BVerfG 3. Kammer des Ersten Senats Nichtannahmebeschluss zitiert von 3

Verletzung der Rechtsschutzgleichheit nicht hinreichend substantiiert gerügt, wenn Vergütungsrisiko des …

Nichtannahmebeschluss: Verletzung der Rechtsschutzgleichheit nicht hinreichend substantiiert gerügt, wenn Vergütungsrisiko des Mandanten (hier: gem § 8a Abs 4 S 1 BeratHiG) nicht dargelegt wurde

Verfassungsrecht Nichtannahmebeschluss

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerden genügen nicht den Substantiierungsanforderungen der §§ 23 Abs. 1 Satz 2, 92 BVerfGG. Da nicht ersichtlich ist, dass der Verfahrensbevollmächtigte den Beschwerdeführern bei der Mandatsübernahme einen Hinweis gemäß § 8a Abs. 4 Satz 1 BerHG erteilt hat, ist nicht dargelegt, dass die Beschwerdeführer ein Vergütungsrisiko tragen. Von daher ist eine Betroffenheit der Beschwerdeführer selbst in ihrer Rechtsschutzgleichheit nicht erkennbar (vgl. BVerfGE 129, 269 <278>; 112, 304 <314 f.>; BVerfGK 5, 170 <171>).

2

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

3

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.