OVG Sachsen-Anhalt 2. Senat Beschluss LS

Rückbau und Wiedernutzbarmachung einer bereits in der ehemaligen DDR betriebenen Deponie für bergbauliche …

Rückbau und Wiedernutzbarmachung einer bereits in der ehemaligen DDR betriebenen Deponie für bergbauliche Abfälle - Bergrecht -

Verwaltungsrecht Rechtsmittel zurückgewiesen

Leitsatz

1. Ein Abschlussbetriebsplan, der die Stilllegung einer in der ehemaligen DDR betriebenen

Deponie für bergbauliche Abfälle zum Gegenstand hat, ist kein Vorhaben im Sinne von

§ 1 Nr. 4a UVP-V Bergbau.

2. Soll bei einer solchen Deponie das Deponat ausgekoffert, vor Ort zwischengelagert und

teilweise konditioniert werden, und sollen die geologische Barriere umfassend ertüchtigt,

technische Basisabdichtungssysteme sowie Oberflächenabdichtungssysteme, Drainagesysteme

und eine Rekultivierungsschicht geschaffen werden, um die Deponie dem Stand der Technik

gemäß Anhang 1 der Deponieverordnung (DepV) für eine Deponie der Klasse III anzupassen,

stellt dies aber eine wesentliche Änderung eines Vorhabens im Sinne von § 52 Abs. 2c BBergG

dar mit der Folge, dass gemäß § 57a Abs. 1 Satz 5 BBergG eine Umweltverträglichkeitsprüfung

nach den §§ 15 bis 27 UVPG durchzuführen ist.

Tenor

Die Beschwerden des Antragsgegners und der Beigeladenen gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts A-Stadt – 3. Kammer – vom 8. Juni 2026 werden zurückgewiesen.

Der Antragsgegner und die Beigeladene tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens je zur Hälfte.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 10.000,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen die Zulassung der Ergänzung eines Abschlussbetriebsplans zum Rückbau und zur Wiedernutzbarmachung der Deponie Brüchau.

2

Die Deponie, die sich in einem ehemaligen Tontagebau-Restloch befindet, hat eine Ausdehnung von ca. 230 m in Ost-West-Richtung und ca. 100 m in Nord-Süd-Richtung und eine Tiefe von ca. 6 m. Die Deponie diente seit 1972 der Entsorgung von bergbaulichen Abfällen in Form von Feststoffen, Schlämmen und Flüssigkeiten. Darüber hinaus war der VEB Kombinat Erdöl-Erdgas Gommern zwischen 1977 und 1990 nach DDR-Recht verpflichtet, aufgrund entsprechender behördlicher Zuweisung durch den Rat des Bezirkes A-Stadt vom 26. März 1975 (Anlage AG 4, Bl. 551 der VG-Hauptakte) und dessen Bezirksschadstoffkommission bergbaufremde schädliche oder giftige Abfälle anzunehmen und abzulagern. Es handelte sich um feste und flüssige Abfälle der ehemaligen Giftklassen I (hochgiftige Stoffe) und II (giftige Stoffe) aus dem Bezirk A-Stadt und von 1985 bis 1990 auch aus der übrigen DDR. Die Ablagerung bergbaufremder Abfälle wurde im Jahr 1990 mit der Übernahme durch die Rechtsvorgängerin der Beigeladenen beendet. Fortan wurden bis zum Jahr 2012 auf der Grundlage von Betriebsplänen nur noch bergbauliche Abfälle eingelagert. Nach der im Abschlussbetriebsplan vom 29. Juli 2022 im Abschnitt 3.3 dargestellten Betriebschronik (Anlage AG 9, S. 18 ff.) hat die Deponie im Einzelnen folgende Vorgeschichte:

3

„3.3.1 Genehmigungsgrundlagen zur Errichtung und zum Betrieb der Deponie bis zum 01.11.1990

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• Anfang der 1970-er Jahre wurden im Bereich des ehemaligen Bezirks A-Stadt geeignete Lokationen für die Ablagerung von ölhaltigem Material gesucht. Zuständig dafür war die Bezirksstelle für Geologie beim Rat des Bezirkes A-Stadt. In einem geologischen Gutachten vom 04.10.1971 (Anlage 1.1) wurde der heutige Standort der Deponie Brüchau nach einem Auswahlprozess mit Alternativstandorten als geeigneter „Havarieplatz für die Ablagerung von Ölen und ölgetränkter Erde" vorgeschlagen. Grundlage dieser Einschätzung waren u.a. die Ergebnisse der Korngrößenbestimmungen des anstehenden Geschiebemergels und der Umstand, dass zum Zeitpunkt der Begutachtung die abdichtenden Materialien „flächendeckend in Sohle und Grubenwand" vorhanden waren. Der Geschiebemergel vor Ort wurde im Gutachten als Schluff schwach tonig, schwach sandig mit einem Schlämmkornanteil zwischen 39 % und 47 % beschrieben. Ihm wurden ausreichende Barriereeigenschaften bei einer Ablagerung ölhaltiger Abfälle attestiert.

5

• Auf Basis des geologischen Gutachtens erfolgte die Genehmigung zum Betrieb der Obertagedeponie Brüchau durch Beschluss des Rates des Kreises Kalbe/Milde (Beschlussvorlage Nr. 83-25/71) vom 08.12.1971 (Anlage 1.2) mit Zustimmung der Bezirkshygieneinspektion vom 22.11.1971.

6

• Eine Wasserrechtliche Genehmigung (Nr. 731/609/1971) vom 20.03.1972 vervollständigte die Genehmigungssituation der Deponie.

7

• 1972 begann die Einlagerung von ölhaltigen Materialien sowie festen und flüssigen Produktionsabfällen aus der Erdgaserkundung und -förderung in die Obertagedeponie (OTD) Brüchau. Die Grubenverfüllung mit Feststoffen vollzog sich ausgehend von der westlichen Grubenseite in Richtung Osten. Jeweils an der grubenseitigen Einbaufront wurden flüssige Abfälle eingebracht. Bereits 1974 war die gesamte Grubensohle mit Flüssigkeiten bedeckt (siehe Abbildung 4 und Anlage 3.1).

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• Ab 1977 kam es auf dem Standort zu Fremdeinlagerungen auf Zuweisung durch den Rat des Bezirkes A-Stadts und dessen Bezirksschadstoffkommission. Es handelte sich u.a. um feste und flüssige Abfälle der ehemaligen Giftklassen I (hochgiftige Stoffe - Gifte der Abteilung 1) und II (giftige Stoffe - Gifte der Abteilung 2) aus dem Bezirk A-Stadt und ab 1985 bis 1990 auch aus der gesamten DDR (Schreiben vom Rat des Bezirkes vom 20.10.1982). Im Tagesriss vom 15.09.1994 sind 3 „Giftlager" im südwestlichen Bereich der Ablagerung verzeichnet (Anlage 2.4). Das flächenmäßig größte Lager befindet sich voraussichtlich im Bereich einer ehemaligen Grubenzufahrt (siehe Abbildung 7, Anlage 3.1). Über den Inhalt und Lagerungsumstände (Verpackung, Sicherung) bestehen aktuell keine Kenntnisse. Ab 1988 wurden die Giftstoffe in Kunststofffässern mit Gips und Beton konditioniert und in einem oberirdischen Giftstofflager gesammelt, welches 1994 beseitigt wurde.

