VGH Hessen 9. Senat Urteil zitiert von 1

(Ersatzpflicht der Eltern nach § 47a BAföG)

Verwaltungsrecht

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger nach § 47a Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) verpflichtet ist, Förderungsleistungen, die seiner Tochter A gewährt wurden, zu erstatten.

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Die Tochter des Klägers studierte vom Wintersemester 1974/75 an bis zum Ende des Sommersemesters 1976 praktische Theologie an der Katholischen Fachhochschule in M. Im November 1974 beantragte sie bei dem Amt für Ausbildungsförderung der Universität M, ihr Förderungsleistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz zu gewähren. Ihrem Antrag war eine Einkommenserklärung beider Eltern über die Einkünfte im Jahr 1972 beigefügt. Unter der Rubrik "steuerfreie Einnahmen (Rentenbescheide bitte beifügen)/Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung" enthielt diese Einkommenserklärung keine Angaben. Einer dem Förderungsantrag beigefügten Einkommensteuererklärung des Klägers und seiner Ehefrau für das Jahr 1972 ließ sich allerdings entnehmen, daß der Kläger seit dem 1. Januar 1964 eine Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit erhielt, deren Höhe für das Jahr 1972 mit 3.365,-- DM angegeben worden war.

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Durch Bescheid vom 30. Mai 1975 bewilligte das Amt für Ausbildungsförderung in M der Tochter des Klägers Förderungsleistungen von Oktober 1974 bis September 1975, bei deren Berechnung die Renteneinkünfte des Klägers unberücksichtigt blieben. Im September 1975 stellte die Tochter des Klägers einen Antrag auf Weiterförderung und fügte auch diesem Antrag eine Einkommenserklärung ihrer Eltern für das Kalenderjahr 1973 bei. In der Einkommenserklärung für das Jahr 1973 sind unter der Rubrik "Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung" wiederum keine Angaben enthalten. Zugleich mit diesem Antrag legte die Tochter des Klägers einen Einkommensteuerbescheid ihrer Eltern für das Kalenderjahr 1973 vor, aus dem sich nicht ergibt, daß der Kläger auch im Jahr 1973 eine Erwerbsunfähigkeitsrente von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte bezog.

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Durch Bescheid vom 30. November 1975 bewilligte das Amt für Ausbildungsförderung in M der Tochter des Klägers Förderungsleistungen von Oktober 1975 bis September 1976 und ließ bei deren Berechnung erneut die Rente des Klägers außer Ansatz.

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Nachdem die Tochter des Klägers im September 1976 ein Studium des Sozialwesens an der Fachhochschule W aufgenommen hatte, übernahm das Amt für Ausbildungsförderung an der J.- Universität in F die Förderungsakte. Ein am 8. Februar 1977 bei dem Amt für Ausbildungsförderung eingegangenes Schreiben der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte ergab, daß die Rente des Klägers bei der Berechnung der Förderungsleistungen in der Zeit von Oktober 1974 bis September 1976 hätte berücksichtigt werden müssen. Infolge der Nichtberücksichtigung war eine Überzahlung von insgesamt 2.352,-- DM eingetreten. Durch Verfügung vom 28. Februar 1983 gab der Beklagte dem Kläger Gelegenheit, gemäß § 24 Abs. 1 SGB X zu seinen Angaben in den Förderungsanträgen Stellung zu nehmen. Durch Bescheid vom 16. September 1983 forderte er den Kläger auf, den Betrag von 2.352,-- DM zu erstatten. In dem Bescheid vom 16. September 1983 heißt es, das Verschweigen des Rentenbezuges in den Jahren 1972 und 1973 sei zumindest fahrlässig geschehen und habe zur Leistung von Ausbildungsförderung in nicht gerechtfertigter Höhe geführt. Gemäß § 47a BAföG seien Eltern zur Erstattung von zu Unrecht geleisteter Ausbildungsförderung verpflichtet, wenn diese Überzahlung auf vorsätzlich oder fahrlässig falschen oder unvollständigen Angaben beruhe. Hiergegen erhob der Kläger am 11. Oktober 1983 Widerspruch, mit dem er geltend machte, aus seiner Einkommensteuererklärung für das Jahr 1972 gehe der Rentenbezug hervor. Im übrigen habe seine Tochter dem Ausbildungsförderungsamt in M auf Anforderung die Rentenbescheide der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte vorgelegt. Wenn die Förderungsleistungen dennoch falsch berechnet worden seien, so habe er dies nicht zu verantworten. Der Erstattungsanspruch sei auch verwirkt. Zwischen der Aufdeckung des Berechnungsfehlers im Jahre 1977 und der Geltendmachung des Erstattungsanspruchs lägen sechs Jahre.

