VG Schwerin · Mecklenburg-Vorpommern 3. Kammer Urteil LS

Widerruf und Rückforderung einer Dezemberhilfe

Verwaltungsrecht Klage abgewiesen

Leitsatz

1. Ermächtigungsgrundlage für die Aufhebung einer sog. Dezemberhilfe ist nicht der Widerruf nach § 49 VwVfG M-V, sondern die Rücknahme nach § 48 VwVfG M-V

2. Ein Bewilligungsbescheid über die Gewährung einer Dezemberhilfe an ein Online-Reisebüro war rechtswidrig.

3. Die nachträgliche Kenntnis der Behörde von der ursprünglichen Rechtswidrigkeit des Bescheides schließt den Widerruf aus.

4. Es kann dahingestellt bleiben, ob es sich bei den Angaben im Antragsformular zur Betroffenheit um Angaben i. S. des § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 VwVfG M-V handelte, denn es liegt jedenfalls ein Ausschlusstatbestand von vergleichbarem Gewicht zugrunde.

5. Die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 VwVfG M-V beginnt erst zu laufen, wenn der zuständige Amtswalter die Rechtswidrigkeit erkannt hat; es handelt sich um eine Entscheidungs-, nicht um eine Bearbeitungsfrist.

6. Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte missbräuchlich nicht bearbeitet hat, bestehen nicht, zumal es sich bei den Corona-Hilfen um Massenverfahren handelte.

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1

Die Klägerin wendet sich gegen den Widerruf und die Rückforderung einer ihr gewährten Billigkeitsförderung des Bundes in Form einer außerordentlichen Wirtschaftshilfe für Dezember 2020 (im Folgenden: Dezemberhilfe).

2

Sie beantragte unter dem 7. Januar 2021 in dem von dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie sowie dem der Finanzen zur Verfügung gestellten elektronischen Antragsprogramm die Gewährung einer Dezemberhilfe in Höhe von 2.241,15 Euro für Ihr Internet-Reisebüro. Sie gab als Grund für die Antragstellung an, dass sie indirekt über Dritte betroffen sei. Als Branchenschlüssel gab sie „H51.10.0 – Personenbeförderung in der Luftfahrt“ an. Sie erziele regelmäßig mindestens 80 Prozent ihrer Umsätze durch Lieferungen und Leistungen im Auftrag direkt von Maßnahmen betroffener Unternehmen über Dritte und habe außerdem im Dezember 2020 wegen der Schließungsverordnungen auf der Grundlage der Ziffern 5 bis 8 des Beschlusses von Bund und Ländern vom 28. Oktober 2020 einen Umsatzeinbruch von mehr als 80 Prozent gegenüber dem Vergleichsumsatz erzielt. Die Klägerin gab in dem Antrag an, im Dezember 2020 keine Umsätze gehabt zu haben.

3

Mit Bescheid vom 8. Januar 2021 bewilligte der Beklagte der Klägerin eine Dezemberhilfe als Billigkeitsleistung in Höhe von 2.241,15 Euro. Sie wurde ihr am gleichen Tage ausgezahlt. Unter Ziffer 4. des Zuwendungsbescheides heißt es: „Die Dezemberhilfe ist zweckgebunden und dient ausschließlich dazu, Unternehmen, Soloselbstständigen und selbstständigen Angehörigen der Freien Berufe, die aufgrund der Corona-bedingten Betriebsschließungen bzw. Betriebseinschränkungen gemäß dem Beschluss von Bund und Ländern vom 28. Oktober 2020 („Lockdown“) erhebliche Umsatzausfälle erleiden, den dadurch bedingten Umsatzausfall zu kompensieren und damit deren wirtschaftliche Existenz zu sichern.“

4

Mit Schreiben vom 27. September 2021 hörte der Beklagte die Klägerin zu ihrer Betroffenheit von den Schließungsverordnungen an, weil aufgrund der angegebenen Branche festgestellt worden sei, dass das Unternehmen nicht direkt betroffen gewesen sei. Mit E-Mail vom 10. Oktober 2021 an die angegebene Sammeladresse des Beklagten gab die Klägerin an, dass sie ihre Umsätze zu 80 Prozent mit direkt betroffenen Kunden erziele. Gastronomie und Hotellerie im Land seien direkt von Schließungsanordnungen betroffen gewesen, weshalb ein Verkauf von Reisen kaum stattgefunden habe.

5

Der Beklagte ordnete diese E-Mail, die am selben Tag bei ihm eingegangen war, erst am 31. Januar 2022 dem Verfahren der Klägerin zu. Die Sachbearbeitung erfolgte am 30. November 2022.

6

Mit Bescheid vom 22. Februar 2023 widerrief der Beklagte die gewährte Billigkeitsleistung und forderte den ausgezahlten Betrag zurück. Der Widerruf wurde auf § 49 Abs. 3 und Abs. 2 Nr. 1 VwVfG M-V gestützt. Der Zweck der Dezemberhilfe sei nicht erreicht worden. Die Klägerin habe keinen Nachweis erbringen können, dass sie mindestens 80 Prozent ihrer Umsätze und Lieferungen im Auftrag direkt von den Maßnahmen betroffener Unternehmen über Dritte eingebüßt habe. Über Dritte betroffen seien Unternehmen und Soloselbständige, die regelmäßig mindestens 80 Prozent ihrer Umsätze durch Lieferungen und Leistungen im Auftrag direkt von den Maßnahmen betroffener Unternehmen über Dritte (zum Beispiel Veranstaltungsagenturen) erzielten. Die Entscheidung sei ermessensfehlerfrei ergangen. Die Rückforderung beruhe auf § 49a Abs. 1 VwVfG M-V.