9

• Im Jahr 1983 war der damals genehmigte Höchstwasserstand von 55,84 m ü. NN in der Grube durch die eingelagerten flüssigen Abfälle und Niederschlagseinträge weitgehend erreicht. Zur Abführung des überschüssigen Wassers/abgelagerten Flüssigkeiten wurde mit Zustimmung durch den Rat des Bezirkes A-Stadt, Abt. Umweltschutz (18.07.1983) die Verpressbohrung Brüchau 1/83 als separat geführte unterirdische Deponie (UTD) Büa 1 für flüssige Abfälle in Betrieb genommen. Die Injektion der Flüssigkeiten erfolgte bei etwa 1.200 m u. GOK in den anstehenden Rät/Hettange-Horizont.

10

• Zur Rohstoffgewinnung wurde 1983 im nördlichen Bereich des Verfüllabschnitts NW eine Quecksilberkonzentrierungsanlage errichtet (Abbau 1990 wegen technischer Mängel).

11

• Mit dem Betriebsplannachtrag 3/85 „Technischer Betriebsplan Nr. 3/85 zum Betreiben der Deponie Brüchau", zugelassen durch das Bergamt Staßfurt vom 28.03.1985, wurde die Deponie endgültig der Bergaufsicht unterstellt.

12

• Bestätigung der Deponieordnung durch den Rat des Bezirkes A-Stadt vom 02.04.85.

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• Genehmigung zur Einlagerung von schwach radioaktiven Rückständen aus der Hg-Aufbereitung in die Deponie (OTD) durch das staatliche Amt für Atomsicherheit und Strahlenschutz. Die „Genehmigung zum Verkehr mit radioaktiven Stoffen" vom 11.04.1986 erfolgte im Zusammenhang mit der Genehmigung der Quecksilberrückgewinnungsanlage. In dieser Genehmigung wurde erstmals die Forderung erhoben, dass der Schlammteich der Deponie Brüchau vollständig mit Wasser zu überdecken ist. • Einspülgenehmigung für die industrielle Absetzanlage Brüchau von der staatlichen Bauaufsicht vom 15.04.1986.“

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• Einlagerungsstopp für Fremdeinlagerungen durch die EEG - Erdgas Erdöl GmbH mit Schreiben an die Gesellschaft für Abfallwirtschaft in Sachsen-Anhalt vom 08.01.1991. Seitdem wurden nur noch unternehmensinterne bergbauliche Abfälle in die Deponie Brüchau eingelagert.“

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In der Zeit danach wurde die Deponie bis zum Jahr 2002 auf der Grundlage eines mit Bescheid des Bergamts Staßfurt vom 30. Dezember 1992 zugelassenen „Hauptbetriebsplans für bergbauliche Arbeiten der Erdöl-Erdgas Gommern GmbH“ vom 5. Juni 1992 und einer Verlängerung der Zulassung mit Bescheid vom 28. Dezember 2000 und verschiedenen Sonderbetriebsplänen fortgeführt. Der Weiterbetrieb der Deponie sollte auf der Grundlage des „Hauptbetriebsplans bergbauliche Arbeiten der Erdöl-Erdgas Gommern GmbH in den Bergwerksfeldern der Altmark 2002 - 2004" erfolgen, der mit Bescheid vom 29. Oktober 2002 zugelassen wurde unter der Voraussetzung, dass eine Gefährdungsabschätzung durchgeführt wird, die Gegenstand des Sonderbetriebsplans Nr. 03/03 vom 17. Februar 2003 über „Weiterführende Untersuchungen zur Fortführung der Gefährdungsabschätzung der Obertagedeponie Brüchau" war, den der Antragsgegner mit Bescheid vom 28. Juli 2003 zuließ. Danach wurde die Deponie weiterbetrieben auf der Grundlage der Hauptbetriebspläne für die Bergwerksfelder in der Altmark 2004 bis 2008 vom 3. August 2004, zugelassen mit Bescheid vom 18. August 2004, sowie 2008 bis 2012, zugelassen mit Bescheid vom 28. Oktober 2008, der bis zum 24. Oktober 2012 verlängert wurde. Mit Bescheid vom 30. April 2012 ließ der Antragsgegner den Sonderbetriebsplan Nr. TRP 19/10 zu, mit dem die Betreiberin ursprünglich den Weiterbetrieb der Obertagedeponie beabsichtigte. Im Zulassungsbescheid wurde jedoch verfügt, dass der Betrieb der Deponiegrube einzustellen ist. Mit Bescheid vom 26. Oktober 2017 ließ der Antragsgegner den Sonderbetriebsplan Nr. PAP 01/17 „Aktualisierte Gefährdungsabschätzung auf Basis ergänzender Untersuchungen der Obertagedeponie sowie Ableitung und Bewertung von Schließungsvarianten“ vom 5. Mai 2017 zu. Zielstellung dieses Plans war es, eine umfassende Datengrundlage zu schaffen, die geeignet ist, die Gefahrenlage sowie verschiedene Varianten zur Schließung der Deponie abschließend zu bewerten. Die Ergebnisse dieser Erkundungen wurden am 13. Mai 2020 im Abschlussbericht „Obertagedeponie Brüchau, Standorterkundung und Messnetzerweiterung gemäß Sonderbetriebsplan vom 05.05.2017 und Ergänzung vom 10.10.2017" vorgelegt. In dem Bericht schlug der Gutachter die Erstellung einer Machbarkeitsstudie vor, in der auf Basis der Ergebnisse der vorliegenden Untersuchungen 3 Varianten unter genehmigungsrechtlichen, technischen und wirtschaftlichen Aspekten bewertet werden sollten.

