Die INUSpherese ist eine Spezialform der Apherese, bei der mit einer "intelligenten Membran" "fehlgebildete …
Leitsatz
1. Die INUSpherese ist eine Spezialform der Apherese, bei der mit einer "intelligenten Membran" "fehlgebildete autoimmune Antikörper", "Entzündungsmediatoren" und Toxine aus dem Blutplasma ausgewaschen werden können sollen.
2. Für die INUSpherese gibt es, anders als für andere Formen der Apherese, keine wissenschaftlichen Nachweise über den therapeutischen Nutzen für irgendeine Form von Erkrankungen.
3. Die Erstattung der Aufwendungen für eine INUSpherese-Behandlung aufgrund einer Härtefallentscheidung scheidet von vornherein aus, weil durch die INUSpherese keine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf Heilung oder auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf hinsichtlich jedweder Erkrankung besteht.
4. Bei der als "Multiple-Chemical-Sensitivity-Syndrom" bezeichneten "Multisystemerkrankung" handelt es sich nicht um eine schulmedizinisch nachvollziehbare und daher wissenschaftlich anerkannte Autoimmunerkrankung.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Gewährung von Beihilfe in Höhe von 7.947,01,- EUR für Aufwendungen für zwei bei ihr am 09.08.2022 und am 11.08.2022 durchgeführte INUSpherese-Behandlungen.
Die Klägerin beantragte gegenüber dem Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg (im Folgenden: Landesamt für Besoldung und Versorgung) erstmals im Jahr 2016 die Gewährung von Beihilfe für aufgrund einer bei ihr durchgeführten INUSpherese-Behandlung entstandene Aufwendungen. Dieser Antrag wurde mit Bescheid vom 14.06.2016 abgelehnt und der hiergegen erhobene Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 09.11.2016 zurückgewiesen, weil nach den hierzu eingeholten amtsärztlichen Gutachten keine medizinische Indikation für die durchgeführte Therapie bestanden habe. Bei der Klägerin seien ein Multiple-Chemical-Sensitivity-Syndrom (MCS) sowie ein Fibromyalgie-Syndrom und eine Borreliose diagnostiziert worden. Die erstgenannte Diagnose sei, ebenso wie der vom behandelnden Arzt verwandte Begriff der chronischen Borreliose, umstritten. die Zuweisung einer Diagnose „MCS“ sei im naturwissenschaftlichen Sinne nicht möglich. Die Diagnose beruhe auf der Annahme, eine erhöhte Empfindlichkeit gegen verschiedene, chemisch meist nicht verwandte Substanzen, würde Symptome in mehreren Organsystemen auslösen, wobei die angeblich die Beschwerden auslösenden Konzentrationen weit unterhalb der sonst jeweils bekannten Wirkschwellen lägen. Es würden Parameter in der Regel als chlororganische Verbindungen, Pestizide, Lösungsmittel, Schwermetalle und andere mehr bestimmt werden. Durch die ungerechtfertigte Gleichsetzung von Referenzwerten mit (toxikologisch begründeten) Grenzwerten werde den Betroffenen schon bei geringen Überschreitungen der statistischen Hintergrundbelastung suggeriert, dass ihre Beschwerden auf die gemessene Belastung zurückzuführen seien. Eine wissenschaftliche Basis für solche Aussagen fehle. Alle Studien hätten keine einheitlichen und reproduzierbaren Laborbefunde erbracht. Die Zahl der sogenannten alternativen Verfahren sei unüberschaubar. Wissenschaftlich begründete somatische Therapiekonzepte für MCS stünden dagegen bislang nicht zur Verfügung. Als einzige in der Literatur positiv eingeschätzte Therapie sei eine supportive Psychotherapie (kognitive Verhaltenstherapie) bei MCS indiziert. Zudem stelle die durchgeführte Behandlung auch für keine weitere der gestellten Diagnosen eine leitliniengerechte Therapie dar. Eine Apherese (Blutwäsche) werde nur bei einem schweren cortisonresistenten Schub von Autoimmunerkrankungen, wie z.B. Multiple Sklerose oder Rheumaerkrankungen, oder bei sehr erhöhten Blutfetten angewandt. Auch dann würden die Kosten nur bei ausgeprägter Cortisonunverträglichkeit übernommen. Die Borreliose behandele man üblicherweise mit hochdosierten Antibiotikagaben. Das Problem sei häufig, dass die Therapie mit zu niedrigen Dosen und nicht lange genug durchgeführt werde. Aus amtsärztlicher Sicht bestehe deshalb keine medizinische Indikation für die bereits durchgeführte Therapie.
In der Folge beantragte die Klägerin im Zeitraum von 2019 bis 2023 wiederholt weitere Beihilfe für ihr aufgrund von INUSpherese-Behandlungen entstandenen Aufwendungen, welche das Landesamt für Besoldung und Versorgung jeweils gewährte.
Mit Schreiben vom 09.02.2021 hörte das Landesamt für Besoldung und Versorgung die Klägerin zur beabsichtigten Rücknahme von zwei Beihilfebescheiden vom 17.11.2020 und vom 09.02.2021 an, mit denen ihr Beihilfe für INUSpherese-Behandlungen gewährt worden war. Hierzu führte das Landesamt für Besoldung und Versorgung im Wesentlichen aus, bei der INUSpherese handele es sich um eine wissenschaftlich nicht allgemein anerkannte Methode, weshalb die Aufwendungen nicht beihilfefähig seien.
Hierzu nahm die Klägerin mit Schreiben vom 20.01.2021 dahingehend Stellung, dass bei der INUSpherese intelligente Filter genutzt würden, die in der Lage seien, fehlgebildete autoimmune Antikörper, Entzündungsmediatoren, Umweltgifte, Viruspartikel etc. gezielt aus dem Körper zu entfernen. Da bei ihr eine genetische Störung im Entgiftungs- und Entzündungssystem sowie eine chronische, inflammatorische Multisystemerkrankung vorliege, sei die Apherese eine für sie zwingend notwendige Behandlungsmethode.
Die Klägerin legte hierzu ein mit „Ärztliches Attest“ überschriebenes Schreiben einer Fachärztin für Innere Medizin vom 01.08.2016 vor. Bei der Klägerin läge eine jahrelange Krankheitsgeschichte vor, die durch Bauschmerzen, Durchfälle, Schüttelfrost, Gelenkbeschwerden, Kopfschmerzen, Fieber und chronische Müdigkeit gekennzeichnet sei. Mit einer Hochdosis-Antibiotikatherapie habe sich ihr Zustand etwas stabilisiert, aber eine jahrelange antibiotische Behandlung sei keine Lösung. Die Beschwerden der Klägerin seien schwer in eine schulmedizinische Diagnose zu integrieren, sie würde diese als Fibromyalgie und chronisches Fatigue-Syndrom formulieren. Zudem bestünden eine Nebenniereninsuffizienz (COMT heterozygot), Lymphödem beidseits, Verdacht auf Wanderniere rechts, MTHFR Gendefekt, Paraxogenase Mangel, GST M1 Gendefekt, IgM Mangel und eine Allergie gegen Aspergillus. Die Apherese sei zwingend notwendig, da sie die Autoimmunkomponente der Fibromyalgie behandele. Außerdem bestehe eine massive Entgiftungsdysfunktion. Dadurch komme es zu einer Ansammlung von toxischen Intermediärprodukten, die oft toxischer seien als das Ursprungtoxin. Durch den Paraxogenasemangel würden Insektizide und Pestizide schlecht abgebaut. Das Immunsystem sei komplett heruntergefahren. Es handele sich um eine lebensbedrohliche Erkrankung. Es gebe keine schulmedizinischen Alternativen und alle vorhergehenden schulmedizinischen Therapien wie zum Beispiel die Hochdosis-Antibiose seien nicht erfolgreich gewesen. Aufgrund der Schwere der Erkrankung sowie der genetischen Entgiftungsstörung sei die Apherese die einzige Überlebenschance, die die Klägerin habe.
