VG Schleswig-Holstein 6. Kammer Beschluss

Der Antragsteller begehrt von dem Antragsgegner die Veröffentlichung alternativ die Herausgabe eines …

Verwaltungsrecht

Tenor

Der Antragsgegner wird verpflichtet, den Teileröffnungsbeschluss des Landgerichts Flensburg vom 31. März 2026 zum Az. V KLs 107 Js 18958/23 in der Rechtsprechungsdatenbank des Landes Schleswig-Holstein oder auf anderem Wege der Öffentlichkeit und damit dem Antragsteller zugänglich zu machen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller begehrt von dem Antragsgegner die Veröffentlichung alternativ die Herausgabe eines Teilzulassungsbeschlusses.

2

Der Antragsteller ist Chefredakteur von ….de, Buchautor und Journalist. Er ist im Besitz eines bundeseinheitlichen Presseausweises 2025.

3

Mit Beschluss vom 31. März 2026 zum Aktenzeichen V KLs 107 Js 18958/23 ließ das Landgericht Flensburg die Anklage gegen ein mutmaßliches Mitglied der „Letzten Generation“ hinsichtlich der erhobenen Vorwürfe der Sachbeschädigung, § 303 Strafgesetzbuch (StGB), und Hausfriedensbruch, § 123 StGB, zu und hinsichtlich der Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung, § 129 StGB, und der Störung öffentlicher Betriebe, § 316b StGB, nicht zu. Der Beschluss wurde bundesweit medial besprochen. Die Angeklagte suchte ebenfalls die Öffentlichkeit. Bundesweit gibt es mehrere ähnlich gelagerte Verfahren, bei denen teilweise über die Zulassung zur Hauptverhandlung schon entschieden wurde.

4

Mit E-Mail vom 15. April 2026 begehrte der Antragsteller von dem Antragsgegner die Veröffentlichung und Übersendung des Beschlusses. Die Entscheidung sei im allgemeinen öffentlichen Interesse.

5

Der Antragsgegner teilte dem Antragsteller mit, dass sich der Pressesprecher bei Herausgabe des Beschlusses strafbar machte. Eine solche Strafbarkeit käme selbst dann in Betracht, sollte der Angeklagte sein Einverständnis erklären. Dies sei aus einem Nichtannahmebeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Juni 2014 – 2 BvR 429/12 – abzuleiten.

6

Dem trat der Antragsteller mit E-Mail vom 20. April 2026 entgegen. Er verwies auf drei Gerichte, die (Nicht-)Eröffnungsbeschlüsse während laufender Strafverfahren veröffentlicht hätten (LG Karlsruhe, Nichteröffnungsbeschluss vom 16. Mai 2023 – 5 KLs 540 Js 44796/22 –; OLG Stuttgart, Eröffnungsbeschluss vom 12. Juni 2023 – 2 Ws 2/23 –; LG München I, Beschluss vom 16. November 2023 – 2 QS 14/23 –). Eine Veröffentlichungspflicht sei gerichtlich festgestellt worden (VG Gera, Beschluss vom 11. Dezember 2023 – 2 E 1180/23 –; BVerfG, Beschluss vom 14. September 2015 – 1 BvR 857/15 –).

7

Der Antragsgegner teilte dem Antragsteller mit E-Mail vom 22. April 2026 mit, dass er den Beschluss weder veröffentlichen noch übersenden werde, da eine Strafbarkeit nach § 353d Nr. 3 StGB zu besorgen sei. Täter im Sinne der Vorschrift könnten nicht nur Mitarbeitende der Presse sein, sondern auch Beschuldigte und Mitarbeitende von Justizbehörden. Eine Einwilligung der betroffenen Person sei bedeutungslos. Eine Strafbarkeit sei ebenfalls zu befürchten, wenn die Entscheidung dem Antragsteller anonymisiert übersandt werde und dieser über eine Veröffentlichung entscheide. Dies gehe aus zitierter Kommentarliteratur hervor, wonach die Weitergabe an eine kleine Zahl von Medienvertretern als tatbestandsmäßig anzusehen sei, wenn hierdurch eine Veröffentlichung ermöglicht werde. Soweit verfassungsrechtlich vereinzelt in Rechtsprechung und Literatur eine Rechtfertigung der Tatbestandsmäßigkeit angenommen werde, sei dies zu unsicher, um eine eigene Strafbarkeit auszuschließen. Ein öffentliches Interesse sei jedoch zu bejahen.

8

Der Antragsteller hat am 18. Mai 2026 um einstweiligen Rechtsschutz ersucht.

9

Zur Begründung führt er aus, dass der Antrag sowohl zulässig als auch begründet sei.

10

Der einstweilige Rechtsschutz richte sich – ungeachtet des statthaften Rechtsbehelfs in der Hauptsache – vorliegend nach § 123 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die Antragsbefugnis ergebe sich aus § 4 Abs. 1 Landespressegesetz Schleswig-Holstein (PresseG). Sofern die Ablehnung vom 22. April 2026 ein Verwaltungsakt sei, sei dieser noch nicht bestandskräftig. Richtiger Antragsgegner sei, da in der Hauptsache eine Verpflichtungsklage statthaft sei, das Landgericht Flensburg, § 69 Abs. 2 Landesjustizgesetz (LJG).

11

Die Begründetheit sei gegeben, da dem Antragsteller ein Anordnungsanspruch und ein Anordnungsgrund zur Seite stehe. Der Antragsteller habe einen Anspruch aus § 4 Abs. 1 PresseG. Der Antragsteller sei Vertreter der Presse, was sich aus einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. November 2024 (10 A 5.23) ergebe.

