Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach SGB II für Au-Pair mit Aufenthaltsgestattung KI-Titel
SGB II · Aufenthaltsgestattung · Au-Pair · Wohnsitzpflicht · Einkommensnachweis
Tenor
I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 12. November 2025 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
II. Die Beteiligten haben einander für beide Instanzen keine Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) für die Zeit vom 1. Juni bis zum 30. November 2023.
Die 2000 geborene Klägerin verfügt über die marokkanische Staatsangehörigkeit und hielt sich zunächst, auch am 24. Februar 2022 (Kriegsbeginn in der Ukraine), für ein Studium in der Ukraine auf. Im März 2022 reiste sie in die Bundesrepublik Deutschland ein. Mit einer Zuweisungsentscheidung des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 16. März 2022 wurde sie ab 16. März 2022 der Stadt Frankfurt am Main zugewiesen. Nach § 24 Absatz 5 Satz 2 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) habe sie ihre Wohnung und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Stadt A-Stadt zu nehmen.
Die Klägerin war vom 16. März 2022 bis zum 22. April 2022 bei Frau C. in der A-Straße in A-Stadt, dann vom 22. April 2022 bis 15. Mai 2022 „C-Straße“ in D-Stadt, dann vom 22. Juli 2022 bis 1. November 2022 wieder bei Frau C. in der A-Straße in A-Stadt, dann vom 1. November 2022 bis zum 1. Mai 2023 in der D-Straße in E-Stadt und seit 1. Mai 2023 wieder bei Frau C. in der A-Straße in A-Stadt gemeldet.
Am 19. August 2022 beantragte die Klägerin eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG und am 30. August 2022 eine Aufenthaltserlaubnis nach § 19c AufenthG i.V.m. § 14 Beschäftigungsverordnung (BeschV) für einen Freiwilligendienst bzw. eine caritative Beschäftigung und erhielt eine Fiktionsbescheinigung vom 27. Oktober 2022. Vom 1. November 2022 bis 30. November 2023 war die Klägerin auf der Grundlage eines Vertrages vom 30. Oktober 2022 als Au-Pair bei einer Familie in der D-Straße in E-Stadt tätig und absolvierte auf der Grundlage eines Vertrages vom 10. Oktober 2023 vom 1. Dezember 2023 bis zum 30. November 2024 ein freiwilliges soziales Jahr in F-Stadt.
Die Klägerin beantragte am 9. Juni 2023 die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II bei dem Beklagten. Mit Schreiben vom 13. Juni 2023 forderte der Beklagte die Klägerin auf, diverse Unterlagen einzureichen, unter anderem eine Anlage zum Einkommen, die ausgefüllte und unterschriebene Anlage Vermögen, einen Mietvertrag sowie vollständige und lückenlose Kontoauszüge der letzten drei Monate. Außerdem forderte der Beklagte die Klägerin auf, einen Identitätsnachweis und eine aktuelle Meldebescheinigung vorzulegen. Ausweislich eines Vermerks sprach die Klägerin persönlich am 23. Juni 2023 vor und legte einen marokkanischen Reisepass, einen ukrainischen Ausweis und eine Fiktionsbescheinigung vor, die bis zum 15. November 2023 gültig war. Ausweislich eines Eingangsstempels vom 6. Juli 2023 gingen die Antragsbegründung, die Anlage HG, eine Wohnungsgeberbestätigung von C. für die Klägerin vom 18. März 2022, die Anlage VM, die Anlage KDU ohne die Angabe von tatsächlichen Kosten für die Unterkunft, eine Vereinbarung vom 1. Juli 2023 über die unentgeltliche Gebrauchsüberlassung von Wohnraum vom 15. März 2022 bis 31. Oktober 2023 zwischen der Klägerin als Entleiherin und C. als Verleiherin und die Anlage EK bei dem Beklagten ein.
Mit Bescheid vom 10. Juli 2023 versagte der Beklagte die Leistungen ab dem 9. Juni 2023 vollständig. Die Klägerin habe die mit Schreiben vom 13. Juni 2023 angeforderten Unterlagen nicht übersandt. Mit Schreiben vom 11. Juli 2023 teilte der Beklagte mit, dass der Antrag unvollständig sei. Die Klägerin wurde aufgefordert, einen Nachweis über ihre Au-Pair-Tätigkeit, lückenlose Kontoauszüge der letzten drei Monate, den Nachweis eines Aufenthaltstitels, auf dem die Fiktionsbescheinigung beruhe, sowie eine Erläuterung zu übersenden, wann sie sich in E-Stadt und wann in A-Stadt aufhalten würde. Mit E-Mail vom 15. Juli 2023 teilte die Klägerin mit, dass sie sich an den Wochenenden und an freien Tagen in A-Stadt aufhalte. Im Übrigen halte sie sich in E-Stadt auf. Sie übersandte die angeforderten Kontoauszüge der Sparkasse D-Stadt, eine Fiktionsbescheinigung und einen Vertrag über eine Au-Pair-Beschäftigung.
In dem Vertrag vom 30. Oktober 2022 für die Zeit vom 1. November 2022 bis 1. November 2023 ist geregelt, dass der Gastgeber dem Au-Pair-Beschäftigten innerhalb der Familienwohnung in E-Stadt ein eigenes Zimmer sowie Verpflegung kostenlos zur Verfügung stellt, dass der Au-Pair-Beschäftigte an den gemeinsamen Mahlzeiten teilnimmt und dasselbe Essen wie die Familienangehörigen erhält, dass der Gastgeber darüber hinaus dem Au-Pair-Beschäftigten ein monatliches Taschengeld in Höhe von 300 Euro zahlt, das Au-Pair mit zusätzlich 50 Euro monatlich zur Teilnahme an Deutsch-Sprachkursen unterstützt und für den Au-Pair-Beschäftigten eine Privatversicherung für den Fall der Krankheit, Schwangerschaft und Geburt sowie eines Unfalls abschließt und die Versicherungsprämie von monatlich 39 Euro monatlich in voller Höhe zahlt.
Mit Bescheid vom 18. Juli 2023 lehnte der Beklagte den Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II ab. Zur Begründung verwies der Beklagte darauf, dass die Klägerin über keinen Aufenthaltstitel verfüge, der zum Bezug von Bürgergeld berechtige.
Dagegen wandte sich die Klägerin, vertreten durch ihre Prozessbevollmächtigte, mit Widerspruch vom 27. Juli 2023. Die Klägerin sei im Besitz einer Fiktionsbescheinigung gemäß § 81 Absatz 3 AufenthG. Sie sei erkennungsdienstlich behandelt worden und habe eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 24 AufenthG beantragt, sodass sie die Voraussetzungen für den Leistungsbezug erfülle.
Mit Schreiben vom 15. August 2023 wies der Beklagte darauf hin, dass die Klägerin sich nur an den Wochenenden und in den Ferien in A-Stadt aufhalte, sodass die örtliche Zuständigkeit des Beklagten nicht gegeben sei. Die Klägerin sei außerdem von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen, weil sie in der Ukraine studiere. Es sei außerdem der Nachweis erforderlich, dass ein Antrag nach § 24 AufenthG gestellt wurde.
Mit Schreiben vom 30. August 2023 teilte die Klägerin, vertreten durch ihre Prozessbevollmächtigte, mit, dass sie ihren Wohnsitz nur in A-Stadt nehmen könne. Das Jobcenter E-Stadt halte sich deshalb für unzuständig. Es sei zwar richtig, dass die Klägerin ein Online-Studium in der Ukraine absolviere, das sei aber nicht BAföG-förderungsfähig, sodass der Leistungsausschluss nicht greifen würde. Eingereicht wurde außerdem ein Schreiben der Kanzlei H. vom 19. August 2022, aus dem sich eine Antragstellung nach § 24 AufenthG ergibt.
Daraufhin teilte der Beklagte mit Schreiben vom 4. September 2023 mit, dass zutreffe, dass aufgrund der Wohnsitzauflage nur der Beklagte zuständig sein könne. Es bleibe aber dabei, dass der Beklagte nur örtlich zuständig sei, wenn die Klägerin auch ihren gewöhnlichen Aufenthalt in A-Stadt habe. Das treffe aber gerade nicht zu. Die Klägerin wurde zudem aufgefordert, nachzuweisen, dass die aktuelle Fiktionsbescheinigung aufgrund eines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gerichtet ist, der zum Bezug von Bürgergeld berechtige.
Mit Schreiben vom 21. September 2023 teilte die Klägerin mit, dass sie ihren Lebensmittelpunkt in A-Stadt habe. Sie fahre montags zum Arbeiten nach E-Stadt und komme am Wochenende nach A-Stadt zurück. Auch die freien Tage verbringe sie in A-Stadt. Durch die Antragstellung sei die Fiktionswirkung ausgelöst worden, die auch weiterhin bestehe, da die Ausländerbehörde noch nicht über den Antrag entschieden habe.
Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 26. September 2023 als unbegründet zurück. Eine örtliche Zuständigkeit bestehe nicht, da der gewöhnliche Aufenthalt der Klägerin in E-Stadt sei. Es sei nicht ausreichend, dass die Klägerin sich an den Wochenenden und an den freien Tagen in E-Stadt aufhalte. Ein Anspruch auf Bürgergeld sei zudem auch deshalb ausgeschlossen, weil die Klägerin nicht nachgewiesen habe, dass die aktuell geltende Fiktionsbescheinigung auf die Ausstellung eines Aufenthaltstitels gerichtet sei, der zum Bezug von Bürgergeld berechtige.
Die Klägerin erhob am 4. Oktober 2023 Klage beim Sozialgericht Frankfurt am Main und stellte dort einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
In dem einstweiligen Rechtschutzverfahren (S 29 AS 1444/25 ER) teilte die Klägerin mit, dass sie weiterhin nach E-Stadt pendele, da das neue Au-Pair noch nicht eingetroffen sei und sie daher noch bis zum 30. November 2023 in der Familie aushelfe.
Mit Bescheid vom 16. Februar 2024 gewährte der Beklagte Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum 1. Dezember 2023 bis 31. Mai 2024 vorläufig.
Die Klägerin war der Auffassung, dass ihr auch für den nun noch streitgegenständlichen Zeitraum ein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II zustehe. Sie habe ihren gewöhnlichen Aufenthalt auch weiterhin in A-Stadt gehabt. Ihr Lebensunterhalt sei durch die Au-Pair-Tätigkeit nicht vollumfänglich gedeckt gewesen.
Die Klägerin beantragte, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 18. Juli 2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. September 2023 zu verpflichten, ihr für den Zeitraum Juni bis November 2023 Leistungen nach dem SGB II im gesetzlichen Umfang zu gewähren.
Der Beklagte trat dem entgegen. Die Klägerin habe ihren gewöhnlichen Aufenthalt in E-Stadt gehabt. Sie sei in der Zeit außerdem nicht erreichbar gewesen. Schließlich sei davon auszugehen, dass der Lebensunterhalt der Klägerin durch die Au-Pair-Tätigkeit gesichert gewesen sei. Dazu hätte sich die Au-Pair-Gastfamilie auch vertraglich verpflichtet.
Mit Urteil vom 12. November 2025 hob das Sozialgericht Frankfurt am Main den Bescheid des Beklagten vom 18. Juli 2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26. September 2023 auf und verpflichtete den Beklagten, der Klägerin für den Zeitraum Juni 2023 bis November 2023 Leistungen nach dem SGB II in gesetzlicher Höhe zu gewähren.
Die Klage sei zulässig und begründet.
Streitgegenständlich sei der Bescheid vom 18. Juli 2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. September 2023. Dieser Bescheid sei rechtswidrig und verletze die Klägerin in ihren Rechten. Sie habe einen Anspruch auf Neubescheidung und Gewährung von Leistungen nach dem SGB II in gesetzlicher Höhe unter Berücksichtigung ihres Einkommens.
Leistungen nach dem SGB II erhielten gemäß § 7 Absatz 1 Satz 1 SGB II Personen, die
1. das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht hätten,
2. erwerbsfähig seien,
3. hilfebedürftig seien und
4. ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland hätten (erwerbsfähige Leistungsberechtigte).
Ausgenommen seien gemäß § 7 Absatz 1 Satz 2 SGB II
1. Ausländerinnen und Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Selbständige noch aufgrund des § 2 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt seien, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts,
2. Ausländerinnen und Ausländer,
a) die kein Aufenthaltsrecht hätten oder
b) deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche, der Ausbildungs- oder Studienplatzsuche oder aus einer Aufenthaltserlaubnis nach § 20a des Aufenthaltsgesetzes ergebe,
und ihre Familienangehörigen,
3. Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes.
Die Kammer sei zu der Auffassung gelangt, dass die Voraussetzungen des § 7 Absatz 1 SGB II vorlägen. Insbesondere halte die Kammer den Einwand des Beklagten, dass offenkundig sei, dass der Bedarf der Klägerin im streitgegenständlichen Zeitraum durch die Au-Pair-Tätigkeit gedeckt gewesen sei, für nicht durchgreifend.
Denn § 11 Absatz 1 Satz 1 SGB II bestimme, dass als Einkommen grundsätzlich alle Einnahmen in Geld abzüglich der nach § 11b SGB II abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a SGB II genannten Einnahmen sowie Einnahmen, die nach anderen Vorschriften des Bundesrechts nicht als Einkommen im Sinne dieses Buches zu berücksichtigen seien, gälten. § 11 Absatz 1 Satz 2 SGB II bestimme ferner, dass auch Einnahmen in Geldeswert, die im Rahmen einer Erwerbstätigkeit, des Bundesfreiwilligendienstes oder eines Jugendfreiwilligendienstes zuflössen, als Einkommen zu berücksichtigen seien. Aus dieser gesetzlichen Regelung folge für die Kammer, dass auch bei Tätigkeiten, in denen geldwerte Einnahmen zufließen, nicht pauschal die Hilfebedürftigkeit verneint werden könne. Dies ergebe sich auch aus § 2 Absatz 5, Absatz 6 Bürgergeld-Verordnung (Bürgergeld-V), der explizit Regelungen vorsehe, in welchem Umfang Verpflegung und sonstige Einnahmen in Geldeswert zu berücksichtigen seien. Davon ausgehend könne der Beklagte sich auf eine vermeintliche fehlende Hilfebedürftigkeit der Klägerin nicht zurückziehen. Vielmehr sei für die einzelnen Monate des streitgegenständlichen Zeitraums die Hilfebedürftigkeit der Klägerin unter Anrechnung der nach § 11 Absatz 1 SGB II zu berücksichtigen Einnahmen zu ermitteln.
Es stehe zur Überzeugung der Kammer auch fest, dass die Klägerin im streitgegenständlichen Zeitraum nicht von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II ausgeschlossen war.
Nach § 74 Absatz 1 SGB II erhielten Personen - abweichend von § 7 Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 SGB II - auch dann Leistungen nach dem SGB II, wenn sie nach § 49 AufenthG erkennungsdienstlich behandelt worden seien, eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Absatz 1 AufenthG beantragt hätten und ihnen eine entsprechende Fiktionsbescheinigung nach § 81 Absatz 5 i. V. m. Absatz 3 AufenthG ausgestellt worden sei. Diese Voraussetzungen lägen vor, da die Klägerin auch im streitgegenständlichen Zeitraum bereits eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Absatz 1 AufenthG beantragt hatte und im Besitz einer Fiktionsbescheinigung war (ausführlich dazu BeckOGK/Wendtland, 1. Februar 2024, SGB II, § 74 Rdnr. 6). Unschädlich sei insoweit, dass auch zum Entscheidungszeitpunkt noch keine Entscheidung über den Antrag der Klägerin getroffen wurde (BeckOGK/Wendtland, 1. Februar 2024, SGB II, § 74 Rdnr. 7).
Etwas anderes ergebe sich für die Kammer auch nicht aus dem Vortrag des Beklagten, dass er nicht örtlich zuständig gewesen sei. § 36 SGB II bestimme, dass der Leistungsträger örtlich zuständig sei, in dessen Bezirk die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt habe. § 36 Absatz 2 Satz 1 SGB II regele zudem, dass bei Wohnsitzauflagen der Leistungsträger zuständig sei, in dessen Gebiet die Person den Wohnsitz zu nehmen habe. Aus diesen Normen folge, dass es unter Umständen für Personen mit Wohnsitzauflagen keinen zuständigen Leistungsträger gebe, nämlich dann, wenn die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb des ihm zugewiesenen Ortes habe. In diesem Fall sei der Träger am Ort des gewöhnlichen Aufenthaltes nicht zuständig, weil dieser von Gesetzes wegen nicht zuständig sein könne. Im Zuständigkeitsbereich des für den Ort der Wohnsitzzuweisung zuständigen Trägers halte die betroffene Person sich nicht auf, sodass auch an diesem Ort keine Zuständigkeit begründet werden könne. Diese Folge trete aber nur ein, wenn die hilfebedürftige Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb des Bereiches der Wohnsitzauflage habe.
Für die Kammer stehe fest, dass dies nicht der Fall gewesen sei. Die Klägerin habe ihren gewöhnlichen Aufenthalt trotz der Au-Pair-Tätigkeit in E-Stadt weiterhin in A-Stadt gehabt.