Weiter legte die Klägerin ein mit „Ärztliche Bescheinigung zur Vorlage beim Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg“ überschriebenes Schreiben ihres behandelnden Arztes vom 16.03.2016 vor. Hierin wurde ausgeführt, bei der Patientin seien das Multiple-Chemical-Sensitivity-Syndrom, Fibromyalgie und chronische Borreliose diagnostiziert worden. Es handele sich in ihrem Fall um eine komplexe, chronische inflammatorische Systemerkrankung, die sich aus Störungen im Entgiftungs- und Entzündungssystem und chronischer Borreliose Stadium III zusammensetze, die miteinander interagierten und das neuro-endokrine Immunregulationssystem signifikant störten. Die Behandlung mittels Apherese im Jahr 2015 sei notwendig geworden, nachdem die bisherige konservative Therapie nicht ausreichend wirksam gewesen sei.
Das Landesamt für Besoldung und Versorgung holte daraufhin ein amtsärztliches Gutachten zur Frage der medizinischen Notwendigkeit einer INUSpherese-Behandlung bei Fibromyalgie ein. Im Gutachten vom 26.10.2021 wird ausgeführt, bei der INUSpherese handele es sich um eine therapeutische Apherese. Dies seien medizinische Verfahren, deren Therapieeffekt auf der Elimination von Bestandteilen des Blutes beruhe. Die Elimination erfolge außerhalb des Körpers in einem extrakorporalen Kreislauf. Für ausgewählte Erkrankungen (z.B. familiäre Hypercholesterinämie) handele es sich dabei unter bestimmten Bedingungen um ein wissenschaftlich anerkanntes Verfahren. Allerdings finde die Behandlung der Fibromyalgie mittels Apherese weder im Standard der Therapeutischen Apheresen der Deutschen Gesellschaft für Nephrologie noch in den Leitlinien der Fachgesellschaften zum Fibromyalgiesyndrom Erwähnung. Auch eine positive Bewertung des Gemeinsamen Bundesausschusses gebe es nicht. Die Behandlung der Fibromyalgie mittels INUSpherese sei somit keine wissenschaftlich anerkannte Methode. Zusätzlich handele es sich bei der Fibromyalgie nicht um eine lebensbedrohliche oder regelmäßig tödliche verlaufende Erkrankung und es stünden allgemein anerkannte, medizinischem Standard entsprechende Behandlungsoptionen zur Verfügung. Daher könne im vorliegenden Fall eine medizinische Notwendigkeit und Angemessenheit der INUSpherese-Behandlung nicht bestätigt werden.
Zu dem amtsärztlichen Gutachten vom 26.10.2021 nahm die Klägerin mit Schreiben vom 10.12.2021 dahingehend Stellung, dass sich dieses lediglich mit der Apherese-Behandlung von Fibromyalgie auseinandersetze. Dies sei bei ihr aber nur eine „Begleiterkrankung“ und nicht der Grund, weshalb sie die Apheresen benötige. Ihre massive Entgiftungsstörung und ihre sehr starke Entzündungsbereitschaft seien nur durch Apheresen behandelbar. Diese seien medizinisch notwendig, es bestünden keine Behandlungsalternativen.
Hierzu legte sie ein mit „Ärztliche Bescheinigung zur Vorlage bei der Krankenversicherung/Amtsarzt/Behörden/Institutionen“ überschriebenes Schreiben ihres behandelnden Arztes vom 29.11.2021 vor. Darin wird ausgeführt, dass bei der Klägerin Lyme-Disease (A69.2) diagnostiziert worden sei. Die Lyme-Disease sei eine schwere chronische systemische Inflammationserkrankung. Hierdurch sei eine weitere schwere, durch immunologischen Toleranzverlust ausgelöste systemische Inflammationserkrankung ausgelöst worden. Erschwerend kämen eine genetisch sehr starke Entzündungsbereitschaft sowie ein Immundefekt hinzu. Die Entgiftungsstörungen seien genetisch angelegt und so zu betrachten, als würde eine schwere genetische Defektmutation vorliegen. Fibromyalgie und chronisches Schmerzsyndrom gehörten, ebenso wie eine EBV-Infektion „zur Lyme-Disease dazu“. Zum klinischen Verlauf unter INUSpherese seien eine allgemeine deutliche Symptomerleichterung um 50%, eine Reduktion der für Kopfschmerzen notwendigen Schmerzmedikation um zwei Drittel, eine Reduktion der Erschöpfung, sodass die Klägerin seit 2019 selbstständig wohnen und ihren Alltagspflichten nachkommen könne, sowie eine Reduktion des starken Schwindels und der Schmerzen, insbesondere des Wundgefühls beim Atmen zu dokumentieren. Somit sei gezeigt, dass die INUSpherese deutliche Hinweise auf einen spürbaren Erfolg und einen zu dokumentierenden positiven Krankheitsverlauf zeige. Eine Behandlungsalternative hierzu existiere nicht.
Die beabsichtigte Rücknahme der Beihilfebescheide wurde vom Landesamt für Besoldung und Versorgung in der Folge nicht weiter betrieben.
Am 22.08.2022 beantragte die Klägerin die Gewährung von Beihilfe für ihr entstandenen Aufwendungen für zwei INUSpherese-Behandlungen am 09.08.2022 und am 11.08.2022. Hierzu legte sie die beiden Kostenrechnungen des behandelnden Arztes in Höhe von 2509,23,- EUR und 2479,85,- EUR (gesamt: 4.989,08,- EUR) und ergänzend die gesonderte Kostenaufstellung für das Filtersystem in zweifacher Ausführung (2 x 963,90,- EUR), sowie, ebenfalls zweifach, eine Aufstellung zur „Kalkulation für INUspherese“ in Höhe von jeweils 2.218,00,- EUR vor, in der jeweils die Kosten für das Filtersystem in Höhe von 963,90,- EUR bereits enthalten waren. In den vorgelegten Kostenrechnungen war zudem jeweils der Betrag von 2.218,00,- EUR unter dem Abrechnungspunkt „Filterkit INUSpherese“ enthalten.
