Der Landesanwalt kann sich nach § 18 II StGHG auch dann einem schwebenden verfassungsgerichtlichen Verfahren …
Leitsatz
1. Der Landesanwalt kann sich nach § 18 II StGHG auch dann einem schwebenden verfassungsgerichtlichen Verfahren anschließen, wenn er beabsichtigt, von dem bisherigen Verfahren abweichende Anträge zu stellen.
2. Unbeschadet der Vorschrift des Art. 125 GG ist der Hessische Staatsgerichtshof für die Prüfung der verfassungsrechtlichen Frage zuständig, ob ein hessisches Gesetz mit der Hessischen Verfassung in Widerspruch stand und deshalb auch nicht über Art. 125 GG Bundesrecht werden konnte.
3. Die Vorschriften des § 41 Abs. 2 und 3 sowie des § 45 Abs. 4 des Hessischen Aufbaugesetzes vom 25.10.1948 (GVBl. S. 139) widersprechen nicht der Hessischen Verfassung.
Tenor
1) Der Antrag des Oberamtsanwalts... wird als unbegründet zurückgewiesen.
2) Die Vorschriften des § 41 Abs. 2 und 3 sowie des § 45 Abs. 4 des Hessischen Aufbaugesetzes vom 25. Oktober 1948 (GVBl. S. 139) widersprechen nicht der Hessischen Verfassung.
3) Das Urteil zu Ziffer 2 hat Gesetzeskraft.
4) Die Entscheidung ergeht gebührenfrei. Auslagen werden: nicht erstattet.
I.
Gründe
Der Grundrechtskläger... ist zusammen mit seiner Ehefrau Eigentümer eines Trümmergrundstückes in Frankfurt a.M., .... Er hat sich nach dem Kriege bemüht, sein Wohnhaus wieder aufzubauen. Die Baugenehmigung wurde jedoch von der Bauaufsichtsbehörde der Stadt Frankfurt unter Hinweis auf die gem. § 45 des Hessischen Aufbaugesetzes (HAG) erlassene Bausperre versagt. Die Bausperre ist durch Ortssatzung des Magistrats vom 21.3., veröffentlich 1.4.1949 auf die Dauer von 3 Jahren verhängt und durch die 2. Ortssatzung vom 7.4., veröffentlicht 3.5.1952, um weitere 3 Jahre verlängert worden. Das Grundstück des Klägers fällt in das Bausperrgebiet.
Nach § 45 Abs. 4 HAG können aus der Anordnung einer Bausperre keine Entschädigungsansprüche hergeleitet werden. Der Grundrechtskläger behauptet, durch einen am 17.5.1950 aufgestellten Fluchtlinienplan seien für das infrage kommende Gebiet die Voraussetzungen für den Wiederaufbau geschaffen worden. Die danach aufrechterhaltene und sogar noch verlängerte Bausperre sei nicht gerechtfertigt. Der Zweck der Aufrechterhaltung der Bausperre sei gar nicht mehr, die ordnungsmäßige Bebauung zu gewährleisten, sondern ihn und seine. Ehefrau zu zwingen, das Eigentum aufzugeben, weil das Grundstück in ein von der Stadt gefördertes Grossbauvorhaben einbezogen werden solle.
Durch Enteignungsbeschluss des Magistrats vom 26.6.1950 ist ein unbebauter Teil des Grundstücks als in die neu festgelegte Fluchtlinie fallend enteignet worden. Die Entschädigung ist auf 35.- DM pro qm festgesetzt worden, wobei gem. § 41 Abs. 2 und 3 HAG für die Bewertung der gemeine Wert am 1.1.1935 maßgebend war. Gegen die Entscheidung über die Festsetzung der Enteignungsentschädigung hat der Grundrechtskläger am 5.9.1950 gem. § 43 HAG beim Landgericht Frankfurt/Main Klage gegen die Stadt Frankfurt erhoben (2/4 0 357/50). Durch das am 11.11.1954 verkündete Urteil ist die Stadtgemeinde verurteilt worden, über die festgesetzte Entschädigung von 5250.- DM eine weitere von 3750.- DM zu zahlen. In diesem Urteil wird ausdrücklich die Rechtswirksamkeit (Verfassungsmäßigkeit) des § 41 Abs. 2 und 3 HAG bejaht. Das verfahren schwebt jetzt in der Berufungsinstanz.
