Vorläufige Aufnahme eines Schülers mit Lese-Rechtschreib-Schwäche und Angststörung KI-Titel
Einstweilige Anordnung · Schulzugang · Härtefall · Ermessensprüfung · Bildungsrecht
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 9. Kammer, Einzelrichterin - vom 25. Juli 2024 geändert:
Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragsteller zu 1. vorläufig in einer ihrer 5. Klassen zum Schuljahr 2024/2025 aufzunehmen.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragsteller begehren die vorläufige Zuweisung des Antragstellers zu 1. in einer 5. Klasse der Antragsgegnerin zum Schuljahr 2024/2025.
Die Antragsteller gaben im Anmeldebogen zum nächsten Schuljahr die Antragsgegnerin als Wunschschule an.
Mit Bescheid vom 6. März 2024 wurde die Aufnahme des Antragstellers zu 1. bei der Antragsgegnerin abgelehnt. Der dagegen am 12. März 2024 erhobene Widerspruch, in dem die bei dem Antragsteller zu 1. bestehende Lese-Rechtschreib-Schwäche als Härtefall geltend gemacht wurde, wurde mit Widerspruchsbescheid vom 23. Mai 2024, zugegangen am 3. Juni 2024, zurückgewiesen. Am 7. Juni 2024 ersuchten die Antragsteller um einstweiligen Rechtsschutz und begründeten die Zuweisung des Antragstellers zu 1. bei der Antragsgegnerin als Härtefall mit einer besonders ausgeprägten Angst-Störung bei dem Antragsteller zu 1. Eine Beschulung durch die andere in Geesthacht liegende Gemeinschaftsschule, die Bertha-von-Suttner-Schule, sei dem Antragsteller zu 1. unzumutbar.
Das Verwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 25. Juli 2024 den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Die Antragsteller hätten einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht, weil nach der im Eilverfahren nur möglichen summarischen Prüfung keine auch nur überwiegende Wahrscheinlichkeit des Obsiegens in der Hauptsache bestehe. Es sei nicht erkennbar, dass den Antragstellern ein Anspruch auf Aufnahme des Antragstellers zu 1. bei der Antragsgegnerin zustehe. Die Auswahlentscheidung der Schule werde einer Überprüfung in der Hauptsache aller Voraussicht nach standhalten. Da die Aufnahmekapazität der einzelnen Schulen begrenzt sei, reduziere sich das verfassungsrechtlich geschützte Zugangs- und Teilhaberecht an öffentlichen Schulbildungseinrichtungen auf den Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung über den Zugang zu der von der Schülerin bzw. dem Schüler oder seinen Eltern bevorzugten Schule. Nach dem nicht zu beanstandenden Auswahlverfahren sei der Antragsteller zu 1. nicht zu berücksichtigen. Insbesondere ergebe sich seine vorrangige Aufnahme nicht als Härtefall. Ein solcher sei nicht aufgrund seiner diagnostizierten Lese-Rechtschreib-Schwäche gegeben. Es sei weder substantiiert vorgebracht worden, dass der Antragsteller zu 1. auf ein besonderes Betreuungskonzept angewiesen sei, noch, dass nur bei der Antragsgegnerin ein solches Betreuungskonzept bestehe. Dies erscheine auch nicht überwiegend wahrscheinlich, da insbesondere die Förderung der Schülerinnen und Schüler mit Lese-Rechtschreib-Schwäche Aufgabe aller Schulen sei und damit nicht geeignet sei, die Erforderlichkeit der Aufnahme gerade bei der Antragsgegnerin zu begründen. Ein Härtefall ergebe sich auch nicht aus dem Umstand, dass bei dem Antragsteller zu 1. eine Angststörung sowie eine Störung mit sozialer Überempfindlichkeit im Kindesalter diagnostiziert worden sei. Aus den ärztlichen Schreiben folge nicht, weshalb dem Antragsteller zu 1. der Besuch jeder anderen Schule als der der Antragsgegnerin unzumutbar sei. Das ärztliche Schreiben des Facharztes für Allgemeinmedizin/Homöopathie setze sich lediglich mit den Ängsten des Antragstellers zu 1. bezüglich eines Besuchs der Bertha-von-Suttner-Schule auseinander. Dabei werde deutlich, dass die Bedenken, die die Antragsteller gegenüber dieser Schule hätten, allein auf Hörensagen und ihrer eigenen subjektiven Anschauung beruhten. Mit der Schule der Antragsgegnerin setze sich der Arzt nicht auseinander. Die fachärztliche kinder- und jugendpsychiatrische Stellungnahme des UKE enthalte lediglich die Empfehlung, dass der Antragsteller zu 1. auf eine Schule mit einem sehr sozialen Umfeld, insbesondere in der Schülerschaft, komme. Es werde schon nicht deutlich, was unter einem „sehr sozialen Umfeld“ zu verstehen sei oder dass die Bertha-von-Suttner-Schule diese Anforderungen nicht erfülle. Jedenfalls enthalte die Stellungnahme eine Empfehlung für eine Beschulung (nur) bei der Antragsgegnerin nicht.
