Zu den Voraussetzungen der Erledigung des Klageverfahrens durch fiktive Rücknahme (§ 102 Abs. 2 Satz 1 SGG) …
Leitsatz
Zu den Voraussetzungen der Erledigung des Klageverfahrens durch fiktive Rücknahme (§ 102 Abs. 2 Satz 1 SGG), wenn die Zustellung der Betreibensaufforderung bestritten wird (hier: von der bevollmächtigten Gewerkschaft angegriffene Ersatzzustellung mit Postzustellungsurkunde durch Einlegung in den Briefkasten nach dem Zeitpunkt des behaupteten Umzugs).
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Magdeburg vom 26. Februar 2025 wird zurückgewiesen.
Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Erledigung der erstinstanzlichen Klage auf Bewilligung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, insbesondere bei Berufsunfähigkeit, nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (Gesetzliche Rentenversicherung - SGB VI) durch fiktive Rücknahme nach § 102 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) und die Bewilligung der Rente im Rahmen der Fortführung des Rechtsstreits in der Hauptsache.
Die Klägerin bezieht Altersrente für langjährig Versicherte (Bescheid der Beklagten vom 18. Juli 2024, Rentenbeginn 1. August 2024). Der Versicherungsverlauf der Klägerin weist für die Zeit von Rentenantragstellung bis zum Beginn der Rente Pflichtbeiträge bis zum 31. Januar 2022 für eine versicherungspflichtige Beschäftigung (Entgelt 35.521,00 € für das Jahr 2021, 3.333,00 € für Januar 2022), nachfolgend bis zum 14. Juli 2022 für den Bezug von Krankengeld und bis zum 13. Juli 2024 für den Bezug von Arbeitslosengeld aus.
Die Beklagte lehnte den Antrag der Klägerin vom 30. Januar 2021 auf Bewilligung einer Rente wegen Erwerbsminderung mit der Begründung ab, die Klägerin sei nach den im Rentenverfahren getroffenen sozialmedizinischen Feststellungen in der Lage, auch in ihrem bisherigen Beruf als technische Mitarbeiterin mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein (Bescheid vom 24. September 2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. August 2022).
Die Klägerin hat am 9. September 2022 (Übermittlung per Telefax) bei dem Sozialgericht Magdeburg Klage mit dem Betreff „wegen Erwerbsminderungsrente“ ohne Formulierung eines Antrags eingereicht. Das Verfahren ist unter dem Aktenzeichen S 31 R 398/22 registriert worden Dabei hat die auch im Berufungsverfahren mandatierte Gewerkschaft mit Sitz in St. die Vertretung der Klägerin angezeigt. Die der Klageschrift beigefügte Vollmacht vom 9. September 2022 ist der Gewerkschaft sowohl in der Person des Geschäftsführers der Geschäftsstelle R. als auch des Bundesgeschäftsführers am Sitz der Gewerkschaft erteilt. Die von dem Landesgeschäftsführer K. unterzeichnete Klageschrift weist als Adresse die H. Straße 59 in R. aus.
Mit an die Gewerkschaft unter der Adresse H. Straße 59, R., mit einfachem Brief übersandtem richterlichem Schreiben vom 14. September 2022 ist die Klägerin gebeten worden, die Klage innerhalb von sechs Wochen zu begründen. Mit dem ebenfalls mit einfachem Brief übersandten richterlichem Schreiben vom 10. November 2022 ist an die Klagebegründung erinnert worden.
Mit am 28. Dezember 2022 bei dem Sozialgericht eingegangenem Schriftsatz, unterzeichnet von dem vorgenannten Landesgeschäftsführer mit Angabe der Adresse H. Straße 59, R., hat die Klägerin „zunächst um Akteneinsicht gebeten“. Im Übrigen heißt es dort: „Danach wird die Klagebegründung dann innerhalb drei Wochen nach Akteneinsicht erfolgen“. Das Sozialgericht hat dem Antrag auf Akteneinsicht entsprochen und unter dem 30. Dezember 2022 gegen Empfangsbekenntnis die Verwaltungsakte zur Einsichtnahme für zwei Wochen an die Adresse H. Straße 59, R., übersandt. Das Empfangsbekenntnis ist zunächst nicht zurückgesandt worden. Mit Schreiben vom 3. März 2023, mit einfachem Brief übersandt an die Adresse H.Straße 59, R. hat das Sozialgericht zur sofortigen Rücksendung der Verwaltungsakte aufgefordert.