Nach der Legaldefinition des § 30 Absatz 3 Satz 2 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) habe eine Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt dort, wo diese sich unter Umständen aufhalte, die erkennen ließen, dass sie an diesem Ort oder in dem Gebiet nicht nur vorübergehend verweile. Der gewöhnliche Aufenthalt unterscheide sich vom Wohnsitz insbesondere dadurch, dass der gewöhnliche Aufenthalt nicht voraussetze, dass der betroffenen Person an diesem Ort eine Wohnung zur Verfügung stehe (vgl. Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 9. Juni 2021, L 6 AS 89/20, Juris, Rdnr. 89). Auch der Aufenthalt in der Wohnung der Au-Pair-Gastfamilie der Klägerin könne daher grundsätzlich einen gewöhnlichen Aufenthalt begründen. Voraussetzung sei aber stets, dass die betroffene Person nicht nur vorübergehend dort verweile (Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 9. Juni 2021, L 6 AS 89/20, Juris, Rdnr. 90). Daran fehle es hier. Bereits zum Zeitpunkt der Aufnahme der Tätigkeit durch die Klägerin habe zwischen den Vertragsparteien Einigkeit darüber bestanden, dass die Tätigkeit auf ein Jahr begrenzt sei. Dies werde auch von dem Beklagten nicht bestritten, der selbst darauf verwiesen habe, dass solche Tätigkeiten grundsätzlich auf ein Jahr ausgelegt seien. Daraus folgere die Kammer, dass es sich um einen von vornherein zeitlich begrenzten Aufenthalt gehandelt habe, aus dem sich kein Wechsel des gewöhnlichen Aufenthaltes ergeben habe. Dafür spreche aus Sicht der Kammer auch, dass die Klägerin sowohl zuvor als auch in der Zeit nach der Au-Pair-Tätigkeit in A-Stadt gewohnt und auch zum Entscheidungszeitpunkt ihren Wohnsitz noch in A-Stadt habe. Hinzu komme, dass die Klägerin angegeben habe, zu keinem Zeitpunkt einen Umzug nach E-Stadt erwogen zu haben und auch familiäre Nähebeziehungen in A-Stadt unterhalte. Schließlich sei aus Sicht der Kammer auch zu berücksichtigen, dass die Klägerin glaubhaft darauf verwiesen habe, regelmäßig nach A-Stadt gefahren zu sein, beispielsweise an Wochenenden, aber auch dann, wenn die Au-Pair-Gastgeber sich im Urlaub befunden haben. Daran habe die Kammer vor allem deshalb keine Zweifel, weil die Klägerin über die gesamte Dauer der Zeit ihre Wohnung in A-Stadt, in der sie auch zum Entscheidungszeitpunkt noch lebe, weiterhin unterhalten habe. Aus alldem folgere die Kammer, dass auch während der Au-Pair-Tätigkeit in E-Stadt eine Stetigkeit und Regelmäßigkeit des Aufenthaltes in A-Stadt gegeben war. Auch daraus ergebe sich, dass die Klägerin keinen gewöhnlichen Aufenthalt in E-Stadt begründet habe, sondern es vielmehr bei dem gewöhnlichen Aufenthalt in A-Stadt verblieben sei.
Schließlich scheitere der Anspruch - entgegen der Auffassung des Beklagten - nicht an der fehlenden Erreichbarkeit der Klägerin.
§ 7b Absatz 1 Satz 1 SGB II bestimme, dass erwerbsfähige Leistungsberechtigte nur Leistungen erhielten, wenn sie erreichbar seien. Erreichbar seien sie gemäß § 7b Absatz 1 Satz 2 SGB II, wenn sie sich im näheren Bereich des zuständigen Jobcenters aufhielten und werktäglich dessen Mitteilungen und Aufforderungen zur Kenntnis nehmen könnten. Im näheren Bereich befände sich eine Person, wenn es den erwerbsfähigen Leistungsberechtigten möglich sei, eine Dienststelle des zuständigen Jobcenters, einen möglichen Arbeitgeber oder den Durchführungsort einer Integrationsmaßnahme im örtlichen Zuständigkeitsbereich des Jobcenters in einer für den Vermittlungsprozess angemessenen Zeitspanne und ohne unzumutbaren oder die Eigenleistungsfähigkeit übersteigenden Aufwand aufzusuchen. Gemäß § 1 Erreichbarkeitsverordnung (ErrV) sei dies der Fall, wenn die einfache Wegstrecke zur zuständigen Dienststelle in höchstens zweieinhalb Stunden bewältigt werden könne.
Die Kammer sei davon ausgehend zu der Überzeugung gelangt, dass die Klägerin sich trotz der erheblichen Wegstrecke zwischen E-Stadt und A-Stadt noch im näheren Bereich des Beklagten aufgehalten habe. Dies ergebe sich vor allem aus der Tatsache, dass die Wegstrecke sowohl mit dem Auto als auch mit dem Fernverkehr in den gesetzlich vorgesehenen zweieinhalb Stunden zurückgelegt werden könne.
Die Kammer halte es in diesem Zusammenhang auch für unschädlich, dass die Strecke in dieser Zeitspanne mit dem Nahverkehr nicht zu bewältigen sei. Es sei dem Grunde nach zwar nicht zu beanstanden, dass in der Regel der öffentliche Personennahverkehr bei der Bemessung der angemessenen Zeitspanne zugrunde gelegt werde (Hauck/Noftz/Valgolio, Sozialgesetzbuch (SGB) II Kommentar, Dezember 2023, § 7b SGB II, Juris, Rdnr. 12) - insbesondere vor dem Hintergrund, dass sich viele leistungsberechtigte Personen mit dem öffentlichen Nahverkehr fortbewegen dürften. Eine Bemessung, die ausschließlich auf die Fahrtzeit mit dem Nahverkehr abstelle, sei aber aufgrund der grundsätzlichen Wahlfreiheit des Fortbewegungsmittels gesetzlich nicht vorgesehen (Luik/Harich/Kant, 6. Aufl. 2024, SGB II, § 7b Rdnr. 7). Daher seien die Verkehrsmittel, die genutzt wurden und werden können, bei der Prüfung der Zeitspanne zu berücksichtigen (Hauck/Noftz/Valgolio, Sozialgesetzbuch (SGB) II Kommentar, Dezember 2023, § 7b SGB II, Juris, Rdnr. 12).
Die Klägerin habe glaubhaft angegeben, zumindest teilweise auch den Fernverkehr genutzt zu haben. Daraus schließe die Kammer auch, dass die Klägerin im Falle eines Termins bei dem Beklagten ebenfalls den Fernverkehr genutzt hätte und jedenfalls hätte nutzen können, mit dem die Wegstrecke in zweieinhalb Stunden bewältigt werden konnte. Ergänzend weise die Kammer darauf hin, dass unter Berücksichtigung des Fernverkehrs selbst die im streitgegenständlichen Zeitraum noch teilweise geltenden Voraussetzungen des § 2 Satz 2 Erreichbarkeits-Anordnung (EAO) vorlägen, da auch dort lediglich Voraussetzung war, dass eine Erreichbarkeit jedenfalls dann hergestellt war, wenn der Hin- und Rückweg in zweieinhalb Stunden zu bewältigen war.
Darauf komme es nach Auffassung der Kammer aber ohnehin nicht an, da die Klägerin aufgrund einer Erwerbstätigkeit abwesend war, weshalb gemäß § 7b Absatz 2 Satz 3 SGB II ein wichtiger Grund vorlag und keine Zustimmung des Beklagten erforderlich war. Voraussetzung sei lediglich, dass die betroffene Person aus der Erwerbstätigkeit ein Einkommen oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze nach § 8 Absatz 1a Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) erziele und dem Jobcenter mitgeteilt habe, dass sie während ihrer Erwerbstätigkeit abwesend sein werde (Luik/Harich/Kant, 6. Aufl. 2024, SGB II, § 7b Rdnr. 21). Diese Voraussetzungen lägen hier vor. Die Klägerin habe bereits im Rahmen der Antragstellung und Antragsbegründung darauf hingewiesen, dass sie wochentags als Au-Pair in E-Stadt tätig sei. Sie habe zudem ein Einkommen oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze erzielt, die im Jahr 2023 bei 520 Euro lag. Im Rahmen der Prüfung der Geringfügigkeitsgrenze seien - wie auch im Rahmen des § 11 SGB II nicht nur Bar-Entgelte zu berücksichtigen, sondern auch Sachbezüge (BeckOGK/Zieglmeier, 15. August 2025, SGB IV, § 8 Rdnr. 34). Angesichts der Tatsache, dass die Klägerin 350 Euro plus Unterkunft und Logis erhalten habe, sei diese Geringfügigkeitsgrenze überschritten. Lediglich ergänzend weise die Kammer darauf hin, dass auch der Beklagte von dem Überschreiten dieser Geringfügigkeitsgrenze auszugehen scheine, da er die Hilfebedürftigkeit der Klägerin aufgrund des gewährten Entgelts und zusätzlichen Leistungen pauschal verneine.
Dieses Urteil wurde dem Beklagten am 19. November 2025 zugestellt. Dagegen hat er am 15. Dezember 2025 Berufung beim Hessischen Landessozialgericht eingelegt.