12

Dem Anspruch stünden keine Ablehnungsgründe nach § 4 Abs. 2 PresseG entgegen.

13

Ein solcher folge nicht aus § 4 Abs. 2 Nr. 1 PresseG, wonach Auskünfte verweigert werden könnten, soweit die sachgemäße Durchführung eines schwebenden Verfahrens vereitelt, erschwert, verzögert oder gefährdet werden könnte. Schon aufgrund der breiten Medienberichterstattung sei eine Beeinflussung nicht zu befürchten. Eine Gefahr für die Wahrheitsfindung werde regelmäßig schon bei Anklageschriften verneint, wie das VG München mit Beschluss vom 21. Mai 2024 (M 10 E 24.2210) ausgeführt habe. Hier handle es sich jedoch lediglich um einen Teileröffnungsbeschluss, der nur angebe, welche Teile der Anklage zur Hauptverhandlung zugelassen worden seien. Begründende Ausführungen seien nur insoweit zu erwarten, als Teile der Anklage nicht zur Hauptverhandlung zugelassen worden seien. Eine Hauptverhandlung, die durch die Veröffentlichung beeinflusst werden könnte, werde es nicht geben. Ausweislich der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 14. September 2015 – 1 BvR 857/15 –), seien Gerichte verpflichtet, Entscheidungen vor Rechtskraft zu veröffentlichen und entsprechende Auskunft an Medienvertreter zu erteilen.

14

Der Herausgabe stünden keine Geheimhaltungsvorschriften entgegen. Insbesondere § 353d Nr. 3 StGB könne einer Veröffentlichung bzw. Herausgabe nicht entgegengehalten werden.

15

Die Herausgabe eines anonymisierten Beschlusses an einen einzigen Medienvertreter sei schon keine öffentliche Mitteilung im Sinne dieser Norm. Die Herausgabe an mehrere Medienvertreter liege nicht vor. Die von dem Antragsgegner angeführte Kommentarliteratur beziehe sich auf ein Urteil des OLG Stuttgart vom 8. Dezember 2003 (4 Ss 469/03). Dort habe der Angeklagte eine Pressekonferenz in Privaträumen abgehalten und wiederholt gegenüber Medienvertretern aus Ermittlungsakten zitiert und es zumindest billigend in Kauf genommen, dass Medien dann aus den Ermittlungsakten zitierten. Hier sei eine Veröffentlichung durch den Antragsteller nicht zu besorgen. Der Antragsteller beabsichtigte nicht, eine weitere Strafverfolgung zu riskieren. Entsprechend begehre er vornehmlich die Veröffentlichung durch den Antragsgegner, der keine Strafbarkeit befürchten müsse. Die im Verwaltungsverfahren angeführte Prüfung durch den Antragsteller sei nunmehr erfolgt und es werde von einer sehr hohen Wahrscheinlich einer Strafverfolgung ausgegangen, der der Antragsteller sich nicht aussetzen wolle.

16

Doch selbst wenn von einer Veröffentlichung durch den Antragsteller auszugehen sei, stünde dem die Übersendung nicht entgegen. Es sei möglich, die Pressevertreter ausdrücklich auf die Strafbarkeit der Veröffentlichung hinzuweisen. Die Einhaltung journalistischer Sorgfaltspflichten obliege der Presse und könne nicht Maßstab für die Zugänglichmachung sein. Durch entsprechende Anonymisierung könne zudem sichergestellt werden, dass der Zweck der Strafbarkeitsnorm trotzdem erreicht werde. Dieser liege in dem Schutz der vom Verfahren betroffenen vor vorzeitiger öffentlicher Bloßstellung und Vorverurteilung sowie der Unbefangenheit der Verfahrensbeteiligten.

17

Für veröffentlichungswürdige Gerichtsentscheidungen folge aus dem Rechtsstaatsgebot, dem Demokratiegebot und dem Grundsatz der Gewaltenteilung eine Veröffentlichungspflicht der Gerichtsverwaltung, die eine verfassungsunmittelbare richterliche Amtspflicht darstelle. Die Pflicht gelte auch für Instanzgerichte und nichtrechtskräftige Entscheidungen (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Februar 1997 – 6 C 3.96 –). Die Veröffentlichungswürdigkeit sei zwischen den Beteiligten nicht im Streit. Sie folge aus der umfassenden medialen Berichterstattung zu diesem und anderen Verfahren gegen Mitglieder der Letzten Generation. Erfülle ein Gericht diese Pflicht, scheide eine Strafbarkeit nach § 353d Nr. 3 StGB aus. Aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Veröffentlichungspflicht folge, dass Mitarbeitende der Gerichtsverwaltung keine tauglichen Täter im Sinne dieser Norm sein könnten. Zumindest liege eine Rechtfertigung vor. Aus der Strafnorm ergebe sich nicht, dass eine Veröffentlichung von Gerichtsentscheidungen vor rechtskräftigem Abschluss des Strafverfahrens grundsätzlich ausgeschlossen sei (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 1. April 2020 – 2 VAs 1/20 –, Rn. 33). Eine Rechtfertigung komme im Rahmen der Abwägung nach dem PresseG zumindest bei hinreichender Anonymisierung in Betracht. Eine Verletzung von Persönlichkeitsrechten der Angeklagten scheide hier aus, da sie selbst die Öffentlichkeit gesucht habe und namentlich bekannt sei. Unter Bezugnahme auf weitere Beispiele führt der Antragsteller aus, dass die Veröffentlichung von Beschlüssen aus nicht abgeschlossenen Strafverfahren keine Seltenheit sei.