Am 15. März 2023 ist bei dem Sozialgericht das Empfangsbekenntnis mit Empfangsdatum des Landesgeschäftsführers vom 9. Januar 2023 eingegangen, dem die zur Akteneinsicht übersandte Akte beigefügt gewesen ist. Einen Schriftsatz oder sonstigen weiteren Inhalt hat die Postsendung ausweislich des Eingangsstempels der Poststelle des Justizzentrums Magdeburg nicht enthalten.
Mit Schreiben vom 16. März und 6. Juni 2023, jeweils mit einfachem Brief (ohne Rücklauf als unzustellbar) an die Adresse H. Straße 59, R., übersandt, hat das Sozialgericht ohne Erfolg an die Klagebegründung erinnert.
Mit von der Vorsitzenden der 31. Kammer des Sozialgerichts mit vollständiger Unterschrift unterzeichnetem Schreiben vom 7. August 2023 hat das Sozialgericht der Prozessbevollmächtigten der Klägerin - unter Verwendung der Zustelladresse H. Straße 59, R. - mitgeteilt, es bestünden im Hinblick auf die bisherige Nichteinreichung der Klagebegründung und die Nichtbeantwortung der gerichtlichen Erinnerungsschreiben sachlich begründete Anhaltspunkte für einen Wegfall des Rechtsschutzinteresses an der Klage. Mit diesem Schreiben werde die Klägerin letztmalig aufgefordert, die Klage zu begründen. Gemäß § 102 Abs. 2 Satz 1 SGG gelte die Klage als zurückgenommen, wenn die Klägerin das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als drei Monate nicht betreibe. Nachfolgend wird der Begriff des Nichtbetreibens näher erläutert. In der Postzustellungsurkunde ist für diese Sendung angegeben, diese sei der Prozessbevollmächtigten an der Adresse H. Straße 59, R., am 10. August 2023 durch Einlegung in den zum Geschäftsraum gehörenden Briefkasten zugestellt worden. Mit Schreiben vom 15. November 2023 hat das Sozialgericht die Beteiligten, für die Prozessbevollmächtigte der Klägerin unter Verwendung der vorgenannten Adresse H. Straße 59, R., darauf hingewiesen, dass die Klage nach § 102 Abs. 2 Satz 1 SGG als zurückgenommen gelte. Das Verfahren sei in der Hauptsache erledigt. Ein Rücklauf des Schreibens oder eine Reaktion von Seiten der Prozessbevollmächtigten sind nicht zu verzeichnen gewesen.
Am 8. März 2024 ist bei dem Sozialgericht per Telefax der Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 7. März 2024 mit der Telefaxzeile „...01:23 ... W. E. W.“ eingegangen (Anm.: das W. E.-W., dem diese Telefaxnummer tatsächlich zuzuordnen ist, befindet sich in I. und ist nach Angaben des Landesgeschäftsführers der Prozessbevollmächtigten dessen Familienwohnsitz). Im Kopf des Schriftsatzes ist die Adresse E.straße 20, R., angegeben. In dem Schriftsatz wird ausgeführt, es werde zunächst darum gebeten, die neue Adresse der Prozessbevollmächtigten zu berücksichtigen. Umzugsbedingt sei die Angelegenheit „hier leider liegengeblieben“. Es werde nunmehr der auf Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung gerichtete Antrag gestellt, für den sich ein Anspruch nach § 240 SGB VI ergebe.
