OVG Sachsen Beschluss

Vorläufiger Rechtsschutz bei Versammlungsverbot nach IfSG KI-Titel

Versammlungsrecht · Art. 8 GG · vorläufiger Rechtsschutz · IfSG · Aufschiebende Wirkung

Verwaltungsrecht Beschwerde zurückgewiesen

Sonstiges

Az.: 6 B 161/21

7 L 137/21

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss

In der Verwaltungsrechtssache

des

- Antragsteller -

- Beschwerdeführer -

prozessbevollmächtigt:

gegen

die Stadt Chemnitz vertreten durch den Oberbürgermeister Bürgerhaus am Wall, Düsseldorfer Platz 1, 09111 Chemnitz

- Antragsgegnerin -

- Beschwerdegegnerin -

wegen

Versammlung am 27. März 2021; Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO hier: Beschwerde hat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dehoust am 27. März 2021

beschlossen:

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 26. März 2021 - 7 L 137/21 - wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts für beide Rechtszüge auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

Da nur wenige Stunden bis zum geplanten Veranstaltungsbeginn verbleiben und deshalb ein dringender Fall vorliegt, entscheidet der Vorsitzende (vgl. § 80 Abs. 8, § 123 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Der Antragsgegnerin wurde der Beschwerdeschriftsatz per E-Mail zur Kenntnisnahme und mit Gelegenheit zur Stellungnahme übermittelt. Sie hat Stellung genommen. Der zulässige Antrag bleibt in der Sache ohne Erfolg. Die Darlegungsanforderungen nach § 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO sind in Anbetracht des Zeitdrucks nach Art. 19 Abs. 4 GG grundsätzlich rechtsschutzfreundlich auszulegen (BVerfG, Beschl. v. 5. September 2003 - 1 BvQ 32/03 -, juris Rn. 15; Guckelberger, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 146 Rn. 74). Dies in den Blick genommen rechtfertigen die mit der Beschwerde vorgebrachten Gründe, auf deren Prüfung der Senat im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes grundsätzlich beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), im Angesicht der verbleibenden Zeit bis zum Versammlungsbeginn keine Änderung des angefochtenen Beschlusses. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht in Fällen, in denen ein Verwaltungsakt kraft Gesetzes sofort vollziehbar ist oder die Behörde nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung anordnet, die aufschiebende 1 2 3 4 Wirkung ganz oder teilweise wiederherstellen. Maßstab der nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen Interessenabwägung sind grundsätzlich die Erfolgsaussichten des in der Hauptsache eingelegten Rechtsbehelfs. Nach allgemeiner Ansicht besteht an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines voraussichtlich aussichtslosen Rechtsbehelfs kein überwiegendes Interesse. Wird dagegen der Rechtsbehelf bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nur möglichen summarischen Prüfung voraussichtlich erfolgreich sein, so wird regelmäßig nur die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung in Betracht kommen. Lässt sich die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts nicht abschließend beurteilen, ist eine Folgenabwägung durchzuführen. Versammlungsrechtliche Beschränkungen, auch wenn sie auf § 28a IfSG gestützt werden, sind stets im Lichte der grundlegenden Bedeutung von Art. 8 Abs. 1 GG auszulegen. Dieses Grundrecht schützt die Freiheit, mit anderen Personen zum Zwecke einer gemeinschaftlichen, auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung örtlich zusammen zu kommen. Als Freiheit zur kollektiven Meinungskundgabe ist die Versammlungsfreiheit für eine freiheitlich demokratische Staatsordnung konstituierend. In ihrer idealtypischen Ausformung sind Demonstrationen die gemeinsame körperliche Sichtbarmachung von Überzeugungen, bei der die Teilnehmer in der Gemeinschaft mit anderen eine Vergewisserung dieser Überzeugungen erfahren und andererseits nach außen - schon durch die bloße Anwesenheit, die Art des Auftretens und die Wahl des Ortes - im eigentlichen Sinne des Wortes Stellung nehmen und ihren