OLG · Hamburg 14. Zivilsenat Urteil

Haftungsquote bei Verkehrsunfall mit Aufrechnung von Schadensersatzansprüchen KI-Titel

Verkehrsunfall · Haftungsquote · Aufrechnung · Schadensersatz · StVG

Delikts- und Haftungsrecht Abgeändert

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 19.07.2024, Az. 302 O 252/22 (2), unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen, wie folgt abgeändert:

a) Die Beklagte wird verurteilt, an E… …, handelnd unter H… I…, …, 20537 Hamburg, einen Betrag in Höhe von 563,35 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.12.2022 zu zahlen.

b) Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Beschluss

Der Streitwert wird für das erstinstanzliche Verfahren festgesetzt auf 11.401,91 € und für das Berufungsverfahren auf 9.848,37 €.

Gründe

I.

1

Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß § 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 Satz 1, 544 Abs. 2 ZPO abgesehen.

II.

2

Die zulässige Berufung hat ganz überwiegend Erfolg und führt bis auf einen Betrag in Höhe von 40 % der geltend gemachten Sachverständigenkosten zur Klagabweisung. Ein Anspruch auf Zahlung an sich selbst steht der Klägerin nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme wegen des streitgegenständlichen Verkehrsunfalles gegen die Beklagte nicht (mehr) zu. Nach Abwägung der Verursachungsbeiträge haftet die Beklagte gemäß §§ 7 Abs.1, 17 Abs. 2, 1 StVG, § 839 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 34 GG zu einem Anteil von lediglich 40 % (1.). Der daraus resultierende Zahlungsanspruch der Klägerin in Höhe von 40 % ihrer eigenen Forderungen gegen die Beklagte, zzgl. vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten (2.) ist durch die von der Beklagten erklärte Aufrechnung mit ihr gegen die Klägerin zustehenden Schadensersatzansprüchen in Höhe von 60 % der ihr zustehenden Positionen gemäß §§ 389, 388 BGB erloschen. Lediglich der von der Klägerin in gewillkürter Prozessstandschaft geltend gemachte Anspruch des Sachverständigen E… … ist mangels Gegenseitigkeitsverhältnisses durch die Aufrechnung nicht erloschen und daher in Höhe von 40 % an diesen zu zahlen (3.).

1.

3

Die Beklagte ist für die der Klägerin infolge des streitgegenständlichen Verkehrsunfalles entstandenen Schäden dem Grunde nach ersatzpflichtig. Die Abwägung der Verursachungsbeiträge der Parteien gemäß § 17 Abs. 2, 1 StVG führt aber zu einer Haftungsquote von 60 % zu Lasten der Klägerin, so dass diese lediglich 40 % ihrer unfallbedingten Schäden von der Beklagten verlangen kann.

a)

4

Zu Recht hat das Landgericht festgestellt, dass als Verursachungsbeitrag des Beklagtenfahrzeuges ein Verstoß gegen § 35 Abs. 8 StVO durch den Zeugen S… zu berücksichtigen ist. Der Fahrer eines Dienstfahrzeuges, der ein Wegerecht nach § 38 Abs. 1 Satz 2 StVO in Anspruch nimmt, muss gleichwohl die Sorgfaltspflichten aus § 35 Abs. 8 StVO beachten; er darf nicht „blindlings" oder „auf gut Glück" in eine Kreuzung bei rotem Ampellicht einfahren. Er darf vielmehr bei rotem Ampellicht erst dann in die Kreuzung fahren, wenn er sich davon überzeugt hat, dass ihn alle anderen Verkehrsteilnehmer wahrgenommen und sich auf seine Absicht eingestellt haben (vgl. KG Berlin, Urteil vom 31.5.2007, 12 U 129/06, juris Rn. 10; KG Berlin, Urteil vom 06.01.2003, 12 U 138/01, juris Rn. 6 ff.).