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Durch Widerspruchsbescheid vom 23. November 1983 wies der Beklagte den Rechtsbehelf zurück: Die Tochter des Klägers habe den Rentenbescheid der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte erst im Februar 1977 nach Aufforderung durch das nach dem Studienwechsel zuständig gewordene Amt für Ausbildungsförderung vorgelegt. Im übrigen habe der Kläger in seinen Einkommenserklärungen für die Jahre 1972 und 1973 auf dem dafür vorgesehenen Formblatt versichert, daß seine "Angaben richtig und vollständig" seien. Die unzweifelhaft unvollständigen Angaben beruhten zumindest auf Fahrlässigkeit. Eine Forderung nach § 47a BAföG verjähre in entsprechender Anwendung der §§ 195, 198 BGB erst mit Ablauf von 30 Jahren nach dem Entstehen des Anspruchs. Die längere Untätigkeit des Förderungsamtes führe nicht dazu, daß der Anspruch verwirkt sei.

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Hiergegen hat der Kläger am 16. Dezember 1983 Klage zum Verwaltungsgericht Frankfurt am Main erhoben und ergänzend vorgetragen, nachdem das Förderungsamt die Rentenbescheide der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte angefordert und erhalten habe, habe er -- der Kläger --, der in der Folgezeit von der Angelegenheit nichts mehr gehört habe, angenommen, daß die Sache erledigt sei. Infolgedessen habe er im Jahr 1980 seine Ersparnisse dazu verwendet, eine Wärmepumpe in sein Haus einbauen zu lassen. Die Kosten von 4.300,-- DM für diese Wärmepumpe hätte er nicht übernommen, wenn er mit der Rückforderung gerechnet hätte.

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Der Kläger hat beantragt,

den Bescheid des Beklagten vom 16. September 1983 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 23. November 1983 aufzuheben.

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Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

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Er hat geltend gemacht, der Kläger sei verpflichtet gewesen, seine gesamten Einkommensverhältnisse in einer für das Amt überschaubaren Form auf den benutzten Formblättern darzulegen. Dieser Verpflichtung sei er zumindest fahrlässig nicht nachgekommen. Es sei nicht auszuschließen, daß er sogar bewußt die unübersichtliche Steuererklärung für das Jahr 1972 vorgelegt habe in der Hoffnung, das Förderungsamt zu einer fehlerhaften Berechnung verleiten zu können. Im übrigen hätte auch eine Berücksichtigung der in der Steuererklärung 1972 genannten Rentenbezüge von 3.365,-- DM nicht zu einem richtigen Ergebnis geführt, da die tatsächlichen Zahlungen ausweislich der Auskünfte der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte erheblich höher gewesen seien (monatlicher Zahlbetrag der Rente ab 1. Januar 1972 289,40 DM, ab 1. Februar 1972 430,40 DM, ab 1. Juli 1973 479,30 DM und ab 1. Juli 1974 533,10 DM).

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Angesichts seines zumindest fahrlässigen Verhaltens könne der Kläger sich seiner Erstattungspflicht nicht mit dem Hinweis auf eine Verwirkung entziehen. Dies hieße, den Kläger für sein schuldhaftes Verhalten zu belohnen.

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Das Verwaltungsgericht hat durch Gerichtsbescheid vom 23. Oktober 1986 -- II/3 E 3420/83 -- die angefochtenen Bescheide aufgehoben.