Der Grundrechtskläger beruft sich darauf, dass nach Art. 45 Abs. 2 der Hessischen Verfassung (HV) das Privateigentum nur gegen angemessene Entschädigung eingeschränkt oder enteignet werden dürfe. Er führt ais. dass der Ausschluss der Entschädigung bei der Bausperre und deren Begrenzung bei der Enteignung dem Art. 45 Abs. 2 HV widerspreche. In der am 17.7.1951 beim Hessischen Staatsgerichtshof eingegangenen, gegen das Land Hessen, vertreten durch den Ministerpräsidenten, gerichteten Klage beantragt er, festzustellen, dass
1) § 45 Abs. 4 HAG
2) § 41 Abs. 2 und 3 HAG dem Art. 45 HV widersprechen und deshalb verfassungswidrig sind.
De Landesanwalt hat sich dem Verfahren angeschlossen und beantragt, festzustellen,
1) dass § 45 Abs. 4 HAG dem Art. 45 HV nicht widerspricht und deshalb verfassungsmäßig ist,
2) dass § 41 Abs. 2 und 3 HAG dem Art. 45 HV widersprechen und deshalb verfassungswidrig sind.
Zur Begründung des Antrags zu 2 hat er ausgeführt, dass von einer angemessenen Entschädigung keine Hede sein könne, wenn die Gerichte an die Verkaufswerte vom 1.1. 1935 gebunden seien.
In der Hauptverhandlung haben der Grundrechtskläger und der Landesanwalt erklärt, dass der Antrag zu 2 sich nicht auf § 41 Abs. 3 HAG beziehen solle, soweit dieser für die Bewertung bebauter Grundstücke hinsichtlich der baulichen Anlage den gemeinen Wert im Zeitpunkt der Entschädigungsfestsetzung für maßgebend erklärt.
Der Hessische Ministerpräsiden hat beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
II.
1) Der Staatsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung anerkannt, dass mit einer aus § 45 Abs. 2 StGHG abgeleiteten Klage auch Grundrechtsverletzungen, die sich auf Verfassungswidrigkeit einer Rechtsnorm stützen, geltend gemacht werden können (vgl. P.St. 41, 62, 73 und 107). Gleiches gilt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auch für die bundesrechtliche Verfassungsbeschwerde des § 90 Abs. 1 BVerfGG (vgl. BverfGE 3, 298 und 392). Voraussetzung; ist, dass der Beschwerdeführer selbst -gegenwärtig und unmittelbar durch das Gesetz in einem Grundrecht verletzt ist. Dies trifft hier zu, da das HAG selbst die Entschädigung bei- der Bausperre verbietet und bei der Enteignung beschränkt. Der Antrag ist auch zu Recht gegen das Land Hessen gerichtet, wie sich aus § 46 Abs. 3 StGHG ergibt. Da ein gerichtliches Verfahren Anlass zu dem Antrag gegeben hat, ist der Magistrat der Stadt Frankfurt gem. § 42 Abs. 2 StGHG zum Verfahren zugezogen worden und hat eich schriftlich dahin geäußert, dass das HAG in Bundesrecht transformiert worden sei.
Der Antrag des Landesanwalts ist auf Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der vorbezeichneten Bestimmungen des HAG gerichtet; vgl. Art. 131 Abs. 1 HV i.Verb. mit § 41 Abs. 3 StGHG (sog. abstrakte Normenkontrolle). Die Antragsberechtigung des Landesanwalts ergibt sich aus § 17 Abs. 2 Ziff. 6 StGHG. Nach ständiger Rechtsprechung des Staatsgerichtshofs setzt die Zulässigkeit des Anschlusses an ein schwebendes verfassungsgerichtliches Verfahren keine Übereinstimmung der Antragstellung voraus (vgl. P.St. 41, 54, 62). Mit Rücksicht auf den vom Landesanwalt unter Ziff. 2 gestellten Antrag ist gem. § 42 Abs. 1 StGHG dem Vorsitzenden und dem Berichterstatter des Ausschusses, der mit den Vorarbeiten für das HAG befasst war, Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden. Der damalige Ausschussvorsitzende hat sich der Stellungnahme des Ministerpräsidenten angeschlossen.
2) Der Staatsgerichtshof ist nach Art. 131 Abs. 1 HV zuständige, weil für die vom Grundrechtskläger begehrte Normenprüfung nur die HV als Maßstab gelten soll.
Das vorliegende Verfahren bedingt aber diese Normenprüfung mindestens insoweit, als es darauf ankommt, dass eine Transformierung des einschlägigen landesrechtlichen Gesetzgebungsakts in Bundesrecht (Art. 125 Ziff. 2 GG) notwendig dessen Gültigkeit voraussetzt (vgl. BVerfGE 2, 130).