Ein Anspruch auf Bürgergeldleistungen bestehe im streitigen Zeitraum bereits deshalb nicht, weil der Bedarf durch die Leistungen der Gastfamilie aus dem Au-pair-Vertrag gedeckt war. Unstreitig habe die Berufungsbeklagte die Leistungen aus dem Au-Pair-Vertrag von der Gastfamilie erhalten. Es bestehe lediglich der Anspruch auf den Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts. Selbst wenn man, wie das Gericht der Vorinstanz, im Hauptsacheverfahren annehme, dass der gewöhnliche Aufenthalt in A-Stadt gelegen habe, seien keine Kosten der Unterkunft angefallen, weil der durch die Vermieterin C. überlassene Wohnraum im streitigen Zeitraum unstreitig unentgeltlich überlassen worden sei. Da es sich bei den Leistungen aus dem Au-Pair-Vertrag (Taschengeld; Kost und Logis; eigenständige Krankenversicherung) nicht um Arbeitsentgelt handele, fielen keine Sozialversicherungsbeiträge und Lohnsteuerabzüge an. Selbst das Gericht der Vorinstanz nehme ein Einkommen oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze von 520 Euro an. Der Regelbedarf der Stufe 1 habe im Jahr 2023 502 Euro betragen. Als Freibeträge nach § 11b SGB II sei nur die Versicherungspauschale in Höhe von 30 Euro zu gewähren gewesen, weil kein Erwerbseinkommen vorgelegen habe. Selbst falls man der Berufungsbeklagten die Erwerbseinkommensfreibeträge des § 11b Absatz 3 SGB II gewähren würde, wären die Leistungen aus dem Au-Pair-Vertrag (Taschengeld; Kost und Logis) hoch genug, um den Regelbedarf abzudecken. Die Berufungsbeklagte habe angegeben, sie habe vor Erhalt der Fiktionsbescheinigung Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) bezogen und sei davor von Frau C. unterstützt worden (siehe Protokoll Vorinstanz Seite 2). Die Berufungsbeklagte habe angegeben, dass sie im März 2022 eingereist sei. Ungeklärt sei, ob sie auch im streitigen Zeitraum noch weiteres Einkommen erhalten habe (z.B. Asylbewerberleistungen oder Unterstützung von Frau C., von Freunden oder von Verwandten). Die Vorinstanz habe nicht aufgeklärt, ob neben den Einkünften aus dem Au-Pair-Vertrag weiteres Einkommen vorgelegen habe.
Für eine Au-Pair-Tätigkeit sei in der Regel die Beantragung eines Aufenthaltstitels nach § 19c AufenthG erforderlich. Für diesen Aufenthaltstitel sei der Nachweis erforderlich, dass der Lebensunterhalt gesichert sei. Dieser Nachweis werde normalerweise durch den Au-Pair-Vertrag erbracht. Soweit die Berufungsbeklagte mit der Beantragung von Bürgergeld implizit erkläre, dass die Leistungen aus dem Au-Pair-Vertrag nicht bedarfsdeckend seien, wäre dies auch für die Beantragung eines Aufenthaltstitels nach § 19c AufenthG relevant. Der Antrag müsste abgelehnt werden.
Offensichtlich sei der gewöhnliche Aufenthalt der Berufungsbeklagten im streitigen Zeitraum nicht A-Stadt, sondern E-Stadt gewesen. Selbst wenn man, wie das Gericht der Vorinstanz, annehmen würde, dass die Berufungsbeklagte die Absicht hatte, nach dem Ende der Au-Pair-Tätigkeit nach A-Stadt zu gehen, begründe dies nicht den gewöhnlichen Aufenthalt in A-Stadt im streitigen Zeitraum. Viele Auszubildende oder Studenten hätten die Absicht nach Ende der Ausbildung an ihren Heimatort zurückzukehren und hätten dort familiäre Bindungen. Auch in diesen Fällen würden gelegentlich die Eltern an Wochenenden besucht. Trotzdem werde davon ausgegangen, dass das Domizil am Ausbildungsort der gewöhnliche Aufenthalt sei und man nicht nur vorübergehend dort verweile. Hier komme noch hinzu, dass die Berufungsbeklagte unstreitig nach dem Au-Pair-Vertrag in die Gastfamilie eingegliedert gewesen sei. Die Berufungsbeklagte habe selbst mit der gerichtlichen Anfechtung der Wohnsitzauflage und der Antragstellung auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II in E-Stadt zum Ausdruck gebracht, dass sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt im streitigen Zeitraum in E-Stadt gesehen habe. Dies stehe im Gegensatz zur Feststellung im Urteil der Vorinstanz (Seite 9): „Hinzu kommt, dass die Klägerin angegeben hat, zu keinem Zeitpunkt einen Umzug nach E-Stadt erwogen zu haben.“ Auf die Tatsache, dass dies im Widerspruch zur Anfechtung der Wohnsitzauflage und der Beantragung von Bürgergeldleistungen in E-Stadt stehe, gehe das Urteil der Vorinstanz nicht ein. Die Vorinstanz erläutere hinsichtlich des gewöhnlichen Aufenthalts weiter: „Daran hat die Kammer vor allem deshalb keine Zweifel, weil die Klägerin über die gesamte Dauer der Zeit ihre Wohnung in A-Stadt, in der sie auch zum Entscheidungszeitpunkt noch lebt, weiterhin unterhalten hat.“ Die Berufungsbeklagte habe dagegen im streitigen Zeitraum überhaupt keine Unterkunftskosten in A-Stadt. Sie habe diese Wohnung in finanzieller Hinsicht daher auch nicht unterhalten. Gegen einen gewöhnlichen Aufenthalt im streitigen Zeitraum spreche auch, dass die Vermieterin mit der Aufnahme der Tätigkeit in F-Stadt dann reguläre Miete verlangt habe. Die Berufungsbeklagte habe in der Verhandlung selbst eingeräumt, dass sie nicht jedes Wochenende nach A-Stadt gefahren sei. Nachweise habe das Gericht nicht verlangt. Im parallelen Eilverfahren S 29 AS 1444/23 ER (Beschluss vom 19. Dezember 2023) habe das entscheidende Gericht einen gewöhnlichen Aufenthalt auch erst ab 1. Dezember 2023 für nachgewiesen gehalten (Seite 5): „Außerdem hat die Antragstellerin jedenfalls ab Dezember 2023 ihren gewöhnlichen Aufenthalt in A-Stadt.“ Im Eilverfahren sei das entscheidende Gericht in Übereinstimmung mit dem Berufungskläger davon ausgegangen, dass der Bedarf in Bezug auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II im streitigen Zeitraum gedeckt war (Seite 4): „Während der Tätigkeit als Au-Pair erhielt die Antragstellerin ausweislich des Vertrages während ihres Aufenthaltes in E-Stadt (5-6 Tage pro Woche) Kost und Logis. Zudem erhielt sie 300 Euro Taschengeld, das für die verbleibenden Tage des Monats, die sie in A-Stadt zubrachte, ihren Bedarf hinreichend deckte.“
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 12. November 2025 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Klägerin hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend.
Der Bedarf der Klägerin sei durch die Leistungen der Au-Pair-Familie nicht gedeckt gewesen. Die vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellte Verpflegung sei nach § 2 Absatz 5 Bürgergeldverordnung mit täglich 1 Prozent des nach § 20 SGB II maßgebenden monatlichen Regelbedarfs anzusetzen, ausgehend von 20 Tagen also 20% = 100,40 Euro. Das Taschengeld in Höhe von 300 Euro sei gemäß § 11b Absatz 3 SGB II zu bereinigen. Es handelt sich hierbei um Erwerbseinkommen. Selbst ohne Abzug der Erwerbstätigenfreibeträge und nur unter Abzug der Versicherungspauschale ergäbe sich ein ergänzender Leistungsanspruch in Höhe von 131,60 Euro (300 Euro + 100,40 Euro - 30 Euro = 370,40 Euro anrechenbares Einkommen). Das Sozialgericht habe nur aufgrund der Berücksichtigung der im Rahmen des Au-Pair-Vertrages zur Verfügung gestellten Unterkunft ein Einkommen oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze angenommen. Die Klägerin habe im streitigen Zeitraum keine Leistungen nach dem AsylbLG erhalten. Aufgrund der Fiktionsbescheinigung sei sie nicht mehr anspruchsberechtigt nach dem AsylbLG gewesen und sie habe auch sonst kein weiteres Einkommen gehabt.