Mit Bescheid vom 25.08.2022 lehnte das Landesamt für Besoldung und Versorgung den Antrag auf Gewährung von Beihilfe für sechs einzeln aufgeführte Aufwendungen in Höhe von zwei Mal 963,90,- EUR, zwei Mal 2.218,00,- EUR, sowie weiteren 2.479,85,- EUR und 2.509,23,- EUR ab. Bei der den Aufwendungen zugrunde liegenden INUSpherese handele es sich um eine wissenschaftlich nicht allgemein anerkannte Behandlungsmethode. Aufwendungen hierfür seien nur dem Grunde nach beihilfefähig, wenn sie der Behandlung einer schwerwiegenden lebensbedrohlichen Erkrankung dienten. Diese Voraussetzungen seien vorliegend nicht erfüllt.
Hiergegen erhob die Klägerin am 21.09.2022 Widerspruch und verwies zur Begründung auf die Stellungnahme ihres behandelnden Arztes vom 29.11.2021 sowie ihr Schreiben vom 10.12.2021.
Daraufhin holte das Landesamt für Besoldung und Versorgung erneut ein amtsärztliches Gutachten ein. Mit Schreiben vom 08.02.2023 nahm die Amtsärztin dahingehend Stellung, dass es sich bei der INUSpherese um eine therapeutische Apherese handele. Dies seien medizinische Verfahren, deren Therapieeffekt auf der Elimination von Bestandteilen des Blutes bestehe. Für ausgewählte Erkrankungen (z.B. familiäre Hypercholesterinämie) handele es sich dabei unter bestimmten Bedingungen um ein wissenschaftlich anerkanntes Verfahren. Bei der INUSpherese würden jedoch Umweltgifte aus dem Blut entfernt. Für diese Art der Apherese gebe es keine wissenschaftlich allgemein anerkannte Indikation. Somit handele es sich bei der INUSpherese zur Behandlung der aufgelisteten Erkrankungen der Klägerin (Lyme-Disease, Entgiftungsstörungen, Fibromyalgie, EBV-Infektion, Kieferostitis) um eine wissenschaftlich nicht allgemein anerkannte Therapiemaßnahme. Wissenschaftlich nicht allgemein anerkannte Therapiemaßnahme könnten nur in Ausnahmefällen unter bestimmten Voraussetzungen beihilfefähig sein, wenn eine lebensbedrohliche oder regelmäßig tödliche verlaufende Erkrankung vorliege. Dies lasse sich vorliegend nicht feststellen, zudem stünden zu den aufgelisteten Erkrankungen wissenschaftlich anerkannte Therapiemaßnahmen zur Verfügung. Daher könne im vorliegenden Fall eine medizinische Notwendigkeit und Angemessenheit der INUSpherese Behandlung weiterhin nicht bestätigt werden.
Mit Schreiben vom 03.05.2023 hörte das Landesamt für Besoldung und Versorgung die Klägerin zur beabsichtigten Rücknahme von 22 Beihilfebescheiden an, mit denen der Klägerin zwischen dem 04.07.2019 und dem 05.04.2023 Beihilfeleistungen für INUSpherese-Behandlung gewährt worden waren. Die Aufwendungen seien nicht beihilfefähig gewesen, weil es sich um eine wissenschaftlich nicht allgemein anerkannte Behandlungsmethode handele, die bei der Klägerin nicht zur Behandlung einer schwerwiegenden lebensbedrohlichen Erkrankung gedient habe. Es sei zudem beabsichtigt, die ohne Rechtsgrund gewährte Beihilfe in einer Gesamthöhe von 28.329,58,- EUR zurückzufordern. Mit Schreiben vom 25.05.2023 trat die Klägerin der beabsichtigten Rücknahme und Rückforderung entgegen. Sie habe aufgrund der fortwährenden Beihilfegewährung durch das Landesamt für Besoldung und Versorgung, die dieses auch nach den eigenen Schreiben, in denen zur wissenschaftlichen Nichterweislichkeit der Wirkungen der Behandlungen ausgeführt wurde, fortgesetzt habe, auf die Beihilfegewährung vertraut. Sie könne sich die kostspieligen Behandlungen nur leisten, sofern diese durch ihre private Krankenversicherung und die Beihilfe abgedeckt seien. Gegen den darauffolgenden Rücknahmebescheid vom 04.08.2023, mit dem das Landesamt für Besoldung und Versorgung die Beihilfebescheide zurücknahm und gezahlte Beihilfe in Höhe von 19.830,71.- EUR zurückforderte, erhob die Klägerin am 18.08.2023 Widerspruch.
Mit Widerspruchsbescheid vom 09.10.2023 wies das Landesamt für Besoldung und Versorgung den Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid vom 25.08.2022 als unbegründet zurück. Nach § 5 Abs. 1 BVO seien Aufwendungen nach den §§ 6 ff. BVO beihilfefähig, wenn sie dem Grunde nach notwendig und soweit sie nach Umfang und Höhe angemessen sind. Bei der strittigen Behandlung der INUSpherese handle es sich jedoch um eine wissenschaftlich nicht allgemein anerkannte Methode, mit der Folge, dass die damit verbundenen Aufwendungen in der Regel dem Grunde nach nicht notwendig im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 BVO seien. Aufwendungen für wissenschaftlich nicht allgemein anerkannte Methoden und Behandlungen seien, von wenigen Ausnahmen abgesehen, in der Regel medizinisch nicht notwendig und daher nach Nr. 1.5.1 der Anlage zur BVO grundsätzlich von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen Eine Beihilfe zu Aufwendungen in Zusammenhang mit einer solchen Therapie werde nur in ganz besonders gelagerten Einzelfällen (ultima Ratio) als beihilfefähig anerkannt, wenn es sich um eine schwerwiegende, lebensbedrohliche Erkrankung handele, zu deren Behandlung sich eine wissenschaftlich allgemein anerkannte Methode noch nicht herausgebildet habe, zu deren Behandlung wissenschaftlich allgemein anerkannte Methoden aus medizinischen Gründen nicht angewendet werden dürften oder zu deren Behandlung bereits wissenschaftlich allgemein anerkannte Methoden ohne Erfolg eingesetzt worden seien und es für die vom Arzt nach gewissenhafter fachlicher Einschätzung vorgenommene oder beabsichtigte Behandlung ernsthafte Hinweise auf einen nicht ganz entfernt liegenden Erfolg der Heilung oder auch spürbare Hinweise auf einen positiven Krankheitsverlauf im konkreten Einzelfall gebe. Aus den amtsärztlichen Stellungnahmen vom 26.10.2021 und vom 08.02.2023 gehe hervor, dass sich für den Fall der Klägerin die medizinische Notwendigkeit der strittigen Therapie bzw. Behandlung nicht feststellen lasse. Inwieweit die Krankenkassen diese Kosten übernähmen, könne auf die getroffene Entscheidung keinen Einfluss haben, da diese anderen Erstattungsvorschriften unterlägen. Auf die bisherige Beihilfegewährung für derartige Aufwendungen, die nicht im Einklang mit den obigen Ausführungen stand, könne sich die Klägerin nicht berufen; insbesondere bestehe insoweit kein Vertrauensschutz.