Auf den Hinweis des Sozialgerichts vom 11. März 2024 auf das Schreiben vom 15. November 2023 und die Austragung des Verfahrens nach § 102 SGG wegen eines Nichtbetreibens hat die Klägerin die „Wiederaufnahme des Verfahrens“ beantragt. Sie sei der Auffassung, die Rücknahmefiktion des § 102 SGG passe nicht, weil sich bereits aus ihrem Vortrag im Antrag und im Widerspruch ergebe, was sie wünsche. Am 16. Dezember 2024 ist bei dem Sozialgericht ein weiterer Schriftsatz eingegangen, in dem mitgeteilt wird, die Geschäftsstelle der Prozessbevollmächtigten in R. sei am 16. März 2023 umgezogen und habe seit diesem Datum wirksam einen Nachsendeauftrag gestellt. Danach seien erhebliche Probleme mit der Zustellung von Briefen zu verzeichnen gewesen, die selbst nach persönlichen Beschwerden beim zuständigen Zusteller nicht dauerhaft hätten beseitigt werden können. Im Übrigen gehöre eine Klagebegründung nicht zu den Mitwirkungshandlungen, die von der Klägerseite gefordert werden könnten. Angekommen seien bei der Prozessbevollmächtigten nur die Erinnerungsschreiben vom 16. März und 6. Juni 2023. Eine Aufforderung mit einem Hinweis, dass nach fruchtlosem Fristablauf eine Fiktionswirkung nach § 102 SGG eintrete, sei bei der Prozessbevollmächtigten nicht angekommen. Diese Aufforderung hätte förmlich zugestellt werden müssen. Eine entsprechende förmliche Zustellung sei dort nicht angekommen. Der Inhalt des gerichtlichen Schreibens vom 15. November 2023 sei dort unbekannt.
Das Sozialgericht hat nach Anhörung der Beteiligten in dem - nun mit dem Aktenzeichen S 31 R 135/24 geführten Verfahren - mit Gerichtsbescheid vom 26. Februar 2025 festgestellt, dass das Verfahren S 31 R 398/22 durch Rücknahmefiktion erledigt sei. Der unter diesem Aktenzeichen anhängig gewesene Rechtsstreit sei vor der erkennenden Kammer fortzuführen gewesen, weil die Klägerin die Unwirksamkeit der Klagerücknahme geltend mache. Die Kammer habe die Erledigung des anhängig gewesenen Rechtsstreits festzustellen gehabt. Die von der Klägerin begehrte Entscheidung in der Sache sei der Kammer verwehrt. Denn der Rechtsstreit sei durch fiktive Klagerücknahme gemäß § 102 Abs. 2 SGG vollständig erledigt worden. Die Klägerin habe die Klage trotz Aufforderung des Gerichts länger als drei Monate nicht betrieben. Dabei habe es sich bei dem Schreiben vom 7. August 2023 um eine konkrete und klare Betreibensaufforderung gehandelt, in welcher auf die angeforderte Klagebegründung Bezug genommen worden sei. Die Betreibensaufforderung sei insbesondere von der zuständigen Kammervorsitzenden verfügt und mit vollem Namen unterzeichnet worden. Die Betreibensaufforderung sei darüber hinaus an die Prozessbevollmächtigte der Klägerin gemäß § 63 Abs. 1 Satz 1 SGG mittels Postzustellurkunde unter Angabe des vollen Namens der Kammervorsitzenden zugestellt worden. Die Urkunde belege eindeutig den Zugang der Betreibensaufforderung bei der Prozessbevollmächtigten am 10. August 2023. Die vorgetragenen Gründe, warum die Betreibensaufforderung nicht zugegangen sein solle, erschlössen sich daher nicht. Auch sei gegenüber dem Gericht zuvor keine Adressenänderung angezeigt worden. Die Betreibensaufforderung habe auch den an diese zu stellenden materiellen Anforderungen genügt. Die Klägerin habe in der Klageschrift auf einen einem weiteren Schriftsatz vorbehaltenen Antrag mit einer