5

Das Landgericht hat auf der Grundlage des gerichtlichen Sachverständigengutachtens eine Geschwindigkeit des Beklagtenfahrzeugs von 25 bis 35 km/h festgestellt und zutreffend ausgeführt, dass diese Geschwindigkeit angesichts der komplexen Kreuzungssituation gegen die in § 35 Abs. 8 StVO normierte Sorgfaltspflicht verstößt. Zu Recht hat das Landgericht festgestellt, dass es nach den konkreten Umständen geboten gewesen wäre, mit Schrittgeschwindigkeit in die Kreuzung einzufahren. Denn der Fahrer eines Einsatzfahrzeuges darf die Kreuzung nur dann befahren, wenn er sich überzeugt hat, dass die anderen Verkehrsteilnehmer ihn wahrgenommen und sich auf seine Absicht eingestellt haben, ihm also Vorrang einräumen (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 20.11.2023, 17 U 121/23, juris Rn. 29; OLG Celle, Urteil vom 23.12.2004, 14 U 138/04, juris Rn. 4; KG Berlin, Urteil vom 06.01.2003, 12 U 138/01, juris Rn. 6 ff.). Diese Möglichkeit bestand für den Zeugen S… von vorneherein erkennbar nur bei angepasster Geschwindigkeit, zumal der Zeuge selbst glaubhaft ausgesagt hat, er habe links von sich zunächst nur die aus seiner Sicht ersten beiden querenden Geradeausspuren einsehen können und nicht die - von der Klägerin befahrene - aus seiner Sicht äußerste querende Geradeausspur.

6

b) Allerdings führt dieser Verstoß nicht zur Alleinhaftung der Beklagten. Es konnte entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht offenbleiben, ob und wann das Martinshorn vom Zeugen S… eingeschaltet worden war; die Beweisaufnahme war daher zu wiederholen, § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO (vgl. Althammer, in: Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl., 2018, § 529 ZPO Rn. 12 m.w.Nw.).

7

Als Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Senats fest, dass entgegen der Auffassung des Landgerichts die Klägerin gegen die Vorschrift des § 38 Abs. 1 Satz 2 StVO verstoßen hat, weil sie Martinshorn und Blaulicht nicht beachtete und in die Kreuzung einfuhr, obwohl der Zeuge S… beide Signale rechtzeitig eingeschaltet hatte und die Klägerin sie jedenfalls hätte wahrnehmen können. Dieser Verstoß ist ebenfalls in die Abwägung der Verursachungsbeiträge nach § 17 Abs. 2, 1 StVG einzustellen.

8

Die Voraussetzungen eines Wegerechts nach § 38 Abs. 1 Satz 2 StVO lagen vor. Das sich aus § 38 Abs. 1 StVO ergebende Wegerecht ordnet an, dass alle übrigen Verkehrsteilnehmer sofort „freie Bahn“ zu schaffen haben, sobald ein Einsatzfahrzeug durch die Signale Martinshorn und Blaulicht von seinem Wegerecht Gebrauch macht. Diese Handlungspflicht ist von den anderen Verkehrsteilnehmern unbedingt und ohne Prüfung des Wegerechts zu befolgen (vgl. KG Berlin, Urteil vom 31.05.2007,12 U 129/06, juris Rn. 4). Freie Bahn schaffen bedeutet – je nach Verkehrslage und den örtlichen Verhältnissen – rechts heranzufahren oder vorübergehend anzuhalten (Hühnermann, in: Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke, Straßenverkehrsrecht, 28. Aufl. 2024, StVO § 38 Rn. 4). Auch für das Überqueren einer durch Rotlicht gesperrten Kreuzung kann ein Vorrang durch rechtzeitiges Einschalten von Blaulicht und Martinshorn geschaffen werden (st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 17.12.1974, VI ZR 207/73, juris Rn. 9 ff.; KG Berlin, Urteil vom 31.05.2007, 12 U 129/06, juris Rn. 4).