Hiergegen hat die Klägerin am 09.11.2023 Klage zum Verwaltungsgericht Stuttgart erhoben. Zur Begründung rekurriert sie auf ihr Vorbringen im Verwaltungsverfahren und führt weiter aus, die Versagung der beantragten Beihilfe sei rechtswidrig. In ihrem Fall seien die Voraussetzungen der Ziffer 1.5.1 der Anlage zur BVO zur ausnahmsweisen Beihilfefähigkeit von wissenschaftlich nicht allgemein anerkannten Untersuchungs- und Behandlungsmethoden bei schwerwiegenden, lebensbedrohlichen Erkrankungen erfüllt. Zur Behandlung ihrer vielfältigen Krankheitsbilder bestehe außer der INUSpherese keine wissenschaftlich allgemein anerkannte Methode, die einen positiven Verlauf gezeigt hätte. Die in den Jahren zuvor angewendeten schulmedizinischen Behandlungsmethoden, wie die jahrelange Antibiotikatherapie, hätten keine deutliche Besserung ihres Gesundheitszustandes gebracht und könnten aufgrund ihrer straken Nebenwirkungen auch nicht lebenslang eingesetzt werden. Ausweislich der ärztlichen Bescheinigung vom 29.11.2021 sei die INUSpherese unter Berücksichtigung ihrer der Krankheitsbilder die einzig erfolgreiche Therapie.
Die Klägerin beantragt schriftsätzlich,
den Bescheid des Landesamtes für Besoldung und Versorgung vom 25.08.2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 09.10.2023 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, der Klägerin Beihilfe für eine Behandlung durch INUSpherese in Höhe von 7.947,01,- EUR zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er verteidigt die angegriffenen Bescheide und vertieft zur Begründung sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren. Zur Beurteilung der medizinischen Notwendigkeit der Behandlung sei ein amtsärztliches Gutachten eingeholt worden, welches keine erkennbaren Mängel aufweise. So sei insbesondere nicht erkennbar, dass die Gutachten etwa nicht auf dem allgemein anerkannten Stand der Wissenschaft beruhten, von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgingen, unlösbare inhaltliche Widersprüche enthielten oder Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder Unparteilichkeit des Sachverständigen gäben. Daneben könne sich die Klägerin nicht auf die Beihilfegewährung für die Jahre 2019 bis 2023 berufen. Die Gewährung von Beihilfe erfolge stets im Einzelfall und erzeuge insbesondere keinen Anspruch auf die Beibehaltung einer der Beihilfeverordnung widersprechenden, möglicherweise rechtswidrigen Bewilligungspraxis.
Mit Schreiben vom 27.07.2026 hat der Bevollmächtigte der Klägerin deren Vertretung gegenüber dem Gericht angezeigt und Akteneinsicht beantragt. Diese wurde mit Verfügung vom selben Tage gewährt. Zudem wurde um Nachreichung der Vollmacht gebeten. Eine Reaktion des Bevollmächtigten der Klägerin erfolgte nicht.
In der mündlichen Verhandlung vom 12.08.2026 waren die Klägerin und ihr Bevollmächtigter nicht anwesend. Auf die über die mündliche Verhandlung angefertigte Niederschrift wird verwiesen. Im Übrigen wird hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes auf die Gerichtsakte sowie die Beihilfeakte des Landesamts für Besoldung und Versorgung Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Kammer konnte trotz Ausbleibens der Klägerin verhandeln und entscheiden, denn in der ordnungsgemäßen Ladung war auf diese Möglichkeit hingewiesen worden (§ 102 Abs. 2 VwGO).
Dabei war die Ladung insbesondere gemäß § 67 Abs. 6 Satz 5 VwGO an den Bevollmächtigten der Klägerin zuzustellen, obwohl dieser der gerichtlichen Aufforderung, die Vollmacht vorzulegen, nicht nachgekommen war. Allein die Nichtvorlage der Vollmacht nach Aufforderung vermag das dem Rechtsanwalt als Organ der Rechtspflege ausweislich des § 67 Abs. 6 Satz 4 VwGO beigemessene besondere Vertrauen nicht zu erschüttern (BVerfG, Beschluss vom 18.02.2022 - 1 BvR 305/21 -, juris Rn. 15 f.), weshalb ein Mangel der Vollmacht vorliegend nicht allein deshalb von Amts wegen zu berücksichtigen war. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Bevollmächtigte der Klägerin auch das elektronische Empfangsbekenntnis für die Terminsladung am 28.07.2026 abgegeben hat, bestanden auch darüber hinaus keine besonderen Umstände, die Anlass gegeben hätten, die Bevollmächtigung in Zweifel zu ziehen (vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 31.05.2021 - 12 S 267/21 -, juris Rn. 5).
I. Die als Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 Var. 2 VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige Klage ist unbegründet. Der ablehnende Bescheid des Landesamtes für Besoldung und Versorgung vom 25.08.2022 und dessen Widerspruchsbescheid vom 09.10.2023 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Darauf, dass vorliegend der beantragte Betrag von 7.947,01,- EUR in dieser Höhe von vornherein deshalb nicht hätte zugesprochen werden können, weil er auf einer die Aufstellungen für bereits in den Kostenrechnungen enthaltenen einzelnen Kostenposten gesondert berücksichtigenden Fehlkalkulation beruht, kommt es dabei nicht weiter an. Denn die Klägerin hat unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt Anspruch auf die Gewährung von Beihilfe für die Aufwendungen, die ihr durch die Durchführung von INUSpherese-Behandlungen entstanden sind.
Die rechtliche Beurteilung beihilferechtlicher Streitigkeiten richtet sich grundsätzlich nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen, für die Beihilfe verlangt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 02.04.2014 - 5 C 40.12 -, juris Rn. 9; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23.03.2022 - 2 S 1779/20 -, juris Rn. 41, jeweils m.w.N.). Für die hier im August 2022 getätigten Aufwendungen beurteilt sich der Anspruch der Klägerin nach der Verordnung des Finanzministeriums über die Gewährung von Beihilfe in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und Todesfällen (Beihilfeverordnung - BVO) vom 28.07.1995 (GBl. S. 561) in der Fassung der Änderungsverordnung vom 03.02.2021 (GBl. S. 213).
Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 1 BVO sind aus Anlass einer Krankheit unter anderem die Aufwendungen für gesondert erbrachte und berechnete ärztliche Leistungen nach Maßgabe der Anlage zu dieser Verordnung beihilfefähig, wenn sie dem Grunde nach notwendig und soweit sie der Höhe nach angemessen sind. Die Notwendigkeit von Aufwendungen für ärztliche Untersuchungen und Behandlungen setzt dabei grundsätzlich voraus, dass diese nach einer wissenschaftlich allgemein anerkannten Methode vorgenommen werden (vgl. dazu § 6 Abs. 2 Nr. 1 BVO). Als nicht notwendig gelten in der Regel Untersuchungs- und Behandlungsmethoden, soweit sie in der Anlage zur Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) ausgeschlossen werden (§ 6 Abs. 2 BVO i.V.m. Ziffer 1.5.1 Satz 1 der Anlage zur BVO). Darüber hinaus kann das Finanzministerium, soweit nicht in der Anlage zur Beihilfeverordnung bereits geregelt, die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen, die nicht zweifelsfrei notwendig oder nach Umfang oder Höhe angemessen sind, ganz oder teilweise von einer vorherigen Anerkennung abhängig machen, begrenzen oder ausschließen; dazu gehört auch die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für wissenschaftlich nicht allgemein anerkannte Untersuchungs- oder Behandlungsmethoden (vgl. § 6 Abs. 2 Nr. 1 BVO; zum Ganzen VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.07.2024 - 2 S 1904/23 -, juris Rn. 39).
Die medizinische Notwendigkeit als Voraussetzung für die Beihilfegewährung ist ein der gerichtlichen Überprüfung voll zugänglicher unbestimmter Rechtsbegriff. Aufwendungen in Krankheitsfällen sind danach dem Grunde nach notwendig, wenn sie für eine medizinisch gebotene Behandlung entstanden sind, die der Wiedererlangung der Gesundheit, der Besserung oder Linderung von Leiden, der Beseitigung oder dem Ausgleich körperlicher oder geistiger Beeinträchtigungen dient. Eine Behandlungsmethode ist wissenschaftlich allgemein anerkannt, wenn sie von der herrschenden oder doch überwiegenden Meinung in der medizinischen Wissenschaft für eine Behandlung der Krankheit als wirksam und geeignet angesehen wird. Ob eine bestimmte Methode zur Behandlung von Krankheiten von der jedenfalls überwiegenden Meinung in der medizinischen Wissenschaft als wirksam und geeignet angesehen wird, betrifft den Bereich der Tatsachen, nicht die rechtliche Würdigung (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 26.06.2020 - 5 C 4.19 - juris Rn. 17 m.w.N.; VGH Baden.-Württemberg, Urteil vom 11.07.2024 - 2 S 1904/23 -, juris Rn. 41).
Es ist dabei Sache des Klägers, die Angemessenheit und Notwendigkeit der erbrachten Aufwendungen zu belegen, sodass insoweit die Beweislast bei ihm anzusiedeln ist (vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 30.11.2017 - 14 B 15.2489 -, juris Rn. 19; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 31.08.2011 - 1 A 1958/09 -, juris Rn. 7; VG Hannover, Urteil vom 11. 08.2009 - 13 A 6152/08 -, juris Rn. 33; VG Köln, Urteil vom 19.12.2007 - 3 K 267/07 -, juris Rn. 38; VG München, Urteil vom 07.08.2003 - M 5 K 01.885 -, juris Rn. 31).
Das Gericht darf auf eine Beweiserhebung verzichten, wenn es besondere Sach-kunde für sich in Anspruch nehmen kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.05.2006 - 10 B 56.05 -, juris Rn. 3). Diese eigene Sachkunde kann sich beispielsweise durch das Studium von im Verwaltungsverfahren bereits erstellten Fachgutachten, Stellungnahmen und/oder Berichten beziehungsweise von in anderen Verfahren eingeholten Erkenntnissen oder von allgemein zugänglichen Quellen ergeben (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 07.09.2011 - 1 A 1871/09 -, juris Rn. 9 m.w.N.). Soweit sich das Gericht auf im Verwaltungsverfahren eingeholte Gutachten stützen will, ist eine weitere Sachverhaltsaufklärung durch gerichtsseitige Einholung eines Sachverständigengutachtens regelmäßig nur dann geboten, wenn das im Verwaltungsverfahren eingeholte Gutachten nicht hinreichend geeignet ist, dem Gericht die für die richterliche Überzeugungsbildung notwendigen tatsächlichen Grundlagen zu vermitteln. Dies ist der Fall, wenn das Gutachten auch für den Nichtsachkundigen erkennbare grobe Mängel aufweist, etwa nicht auf dem allgemein anerkannten Stand der Wissenschaft beruht, unlösbare inhaltliche Widersprüche enthält oder Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder Unparteilichkeit des Gutachters gibt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.06.1990 - 9 B 15.90 -, juris Rn. 6; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.08.2015 - 9 S 155/13 -, juris Rn. 39; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 07.09.2011 - 1 A 1871/09 -, juris Rn. 13 und vom 21.04.2010 - 1 A 1326/08 -, juris Rn. 11 f. m.w.N.) Der Beweiswert eines Gutachtens kann erschüttert werden, sofern sich ein Privatarzt in seiner abweichenden Stellungnahme detailliert mit dem Gutachten auseinandersetzt und seinerseits nachvollziehbar und widerspruchsfrei begründet, weshalb er abweicht (OVG Niedersachsen, Beschluss vom 05.08.2009 - 5 LA 377/07 -, juris Rn. 9; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 30.06.2017 - 3 K 3856/17 -, juris Rn. 45).
2. Gemessen hieran hat das Landesamt für Besoldung und Versorgung zu Recht die Beihilfegewährung für Aufwendungen im Zusammenhang mit INUSpherese-Behandlungen der Klägerin abgelehnt, weil es der Klägerin nach den vorstehenden Maßgaben nicht gelungen ist, die medizinische Indikation für eine derartige Behandlungsmaßnahme aufgrund bei ihr bestehender Krankheiten zu belegen. Vielmehr steht nach den genannten Maßstäben in tatsächlicher Hinsicht zur Überzeugung der Kammer fest, dass die INUSpherese im maßgeblichen Zeitpunkt ihrer Durchführung nicht zur Behandlung irgendeiner Erkrankung, insbesondere auch nicht einer Borreliose, eines Multiple-Chemical-Sensitvity-Syndroms oder einer Fibromyalgie wissenschaftlich allgemein anerkannt war.
Die INUSpherese ist eine Spezialform der Apherese (vgl. VG Saarland, Urteil vom 31.05.2023 - 2 K 1586/20 -, juris Rn. 53 f.). Bei der Apherese handelt es sich um ein Verfahren, das unter den Oberbegriff der Hämapherese fällt, ein apparatives, meist vollautomatisches Trennungsverfahren mit extrakorporalem Kreislauf, um einzelne Blutkomponenten zu gewinnen und die übrigen Blutbestandteile zurückzuführen. Die Plasmapherese dient dabei der Entfernung von krankhaften Eiweißverbindungen aus dem Blut, indem ein partieller Plasmaaustausch in dem Sinne stattfindet, dass bei dem dem Gerät zugeführten Blut eine apparative Trennung der korpuskulären Elemente vom Plasma vorgenommen und nach Ersatz des Plasmas durch geeignete Plasmen die „Blutkonserve“ dem Körper wieder zugeführt wird. Neben der Gewinnung von Spenderplasma kann das Verfahren auch therapeutisch bei hämatologischen oder immunologischen Erkrankungen, bei Hyperviskositätssyndromen, insbesondere aber auch bei Vergiftungen, akuter Leberinsuffizienz sowie bei Myasthenia gravis angewandt werden (vgl. Hoffmann/Kleinken, Gebührenordnung für Ärzte, Band 2, 3. Auflage, 43. Ergänzungslieferung August 2021, Teil F, S. 82 f.; Brück, Kommentar zur Gebührenordnung für Ärzte, Band 1, 38. Ergänzungslieferung, Stand: 1. Juni 2020, S. 534.33).