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Mit Verfügung vom 24. August 2020 (Anlage AG 7, Bl. 390 der Hauptakte) gab der Antragsgegner der Beigeladenen unter Anordnung der sofortigen Vollziehung und Androhung eines Zwangsgeldes auf, ihm bis zum 31. März 2021 einen Abschlussbetriebsplan zur vollständigen Auskofferung der bergbaulichen Abfallentsorgungsanlage Brüchau zur Zulassung vorzulegen. Zur Begründung führte er u.a. aus: Aufgabe der Anlage sei vorwiegend die Entsorgung aus der Exploration und Produktion von Erdgas stammender bergbauspezifischer fester, schlammförmiger und flüssiger Abfälle gewesen. Sie sei eine Betriebseinrichtung des von der Antragstellerin betriebenen Gewinnungsbetriebs für Erdgas. Grundlage der im Jahr 1972 begonnenen Einlagerung seien zunächst Genehmigungen der staatlichen Institutionen der DDR gewesen. Später seien auch Fremdeinlagerungen aus nicht bergbaulichen Betrieben erfolgt, die aber im Jahr 1990 gestoppt worden seien. Seitdem sei der Betrieb auf der Grundlage von Betriebsplänen nach dem BBergG erfolgt. Aktuell liege ein mit Bescheid vom 22. Februar 2019 zugelassener Hauptbetriebsplan vor, der durch den Sonderbetriebsplan TRP 19/10 untersetzt werde. Seit dem Jahr 1993 erfolge ein Grundwasser-Monitoring. Dabei seien erhöhte Gehalte an Chloriden, verschiedenen Alkali- und Erdalkali-Ionen sowie eine teils leichte Beeinflussung durch AOX-relevante Stoffe und erhöhte Radiumkonzentrationen ermittelt worden. Aufgrund der über die Zeit beobachteten Abminderung der Stoffkonzentration und der Unauffälligkeit im oberen Grundwasserstockwerk sei als Ursache des Grundwasserschadens kein aktueller Austrag aus der Anlage, sondern ein geogener Ursprung oder ein „Altschaden“ diskutiert worden. Ergebnis der aktuellen Untersuchungen und Auswertungen im Abschlussbericht der CDM Smith Consult GmbH vom 13. Mai 2020 sei erstmals der Nachweis einer ungenügenden Basisabdichtung und die Zuordnung eines Schadstoffaustrages aus der Anlage in den unterlagernden Boden und das Grundwasser. Für den bis dahin als durchgehend in ausreichender Mächtigkeit vorhanden angesehenen Geschiebemergel seien nunmehr flächenmäßig mehrere Schwachstellen und mindestens eine Fehlstelle nachgewiesen worden. Gleichzeitig sei durch die neu angelegten Schrägbohrungen neben der starken Versalzung ein Schadstoffaustrag von Metallen sowie weiterer grundwassergefährdender toxischer und teils karzinogener Stoffe aus der Anlage nachgewiesen worden. Der Wirkungspfad Boden - Grundwasser sei aktiv. Die Nachweise im Abschlussbericht seien Zufallsfunde. Weitere, nicht erkannte Fehl- oder Minimalstellen seien durch die hohen Chlorid-Gehalte im Grundwasser der Schrägbohrungen wahrscheinlich. Auf Grundlage dieser Ergebnisse sei er, der Antragsgegner, zu dem Schluss gekommen, dass die geologischen Verhältnisse keinen geeigneten Standort für eine bergbauliche Abfallentsorgungseinrichtung böten. Daher sei nur die Variante der vollständigen Auskofferung und externen Entsorgung des Deponats eine taugliche Maßnahme, um den Betrieb bergrechtlich endgültig einzustellen.

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Hiergegen erhob die Beigeladene am 25. September 2020 Klage (3 A 217/20 MD). Der zugleich gestellte Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (3 B 278/20 MD und 2 M 18/21) blieb in beiden Instanzen ohne Erfolg. Am 29. Juli 2022 reichte die Beigeladene den auf eine vollständige Auskofferung und externe Entsorgung des Deponats gerichteten Abschlussbetriebsplan Nr. HER 3/22 (Anlage AG 9) zur Zulassung ein. Der Plan enthielt allerdings den Hinweis, dass die Beigeladene für den Fall eines Obsiegens in den laufenden Klageverfahren und für den Fall der tatsächlichen Unmöglichkeit einer externen Entsorgung des Deponats sich alternativ zur Vollauskofferung eine Standortsicherung vor Ort vorbehalte. Diese dann beantragte Lösung würde u.a. eine vollständige Konditionierung des Deponats mit einem Bindemittel auf Zementbasis vorsehen.

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Mit Bescheid vom 31. Januar 2023 (Anlage AG 10) ließ der Antragsgegner den Abschlussbetriebsplan zu. Hiervon ausgenommen war der von der Beigeladenen erklärte Vorbehalt. In der Begründung (S. 9) heißt es, mit den im Abschlussbetriebsplan beantragten Maßnahmen zur Stilllegung der OTD werde u.a. gewährleistet, dass mit der beantragten Sanierung der ausgekofferten Grube und der anschließend geplanten Rekultivierung als Biotop die Wiedernutzbarmachung der Oberfläche in der vom einzustellenden Betrieb in Anspruch genommenen Fläche erfolge und die erforderliche Vorsorge zur Wiedernutzbarmachung der Oberfläche in dem nach den Umständen gebotenen Ausmaß getroffen sei. Gegen die auf eine Vollauskofferung gerichteten Anordnungen der Abschlussbetriebsplanzulassung erhob die Beigeladene am 28. Februar 2023 Klage (3 A 24/23 MD). Mit Schreiben vom 15. Mai 2024 legte die Beigeladene die Durchführungsplanung für den Rückbau und die Wiedernutzbarmachung der Anlage vor, um die Nebenbestimmung 2.2 des Zulassungsbescheids vom 31. Januar 2023 zu erfüllen („Ergänzung 1 Abschlussbetriebsplan Nr. HER 3/22). Hierin verwies die Beigeladene auf ihre in den Klageverfahren vertretene Auffassung von der Rechtswidrigkeit der Anordnung vom 24. August 2020 und bekräftigte ihren sowohl in den Klageverfahren als auch im Betriebsplanverfahren geäußerten Einwand, es fehle an gesicherten Entsorgungswegen für das Deponat.

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Mit E-Mail vom 29. Oktober 2024 legte die Beigeladene die Planung einer Sicherungsalternative vor („Ergänzung 2 zum Abschlussbetriebsplan Nr. HER 3/22) und beantragte zugleich deren Zulassung. Die Ergänzung beinhaltete folgende Maßnahmen:

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Bauabschnitt 1:

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Phase 1: Vorbereitungsarbeiten zur Schaffung erforderlicher Baustelleneinrichtung und Infrastruktur mit offenen und geschlossenen Zwischenlagern, Einfriedungen der Schwarz-Weiß-Bereiche, Sozialeinrichtungen, Baubüros;

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Phase 2: Abzug der Wasserüberdeckung und Abfall-Konditionierung im Zentralbereich

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(wasserüberdeckter Ablagerungsbereich), Bearbeitung des Teilbereiches potentieller „Giftablagerungen" mit Entnahme und Zwischenlagerung bis zur Entsorgung;

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Phase 3: Inventarentnahme mit ggf. Konditionierung im Südostbereich und Verbringung auf das Zwischenlager.

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Bauabschnitt 2:

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Phase 1: Profilierung der Sohle mit anschließender Erstellung der Basisabdichtung im Südostbereich;

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Phase 2+3: Umlagerung des konditionierten Inventars aus dem Zentralbereich in den Südostbereich, Profilierung und Weiterführung der Basisabdichtung im freigewordenen Bereich, Beginn der Konditionierung im NW-Bereich bei paralleler Aufnahme von vermuteten Fremdeinlagerungen in Behältern und Zwischenlagerung bis zur Analyse und zur Entsorgung, Weiterführung der Konditionierung in Richtung West bis zur vollständigen Konditionierung mit Entnahme und Zwischenlagerung von Fremdeinlagerungen, Profilierung der Sohle in den freigewordenen Bereichen, Weiterführung der Basisabdichtung und Umlagerung des konditionierten Inventars in den basisabgedichteten Bereich;

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Phase 4+5: Kubaturerstellung unter Inanspruchnahme des zwischengelagerten Inventars aus dem Südostbereich, Errichtung der Oberflächenabdichtung mit Entwässerung und Rekultivierung;

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Phase 6+7: Rückbau der Infrastruktur und Standortrekultivierung;

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Phase 8: Rückbau und Entsorgung der Baustelleneinrichtung.