Die Antragsteller haben gegen den ihnen am 25. Juli 2024 zugestellten Beschluss am 26. Juli 2024 Beschwerde eingelegt und diese am 3. August 2024 begründet.
II.
Die gemäß § 146 VwGO statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde ist begründet. Anhand der den gesetzlichen Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO noch genügenden Darlegungen in der Beschwerdebegründung, auf deren Prüfung der Senat grundsätzlich beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), ergibt sich, dass entgegen der ablehnenden Entscheidung des Verwaltungsgerichts ein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht worden ist. Der Senat tritt daher in eine Vollprüfung ein. Nach dieser ist dem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz stattzugeben.
Die Voraussetzungen der hier allein in Betracht kommenden Regelungsanordnung des § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind erfüllt. Nach dieser Bestimmung sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen notwendig erscheint. Durch die einstweilige Anordnung sind also entsprechend ihrem Zweck grundsätzlich nur Maßnahmen zur vorläufigen Regelung eines Rechtsverhältnisses zulässig, d. h. die einstweilige Anordnung darf nicht einer vorläufigen Verurteilung in der Sache gleichkommen (vgl. Dombert, in: Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 7. Aufl. 2017, Rn. 175 ff.).
Aus Gründen der Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) kann es jedoch ausnahmsweise erforderlich sein, durch eine einstweilige Anordnung der Entscheidung in der Hauptsache vorzugreifen. Eine solche Ausnahme ist gegeben, wenn Rechtsschutz in der Hauptsache wegen der langen Verfahrensdauer nicht rechtzeitig erlangt werden kann und diese zu schlechthin unzumutbaren, anders nicht abwendbaren Nachteilen für den Antragsteller führt, die sich auch bei einem späteren Erfolg in der Hauptsache nicht mehr ausgleichen lassen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 25.10.1998 - 2 BvR 745/88 -, juris Rn. 17; Beschl. v. 25.07.1996 - 1 BvR 640/96 -, juris Rn. 16f.)
Zudem muss mindestens eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit eines Obsiegens in der Hauptsache bestehen (Beschl. des Senats v. 30.09.1994 - 3 M 49/94 -, juris Rn. 6; v. 30.08.2005 - 3 MB 38/05 -, juris Rn. 7; OVG Koblenz, Beschl. v. 22.08.2018 - 2 B 11007/18 -, juris Rn. 5). Diese Voraussetzungen liegen hier entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts vor.
Zutreffend hat das Verwaltungsgericht zwar den Anordnungsgrund bejaht, da der Schulanfang des Schuljahres 2024/2025 am 2. September ist und eine Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren nicht abgewartet werden kann. Der Antragsteller zu 1. müsste sonst erst eine andere Schule besuchen und diese dann wechseln. Dies ist ihm nicht zuzumuten.
Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts haben die Antragsteller jedoch auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Dabei ist das Verwaltungsgericht zunächst zutreffend davon ausgegangen, dass der verfassungsrechtlich verbriefte Anspruch auf Zugang und Teilhabe an öffentlichen Bildungseinrichtungen, zu denen gemäß § 43 SchulG auch die Gemeinschaftsschule zählt, sich wegen der auch in diesem Bereich der schulischen Versorgung vorzunehmenden Kapazitätsbegrenzung auf einen Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung reduziert (vgl. Rux, Schulrecht, 6. Aufl. 2018, Rn. 190, 772, 811, 814; OVG Koblenz, Beschl. v. 22.08.2018 - 2 B 11007/18 -, juris Rn. 7). Dabei hat sich die Ermessensausübung an den vom Gesetz- und Verordnungsgeber sowie den diesen konkretisierenden Erlassen auszurichten (vgl. OVG Koblenz, Beschl. v. 22.08.2018 - 2 B 11007/18 -, juris Rn. 7 m.w.N.). Dabei kann offenbleiben, ob ein solches Teilhaberecht nur auf Art. 7 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 GG gestützt oder zusätzlich auch aus Art. 12 Abs. 1 GG hergeleitet werden kann (Beschl. des Senats v. 19.09.1991 - 3 M 98/91 -, juris Rn. 10); bei den Antragstellern zu 2. und 3. ergänzend aus Art. 6 Abs. 2 GG (vgl. OVG Bautzen, Beschl. v. 08.12.2008 - 2 B 316/08 -, juris Rn. 9; VGH Mannheim, Beschl. v. 24.11.1995 - 9 S 3100/95 -, juris Rn. 4; Rux, Schulrecht, 6. Aufl. 2018, Rn. 157 ff.).