Die INUSpherese ist dabei als Unterfall der Apharese eine spezielle Methode zur Entgiftung des Körpers, die die gezielte Entfernung krankheitsverursachender Substanzen zum Ziel hat. Das unter dem geschützten Markennamen firmierende Verfahren ist ein biophysikalisches Ausleitungsverfahren mit geschlossenem Blut- bzw. Plasmakreislauf, das auf den Gesetzen der Thermodynamik basiert. Es handelt sich um eine Blutwäsche, die auf Basis einer speziellen Adsorptionstechnologie durchgeführt wird. Dabei werden die Blutzellen von der Flüssigkeit (Plasma) getrennt. Das Plasma wird anschließend durch einen speziellen Filter in der sogenannten DFPP (Doppel-Membran-Filtrations-Plasmapherese) von Gefahrstoffen gereinigt und dann den Patienten zurückgegeben (vgl. Hoffmann/Kleinken, Gebührenordnung für Ärzte, Band 2, 3. Auflage, 43. Ergänzungslieferung August 2021, Teil F, S. 83; vgl. auch https://www.eller-kellermann.de/inuspherese/; https://medizin-transparent.at/inuspherese/; https://fmcmed.ch/inuspherese?lang=de; jeweils zuletzt abgerufen am 12.08.2026). Hierbei soll es sich laut eigenen Angaben der Entwickler des Verfahrens um eine „intelligente Membran“ handeln, die in der Lage sein soll, „fehlgebildete autoimmune Antikörper, Entzündungsmediatoren, an Proteine oder Fette gebundene toxische Stoffe etc. gezielt aus dem Körper zu entfernen“ (https://www.inusmedical.de/die-inuspherese-als-umweltapherese/; zuletzt abgerufen am 12.08.2026). Wissenschaftliche Herleitungen oder Nachweise dafür, wie diese „intelligente Membran“ funktionieren soll, oder Angaben dazu, um welche „toxischen Stoffe“ es überhaupt geht, werden von den Entwicklern des Verfahrens indes nicht publiziert und existieren nach Recherche der Kammer auch darüber hinaus nicht. Wissenschaftliche Nachweise dafür, dass die INUSpherese nach dem behaupteten Mechanismus funktioniert oder - im Unterschied zu den oben genannten wissenschaftlich anerkannten Anwendungsbereichen der Apherese - überhaupt irgendeinen medizinischen Nutzen hat, existieren nicht. Publikationen, die die Wirksamkeit die INUSpherese belegen sollen, stammen ausschließlich von den Entwicklern des Verfahrens selbst, die von der Verwendung der durch sie markenrechtlich geschützten INUSpherese für die experimentelle Behandlung einer ganzen Reihe von im Einzelnen undefinierten Krankheitsbildern wirtschaftlich erheblich profitieren dürften (vgl. https://pubmed.ncbi.nlm.nih.gov/?term=inuspherese; zuletzt abgerufen am 12.08.2026). Auch in diesen wird aber nicht nachgewiesen oder sonst näher erläutert, wie genau das Verfahren funktioniert und welche Stoffe im Einzelnen aus dem Blut gefiltert werden. Studien zur Wirksamkeit der INUSpherese, aus denen sich eine Aussage über ihre Wirkungen auf die Gesundheit ergeben könnte, existieren nicht (https://medizin-transparent.at/inuspherese/#ref1; zuletzt abgerufen am 12.08.2026).
Für diese bei der Klägerin durchgeführte Behandlung fehlte es demnach an der für die Gewährung von Beihilfe erforderlichen medizinischen Indikation. Dies ergibt sich nach der Überzeugung der Kammer darüber hinaus auch aus den vom Landesamt für Besoldung und Versorgung eingeholten amtsärztlichen Gutachten vom 26.10.2021 und vom 08.02.2023. Diese kommen schlüssig und nachvollziehbar zum Ergebnis, dass bei der Klägerin keine Erkrankung besteht, die die medizinische Indikation zur therapeutischen Apherese rechtfertigt.
Dies gilt schon deshalb, weil es für die INUSpherese, anders als für andere Formen der Apherese, keine wissenschaftlichen Nachweise über den therapeutischen Nutzen für irgendeine Form von Erkrankungen gibt. Auch im Hinblick auf die von der Klägerin behaupteten Erkrankungen ist eine medizinische Notwendigkeit der Behandlung im Einzelnen für die Kammer nicht ersichtlich.
a. Die medizinische Notwendigkeit der Behandlung folgt nicht aus den für die Klägerin im Zusammenhang mit einer behaupteten Borreliose gestellten Diagnosen. Die Klägerin hat bereits keine ärztlichen Atteste oder Laborwerte vorgelegt, die die Diagnose einer Borreliose nachvollziehbar erscheinen ließen. Dafür, dass eine Form der Blutwäsche, die keinerlei nachgewiesenen medizinischen Nutzen hat, zur Behandlung von Borreliose medizinisch notwendig sein könnte, bestehen für die Kammer zudem von vornherein keine Anhaltspunkte.
b. Auch die in der „ärztlichen Bescheinigung“ vom 16.03.2016 aufgeführte Diagnose „T 78.4 G (MCS [Multiple-Chemical-Sensivity]-Syndrom)“, auf die, soweit für die Kammer ersichtlich, mit der Umschreibung „T 78.4 schwere, durch immunologischen Toleranzverlust ausgelöste systemische Inflammationserkrankung“ im Schreiben desselben Arztes vom 29.11.2021 Bezug genommen wird, vermag die medizinische Notwendigkeit der durchgeführten INUSpherese nicht zu begründen.
Hierzu hat das Verwaltungsgericht Stuttgart bereits mehrfach mit Urteil vom 26.02.2021 - 10 K 1413/19 -, n.v., bestätigt durch den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 25.05.2021 - 2 S 1224/21 -, n.v., und weiteren Urteilen vom 23.04.2024 - 10 K 4769/21 -, n.v. und vom 25.02.2025 - 10 K 3679/23 -, n.v. ausgeführt, dass es sich bei der als Multiple-Chemical-Sensitivity-Syndrom bezeichneten Multisystemerkrankung nicht um eine schulmedizinisch nachvollziehbare und daher wissenschaftlich anerkannte Autoimmunerkrankung handelt und dass das Syndrom der multiplen chemischen Sensitivität in seiner Ursache nicht hinlänglich erforscht ist, da neben psychosomatischen Anteilen auch die direkte Wirkung von chemischen Stoffen diskutiert wird. Es handelt sich hierbei auch nicht um eine Erkrankung, die aufgrund spezifischer Laborveränderungen und damit laborchemisch festgestellt werden könnte. Mangels feststellbarer zirkulierender Immunkomplexe im Blut ist demnach auch für die erkennende Kammer unmittelbar nachvollziehbar, dass es keiner Blutwäsche bedarf, um inexistente Immunkomplexe aus dem Blut zu entfernen.