9

Will der Fahrer eines Einsatzfahrzeuges an einer ampelgeregelten Kreuzung das Wegerecht in Anspruch nehmen, so muss er die Signale Martinshorn und Blaulicht seines Einsatzfahrzeuges rechtzeitig vor Überqueren der für ihn maßgeblichen Haltelinie einschalten. Denn andere Verkehrsteilnehmer können der Verpflichtung des § 38 Abs. 1 Satz 2 StVO erst nachkommen, wenn sie diese Signale wahrgenommen haben oder bei gehöriger Aufmerksamkeit hätten wahrnehmen müssen (OLG Frankfurt, Urteil vom 20.11.2023, 17 U 121/23, juris Rn. 31; KG Berlin, Urteil vom 31.05.2007, 12 U 129/06, juris Rn. 6; KG Berlin, Urteil vom 06.01.2003, 12 U 138/01, juris Rn. 8; BGH, Urteil vom 17.12.1974, VI ZR 207/73, juris Rn. 9). Hiernach muss den übrigen Verkehrsteilnehmern eine zwar kurz zu bemessende aber doch hinreichende Zeit zur Verfügung stehen, um auf die besonderen Zeichen nach § 38 Abs. 1 StVO reagieren zu können (vgl. KG Berlin, Urteil vom 6.1.2003, 12 U 138/01, juris Rn. 8).

10

Der Beklagten oblag hier die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen des Wegerechts nach § 38 Abs. 1 Satz 2 StVO (vgl. KG Berlin, Urteil vom 31.05.2007, 12 U 129/06, juris Rn. 13; KG Berlin, Urteil vom 06.01.2003, 12 U 138/01, juris Rn. 21). Ihr ist die Beweisführung gelungen, dass sowohl Martinshorn als auch Blaulicht rechtzeitig eingeschaltet und für die Klägerin wahrnehmbar waren. Nach § 286 Abs. 1 ZPO ist ein Beweis erbracht, wenn das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Ergebnisses der Beweisaufnahme und der sonstigen Wahrnehmungen in der mündlichen Verhandlung von der Richtigkeit der Tatsachenbehauptung überzeugt ist und alle vernünftigen Zweifel ausgeräumt sind. Diese Überzeugung hat der Senat gewonnen.

11

Der Senat stützt sich zunächst auf die Aussage der unfallunbeteiligten Zeugin H…-G…. Danach sind Martinshorn und Blaulicht am Beklagtenfahrzeug eingeschaltet worden und zwar deutlich vor dem Überqueren der maßgeblichen Haltelinie eingeschaltet worden und auch bis zur Kollision eingeschaltet geblieben. Die Zeugin hat konkrete und ergiebige Angaben zum Unfallhergang gemacht. Sie hat bekundet, sie habe bereits das Blaulicht aufgrund der Dunkelheit deutlich im Rückspiegel gesehen und das Martinshorn gehört, als sich das Einsatzfahrzeug ihr näherte. Beide Signale habe sie die gesamte Zeit über bis zum Kollisionszeitpunkt vernommen. Auch wenn die Zeugin nicht exakt durch Angabe in Sekunden sagen konnte, wie viel Zeit zwischen ihrer ersten Wahrnehmung der Signale und der Kollision vergangen war, so schilderte sie einen Geschehensablauf eindrücklich, der eine gewisse Zeitspanne benötigt. In dieser Zeit sei die Ampel zunächst auf Grün und anschließend wieder auf Rot gesprungen, bevor das Einsatzfahrzeug schließlich in die Kreuzung eingefahren sei. Gerade weil über die gesamte Zeit Martinshorn und Blaulicht eingeschaltet gewesen seien, sei die Zeugin auch während der Grünphase nicht in die Kreuzung eingefahren. Nach ihrer glaubhaften Darstellung hielt sich die Zeugin zur Unfallzeit an der roten Ampel der Wandsbeker Marktstraße in zweiter Reihe auf und konnte das Geschehen überblicken. Sie hat nach glaubhaft geschildert, den Unfall selbst und das zuvor herannahende Beklagtenfahrzeug beobachtet zu haben. Ihre Aussage war in sich schlüssig, detailreich und frei von Widersprüchen. Für die Glaubhaftigkeit der Aussage spricht weiter, dass die Zeugin selbst nicht am Unfall beteiligt war, als Taxifahrerin erfahren ist in der schnellen Einschätzung von Verkehrslagen und kein erkennbares Interesse am Ausgang des Verfahrens besitzt.