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In den Gründen seiner Entscheidung hat es ausgeführt, ein Anspruch auf Rückerstattung überzahlter Beträge gemäß § 47a BAföG könne allenfalls vom Amt für Ausbildungsförderung im Bereich des Landes Rheinland-Pfalz geltend gemacht werden. § 45a Abs. 3 BAföG sehe einen Übergang von Ansprüchen auf ein anderes Amt für Ausbildungsförderung nur für Ansprüche nach § 50 Abs. 1 SGB X und nach § 20 BAföG vor. Für Ansprüche nach § 47a BAföG bleibe es auch bei einem Wechsel des Auszubildenden in ein anderes Bundesland bei der Zuständigkeit des Amtes für Ausbildungsförderung, bei dem die Überzahlung entstanden sei.

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Gegen diesen dem Beklagten am 29. Oktober 1986 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich die am 27. November 1986 eingegangene Berufung des Beklagten. Dieser trägt vor, die vom Verwaltungsgericht angenommene Zuständigkeit eines längst mit der Sache nicht mehr befaßten Förderungsamtes widerspreche allen Gesichtspunkten der Sparsamkeit und Praktikabilität der Verwaltung. Nach § 45a BAföG müßten die Förderungsakten bei einem Wechsel der Ausbildungsstätte von dem bisher zuständigen Förderungsamt an das für sämtliche Verwaltungshandlungen neu zuständig gewordene Förderungsamt übersandt werden.

15

Der Anspruch nach § 47a BAföG entstehe nicht bereits in dem Zeitpunkt, in dem der Erstattungspflichtige fehlerhafte Angaben mache, sondern erst mit der Geltendmachung durch die Behörde. Er sei daher weder verwirkt noch verjährt.

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Der Beklagte beantragt,

den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 23. Oktober 1986 -- II/3 E 3420/83 -- aufzuheben und die Klage abzuweisen.

17

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

18

Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend und trägt ergänzend vor, er habe den Bezug der Rente in die Formblätter des Amtes für Ausbildungsförderung in M nicht eingetragen, weil dort Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung unter der Überschrift "steuerfreie Einnahmen" erwähnt seien. Bei Einkommensteuerpflichtigen sei eine Rente der Angestelltenversicherung jedoch keine steuerfreie Einnahme. Vielmehr müsse der Ertragsanteil der Rente als sonstige Einnahme versteuert werden. Er habe seiner Auskunftspflicht genügt, indem er den Bezug der Rente in seiner Einkommensteuererklärung angegeben habe. Im übrigen habe seine Tochter im Wintersemester 1974 eine Rentenbescheinigung aus dem Jahr 1972 vorgelegt. Gleiches gelte für das Wintersemester 1975. Unvollständige Angaben seien daher nicht gemacht worden.

19

Ein Ersatzanspruch könne nach § 818 Abs. 3 BGB und in entsprechender Anwendung des § 45 Abs. 2 SGB X nicht mehr geltend gemacht werden, da er auf die Richtigkeit der Förderungsbescheide vertraut habe und entreichert sei. Überdies sei der Ersatzanspruch nach § 47a BAföG verwirkt, nachdem der Beklagte bereits im Februar 1977 den Fehler bei der Berechnung der Förderungsleistungen bemerkt habe.

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Die die Tochter des Klägers betreffenden Förderungsakten des Beklagten und des Amtes für Ausbildungsförderung in M haben vorgelegen und sind zum Gegenstand der Beratung gemacht worden.

21

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der vorgenannten Akten sowie der gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Berufung, über die der Senat im Einverständnis mit den Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden konnte (§§ 101 Abs. 2, 125 Abs. 1 VwGO), ist zulässig, jedoch nicht begründet.

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Der Kläger ist nämlich nicht verpflichtet, die an seine Tochter in den Jahren von 1974 bis 1976 überzahlten Förderungsbeträge zu erstatten.