Begründung verwiesen und damit zu verstehen gegeben, zum Klagebegehren mit klagestützendem Vortrag vortragen zu wollen. Eine Klagebegründung habe die Klägerin schließlich mit Schreiben vom 23. Dezember 2023 nach Akteneinsicht innerhalb von drei Wochen angekündigt. Die Klagebegründung sei auch nachfolgend ausgeblieben, obgleich das Gericht wiederholt an die Klagebegründung erinnert habe. Im Zeitpunkt des Erlasses der Betreibensaufforderung hätten auch sachlich begründete Anhaltspunkte für einen Wegfall des Rechtsschutzinteresses der Klägerin bestanden. Dabei müsse sich aus dem fallbezogenen Verhalten der Klägerin, z.B. aus der Verletzung prozessualer Mitwirkungspflichten, der Schluss auf den Wegfall des Rechtsschutzinteresses, also auf ein Desinteresse der Klägerin an der weiteren Verfolgung ihres Begehrens, ableiten lassen. Dies sei hier der Fall gewesen, nachdem die Klägerin weder in der Klageschrift noch nach gewährter Akteneinsicht und auch auf wiederholte Anforderungen des Gerichts die Klage nicht begründet und somit nicht dargelegt habe, aus welchen konkreten tatsächlichen oder rechtlichen Gründen sie die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides herleiten möchte. Eine Klagebegründung könne insbesondere auch deshalb erwartet werden, weil die Prozessbevollmächtigte eine solche sowohl mit der Klageschrift als auch mit einem weiteren Schriftsatz vom 23. Dezember 2023 angekündigt habe. Damit sei vom Wegfall des Rechtsschutzinteresses auszugehen gewesen. Das Verfahren gelte nach der nicht verlängerbaren Frist aus § 102 Abs. 2 SGG als beendet. Die durch die Klägerin am 8. März 2024 und damit verspätet eingereichte Klagebegründung sei daher nicht mehr geeignet, die gesetzliche Frist des § 102 Abs. 2 SGG zu unterbrechen. Infolgedessen sei das Verfahren erledigt.
Die Klägerin hat gegen den ihr am 4. März 2025 zugestellten Gerichtsbescheid am 2. April 2025 Berufung bei dem Sozialgericht Magdeburg eingelegt, die an das Landessozialgericht (LSG) Sachsen-Anhalt weitergeleitet worden ist. Zur Begründung hat sie ausgeführt, das Sozialgericht stütze seine Entscheidung auf ein Schreiben, das sie (dort „uns“) nicht erreicht habe. Der Schriftzug der Gewerkschaft auf dem Briefkasten unter der Adresse H. Straße 59, R., sei nicht vollständig zu entfernen gewesen.
Sie beziehe sich auf diverse Dokumente und Fotos. In der eidesstattlichen Versicherung der Verwaltungsangestellten B.-B. vom 2. April 2025 wird im Wesentlichen auf einen Umzug am 16. März 2023, einen ab dem 16. März 2023 erteilten Nachsendeauftrag und Probleme mit der Post in den Jahren 2023 und 2024 hingewiesen. Der Ausdruck eines Nachsendeauftrags betrifft einen ab dem 17. März 2023 erteilten „Nachsendeantrag privat 30,90 € inkl. USt.“ mit einem leeren Feld „Auftrag für folgende Personen […]“. die Rechnung der Deutsche Post DHL Group vom 20. Februar 2023 einen „Nachsendeservice geschäftlich für 12 Monate“ zum Gesamtpreis vom 54,90 €, dem ausschließlich die Adresse H. Straße 59, R., zu entnehmen ist. Ein mit dem Stempel der Deutschen Post „Empfänger Firma unter der gegebenen Anschrift nicht zu ermitteln“ versehener Rücklauf bezieht sich auf ein von einem anderen Absender an die Adresse E.straße 20, R., gerichtetes Schriftstück. Zu den vorgelegten Unterlagen wird im Übrigen auf Blatt 158 bis 188 Bd. II der Gerichtsakte Bezug genommen.