18

Der Antragsteller habe einen Anspruch auf Veröffentlichung der Entscheidung in der Rechtsprechungsdatenbank, hilfsweise auf Herausgabe des Beschlusses. Zwar sei der Anspruch nach § 4 Abs. 1 PresseG nicht an eine bestimmte Form gebunden und eröffne der Behörde ein Ermessen. Eine Beschränkung auf eine bestimmte Art der Auskunftsgewährung könne jedoch erfolgen, wenn dies für die Presseberichterstattung erforderlich sei. Die Veröffentlichungspflicht in der Rechtsprechungsdatenbank sei hier zwingend. Ein subjektiver Anspruch bestünde zumindest dann, wenn der antragstellende Journalist sich bei einem wörtlichen Zitat aus der Entscheidung nach § 353d Nr. 3 StGB strafbar machen würde. Nur das Gericht verfüge über die Möglichkeit einer nicht strafbewehrten Veröffentlichung der Entscheidung. Für Journalisten sei die Möglichkeit, aus Beschlüssen in laufenden Verfahren wörtlich zitieren zu können, in laufenden Gerichtsverfahren erforderlich, da sonst eine sorgfältige Berichterstattung nicht möglich sei. Gerade bei der Wiedergabe einer juristischen Begründung bestünde bei Umschreibungen die Gefahr, ungenau oder unsauber zu werden. Das Recht folge hier nicht aus der grundsätzlichen Publikationspflicht des Antragsgegners, sondern aus dem journalistischen Auskunftsanspruch, dem nur durch eine Veröffentlichung durch die Gerichtsverwaltung hinreichend Rechnung getragen werden könne. Lediglich hilfsweise bestehe ein Anspruch auf Herausgabe an den Antragsteller.

19

Der Anordnungsgrund folge aus dem gesteigerten öffentlichen Interesse und dem Gegenwartsbezug. Entsprechend sei auch eine Vorwegnahme der Hauptsache gerechtfertigt.

20

Der Antragsteller beantragt, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Beschluss des Landgerichts Flensburg – V KLs 107 Js 18958/23 – vom 31. März 2026 dem Antragsteller zugänglich zu machen, durch Veröffentlichung in der Entscheidungsdatenbank des Landes Schleswig-Holstein, hilfsweise durch Übersendung an den Antragsteller.

21

Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen.

22

Der Antragsgegner beruft sich auf die Ausschlussgründe nach § 4 Abs. 2 Nr. 2, 3 PresseG. Es bestünde bei Veröffentlichung in der Rechtsprechungsdatenbank die Gefahr der Strafbarkeit nach § 353d Nr. 3 StGB. Der Tatbestand sei erfüllt. Ob eine Rechtfertigung anzunehmen sei, sei in der Rechtsprechung und der einschlägigen Literatur nicht geklärt. Auch nach Abwägung überwiege hier das Interesse, nicht einer Strafverfolgung ausgesetzt zu werden. Gleiches gelte bei Übersendung an den Antragsteller. Hier werde in der Kommentarliteratur ebenfalls von einer Strafbarkeit ausgegangen. Zudem habe der Antragsteller im Verwaltungsverfahren erklärt, er werde nach Übersendung eine eigene Veröffentlichung prüfen.

23

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten verwiesen.

II.

24

1. Der zulässige (vgl. zum richtigen Antragsgegner Schleswig-Holsteinisches OVG, Beschluss vom 17. Oktober 2025 – 6 MB 28/25 –, juris) Antrag ist begründet. Der Antragsteller hat einen presserechtlichen Auskunftsanspruch (hierzu unter a)) und die besondere Eilbedürftigkeit glaubhaft gemacht (hierzu unter b)).

25

Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch die Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts der Antragstellerin vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). Einstweilige Anordnungen sind darüber hinaus nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint (Regelungsanordnung). Die tatsächlichen Voraussetzungen für die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) und das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) sind glaubhaft zu machen, § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO.

26

Der Antragsteller begehrt hier nicht nur eine vorläufige Maßnahme, sondern mit der Auskunftserteilung eine endgültige Erledigung des Rechtsstreits und damit der Hauptsache, über die erst in dem Klageverfahren zu entscheiden wäre. Wird dem Antrag des Antragstellers entsprochen und der Antragsgegner entsprechend verpflichtet, den Beschluss zu veröffentlichen respektive an den Antragsteller zu übersenden, so würde sich die Hauptsache allein durch diese Auskunftserteilung erledigen. Zielt der Antrag nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO auf die Vorwegnahme der Hauptsache ab, kann ihm nur dann entsprochen werden, wenn dem Antragsteller ohne sofortige Befriedigung des Anspruchs schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile stehen, zu deren nachträglicher Beseitigung eine Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr führen kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. November 2013 – 6 VR 3.13 –, juris Rn. 5). Werden mit der einstweiligen Anordnung Auskünfte nach dem Presserecht begehrt, so sind die besondere Bedeutung der Presse und die Erfordernisse eines effektiven Rechtsschutzes für eine effektive Presseberichterstattung zu berücksichtigen. Ausreichend für einen Anordnungsgrund ist es, wenn ein gesteigertes öffentliches Interesse und ein starker Gegenwartsbezug der Berichterstattung vorliegen. Die Presse kann ihre Kontroll- und Vermittlungsfunktion nur wahrnehmen, wenn auch im Eilrechtsschutz in Auskunftsverfahren hinsichtlich der Aktualität der Berichterstattung keine überhöhten Anforderungen gestellt werden. Das „Ob“ und „Wie“ der Berichterstattung ist Teil des Selbstbestimmungsrechts der Presse, das auch die Art und Weise der hierauf gerichteten Informationsbeschaffungen grundrechtlich schützt (BVerfG, Beschluss vom 8. September 2014 – 1 BvR 23/14 –, juris Rn. 23 ff.; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 7. Oktober 2016 – 10 ME 56/16 –, juris Rn. 18 f.). Eine Vorwegnahme der Hauptsache erfordert auch in einem presserechtlichen Eilverfahren im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes, dass die Hauptsacheentscheidung schon aufgrund der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes anzustellenden, bloß summarischen Prüfung des Sachverhalts erkennbar Erfolg haben würde (BVerwG, Beschluss vom 26. November 2013 – 6 VR 3.13 –, juris Rn. 7).