Die örtliche Zuständigkeit des Beklagten ergebe sich aus § 36 Absatz 2 SGB II. Die Klägerin habe auch ihren gewöhnlichen Aufenthalt im streitigen Zeitraum in A-Stadt gehabt. Sie habe sich nur vorübergehend für die Au-Pair-Tätigkeit in E-Stadt aufgehalten. Der Aufenthalt in E-Stadt sei von Anfang an zeitlich begrenzt gewesen. Ein Umzug nach E-Stadt sei zu keinem Zeitpunkt angedacht gewesen. Der Schwerpunkt der Lebensverhältnisse der Klägerin sei in A-Stadt gewesen und sei weiterhin dort. Hier habe sie seit ihrer Ankunft in A-Stadt im März 2022 gemeinsam mit ihrer Freundin, Frau M., mit der sie aus der Ukraine nach Deutschland geflohen sei, die Wohnung in der A-Straße bewohnt. Auch wenn sie in A-Stadt keine Miete bezahlen musste, habe die Klägerin dort während der gesamten Au-Pair-Tätigkeit ihr eigenes Zimmer, das sie noch heute bewohne. Dass die Vermieterin erst später Miete verlangt habe, habe nicht an der Au-Pair-Tätigkeit in E-Stadt, sondern an den gestiegenen Nebenkosten und der Tatsache, dass sich die Vermieterin aufgrund der Pflege ihrer Mutter kaum mehr mit in der Wohnung aufgehalten habe, gelegen. Die Situation der Klägerin sei nicht anders zu bewerten als bei einem „Wochenendheimfahrer“. Die Klägerin habe ihren gewöhnlichen Aufenthalt in A-Stadt nicht aufgegeben. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts greife bei geplanten Auslandsaufenthalten von bis zu einem Jahr eine widerlegliche Vermutung für die Aufrechterhaltung eines Inlandswohnsitzes. Beabsichtigte der Anspruchssteller innerhalb eines Jahres zurückzukehren und halte er seine Inlandswohnung jederzeit nutzbar, werde hiernach widerleglich vermutet, dass zumindest ein Schwerpunkt der Lebensverhältnisse am bisherigen Wohnort fortbestehe (vgl. BSG, Urteil vom 27. März 2020, B 10 EG 7/18 R; BSG, Urteil vom 18. März 2021, B 10 EG 6/19 R). Diese Rechtsprechung sei auf den vorliegenden Fall entsprechend übertragbar.
Dass die Klägerin zunächst einen Antrag beim Jobcenter in Köln gestellt und dann aufgrund des Hinweises des Jobcenters E-Stadt einen Antrag auf Streichung der Wohnsitzauflage gestellt habe (eine gerichtliche Anfechtung der Wohnsitzauflage habe - entgegen der Ausführungen des Beklagten - nicht stattgefunden), spreche nicht für einen gewöhnlichen Aufenthalt in E-Stadt. Die Klägerin habe vor Beginn der Au-Pair-Tätigkeit zunächst beim Beklagten vorgesprochen und dort die Mitteilung erhalten, dass das Jobcenter Köln zuständig sei. Beim Jobcenter Köln sei ihr dann gesagt worden, sie könne von dort nur Leistungen erhalten, wenn die Wohnsitzauflage gestrichen werde. Soweit der Beklagte vortrage, im Eilverfahren habe das Gericht einen gewöhnlichen Aufenthalt erst ab 1. Dezember 2023 für nachgewiesen erachtet, sei dies unzutreffend. Das Gericht habe auf Seite 5 des Beschlusses darauf hingewiesen, dass ab Dezember 2023 ein Anspruch auf ergänzende Leistungen bestehen dürfte und die Klägerin „jedenfalls“ ab Dezember 2023 ihren gewöhnlichen Aufenthalt in A-Stadt habe. Das Gericht habe jedoch gerade nicht festgestellt, dass dies zuvor nicht der Fall gewesen sei.
Die Klägerin verweist außerdem darauf, dass es in Ziff. 4 Absatz 4 der Fachlichen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit zu § 74 SGB II heiße: „Für die Zeit ab Ausstellung einer Fiktionsbescheinigung bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis kann eine Wohnsitzregelung nach § 24 Absatz 4 AufenthG in Gestalt einer Zuweisungsentscheidung erfolgen. In diesen Fällen finden die Regelungen zu § 36 Absatz 2 SGB II analoge Anwendung.“
Im Rahmen des § 36 Absatz 2 SGB II werde im Übrigen ein gewöhnlicher Aufenthalt am Ort des zugewiesenen Wohnortes nicht vorausgesetzt, so dass dahinstehen könne, ob die Klägerin ihren gewöhnlichen Aufenthalt in A-Stadt hatte. Dazu verweist die Klägerin auf den Beschluss des LSG Nordrhein-Westfalen vom 6. August 2018 (L 7 AS 779/18 B ER).
Das Gericht hat am 29. Mai 2026 eine Auskunft über die Meldeadressen der Klägerin eingeholt. Auf den Inhalt der Auskunft wird verwiesen.
Zur weiteren Darstellung des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Gerichtsakte des Sozialgerichts Frankfurt am Main (S 29 AS 1444/25 ER) und der beigezogenen Verwaltungsakte des Beklagten verwiesen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung, Beratung und Entscheidungsfindung war.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung des Beklagten ist auch begründet.
Der Bescheid des Beklagten vom 18. Juli 2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. September 2023, mit dem der Beklagte den Antrag der Klägerin vom 9. Juni 2023 auf Gewährung von Leistungen nach dem SGB II abgelehnt hat, ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat im Zeitraum vom 1. Juni 2023 bis 30. November 2023 keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II gegen den Beklagten.
Die Klägerin, die wegen des Krieges in der Ukraine aus dieser geflüchtet und im März 2022 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist war, war auch im streitgegenständlichen Zeitraum vom 1. Juni bis 30. November 2023 aufgrund einer bestandskräftigen Zuweisungsentscheidung des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 16. März 2022 der Stadt Frankfurt am Main zugewiesen und nach § 24 Absatz 4, Absatz 5 Satz 2 AufenthG verpflichtet worden, ihre Wohnung und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Stadt A-Stadt zu nehmen.
Nach § 36 Absatz 1 Satz 1 SGB II ist für die Leistungen nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 SGB II die Agentur für Arbeit zuständig, in deren Bezirk die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Nach § 36 Absatz 1 Satz 2 SGB II ist für die Leistungen nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 SGB II der kommunale Träger zuständig, in dessen Gebiet die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Kann ein gewöhnlicher Aufenthaltsort nicht festgestellt werden, so ist nach § 36 Absatz 1 Satz 4 SGB II der Träger von Leistungen nach dem SGB II örtlich zuständig, in dessen Bereich sich die oder der erwerbsfähige Leistungsberechtigte tatsächlich aufhält. Abweichend von § 36 Absatz 1 SGB II ist nach § 36 Absatz 2 Satz 1 SGB II für die jeweiligen Leistungen nach dem SGB II der Träger zuständig, in dessen Gebiet die leistungsberechtigte Person nach § 12a Absatz 1 bis 3 des Aufenthaltsgesetzes ihren Wohnsitz zu nehmen hat. Ist die leistungsberechtigte Person nach § 12a Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes verpflichtet, ihren Wohnsitz an einem bestimmten Ort nicht zu nehmen, kann nach § 36 Absatz 2 Satz 2 SGB II eine Zuständigkeit der Träger in diesem Gebiet für die jeweiligen Leistungen nach diesem Buch nicht begründet werden; im Übrigen gelten die Regelungen des Absatzes 1.
Grundsätzlich bestimmt sich damit zwar die örtliche Zuständigkeit der Behörden für die Erbringung der von der Klägerin beantragten Leistungen nach § 36 Absatz 1 SGB II und richtet sich nach § 36 Absatz 1 Satz 1 und 2 SGB II nach dem Bezirk bzw. Gebiet der Behörde, in dem die Klägerin ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Abweichend davon ist jedoch nach § 36 Absatz 2 Satz 1 SGB II für die jeweiligen Leistungen der Träger zuständig, in dessen Gebiet die leistungsberechtigte Person nach § 12a Absatz 1 bis 3 AufenthG ihren Wohnsitz zu nehmen hat.
Hier besteht zwar keine Wohnsitzzuweisung nach § 12a Absatz 1 bis 3 AufenthG, sondern eine Wohnsitzzuweisung nach § 24 Absatz 4, Absatz 5 Satz 2 AufenthG. Die Regelung des § 36 Absatz 2 SGB II, die in ihrem Wortlaut nur von Wohnsitzauflagen nach § 12 Absatz 1 bis 3 AufenthG spricht, findet jedoch bei Wohnsitzzuweisungen nach § 24 Absatz 4 AufenthG, wie von der Bundesagentur für Arbeit in ihren Fachlichen Weisungen zum Bürgergeld unter Ziffer 4 Absatz 4 zu § 74 (siehe Brühl/Hofmann (Hrsg.), Fachliche Weisungen der Bundesagentur für Arbeit zum Bürgergeld - SGB II, 2023, § 74, S. 8) zu Recht angeführt, für die Zeit ab Ausstellung einer Fiktionsbescheinigung bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Absatz 4 AufenthG analoge Anwendung, weil ein Verstoß gegen die Wohnsitzzuweisung andernfalls im Gegensatz zu dem Zeitraum ab Erteilung der Aufenthaltserlaubnis folgenlos bleiben würde (siehe dazu, aber ablehnend Seidl, Wohnsitzauflagen und Grundsicherung - Zur Verzahnung migrationsrechtlicher Wohnsitzregelungen mit leistungsrechtlichen Rechtsfolgen nach dem § 36 Absatz 2 SGB II und § 23 Absatz 5 SGB XII, info also 2023, 110, 115).