In dem am Tag vor der mündlichen Verhandlung bei dem Senat eingegangenen Schriftsatz vom 23. Juli 2025 hat sie - die Klägerin - die Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das Sozialgericht und den Senat gerügt, die jeweils nicht zur Kenntnis genommen hätten, dass der Umzug am 16. März 2023 erfolgt sei. Es sei der Vollbeweis der Nichtzustellung der Betreibensaufforderung erbracht, da insbesondere durch die eidesstattliche Versicherung der Zeugin B. der am 16. März 2023 erfolgte Umzug belegt sei. Diese habe am 31. März 2023 die Schlüssel an die alte Vermieterin übergeben. Die Tatsache des Umzuges sei unstreitig geworden, sodass der Senat von einem Umzug am 16. März 2023 auszugehen habe. Soweit mit der Rücksendung der Verwaltungsakte nach Akteneinsicht am 15. März 2023 noch nicht die neue Adresse bekannt gegeben worden sei, sei dies in den Umzugswirren unterblieben. Wenn der Postzusteller richtig gehandelt hätte, hätte er die Betreibensaufforderung aufgrund des Nachsendeauftrages in der E.straße 20, R., zugestellt und dies auf der Zustellungsurkunde als neue Adresse vermerkt. Insgesamt sei von der Prozessbevollmächtigen alles Erforderliche getan worden, damit diese Briefe und Zustellungen hätten erreichen können, selbst wenn sie an die alte Adresse gerichtet gewesen seien. Mit einem solch grob fehlerhaften Verhalten des Briefträgers habe nicht gerechnet werden müssen. Dieses sei weder ihr - der Klägerin - noch ihrer Prozessbevollmächtigten zuzurechnen.
Die Klägerin beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Magdeburg vom 26. Februar 2025 und den Bescheid vom 24. September 2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. August 2022 aufzuheben und die Beklagte im Rahmen der Fortführung des Verfahrens zu verurteilen, der Klägerin Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, insbesondere bei Berufsunfähigkeit, sei es nach § 43 Abs. 1 SGB VI oder § 240 SGB VI, ab Rentenantragstellung zu bewilligen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Magdeburg vom 26. Februar 2025 zurückzuweisen.
Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend.
Der Senat hat die Berufung mit Beschluss vom 26. Juni 2025 dem Berichterstatter übertragen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsakte der Beklagten, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Der Berichterstatter hat nach Übertragung der Berufung mit den ehrenamtlichen Richterinnen entscheiden können (§ 153 Abs. 5 SGG).
Die Statthaftigkeit der Berufung ergibt sich daraus, dass das Sozialgericht durch Gerichtsbescheid entschieden hat. Nach § 102 Abs. 3 Satz 2 SGG stellt das Sozialgericht auf den Antrag eines Beteiligten (hier den Wiederaufnahme-Antrag der Klägerin) das Verfahren durch Beschluss ein. Ein solcher Beschluss wäre nach § 102 Abs. 3 Satz 3 SGG unanfechtbar. Nur die Prüfung, ob das Verfahren fortzusetzen ist, kann mit einer Klage sui generis verfolgt werden (vgl. Burkiczak in jurisPK-SGG, 2. Aufl. 2022, Stand 9. Mai 2025, § 102 RdNr. 105, 117 m.w.N.).
Die Berufung ist unbegründet.
Das Sozialgericht hat zu Recht festgestellt, dass der Rechtsstreit durch fiktive Klagerücknahme in der Hauptsache erledigt ist.
Das Sozialgericht hat bereits die maßgebenden Würdigungen zu der den Formvoraussetzungen entsprechenden Betreibensaufforderung vom 7. August 2023 vorgenommen, sodass nach § 153 Abs. 2 SGG auf diese Ausführungen zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird.