7

Dagegen legte die Klägerin unter dem 7. März 2023 Widerspruch ein. Ihr Reisebüro sei auf den Verkauf von Reiseleistungen nach Osteuropa, insbesondere GUS-Staaten, spezialisiert. Aufgrund deren Einstufung als Corona-Hochrisikogebiete habe kaum ein Verkauf von Reisen stattgefunden bzw. es habe Stornierungen gegeben. Auch die Ausstellung und der Verkauf von Visa sei nicht möglich gewesen. Während sie im Februar 2020 12.934 Euro an Umsätzen erzielt habe, seien es im Dezember nur 13 Euro gewesen.

8

Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 2. August 2023, zugestellt am 4. August 2023, zurück. Die Klägerin sei als Reisebüro von den Schließungsanordnungen im Zuge der Coronapandemie weder unmittelbar betroffen gewesen noch sei sie indirekt oder über Dritte Betroffene. Soweit die Klägerin darauf abgestellt habe, dass sie ihre Vergleichsumsätze in 2019 mit Reisen in ehemalige GUS-Staaten erzielt habe, seien auch die dort ansässigen Unternehmen nicht von den maßgeblichen Schließungsanordnungen betroffen gewesen. Der Widerruf wurde vom Beklagten auf § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 VwVfG M-V, die Rückforderung auf § 49a Abs. 2 VwVfG M-V gestützt. Das Ermessen werde nach den Grundsätzen des intendierten Ermessens ausgeübt. Anhaltspunkte für atypische Umstände und ein Absehen von dem Widerruf seien nicht ersichtlich.

9

Mit der am 4. September 2023 erhobenen Klage trägt die Klägerin vor, es habe ein Einreiseverbot aus den Ländern der ehemaligen GUS-Staaten in die Bundesrepublik Deutschland gegeben. Ihr Kundenkreis bestehe maßgeblich aus Personen, die ihren Wohnsitz in den ehemaligen GUS-Staaten haben. Sie habe die gewährten Fördermittel im Vertrauen darauf, dass ihr ein Anspruch zugestanden habe, bereits verbraucht. Der Beklagte habe die in § 48 Abs. 4 VwVfG M-V normierte Jahresfrist nicht eingehalten. Er habe von Anfang an Kenntnis gehabt, dass es sich bei der Klägerin um ein (Internet-)Reisebüro gehandelt habe, das von Schließungsanordnungen nicht unmittelbar betroffen gewesen sei. Die Frist des § 48 Abs. 4 VwVfG M-V sei vom Beklagten nicht eingehalten worden. Die Klägerin habe bereits unter dem 10. Oktober 2021 dem Beklagten im Rahmen der Anhörung per E-Mail geantwortet. Der Beklagte habe diese Antwort jedenfalls unter dem 30. Januar 2022 erfasst, so dass der Lauf der Frist des § 48 Abs. 4 VwVfG M-V damit spätestens in Gang gesetzt worden sei. Der Umstand, dass der Beklagte keine organisatorischen Vorkehrungen durch (Vor-)Fristsetzung für eine Wiedervorlage der E-Mail der Klägerin sichergestellt habe, stelle ein missbräuchliches Vorgehen dar.

10

Die Klägerin beantragt,

11

den Widerrufs- und Rückforderungsbescheid vom 22. Februar 2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. August 2023 über die Gewährung einer Dezemberhilfe aufzuheben.

12

Der Beklagte beantragt,

13

die Klage abzuweisen.

14

Der unbestrittene Vortrag der Klägerin, aufgrund der Coronapandemie habe nicht mehr in osteuropäische Staaten gereist werden können, sei irrelevant. Das Förderprogramm stelle lediglich auf bundesrepublikanische Schließungsanordnungen ab. Davon seien andere Staaten ersichtlich nicht betroffen. Auch komme der Klägerin kein Vertrauensschutz im Sinne des § 48 Abs. 2 VwVfG M-V zu. Nachdem der Beklagte zunächst vorgetragen hat, die Dezemberhilfe sei unter Vorbehalt gewährt worden, hält er daran nicht mehr fest. Die Frist des § 48 Abs. 4 VwVfG M-V sei gewahrt. Es handele sich dabei um eine Entscheidungs- und keine Bearbeitungsfrist. Allein die Erfassung des Anhörungsschreibens der Klägerin am 31. Januar 2022 bedeute keine Beendigung der Sachbearbeitung. Diese lag erst am 30. November 2022 vor. Dieses Datum sei für den Lauf der Jahresfrist maßgeblich.

15

Mit Beschluss vom 14. November 2023 hat die Kammer den Rechtsstreit zur Entscheidung auf die Berichterstatterin als Einzelrichterin übertragen.

16

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten, einschließlich der sog. Handakte, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

17

Die zulässige Klage hat keinen Erfolg.

18

Die Klage ist als Anfechtungsklage statthaft.