Soweit die Klägerin weiter vorbringt, sie leide an Störungen im Entgiftungs- und Entzündungssystem, hat sie auch insoweit die Feststellungen der amtsärztlichen Gutachten nicht substantiiert in Frage gestellt. So hat sie etwa nicht in Erwiderung der Gut-achten dargelegt, aus welchen Laborparametern sich die Diagnose der MCS ergeben soll und insbesondere nicht erläutert, welche Laborwerte überhaupt auf die behaupteten entzündlichen Reaktionen und die unzureichende Entgiftungsfunktion hindeuten können.
c. Auch die behauptete Diagnose einer Fibromyalgie vermag die Notwendigkeit der durchgeführten Behandlung gemessen an den vorstehenden Maßgaben nicht zu begründen. Wiederum hat die Klägerin keine ärztlichen Atteste, Laborwerte oder sonstige Nachweise vorgelegt, aus denen sich für die Kammer ergeben könnte, dass bei ihr überhaupt eine Fibromyalgie besteht.
Bei der Fibromyalgie handelt es sich nicht um eine spezifische rheumatische Erkrankung, sondern vielmehr um Gelenk- und Muskelbeschwerden unspezifischer Ausrichtung, die sich letztlich als chronisches Schmerzsyndrom darstellen. In der Forschung konnte die Ursache der Schmerzen bisher nicht abschließend geklärt werden. Dies liegt auch darin begründet, dass es für die Fibromyalgie keine laborchemisch feststellbaren diagnostischen Marker gibt. Denn im Blutbild zeigen sich keine Entzündungswerte (wie etwa bei Rheuma) und bildgebende Verfahren offenbaren keine Abnutzungserscheinungen (wie bei Arthrose). Der Fibromyalgie liegt eine Schmerzverarbeitungsstörung im Gehirn zugrunde, welche darüber hinausgehenden physiologischen oder psychischen Ursachen die Erkrankung hat, ist allerdings bisher nicht bekannt (vgl. https://www.dkv.com/gesundheit-knochen-gelenke-muskeln-fibromylagie.html; https://www.rheuma-liga.de/rheuma/krankheitsbilder/fibromyalgie; jeweils zuletzt abgerufen am 12.08.2026).
Weder hat die Klägerin dargelegt noch wäre für die Kammer sonst ersichtlich, welche im Zusammenhang mit einer Fibromyalgie stehenden Bestandteile des Blutplasmas angesichts der Nichterweislichkeit der Erkrankung über laborchemische Untersuchungen des Blutes in allgemeiner Hinsicht, geschweige denn im Falle der Klägerin, im Wege der INUSpherese aus dem Blut ausgewaschen werden könnten.
3. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Erstattung der Aufwendungen für die streitgegenständlichen INUSpherese-Behandlungen aufgrund einer Härtefallentschei-dung nach § 5 Abs. 6 Satz 1 BVO.
a. Nach der vorliegend allein in Betracht kommenden Regelung des § 5 Abs. 6 Satz 1 BVO in Verbindung mit Ziffer 1.5.1 Satz 2 und 3 Anlage zur BVO sind bei Vorliegen einer schwerwiegenden lebensbedrohlichen Erkrankung wissenschaftlich nicht allgemein anerkannte Untersuchungs- und Behandlungsmethoden beihilfefähig, wenn: a) zu deren Behandlung sich eine wissenschaftlich allgemein anerkannte Methode noch nicht herausgebildet hat oder b) zu deren Behandlung wissenschaftlich allgemein anerkannte Methoden aus medizinischen Gründen nicht angewendet werden dürfen oder c) zu deren Behandlung bereits wissenschaftlich allgemein anerkannte Methoden ohne Erfolg eingesetzt wurden und d) es für die vom Arzt nach gewissenhafter fachlicher Einschätzung vorgenommene oder beabsichtigte Behandlung ernsthafte Hinweise auf einen nicht ganz entfernt liegenden Erfolg der Heilung oder auch nur spürbare Hinweise auf den positiven Krankheitsverlauf im konkreten Einzelfall gibt. Der Nachweis für das Vorliegen der vorgenannten Ausnahmen ist durch ein medizinisches Gutachten zu führen.
Mit dieser Regelung wird die für den Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung ergangene Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 06.12.2005 - 1 BvR 347/98 -, juris Rn. 64 [sog. „Nikolaus-Beschluss“]) im Beihilferecht umgesetzt, wonach im Hinblick auf die Grundrechte aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG in Ausnahmefällen eine Beihilfefähigkeit von nicht als medizinisch notwendig anerkannte Behandlungsmethoden bestehen kann, wenn bei einer lebensbedrohlichen oder regelmäßig tödlichen Erkrankung eine allgemein anerkannte, medizinischem Standard entsprechende Behandlung nicht zur Verfügung steht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.05.2024 - 2 S 601/24 -, juris Rn. 46 ff.).
Diese Leistungspflicht besteht nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nur in einer notstandsähnlichen Situation, in der ein erheblicher Zeitdruck für einen zur Lebenserhaltung bestehenden akuten Behandlungsbedarf typisch ist (BVerfG, Kammerbeschluss vom 11.04.2017 - 1 BvR 452/17 -, juris Rn. 22). Voraus-setzung für eine hiernach bestehende Leistungspflicht ist, dass die Behandlungsmethode eine auf Indizien gestützte, nicht ganz fernliegende Aussicht auf Heilung oder wenigstens auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf verspricht (vgl. auch BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 25.09.2023 - 1 BvR 1790/23 -, juris Rn. 15 und vom 11.04.2017 - 1 BvR 452/17 -, juris Rn. 22). Indizien im Sinne dieser bundesverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung sind „ernsthafte Hinweise“ auf eine Erreichbarkeit des Behandlungsziels durch die Alternativbehandlung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 06.12.2005 - 1 BvR 347/98 -, juris Rn. 66; vgl. zum Ganzen VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.05.2024 - 2 S 601/24 -, juris Rn. 46 ff.).