Die Zustellung von Amts wegen im Rahmen des sozialgerichtlichen Verfahrens erfolgt gemäß § 63 Abs. 2 Satz 1 SGG nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung (ZPO). Nach Satz 2 dieser Vorschrift sind die §§ 173, 175 und § 178 Abs. 1 Nr. 2 ZPO entsprechend insbesondere auf die nach § 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 7 SGG zugelassenen Personen anzuwenden. Dabei ist die Zustellung gegen Empfangsbekenntnis nach § 173 Abs. 2 Nr. 1 ZPO i.V.m. § 175 Abs. 1 ZPO schon eine Kannvorschrift. Die Zustellung durch Empfangsbekenntnis für die Betreibensaufforderung ist hier auch deshalb nicht geboten gewesen, weil das Empfangsbekenntnis vom 8. Januar 2023 erst nach gerichtlicher Aufforderung mehr als zwei Monate später von der Prozessbevollmächtigten der Klägerin zurückgesandt worden ist. Bei einem Zustellungsauftrag durch die Post gilt im Rahmen der Ersatzzustellung nach § 176 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 ZPO i.V.m. § 180 Satz 1 und 2 ZPO das Schriftstück mit der Einlegung des Schriftstücks in einen zu der Wohnung oder dem Geschäftsraum gehörenden Briefkasten als zugestellt. Die hier eindeutig der Betreibensaufforderung des Sozialgerichts zuzuordnende Postzustellungsurkunde erbringt den Vollbeweis für die am 10. August 2023 erfolgte Zustellung dieses Schriftstücks. Nach § 202 Satz 1 SGG i.V.m. § 418 Abs. 1 ZPO begründen öffentliche Urkunden, die einen anderen als den in §§ 415 und 417 ZPO bezeichneten Inhalt haben, den vollen Beweis der darin bezeugten Tatsachen. Dieser Beweis ist durch die Darlegungen des Klägers weder erschüttert noch haben sich hinreichende Anhaltspunkte für weitere Ermittlungen des Senats ergeben.
Soweit die Klägerin für die Anwendung des § 180 Satz 1 ZPO auf einen Umzug verweist, ist dies als Rechtsauffassung für den Senat nicht bindend. Von Amts wegen festzustellende Tatsachen können im sozialgerichtlichen Verfahren von den Beteiligten auch nicht unstreitig gestellt werden. Soweit man die Hinweise der Klägerin auf einen Umzug als Tatsachenvortrag würdigt, kommt es in rechtlicher Hinsicht für die Frage eines zu einem Geschäftsraum gehörenden Briefkastens am Maßstab des § 180 Satz 1 ZPO nicht auf die Besitzverhältnisse an den Räumen an (vgl. Häublein/Müller in: Münchener Kommentar zur ZPO, 6. Aufl. 2020, § 178 RdNr. 24). Im Fall der Aufgabe eines Geschäftsraumes ist für den konkreten Einzelfall eine Gesamtschau der Umstände vorzunehmen. Bei der Frage, ob ein Geschäftsraum mit der Folge aufgegeben ist, dass dort eine Zustellung nicht mehr wirksam erfolgen kann, ist nicht auf den Aufgabewillen des bisherigen Inhabers des Geschäftsraumes, sondern dessen Verhalten und die nach außen erkennbare Materialisierung des Aufgabewillens abzustellen (vgl. für Wohnungen Bundesgerichtshof [BGH], Beschluss vom 22. Oktober 2009 - IX ZB 248/08 -, juris, RdNr. 18). Der Aufgabewille muss für einen mit den Verhältnissen vertrauten Beobachter erkennbar sein (vgl. BGH, ebenda m.w.N.).