19

Entgegen den ursprünglichen Einlassungen des Beklagten liegt nicht nur vorläufiger Bescheid über die Gewährung einer (Abschlags-)Zahlung auf die beantragte Billigkeitsleistung zugrunde. Ein Vorbehalt der vollständigen Prüfung in einem Schlussbescheid ist dem zugrundeliegenden Bewilligungsbescheid nicht zu entnehmen. Auch die Regelung unter Ziffer 9 der Nebenbestimmungen, wonach der Beklagte sich im Einzelfall eine Prüfung der Voraussetzungen für die Gewährung der Dezemberhilfe sowie deren Verwendung vorbehalten hat, stellt nach dem insofern maßgeblichen objektiven Empfängerhorizont (§§ 133, 157 BGB) keinen Vorläufigkeits- oder Entscheidungsvorbehalt dar (vgl. VG München, Urteil vom 21. September 2022 – M 31 K 22.423 –, juris Rn. 40 m. w. N.). Es handelt sich vielmehr um den allgemeinen Prüfungsvorbehalt, der regelmäßig im Subventions- bzw. Zuwendungsrecht – häufig auch mit einem Hinweis auf die Strafbarkeit des Subventionsbetruges (§ 264 StGB) – verwendet wird. Auf die Wirksamkeit und den Bestand des Verwaltungsakts hat dies keinen Einfluss.

20

Die Klage ist jedoch unbegründet.

21

1. Der angefochtene Widerrufs- und Rückforderungsbescheid des Beklagten vom 22. Februar 2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. August 2023 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Absatz. 1 S. 1 VwGO. Der Beklagte hat zu Recht den Bewilligungsbescheid vom 8. Januar 2021 aufgehoben und die ausgezahlte Zuwendung in Höhe von 2.241,15 Euro zurückgefordert.

22

Auch wenn die Aufhebung des Bewilligungsbescheides nicht – wie der Beklagte angenommen hat – als Widerruf auf § 49 Abs. 3 und Abs. 2 Nr. 1 VwVfG M-V gestützt werden konnte; der Bescheid konnte nach § 48 Abs. 1, Abs. 2 VwVfG M-V zurückgenommen werden.

23

a) Ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der grundsätzlich Voraussetzung für einen Widerruf nach § 49 VwVfG M-V ist, lag nicht zugrunde. Vielmehr war der Bewilligungsbescheid des Beklagten vom 8. Januar 2021 von Anfang an rechtswidrig, weil die Klägerin weder direkt, indirekt noch indirekt über Dritte von Corona-Schließungsanordnungen betroffen gewesen ist. Sie war nicht anspruchsberechtigt.

24

Rechtsgrundlage für die Bewilligung der streitgegenständlichen Dezemberhilfe sind § 53 Landeshaushaltsordnung (LHO M-V) sowie die allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen i. V. m. den Vollzugshinweisen für die Gewährung von Corona-Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen (Anlage zur Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern) in der jeweils gültigen Fassung (im Folgenden: Vollzugshinweise) i. V. m. dem Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG.

25

Für die gerichtliche Überprüfung gelten dieselben Grundsätze wie für Zuwendungen, die auf der Grundlage entsprechender Förderrichtlinien im billigen Ermessen der Behörde bzw. der bewilligenden Stelle und im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel erfolgen (§§ 23, 44 LHO M-V). Danach besteht ein Rechtsanspruch auf eine Billigkeitsleistung – anders als bei Gesetzen oder Rechtsverordnungen – nur ausnahmsweise, nämlich, wenn er sich aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz durch eine Selbstbindung der Verwaltung aufgrund ständiger Verwaltungspraxis ergibt (vgl. OVG Greifswald, Urteil vom 18. Januar 2016 – 2 L 23/12 –, juris Rn. 20 m. w. N.). Eine anspruchsbegründende Außenwirkung wird erst über den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) und das im Rechtsstaatsprinzip verankerte Gebot des Vertrauensschutzes (Art. 20, 28 GG) vermittelt (BVerwG, Urteil vom 16. Juni 2015 – 10 C 15.14 –, juris Rn. 24; BVerwG, Urteil vom 11. Mai 2006 – 5 C 10.05 –, juris Rn. 52 m. w. N.). Das Gericht ist dabei grundsätzlich an den Zuwendungszweck und die Handhabung der Billigkeitsleistung durch den Beklagten im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt und aufgrund seiner ständigen Verwaltungspraxis gebunden. Einer Auslegung der FAQs durch die Klägerin oder durch das Gericht kommt hingegen keine entscheidende Bedeutung für einen Anspruch auf Förderung zu (vgl. VG Schwerin, Urteil vom 20. Oktober 2021 – 3 A 2262/20 –, juris Rn. 20). Danach kommt es nicht darauf an, ob auch die Bewilligung der Wirtschaftshilfen im Falle der Klägerin nach ihrer Einschätzung hätte sinnvoll sein können. Auch wenn der Beklagte nicht daran gehindert wäre, einen atypischen Fall gesondert zu behandeln; ein gerichtlich durchsetzbarer Rechtsanspruch der Klägerin wird nicht begründet. Soweit das Verbot besteht, sachliche Unterschiede bei nicht gerechtfertigter Differenzierung zwischen verschiedenen Sachverhalten bei der Förderung vorzunehmen (vgl. VGH München, Urteil vom 11. Oktober 2019 – 22 B 19/840 –, juris Rn. 32 ff.; VG Schwerin, Urteil vom 20. Oktober 2021 - 3 A 2262/20 SN –, juris Rn. 27; VG Schwerin, Urteil vom 22. September 2022 – 3 A 153/22 SN –, Amtlicher Umdruck S. 1) liegt ein solcher Fall hier nicht zugrunde.