12

Die Überzeugung des Senats wird zudem durch die Aussagen der Polizeibeamten S… und W… gestützt, aus denen sich nachvollziehbar ergibt, dass sowohl Blaulicht als auch Martinshorn bereits im Vorlauf vor dem Einfahren in den Kreuzungsbereich eingeschaltet waren und auch bis zum Zeitpunkt des Unfalls eingeschaltet blieben. Die beiden Zeugen haben übereinstimmend geschildert, sie seien unter Verwendung von Blaulicht und Martinshorn bei Rot in die Kreuzung eingefahren, wobei jeder den jeweils aus seiner Sitzposition einsehbaren Querverkehr beobachtet und abgesichert habe. Das Gericht misst den Aussagen trotz dienstlicher Stellung der Zeugen auf Seiten der Beklagtenpartei positiven Beweiswert bei. Beide Zeugen haben nachvollziehbar und ohne erkennbare Belastungstendenz ausgesagt. Ein abgesprochenes Aussageverhalten ist nicht ersichtlich.

13

Die Zeugenaussagen der beiden Polizeibeamten stimmen in allen wesentlichen Punkten mit der Aussage der unbeteiligten Zeugin H…-G… überein und bestätigen deren Darstellung. Die beiden Polizeibeamten konnten zwar keine Angaben dazu machen, wie weit, bzw. wie lange vor dem Überfahren der Haltelinie zur Kreuzung der Zeuge S… Blaulicht und Martinshorn einschaltete und ob dies für andere Verkehrsteilnehmer wahrnehmbar war. Hierzu ist die Aussage der Zeugin H…-G… aber ergiebig, s.o.. Die Aussagen der drei Zeugen werden nicht weniger glaubhaft, weil sich alle drei in der vom Beklagtenfahrzeug gefahrenen Geschwindigkeit täuschten, und von einem „Hineintasten“ in die Kreuzung sprachen, obwohl das Beklagtenfahrzeug gemäß dem Gutachten des gerichtlichen Sachverständigengutachtens mindestens mit einer Geschwindigkeit von 25 km/h in die Kreuzung einfuhr. Die Wahrnehmung von Geschwindigkeiten durch Fahrer, Beifahrer und sonstige Zeugen ist überaus individuell und wenig belastbar.

14

Nach den glaubhaften Aussagen der Zeugin H…-G… waren das Martinshorn und das Blaulicht länger als eine gesamte Grünphase vor dem Zusammenstoß eingeschaltet, und über eine gewisse Zeitspanne hör- und sichtbar, bevor das Beklagtenfahrzeug in die Kreuzung einfuhr (s.o.). Dies ist rechtzeitig im Sinne des § 38 Abs. 1 Satz 2 StVO, um einfahrendem Querverkehr, die Möglichkeit der akustischen und optischen Wahrnehmung zu verschaffen. Ein derartiger Zeitraum ist grundsätzlich ausreichend, um das Signal akustisch wahrzunehmen. Der Senat ist davon überzeugt, dass die rechtzeitig eingeschalteten Signale gerade auch für die Klägerin wahrnehmbar waren. Dies gilt im vorliegenden Fall erst recht, weil ein Fahrzeugfenster im klägerischen Fahrzeug nach den eigenen Angaben der Klägerin offen war. Dem steht nicht entgegen, dass die Zeugin H…-G… aufgrund ihrer Position früher als die Klägerin in der Lage gewesen sein mag, akustische Signale des Einsatzfahrzeugs wahrzunehmen, weil sich das Fahrzeug aus ihrer Richtung von hinten kommend näherte und ihr Fahrzeug passierte, bevor es in die Kreuzung einfuhr. Denn angesichts der von der Zeugin H…-G… glaubhaft beschriebenen langen Zeitspanne, in der das Martinshorn bereits eingeschaltet war, bevor es die Kreuzung erreichte (mehr als eine Grünphase der Ampel), kann dies allenfalls einen geringfügigen Vorteil für die Wahrnehmbarkeit des akustischen Signals durch die Zeugin H…-G… gegenüber derjenigen der Klägerin bedeutet haben; selbst wenn man unterstellt, dass das Martinshorn eines zivilen Einsatzfahrzeugs nicht ganz so laut ist wie das eines Kranken- oder Feuerwehrwagens (vgl. KG Berlin, Urteil vom 6.1.2003, 12 U 138/01, juris Rn. 10 ff.).