Zwar ist an sich für Entscheidungen, welche den Geltungsbereich des Art. 125 GG betreffen, nur eine Zuständigkeit des BVerfG begründet (vgl. Geiger, Komm. z. BVerfGG S. 226 und 267).
Diese Zuständigkeit kann sich aber nicht auf Entscheidungen über verfassungsrechtliche Vorfragen erstrecken, deren Lösung eine der Voraussetzungen der Transformierung ist (vgl. BVerfGE 2, 105 ), mithin nicht auf die im streit befindliche Normenprüfung, die vielmehr dem Staatsgerichtshof verbleibt.
3) Die in § 48 StGHG für die Erschöpfung des Rechtswegs gegebenen Vorschriften stehen der Prüfung durch den Staatsgerichtshof nicht im Wege. Bei einer gegen ein Gesetz gerichteten Grundrechtsklage fehlt regelmäßig die Voraussetzung, dass vom Beschwerdeführer überhaupt ein Rechtsweg beschritten werden kann (vgl. Geiger a.a.O S. 285). Streitgegenstand in dem anhängigen Zivilprozess ist ausschließlich die Höhe der Entschädigung des Klägers. Als Rechtsweg im Sinne des § 48 StGHG kommen aber nur solche Verfahren in Betracht, in denen die Feststellung der Rechtswidrigkeit einer das Grundrecht angeblich verletzenden Maßnahme der öffentlichen Gewalt - hier das HAG - Streitgegenstand ist, darüber also als Hauptsache, nicht nur inzidenter, entschieden wird (Geiger a.a.O.). Auf die Normenkontrollklage des Landesanwalts findet § 48 StGHG überhaupt keine Anwendung.
III.
Der Antrag des Grundrechtsklägers auf Feststellung, dass § 45 Abs. 4 HAG dem Art. 45 HV widerspreche, ist nicht begründet. Ebenso wie Art. 14 GG garantiert Art. 45 HV das Privateigentum, erklärt es aber für sozialgebunden. Von enteignungsgleichen Eingriffen sind Auswirkungen der sozialen Pflichtbindung des Eigentums als Eigentumsinhalt zu unterscheiden. Die öffentliche Verwaltung bedarf zur Erfüllung ihrer Aufgaben einer zweckentsprechenden Planung, insbesondere einer Aufstellung von Bauplänen. Als Hilfsmittel und vorbereitende Maßnahme zur Sicherung von Teilplanungen ist die vorübergehende Verhinderung jeder Bautätigkeit in bestimmten, der Planung unterliegenden Gebieten durch Bausperren unvermeidlich. Ebenso wie die Bauplanung selbst liegt auch die Anordnung einer solchen Bausperre im Bereich der sozialen Pflichtbindung des Eigentums. Die außerordentlichen Zerstörungen im letzten Krieg zwingen zu einer den heutigen Anforderungen entsprechenden Neuerschließung der Bebaubarkeit der betroffenen Gebiete (vgl. BGHZ 15, 268 ff).
Betrachtet man unter diesen Gesichtspunkten den § 45 HAG, so kann seine Vereinbarkeit mit Art, 45 HV nicht bezweifelt werden. Nach dieser Vorschrift kann die Gemeindeverwaltung für bestimmte -Gebiete eine Bausperre verhängen, wenn die Ausführung baulicher Anlagen der geordneten baulichen Entwicklung in diesem Gebiet zuwiderlaufen würde. Die Bausperre ist auf sine Frist bis zu drei Jahren zu beschränken; diese Frist kann um weitere drei Jahre verlängert werden. Die Bausperre erlischt jedoch, sobald der Bebauungsplan rechtswirksam ist.
Wenn nun der Antragsteller ausführt, dass die Stadt Frankfurt/Main in seinem Fall die Bausperre über ihren Zweck hinaus aufrechterhalten habe, um ihn zu zwingen, das Eigentum aufzugeben, so ist dies im vorliegenden Verfahren unbeachtlich. Denn die Möglichkeit, dass beim Vollzug eines Gesetzes unsachgemäße Maßnahmen getroffen werden oder das Gesetz zur Verfolgung sachfremder Ziele missbraucht wird, lässt seine Verfassungsmäßigkeit unberührt (vgl. BVerfGE 1, 149; 3, 33; 4, 25).
IV.
Auch der vom Landesanwalt unterstützte Antrag auf Feststellung der Verfassungswidrigkeit des § 41 Abs. 2 und 3 HAG, soweit diese Vorschriften die Bewertung unbebauter Grundstücke und des Grund und Bodens bebauter Grundstücke für die Enteignungsentschädigung regeln, erscheint unbegründet.