26

Es steht der Behörde frei, sich für eine bestimmte Verwaltungspraxis zu entscheiden und diese zu handhaben. Die Willkürgrenze wird selbst dann nicht überschritten, wenn es auch für eine alternative Förderpraxis gute oder gegebenenfalls sogar bessere Gründe gäbe. Eine Verletzung des Willkürverbots liegt mithin nur dann vor, wenn die maßgeblichen Kriterien unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar wären und sich daher der Schluss aufdrängen würde, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruhten (BVerwG, Urteil vom 14. März 2018 – 10 C 1.17 –, juris m. w. N.; VG Schwerin, Urteil vom 20. Oktober 2021 – 3 A 2262/20 –, juris Rn. 27).

27

Eine solche, der eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle unterliegende Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes, insbesondere durch eine Selbstbindung der Verwaltung aufgrund ständiger Verwaltungspraxis im Sinne einer willkürlichen Ungleichbehandlung der Klägerin ist nicht ersichtlich und wird von ihr auch nicht (substantiiert) behauptet.

28

Danach war der Bewilligungsbescheid rechtswidrig, weil die im Erlasszeitpunkt geltende Verwaltungspraxis fehlerhaft angewandt wurde bzw. bei der Entscheidung von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig herausgestellt hat (vgl. OVG Münster, Urteil vom 6. März 2024 – 4 A 1581/23 –, juris Rn. 36 m. w. N.).

29

Denn die Kundschaft der Klägerin, die aus natürlichen Personen bestand, war schon kein Unternehmen i. S. der Definitionen des Beklagten, wie sie im Antragsformular, in den Vollzugshinweisen unter D. X. 3. c) und in den einschlägigen FAQs zur Betroffenheit formuliert sind. Die Klägerin musste aufgrund der Coronaverordnungen nicht ihren Betrieb im maßgeblichen Monat einstellen, war also nicht direkt Betroffene. Sie war insbesondere nicht – wie sie es im Antragsformular angegeben hatte – in der Branche „Personenbeförderung in der Luftfahrt“, sondern als Reisebüro in dem Verkauf und Vermittlung von Reiseleistungen (Branchenschlüssel 79.11.0) tätig. Sie war auch nicht indirekt Betroffene. Als Indirekt betroffen galten solche Unternehmen und Soloselbständige, die nachweislich und regelmäßig mindestens 80 Prozent ihrer Umsätze im Sinne der Dezemberhilfe mit direkt von den Schließungsmaßnahmen betroffenen Unternehmen erzielten (vgl. Ziffer 1.3 der FAQs). Die Kundschaft der Klägerin bestand nicht aus Unternehmen, sondern aus Privatpersonen, wobei dahingestellt bleiben kann, ob diese in GUS-Staaten oder aus diesen einreisen wollten. Die Dezemberhilfe hatte den Zweck, die durch die Schließungsanordnungen eingeschränkten wirtschaftlichen Aktivitäten von Unternehmen und Soloselbständigen abzufedern, nicht hingegen einen Ausgleich für sonstige Beeinträchtigungen aufgrund der Corona-Maßnahmen, etwa für nicht angetretene private Reisen zu schaffen, weil Unsicherheiten bestanden oder Unbequemlichkeiten (z. B. aufgrund von Quarantäneanordnungen) drohten. Schließlich war die Klägerin auch nicht indirekt über Dritte betroffen. Als indirekt über Dritte betroffen galten Unternehmen und Soloselbständige, die Umsätze in eben solchem Umfang durch Lieferungen und Leistungen im Auftrag direkt von den Maßnahmen betroffener Unternehmen über Dritte erzielen (vgl. den Antrag der Klägerin und Ziffer 1.4 der FAQs). Die Klägerin hat Reisen für Privatpersonen vermittelt, so dass auch diese Fallgruppe ersichtlich nicht in Betracht kam.

30

Es ist auch nicht zu beanstanden, dass der Beklagte in seiner ständigen Verwaltungspraxis nur dann von einer Antragsberechtigung ausgeht, wenn eine Betroffenheit aufgrund zumindest einer wirtschaftlichen Verflechtung zumindest mit von Schließungsanordnungen betroffenen Unternehmen herrührt, denn die Billigkeitsleistung knüpft als Wirtschaftsbeihilfe an die Schließungsanordnungen während der Corona-Pandemie auf der Grundlage der MPK-Beschlüsse an. Dass eine faktische Betroffenheit auch von Privatpersonen etwa durch Quarantäneanordnungen vielfach zu Beeinträchtigungen – und so auch der Kundschaft der Klägerin – geführt hat, sollte nicht durch die außerordentliche Wirtschaftshilfe abgefedert werden. Es ist demnach nicht willkürlich, dass der Beklagte in seiner ständigen Verwaltungspraxis auf der Grundlage der Bewilligungsbescheide, der Versicherungen im Antragsformular und der einschlägigen Vollzugshinweise und FAQs nur dann von einer Antragsberechtigung ausgeht, wenn eine direkte, indirekte oder indirekt über Dritte Betroffenheit vorlag.