27

a) Der Antragsteller hat nach diesen Maßstäben einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.

28

Die Voraussetzungen für die begehrte Vorwegnahme der Hauptsache im Wege der einstweiligen Anordnung liegen vor. Der Antragsteller hat einen Anspruch auf Veröffentlichung der Entscheidung in der Rechtsprechungsdatenbank.

29

aa) Dem Antragsteller steht ein Auskunftsanspruch nach § 4 Abs. 1 PresseG zu.

30

Rechtsgrundlage für den Auskunftsanspruch ist § 4 Abs. 1 PresseG. Hiernach sind Behörden verpflichtet, den Vertreterinnen und Vertretern der Presse die der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe dienenden Auskünfte zu erteilen. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Insbesondere handelt es sich bei dem Antragsteller um einen Vertreter der Presse (vgl. zum Antragsteller BVerwG, Urteil vom 7. November 2024 – 10 A 5.23 –, juris Rn. 9 ff.) und bei den begehrten Auskünften um solche, die der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe dienen. bb) Es liegen keine Ausschlussgründe vor.

31

Nach § 4 Abs. 2 PresseG können Auskünfte verweigert werden, soweit hierdurch die sachgemäße Durchführung eines schwebenden Verfahrens vereitelt, erschwert, verzögert oder gefährdet werden könnte (Nr. 1), Vorschriften über die Geheimhaltung entgegenstehen (Nr. 2), ein überwiegendes öffentliches oder ein schutzwürdiges privates Interesse verletzt würde (Nr. 3) oder ihr Umfang das zumutbare Maß überschreitet (Nr. 4).

32

Bei Anwendung der Ausnahmetatbestände ist das Gewicht der Pressefreiheit, wie sie sich aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG, Art. 10 Abs. 1 Satz 1, 2 EMRK ergibt, zu berücksichtigen. Die sich aus den widerstreitenden Grundrechtspositionen ergebenden Interessen sind unter Berücksichtigung der einfachgesetzlichen Wertung des § 4 Abs. 2 PresseG in einen angemessenen Ausgleich zu bringen. Dabei bedarf es einer gerichtlich vollständig überprüfbaren Abwägung durch die auskunftsverpflichtete Stelle, ob dem grundrechtlich durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gewährleisteten Informationsinteresse der Presse oder bestehenden Auskunftsverweigerungsrechten der Vorzug zu geben ist (vgl. zur gerichtlichen Prüfdichte VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 4. August 2017 – 1 S 1307/17 –, juris Rn. 20; vgl. zur Abwägung des sich aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG ergebenden Auskunftsanspruch BVerwG, Urteil vom 8. Juli 2021 – 6 A 10.20 –, juris Rn. 20 f.; BVerwG, Urteil vom 18. September 2019 – 6 A 7.18 –, juris Rn. 13 m.w.N.).

33

Bei der Abwägung der widerstreitenden Interessen ist entscheidend, wie hoch einerseits das öffentliche Informationsinteresse an der begehrten Auskunft zu bewerten und wie stark andererseits der Eingriff in gegenläufige Rechtspositionen durch die Offenlegung der begehrten Informationen zu gewichten ist. Je geringer der Eingriff in Geheimhaltungsinteressen ist, desto geringere Anforderungen sind an das Informationsinteresse der Allgemeinheit zu stellen; je intensiver und weitergehend die begehrte Auskunft reicht, desto gewichtiger muss das öffentliche Informationsinteresse sein (vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Juni 1973 – 1 BvR 536/22 –, juris Rn. 63 ff.; Bayerischer VGH, Beschluss vom 20. August 2025 7 CE 25.1263 –, juris Rn. 24; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 10. Mai 2011 – 1 S 570/11 –, juris Rn. 9). Bei dieser Gewichtung darf zudem nicht unberücksichtigt bleiben, dass die behördliche Informationsweitergabe an die Medien gerade noch nicht mit einer Veröffentlichung dieser Informationen gleichzusetzen ist. Die Verwertung der begehrten Informationen fällt ausschließlich in die redaktionelle Verantwortung des jeweiligen Presseorgans (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Oktober 2011 - OVG 10 S 33.11 –, juris Rn. 26). Es ist grundsätzlich darauf zu vertrauen ist, dass die Presse sich ihrer Verantwortung bewusst ist und insbesondere die Grundsätze des Pressekodex und die dazu ergangenen Richtlinien beachtet (Hamburgisches OVG, Beschluss vom 7. April 2025 – 3 Bs 20/25 –, juris Rn. 28 m.w.N.; OVG Bremen, Urteil vom 30. Oktober 2019 – 1 LB 118/19 –, juris Rn. 47; VG Schleswig, Beschluss vom 10. Januar 2018 – 11 B 80/17 –, juris Rn. 98). Das Berufen auf die Selbstverantwortung der Presse stößt jedoch dort an seine Grenzen, wo der Auskunftsanspruch der Ermöglichung oder Unterstützung einer voraussichtlich rechtswidrigen Berichterstattung gleichkäme. Diese kann kein legitimes Ziel staatlichen Handelns sein. Besteht danach die hohe Wahrscheinlichkeit einer Persönlichkeitsrechte verletzenden Berichterstattung, entfällt schon der Auskunftsanspruch (BVerwG, Urteil vom 26. April 2021 – 10 C 1.20 –, juris Rn. 33 m.w.N; VG Köln, Urteil vom 23. April 2024 – 6 K 6411/22 –, Rn. 42).