Der analogen Anwendung steht nicht entgegen, dass es sich bei der Regelung des § 36 Absatz 2 SGB II um eine Regelung der örtlichen Zuständigkeit handelt (so aber Seidl, Wohnsitzauflagen und Grundsicherung - Zur Verzahnung migrationsrechtlicher Wohnsitzregelungen mit leistungsrechtlichen Rechtsfolgen nach dem § 36 Absatz 2 SGB II und § 23 Absatz 5 SGB XII, info also 2023, 110, 115). Es ist nicht ersichtlich, warum Zuständigkeitsvorschriften ihrem Wesen nach einer analogen Anwendung nicht zugänglich sein sollten. Vielmehr ist bei ihnen unter den gleichen Voraussetzungen wie bei anderen Normen eine Analogiebildung möglich. Der Gesetzgeber hat zwar in § 36 Absatz 2 SGB II nur eine Regelung zu Wohnsitzauflagen des § 12a AufenthG getroffen, nicht aber bewusst eine Flankierung anderer Wohnsitzauflagen durch § 36 Absatz 2 SGB II ausgeschlossen (so aber wohl Seidl, Wohnsitzauflagen und Grundsicherung - Zur Verzahnung migrationsrechtlicher Wohnsitzregelungen mit leistungsrechtlichen Rechtsfolgen nach dem § 36 Absatz 2 SGB II und § 23 Absatz 5 SGB XII, info also 2023, 110, 115), was einer analogen Anwendung entgegenstehen würde. Tatsächlich erwähnt der Gesetzgeber in seiner Gesetzesbegründung zur Einfügung von § 36 Absatz 2 SGB II keine anderen Wohnsitzauflagen als die in § 12a AufenthG getroffenen (siehe BT-Drs. 18/8615, S. 33) und verschließt damit keine analoge Anwendung von § 36 Absatz 2 SGB II auf andere Wohnsitzauflagen.
Einer analogen Anwendung von § 36 Absatz 2 SGB II auf eine Wohnsitzauflage nach § 24 Absatz 4, Absatz 5 Satz 2 AufenthG steht auch nicht entgegen, dass der Gesetzgeber nach Erlass der Regelung des § 36 Absatz 2 SGB II die Möglichkeit gehabt hätte, die Regelung des § 36 Absatz 2 SGB II ausdrücklich auf die Wohnsitzauflage des § 24 Absatz 4, Absatz 5 Satz 2 AufenthG zu erweitern, es aber unterlassen hat (so aber Seidl, Wohnsitzauflagen und Grundsicherung - Zur Verzahnung migrationsrechtlicher Wohnsitzregelungen mit leistungsrechtlichen Rechtsfolgen nach dem § 36 Absatz 2 SGB II und § 23 Absatz 5 SGB XII, info also 2023, 110, 115), weil nicht ersichtlich ist, ob der Gesetzgeber bewusst keine Änderung vorgenommen hat, weil er selbst keine Regelungslücke gesehen hat, oder weil er - im Gegenteil - wegen der praktizierten analogen Anwendung der Regelung gerade keinen Handlungsbedarf für eine Änderung gesehen hat oder ihm die Regelungslücke immer noch nicht bewusst ist. Auch das Unterlassen einer späteren Änderung des § 36 Absatz 2 SGB II steht daher einer analogen Anwendung dieser Regelungen auf Wohnsitzauflagen nach § 24 Absatz 4 AufenthG nicht entgegen.
Damit richtet sich die örtliche Zuständigkeit des Leistungsträgers für die von der Klägerin beantragten Leistungen nicht nach § 36 Absatz 1 SGB II, sondern nach § 36 Absatz 2 SGB II, weil die Klägerin auf der Grundlage des Bescheides des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 16. März 2022 einer Wohnsitzauflage nach § 24 Absatz 4, Absatz 5 Satz 2 AufenthG unterliegt, auf die § 36 Absatz 2 SGB II analog anzuwenden ist, ihr eine Fiktionsbescheinigung ausgestellt wurde und bis zum Ende des streitgegenständlichen Zeitraums noch keine Entscheidung auf ihren Antrag, ihr eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Absatz 4 AufenthG zu erteilen, getroffen wurde.
Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Klägerin dort unabhängig von der Frage, ob sie die Wohnsitzauflage erfüllt oder nicht, in jedem Fall Leistungen von dem Beklagten erhalten kann. Es würde dem Sinn und Zweck des § 36 Absatz 2 SGB II und dem mit einer Wohnsitzregelung bezweckten Ziel einer integrationspolitisch sinnvollen, gleichmäßigen Lastenverteilung zwischen den Bundesländern widersprechen, wenn ein Betroffener seinen Wohnsitz an einem beliebigen Ort außerhalb der zugewiesenen Gemeinde oder des zugewiesenen Landes frei wählen und trotzdem Leistungen an dem ihm eigentlich zugewiesenen Ort, an dem er sich aber nicht aufhält, beziehen könnte (so auch Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. Januar 2021, L 14 AS 1694/20 B ER, Juris, Rdnr. 5 und Rdnr. 10 m.w.N.; Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 5. März 2018, L 15 AS 32/18/ B ER, Juris, Rdnr. 7 m.w.N.; Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. Juni 2017, L 31 AS 618/17 B ER, Juris, Rdnr. 15 ff. m.w.N.; Böttiger, in: Luik/Harich (Hrsg.), SGB II - Kommentar, 6. Auflage, 2024, § 36 Rdnr. 49d).
Dagegen wird zwar angeführt, dass für die Begründung einer Leistungspflicht des für das Gebiet der Wohnsitzauflage zuständigen Trägers zusätzlich ein gewöhnlicher Aufenthalt des Leistungsberechtigten in diesem Gebiet nicht verlangt werden dürfe, weil der Wortlaut und die systematische Stellung von § 36 Absatz 2 Satz 1 SGB II und auch die Gesetzesbegründung zur Einführung dieser Regelung eine derartige Auslegung nicht zulasse (Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 6. August 2018, L 7 AS 779/18 B ER, Juris, Rdnr. 26, 28; vgl. auch Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20. Januar 2017, L 19 AS 2381/16 B ER, Juris, Rdnr. 17 ff.).
Zunächst ist jedoch festzustellen, dass sich eine aus Sinn und Zweck von gesetzlichen Regelungen ergebende zusätzliche Leistungsvoraussetzung gerade nicht aus dem Wortlaut dieser Normen ergeben muss, so dass diese zusätzliche, konkludente Leistungsvoraussetzung gerade nicht im reinen Wortlaut dieser Vorschrift angelegt sein muss. Dementsprechend steht der Wortlaut der Regelung des § 36 Absatz 2 Satz 1 SGB II der Interpretation, dass für die Begründung einer Leistungspflicht des für das Gebiet der Wohnsitzauflage zuständigen Trägers zusätzlich ein gewöhnlicher Aufenthalt des Leistungsberechtigten in diesem Gebiet erforderlich ist, nicht entgegen.
Gleiches gilt in gleicher Weise für die systematische Stellung der Regelung des § 36 Absatz 2 Satz 1 SGB II in Kapitel 4 „Gemeinsame Vorschriften für Leistungen“ im Abschnitt 1 „Zuständigkeit und Verfahren“ statt etwa in Kapitel 2 „Anspruchsvoraussetzungen“ oder in Kapitel 3 „Leistungen“.