31

Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte von seiner Verwaltungspraxis, wie sie durch die FAQs und die Vollzugshinweise zur Dezemberhilfe geprägt wird, zu Gunsten Dritter abgewichen wäre, liegen nicht vor und werden auch von der Klägerin nicht behauptet.

32

b) Soweit § 49 VwVfG M-V, der den Widerruf rechtmäßiger Verwaltungsakte regelt, auf rechtswidrige Verwaltungsakte entsprechend anwendbar ist, ist Voraussetzung, dass einer der speziellen Widerrufsgründe vorliegen muss (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. September 2018 – 8 C 16.17 –, juris Rn. 16; BVerwG, Urteil vom 21. November 1986 – 8 C 33.84 –, NVwZ 1987, 498, 499; OVG Münster, Urteil vom 4. Februar 1992 – 5 A 1320/88 –, NVwZ 1993, 76, 79; VG Köln, Urteil vom 12. Juni 2026 – 16 K 2620/23 –, juris Rn. 61 f. m. w. N.). Daran fehlt es hier.

33

Der Bewilligungsbescheid enthält weder einen Widerrufsvorbehalt (§ 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwVfG M-V) noch liegen nachträglich eingetretenen Tatsachen i. S. des § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG M-V zugrunde oder eine Zweckverfehlung i. S. des § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwVfG M-V vor.

34

aa) Einen ausdrücklichen Widerrufsvorbehalt enthält der Bewilligungsbescheid nicht. Die Nebenbestimmung unter Ziffer 9. regelt nur – wie oben ausgeführt – einen Prüfungs-, keinen Widerrufsvorbehalt. Auch die Nebenbestimmung unter Ziffer 10. stellt keinen Vorbehalt eines Widerrufs, sondern lediglich eine Erstattungsregel dar, soweit es dort heißt: „Die Dezemberhilfe ist zu erstatten, soweit dieser Bescheid nach erfolgter Prüfung des Antrags oder aus anderen Gründen nach Verwaltungsverfahrensrecht (§§ 48, 49 VwVfG M-V) mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen worden oder sonst unwirksam geworden ist.“ Der Wortlaut knüpft ausdrücklich an eine Aufhebung „aus anderen Gründen“ an. Auch die weitere Formulierung unter Ziffer 10. der Nebenbestimmungen, wonach dies insbesondere gelte, wenn die Dezemberhilfe durch unrichtige oder unvollständige Angaben erwirkt worden ist oder sich herausstellt, dass die Voraussetzungen für die Gewährung der Dezemberhilfe nicht oder nicht vorliegen, begründet keinen selbständigen Widerrufsgrund, sondern ist darauf angelegt, das Vertrauen der Begünstigten in den Verwaltungsakt, der im automatisierten Verfahren allein aufgrund der Angaben im Antragsformular erging, zu erschüttern.

35

bb) Soweit nachträglich bekannt geworden ist, dass die Kundschaft der Klägerin nicht aus Unternehmen besteht, die von Schließungsanordnungen betroffen gewesen sind, handelt es sich nicht um eine nachträglich eingetretene Tatsache i. S. des § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG M-V. Denn die nachträgliche Kenntnis der Behörde vom ursprünglichen Fehlen tatsächlicher Voraussetzungen kann nicht zum Widerruf gemäß § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG M-V, sondern nur zur Rücknahme gemäß § 48 VwVfG M-V berechtigen. Dies entspricht nach ständiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung eben der Gesetzessystematik (BVerwG, Urteil vom 19. September 2019 – 8 C 16.17 –, juris Rn. 21; OVG Magdeburg, Urteil vom 2. Juli 2024 – 6 B 11/24 –, juris Rn. 9 m. w. N.). Die Unterscheidung zwischen rechtswidrigen und rechtmäßigen Verwaltungsakten gemäß §§ 48, 49 VwVfG M-V stellt auf die objektive ursprüngliche Rechtmäßigkeit und nicht auf deren Beurteilung durch die beklagte Behörde ab.

36

cc) Auch eine Zweckverfehlung gemäß § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwVfG M-V kann vorliegend nicht angenommen werden. Maßgeblich für die Einhaltung der Zweckbestimmung bei der Verwendung von Fördermitteln ist – auch wegen der besonderen Bedeutung des Zuwendungszwecks für den Widerruf – der im Zuwendungsbescheid bzw. Bewilligungsbescheid ausgewiesene Zuwendungszweck, wie er nach den auch im öffentlichen Recht entsprechend anwendbaren Auslegungsregeln der §§ 133, 157 BGB zu ermitteln ist. Soweit der Zweck der Zuwendung dem Bescheid selbst mit hinreichender Bestimmtheit zu entnehmen sein muss, ist dafür neben dem Wortlaut des Bescheides auch der Inhalt von in Bezug genommenen Richtlinien, die ggf. Grundlage der Bewilligung gewesen sind, maßgebend. Nicht ausreichend ist ein Zuwendungszweck, der sich einzig aus der Förderpraxis der Bewilligungsbehörde ergibt, wenn dieser sich in dem Zuwendungsbescheid nicht wiederfindet (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Februar 2022 – 8 C 11.21 –, juris Rn. 13; OVG Schleswig, Urteil vom 12. Januar 2026 – 7 A 538/25 –, juris Rn. 24 ff. m. w. N.; VGH Mannheim, Urteil vom 8. Oktober 2025 – 14 S 303/25 –, juris Rn. 51; OVG Bautzen, Urteil vom 25. Juni 2009, – 1 A 176/09 –, juris Rn. 21; VG Schwerin, Urteil vom 4. September 2024 – 3 A 1863/23 SN –, juris Rn. 25 m. w. N.; Abel, in: Bader/Ronellenfitsch, BeckOK VwVfG, 54. Ed 1.1.2022, § 49 Rn. 74; Ramsauer, in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 20. Auflage 2019, § 49 Rn. 68; VG Schwerin, Urteil vom 6. Mai 2026 – 3 A 1728/24 SN –, juris Rn. 20.).