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Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 14. August 2025 (Anlage Ast 3, Bl. 32 der VG-Hauptakte) erteilte der Antragsgegner die entsprechende Zulassung mit einer Reihe von Nebenbestimmungen und ordnete die sofortige Vollziehung der Zulassung an. In der Begründung wird u.a. ausgeführt: Im Rahmen des zugelassenen Abschlussbetriebsplans zur Stilllegung der bergbaulichen Abfallentsorgungsanlage Brüchau habe die Beigeladene nach eigenen Angaben für einen Teil des abgelagerten Abfallinventars keine externen Entsorgungswege ermitteln können. Sie habe daraufhin die dieser Entscheidung zugrundeliegende Ergänzung 2 zum Abschlussbetriebsplans erstellt und mit dem Antrag auf Zulassung eingereicht. Gegenstand des vorliegenden Antrages sei die Stilllegung der bergbaulichen Abfallentsorgungsanlage Brüchau mittels Sicherung am Standort nach dem Stand der Technik in Anlehnung an die Deponieverordnung (DepV). Der Inhalt der Anlage sei in verschiedene Bereiche untergliedert und solle mittels onsite Konditionierung, Zwischenlagerung, Ertüchtigung der geologischen Barriere plus Schaffung von technischen Basisabdichtungssystemen, Oberflächenabdichtungssystemen, Drainagesystemen und einer Rekultivierungsschicht sicher am Standort eingeschlossen werden. Im Anschluss an den sicheren Einschluss der Abfälle seien der Rückbau der technischen Anlagen und eine Rekultivierung vorgesehen.

32

Hiergegen hat der Antragsteller am 15. September 2025, einem Montag, Klage erhoben (3 A 264/25 MD, Anlage Ast 04, Bl. 48 der VG-Hauptakte), die er mit Schriftsatz vom 24. November 2025 begründet hat (Anlage Ast 05, Bl. 50 der VG-Hauptakte). Auf seinen am 12. Januar 2026 gestellten Antrag, zu dessen Begründung er im Wesentlichen auf die bereits eingereichte Klagebegründung verwiesen hat, hat das Verwaltungsgericht mit dem angegriffenen Beschluss die aufschiebende Wirkung der Klage wiederhergestellt und zur Begründung u.a. ausgeführt:

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Der Antrag sei zulässig, insbesondere stehe dem Antragsteller die für die Zulässigkeit eines solchen Antrags erforderliche Antragsbefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO analog zur Seite. Ohne bereits in der Zulässigkeit die Frage beantworten zu müssen, ob die Aufstellung des Abschlussbetriebsplans ein Vorhaben im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 lit b) UmwRG darstelle, welches eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach § 1 Nr. 4a UVP-V Bergbau erfordere, unterfalle das streitbefangene Vorhaben jedenfalls § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG. Danach könnten sich Rechtsbehelfe gegen Verwaltungsakte oder öffentlich-rechtliche Verträge richten, durch die andere als in den Nummern 1 bis 2b genannte Vorhaben unter Anwendung umweltbezogener Rechtsvorschriften des Bundesrechts, des Landesrechts oder unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Union zugelassen werden. Der Gesetzgeber habe den Vorhabenbegriff des UVPG nicht in den Gesetzeswortlaut aufgenommen, sondern nur in der Gesetzesbegründung darauf hingewiesen, dass sich der Vorhabenbegriff des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG an der Begriffsbestimmung in § 2 Abs. 2 UVPG a. F. "orientiere". Insoweit gehe der Vorhabenbegriff des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG über § 2 Abs. 4 UVPG hinaus und sei offen für eine Auslegung, die die vorliegend in Rede stehende Standortsicherung der OTD Brüchau in Gestalt der Zulassung der 2. Ergänzung mit Bescheid des Antragsgegners vom 14. August 2025 einschließe.

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Rechtliche Grundlagen des Abschlussbetriebsplans seien die §§ 55 Abs. 2 und Abs. 1 Nr. 2-13, 54, 53 Bundesberggesetz (BBergG). Bei der OTD Brüchau handele es sich um eine Betriebseinrichtung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 BBergG, für die nach §§ 51 Abs. 2 und Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 1 BBergG ein Abschlussbetriebsplan aufzustellen ist. Nach § 53 Abs. 1 Satz 1 BBergG müsse der Abschlussbetriebsplan unter anderem eine genaue Darstellung der technischen Durchführung und der Dauer der beabsichtigten Betriebseinstellung und den Nachweis, dass die in § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bis 13 und Abs. 2 BBergG bezeichneten Voraussetzungen erfüllt sind, enthalten. Nach § 55 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BBergG müsse dafür insbesondere die Wiedernutzbarmachung der Oberfläche in der vom einzustellenden Betrieb in Anspruch genommenen Fläche sichergestellt sein.

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Der Abschlussbetriebsplan sei bereits formell rechtswidrig, weil er in einer Weise verfahrensfehlerhaft zu Stande gekommen sei, dass dadurch Rechte verletzt würden, die zur Aufhebung der Zulassungsentscheidung führten. Es fehle an der vor der Zulassung des Abschlussbetriebsplanes erforderlichen Umweltverträglichkeitsprüfung. Das Erfordernis einer Umweltverträglichkeitsprüfung lasse sich zwar nicht bereits aus den Regelungen des BBergG zum Rahmenbetriebsplan nach § 52 Abs. 2a BBergG ableiten; denn einen solchen Rahmenbetriebsplan habe die Beigeladene für die Einstellung des Betriebes der Deponie nicht aufstellen müssen.

36

Die Umweltverträglichkeitsprüfung habe aber wegen § 57c Satz 1 BBergG i.V.m. § 1 Nr. 4a der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben (UVP-V Bergbau) vor der Zulassung des Abschlussbetriebsplans durchgeführt werden müssen. § 57c Satz 1 BBergG ermächtige das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften darüber zu erlassen, welche betriebsplanpflichtigen Vorhaben, die erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben können, unter Beachtung der Rechtsakte des Rates oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften einer Umweltverträglichkeitsprüfung bedürfen (Nr. 1) und welche Angaben im Einzelnen im Rahmen des UVP-Berichts zu machen sind, welchen Anforderungen die Angaben genügen müssen und welche Unterlagen dazu beizubringen sind (Nr. 2). Von dieser Ermächtigung habe das Bundesministerium Gebrauch gemacht und die Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben (UVP-V Bergbau) in der Fassung der letzten Änderung vom 18. Dezember 2023 erlassen.

37

Der Einwand des Antragsgegners unter Bezugnahme auf Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, § 57c Satz 1 BBergG i. V. m. § 1 Nr. 4a UVP-V Bergbau sei auf das hier streitige Vorhaben wegen Überleitungsvorschriften nicht anwendbar, verfange nicht. Der Bundesgesetzgeber habe mit der UVP-V Bergbau in der seit dem 1. August 1990 geltenden Fassung die Richtlinie des Rates über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten vom 27. Juni 1985 für den Bereich des Bergbaus umgesetzt. Ob und gegebenenfalls inwieweit die am 1. August 1990 in Kraft getretenen Vorschriften auf die Fortführung von zu diesem Zeitpunkt bereits teilweise zugelassenen oder in der Durchführung stehenden Vorhaben anzuwenden seien, bestimme die Überleitungsvorschrift des Art. 2 des Bergrechtsänderungsgesetzes vom 12. Februar 1990 (BGBl. I S. 215). Bei Vorhaben, über deren Zulässigkeit nach geltendem Recht auch unter Einbeziehung der Öffentlichkeit entschieden werde, sei danach ein nach dem Bundesberggesetz bereits begonnenes Verfahren nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu Ende zu führen, wenn das Vorhaben bei Inkrafttreten des Gesetzes noch nicht öffentlich bekannt gemacht worden sei. Im Übrigen seien die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits begonnenen Verfahren nach den bisher geltenden Vorschriften zu Ende zu führen. In dem Gebiet der ehemaligen DDR seien diese Regelungen am Tag des Wirksamwerdens des Beitritts am 3. Oktober 1990 in Kraft getreten.