15

Die Klägerin hat in ihrer Anhörung angegeben, eine erfahrene Autofahrerin zu sein und sich das Ganze weiterhin selbst nicht erklären zu können. Der Senat geht davon aus, dass die Klägerin abgelenkt oder sonst unaufmerksam gewesen sein muss. Ein Verkehrsteilnehmer muss sich aber so verhalten, dass er beim Betrieb des Fahrzeugs ein Martinshorn jederzeit rechtzeitig hören kann (OLG Celle, Urteil vom 23.06.1998, 17 U 3/98, juris Rn. 7). Soweit die Klägerin im Rahmen ihrer Anhörung gemäß § 141 ZPO angegeben hat, aufgrund eines neben ihr fahrenden Audi Q7 zunächst auch kein Blaulicht gesehen zu haben, kann offen bleiben, ob tatsächlich ein Audi Q7 neben der Klägerin fuhr. Bei eingeschränkter Wahrnehmungsmöglichkeit hat ein Verkehrsteilnehmer dies stets durch eine aufmerksame Beobachtung der Verkehrslage auszugleichen (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 18.02.2020 – 3 Ws (B) 11/20, juris; vgl. Ritter, in: BeckOK, Dötsch/Koehl/Krenberger/Türpe, StVR, 27. Ed. 2025, § 38 StVO Rn. 4). Die Klägerin hätte im Übrigen wegen des auch für sie hörbar eingeschalteten Martinshorns gar nicht erst in die Kreuzung einfahren dürfen.

16

Der klägerischen Würdigung in ihrem nicht nachgelassenen Schriftsatzes vom 23. Juni 2025 (Bl. 58 ff. d. A.), wonach das Beklagtenfahrzeug auf der Busgegenspur in die Kreuzung gefahren sei, ist nicht zu folgen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Senats fest - worauf es im Übrigen nicht entscheidend ankommt -, dass das Einsatzfahrzeug auf der linken Geradeausspur in die Kreuzung gefahren ist. Das folgt aus den Aussagen der Zeugen S… und W… (Protokoll vom 12.06.2025 S. 8, 11).

17

Beide Zeugen haben bekundet, das Einsatzfahrzeug sei über die linke Geradeausfahrspur gefahren. Sodann hat der Zeuge W… auf ausdrückliche Nachfrage hin ausgesagt, dass es ihm in Erinnerung geblieben wäre, wenn das Beklagtenfahrzeug stattdessen eine Busspur, die dort auf der Gegenfahrbahn verläuft, gewählt hätte. Es ist insbesondere deshalb nachvollziehbar und überzeugend, dass das Fahrzeug der Beklagten über die linke Geradeausspur in die Kreuzung gefahren ist, weil die Zeugen S… und W… übereinstimmend berichtet haben, wie ihnen ein vor der roten Ampel stehendes Fahrzeug Platz gemacht habe, indem es nach rechts ausgewichen sei. Ein solcher Vorgang ist nur dann denkbar, wenn das Beklagtenfahrzeug über die Geradeausspur – und nicht über die Busgegenspur – in die Kreuzung gefahren ist. Auch zu diesem Punkt haben die beiden Zeugen abgewogen und nicht etwa einstudiert wirkend ausgesagt.