37

Ausgehend hiervon ist die Zweckbestimmung, wie sie dem zugrundeliegenden Bewilligungsbescheid vom maßgeblichen objektive Empfängerhorizont entnommen werden kann, ausdrücklich nur darauf gerichtet, u. a. Soloselbstständigen, „die aufgrund der Corona-bedingten Betriebsschließungen bzw. Betriebseinschränkungen gemäß dem Beschluss von Bund und Ländern vom 28. Oktober 2020 („Lockdown“) erhebliche Umsatzausfälle erleiden, den dadurch bedingten Umsatzausfall zu kompensieren und damit deren wirtschaftliche Existenz zu sichern.“ Soweit erst unter Ziffer 11 des Bewilligungsbescheides die Details der Antragsberechtigung, wie sie im Antragsformular durch die Differenzierung und Definition der direkten Betroffenheit, der indirekten Betroffenheit und der indirekten Betroffenheit über Dritte enthalten waren, Erwähnung finden, heißt es lediglich: „Sie sind darüber unterrichtet, dass […] Angaben zur direkten oder indirekten Betroffenheit bzw. Betroffenheit über Dritte […] für die Gewährung bzw. Rückforderung der Dezemberhilfe von Bedeutung sind und somit subventionserheblich im Sinne von § 264 Strafgesetzbuch (StGB) sind.“ Schon aus dem Kontext, der systematisch nicht in unmittelbaren Zusammenhang mit der Zweckbestimmung zu sehen ist, sondern eher auch teleologisch auf eine Belehrung zur Strafbarkeit eines Subventionsbetruges gerichtet ist, kann keine Eingrenzung der Zweckbestimmung herausgelesen werden.

38

c) Die Bescheide des Beklagten haben aber jedenfalls auf der Grundlage einer Rücknahme nach § 48 VwVfG M-V Bestand. Unter den Voraussetzungen des § 47 VwVfG M-V sind die Verwaltungsgerichte ermächtigt und verpflichtet, Verwaltungsakte umzudeuten (vgl. OVG Greifswald, Beschluss vom 17. Mai 2017 – 3 L 186/14 –, juris Rn. 8 m. w. N.; BVerwG, Beschluss vom 9. April 2009 – 3 B 116.08 –, juris Rn. 4 m. w. N.; VG Schwerin, Urteil vom 4. September 2024 – 2148/23 –, juris Rn. 17 m. w. N.).

39

Der rechtswidrige Bescheid über die Gewährung einer Dezemberhilfe konnte ohne Verstoß gegen Vertrauensschutzgesichtspunkte zurückgenommen werden, § 48 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 VwVfG M-V.

40

Wie oben bereits ausgeführt, war der Bewilligungsbescheid von Anfang an rechtswidrig, weil die Klägerin – entgegen ihren Angaben – nicht indirekt über Dritte betroffen war, § 48 Abs. 1, Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 und Nr. 3 VwVfG M-V. Die Klägerin hatte nach der maßgeblichen Bewilligungspraxis des Beklagten keinen Anspruch auf die Gewährung der Billigkeitsleistungen; sie war nicht antragsberechtigt.

41

Die Klägerin durfte auch nicht in schutzwürdiger Weise auf den Bestand des Verwaltungsakts, der eine einmalige Geldleistung gewährte, vertrauen. Sie kann sich nicht auf ein schutzwürdiges Vertrauen berufen, weil sie die Zuwendung durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren (§ 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 VwVfG M-V).

