Antrag auf einstweilige Anordnung zur Auskunftserteilung über Verfahrensabläufe KI-Titel
Auskunftsanspruch · öffentliche Verhandlung · nichtöffentliche Vernehmung · einstweilige Anordnung · Pressefreiheit
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
Der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt.
Gründe
Der Antrag des Antragstellers,
den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm die bereits mit Presseanfrage vom 8. Mai 2026 angefragten und nachfolgend nochmals bezeichneten presserechtlichen Auskünfte zum Verfahren … zu erteilen, und zwar zu einem vom Gericht zu bestimmenden Zeitpunkt, idealerweise bis Mittwoch, dem 27. Mai 2026, 24:00 Uhr, damit eine redaktionelle Verarbeitung für die Druckausgabe 2 der K. Zeitung (Redaktionsschluss Sonntag, 31. Mai 2026) zeitlich noch möglich bleibt; bis Mittwoch, dem 10. Juni 2026, 24:00 Uhr, um eine sachgerechte tagesaktuelle Online-Berichterstattung über die Fortsetzungstermine der Hauptverhandlung am 11. Juni und 15. Juni 2026 zu ermöglichen; eine ggf. spätere Auskunft wird gleichwohl gewünscht, verliert aber zunehmend an Aktualitätsbezug zur Berichterstattung über die Hauptverhandlung vom 20. Mai 2026, zu den Fortsetzungsterminen am 11. Juni und 15. Juni 2026 und zur Druckausgabe 2:
a. Auskunft, welche technische Abnahme- beziehungsweise Funktionsprüfung der audiovisuellen Übertragungstechnik in Saal 2 vor dem Verhandlungsbeginn am 6. Mai 2026 stattgefunden hat, durch wen, und ob darüber ein dienstlicher Vermerk vorliegt;
b. Auskunft, wie das Gericht erklärt, dass das Weinen der Nebenklägerin am 6. Mai 2026 trotz geschlossener Saaltür für mehrere Personen auf dem Flur — darunter zwei geladene Zeuginnen — deutlich vernehmbar war, und welche baulichen oder organisatorischen Konsequenzen daraus für künftige
Vernehmungen unter Ausschluss der Öffentlichkeit gezogen werden;
c. Auskunft, aus welchem Grund die digitale Gerichtstafel vor Saal 2 während der nichtöffentlichen Vernehmung am 6. Mai 2026 durchgehend „öffentliche Hauptverhandlung" anzeigte, und wer dafür Verantwortung trägt, dass diese
Anzeige bei einem Ausschluss der Öffentlichkeit aktualisiert wird;
d. Auskunft, ob in den Sitzungsakten oder einem dienstlichen Vermerk do-kumentiert ist, dass das Gericht vor Anordnung der audiovisuellen Vernehmung in der Hauptverhandlung Alternativen — insbesondere Trennwand im Saal, Verbringung des Angeklagten nach § 247 Absatz 2 Alternative 2 Strafprozessordnung sowie Verwendung einer etwaig vorhandenen Aufzeichnung nach § 58a Strafprozessordnung — geprüft hat; falls ja, mit Angabe von Datum, Aktenfundstelle und grobem Inhalt der Dokumentation. (Die ursprüngliche Presseanfrage vom 8. Mai 2026 erstreckte sich weitergehend auf die Frage, ob das Gericht diese Alternativen geprüft und dokumentiert verworfen habe und mit welcher Begründung. Das Begehren wird im vorliegenden Eilverfahren bewusst auf die objektive Dokumentationslage beschränkt, um eine etwaige Berührung der richterlichen Beratungssphäre zu vermeiden.);
e. Auskunft, wie das Gericht bei zukünftigen Vernehmungen sicherstellt, dass im Modus „Saalmikrofon stumm" die zu vernehmende Zeugin tatsächlich nichts vom Saalgeschehen mithört, nachdem die psychosoziale Prozessbegleitung am 6. Mai 2026 dem Gericht mitgeteilt hat, die Stummschaltung habe nicht funktioniert;