Das Sozialgericht hat die Zustellung an die von der Prozessbevollmächtigten bis zum Eingang des Schriftsatzes vom Am 8. März 2024 als maßgebend mitgeteilte Adresse H. Straße 59, R., vornehmen zu lassen. Anhaltspunkte für eine Aufgabe der Geschäftsräume sind für das Gericht nicht erkennbar gewesen und haben auch deshalb nicht im Rahmen einer Zustellung an den Zusteller zur Berücksichtigung weitergeleitet werden können. Von Seiten eines Postdienstleisters sind im gesamten Verfahren keine Hinweise erfolgt, dass es Zustellungsprobleme bei der Prozessbevollmächtigten der Klägerin gegeben oder diese ihre Geschäftsräume an der Adresse H. Straße 59, R., aufgegeben haben könnte. Nachsendeaufträge sind für Postzustellungsaufträge des Gerichts nicht maßgebend. Wer einen Nachsendeauftrag vergibt, hat nach dem maßgebenden Postbestimmungen regelmäßig keinen Rechtsanspruch darauf, dass eine förmliche Zustellung an dem in dem Nachsendeantrag genannten Ort erfolgt (vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 28. April 1997 - 10 S 1397/96 -, juris, 15ff.). Schon der Umstand, dass von der Klägerin auf einen privaten Nachsendeantrag mit der Adresse E.straße 20, R., und einen geschäftlichen Nachsendeauftrag ohne Adresse verwiesen wird, führt nicht zu weiteren Erkenntnissen. Dass ein mit den Verhältnissen der Geschäftsräume der Prozessbevollmächtigten am der Adresse H. Straße 59, R., vertrauter Beobachter (oder ein Zusteller) allein aus dem Vorliegen eines Nachsendeauftrages bei dem am 10. August 2023 offenen und noch deutlich lesbar mit „TL Gewerkschaft M.“ beschrifteten Briefkasten von einer Aufgabe der Geschäftsräume hätte ausgehen müssen, erschließt sich für den Senat nicht.
Soweit die Klägerin angegeben hat, ihr sei der Inhalt des am 10. August 2023 in den Briefkasten eingelegten Schriftstücks nicht bekannt geworden, entkräftet das den Beweiswert der Postzustellungsurkunde nicht. Vollständig ausgeschlossen sind z.B. nicht eine unterbliebene Leerung des Briefkastens oder ein Abhandenkommen im Rahmen des umzugsbedingten Besitzübergangs an die Vermieterin. Hier sind ausweislich des Empfangsbekenntnisses am 9. Januar 2023 zur Akteneinsicht entgegen genommene Akten am 15. März 2023 an das Sozialgericht zurückgereicht worden. Obwohl genau für diesen Zeitpunkt die Aufgabe der Geschäftsräume an der H. Straße 59, R., von der Klägerin für sich in Anspruch genommen wird, ist weder bei der Rücksendung der Akten noch zu einem anderen Zeitpunkt vor dem 8. März 2024 eine neue für das Sozialgericht maßgebende Adresse mitgeteilt worden. Auch der Umstand, dass der bei dem Sozialgericht am 8. März 2024 eingegangene Schriftsatz vom 7. März 2024 nicht aus R. abgesandt worden ist, lässt Raum für die Annahme, dass die fehlende Kenntnis von der Betreibensaufforderung ihren Grund nicht zwingend in einer fehlerhaften oder nicht erfolgten Zustellung haben muss. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass sich die von der Klägerin vorgetragenen Probleme mit dem Postempfang zumindest auch auf die neue Adresse E.straße 20, R., beziehen und nachweislich zu einem nach dem von der Klägerin angegebenen Umzug liegenden Zeitpunkt ein Zusteller von dort nicht vorhandenen Geschäftsräumen der Prozessbevollmächtigten ausgegangen ist. Das Risiko des späteren Untergangs eines an der bisherigen Adresse erfolgreich zugestellten Schriftstücks trägt der Empfänger. Zur Vermeidung eines solchen Risikos obliegt es dem Beteiligten, seine Adresse bei einem Umzug dem Gericht mitzuteilen. Bei Rechtsanwälten und anderen regelmäßig vor Gericht auftretenden Bevollmächtigten ist ein Hinweis an das Gericht, bei dem ein Verfahren rechtshängig ist, sogar deutlich vor der geplanten Sitzverlegung einer Kanzlei gängige Praxis.