42

Auch wenn zweifelhaft sein könnte, dass die eigenen Angaben zu ihrer Betroffenheit keine Tatsachenbehauptung darstellen, sondern eine rechtliche Wertung, die grundsätzlich der zuständigen Behörde obliegt (vgl. OVG Münster, Urteil vom 25. August 2025 – 4 A 1555/23 –, juris Rn. 54; VG München, Urteil vom 21. September 2022 – M 31 K 22.423 –, juris Rn. 37 m. w. N.), ist ein Vertrauensschutz der Klägerin dennoch ausgeschlossen. Denn in der zugrundeliegenden Konstellation, in der die Wertung, ob eine der Gruppen der Betroffenheit für das jeweilige Unternehmen einschlägig ist, unter Vorgabe klarer Definitionen quasi als Auswahlhilfe an die Antragstellenden abgegeben worden ist und keine weiteren tatsächlichen Ausführungen im Antrag zu den tatsächlichen Hintergründen gemacht werden mussten, war die Behörde gar nicht in die Lage versetzt, eine eigene Wertung anzustellen. Darüber hinaus sind die Ausschlusstatbestände des § 48 Abs. 2 Satz 3 VwVfG M-V auch nicht abschließend (vgl. Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 48 Rn. 149 m. w. N.; Schoch, in: Schoch/Schneider, VwVfG, 6. Aufl. 2024, § 48 Rn. 155; VG München, Urteil vom 21. September 2022 – M 31 K 22.423 –, juris Rn. 39 f. m. w. N.). Es liegt jedenfalls ein weiterer Fall von vergleichbarem Gewicht zugrunde, in dem die Begünstigte sich nicht auf Vertrauensschutz berufen kann. Denn die bereits mit dem Antragsformular, aber auch in den FAQs und erneut in den veröffentlichten Vollzugshinweisen stets wiederholte Definition der drei Varianten der Antragsberechtigung, ebenso wie der Hinweis unter Ziffer 10 der Nebenbestimmungen, dass besonderer Wert auf die Angaben zur direkten oder indirekten Betroffenheit bzw. Betroffenheit über Dritte gelegt werde, begründet einen Ausschluss von vergleichbarem Gewicht wie der Negativkatalog des § 48 Abs. 2 Satz 3 VwVfG M-V (vgl. VG München Urteil vom 21. September 2022 – M 31 K 22.423 –, juris Rn. 41 ff. m. w. N.). Die Angaben, aufgrund derer die Klägerin den Verwaltungsakt erwirkt hat, nämlich, dass sie indirekt über Dritte betroffen gewesen sei, ist ausreichend für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 VwVfG M-V. Auf die Frage, ob die Klägerin selbst erkannt hat, dass sie nicht antragsberechtigt war, kommt es nicht an. Es genügt, dass – angesichts der Definitionen der Antragsberechtigung im Antragsformular – vom objektiven Empfängerhorizont her die nötigen Schlussfolgerungen hätten gezogen werden können. Insoweit war die fehlende Antragsberechtigung ohne weiteres erkennbar. Hinzu kommt, dass die Klägerin einen Branchenschlüssel angegeben hatte, der ersichtlich nicht einschlägig war (s. o.).

43

Auch die erforderliche Kausalität ist gegeben. Denn ursächlich sind die insoweit unrichtigen Angaben, wenn anzunehmen ist, dass die Behörde bei vollständiger bzw. richtiger Angabe den Fehler – hier die (automatisierte) Gewährung der Dezemberhilfe – nicht gemacht und den Verwaltungsakt nicht oder nur mit einer ungünstigeren Regelung erlassen hätte (Ramsauer, in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 22. Aufl. 2021, § 48 Rn. 117; Schoch, in: Schoch/Schneider, VwVfG, Stand: Juli 2020, § 48 Rn. 172; Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Auflage 2018, § 48 Rn. 154). Der Beklagte hätte, hätte die Klägerin nicht angegeben, dass sie indirekt über Dritte betroffen gewesen sei, die Wirtschaftshilfen nicht bewilligt.

44

Die Bescheide beruhten auf diesen unrichtigen Angaben der Klägerin; ein schutzwürdiges Vertrauen lag nicht zugrunde. Ein Verschulden ist in diesem Zusammenhang ebenso wenig wie eine Täuschungsabsicht erforderlich.

45

Die Aufhebung des Bewilligungsbescheides erfolgte auch innerhalb der Jahresfrist des § 48 Abs. 4 VwVfG M-V.

46

Bei der Jahresfrist des § 48 Abs. 4 VwVfG M-V handelt es sich um eine Entscheidungsfrist (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Juni 2022 – 8 CN 1.21 –, juris Rn. 24; VGH Mannheim, Urteil vom 8. Oktober 2025 – 14 S 303.25 –, juris Rn. 83 m. w. N.; VG Schwerin, Urteil vom 6. Mai 2026 – 3 A 1728/24 –, juris Rn. 29). Als solche beginnt sie erst zu laufen, wenn die Behörde Kenntnis von sämtlichen für die Ausübung des Rücknahmeermessens im konkreten Fall relevanten Umständen hat. Das ist regelmäßig erst nach der Anhörung der Betroffenen und deren Stellungnahme oder dem fruchtlosen Verstreichen der Stellungnahmefrist der Fall (BVerwG, Urteile vom 20. September 2001 – 7 C 6.01 –, juris Rn. 13; BVerwG, Urteil vom 23. Januar 2019 – 10 C 5.17 –, juris Rn. 29 f.).

47

Der Auffassung der Klägerin, diese Jahresfrist habe bereits mit dem Eingang ihrer E-Mail in dem Sammelpostfach auf dem Server des Beklagten zu laufen begonnen, kann nicht gefolgt worden.