Aber auch die Gesetzesbegründung zur Einfügung von Absatz 2 in § 36 SGB II steht einer Interpretation, das für die Begründung einer Leistungspflicht des für das Gebiet der Wohnsitzauflage zuständigen Trägers zusätzlich ein gewöhnlicher Aufenthalt des Leistungsberechtigten in diesem Gebiet erforderlich ist, nicht entgegen. Die Begründung (BT-Drs. 18/8615, S. 33 f.) zur Einfügung des Absatzes 2 in § 36 SGB II führt an:
„Mit dem neuen Absatz 2 wird eine ausschließliche Zuständigkeit der Agentur für Arbeit und des kommunalen Trägers am Ort eines nach § 12a AufenthG zugewiesenen Wohnortes begründet. Auf den gewöhnlichen oder tatsächlichen Aufenthalt kommt es bei diesen Personen für die Bestimmung der Zuständigkeit nicht an. Entsprechend können leistungsberechtigte Personen einen Antrag nach § 37 SGB II auf Leistungen nach dem SGB II nur beim dem Jobcenter, in dessen Gebiet die leistungsberechtigte Person ihren Wohnsitz zu nehmen hat, stellen und nur dort Leistungen erhalten. Die Leistungserbringung erfolgt unter den allgemein geltenden Voraussetzungen und Regelungen des SGB II: Insbesondere erhalten erwerbsfähige Leistungsberechtigte unter den Voraussetzungen des § 7 Absatz 4a SGB II keine Leistungen. Kommen Leistungsberechtigte einer Meldeaufforderung des zuständigen Leistungsträgers nicht nach, wird das Arbeitslosengeld II nach den Sanktionsvorschriften des §§ 31 ff. SGB II gemindert. Ist eine Wohnsitzregelung nach § 12a Absatz 1 AufenthG getroffen worden, gelten - soweit der Wohnsitz im zugewiesenen Land genommen worden ist - die allgemeinen Regelungen des Absatzes 1. Ist eine sogenannte negative Wohnsitzregelung nach § 12 Absatz 4 AufenthG getroffen worden, kann eine örtliche Zuständigkeit der Agentur für Arbeit oder des kommunalen Trägers an diesem Ort nicht begründet werden. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich im Übrigen nach den allgemeinen Regelungen des Absatzes 1.“
Danach kommt es zwar bei Personen mit Wohnsitzregelung „für die Bestimmung der Zuständigkeit“ auf den gewöhnlichen oder tatsächlichen Aufenthalt nicht an. Das schließt aber nicht aus, dass es für die „Leistungserbringung“ darauf ankommt, dass der Leistungsberechtigte im Bezirk oder Gebiet des für ihn zuständigen Leistungsträgers seinen gewöhnlichen Aufenthalt haben muss. Soweit das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen darauf verweist, dass der Gesetzgeber in dieser Gesetzesbegründung aufführe, dass erwerbsfähige Leistungsberechtigte „nur“ unter den Voraussetzungen des § 7 Absatz 4a SGB II keine Leistungen erhielten (Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 6. August 2018, L 7 AS 779/18 B ER, Juris, Rdnr. 26) ist darauf zu verweisen, dass sich dieses „nur“ gerade nicht in der Gesetzesbegründung findet und deshalb die Interpretation des Gesetzes, dass Leistungsberechtigte im Bezirk oder Gebiet des für ihn zuständigen Leistungsträgers ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben müssen, um Leistungen beziehen zu können, auch nicht ausschließen kann.
Vielmehr hat der Gesetzgeber an anderer Stelle, nämlich mit der Begründung für die Aufhebung der Regelung des § 22 Absatz 1a SGB II, in der geregelt war, dass bei leistungsberechtigten Personen, die einer Wohnsitzregelung nach § 12a Absatz 2 und 3 des AufenthG unterliegen, sich die Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, nach dem Ort, an dem die leistungsberechtigte Person ihren Wohnsitz zu nehmen hat, bestimmt, zum Ausdruck gebracht, dass ein Leistungsbezug nur am Ort des rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalts möglich ist, also wenn der Leistungsberechtigte seinen gewöhnlichen Aufenthalt tatsächlich an dem Ort hat, der ihm durch eine Wohnsitzauflage zugewiesen wurde. In der Begründung (BT-Drs. 18/12611, S. 97 f.) zur Streichung dieses Absatzes heißt es nämlich:
„Zur Klarstellung, dass ein Leistungsbezug nur am Ort des rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalts möglich ist, ist § 22 Absatz 1a Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) zu streichen. Aus § 22 Absatz 1a SGB II kann ein Maßstab für die Zahlungsverpflichtung eines Trägers abgeleitet werden, der zu der abschließenden Regelung des § 36 Absatz 2 SGB II zur örtlichen Zuständigkeit bei Bestehen einer Wohnsitzregelung nach § 12a Aufenthaltsgesetz (AufenthG) im Widerspruch stehen würde und diese Regelung ins Leere laufen ließe. Bei Vorliegen einer Wohnsitzregelung nach § 12a Absatz 1 bis 4 AufenthG sieht § 36 Absatz 2 SGB II für die Begründung der örtlichen Zuständigkeit nunmehr die zwingende Voraussetzung vor, dass der gewöhnliche Aufenthalt rechtmäßig am Wohnort der Zuweisung genommen werden muss. Dies gilt auch dann, wenn bei einer Wohnsitzregelung nach § 12a Absatz 1 AufenthG ohne Mitwirkung des Antragstellers kein konkret zuständiger Träger bestimmbar ist. Entsprechend des dem SGB II zugrundeliegenden Grundsatzes des Förderns und Forderns kann im Rahmen der Mitwirkungspflicht vom Antragsteller gefordert werden, dass dieser bei der Bestimmung des zuständigen Trägers im Rahmen des Antragsverfahrens, z.B. durch Begründung eines rechtmäßigen Aufenthalts, mitwirkt.“
Soweit eingewandt wird, dass sich die Zuständigkeitsregelung des § 36 Absatz 2 SGB II entgegen der Gesetzessystematik nicht in einen Leistungsausschluss umdeuten lasse (Seidl, Wohnsitzauflagen und Grundsicherung - Zur Verzahnung migrationsrechtlicher Wohnsitzregelungen mit leistungsrechtlichen Rechtsfolgen nach dem § 36 Absatz 2 SGB II und § 23 Absatz 5 SGB XII, info also 2023, 110, 115 m.w.N.) wird übersehen, dass gar kein Leistungsausschluss vorliegt, sondern nur eine Bestimmung, dass Leistungen nur unter bestimmten Bedingungen, nämlich wenn sich der Leistungsberechtigte an dem Ort, der ihm zugewiesen ist, aufhält, bezogen werden können. Die Beschränkung, seinen gewöhnlichen Aufenthalt nur an einem bestimmten Ort oder in einem bestimmten Land nehmen zu dürfen, ist jedoch verfassungsrechtlich gerechtfertigt (siehe dazu Seidl, Wohnsitzauflagen und Grundsicherung - Zur Verzahnung migrationsrechtlicher Wohnsitzregelungen mit leistungsrechtlichen Rechtsfolgen nach dem § 36 Absatz 2 SGB II und § 23 Absatz 5 SGB XII, info also 2023, 110, 112 f. m.w.N.).
Deshalb ist ein Leistungsbezug der Klägerin von dem Beklagten nur möglich, wenn die Klägerin auch ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bezirk oder Gebiet des Beklagten hat. Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts hat die Klägerin im streitgegenständlichen Zeitraum ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht in A-Stadt, dem Gebiet bzw. Bezirk des Beklagten, sondern in E-Stadt, so dass die Klägerin vom Beklagten keine Leistungen beziehen kann.
Nach § 30 Absatz 3 Satz 2 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) hat jemand dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt.
Der gewöhnliche Aufenthalt setzt sich aus verschiedenen Merkmalen zusammen (Böttiger, in: Luik/Harich, SGB II, 6. Auflage, 2024, § 36 Rdnr. 30 m.w.N.), nämlich einem subjektiven Element als dem Willen, den Lebensmittelpunkt an diesem Ort bis auf weiteres - also nicht nur vorübergehend oder besuchsweise - zu begründen und zu behalten (Böttiger, in: Luik/Harich, SGB II, 6. Auflage, 2024, § 36 Rdnr. 30 m.w.N.) und einem objektiven Element als dem (prognostischen) Aufenthalt von einer gewissen Dauer (Böttiger, in: Luik/Harich, SGB II, 6. Auflage, 2024, § 36 Rdnr. 30 m.w.N.). Maßgeblich sind dabei die näheren Umstände des Einzelfalles im Hinblick auf Unterkunft und Aufenthalt sowie die Qualität und Quantität der am Aufenthaltsort entstandenen persönlichen Bindungen (Böttiger, in: Luik/Harich, SGB II, 6. Auflage, 2024, § 36 Rdnr. 30 m.w.N.). Der gewöhnliche Aufenthalt ist vom tatsächlichen und nur vorübergehenden Aufenthalt abzugrenzen (Böttiger, in: Luik/Harich, SGB II, 6. Auflage, 2024, § 36 Rdnr. 31). Tatsächlicher Aufenthalt bedeutet die physische Anwesenheit des Leistungsberechtigten im Bereich eines Leistungsträgers, ohne dass es auf eine längere Verweildauer ankommt; von einem vorübergehenden Aufenthalt ist auszugehen, wenn der Aufenthalt von vornherein nur von kurzzeitiger Dauer (z.B. Besuchsaufenthalte) ist (Böttiger, in: Luik/Harich, SGB II, 6. Auflage, 2024, § 36 Rdnr. 31). Für die Frage, ob sich jemand nicht nur vorübergehend an einem Ort oder in einem Gebiet aufhält, kommt es maßgeblich auf die tatsächlichen Verhältnisse sowie auf eine vorausschauende (prognostische) Betrachtungsweise an (Böttiger, in: Luik/Harich, SGB II, 6. Auflage, 2024, § 36 Rdnr. 32 m.w.N.). In erster Linie sind die objektiven Umstände und das zeitliche Moment heranzuziehen; erst in zweiter Linie kommt es auf die subjektiven Vorstellungen des Leistungsberechtigten an (Böttiger, in: Luik/Harich, SGB II, 6. Auflage, 2024, § 36 Rdnr. 32 m.w.N.), wobei der Aufenthalt zukunftsoffen sein muss (BSG, Urteil vom 8. März 2023, B 7 AS 7/22 R, BeckRS 2023, 6545). Generell muss am gewöhnlichen Aufenthaltsort der Schwerpunkt der persönlichen Lebensverhältnisse liegen (BSG, Urteil vom 27. September 1990, 4 REg 30/89, BSGE 67, 243 ff.).