Die Ablehnung des gestellten Aufnahmeantrages verletzen die Antragsteller in ihrem verfassungsrechtlich geschützten Zugangs- und Teilhaberecht an öffentlichen Schulbildungseinrichtungen, weil die vorgenommene Auswahlentscheidung fehlerhaft war.
Die Auswahlentscheidung ist zwar nicht aus dem Grunde fehlerhaft, weil es an einer ausreichenden gesetzlichen Regelung mangelt. Denn die hier in Betracht kommenden Rechtsvorschriften des Schleswig-Holsteinischen Schulgesetzes sowie die darauf fußenden Rechtsverordnungen und schulrechtlichen Erlasse stellen eine ausreichende rechtliche Grundlage dar. Insbesondere bedarf es für das an der jeweiligen Schule durchzuführende Auswahlverfahren und der dabei anzuwendenden Auswahlkriterien keiner über die bisherigen Bestimmungen hinausgehenden Regelung im Verordnungswege (Beschl. d. Senats v. 11.08.2020 - 3 MB 25/10 -, n.v.).
Die Auswahlentscheidung erweist sich aber deshalb als fehlerhaft, weil – entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts − ein Härtefall vorliegt. Liegt ein besonderer Härtefall vor, so ist die Schülerin oder der Schüler nach Ziffer 1.3. Satz 1 des Aufnahmeerlasses des zuständigen Ministeriums (vom 21. November 2011, NBl. MBK. Schl.-H. S. 322; mit Änderung vom 15. Januar 2015, NBl. MSB. Schl.-H. S. 4) unabhängig von einem entsprechenden Beschluss der Schulkonferenz vorrangig aufzunehmen. Dies gilt nach Satz 2 auch dann, wenn das Vorliegen einer besonderen Härte erst nach Abschluss des Aufnahmeverfahrens nachgewiesen wird und die Aufnahmekapazität der Schule bereits ausgeschöpft worden ist. Härtefallgründe können daher auch erst im Laufe des Widerspruchsverfahrens oder vor Gericht eingebracht werden (Popken, in: Kommentar zum Schleswig-Holsteinischen SchulG, PdK, Stand: September 2023, § 24 Ziffer 3). Ob eine besondere Härte vorliegt, ist immer eine im Einzelfall zu beurteilende Frage. Die Eltern müssen nach Ziffer 2.2. des Aufnahmeerlasses vortragen und belegen, dass die Aufnahme an einer anderen als der ausgewählten Schule für die Schülerin oder den Schüler unzumutbar wäre. Dies wäre nach dem Aufnahmeerlass z.B. der Fall, wenn aufgrund einer Behinderung nur die gewählte Schule erreichbar oder baulich geeignet ist oder durch den Besuch der gewählten Schule außergewöhnliche oder soziale Belastungen aufgefangen oder in ihren Auswirkungen erheblich abgemildert werden.
Ein solcher Härtefall, dessen Vorliegen der vollen verwaltungsgerichtlichen Überprüfung unterliegt (OVG Greifswald, Beschl. v. 06.12.2022 - 2 M 501/22 -, juris Rn. 19), ist vorliegend gegeben. Dieser ergibt sich zwar nicht aus der bei dem Antragsteller zu 1. diagnostizierten Lese-Rechtschreib-Schwäche. Denn wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat, ist die Förderung der Schülerinnen und Schüler mit Lese-Rechtschreib-Schwäche Aufgabe aller Schulen und damit nicht geeignet sei, die Erforderlichkeit der Aufnahme gerade bei der Antragsgegnerin zu begründen. Zumindest ist die Beschulung an einer anderen Schule als bei der Antragsgegnerin entsprechend den obigen Maßstäben nicht unzumutbar.