48

Die Frist des § 48 Abs. 4 VwVfG M-V beginnt erst zu laufen, wenn der für die Entscheidung über die Rücknahme zuständige Amtswalter die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts erkannt hat und ihm die für die Rücknahmeentscheidung außerdem erheblichen Tatsachen vollständig bekannt sind (OVG Münster, Urteil vom 12. Juni 2007 – 15 A 371/05 –, juris Rn. 31 f. m. w. N.; BVerwG, Urteil 24. Januar 2001 – 8 C 8.00 –, juris Rn. 15). Es genügt nicht, dass die maßgeblichen Tatsachen aktenkundig sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Januar 2019 – 10 C 5.17 –, juris Rn. 30 m. w. N.). Die Auffassung, zur Auslösung der Jahresfrist genüge, dass die E-Mail der Klägerin in den Machtbereich der Behörde gelangt sei – denn erst mit dieser konnte der Beklagte erkennen, dass die Klägerin nicht antragsberechtigt gewesen ist – wird dem Charakter der Frist nicht gerecht, die der Behörde zur sachgerechten Entscheidung über die Rücknahme eingeräumt ist und deshalb nicht in Lauf gesetzt wird, bevor sich die Behörde der Notwendigkeit bewusst geworden ist, über die Rücknahme oder den Widerruf entscheiden zu müssen. Die Jahresfrist beginnt daher nach ständiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung erst zu laufen, wenn diese Tatsachen vollständig, uneingeschränkt und zweifelsfrei ermittelt sind. Selbst eine schuldhafte Unkenntnis der Behörde genügt nicht.

49

Insoweit kann die Zuordnung der E-Mail zu dem konkreten Verfahren der Klägerin am 31. Januar 2022 den Lauf der Jahresfrist nicht in Gang setzen, zumal sie nicht durch einen zuständigen Sachbearbeiter, sondern lediglich durch eine studentische Hilfskraft, die gerade nicht in der Sache entscheidungsbefugt war, erfolgte. Maßgeblich war vielmehr der 30. November 2022 an dem ausweislich der Protokolldaten des Beklagten die Sachbearbeitung stattfand. Die Jahresfrist war daher am 22. Februar 2023, also nach knapp drei Monaten, eingehalten.

50

Soweit die Klägerin meint, den Beklagten treffe ein Organisationsverschulden und er hätte mit dem Eingang der E-Mail der Klägerin dafür Sorge tragen müssen, dass diese innerhalb eines Jahres auch von der zuständigen Sachbearbeitung erfasst und die notwendigen Schlüsse gezogen werden, geht sie fehl. Hinzu kommt, dass auch angesichts der hier zugrunde liegenden Massenverfahren und der vorausgegangenen Bewilligung über ein elektronisches Antragsprogramm nicht ersichtlich ist, dass dieses Verfahren bei dem Beklagten außer Kontrolle geraten wäre oder – wie die Klägerin meint – der Beklagte missbräuchlich agiert hat. Das Verfahren der Klägerin war schlicht noch nicht zu einem früheren Zeitpunkt an der Reihe zur Entscheidung.

51

Der Beklagte hat des Weiteren auch ermessensfehlerfrei den Bescheid aufgehoben. Das Gericht hat insoweit nur zu überprüfen, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder vom Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist (§ 114 Satz 1 VwGO). Die angeführten Ermessenserwägungen des Beklagten sind nicht zu beanstanden. Die Ermessensausübung deckt sich mit der – dem Gericht auch aus sonstigen Verfahren bekannten – ständigen Verwaltungspraxis. Ermessensfehler sind nicht ersichtlich.

52

Darüber hinaus liegt hier ein Fall des intendierten Ermessens zugrunde, § 48 Abs. 2 Satz 4 VwVfG M-V (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. März 2017 – 5 C 4.16 –, juris Rn. 40 m. w. N.). Für einen atypischen Ausnahmefall ist nichts ersichtlich (vgl. Ramsauer in Kopp/Ramsauer, VwVfG, 22. Aufl. 2021, § 48 Rn. 127b u. 127 c). Gründe, die ein Abweichen von dem gesetzlich normierten Regelfall rechtfertigen würden, sind auch nicht vorgetragen. Der in der Landeshaushaltsordnung verankerte Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit der Verwendung öffentlicher Mittel verlangt regelmäßig die Rücknahme rechtswidriger Subventionsbescheide, damit öffentliche Mittel sparsam und effektiv verwendet werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Juni 1996 – BVerwG 3 C 22.96 –, juris Rn. 16; vgl. auch VGH Mannheim, Urteil vom 13. Mai 2014 – 9 A 2289/12 –, juris Rn. 44). Dem entsprechen die Ausführungen zur Ausübung des Ermessens in dem zugrundeliegenden Aufhebungs- und Widerspruchsbescheid.

53

2. Die Verpflichtung der Klägerin zur Rückzahlung der gewährten Dezemberhilfe ist ebenfalls rechtmäßig und verletzt sie nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

54

Die Rückforderung der Billigkeitsleistungen findet ihre Rechtsgrundlage in § 49a Abs. 1 Satz 1 VwVfG M-V. Danach sind im Falle der Rücknahme mit Wirkung für die Vergangenheit bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Die zu erstattende Leistung ist durch Verwaltungsakt festzusetzen, § 49a Abs. 1 Satz 2 VwVfG M-V.

55

Dem entspricht die Rückforderung der überzahlten Beträge in Höhe von in diesem Verfahren 2.241,15 Euro.

56

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

Beschluss

57

vom 20. August 2026

58

Der Streitwert wird auf 2.241,15 Euro festgesetzt.

59

Gründe:

60

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.