Standpunkt bezeugen. Vom Selbstbestimmungsrecht des Veranstalters ist grundsätzlich die Entscheidung über die Durchführung der Versammlung als Aufzug, die Auswahl des Ortes und die Bestimmung der sonstigen Modalitäten der Versammlung umfasst (BVerfG, Beschl. v. 5. September 2003 - 1 BvQ 32/03 -, juris Rn. 38). Nach Art. 8 Abs. 2 GG kann dieses Recht für Versammlungen unter freiem Himmel durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden. Es steht außer Zweifel, dass zu den prinzipiell gleichwertigen anderen Rechtsgütern, zu deren Schutz Eingriffe in die Versammlungsfreiheit gerechtfertigt sein 5 6 können, insbesondere das Grundrecht Dritter auf Leben und körperliche Unversehrtheit gemäß Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG gehört. Insoweit trifft den Staat überdies eine grundrechtliche Schutzpflicht, zu deren Erfüllung auch die Bestimmungen in § 9, § 2 Abs. 2 und § 3 Abs. 2 SächsCoronaSchVO dienen, die zur Bekämpfung der Covid-19-Pandemie nur ortsfeste Versammlungen zulassen und für diese allgemein die Einhaltung eines Mindestabstandes von 1,5 m und das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung vorschreiben. Unter strikter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit können zum Zweck des Schutzes vor Infektionsgefahren auch weitere versammlungsbeschränkende Maßnahmen wie Versammlungsverbote oder die Verlegung des Versammlungsorts ergriffen werden (BVerfG, Beschl. v. 30. August 2020 - 1 BvQ 94/20 -, juris Rn. 14 m. w. N.; SächsOVG, Beschl. v. 11. Dezember 2020 - 6 B 432/20 -, Rn. 11). Für das Versammlungsverbot als intensivsten Eingriff in das Grundrecht der Versammlungsfreiheit aus Art. 8 Abs. 1 GG bedeutet dies angesichts der grundlegenden Bedeutung der Versammlungsfreiheit für das demokratische und freiheitliche Gemeinwesen, dass es nur in Betracht kommt, wenn mildere Mittel nicht zur Verfügung stehen und der Grundrechtseingriff insgesamt nicht außer Verhältnis steht zu den jeweils zu bekämpfenden Gefahren und dem Beitrag, den ein Verbot zur Gefahrenabwehr beizutragen vermag (vgl. zuletzt BVerfG, Beschl. v. 30. August 2020 - 1 BvQ 94/20 -, juris Rn. 16; st. Rspr.). Unter Berücksichtigung der Bedeutung der Versammlungsfreiheit darf die Behörde beim Verbot, aber auch bei dem Erlass von Auflagen keine zu geringen Anforderungen an die Gefahrenprognose stellen. Als Grundlage der Gefahrenprognose sind konkrete und nachvollziehbare tatsächliche Anhaltspunkte erforderlich; bloße Verdachtsmomente oder Vermutungen reichen hierzu nicht aus (vgl. BVerfG [K], Beschl. v. 12. Mai 2010 - 1 BvR 2636/04 -, juris Rn. 17; v. 21. April 1998 - 1 BvR 2311/94 -, NVwZ 1998, 834, 835; v. 19. Dezember 2007 - 1 BvR 2793/04 -, NVwZ 2008, 671, 672; v. 7. November 2008 - 1 BvQ 43/08 -, juris Rn. 17). Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen von Gründen für ein Verbot oder eine Auflage liegt bei der Behörde (vgl. BVerfG [K], Beschl. v. 12. Mai 2010 a. a. O. Rn. 19; v. 1. Mai 2001 - 1 BvQ 21/01 -, NJW 2001, 2078, 2079; v. 4. September 2009 - 1 BvR 2147/09 -, NJW 2010, 141, 142). 7 Nach summarischer Prüfung ist die Antragsgegnerin zu Recht davon ausgegangen, dass die angemeldete Versammlung mit 5.000 Teilnehmern, die nach § 9 Abs. 1 SächsCoronaSchVO grundsätzlich nicht zulässig ist, weil nur Versammlungen bis mit höchstens 1.000 Teilnehmerinnen und Teilnehmern zulässig sind, in diesem Umfang nicht zugelassen werden kann. Nach § 9 Abs. 4 SächsCoronaSchVO können im Einzelfall Ausnahmen erteilt werden, wenn das aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar ist. Eine solche Ausnahmeerteilung hat die Antragsgegnerin zumindest inzident abgelehnt. Der Antragsteller hat zwar ein Konzept vorgelegt, nach dem die Versammlung durch die Ausdehnung auf drei weitere Flächen mit Videoübertragung entzerrt werden soll, und somit Wege aufgezeigt, die eine Ausnahmeerteilung rechtfertigen könnten, wenn mit der Einhaltung des Konzepts gerechnet werden könnte. Die Antragsgegnerin und das Verwaltungsgericht gehen aber wohl zutreffend davon aus, dass es mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit dem Antragsteller nicht gelingen wird, die Einhaltung seines Konzepts sicherstellen, ohne dass es an den Zugangsstellen und bei einem Wechsel von an einem Ort abgewiesenen Teilnehmern zu den anderen Veranstaltungsorten zu Menschenansammlungen mit Unterschreitung des Abstands von 1,5 m und deshalb Infektionsgefahren in erheblichem Umfang kommen wird, zumal nicht zu erwarten ist, dass sich alle Teilnehmer an die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske halten werden. Die Antragsgegnerin hat sich aber in ihrem Bescheid nicht mit der Frage auseinandergesetzt, ob nicht eine Versammlung unter Auflagen (Teilnehmerbeschränkung auf 1.000, Wahrung des Mindestabstands von 1,5 m) möglich ist. Eine derartige Versammlung ist nach Art. 8 Abs. 1 GG und § 9 Abs. 1 SächsCoronaSchVO grundsätzlich erlaubt, und kann nur dann untersagt werden, wenn die öffentliche Sicherheit unmittelbar gefährdet ist, d. h. wenn der von der Versammlungsbehörde anzustellenden Gefahrenprognose konkrete und nachvollziehbare tatsächliche Anhaltspunkte zu Grunde liegen, die bei verständiger Würdigung eine hinreichende Wahrscheinlichkeit des Gefahreneintritts ergeben; bloße Verdachtsmomente und Vermutungen allein reichen nicht aus. 8 9 Angesichts dessen, dass bis zum Veranstaltungsbeginn nur wenige Stunden verbleiben, kann das Oberverwaltungsgericht eine entsprechende Prognose nicht mehr vornehmen. Entsprechende Auflagen könnten auch wegen der kaum verbleibenden Zeit nicht mehr von Ordnern und Polizei verlässlich umgesetzt werden. Die deshalb vorzunehmende Folgenabwägung geht zu Lasten des Antragstellers aus. Wenn die aufschiebende Wirkung nicht angeordnet oder wiederhergestellt würde, sich aber nach Durchführung des Hauptsacheverfahrens herausstellte, dass die Untersagung der Versammlung rechtswidrig war, wäre der Antragsteller in seinem Grundrecht auf Versammlungsfreiheit gemäß Art. 8 Abs. 1 GG verletzt. Diese Grundrechtsverletzung wäre, da die vom Antragsteller geplante Versammlung vollständig untersagt wurde, nicht nur für den Antragsteller, dem die Ausübung seiner grundrechtlichen Freiheit in Bezug auf diese Versammlung vollständig verwehrt worden wäre, sondern angesichts der Bedeutung der Versammlungsfreiheit für eine freiheitliche Staatsordnung auch im Hinblick auf das demokratische Gemeinwesen insgesamt von erheblichem Gewicht. Erginge demgegenüber eine Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und würde sich später herausstellen, dass die Untersagung der Versammlung zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich und rechtmäßig war, wären grundrechtlich durch Art. 2 Abs. 2 GG geschützte Interessen einer großen Anzahl Dritter, die ebenfalls von hohem Gewicht sind, betroffen. Bei der Abwägung der jeweils berührten Interessen fällt zu Lasten des Antragstellers maßgeblich ins Gewicht, dass die Inzidenzzahl in Chemnitz bezogen auf die Infektionen pro 100.000 Einwohner in den letzten fünf Tagen weit über 50 lag und damit eine effektive Kontaktnachverfolgung nicht mehr möglich ist. Es ist zudem mit der Anreise von Teilnehmern auch aus dem Vogtlandkreis, der eine Inzidenz von über 400 aufweist, zu rechnen. Vor diesem Hintergrund käme ein Ausgang der Interessenabwägung zu Gunsten des Antragstellers lediglich dann in Betracht, wenn ersichtlich wäre, dass bei der Durchführung der Versammlung das Risiko einer Weiterverbreitung des SARS-CoV-2-Virus durch geeignete Maßnahmen hinreichend eingeschränkt werden könnte. Dies ist aber nicht der Fall. 10 11 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung und die Abänderung der Streitwertfestsetzung durch das Verwaltungsgericht beruhen auf § 63 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, § 47, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG. Der Streitwert wurde wegen der Vorwegnahme der Hauptsache und weil ein Versammlungsverbot angegriffen wird mit 5.000 € angesetzt. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 2 GKG). gez. Dehoust

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