1. Über die Wiedereinsetzung in die versäumte Anfechtungs- oder Anfechtungsbegründungsfrist ist im Urteil zu …
1. Über die Wiedereinsetzung in die versäumte Anfechtungs- oder Anfechtungsbegründungsfrist ist im Urteil zu entscheiden, nicht durch gesonderten Beschluss. 2. Zu den Anforderungen an die Übersendung einer fristrelevanten Kostenanforderung durch einen Rechtsanwalt an den Mandanten per E-Mail.
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Gießen vom 23.12.2024 aufgehoben.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beklagte.
Gründe
I.
Mit der Klage ficht die Klägerin Beschlüsse der Versammlung vom 28.08.2024 an. Den am 30.09.2024 angeforderten Gerichtskostenvorschuss hat die Klägerin am 04.12.2024 gezahlt. Mit Schriftsatz vom 12.12.2024 begehrt die Klägerin Wiedereinsetzung in die Versäumung der Klagefrist, da die Einzahlung deshalb verspätet eingegangen sei, da die Klägerin die Weiterleitung der Aufforderung zur Einzahlung durch ihren Rechtsanwalt nicht erhalten habe, die Mail sei im Spamordner gelandet. Dies habe sich erst in einem Gespräch des Klägervertreters mit der Klägerin am 03.12.2024 ergeben.
Das Amtsgericht hat durch Beschluss vom 23.12.2024 den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen, da er „unzulässig“ sei, da es sich bei der versäumten Frist nicht um eine Notfrist iSv § 233 ZPO handele. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Klägerin.
II.
Die sofortige Beschwerde gegen die – gemeint wohl den Wiedereinsetzungsantrag verwerfende – Entscheidung des Amtsgerichts ist statthaft (BGH NJW 1967, 1566; BeckOK ZPO/Wendtland, 55. Ed. 1.12.2024, ZPO § 238 Rn. 18) und zulässig.
Sie hat bereits deshalb Erfolg, weil das Amtsgericht nicht in den Blick genommen hat, dass § 45 S. 2 WEG für die Versäumung der Anfechtungsfrist und der Anfechtungsbegründungsfrist die entsprechende Anwendung der §§ 233 bis 238 ZPO anordnet. Das Amtsgericht wird daher zu prüfen haben, ob ein Fall der schuldhaften Fristversäumung vorliegt und welche Anforderungen bei der Übersendung einer fristenrelevanten Kostenrechnung gelten.
Allerdings dürfte der Klägervertreter seinen Verpflichtungen mit dem bloßen Versand einer einfachen Mail nicht genügt haben (vgl. BGH MMR 2022, 288 Rn. 14; Stein/Loyal, ZPO, 24. Aufl., § 233 Rn. 39; Doukoff ZivilR-Berufung, 7. Aufl. 2023, Rn. 1295). Es ist insoweit anerkannt, dass, wenn ein Rechtsanwalt im Kanzleibetrieb die E-Mail-Korrespondenz nutzt, er die Kenntnisnahme empfangener Nachrichten sicherstellen muss. Dies kann etwa durch eine Lesebestätigung (BGH MMR 2022, 288 Rn. 14) oder einer sonstigen Nachfrage bei der Mandantin geschehen. Der bloße Versand einer Mail bei einer fristenrelevanten Nachricht dürfte diesen Anforderungen nicht genügen.
Für das weitere Verfahren weist die Kammer darauf hin, dass für eine Entscheidung über die Zurückweisung des Wiedereinsetzungsgesuches durch Beschluss kein Raum ist.
Allerdings sieht § 238 Abs. 1 S. 2 ZPO grundsätzlich die Möglichkeit vor, zunächst beschränkt über den Antrag auf Wiedereinsetzung zu verhandeln und zu entscheiden. Geschieht dies ohne mündliche Verhandlung, ergeht die Entscheidung durch Beschluss, im Falle einer mündlichen Verhandlung durch Zwischenurteil gem. § 303 ZPO (näher Musielak/Voit/Grandel, 21. Aufl. 2024, ZPO § 238 Rn. 4).
Für die Entscheidung über die Versäumung der Fristen des § 45 WEG ist § 238 Abs. 1 S. 2 ZPO jedoch nicht anzuwenden (Bärmann/Göbel § 45 Rn. 36). Denn anders als für die in § 233 ZPO genannten Fristen, handelt es sich bei den Fristen des § 45 WEG nicht um prozessuale Fristen, sondern um materielle Ausschlussfristen (BGH NJW 2009, 999 Rn. 7 ff.). Damit ist es ausgeschlossen, dass im Falle einer mündlichen Verhandlung durch Zwischenurteil entschieden werden kann, denn ein Zwischenurteil nach § 303 ZPO darf nur prozessuale, nicht den Streitgegenstand selbst betreffende Fragen entscheiden (MüKoZPO/Musielak/Hüntemann, 7. Aufl. 2025, § 303 ZPO Rn. 1). Im Falle einer mündlichen Verhandlung ist daher eine Entscheidung in der Sache erforderlich, bei der die Wiedereinsetzung als Vorfrage bezüglich der Wahrung der Fristen des § 45 WEG mitzuentscheiden ist. Für eine Entscheidung im Beschlusswege kann nichts anderes gelten. Auch insoweit ist es nicht statthaft, ohne mündliche Verhandlung in einem Beschluss über materielle Fragen, die den Streitgegenstand betreffen, zu entscheiden. Derartige Entscheidungen sind einem Urteil vorbehalten.
Nach Auffassung der Kammer, ist dies auch in der Sache zwingend. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes haben Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage auch nach der WEG-Reform einen einheitlichen Streitgegenstand (BGH NZM 2021, 935; NJW 2023, 2884, Rn. 10 ff.). Daher bedarf es der Wiedereinsetzung ohnehin nur dann, wenn der Beschluss nicht ohnehin nichtig ist und bereits deshalb die Klage unabhängig von der Fristversäumnis Erfolg hat. Dies erfordert aber eine Prüfung in der Hauptsache, so dass eine Vorabentscheidung über die Wiedereinsetzung unzulässig ist (Bärmann/Göbel § 45 Rn. 36). Denn ist eine Wiedereinsetzung nicht erforderlich, darf sie auch nicht (vorsorglich) gewährt werden (BGH NJW-RR 2012, 755; Musielak/Voit/Grandel, 21. Aufl. 2024, ZPO § 238 Rn. 4).
Nach alledem war auf die sofortige Beschwerde der Klägerin der Beschluss aufzuheben. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
Gründe die Rechtsbeschwerde zuzulassen, liegen nicht vor. Zwar könnte die Frage, ob isoliert über die Wiedereinsetzung entschieden werden kann, Grundsatzbedeutung haben, die sofortige Beschwerde hat aber unabhängig von dieser Frage Erfolg.
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