34

(1) Eine Beeinträchtigung des laufenden Gerichtsverfahrens im Sinne von § 4 Abs. 2 Nr. 1 PresseG ist hier von dem Antragsgegner schon nicht geltend gemacht. Sie ist aber auch nicht ersichtlich. Die Eröffnung der Hauptverhandlung ist Gegenstand breiter medialer Berichterstattung gewesen, insbesondere bezüglich der Nichteröffnung des Hauptverfahrens hinsichtlich der Vorwürfe der Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung. Eine Beeinträchtigung ist durch eine Zurverfügungstellung des Beschlusses nicht zu erwarten. Ein Hauptsacheverfahren bezüglich der Straftatbestände, für die das Hauptsacheverfahren nicht eröffnet wurde, ist schon nicht zu erwarten. Weitere Ausführungen in dem Teileröffnungsbeschluss hinsichtlich der Straftatbestände, für die die Hauptverhandlung zugelassen wurde, sind nicht zu erwarten. Der Antragsgegner hat hierzu keine Ausführungen gemacht. Aufgrund der breiten medialen Berichterstattung, auch durch die Angeklagte, ist im Übrigen aber auch bezüglich dieser Tatbestände bei Ausführungen im Teileröffnungsbeschluss keine Beeinträchtigung zu erwarten.

35

(2) Hinsichtlich der Geheimhaltungsvorschriften im Sinne des § 4 Abs. 2 Nr. 2 PresseG kommt hier § 353d Nr. 3 StGB als Ausschlussgrund in Betracht. Hiernach wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wer die Anklageschrift oder andere amtliche Dokumente eines Strafverfahrens, eines Bußgeldverfahrens oder eines Disziplinarverfahrens, ganz oder in wesentlichen Teilen, im Wortlaut öffentlich mitteilt, bevor sie in öffentlicher Verhandlung erörtert worden sind oder das Verfahren abgeschlossen ist. Diese Vorschrift dient der Funktionsfähigkeit der Strafrechtspflege, insbesondere der Unbefangenheit der Verfahrensbeteiligten (Laienrichter und Zeugen), sowie dem Schutz der Persönlichkeitsrechte des Angeklagten und der Aufrechterhaltung der Unschuldsvermutung (BVerfG, Beschluss vom 3. Dezember 1985 – 1 BvL 15/84 –, juris Rn. 7; BVerfG, Beschluss vom 27. Juni 2014 – 2 BvR 429/12 –, juris Rn. 25 ff.; StGH Niedersachsen, Urteil vom 2. Mai 2024 – StGH 3/23 –, juris Rn. 81 m.w.N.; OLG Stuttgart, Urteil vom 8. Dezember 2003 – 4 Ss 469/03 –, juris Rn. 13 m.w.N.). Durch das Verbot der Veröffentlichung von Dokumenten vor ihrer Erörterung in der Hauptverhandlung oder vor Abschluss des Verfahrens soll sichergestellt werden, dass die Laienrichter ihr Urteil allein auf Grundlage der Hauptverhandlung treffen und nicht, indem sie den Medien schon vor Prozessbeginn Akteninhalte im Wortlaut entnehmen können. Dies gilt umso mehr, da eine solche Berichterstattung auch den Charakter einer Vorverurteilung des Angeklagten annehmen kann. Hierdurch besteht grundsätzlich auch die Gefahr, dass Zeugenaussagen in ihrer konkreten Ausgestaltung beeinflusst werden oder das Erinnerungsvermögen von Zeugen beeinflusst oder beeinträchtigt wird (Puschke in Münchener Kommentar zum StGB, 4. Aufl. 2022, StGB § 353d Rn. 5). Das Strafverfahren umfasst neben dem Ermittlungs- auch das Hauptsache- sowie das Zwischenverfahren.

36

Eine Strafbarkeit der Mitarbeitenden des Antragsgegners bei Erfüllung des Auskunftsanspruchs scheidet aus, da eine Auskunftserteilung durch die Mitarbeitenden bei einer Veröffentlichung des Teileröffnungsbeschlusses hier jedenfalls im Lichte der verfassungsrechtlichen Publikationspflicht und des presserechtlichen Auskunftsanspruchs gerechtfertigt ist. Dies folgt daraus, dass es sich bei der Bekanntgabe eines veröffentlichungswürdigen Beschlusses um die Wahrnehmung einer verfassungsrechtlich gebotenen Aufgabe der Gerichte handelt.