18

Dem steht die Aussage der Zeugin H…-G… nicht entgegen. Den Teil ihrer Aussage, wonach sie den Eindruck gehabt habe, das Einsatzfahrzeug sei über die Gegenbusspur gefahren, hat sie als Schlussfolgerung kenntlich gemacht („Er ist an meiner linken Seite an mir vorbeigefahren. Ich gehe davon aus, dass es die Busspur war“). Damit hat sie lediglich erläutert, dass das Polizeifahrzeug, um an ihr vorbeizukommen, nur links an ihr vorbeifahren konnte, weil sich rechts neben ihr noch Fahrzeuge befanden. Hinsichtlich des tatsächlichen Einfahrens in die Kreuzung ist die Aussage jedoch unergiebig. Die Zeugin stand nach eigener Angabe als zweites Fahrzeug auf der linken Spur. Auf dieser Höhe ist die linke Geradeauspur der Wandsbeker Marktstraße durch eine schraffierte Fläche von der Busgegenspur abgetrennt. Erst auf Höhe der in der ersten Reihe vor der Haltelinie stehenden Fahrzeuge sind die beiden Spuren durch eine Verkehrsinsel getrennt. Aus den Aussagen der Zeugen in Verbindung mit diesen objektiven Gegebenheiten folgt schlüssig, dass das Beklagtenfahrzeug links über die schraffierte Fläche an dem Fahrzeug der Zeugin H…-G… vorbeigefahren ist und dann – weil das in erster Reihe stehende Fahrzeug sodann nach rechts auswich – über die linke Geradeausspur rechts neben der Verkehrsinsel in den Kreuzungsbereich gefahren ist.

19

Im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung war zu berücksichtigen, dass die Klägerin die gefahrgeneigte Verkehrssituation durch ihr sorgfaltswidriges Einfahren in die Kreuzung entgegen § 38 Abs. 1 Satz 2 StVO geschaffen, wenn auch die Beklagte den Unfall durch zu schnelles Einfahren des Zeugen S… mitverursacht hat. Dies rechtfertigt es, den Anteil der Klägerin mit mehr als 60 % am Zustandekommen des Unfalls gegenüber dem Anteil der Beklagten (unter 40 %) stärker zu gewichten.

2.

20

Die Klägerin hatte grundsätzlich insgesamt einen Anspruch in Höhe von 4.393,22 € (nämlich 3.939,35 € + 453,87 €) gegen die Beklagte.

21

Ihr stand die anteilige Erstattung des Wiederbeschaffungsaufwandes ihres Fahrzeugs in Höhe von 8.200 € zu. Das ist zwischen den Parteien unstreitig geblieben.

22

Zudem konnte die Klägerin anteilig den Ersatz der von ihrem Lebensgefährten zunächst verauslagten Abschleppkosten in Höhe von 220 € verlangen, die sie diesem erstattet hat. Es ist angesichts der nachträglichen Erstattung durch die Klägerin irrelevant, dass der Lebensgefährte und nicht die Klägerin in der Rechnung als Adressat aufgeführt ist.

23

Zutreffend hat das Landgericht festgestellt, dass der Klägerin die Kosten für die Erstellung des Sachverständigengutachtens grundsätzlich ebenfalls zu erstatten waren, allerdings im Ausgangspunkt nur in Höhe von 1.408,37 € brutto, was die Beklagte in ihrer Berufung ebenfalls zugrunde legt (Bl. 13. d. A.).

24

Schließlich stand der Klägerin auch eine Kostenpauschale in Höhe von 20 € zu.

25

Damit ergab sich ein Anspruch der Klägerin von insgesamt 9.848,37 €, von dem sie aufgrund der Haftungsquote der Beklagten von 40 % einen Betrag in Höhe von 3.939,35 € von der Beklagten verlangen konnte. Allerdings konnte sie davon nur einen Betrag in Höhe von 3.376,00 € an sich selbst verlangen und einen Betrag in Höhe von 563,35 € (nämlich 40 % von 1.408,37 €) zur Zahlung an den Sachverständigen. Die Klägerin hatte bezogen auf den Betrag von 3.939,35 € zusätzlich einen Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten nach der im fraglichen Zeitraum geltenden Rechtslage in Höhe einer 1,3-Gebühr nebst Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer von insgesamt 453,87 €.

3.