Solche Hinweise auf einen individuellen Wirkungszusammenhang können sich aus dem Gesundheitszustand des Beihilfeberechtigten im Vergleich mit dem Zustand an-derer, in gleicher Weise erkrankter, aber nicht mit der in Frage stehenden Methode behandelter Personen ergeben sowie auch mit dem solcher Personen, die bereits auf diese Weise behandelt wurden oder behandelt werden. Weitere Bedeutung kommt der fachlichen Einschätzung der Wirksamkeit der Methode im konkreten Einzelfall durch die Ärzte des Erkrankten zu, die die Symptome seiner Krankheit behandeln. Rein experimentelle Behandlungsmethoden, die nicht durch hinreichende Indizien gestützt sind, unterfallen der Leistungspflicht nicht (vgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 25.09.2023 - 1 BvR 1790/23 -, juris Rn. 15 und vom 26.02.2013 - 1 BvR 2045/12 -, juris Rn. 15). Indizien im vorstehenden Sinne erfordern nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts objektivierbare wissenschaftliche Erkenntnisse (vgl. BSG, Urteil vom 07.11.2006 - B 1 KR 24/06 R -, juris Rn. 23 f.). Allein die subjektive Einschätzung des behandelnden Arztes ist grundsätzlich nicht ausreichend (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.05.2024 - 2 S 601/24 -, juris Rn. 46 ff.; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 27.07.2016 - L 5 KR 4217/14 -, juris Rn. 58 zu der entsprechenden Regelung in § 2 Abs. 1a SGB V). Erforderlich ist vielmehr ein Mindestmaß an wissenschaftlicher Datengrundlage zu den Erfolgsaussichten des Therapieansatzes, das sich insbesondere bei seltenen Erkrankungen oder Krankheitskombinationen auch aus anderen Erkenntnisquellen als Studien ergeben kann (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 25.09.2023 - 1 BvR 1790/23 -, juris Rn. 18; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.05.2024 - 2 S 601/24 -, juris Rn. 46 ff.; LSG Niedersachsen-Bremen, Be-schluss vom 12.07.2023 - L 16 KR 274/23 B ER - juris Rn. 50 zu § 2 Abs. 1a SGB V).
b. Hiervon ausgehend fehlt es bereits deshalb an den Voraussetzungen für eine Härtefallentscheidung, weil die Klägerin nicht dargelegt hat und auch nicht ersichtlich ist, dass durch die INUSpherese eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf Heilung oder auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf besteht.
Es kann in tatsächlicher Hinsicht zur Überzeugung der Kammer nicht festgestellt werden, dass die INUSpherese im maßgeblichen Zeitpunkt ihrer Durchführung im August 2022 die für die Annahme der Beihilfefähigkeit erforderliche ausreichende Aussicht auf Erfolg geboten hat. Denn zu diesem Zeitpunkt lagen keine hinreichenden wissenschaftlichen, nicht auf Einzelfälle beschränkten Erkenntnisse vor, die attestierten, dass die Behandlungsmethode zur Heilung der Erkrankungen MCS, Borreliose oder Fibromyalgie bzw. zur durchgreifenden Linderung von deren Leidensfolgen geeignet ist und wirksam eingesetzt werden kann (vgl. zum Maßstab VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.07.2024 - 2 S 1904/23 -, juris Rn. 59). Entsprechende Erkenntnisse liegen darüber hinaus bis zum heutigen Tag nicht vor. Insoweit kann auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden. Nach der insoweit ergangenen Rechtsprechung des 2. Senats des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg genügt nicht einmal der Erlass einer Richtlinie zur Erprobung einer neuartigen Behandlungsmethode bei einer Erkrankung durch den Gemeinsamen Bundesausschuss gemäß den §§ 135, 137c SGB V, der nach § 137c Abs. 3 Satz 1 SGB V das Vorhandenseins eines entsprechenden Potenzials der Behandlungsmethode voraussetzt, um das Merkmal der ausreichenden wissenschaftlichen, nicht auf Einzelfälle beschränkten Erkenntnisse zu bejahen (vgl. hierzu die Ausführungen im Urteil vom 11.07.2024 - 2 S 1904/23 -, juris Rn. 59 ff.). Vor diesem Hintergrund können etwaige weitere, nicht vereinheitlich durchgeführte Studien die für die Anwendung der vorstehenden Rechtsprechung erforderlichen Kriterien erst recht nicht erfüllen. Hinreichende wissenschaftliche, nicht auf Einzelfälle beschränkten Erkenntnisse, die attestierten, dass die Behandlungsmethode zur Heilung der Erkrankung MCS, Borreliose oder Fibromyalgie oder zur durchgreifenden Linderung der Leidensfolgen geeignet ist und wirksam eingesetzt werden kann, lassen sich nach der - strengen - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg nicht feststellen und wurden klägerseits auch nicht substantiiert vorgetragen.
4. Aus der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile vom 02.11.2022 - 5 A 1.21 -, juris Rn. 23, vom 18.06.1998 - 2 C 24.97 -, juris 12, vom 29.06.1995 - 2 C 15.94 -, juris Rn. 20 und vom 28.11.1963 - 8 C 72.63 -, ZBR 1964, 221, 222; vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.07.2024 - 2 S 1904/23 -, juris Rn. 49), wonach es die Fürsorgepflicht dem Dienstherrn aus Art. 33 Abs. 5 GG gebieten kann, auch die Aufwendungen für wissenschaftlich nicht allgemein anerkannte Behandlungsmethoden und entsprechende Arzneimittel zu erstatten, ergibt sich vorliegend nichts anderes. Diese Verpflichtung besteht, wenn sich eine wissenschaftlich allgemein anerkannte Methode für die Behandlung der diagnostizierten Krankheit noch nicht herausgebildet hat, wenn im Einzelfall - etwa wegen einer Gegenindikation - das anerkannte Heilverfahren nicht angewendet werden darf oder wenn ein solches Verfahren bereits ohne Erfolg eingesetzt worden ist. Die Notwendigkeit im beihilferechtlichen Sinne setzt in allen aufgeführten Fällen voraus, dass die nicht dem allgemeinen Stand der medizinischen Wissenschaft entsprechende Behandlung nach ernst zu nehmender Auffassung Aussicht auf Erfolg bietet. Dies ist nach der zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts der Fall, wenn bereits wissenschaftliche, nicht auf Einzelfälle beschränkte Erkenntnisse vorliegen, die attestieren, dass die Behandlungsmethode zur Heilung der Krankheit oder zur Linderung von Leidensfolgen geeignet ist und wirksam eingesetzt werden kann (vgl. zuletzt BVerwG, Urteil vom 02.11.2022 - 5 A 1.21 -, juris Rn. 23; vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.07.2024 - 2 S 1904/23 -, juris Rn. 49 und Urteil vom 23.04.2013 - 2 S 3166/11 -, juris Rn. 31). Dies ist nach den obigen Ausführungen für das Verfahren der INUSpherese im Hinblick auf keine Erkrankung der Fall.
II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
III. Die Berufung ist nicht zuzulassen, da keiner der in § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO genannten Zulassungsgründe vorliegt.
Beschluss vom 12. August 2026
Der Streitwert wird auf 7.947,01,- EUR festgesetzt.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 52 Abs.1 und 3 Satz 1 GKG, wonach in Fällen, in denen der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung betrifft, deren Höhe für die Streitwertbemessung maßgeblich ist.
Permalink
Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten:https://www.landesrecht-bw.de/perma?d=NJRE001652180