37

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts folgt aus dem Rechtsstaatsprinzip einschließlich der Justizgewährleistungspflicht, dem Demokratiegebot und dem Grundsatz der Gewaltenteilung grundsätzlich eine Rechtspflicht zur Publikation veröffentlichungswürdiger Gerichtsentscheidungen (vgl. BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 14. September 2015 – 1 BvR 857/15 –, juris Rn. 20 m.w.N.; so auch BVerwG, Urteil vom 26. Februar 1997 – 6 C 3.96 –, juris Rn. 24 mit umfassender Herleitung). Bei der Veröffentlichung von Gerichtsentscheidungen handelt es sich nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts um eine öffentliche Aufgabe. Diese verfassungsunmittelbare Aufgabe fällt der rechtsprechenden Gewalt und damit jedem Gericht zu (so schon BVerwG, Urteil vom 26. Februar 1997 – 6 C 3.96 –, juris Rn. 23 m.w.N.). Die Pflicht zur Publikation umfasst nicht nur rechtskräftige Entscheidungen, sondern kann schon Entscheidungen betreffen, bevor sie rechtskräftig sind (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 14. September 2015 – 1 BvR 857/15 –, juris Rn. 20). Die von dem Bundesverfassungsgericht etablierte Publikationspflicht umfasst nicht nur Urteile, sondern auch alle weiteren verfahrensleitenden oder -beendenden Entscheidungen wie (Nicht-)Eröffnungsbeschlüsse, Strafbefehle oder Einstellungen nach § 153a StPO (vgl. zu Strafbefehlen und Einstellungen nach § 153a StPO Bayerischer VGH, Beschluss vom 3. August 2023 – 7 ZB 21.181 –, juris Rn. 18). Die Publikationspflicht betrifft die Entscheidungen im Wortlaut. Der Anspruch von Presse und Medien korrespondiert hiermit (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 14. September 2015 – 1 BvR 857/15 –, juris Rn. 20). Selbst soweit die Gerichtsentscheidungen personenbezogene Daten enthalten, sind die Entscheidungen nicht von diesem Anspruch ausgenommen. Die Behörde hat die Entscheidung vielmehr entsprechend so zu anonymisieren, dass keine persönlichen Angaben und Umstände enthalten sind (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 14. September 2015 – 1 BvR 857/15 –, juris Rn. 21). Grundsätzlich bleibt dabei die journalistische Sorgfaltspflicht unangetastet. Dabei sind die in einem Strafverfahren vor Abschluss des Verfahrens gesteigerten Sorgfaltspflichten zu beachten. Allerdings sind diese Maßstäbe nicht schon generell an die Auskunft selbst anzulegen (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 14. September 2015 – 1 BvR 857/15 –, juris Rn. 22). Zu beachten ist, dass die Verantwortung für die Beachtung der Sorgfaltspflichten grundsätzlich bei der Presse liegt (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 15. Mai 2023 – 7 CE 23.66 –, juris Rn. 45).

38

Der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts lässt sich nicht entnehmen, dass einer Veröffentlichung einer veröffentlichungswürdigen Entscheidung durch Gerichte die Strafbarkeit von Mitarbeitenden nach § 353d Nr. 3 StGB entgegenstehen könnte. Das Bundesverfassungsgericht hat allerdings die Frage offengelassen, wie weit die Beeinträchtigung des weiteren oder anderer Gerichtsverfahren der Zugänglichmachung von Gerichtsentscheidungen Grenzen setzen kann und Entscheidungen deshalb auch als Ganze zurückgehalten werden können (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 14. September 2015 – 1 BvR 857/15 –, juris Rn. 23). Es hat die Verweigerung der Auskunft nur vor dem Hintergrund des § 4 Abs. 2 Nr. 1 thüringischen PresseG geprüft, der gleichlautend ist mit § 4 Abs. 2 Nr. 1 PresseG. Allein aus der mangelnden Darlegung der Voraussetzungen dieser Vorschrift in dem überprüften Beschluss hat das Bundesverfassungsgericht den Beschluss für mit Art. 5 Abs. 1 GG unvereinbar erklärt.

39

Veröffentlichungswürdig sind alle grundsätzlichen bzw. zumindest das Allgemeininteresse berührenden Rechtsstreitigkeiten. Die Grundsätzlichkeit umfasst nicht nur Entscheidungen mit einer grundsätzlichen Bedeutung im Sinne des Revisionsrechts. Auch die Konkretisierung allgemein anerkannter Rechtssätze oder deren Anwendung auf bis dahin weniger im Blickfeld stehende Sachverhalte kann einen eigenständigen Beitrag zur Fortentwicklung des (Richter-)Rechts liefern und damit grundsätzliche Bedeutung haben. Ob eine Entscheidung veröffentlichungswürdig ist, beurteilt sich aus der Sicht derjenigen, die mit der Publikation erreicht werden sollen. Maßgeblich für die Veröffentlichungswürdigkeit sind das tatsächliche oder mutmaßliche Interesse der Öffentlichkeit und das Interesse derjenigen, die in entsprechenden Angelegenheiten um Rechtsschutz nachsuchen wollen (BVerwG, Urteil vom 26. Februar 1997 – 6 C 3.96 –, juris Rn. 27 m.w.N.).