24

Dabei kann es dahinstehen, ob die angefochtenen Bescheide bereits deshalb fehlerhaft sind, weil -- wie das Verwaltungsgericht meint -- eine Ersatzpflicht des Klägers nach § 47a BAföG allenfalls gegenüber dem Amt für Ausbildungsförderung an der Universität M besteht. Gegen die Richtigkeit der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts spricht § 45a Abs. 1 BAföG, wonach bei einem Wechsel der Ausbildungsstätte das für die Ausbildungsförderung neu zuständig werdende Amt für sämtliche Verwaltungshandlungen an die Stelle des bisher zuständigen Amtes tritt. Diese Regelung dürfte dahin auszulegen sein, daß zumindest für die Geltendmachung des Erstattungsanspruchs nach § 47a BAföG das nach dem Ausbildungsplatzwechsel mit der Regelung des Förderungsanspruchs befaßte neue Amt zuständig sein soll. Hiervon zu unterscheiden ist die Frage, wem die Erstattungsleistung nach § 47 a BAföG endgültig zufließen soll. Es wäre denkbar, daß der Gesetzgeber aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität die Geltendmachung des Erstattungsanspruchs nach § 47a BAföG dem neu zuständig gewordenen Förderungsamt übertragen, die Erstattungsleistung aber dem ursprünglich zuständig gewesenen Land zukommen lassen wollte. Denkbar ist allerdings auch, daß der Gesetzgeber bei der in § 45a Abs. 3 getroffenen Regelung Erstattungsansprüche nach § 47a BAföG übersehen hat, so daß eine analoge Anwendung des § 45a Abs. 3 BAföG auf die Erstattungsansprüche nach § 47a BAföG in Betracht zu ziehen ist.

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Letztlich können diese Fragen aber offenbleiben, weil der Kläger aus anderen Gründen nicht verpflichtet ist, die entstandene Überzahlung zu erstatten.

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Rechtsgrundlage für den angefochtenen Bescheid ist § 47a BAföG in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juni 1983 (BGBl. I S. 645). Danach haben Eltern den Betrag, der für den Auszubildenden als Förderungsbetrag zu Unrecht geleistet worden ist, zu ersetzen, wenn sie die Leistung von Ausbildungsförderung dadurch herbeigeführt haben, daß sie vorsätzlich oder fahrlässig falsche oder unvollständige Angaben gemacht oder eine Anzeige nach § 60 Abs. 1 Nr. 2 SGB I unterlassen haben. Dabei sind die Ämter für Ausbildungsförderung berechtigt, den auf § 47 a BAföG gestützten Ersatzanspruch durch Verwaltungsakt geltend zu machen (BVerwG, B. v. 29. Dezember 1981, Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, 436.36 § 47 a BAföG Nr. 1)

27

Der Kläger hat gegenüber dem Beklagten unvollständige Angaben gemacht. In dem von ihm unterschriebenen Formblatt über seine Einkommensverhältnisse hat er die ihm von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte gezahlte Rente nicht aufgeführt, obwohl nach "Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung (Altersruhegeld, Witwenrente, Berufs-, Erwerbsunfähigkeitsrenten)" ausdrücklich gefragt war. Die Angabe über die Renteneinkünfte war erforderlich, weil die Ausbildungsförderung vom elterlichen Einkommen -- einschließlich etwaiger Sozialversicherungsrenten -- abhängt.

28

Der Kläger hat die im Formblatt erfragten Renteneinkünfte auch nicht in anderer Weise vollständig mitgeteilt. Die mit dem ersten Förderungsantrag seiner Tochter übersandte Einkommensteuererklärung für das Kalenderjahr 1972 ließ zwar den Bezug einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erkennen. Die für das Kalenderjahr 1972 mitgeteilten Renteneinkünfte (3.365,-- DM) entsprachen aber nicht der tatsächlichen Rentenhöhe im Jahre 1972. Nach einer in den Verwaltungsakten des Beklagten befindlichen Auskunft der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte vom 28. Januar 1977 hat der Kläger tatsächlich im Kalenderjahr 1972 5.023,80 DM Rente erhalten.