38

Nichts anderes ergebe sich aus einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. November 1995 (4 C 14.94, Rn. 23 ff. in juris) zur Anwendung der UVP-V Bergbau für „Altfälle“, das ein vor dem 3. Oktober 1990 bereits abgeschlossenes Zulassungsverfahren zum Gegenstand gehabt habe. Bei der Zulassung eines Abschlussbetriebsplanes für die Standortsicherung der OTD Brüchau handele es sich aber nicht um ein solches Vorhaben. Zwar habe die Fortführung des Betriebes der OTD Brüchau nach dem 3. Oktober 1990 und die anschließende Zulassung von Sonderbetriebsplänen nicht den Regelungen der UVP-V Bergbau aufgrund der dargestellten Maßgaben unterlegen, weil der Betrieb bereits vor dem 3. Oktober 1990 zugelassen gewesen und mit der Ausführung des Vorhabens bereits begonnen worden sei. Davon zu unterscheiden sei allerdings das Zulassungsverfahren über den Abschlussbetriebsplan wegen der Einstellung des Betriebs. Dass es sich bei Rahmenbetriebsplänen und Abschlussbetriebsplänen um voneinander getrennt zu betrachtende betriebsplanpflichtige Vorhaben handele, zeige sich in der Gesetzessystematik. Mit eigenständigen Regelungen zu Rahmenbetriebsplänen in § 52 BBergG und zu Abschlussbetriebsplänen in § 53 BBergG werde deutlich, dass auch der Gesetzgeber von verschiedenen Vorhaben ausgegangen sei. Aus diesem Grund könne das hier streitbefangene Verfahren über die Zulassung des Abschlussbetriebsplanes nicht schon von dem seinerzeitigen Verfahren über die Zulassung der Errichtung der OTD Brüchau mitumfasst sein.

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Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands (Einigungsvertrag). Gemäß Anlage I Kap. V D III Anlage I Kapitel V Sachgebiet D - Recht des Bergbaus und der Versorgungswirtschaft Abschnitt III Nr. 1 h) bb) träten die Rechtsvorschriften des Bundesberggesetzes vom 13. August 1980, zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Februar 1990, mit der Maßgabe in Kraft, dass § 52 Abs. 2a nicht für Vorhaben gelte, bei denen das Verfahren zur Zulassung des Betriebs, insbesondere zur Genehmigung eines technischen Betriebsplanes, am Tag des Wirksamwerdens des Betriebs bereits begonnen worden sei. Diese Regelung beanspruche hier bereits deshalb keine Geltung, weil die Zulassung eines Rahmenbetriebsplans nach § 52 Abs. 2a BBergG hier nicht streitbefangen sei.

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Bei dem angegriffenen Abschlussbetriebsplan handele es sich um ein betriebsplanpflichtiges Vorhaben im Sinne des § 1 Nr. 4a UVP-V Bergbau. Die Kammer folge insoweit der Rechtsprechung des Niedersächsischen OVG (Beschlüsse vom 21. Oktober 2008 (7 ME 170/07, juris Rn. 30 ff., und vom 24. September 2013 (7 LA 21/10, juris Rn. 3) zur UVP-Pflicht bei Abschlussbetriebsplänen nach § 1 UVP-V Bergbau. Danach sei in der auf § 57c Satz1 BBergG gründenden Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben - UVP-V Bergbau - vom 13. Juli 1990 (BGBl. I, S. 1420) bestimmt, welche betriebsplanpflichtigen Vorhaben einer Umweltverträglichkeitsprüfung bedürften. § 1 Nummern 1 bis 8 in der Fassung vom 10. August 2008 knüpfe an im Einzelnen bezeichnete Gewinnungs- und sonstige Vorhaben an, während Nr. 9 "sonstige" betriebsplanpflichtige Vorhaben aufführe, soweit diese nach der Anlage 1 (Liste "UVP-pflichtige Vorhaben") zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung der UVP bedürften und "ihrer Art oder Gruppe nach nicht unter die Nummern 1 bis 8“ fielen. § 1 UVP-V Bergbau knüpfe an das jeweils konkrete Vorhaben unabhängig davon ab, in welcher Form von Betriebsplan es zugelassen werde. Danach könnten auch Abschlussbetriebspläne unter die Regelungen des § 1 Nr. 1-9 UVP-V Bergbau fallen, sofern die weiteren Tatbestandsvoraussetzungen vorliegen. Dass der Begriff des betriebsplanpflichtigen Vorhabens in § 1 UVP-V Bergbau eng auszulegen sei und sich nur auf Rahmenbetriebspläne erstrecken solle, ergebe sich weder aus den zur Verfügung stehenden Gesetzesmaterialien noch aus dem Sinn und Zweck der Regelung.

41

In Bezug auf die hier streitbefangene Deponie lägen die Voraussetzungen des § 1 Nr. 4a UVP-V Bergbau vor. Danach bedürften der Umweltverträglichkeitsprüfung betriebsplanpflichtige Abfallentsorgungseinrichtungen der Kategorie A gemäß Anhang III der Richtlinie 2006/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über die Bewirtschaftung von Abfällen aus der mineralgewinnenden Industrie und zur Änderung der Richtlinie 2004/35/EG (ABl. EU Nr. L 102 S. 15). Nach Anhang III dieser Richtlinie würden Abfallentsorgungseinrichtungen in Kategorie A eingestuft, wenn die Anlage Abfälle enthalte, die gemäß der Richtlinie 91/689/EWG ab einem bestimmten Schwellenwert als gefährlich eingestuft werden. Gemäß Art. 1 Abs. 4 1. Spiegelstrich Sätze 1 und 2 Richtlinie 91/689/EWG seien „gefährliche Abfälle“ im Sinne dieser Richtlinie Abfälle, die in einem auf den Anhängen I und II der vorliegenden Richtlinie beruhenden Verzeichnis aufgeführt sind und die eine oder mehrere der in Anhang III aufgeführten Eigenschaften aufwiesen. Ausweislich Ziffer 27 des Anhangs I.B des Verzeichnisses i. V. m. C16 des Anhangs II des Verzeichnisses seien die hier streitigen Schlämme, die Quecksilber und Quecksilberverbindungen enthielten, als potentiell gefährliche Abfälle eingestuft. Diese Abfälle wiesen auch die erforderlichen Eigenschaften nach Anhang III der Richtlinie auf. In der Entscheidung des Rates vom 22. Dezember 1994 über ein Verzeichnis gefährlicher Abfälle im Sinne von Art. 1 Abs. 4 der Richtlinie 91/689/EWG über gefährliche Abfälle (94/904/EG) sei in Art. 1 ein Verzeichnis gefährlicher Abfälle festgelegt worden. Nach dessen Abs. 2 werde von diesen Abfällen angenommen, dass sie eine oder mehrere der in Anhang III der Richtlinie 91/689/EWG aufgeführten Eigenschaften aufwiesen. Ausweislich des Anhanges zu Art. 1 seien nach dem EWC-Code 060404 quecksilberhaltige Abfälle als gefährlicher Abfall festgelegt worden.