Ein Härtefall liegt dagegen in der beim Antragsteller zu 1. diagnostizierten besonders ängstlichen Persönlichkeit begründet. Nach der ärztlichen Stellungnahme des Facharztes für Allgemeinmedizin/Homöopathie … vom 6. April 2024 liegt bei dem Antragsteller zu 1. neben einer Lese-Rechtschreib-Schwäche eine diagnostizierte ängstliche Persönlichkeit aufgrund eines frühkindlichen Traumas vor. Nach der Absage der Antragsgegnerin und der Zuteilung an die Bertha-von-Suttner-Schule sei es zu einer starken Verunsicherung sowie Ängsten von Mobbing und physischer Gewalt an der zugewiesenen Schule gekommen, was zu nächtlichem Zähneknirschen und Bettnässen geführt habe. Es werde auf Grund der massiven psychischen Überforderungssituation, der der Antragsteller zu 1. ausgesetzt werden würde, ein Wechsel an die Bertha-von-Suttner-Schule nicht angeraten. Bei der Bertha-von-Suttner-Schule handele es sich um eine „Perspektiv-Schule“, welche in einem höheren Maße mit sozialen Problemen der Schüler belastet sei. Es herrsche auf Grund der schlechteren sozialen Durchmischung ein „ruppigerer Umgang“ unter den Schülern. Auf Grund der ängstlich-zurückhaltenden Persönlichkeitsstruktur werde es dem Antragsteller zu 1. sehr schwer fallen, sich in solch eine Klassengemeinschaft zu integrieren bzw. hier nicht das Opfer von Gewalt und Mobbing zu werden. Unabhängig von den Bedingungen an der Bertha-von-Suttner-Schule habe der Antragsteller zu 1. tatsächlich Angst vor der ungewollten Bertha-von-Suttner-Schule. Dies führe bei ihm auf Grund seiner Veranlagung zu den oben genannten Symptomen.
Nach der fachärztlichen Stellungnahme der Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie,- psychotherapie und –psychosomatik des UKE, bei dem der Antragsteller zu 1. bereits seit dem 9. November 2023 in Behandlung ist, vom 23. Mai 2024 liegt bei dem Antragsteller zu 1. eine Störung mit sozialer Überempfindlichkeit im Kindesalter vor. Es werde daher eine weiterführende Schule empfohlen, die ein sehr soziales Umfeld, insbesondere bezüglich der Mitschülerschaft, biete. Es bestehe ansonsten die sehr große Gefahr, dass der Antragsteller zu 1. in einem sozial angespannten sozialen Umfeld, auch aufgrund seiner ausgeprägten Sensibilität, schnell zu einem Mobbingopfer werde und es zu einem fortschreitenden sozialen Rückzug bis hin zu einem dauerhaften Schulabsentismus komme. Nach der ablehnenden Entscheidung der Antragsgegnerin und der Mitteilung an die Bertha-von-Suttner-Schule habe der Antragsteller zu 1. zunehmend mit niedergedrückter Stimmung und Ängsten reagiert. Da er bereits jetzt mit zunehmenden Schlafstörungen, Ängsten, plötzlichem Einnässen in der Nacht und Sorge vor Mobbing und Gewalt reagiert, sei zu befürchten, dass eine Integration auf der Bertha-von-Suttner-Schule sehr schwierig werde und die große Gefahr drohe, dass sich schnell eine Schulangst mit einem möglichen Schulabsentismus entwickele. Es sei dringend eine Schule zu empfehlen, in der ein soziales Klima bezüglich der Schülerschaft herrsche.