29

Seine Renteneinkünfte im Kalenderjahr 1973 hat der Kläger dem Amt für Ausbildungsförderung in M überhaupt nicht mitgeteilt. In der am 8. September 1975 ausgefüllten formularmäßigen Einkommenserklärung für das Kalenderjahr 1973 hat er unter der Rubrik "Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung" keinerlei Eintragungen vorgenommen. Aus dem Einkommensteuerbescheid für das Kalenderjahr 1973 ergaben sich die Renteneinkünfte ebenfalls nicht. Damit hat der Kläger zumindest fahrlässig die Höhe seines Renteneinkommens verschwiegen.

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Trotz seiner -- zumindest fahrlässig -- falschen Angaben über die Höhe seiner Einkünfte konnte der Kläger aber im Jahre 1983 nicht mehr zum Ersatz der zu Unrecht geleisteten Förderungsbeträge herangezogen werden.

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Trifft ein Ersatzanspruch nach § 47a BAföG mit einem Rückforderungsanspruch gegen den Auszubildenden selbst nach § 20 Abs. 1 Nrn. 3 und 4 BAföG oder nach §§ 45, 50 SGB X zusammen, so ist rechtlich von einem Gesamtschuldverhältnis auszugehen und das Förderungsamt berechtigt, entweder gegen alle Verpflichteten gleichzeitig vorzugehen oder nach Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten zu entscheiden, gegen wen es den Anspruch geltend machen will (Rothe/Blanke, Bundesausbildungsförderungsgesetz, § 47a Anm. 10).

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Geht das Förderungsamt nach §§ 45, 50 SGB X gegen den Auszubildenden selbst vor, weil dieser die Bewilligung der Förderungsleistungen durch Angaben erwirkt hat, die er entweder vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Ziffer 2 SGB X) oder weil der Auszubildende die Rechtswidrigkeit des Bewilligungsbescheides gekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht gekannt hat (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Ziffer 3 SGB X), so darf die Behörde den begünstigenden Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit nur innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen zurücknehmen, welche die Rücknahme des rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts für die Vergangenheit rechtfertigen (§ 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X). Dabei soll sie -- wenn die Rücknahme des begünstigenden Verwaltungsakts fristgerecht erfolgt -- zugleich mit der Aufhebung des früheren Verwaltungsakts den zu erstattenden Betrag festsetzen (§ 50 Abs. 3 Satz 2 SGB X). Vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben des Auszubildenden selbst berechtigen daher die Behörde nur innerhalb der Ausschlußfrist des § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X, die zuviel gezahlten Förderungsleistungen zurückzuverlangen. Nach dem Sinn und Zweck des § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X, der dahin geht, die Behörde zu bewegen, nach Kenntnis der Tatsachen, die die Rücknahme eines begünstigenden Verwaltungsakts für die Vergangenheit und die Rückforderung der aufgrund dieses Verwaltungsakts gewährten Sozialleistungen rechtfertigen, alsbald tätig zu werden und Rechtsklarheit zwischen den Beteiligten zu schaffen, muß diese Bestimmung auch in den Fällen des § 47a BAföG entsprechend angewandt werden. Es ist kein sachlicher Grund dafür ersichtlich, weshalb das Ausbildungsförderungsamt gehindert sein sollte, den Auszubildenden selbst, der die Förderungsleistungen durch vorsätzlich falsche Angaben bewirkt hat, nach Ablauf der Jahresfrist des § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X in Anspruch zu nehmen, wohingegen die nur fahrlässig handelnden Eltern -- ohne entsprechende Anwendung des § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X -- über diese Ausschlußfrist binaus mit einer Inanspruchnahme wegen der überzahlten Förderungsleistungen nach § 47a BAföG rechnen müßten.

33

Für eine entsprechende Anwendung des § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X in den Fällen des § 47a BAföG spricht auch, daß die Ersatzpflicht der Eltern eines Auszubildenden nach § 47a BAföG der Erstattungspflicht desjenigen ähnelt, der Leistungen ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erhalten hat. Letzterer ist nach § 50 Abs. 2 SGB X zur Erstattung der zu Unrecht erbrachten Leistungen nur unter den Voraussetzungen des §§ 45 und 48 SGB X verpflichtet (§ 50 Abs. 2 SGB X), wobei auch die Ausschlußfrist des § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X gilt (vgl. BSG, Urteil vom 9. September 1986 -- SozR 1300, § 45 SGB X Nr. 26). Die Verpflichtung der Eltern eines Auszubildenden nach § 47a BAföG ähnelt derjenigen eines Leistungsempfängers, dem Leistungen ohne Verwaltungsakt zu Unrecht gewährt worden sind, weil der Ersatzanspruch nach § 47a BAföG eine Aufhebung des an den Auszubildenden gerichteten Bewilligungsbescheides nicht voraussetzt (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 9. Februar 1983 -- ZfSH/SGB 1983, S. 380).

