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer gerade deshalb, weil rechtzeitiger fachgerichtlicher (Eil-)Rechtsschutz nicht verfügbar wäre, ein schwerer und unabwendbarer Nachteil entstünde (vgl. hierzu Hellmann in: Barczak, BVerfGG, 2018, § 90 Rn. 400 f.). Auch soweit der Beschwerdeführer eine umgehende Abänderung der Regelung zum Tragen einer Mund-Nasenbedeckung begehrt und diesbezüglich anführt, er sei tatsächlich außerstande, der weiträumig geltenden Maskenpflicht zu entsprechen, und könne sich wegen befürchteter Stigmatisierung zudem auch nicht auf anerkannte Ausnahmen berufen, ist es ihm möglich, sich hiermit an das Sächsische Oberverwaltungsgericht zu wenden und um Eilrechtsschutz – auch im Verfahren der Normenkontrolle – zu ersuchen, der auch zeitnah zu gewähren ist.

III.

Mit der Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

IV.

Der Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und trifft sie daher durch Beschluss nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 24 BVerfGG.

V.

Die Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG).

gez. Grünberg

gez. Berlit

gez. Herberger

gez. Hoven

gez. Jäger

gez. Schurig

gez. Strewe

gez. Uhle

gez. Wahl