40

Hier handelt es sich aufgrund der breiten, überregionalen Berichterstattung zu diesem und vergleichbaren Verfahren insbesondere zu der von Strafverfolgungsbehörden und Gerichten uneinheitlich beantworteten Frage, ob die Letzte Generation als kriminelle Vereinigung eingestuft wird, um eine veröffentlichungswürdige und damit zu publizierende Entscheidung. Sie steht im tatsächlichen Interesse der Öffentlichkeit. Zutreffend hat auch der Antragsgegner entsprechend das öffentliche Interesse an der Entscheidung bejaht.

41

Im Rahmen der Prüfung des § 4 Abs. 2 Nr. 2 PresseG bzw. der Rechtfertigung einer Tat nach § 353d Nr. 3 StGB muss eine Abwägung zwischen der verfassungsrechtlichen Veröffentlichungspflicht und dem presserechtlichen Auskunftsrecht einerseits und den von der Geheimhaltungsvorschrift geschützten Interessen andererseits vorgenommen werden. Die Auskunftspflicht des Antragsgegners steht dabei im Spannungsverhältnis zu den Rechten der Angeklagten aus Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK und Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG (vgl. VG München, Beschluss vom 13. Februar 2026 – M 10 E 26.711 –, juris Rn. 31). Dass das Zwischenverfahren nicht-öffentlich ist, steht einer Veröffentlichung nicht entgegen. Dies lässt sich dem in Art. 6 Abs. 1 EMRK normierten Öffentlichkeitsgrundsatz entnehmen, der sowohl die Verhandlung, Verkündungs- und Volksöffentlichkeit sowie die Medienöffentlichkeit beinhaltet und für den demokratischen Rechtsstaat ein eminent wichtiges Verfahrensrecht darstellt, welches einer „Geheimjustiz“ mit stillen Willküranteilen vorbeugen soll (Bayerischer VGH, Beschluss vom 3. August 2023 – 7 ZB 21.181 –, juris Rn. 18). Hieraus ergibt sich eine grundsätzliche Pflicht, zumindest auf Antrag Auskunft zu erteilen, es sei denn zu beachtende Belange – hier der Durchführung eines ordnungsgemäßen Hauptverfahrens – stünden dem entgegen (vgl. zu Strafbefehlen und Einstellungen nach § 153a StPO Bayerischer VGH, Beschluss vom 3. August 2023 – 7 ZB 21.181 –, juris Rn. 18).

42

Hier sind, wie schon dargelegt, keine Beeinträchtigungen der Hauptverhandlung zu besorgen. Rechte der Beteiligten sind ebenfalls nicht betroffen. Insbesondere hat sich die Angeklagte mittels Pressemitteilung in identifizierbarer Weise selbst an die Öffentlichkeit gewandt. Es gibt eine umfassende, auch auf die Person der Angeklagten bezogene Berichterstattung zu diesem Verfahren, zudem wird die Auskunft in anonymisierter Form begehrt. Insoweit obliegt es dem Antragsgegner, personenbezogene Daten im erforderlichen Umfang zu schwärzen. Das, wie dargelegt, abstrakt bestehende Spannungsverhältnis zwischen den Rechten der Angeklagten und dem Veröffentlichungs- bzw. Informationsinteresse kann in diesem Fall durch Anonymisierung aufgrund der bisherigen medialen Berichterstattung und der sich selbst der medialen Öffentlichkeit ausgesetzten Angeklagten aufgelöst werden. Eine Abwägung fällt dann zugunsten des Veröffentlichungs- bzw. Informationsinteresses aus.

43

(3) Da eine Strafbarkeit der Mitarbeitenden des Antragsgegners ausscheidet, kann der Antragsgegner sich auch nicht auf den Ausschlussgrund nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 PresseG berufen.

44

cc) Das Ermessen des Antragsgegners hinsichtlich Art und Umfang der Erteilung der Auskunft ist auf Null reduziert. Grundsätzlich steht dem Antragsgegner hinsichtlich des „Wie“ der Auskunftserteilung ein Ermessen zu (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 3. August 2023 – 7 ZB 21.181 –, juris Rn. 13).

45

Das Ermessen des Antragsgegners ist im vorliegenden Fall nur durch die Veröffentlichung des gegenständlichen Beschlusses in der Rechtsprechungsdatenbank des Landes Schleswig-Holstein oder in vergleichbarer Weise möglich. Aufgrund der Veröffentlichungspflicht des Antragsgegners und der potentiellen Strafbarkeit des Antragstellers bei Veröffentlichung des Beschlusses ohne vorherige Veröffentlichung durch den Antragsgegner ist eine andere Form der Zurverfügungstellung nicht zweckmäßig ist, um eine effektive und verfassungsmäßig gebotene Ausübung der Pressefreiheit zu gewährleisten.