Art. 45 Abs. 2 Satz 3 HV bestimmt, dass nur auf Grund eines Gesetzes, nur in dem darin vorgesehenen Verfahren und nur gegen angemessene. Entschädigung enteignet werden darf. Da nicht voller Schadensersatz sondern dem Art. 153 WRV entsprechend angemessene Entschädigung erfordert wird, ist dem Gesetzgeber von vornherein ein gewisser Spielraum gewährt. Indes muss er eine Regelung treffen, die frei von Willkür ist, damit also dem Gleichheitsprinzip gerecht wird. Zutreffend wird nämlich die rechtsdogmatische Grundlage der Enteignungsentschädigung vom Bundesgerichtshof im Beschluss des Großen Senats für Zivilsachen vom 10.6.1952 (BGHZ 6, 295) wie folgt gekennzeichnet: "Die Entschädigung, die bei einer Enteignung dem Betroffenen zu zahlen dazu bestimmt, die Einhaltung des Gleichheitsgrundsatzes zu gewährleisten." Der Gleichheitssatz darf aber nicht dazu benutzt werden, den weiten Ermessensspielraum einzuengen, den die HV ebenso wie das GG dein Gesetzgeber einräumt; nur die Überschreitung oder der Missbrauch des gesetzgeberischen Ermessens verstoßen gegen den Gleichheitssatz (so BVerfGE 4, 18). Erich Kaufmann führt in seinem Referat über "Die Grenzen der Verfassungsgerichtsbarkeit" (Veröffentlichungen der Vereinigung der Deutschen Staatsrechtslehrer Heft 9 S. 10) zur Überprüfung der Gesetze unter dem Gesichtspunkt der Gleichheit vor dem Gesetz aus, "dass es sich immer nur um die Frage der Einhaltung der äußersten Schranken der gesetzgeberischen Freiheit handeln kann, d.h. ob die Entscheidung des Gesetzgebers auf vernünftigen Erwägungen beruht und die Differenzierungen, die er vornimmt, der Natur der Sache entsprechen und nicht willkürlich sind." Dem ist zuzustimmen.
Was nun die Preisbindung des § 41 Abs. 2 und 3 HAG betrifft, so ist davon auszugehen, dass der gesetzlich anerkannte gemeine Wert des Grundstücksverkehrs von 1936 - 1952 vom Preisstop entscheidend beeinflusst worden ist (vgl. BGHZ 13, 386). Die Preisstopverordnung vom 26.11.1936 (RGBl. I S. 955) hat Preiserhöhungen für Güter und Leistungen jeder Art mit Rückwirkung vom 18.10.1936 verboten. Die Not der Nachkriegszeit zwang zur Beibehaltung dieser Regelung, die jede Spekulation unterbinden wollte. Erst die Neuordnung der Währung ermöglichte einen weitgehenden Abbau. Auf Grund des Gesetzes des Wirtschaftsrates des Vereinigten Wirtschaftsgebietes vom 24.6.1948 (WiGVBl. S. 59) wurde durch die sog. Preisfreigabeanordnung 25.6.1948 (WiGVBl. S. 61) die Preisbindung in erheblichem Umfang beseitigt. Darüber, ob auch Grundstücke durch diese Anordnung vom Preisstop befreit worden waren, entstanden jedoch Zweifel (vergl. Ehrenforth DRZ 49, 82 und Dipper NJW 49, 211 sowie die Entscheidung des Deutschen Obergerichts vom 27.4.1949 - WiGVBl. S. 98 -). Außerdem wurde die Wiedereinführung der Preisbindung für Grundstücke vielfach für notwendig erachtet, die Freigabe als verfrüht angesehen. Der Wirtschaftsrat hat am 30.9.1948 beschlossen, den Verwaltungsrat zu ersuchen, ausdrücklich klarzustellen, ob auch Grundstücke von den Preisvorschriften freigestellt sein sollen oder nicht; er hat gleichzeitig einen Antrag, für Grundstücke die Preisbindung aufrechtzuerhalten, den zuständigen Ausschüssen überwiesen (vgl. Bericht über die 22. Vollversammlung des Wirtschaftsrats S. 1016 und 1017). Durch die Änderungsanordnung vom 27.12.1948 (WiGVBl. 49 S. 12) wurde die Preisbindung für Grundstücke, allerdings ohne Rückwirkung, wiedereingeführt. Sie wurde für die bebauten und für Trümmergrundstücke - um ein solches handelt es sich hier - erst am 12.12.1952 aufgehobene; vgl. VOPR Nr. 75/52 vom 28.11.1952 (BGBl. I S. 792 §§ 1, 3).