26

Durch die wirksam von der Beklagten erklärte Aufrechnung ist die mit der Klage geltend gemachten Forderungen jedoch gemäß § 389 BGB teilweise erloschen. Der Beklagten stand aufgrund des streitgegenständlichen Unfalls ihrerseits eine Forderung gegen die Klägerin in Höhe von insgesamt 4.334,34 € zu (a); diese konnte gegen die eigenen Forderungen der Klägerin zur Aufrechnung gebracht werden, mangels Gegenseitigkeitsverhältnis im Sinne von § 387 BGB nicht aber gegen die von der Klägerin im Wege gewillkürter Prozessstandschaft geltend gemachte Forderung des Sachverständigen (b).

a)

27

Der Beklagten stand ihrerseits eine Forderung gemäß §§ 7 Abs.1, 17 Abs. 2, 1 StVG, § 823 Abs. 1 BGB gegen die Klägerin in Höhe von insgesamt 4.334,34 € zu.

28

Das Landgericht hat aufgrund des Sachverständigengutachtens für das Beklagtenfahrzeug einen Wiederbeschaffungswert i.H.v. 16.650,00 € brutto festgestellt. Das ist in der Berufungsinstanz nicht angegriffen worden. Bei der Umsatzsteuer von 19 % ergibt das einen Wiederbeschaffungswert von 13.991,60 € netto. Es ist auf den Netto-Betrag abzustellen. Gemäß § 249 Abs. 2 S. 2 BGB kann die Umsatzsteuer nur dann verlangt werden, wenn sie auch tatsächlich anfällt. Das gilt auch für Behördenfahrzeuge (Grüneberg, in: Grüneberg, BGB, 83. Aufl. 2024, § 249 Rn. 26). Aus dem Vortrag der Beklagten ergibt sich nicht, dass diese auch tatsächlich angefallen ist.

29

Abzüglich des Versteigerungserlöses des beschädigten Beklagtenfahrzeuges in Höhe von 7.236,00 € vom netto Wiederbeschaffungswert (13.991,60 €) ergab sich damit ein ersatzfähiger Schaden von 6.755,60 €. Zuzüglich der Abschleppkosten (93,08 €), Sachverständigenkosten (355,22 €) sowie der Kostenpauschale von 20 € betrug der Gesamtschaden 7.223,90 €.

30

Unter Zugrundelegung der Haftungsquote der Klägerin von 60 % konnte die Beklagte folglich 4.334,34 € von der Klägerin ersetzt verlangen

b)

31

Mit dieser Forderung hat die Beklagte gegenüber der Klägerin wirksam aufgerechnet. Die Beklagte hat angesichts fehlender Tilgungsbestimmung gemäß § 366 Abs. 2 letzte Alternative BGB mit der Aufrechnung die einzelnen Forderungspositionen anteilig getilgt. Ein Gegenseitigkeitsverhältnis im Sinne von § 387 BGB bestand jedoch lediglich hinsichtlich der eigenen Forderungen der Klägerin (nämlich jeweils 40 % von 8.200,00 €, 220,00 € und 20,00 € = 3.376,00 € eigene Schadensersatzforderungen hinsichtlich des Fahrzeugs, zuzüglich 453,87 € vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten im Hinblick auf 40 % der Gesamtforderung einschließlich der Sachverständigenkosten, s.o. = 3.829,87 €).

32

Diese sind durch die Aufrechnung wegen der sie in der Summe übersteigenden Höhe der Forderungen der Beklagten gegen die Klägerin vollständig erloschen. Ein Gegenseitigkeitsverhältnis im Sinne von § 387 BGB bestand hingegen nicht hinsichtlich der von der Klägerin lediglich in gewillkürter Prozessstandschaft geltend gemachten Forderung des Sachverständigen (in Höhe von 563,35 €, nämlich 40 % von 1.408,37 €); die Forderung des Sachverständigen ist durch die Aufrechnung nicht gemäß § 389 BGB erloschen.

III.

33

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Sache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 ZPO).

IV.

34

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713, 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.

35

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 63 Abs. 2 S. 1, 48 Abs. 1 S. 1 GKG i.V.m. §§ 3, 4 Abs. 1, 5 ZPO.