42

Der Einwand der Beigeladenen, § 1 Nr. 4a UVP-V Bergbau bestimme als UVP-pflichtige Vorhaben bestimmte Abfallentsorgungseinrichtungen, weshalb die Stilllegung einer solchen Abfallentsorgungseinrichtung von dieser Regelung nicht umfasst sei, stelle die UVP-Pflichtigkeit nicht durchgreifend in Frage. Da die Regelung in § 1 Nr. 4a UVP-V Bergbau - anders als § 1 Nr. 1, 2, 2a, 2b und 2c UVP-V Bergbau, der ausdrücklich die Gewinnung, Aufsuchung, Entsorgung oder Beseitigung voraussetze - gerade nicht bestimmte Nutzungsarten wie den Betrieb, die Fortführung des Betriebs oder die Stilllegung benenne, sondern lediglich auf die Abfallentsorgungseinrichtung als solche abstelle, lasse sich daraus der Schluss ziehen, dass es dem Verordnungsgeber auf diese Nutzungsarten auch nicht angekommen sei. Da es sich bei der OTD Brüchau auch mit ihrer Stilllegung weiterhin um eine Abfallentsorgungseinrichtung handele, nachdem dort quecksilberhaltige Schlämme entsorgt worden seien und auch nach dem Abschlussbetriebsplan weiterhin gelagert werden sollten, gelange hier die Regelung des § 1 Nr. 4a UVP-V Bergbau auch zur Anwendung.

43

Es sprächen auch keine systematischen Erwägungen gegen die UVP-Pflichtigkeit. Soweit § 52 Abs. 2a Satz 1 BBergG auf die Anwendung der UVP-V Bergbau nur unter Berücksichtigung der Vorschriften des Teils 2 Abschnitt 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (§§ 4-14d UVP-G) verweise, sei dies hier bereits deshalb ohne Belang, weil ein Anwendungsfall des § 52 Abs. 2a Satz 1 BBergG nicht vorliege. Aber auch die Anwendung des UVP-G stehe der UVP-Pflichtigkeit des Vorhabens nicht entgegen. Soweit die Beigeladene darauf hinweise, dass in den Ziffern 11.1 und 15.2 der Anlage 1 zum UVP-G die Stilllegung von Atomkraftwerken und Kohlendioxidspeichern ausdrücklich als UVP-pflichtig ausgewiesen werden, lasse sich daraus keine Schlussfolgerung für das hier streitbefangene Vorhaben ableiten. Vielmehr regele Ziffer 15.1 der Anlage 1 zum UVP-G, dass bergbauliche Vorhaben, einschließlich der zu ihrer Durchführung erforderlichen betriebsplanpflichtigen Maßnahmen dieser Anlage, nur nach Maßgabe der aufgrund des § 57c Nr. 1 BBergG erlassenen Rechtsverordnung UVP-pflichtig seien. Da der Gesetzgeber sich hier weder für eine Einschränkung der Regelung auf den Betrieb oder die Stilllegung noch auf die Zulassung von Rahmenbetriebsplänen nach § 52 Abs. 2a BBergG entschieden habe, sondern ausschließlich von „bergbaulichen Vorhaben“ und „betriebsplanpflichtigen Maßnahmen“ spreche, sei die UVP-Pflichtigkeit der Zulassung eines Abschlussbetriebsplanes für die Stilllegung einer Abfallentsorgungseinrichtung von dem Anwendungsbereich des UVP-G gedeckt.

44

Auch der Sinn und Zweck einer Umweltverträglichkeitsprüfung sprächen hier nicht gegen die UVP-Pflichtigkeit des Vorhabens. Dieser bestehe in der Berücksichtigung der zusammenfassenden Darstellung und der Bewertung der Umweltauswirkungen eines Vorhabens bei der Entscheidung über dessen Zulässigkeit. Der Ansicht der Beigeladenen, dass Umweltauswirkungen regelmäßig lediglich bei der Errichtung oder dem Betrieb bestimmter Vorhaben entstünden, sei in dieser Pauschalität nicht zu folgen. Bei der hier in Rede stehenden Standortsicherung der OTD Brüchau und dem Streit der Beteiligten über die verhältnismäßige Schließungsvariante zeige sich vielmehr, dass abhängig von der gewählten Variante – die vollständige Auskofferung des Deponats mit externer Entsorgung des quecksilberhaltigen Abfalls oder die Konditionierung des Quecksilbers durch Betoneinbindung mit Verkapselung am bisherigen Standort einschließlich der Verbesserung und Vervollständigung der vorhandenen geologischen Barriere und dem Aufbau einer Basisabdichtung – unterschiedliche Umwelteinwirkungen in den Blick zu nehmen seien. Ob mit der Standortsicherung tatsächlich etwaige Umweltauswirkungen dauerhaft wirksam verhindert werden, sei der Umweltverträglichkeitsprüfung vorbehalten.

45

Der zwischen den Beteiligten ebenfalls strittigen Frage, ob aus § 9 Abs. 3 UVP-G ebenfalls eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung folge, müsse das Gericht aufgrund der vorstehenden Ausführungen und der Bejahung der UVP-Pflicht aus einem anderen Grund nicht weiter nachgehen.

46

Damit liege ein Verfahrensfehler gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst b) i.V.m. Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 UmwRG vor, weil die erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung weder durchgeführt noch nachgeholt worden sei. Dies habe zur Folge, dass der Antragsteller grundsätzlich die Aufhebung der streitgegenständlichen Zulassung des Abschlussbetriebsplans verlangen könne. Im Rahmen des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes komme es nicht darauf an, ob die Verletzung der Verfahrensvorschriften möglicherweise gemäß § 4 Abs. 1b Satz 1 UmwRG nicht zur Aufhebung der Entscheidung führe. Es möge zutreffen, dass die Behebung festgestellter Verfahrensfehler nicht nur im Hauptsacheverfahren geprüft werden könne. Die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs sei aber jedenfalls auch dann wiederherzustellen, wenn im Hauptsacheverfahren lediglich die Feststellung der Rechtswidrigkeit und die Außervollzugsetzung einer behördlichen Gestattung zum Zwecke der Durchführung eines ergänzenden Genehmigungsverfahrens in Betracht komme. Jedenfalls zum Entscheidungszeitpunkt liege keine Heilung vor.

47

Da sich die Zulassung des Abschlussbetriebsplans mit Bescheid des Antragsgegners vom 14. August 2025 bereits als formell rechtswidrig erweise und schon aus diesem Grund das Vollzugsinteresse des Antragsgegners und der Beigeladenen hinter dem Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage zurückzustehen habe, sei auf die Einwände der Beteiligten zur materiellen Rechtmäßigkeit des Abschlussbetriebsplans nicht mehr einzugehen.

II.

48

A. Die Beschwerden des Antragsgegners und der Beigeladenen haben keinen Erfolg. Die dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen im Ergebnis keine Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung.

49

1. Die Beigeladene macht geltend, der Antrag sei teilweise unzulässig, soweit der Kläger die Erteilung seiner Auffassung nach erforderlicher Genehmigungen und Erlaubnisse insbesondere im Bereich des Immissionsschutzrechts und des Wasserrechts begehren sollte. Bergrechtliche Abschlussbetriebsplanzulassungen entfalteten keine Konzentrationswirkung. Unabhängig von der Frage, ob diese weiteren Zulassungen erforderlich seien, sei das gerichtliche Antragsverfahren auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die mit Bescheid vom 14. August 2025 zugelassene 2. Ergänzung des Abschlussbetriebsplans für die Rüge des Antragstellers daher die falsche Klageart und damit unstatthaft. Der Antrag sei insoweit unzulässig. Zudem sei der Antrag auch nicht hinreichend substantiiert. Der Antragsteller verweise umfassend auf die Klagebegründung im Hauptsacheverfahren und führe seine Rügen im Eilverfahren nur schlagwortartig auf. Dies genüge nicht den Abforderungen an die Begründung eines Antrages nach § 80 Abs. 5 VwGO. Diese Einwände verfangen nicht.