46

Grundsätzlich besteht kein allgemeiner Anspruch der Presse auf Einsicht in Behörden- oder Gerichtsakten. Der presserechtliche Auskunftsanspruch verdichtet sich nur ausnahmsweise zu einem Anspruch auf Akteneinsicht (vgl. BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 14. September 2015 – 1 BvR 857/15 –, juris Rn. 18 f.). Richtet sich der Auskunftsanspruch auf Gerichtsentscheidungen, sind aufgrund der zuvor dargelegten Veröffentlichungspflichten der Gerichte jedoch Besonderheiten zu beachten. Die Zugänglichmachung der Entscheidung gegenüber der Presse dient der Auswertung und Aufbereitung der Entscheidung durch die Presse, hier durch den Antragsteller. Sinn und Zweck der Zugänglichmachung von Gerichtsentscheidungen ist die Kontrolle der Gerichte durch die Öffentlichkeit sowohl im Sinne des Demokratie- als auch des Rechtsstaatsprinzips. Insbesondere soll die demokratische Öffentlichkeit in die Lage versetzt werden, sich ein Bild von der aktuellen Rechtslage zu machen und in einem öffentlichen Aushandlungsprozess eine Diskussion über das Erfordernis etwaiger Gesetzesanpassungen zu führen. Gerichtsentscheidungen können im Einzelfall faktisch für Behörden und die Öffentlichkeit aufgrund ihres nicht normativ, aber faktisch über den Einzelfall hinausstrahlenden Charakters eine Wirkung zeitigen, die der von Rechtsnormen ähnelt. Diese Wirkung ist nicht nur beschränkt auf obergerichtliche- bzw. höchstrichterliche Rechtsprechung, sondern betrifft auch Instanzrechtsprechung (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 26. Februar 1997 – 6 C 3.96 –, juris Rn. 24) und nicht rechtskräftige Entscheidungen. Eine Kontrolle kann jedoch nur dann erreicht werden, auch durch die Presse, wenn die Entscheidung möglichst im Wortlaut diskutiert werden kann. Gerade bei juristischen Texten und Entscheidungen kommt es auf den genauen Wortlaut an, um entscheiden zu können, inwiefern die Entscheidung etwa (rechts-)politisch gewollt ist oder ob sich die demokratische Öffentlichkeit eine Rechtsänderung wünscht. Um dies zu erreichen, reicht die bloße Zurverfügungstellung des Beschlusses an den Antragsteller nicht aus. Denn anders als Gerichte hat der Antragsteller als Vertreter der Presse keine Veröffentlichungspflicht, sondern nur das allgemeine Recht, seinerseits die Öffentlichkeit zu informieren.

47

Eine Rechtfertigung des Straftatbestandes nach § 353d Nr. 3 StGB, der tatbestandsmäßig – wie ausgeführt – erfüllt ist, kommt für einen Vertreter der Presse zumindest nach bisheriger Rechtsprechung und Praxis der Strafverfolgungsbehörden nicht ohne weiteres in Betracht. Dies zeigt die Verurteilung des Antragstellers in einer vergleichbaren Konstellation. Eine Strafverfolgung von Gerichtsmitarbeitenden ist konsequenterweise trotz einer Mehrzahl an Veröffentlichungen nicht erfolgt. Es mag viel dafürsprechen, dass in einem Fall, in dem eine Veröffentlichungspflicht des Gerichts anzunehmen ist, auch eine Veröffentlichung durch die Presse aus vergleichbaren Erwägungen gerechtfertigt sein kann. Denn auch die Presse dient der demokratischen Kontrolle des Rechtsstaates und auch der dritten Gewalt sowie der Information der Öffentlichkeit und damit der Meinungsbildung für den demokratischen Aushandlungsprozess. Sie ist Schutz vor einer geheimen Willkürjustiz. Über die Medien wirkt die Rechtsprechung in die Rechtsgemeinschaft der Bürgerinnen und Bürger hinein. Die Berichterstattung über Zivil- und Strafverfahren trägt zum besseren Verständnis der Rechtsordnung bei (vgl. VG München, Beschluss vom 13. Februar 2026

48

– M 10 E 26.711 –, juris Rn. 31). Die bisherige Praxis der Strafverfolgungsbehörden sieht keinen Raum für eine Rechtfertigung von Veröffentlichungen durch Pressevertreter. Der Straftatbestand wird, soweit ersichtlich, bzgl. Pressevertretern bisher streng angewandt. Um eine ordnungsgemäße Berichterstattung zu ermöglichen, obliegt es den gerechtfertigt handelnden Mitarbeitenden des Antragsgegners, die Veröffentlichung in einer Rechtsprechungsdatenbank oder auf anderem Wege vornehmen, um dem Antragsteller als Inhaber des Anspruchs nach § 4 Abs. 1 PresseG eine ordnungsgemäße Berichterstattung zu ermöglichen. Es ist dem Antragsteller nicht zuzumuten, sich einer wahrscheinlichen Strafverfolgung auszusetzen, um seiner Pressetätigkeit nachkommen zu können.

49

Eine Veröffentlichung in einer Rechtsprechungsdatenbank oder auf anderem, öffentlich zugänglichem Wege ist durch die Anonymisierung verhältnismäßig, insbesondere, da eine Vorverurteilung aufgrund der bisher erfolgten medialen Berichterstattung bei entsprechender Anonymisierung nicht zu besorgen ist.

50

b) Der Antragsteller hat einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Er hat dargelegt, dass er für eine zeitnahe Berichterstattung auf die Zurverfügungstellung der begehrten Informationen angewiesen ist. Er hat glaubhaft dargelegt, dass eine spätere Erlangung den Informations- und Aktualitätswert der Berichterstattung in einem hohen Maße mindern würde und der Auskunftsanspruch faktisch leerliefe.

51

c) Da dem Hauptantrag vollumfänglich stattzugeben war, war über den Hilfsantrag nicht mehr zu entscheiden.

52

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 Gerichtskostengesetz (GKG) in Verbindung mit § 52 Abs. 2 GKG. Die Kammer hat für den presserechtlichen Auskunftsanspruch den Auffangstreitwert zugrunde gelegt. Aufgrund der Vorwegnahme der Hauptsache kommt eine Reduzierung des Streitwertes im Eilverfahren nicht in Betracht.

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