Nach diesen für den Senat nachvollziehbaren Ausführungen und der vorgenommenen Einzelfallprüfung ist die Beschulung des Antragstellers zu 1. an der Bertha-von-Suttner-Schule für ihn nicht zumutbar. Die von den Ärzten aufgrund der sozialen Überempfindlichkeit des Antragstellers zu 1. ausgesprochenen Voraussetzungen sind bei der ausgewählten Bertha-von-Suttner-Schule nicht gegeben. Bei dieser handelt es sich laut Website um eine sogenannte Perspektivschule. Das Perspektivschul-Programm hat zum Ziel, die Schulen, die sich in besonders herausforderndem sozialen Umfeld befinden, zu unterstützen (vgl. Website der Bertha-von-Suttner-Schule und www.perspektivschule.de). Das „PersepktivSchul-Programm“ des Landes Schleswig-Holstein gewährt eine Förderung an Schulen in sozial schwierigen Lagen mit dem Ziel, die Bildungschancen der Schülerinnen und Schüler zu verbessern und die Quote der Schülerinnen und Schüler ohne Abschluss zu reduzieren (vgl. BT-Drs. 19/18350, S. 107; BT-Drs. 20/1219, S. 2). Insofern zeichnet sich eine Perspektivschule gerade dadurch aus, dass ein stabiles soziales Umfeld nicht von vorneherein sichergestellt ist, sondern Unterstützungsmaßnahmen in einem besonderen sozialen Umfeld gerade geboten sind. Die beiden ärztlichen Stellungnahmen betonen jedoch die Bedeutung des sozialen Umfelds für eine erfolgreiche schulische Entwicklung des Antragstellers zu 1. Ein solch sicheres Umfeld scheint die Bertha-von-Suttner-Schule qua o.g. Definition einer Perspektivschule nicht von vorneherein zu bieten. Dieser Eindruck wird auch durch den vor kurzer Zeit stattgefundene Vorfall bestätigt, bei dem ein Schüler der Schule einen anderen an der vor der Schule befindlichen Bushaltestelle niedergestochen hat, so dass daraufhin zeitweise ein Sicherheitsdienst an der Schule eingesetzt wurde. Auch dies lässt die Ängste des Antragstellers zu 1. subjektiv nachvollziehbar erscheinen und fußt nicht auf unzutreffenden Sachverhalten oder lediglich vom Hörensagen. Daher ist der Besuch an der Bertha-von-Suttner-Schule dem Antragsteller zu 1. – als einzig in Betracht kommende andere Gemeinschaftsschule in Geesthacht, dem Wohnort der Antragsteller − unzumutbar. An andere Gemeinschaftsschulen, die Fahrtwege mit dem öffentlichen Personennahverkehr von über 40 Minuten haben und außerhalb des Wohnortes liegen, müssen sich die Antragsteller – insbesondere auch vor dem Hintergrund der festgestellten Diagnosen des Antragstellers zu 1. und der Hervorhebung des Wohnortes für die zuständige Schule in § 24 SchulG – nicht verweisen lassen.
Dass sich die entsprechenden ärztlichen Stellungnahmen nicht explizit dazu verhalten, dass nur der Besuch der Antragsgegnerin durch den Antragsteller zu 1. zumutbar ist, ist unschädlich, denn es ist nicht Aufgabe einer ärztlichen Stellungnahme, die für den Antragsteller zu 1. zumutbare Schule zu finden, sondern aufzuzeigen, welche Voraussetzungen eine Schule mitbringen muss, um den besonderen Bedürfnissen des Antragstellers zu 1. zu genügen. Im Rahmen dessen haben beide Stellungnahmen sich gegen eine Beschulung durch die Bertha-von-Suttner-Schule ausgesprochen.
Die Bewertung als Härtefall entspricht im vorliegenden Einzelfall von der Wertigkeit auch den nicht abschließend normierten Beispielsfällen im Aufnahmeerlass. Insbesondere gleicht der vorliegende Einzelfall dem in Nr. 2.2 des Aufnahmeerlasses normierten Beispielsfall, wonach außergewöhnliche soziale Härten durch den Besuch der gewählten Schule erheblich abgemildert werden. Dies ist hier der Fall. Nur eine Beschulung durch die Antragsgegnerin wird den besonderen sozialen Bedürfnissen des Antragstellers zu 1. gerecht. Durch ein voraussichtlich stabiles soziales Umfeld bei der Antragsgegnerin können die Auswirkungen der sozialen Belastung erheblich wirksam abgemildert werden.
Allein die Tatsache, dass beide Schulen mit der schulpsychologischen Beratungsstelle des Kreises Herzogtum Lauenburg und dem Allgemeinen Sozialen Dienst im Fachbereich Jugend, Familie, Schulen und Soziales zusammenarbeiten, lässt die Annahme eines Härtefalles nicht entfallen. Die beiden ärztlichen Stellungnahmen haben herausgehoben, dass das soziale Umfeld entscheidend ist. Zumal der Antragsteller zu 1. sich zumindest schon seit November 2023 in fachärztlicher Behandlung befindet und allein die Mitteilung, dass er ab September 2024 an der Bertha-von-Suttner-Schule beschult werden soll, die oben beschriebenen Symptome ausgelöst hat. Insofern hegt der Senat Zweifel, dass die – zweifelsohne sinnvolle – Betreuung durch unter anderem dem sozialpsychologischen Dienst ausreichend ist, um ein problematisches soziales Umfeld und deren Folgen für den Antragsteller zu 1. zu kompensieren.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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