f. Auskunft, mit welchem Beschlussumfang die Öffentlichkeit nach § 171b Gerichtsverfassungsgesetz ausgeschlossen und die audiovisuelle Vernehmung der Nebenklägerin nach § 247a Strafprozessordnung angeordnet wurde, von wem der Beschluss gefasst wurde — namentlich, ob nur von der Vorsitzenden allein oder vom vollständigen Spruchkörper, und ob durch die Schöffenbesetzung vom 18. Februar 2026 oder durch die Schöffenbesetzung vom 6. Mai 2026 —, wann der Beschluss gefasst wurde (18. Februar 2026 oder 6. Mai 2026) und wann er verkündet wurde, insbesondere ob die Verkündung in öffentlicher Sitzung erfolgte;
g. Auskunft, warum nicht beide Beschlüsse (Ausschluss der Öffentlichkeit nach § 171b Gerichtsverfassungsgesetz und Anordnung der audiovisuellen Vernehmung nach § 247a Strafprozessordnung) durch die aktuelle vollständige Schöffengericht-Besetzung gefasst und warum sie nicht in öffentlicher Sitzung gemäß § 174 Absatz 1 Satz 2 Gerichtsverfassungsgesetz verkündet wurden; hilfsweise den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, über die Presseanfrage des Antragstellers vom 8. Mai 2026 durch förmlichen Verwaltungsakt mit Begründung, Ermessensdarlegung und Rechtsbehelfsbelehrung zu entscheiden, und zwar bis zu einem vom Gericht zu bestimmenden Zeitpunkt entsprechend der zuvor gemachten Maßgaben; weiter hilfsweise den Antragsgegner zu verpflichten im Falle eines aufgrund des nach Hilfsantrag 2 zu erlassenden ablehnenden Bescheids, einen etwaigen Widerspruch des Antragstellers unverzüglich, jedenfalls innerhalb von sieben Tagen nach Eingang, der zuständigen Widerspruchsbehörde — dem Oberlandesgericht Schleswig — zur Bescheidung in Form eines als Verwaltungsakt zu erlassenden Widerspruchsbescheids vorzulegen, hat keinen Erfolg.
Zunächst ist der zulässige Hauptantrag unbegründet.
Die Voraussetzungen des § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO liegen nicht vor. Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach Satz 2 des § 123 Abs. 1 VwGO sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung notwendig erscheint, um insbesondere wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern. § 123 Abs. 1 VwGO setzt daher sowohl ein Bedürfnis für die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes (Anordnungsgrund) als auch einen sicherungsfähigen Anspruch (Anordnungsanspruch) voraus, die glaubhaft zu machen sind, § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2, § 294 ZPO. Maßgeblich sind dabei die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung.
Wird mit der begehrten Regelung die Hauptsache vorweggenommen, gelten zum einen gesteigerte Anforderungen an das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs, indem ein hoher Grad der Wahrscheinlichkeit dafür sprechen muss, dass der mit der Hauptsache verfolgte Anspruch begründet ist. Zum anderen kommt eine Vorwegnahme der Hauptsache nur in Betracht, wenn ohne die begehrte Anordnung schwere und unzumutbare, später nicht wieder gut zu machende Nachteile entstünden, die eine nachfolgende Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigen könnten (vgl. Schleswig-Holsteinisches OVG, Beschluss vom 31. Januar 2022 – 3 MB 1/22 –, juris Rn. 10 m.w.N.).
Vorliegend hat der Antragsteller einen Anordnungsanspruch, der vorliegend die Hauptsache vorwegnehmen würde, nach diesen Maßstäben nicht glaubhaft gemacht. Ihm steht der geltend gemachte presserechtliche Auskunftsanspruch nach § § 4 Abs. 1 PresseG nicht zu, da er kein Vertreter der Presse ist.