Der Schwerpunkt der persönlichen Lebensverhältnisse der Klägerin lag hier nach der Überzeugung des Senats während ihrer Au-Pair-Tätigkeit vom 1. November 2022 bis 31. November 2023, also auch während des streitgegenständlichen Zeitraums vom 1. Juni bis 31. November 2023, bei der Familie in E-Stadt, bei der sie ihre Au-Pair-Tätigkeit ausgeübt hat. Die Klägerin war Mitte März 2022 wegen des dortigen Krieges aus der Ukraine in die Bundesrepublik Deutschland geflüchtet und war ausweislich ihrer Meldeangaben zunächst vom 16. März bis 22. April 2022 in A-Stadt bei Frau C. untergekommen, war vom 22. April bis 15. Mai 2022 in D-Stadt gemeldet, wo sie auch ein Konto bei der dortigen Sparkasse eröffnet hat. Danach war sie noch einmal vom 22. Juli bis 1. November 2022 bei Frau C. gemeldet, bevor sie sich jedoch am 1. November 2022 an die Adresse ihrer Au-Pair-Familie nach E-Stadt umgemeldet hat. Dort war sie vom 1. November 2022 bis 31. November 2023 sechs Tage in der Woche bei freier Kost und Logis tätig, hat dort auch einen Sprachkurs absolviert und hat zunächst auch dort Leistungen nach dem SGB II beantragt. Damit hat die Klägerin nach Auffassung des Senats den Schwerpunkt ihrer persönlichen Lebensverhältnisse am 1. November 2022 in Hinblick auf ihre als einjährig geplante Au-Pair-Tätigkeit nach E-Stadt verlagert und hat diesen Schwerpunkt ihrer persönlichen Lebensverhältnisse auch während der Zeit ihrer dann tatsächlich über einjährigen Tätigkeit in E-Stadt beibehalten. Dafür spricht insbesondere ihre Ummeldung von A-Stadt nach E-Stadt zum Beginn ihrer Au-Pair-Tätigkeit, die Zurverfügungstellung von freier Kost und Logis bei und durch die Au-Pair-Familie in E-Stadt, die Wahrnehmung von Sprachkursen in E-Stadt und ihr grundsätzlicher Aufenthalt an sechs Tagen in der Woche in E-Stadt. Auch wenn die Klägerin ihre sämtlichen freien Tage und ihre Urlaubstage in A-Stadt verbracht haben sollte, um Frau C. und eine Freundin, mit der sie aus der Ukraine geflüchtet war und die ebenfalls ein Zimmer bei Frau C. nutzen durfte, zu besuchen, ändert dies nichts daran, dass die Klägerin den Schwerpunkt ihrer persönlichen Lebensverhältnisse am 1. November 2022 nach E-Stadt verlagert hatte und während der gesamten Zeit ihrer Au-Pair-Tätigkeit bis zum 31. November 2023 dort in E-Stadt beibehalten hatte. Daran ändert auch ihre Ummeldung von E-Stadt nach A-Stadt nach Ablauf der Hälfte ihrer geplanten Au-Pair-Zeit in E-Stadt zum 1. Mai 2023 nichts, weil damit - vor dem Ende ihrer Au-Pair-Tätigkeit am 31. November 2023 - keine Verlagerung ihrer persönlichen Lebensverhältnisse von E-Stadt nach A-Stadt einherging. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Ummeldung nach A-Stadt in Hinblick auf die in E-Stadt wegen ihrer Wohnsitzauflage für A-Stadt gescheiterte Beantragung von Leistungen nach dem SGB II erfolgt ist, um dann schließlich mit Wohnsitz in A-Stadt im Juni 2023 bei dem Beklagten in A-Stadt erneut Leistungen zu beantragen, und tatsächlich aber keine Veränderung in Hinblick auf den Schwerpunkt der Lebensverhältnisse erfolgt ist. Darauf lässt auch nicht der Abschluss des auf den 16. März 2022 zurückwirkenden Vertrages über die unentgeltliche Nutzung der Wohnung von Frau C. am 1. Juli 2023 schließen, denn es gibt keine objektiven Anhaltspunkte dafür, dass der Lebensmittelpunkt der Klägerin bereits im Mai oder Juni 2023 tatsächlich wieder von E-Stadt nach A-Stadt verlagert wurde. Bei dem Umzug der Klägerin von A-Stadt nach E-Stadt stand jedenfalls fest, dass die Klägerin dort mindestens ein ganzes Jahr verbringen würde. Ob sie danach in E-Stadt bleiben würde oder wieder in den Raum A-Stadt zurückkehren würde, wie dies dann tatsächlich geschehen ist, war aber zum Zeitpunkt des Umzuges nach E-Stadt offen, so dass der prognostische Aufenthalt in E-Stadt ab 1. November 2022 von einer gewissen Dauer und bis auf weiteres, jedenfalls aber nicht nur vorübergehend oder besuchsweise, erfolgt ist. Im Gegenteil waren die Besuche der Klägerin während ihrer Au-Pair-Tätigkeit von E-Stadt aus in A-Stadt nur vorübergehend und besuchsweise, auch wenn die Klägerin in A-Stadt weiterhin ein unentgeltliches Zimmer zur Verfügung hatte und sich beim absehbaren Ende ihrer Tätigkeit in E-Stadt im Oktober 2023 wieder wegen eines geplanten freiwilligen sozialen Jahres in F-Stadt wieder nach A-Stadt orientiert hat. Eine Rückverlagerung ihres Lebensmittelpunkts nach A-Stadt erfolgte jedoch nach der Überzeugung des Senats erst mit dem Ende ihrer Au-Pair-Tätigkeit am 1. Dezember 2023.
Dieser Wertung steht auch die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts für ein „zwischenzeitliches Wohnen“ im Inland während eines Auslandsaufenthalts nicht entgegen. In dieser wird betont, dass die dort angesprochene „Jahresgrenze“ keine absolute Grenze darstelle, wie sich bereits aus der Formulierung „im Regelfall“ ergebe. Allenfalls handele es sich bei ihr um eine Vermutung für die Aufrechterhaltung eines Inlandswohnsitzes während eines Auslandsaufenthalts, die allerdings durch die stets zu beachtenden besonderen Umstände des Einzelfalls widerlegt werden könne. Dies gelte umso mehr, als sich dem Gesetz eine feste allgemeingültige Grenze im Sinne einer Höchst- oder Mindestzeit für ein „zwischenzeitliches Wohnen“ im Inland während eines Auslandsaufenthalts nicht entnehmen lasse, und die Frage, ob jemand bei einem Auslandsaufenthalt seinen inländischen Wohnsitz beibehält, regelmäßig von einer Vielzahl von Faktoren (aller Umstände des Einzelfalls) abhänge. In diesem Kontext habe sich das Bundessozialgericht bereits wiederholt gegen eine starre Zeitgrenze bei der Anwendung des § 30 Absatz 3 SGB I ausgesprochen (zum ganzen BSG, Urteil vom 27. März 2020, B 10 EG 7/18 R, Juris, Rdnr. 22 m.w.N.). Auch wenn man diese Rechtsprechung auf die hier vorliegende Konstellation überträgt, ergibt sich aus den Umständen des hier vorliegenden Einzelfalls, dass die Klägerin nach Auffassung des Senats den Schwerpunkt ihrer persönlichen Lebensverhältnisse am 1. November 2022 in Hinblick auf ihre einjährige Au-Pair-Tätigkeit nach E-Stadt verlagert und diesen Schwerpunkt ihrer persönlichen Lebensverhältnisse auch während der Zeit ihrer dann tatsächlich über einjährigen Tätigkeit nach E-Stadt bis zum 31. November 2023 beibehalten hat.
Eine Beiladung des Jobcenters in Köln nach § 75 Absatz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) musste nicht erfolgen, weil dieses wegen der Regelung des § 36 Absatz 2 Satz 1 SGB II, die auch bei einer Wohnsitzauflage nach § 24 Absatz 4 AufenthG analog Anwendung findet, nicht als leistungspflichtig für die Klägerin in Betracht kommt, weil die Wohnsitzauflage, der die Klägerin unterliegt, nicht für E-Stadt, sondern nur für A-Stadt gilt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Absatz 2 Nummern 1 und 2 SGG) liegen vor, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.
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