Die Preisstopregelung war nicht auf freiwillige Veräußerungen beschränkt; sie galt kraft ausdrücklicher Regelung durch die Geboteverordnung vom 30.6.1941 (RGBl. I S. 354) bis zum 30.9.1953 auch für das Zwangsversteigerungsverfahren. Da die Enteignungsentschädigung an den gemeinen Wert anknüpft, müsste die Preisbindung auch im Enteignungsverfahren Anwendung finden. Der Bundesgerichtshof hat sich mehrfach für die Beachtung der Höchstpreise des Grundstücksverkehrs auch im Enteignungsverfahren ausgesprochen (vgl. BGHZ 6, 99; 12, 376; 13, 384). Eine Entschädigung, die sich über die allgemeine gesetzliche Bindung der Grundstückspreise hinwegsetzen und auf von der Rechtsordnung missbilligte und mit Sanktionen belegte Schwarzmarkt- oder Überpreise stützen würde, wäre keine angemessene Entschädigung. Diese Auffassung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 13, 387) erscheint zutreffend.
Das HAG ist zu einer Zeit erlassen worden, in welcher Unklarheit über die Fortgeltung des Preisstops für Grundstücke bestand und seine Wiedereinführung erwogen wurde. Es war daher eine durchaus zweckmäßige, sicherlich aber keine willkürliche Maßnahme, wenn das HAG, um Bodenspekulation zu verhindern, für die Enteignungsentschädigung einen Preisstop einführte. Als Stichtag wurde der 1.1.1935 gewählt, weil auf diesen Zeitpunkt die letzte Hauptfeststellung der Einheitswerte erfolgt war. Der Auffassung des Grundrechtsklägers, dass diese Regelung ungünstiger sei als diejenige nach den allgemeinen Preisstopvorschriften, kann nicht zugestimmt werden. In dem Rechtsstreit, der zu der Entscheidung BGHZ 13, 378 geführt hat, ist festgestellt worden, dass der gemeine Wert zwischen dem 1.1.1935 und dem 17.10.1936 als dem Stichtag für den Preisstop praktisch keiner Veränderung unterlag. Der Bundesgerichtshof hat daraus den Schluss gezogen, dass für die Bewertung unbebauter Grundstücke und des Grund und Bodens bebauter Grundstücke nach § 41 HAG die Preisstopvorschriften zur Anwendung kommen (ebenda 382-3). Der gemeine Wert kann auch nur ein Anhaltspunkt für die Höhe der Entschädigung und nur ein Element der Urteilsfindung für den Richter sein, der sie im Streitfall festzusetzen hat. Der Umstand, dass der gemeine Wert weiter nach einem in der Vergangenheit liegenden Zeitpunkt beurteilt wird, hindert nicht, neben anderen Faktoren wie objektive Wertverbesserung des Grundstücks auch Veränderungen der Verhältnisse im allgemeinen seit 1935 zu berücksichtigen; vgl. BGHZ 13, 387 oben. § 41 HAG schließt nach Auffassung des Staatsgerichtshofs eine gewisse Spannungsweite des Entschädigungsbegriffs nicht aus, sodass diese Bestimmung mit dem Verfassungsgebot der angemessenen Entschädigung, die selbst einen nur unter der sozialen Pflichtbindung des Eigentums auszufüllenden Rechtsbegriff darstellt, vereinbar ist.
Diese Auslegung des § 41 HAG ergibt sich aus dem Grundsatz, dass Gesetze, so weit ihr Wortlaut es zulässt, so auszulegen sind, dass sie der Verfassung in Einklang stehen (vgl. BVerfGE 2, 282). Es ist dabei zu beachten, dass § 41 HAG selbst in seinem Wortlaut (Abs. 3) die Entschädigungsregelung nur als "Richtlinie" bezeichnet. Diese durch die HV gebotene Auslegung des § 41 ergibt die Möglichkeit, sowohl für die Zeit des Preisstops wie für die Zeit nach seiner Aufhebung eine Entschädigung zu bemessen, die außer dem als Anknüpfungspunkt dienenden Grundstückswert vom 1.1.1935 die Entwicklung der allgemeinen Verhältnisse berücksichtigt.
V.
Hiernach, war zu entscheiden, wie geschehen.
Der Urteilsausspruch zu Ziffer 3 ergibt sich aus § 43 Abs. 1 StGHG.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 24 daselbst.
Permalink
Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten:https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190021824