50

Zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass der Antragsteller klage- und antragsbefugt ist. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UmwRG kann eine nach § 3 anerkannte inländische oder ausländische Vereinigung, ohne eine Verletzung in eigenen Rechten geltend machen zu müssen, Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder deren Unterlassen einlegen, wenn die Vereinigung geltend macht, dass eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder deren Unterlassen Rechtsvorschriften, die für die Entscheidung von Bedeutung sein können, widerspricht. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG ist dieses Gesetz anzuwenden auf Rechtsbehelfe gegen Zulassungsentscheidungen im Sinne von § 2 Abs. 6 UVPG über die Zulässigkeit von Vorhaben, für die nach a) dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung, b) der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben oder c) landesrechtlichen Vorschriften eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen kann. Zu diesen Zulassungsentscheidungen gehören gemäß § 2 Abs. 6 Nr. 1 UVPG die Bewilligung, die Erlaubnis, die Genehmigung, der Planfeststellungsbeschluss und sonstige behördliche Entscheidungen über die Zulässigkeit von Vorhaben, die in einem Verwaltungsverfahren getroffen werden, einschließlich des Vorbescheids, der Teilgenehmigung und anderer Teilzulassungen, mit Ausnahme von Anzeigeverfahren. Dazu zählt auch die Zulassung eines Abschlussbetriebsplans einschließlich nachfolgender Ergänzungen. Da es für die Antragsbefugnis ausreicht, dass eine UVP-Pflicht „bestehen kann“, ist der Anwendungsbereich des UmwRG unabhängig von dem Ergebnis einer Vorprüfung eröffnet; es ist nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG nur erforderlich, dass für das Vorhaben zumindest eine Vorprüfung durchgeführt werden muss (Fellenberg/Schiller, in: Landmann/Rohmer, 109. EL Januar 2026, UmwRG § 1 Rn. 39, m.w.N.). Dies ist – wie noch auszuführen sein wird – hier der Fall.

51

Das Verwaltungsgericht hat dies allerdings im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit des Antrages offengelassen und die Anwendbarkeit des UmwRG und die daraus folgende Antragsbefugnis des Antragstellers entscheidungstragend auf § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG gestützt. Danach werden vom Anwendungsbereich des UmwRG auch Verwaltungsakte oder öffentlich-rechtliche Verträge erfasst, durch die andere als in den Nummern 1 bis 2b genannte Vorhaben unter Anwendung umweltbezogener Rechtsvorschriften des Bundesrechts, des Landesrechts oder unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Union zugelassen werden. Dies ist bei der hier streitigen Zulassung der 2. Ergänzung des Abschlussbetriebsplans der Fall. Der Begriff der umweltbezogenen Rechtsvorschriften wird in § 1 Abs. 4 UmwRG umschrieben. Danach sind umweltbezogene Rechtsvorschriften im Sinne dieses Gesetzes Bestimmungen, die sich zum Schutz von Mensch und Umwelt auf 1.) den Zustand von Umweltbestandteilen im Sinne von § 2 Abs. 3 Nr. 1 des Umweltinformationsgesetzes (UIG) oder 2.) Faktoren im Sinne von § 2 Abs. 3 Nr. 2 UIG beziehen. Danach kann die Zulassung eines Hauptbetriebsplans insbesondere dann tauglicher Gegenstand einer Verbandsklage sein, wenn sie etwa naturschutz-, wasser- oder bodenschutzrechtliche Nebenbestimmungen enthält und sich damit auf den Zustand von Umweltbestandteilen im Sinne von § 2 Abs. 3 Nr. 1 UIG bezieht (BVerwG, Urteil vom 6. Oktober 2022 – BVerwG 7 C 5.21 – juris, Rn. 12 f.). Nebenbestimmungen dieser Art enthält die hier angegriffene Zulassung des Abschlussbetriebsplans. So enthält etwa die hier streitige Zulassung der 2. Ergänzung zum Abschlussbetriebsplan die Nebenbestimmung Nr. 2.8, der die – dem Grundwasserschutz dienende – Ersetzung ausgefallener Grundwassermessstellen durch die Beigeladene vorsieht und mit denen die Zulassungsvoraussetzung gemäß § 55 Abs. 2 Nr. 1 BBergG erfüllt werden soll, dass der Schutz Dritter vor den durch den Betrieb verursachten Gefahren für Leben und Gesundheit auch noch nach Einstellung des Betriebes sichergestellt sein muss. Die Betriebsplanzulassung vom 31. Januar 2023 enthält die Nebenbestimmung Nr. 2.7, die der Beigeladenen aufgibt, zur Einhaltung artenschutzrechtlicher Vorschriften nach § 44 BNatSchG die Durchführung der aufgeführten Maßnahmen durch eine ökologische Bauüberwachung zu begleiten. Diese Nebenbestimmung gilt nach der Nebenbestimmung Nr. 2.9 der Zulassung der 2. Ergänzung zum Abschlussbetriebsplan weiter.

52

Vor diesem Hintergrund sind die von der Beigeladenen erhobenen Einwände gegen die Zulässigkeit nicht stichhaltig. Ob die Rüge des Antragstellers, eine umweltmedienrechtliche und arbeitsschutzrechtliche Prüfung hätten nicht stattgefunden und die erforderlichen Genehmigungen und Erlaubnisse, insbesondere eine immissionsschutzrechtliche und eine wasserrechtliche Zulassung lägen nicht vor, unbegründet ist, weil bergrechtliche Abschlussbetriebsplanzulassungen keine Konzentrationswirkung entfalten, ist für die Antragsbefugnis des Antragstellers unerheblich. Dass der Antragsteller das Fehlen dieser Genehmigungen gerügt hat, führt auch nicht dazu, dass die Anfechtungsklage und der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO (teilweise) unstatthaft ist. Gegenstand der Klage und des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens ist die Zulassung der 2. Ergänzung des Abschlussbetriebsplans als eine nach § 2 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG für eine Vereinigung nach § 3 UmwRG anfechtbare Zulassungsentscheidung. Dass einzelne Rügen unbegründet sein mögen, führt nicht zu einer teilweisen Unzulässigkeit der Anfechtungsklage und des Antrages nach § 80 Abs. 5 VwGO. Die teilweise Unzulässigkeit eines Rechtsbehelfs kommt nur dann in Betracht, wenn ein tatsächlich und rechtlich selbständiger und abtrennbarer Teil des Gesamtstreitstoffes in Rede steht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Oktober 2023 – 1 B 15.23 – juris Rn. 1, m.w.N.). Dem entsprechend scheidet eine Beschränkung der Zulässigkeit eines Rechtsbehelfs oder Rechtsmittels auf einzelne Rechtsgründe aus (vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. Juli 2011 – 5 B 35.11 – juris Rn. 1, m.w.N.). Entgegen der Auffassung der Beigeladenen ist ein Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes auch nicht deshalb unzulässig, weil er zur Begründung im Wesentlichen auf die Begründung der zugleich erhobenen Klage Bezug nimmt. § 80 Abs. 5 VwGO verlangt keine Begründung eines Antrages auf Wiederherstellung oder Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage (Schoch, in: Schoch/Schneider, VwGO, 48. EL Juli 2025, § 80 Rn. 478). Zwar hat nach § 6 Satz 1 UmwRG eine Person oder eine Vereinigung im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 1 innerhalb einer Frist von zehn Wochen ab Klageerhebung die zur Begründung ihrer Klage gegen eine Entscheidung im Sinne von § 1 Absatz 1 Satz 1 oder gegen deren Unterlassen dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben. Gemäß § 6 Satz 2 UmwRG sind Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf dieser Frist vorgebracht werden, nur zuzulassen, wenn die Voraussetzung nach § 87b Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO erfüllt ist. Unabhängig davon, dass die Klagebegründung binnen Frist keine Zulässigkeitsvoraussetzung, sondern nur eine prozessuale Obliegenheit des Klägers ist (Fellenberg/Schiller, in: Landmann/Rohmer Umweltrecht, 109. EL Januar 2026, § 6 Rn. 74, m.w.N.) und § 6 UmwRG im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO nicht unmittelbar anwendbar ist (BayVGH, Beschluss vom 16. Dezember 2024 – 22 CS 24.1314 – juris Rn. 19) darf zur Begründung eines Rechtsbehelfs oder Rechtsmittels auf eine beigefügte Begründung in einem anderen Verfahren Bezug genommen werden (vgl. Beschluss des Senats vom 4. Dezember 2025 – 2 L 118/25.Z – juris Rn. 2, m.w.N.).