34

Bei entsprechender Anwendung des § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X war der Beklagte aber im Jahre 1983 nicht mehr berechtigt, von dem Kläger Ersatz der überzahlten Förderungsleistungen zu verlangen.

35

Nach dem Inhalt der Verwaltungsakten hat die Tochter des Klägers ein Schreiben der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte vom 28. Januar 1977, aus dem sich der Zahlbetrag der Versichertenrente des Klägers in der Zeit von Januar 1972 bis Juli 1974 ergab, am 8. Februar 1977 bei dem Beklagten vorgelegt. Von diesem Zeitpunkt an waren dem Beklagten die Umstände bekannt, die ihn zur Geltendmachung des Ersatzanspruchs nach § 47a BAföG berechtigten. Die einjährige Ausschlußfrist des § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X begann allerdings erst mit dem Inkrafttreten des Sozialgesetzbuchs X am 1. Januar 1981 zu laufen (Bundessozialgericht, Urteil vom 16. Januar 1986 -- SozR 1300, § 45 SGB X Nr. 23). Beim Erlaß der angefochtenen Bescheide im Jahre 1983 war diese Frist jedoch verstrichen, so daß ein Erstattungsanspruch vom Beklagten zu dieser Zeit nicht mehr erhoben werden konnte.

36

Selbst wenn aber hier eine entsprechende Anwendung des § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X nicht in Betracht käme, müßten die angefochtenen Bescheide aufgehoben werden.

37

§ 47a BAföG ist in das Gesetz aufgrund einer Stellungnahme des Bundesrates aufgenommen worden (vgl. BT-Drucksache VII/2098 vom 14. Mai 1974 Anlage 2). In der Begründung für den Regelungsvorschlag heißt es, der Schadensersatzanspruch sei in das Gesetz aufzunehmen, weil der zivilrechtliche Schadensersatz gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB nur bei nachweisbar vorsätzlichem Handeln gegeben sei. Hieraus folgt, daß der Ersatzanspruch des § 47a BAföG ein Schadensersatzanspruch des öffentlichen Rechts ist (so OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 9. Februar 1983 -- ZfSH/SGB 1983 S. 380f), der demjenigen aus § 823 Abs. 2 BGB ähnlich ist. Die Nähe dieses öffentlich-rechtlichen Schadensersatzanspruchs zu dem zivilrechtlichen Schadensersatzanspruch nach § 823 BGB legt eine entsprechende Anwendung des § 852 BGB nahe. Nach dieser Bestimmung verjährt der Anspruch auf Ersatz des aus einer unerlaubten Handlung entstandenen Schadens in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in welchem der Verletzte von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt hat. Nachdem der Beklagte im Februar 1977 alle Umstände erfahren hatte, die ihn zur Geltendmachung des Ersatzanspruchs gegenüber dem Kläger nach § 47a BAföG berechtigten, war der Anspruch im Jahre 1983 bei entsprechender Anwendung des § 852 BGB verjährt.

38

Zwar hat der Kläger sich nicht ausdrücklich auf Verjährung berufen, sondern lediglich eine "Verwirkung" des Anspruchs geltend gemacht. Er hat damit aber deutlich zum Ausdruck gebracht, daß er wegen des langen Zeitablaufs seit der Kenntnis des Beklagten von den anspruchsbegründenden Tatsachen die geltend gemachte Forderung nicht erfüllen wolle. Damit ist den Erfordernissen des § 222 BGB Genüge getan.

39

Das Verwaltungsgericht hat folglich im Ergebnis zu Recht der Klage stattgegeben.

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