Das Sozialgericht hat hier ausführlich die für die Annahme eines Wegfalls des Rechtschutzinteresses der Klägerin im Sinne des § 102 Abs. 2 Satz 1 SGG sprechenden Gesichtspunkte gewürdigt, sodass nach § 153 Abs. 2 SGG auf die auch insoweit zutreffenden Erwägungen nach eigener Prüfung verwiesen wird. Die Rücknahmefiktion greift bei einer unterbliebenen Klagebegründung zumindest dann, wenn - wie hier - von der Klägerseite auf eine beabsichtigte Klagebegründung hingewiesen wird (vgl. die Nachweise bei Burkiczak in jurisPK-SGG, a.a.O., § 102 RdNr. 76f.). Es trifft im Übrigen nicht zu, dass sich das Begehren der Klägerin aus dem Vorbringen im Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren hat entnehmen lassen, da insbesondere in der Widerspruchsbegründung von der Klägerin ausführlich dargelegt wurde, sie sei der Auffassung, nicht mehr sechs Stunden täglich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt arbeiten zu können. Ausführungen, die einen Anspruch der Klägerin auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, insbesondere bei Berufsunfähigkeit, hätten nahelegen können, finden sich dort nicht. Auch der Umstand, dass die Klägerin bis zum Rentenbeginn Arbeitsentgelt bzw. nach diesem bemessene Sozialleistungen bezogen hat, ha aus Sicht des Sozialgerichts gegen ein wirtschaftliches Interesse der Klägerin an der im Widerspruchsverfahren verfolgten Rente wegen voller Erwerbsminderung nahelegen müssen. Im Rahmen der Rentenantragstellung hat die Klägerin auf ein fortbestehendes Arbeitsverhältnis verwiesen, das sich auch dem Gutachten von Dr. I. vom 17. August 2001 entnehmen lässt.
Ein Verfahrensverstoß unter dem Gesichtspunkt des rechtlichen Gehörs ist dem Sozialgericht nicht anzulasten. Zweifel an einer ordnungsgemäßen Zustellung der Betreibensaufforderung durch eine unverzügliche Mitteilung der Aufgabe der Geschäftsräume in der H. Straße 59, R., haben sich für das Sozialgericht nicht aufgedrängt, da die Prozessbevollmächtigte der Klägerin erst circa ein Jahr nach dem von ihr angegebenen Umzug dem Sozialgericht ihre neue Adresse mitgeteilt hat (vgl. zu einer unverzüglichen Mitteilung des Umzugs: Bundessozialgericht [BSG], Beschluss vom 29. November 2002 - B 11 AL 21/22 B -, juris, RdNr. 9ff.). Der Klägerin ist auch vom Senat schriftsätzlich und in der am 24. Juli 2025 durchgeführten mündlichen Verhandlung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden. Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass sich das rechtliche Gehör nicht auf die Übernahme der rechtlichen Würdigung eines Beteiligten, sondern das Vorbringen eines Beteiligten als Grundlage der eigenständigen rechtlichen Würdigung des Gerichts bezieht.
Ein Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens ändert nichts daran, dass die Fristen für die Rücknahmefiktion Ausschlussfristen sind, d.h. eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht möglich ist (vgl. statt aller BSG, Beschluss vom 8. Dezember 2020 - B 4 AS 280/20 B -, juris zu § 156 Abs. 2 Satz 1 SGG). Auch wenn der Senat die missliche Lage der Prozessbevollmächtigten in Bezug auf ihr Verhältnis zur Vermieterin der Geschäftsräume unter der Adresse H. Straße 59, R., für plausibel hält, führt dies nicht dazu, dass das Verfahren unter dem Gesichtspunkt eines ggf. in Betracht zu ziehenden fehlenden oder geringen Verschuldens der Prozessbevollmächtigten oder Klägerin weitergeführt werden könnte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision im Sinne von § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung auf gesicherter Rechtsgrundlage, ohne dass der Senat von einer Entscheidung der in § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte abweicht.