Die Kammer hat bereits mit Beschluss vom 29. September 2025 (6 B 24/25) hierzu ausgeführt:
„Nach § 4 Abs. 1 PresseG sind die Behörden verpflichtet, den Vertreterinnen und Vertretern der Presse die zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe dienenden Auskünfte zu erteilen. Auskünfte können nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 Alt. 2 PresseG verweigert werden, soweit ein schutzwürdiges privates Interesse verletzt würde. Der Begriff der Presse ist grundsätzlich weit auszulegen. Der Auskunftsanspruch gehört zu den rechtlichen Grundbedingungen für die Funktionsfähigkeit der Presse. Dem Landesgesetzgeber steht kein Ausgestaltungsspielraum hinsichtlich der Bestimmung des grundgesetzlich determinierten Begriffes Presse zu. Demnach müssen grundsätzlich alle, die sich in ihrer Eigenschaft als publizistisch Tätige auf die Pressefreiheit berufen können, in den Genuss des Auskunftsanspruchs kommen (BVerwG, Urteil vom 21. März 2019 – 7 C 26.17 –, juris Rn. 23). Das Pressegesetz in Schleswig-Holstein zeichnet lediglich die verfassungsrechtlichen Vorgaben des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG nach. Eine Einengung des Kreises der Grundrechtsträger ist nicht möglich. Dem Gesetzgeber steht hier nur hinsichtlich der Gewichtung des Austarierens der widerstreitenden Interessen bei der Formulierung von Versagungsgründen ein Ausgestaltungsspielraum zu (BVerwG, Urteil vom 21. März 2019 – 7 C 26.17 –, juris Rn. 23). Der Landesgesetzgeber hat hiervon in § 4 Abs. 2 PresseG Gebrauch gemacht. Vertreter oder Vertreterin der Presse ist nur, wer deren Funktion wahrnimmt. Dieser Funktionsbezug als meinungsneutrales Differenzierungskriterium für die Begründung presserechtlicher Auskunftsansprüche vermeidet die Gefahr einer inhaltlichen Einflussnahme auf einzelne Presseerzeugnisse oder auf den publizistischen Wettbewerb (BVerwG, Urteil vom 21. März 2019 – 7 C 26.17 –, juris Rn. 24). Die Presse ist einerseits von Eingriffen durch den Staat freizuhalten. Diesbezüglich ist der Begriff der Presse extensiv auszulegen. Die Funktionsfähigkeit der Presse hängt andererseits von der Bereitstellung von Informationen ab, so dass hier ebenso ein grundrechtlich verbürgter Auskunftsanspruch der Presse anzuerkennen ist.
Aufgrund der umfassenden Auskunftsansprüche der Presse, die über andere Informationsansprüche hinausgehen, ist der Begriff der Presse hier jedoch enger auszulegen. Hierunter sollen nur diejenigen fallen, die auch die Gewähr dafür bieten, mit den erlangten Informationen den Sorgfaltspflichten der Presse, in Schleswig-Holstein in § 5 Satz 1 PresseG normiert, umzugehen. Hiernach hat die Presse alle Nachrichten vor ihrer Verbreitung mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt auf Wahrheit, Inhalt und Herkunft zu prüfen. Typisierende Betrachtungen zur Ermittlung des Funktionsbezugs zur Presse sind bei der Prüfung der Aktivlegitimation im Rahmen des § 4 PresseG grundsätzlich zulässig, dürfen aber die Würdigung im Einzelfall nicht außer Acht lassen. Voraussetzung als Presse ist, dass die jeweilige Publikation am Kommunikationsprozess zur Ermöglichung freier individueller und öffentlicher Meinungsbildung teilnimmt (BVerwG, Urteil vom 21. März 2019 – 7 C 26.17 –, juris Rn. 25). Die meinungsbildende Wirkung für die Allgemeinheit muss prägender Bestandteil und nicht nur schmückendes Beiwerk sein. Der Auskunftsanspruch nach § 4 PresseG ist an eine Aufgabenerfüllung nach § 3 PresseG gebunden, indem die Auskünfte gerade zur Erfüllung der öffentlichen Aufgabe dienen sollen. Es handelt sich bei dem presserechtlichen Auskunftsanspruch, anders etwa als nach dem Anspruch nach § 3 Satz 1 IZG, nicht um ein Jedermannsrecht, sondern um ein auf die der öffentlichen Aufgabe der Presse dienenden Auskünfte beschränktes Recht. Die Aufgabe der Presse – Information der Bevölkerung als Grundlage öffentlicher Meinungsbildung – ist deswegen öffentlich, weil sie unter anderem Voraussetzung für den in einem freiheitlich demokratischen Staatswesen notwendigen Willensbildungsprozess ist und demokratische Kontrolle der Bürger über die staatlichen Einrichtungen und ihre gewählten Vertreter erlaubt, auch wenn die Meinungsbildung nicht bloß auf den politischen Bereich beschränkt ist (Schleswig-Holsteinisches OVG, Beschluss vom 13. April 2017 – 3 LA 45/16 –, juris Rn. 10 m.w.N.).
Voraussetzung für die Geltendmachung eines Anspruchs nach § 4 Abs. 1 PresseG ist die Zuordnung des Anspruchstellers zu einem Presseunternehmen, das die Gewähr für die publizistische Verbreitung an die Öffentlichkeit bietet und an der öffentlichen Meinungsbildung mitwirkt (Schleswig-Holsteinisches OVG, Beschluss vom 13. April 2017 – 3 LA 45/16 –, juris Rn. 11; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 4. Juli 2014 – 5 B 1430/13 –, juris Rn. 9 zum nordrhein-westfälischen Pressegesetz). Dabei ist nicht an dem Begriff des Druckerzeugnisses festzuhalten. Der Begriff der Presse ist entwicklungsoffen. Dem Wortlaut nach bezieht er sich auf Druckerzeugnisse. Der intendierte Schutz richtet sich jedoch nicht ausschließlich auf den Einsatz der Druckerpresse. Für den Gewährleistungsgehalt der Pressefreiheit ist es unerheblich, auf welche Art und Weise der geistige Inhalt verkörpert wird. Damit stehen mit der klassischen Presse vergleichbare Massenmedien, die deren Aufgabe erfüllen, umfassende Informationen zu ermöglichen, die Vielfalt der bestehenden Meinungen wiederzugeben und selbst Meinungen zu bilden und zu vertreten, gleichermaßen unter verfassungsrechtlichem Schutz. Auch elektronische Medien haben an der Aufgabe der Sicherung der Demokratie teil (vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 7. November 2024 – 10 A 5.23 –, juris Rn. 12 m.w.N.). Auch hier ist maßgeblich, inwieweit das jeweilige Online-Angebot funktional der Presse entspricht. Jedenfalls journalistisch-redaktionell aufbereitete Beiträge in Wort und Bild, die an der für das demokratische Gemeinwesen unentbehrlichen Aufgabe der Wiedergabe der Meinungsvielfalt und der Meinungsbildung teilhaben, sind deshalb dem verfassungsrechtlichen Schutz der Pressefreiheit nach den dafür maßgeblichen Kriterien zuzuordnen. Dementsprechend unterfällt die digitale Presse, soweit sie funktional den traditionellen Presseerzeugnissen vergleichbar ist, der Pressefreiheit (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. November 2024 – 10 A 5.23 –, juris Rn. 12 m.w.N.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. Oktober 2024 – 6 S 37/24 –, juris Rn. 12 ff.). Erforderlich für eine Presse im Sinne von § 4 PresseG ist ein journalistisch-redaktioneller Zweck. Der Zweck setzt ein gewisses Maß an Aufbereitung und Bearbeitung von Daten voraus. Das Angebot muss nach Inhalt und Verbreitungsart jedenfalls dazu bestimmt und geeignet sein, zur öffentlichen Kommunikation und Meinungsbildung beizutragen (BVerwG, Urteil vom 21. März 2019 – 7 C 26.17 –, juris Rn. 34). Es bedarf nicht der Wiedergabe eigener oder fremder Meinungen. Journalistischredaktionelle Angebote zeichnen sich dadurch aus, dass bei ihnen Informationen nach ihrer angenommenen gesellschaftlichen Relevanz ausgewählt und zusammengestellt werden. Dadurch soll zur öffentlichen Kommunikation beigetragen werden. Es ist nicht erforderlich, dass sich das Angebot an eine breite Öffentlichkeit richtet (Schleswig-Holsteinisches OVG, Beschluss vom 13. April 2017 – 3 LA 45/16 –, juris Rn. 17; VG Schleswig, Urteil vom 25. Mai 2016 – 11 A 187/15 –, juris Rn. 31).
Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe handelt es sich bei der Tätigkeit des Klägers für die K. Zeitung zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt nicht um eine journalistisch-redaktionelle Tätigkeit. Zunächst kann sich der Kläger hier nicht auf seine Tätigkeit in der Redaktion von transform und dem MinD-Magazin berufen. Nach eigenem Bekunden dient der Auskunftsanspruch schon nicht der Tätigkeit als dortiger Redakteur, soweit er überhaupt noch dort tätig ist. Er beabsichtigt die Veröffentlichung und Bereitstellung der Informationen vielmehr auf seiner Internetseite K. Zeitung. Hierbei handelt es sich um eine seit einigen Wochen (seit Ende August/Anfang September 2025) bestehende Internetseite, auf der der Antragsteller mehrere Beiträge veröffentlicht hat. Der Antragsteller weist sich dort selbst als Chefredakteur aus (so etwa unter dem Artikel https://…). Im Impressum bezeichnet er sich als Verfasser, Herausgeber, verantwortlicher Redakteur, verantwortlich im Sinne des Presserechts und nach § 18 Abs. 2 MStV. Die nachweisliche Zuordnung zu einem Presseunternehmen, das die Gewähr für die publizistische Verbreitung an die Öffentlichkeit bietet und an der öffentlichen Meinungsbildung mitwirkt, ist hier nicht gegeben (vgl. zu diesem Erfordernis OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30. Juni 2008 – 5 A 2794/05 –, juris Rn. 8).
Zwar kommt es bei dieser Zuordnung nicht darauf an, ob der Antragsteller als freier oder fester Mitarbeiter tätig ist, ob er seiner Tätigkeit haupt- oder nebenberuflich nachgeht oder ob ein Rechercheauftrag einer Redaktion nachgewiesen werden kann. Auch einem freien Journalisten ist es freigestellt, sich einem bestimmten Thema anzunehmen, zu diesem zu recherchieren und einen Artikel zu verfassen, der einer Redaktion erst nach Fertigstellung angeboten wird. Hierauf beruft sich der Antragsteller– insbesondere unter Glaubhaftmachung vorheriger Publikationen bei Presseunternehmen – nicht. Sein Auskunftsbegehren beruht nach eigenen Angaben vielmehr auf einer Recherchetätigkeit für seine eigene Webseite. Dies ist jedoch gerade kein Presseunternehmen, das redaktionell-journalistischen Zwecken dient. Es ist nicht ersichtlich, unter welchen Voraussetzungen hier die Gewähr für die Einhaltung journalistischer Standards gegeben sein soll.“
An dieser Beurteilung hält das Gericht fest. Der nunmehrige Vortrag des Antragstellers, wonach die „K. Zeitung“ erstmals mit der Ausgabe 1 am Freitag, dem 27. Februar 2026 erschienen sei und die Deutsche Nationalbibliothek die International Standard Serial Number … zugeteilt habe, ändert hieran nichts. Er trägt hierzu vor, dass er die Mengenangabe nach § 6 Abs. 1 PflAV (300 Exemplare) erfülle und eine „unbegrenzt fortlaufende Veröffentlichung“ geplant sei. Pflichtexemplare der Ausgabe 1 seien im März 2026 an die Deutsche Nationalbibliothek, die Stadtbibliothek Lübeck, die Universitätsbibliothek Kiel und die Schleswig-Holsteinische Landesbibliothek übersandt und dort entgegengenommen worden. Die Schleswig-Holsteinische Landesbibliothek habe die „K. Zeitung“ in ihren öffentlich zugänglichen Online-Katalog aufgenommen.
Dieser Vortrag – sowie die weiteren vom Antragsteller aufgeführten Angaben auf die hier Bezug genommen wird – führt nicht dazu, dass der Antragsteller nunmehr Vertreter der Presse ist. Zwar mag es sich bei der gedruckten „K. Zeitung“ um ein Druckerzeugnis handeln. Dies allein führt allerdings nicht dazu, dass der Antragsteller Vertreter der Presse ist und sich auf einen pressrechtlichen Auskunftsanspruch berufen kann. Denn weiterhin fehlt es an der Zuordnung des Antragstellers zu einem Presseunternehmen, das die Gewähr für die publizistische Verbreitung an die Öffentlichkeit bietet und an der öffentlichen Meinungsbildung mitwirkt. Die funktionale Trennung zwischen ihm als Privatperson und dem Presseunternehmen ist weiterhin nicht gegeben. Daran ändert auch die gegenüber dem Presserat abgegebene Selbstverpflichtung sowie die Vergabe einer ISSN für die „K. Zeitung“ sowie die Abgabe von (Pflicht-)Exemplaren an verschiedene Bibliotheken nichts.
Soweit der Antragsteller hilfsweise die einstweilige Verpflichtung des Antragsgegners zur Bescheidung seiner Anfrage durch förmlichen Verwaltungsakt mit Begründung, Ermessensdarlegung und Rechtsbehelfsbelehrung begehrt, ist dieser Antrag bereits mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Es kann dabei dahinstehen, ob die Beantwortung der Anfrage durch die Pressesprecherin unter Verweis auf eine Stellungnahme des Vizepräsidenten des Amtsgerichts vom 14. November 2025 bereits ein Verwaltungsakt ist. Denn selbst wenn dies nicht der Fall wäre, stünde dem Antragsteller keine Klage und damit auch kein Rechtsschutz nach § 123 Abs. 1 VwGO zu, der allein auf den Erlass eines förmlichen Verwaltungsaktes – und nicht auf die Sachentscheidung selbst – gerichtet ist; zumal ein solcher Verwaltungsakt nach obiger Auffassung auf die Ablehnung des Antrages gerichtet wäre.
Darüber ist der Antrag unbegründet, da der Antragsteller für sein Begehren keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht hat. Eine besondere Eilbedürftigkeit in Bezug auf den Erlass eines Verwaltungsaktes besteht nicht. Dem Antragsteller steht prozessual die Möglichkeit des gerichtlichen Eilrechtsschutzes zur Verfügung, mit welchem er den Auskunftsanspruch geltend machen kann. Hierfür ist der Erlass eines förmlichen Verwaltungsaktes nicht notwendig.
Über den weiteren Hilfsantrag war nicht zu entscheiden, da dieser unter der Bedingung gestellt worden ist, dass der Hilfsantrag zu 2. Erfolg hat. Dies ist hier nicht der Fall.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG. Eine Halbierung des Streitwerts kommt im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nach der Rechtsprechung des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts mangels gesetzlichen Anhaltspunktes nicht in Betracht (vgl. Schleswig-Holsteinisches OVG, Beschluss vom 13. Januar 2020 – 4 O 2/20 –, n. v.).
Permalink
Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten:https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=NJRE001651712