53

2. Der Antragsgegner und die Beigeladene machen geltend, eine Umweltverträglichkeitsprüfung habe nicht durchgeführt werden müssen. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ergebe sich eine UVP-Pflicht nicht aus § 57c Satz 1 BBergG i.V.m. § 1 Nr. 4a UVP-V Bergbau. Das im angefochtenen Bescheid zugelassene Vorhaben unterliege schon deshalb keiner Umweltverträglichkeitsprüfung nach der UVP-V Bergbau, da diese Verordnung aufgrund der Überleitungsvorschrift des Art. 2 des Gesetzes zur Änderung des Bundesberggesetzes vom 12. Februar 1990 (BergRÄndG 1990) auf das streitgegenständliche Vorhaben von vornherein keine Anwendung finde. Das Bundesverwaltungsgericht habe klargestellt, dass Art. 2 des BergRÄndG „eindeutig vorhabenbezogen“ sei. Die Vorschrift knüpfe an das Gesamtvorhaben an und gerade nicht an den jeweiligen Betriebsplan als einzelne Zulassungsentscheidung. Art. 2 Satz 1 BergRÄndG erfasse nur Fälle, in denen das Gesamtvorhaben im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Neuregelung noch nicht öffentlich bekanntgemacht gewesen sei und nunmehr erstmals einem Planfeststellungsverfahren mit Umweltverträglichkeitsprüfung unterworfen werden solle. Art. 2 Satz 2 BergRÄndG ordne demgegenüber an, dass bereits begonnene Verfahren – mithin die gesamte betriebsplanrechtliche Zulassungskette – nach altem Recht fortzuführen seien. Die Vorschrift bewirke damit eine auf das Gesamtvorhaben bezogene Befreiung von der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung für solche Bergbauvorhaben, bei denen das Verfahren zur Zulassung des Betriebs bereits vor dem 3. Oktober 1990 begonnen worden sei. Die Befreiungswirkung erfasse nicht lediglich einzelne gegenständliche oder zeitlich begrenzte Teilabschnitte, sondern das Bergbauvorhaben als Ganzes im Sinne eines Gesamtvorhabens. Erfasst sei damit der Prozess der Rohstoffgewinnung bzw. des bergbaulichen Vorhabens von seinem Beginn bis zu seinem planmäßigen Abschluss. Vorliegend sei das maßgebliche „Vorhaben“ im Sinne des Art. 2 BergRÄndG die Deponie Brüchau als Gesamtvorhaben, das bereits 1971 nach DDR-Recht zugelassen und in der Folge betrieben worden sei. Der streitgegenständliche Abschlussbetriebsplan begründe kein eigenständiges, neues Vorhaben. Er betreffe weder die Errichtung noch die Erweiterung oder Fortführung des Betriebs, sondern ausschließlich dessen geordnete Beendigung durch Maßnahmen der Sicherung, Rekultivierung und Wiedernutzbarmachung. Der Abschlussbetriebsplan stelle damit lediglich den letzten Schritt der bereits 1971 begonnenen betriebsplanrechtlichen Zulassungskette dar. Nichts anderes ergebe sich aus den Übergangsregelungen des Einigungsvertrages; danach gelte das Erfordernis eines Rahmenbetriebsplans mit Planfeststellungsverfahren nicht für Vorhaben, bei denen das Verfahren zur Zulassung des Betriebs, insbesondere zur Genehmigung eines Betriebsplanes, am Tag des Wirksamwerdens des Beitritts bereits begonnen worden sei.

54

Unabhängig davon habe der streitgegenständliche Abschlussbetriebsplan kein UVP-pflichtiges Vorhaben nach § 1 Nr. 4a UVP-V Bergbau zum Gegenstand, da er lediglich die Stilllegung des Deponiebetriebs betreffe. Diese Vorschrift erfasse die Stilllegung einer Abfallentsorgungseinrichtung nicht als eigenständiges UVP-pflichtiges Vorhaben, sondern knüpfe nur an die Errichtung oder den Betrieb der Einrichtung an; die nach Einstellung des Betriebs notwendigen Folgeregelungen unterfielen hingegen nicht der UVP-V Bergbau. Die Stilllegung des Betriebs sei daher nicht UVP-pflichtig. Unzutreffend sei auch die Annahme des Antragstellers, ein Teil der Quecksilberabfälle stamme aus der Erdgasreinigung. Spätere Vorhabenänderungen, die von den ursprünglichen Absichten des Bergwerksunternehmers nicht mehr gedeckt sind, erforderten unter den Voraussetzungen des § 52 Abs. 2c BBergG i.V.m. § 9 UVPG eine Umweltverträglichkeitsprüfung.

55

Sofern und solange es sich aber bei ratierlich zuzulassenden Betriebsplänen um Teile eines einheitlichen Vorhabens handele, führten auch spätere Zulassungen nicht zu einer rückwirkenden UVP-Pflicht eines bereits vor dem Ablauf der Umsetzungsfrist begonnenen Vorhabens.

56

Es liege auch keine Änderung eines Vorhabens im Sinne von § 9 Abs. 3 UVPG vor. Die Stilllegung eines bergrechtlichen Betriebs und die Standortsicherung seien keine Änderung eines Vorhabens. Dies folge aus der Systematik des BBergG, in welchem zwischen Betriebsplänen für Explorations-, Produktions- und Aufbereitungsbetriebe (§ 52 BBergG) einerseits und Abschlussbetriebsplänen (§ 53 BBergG) andererseits unterschieden werde. § 52 Abs. 4 Satz 2 BBergG regle ausdrücklich, dass Betriebspläne für die Explorations-, Produktions- und Aufbereitungsbetriebe verlängert, ergänzt und abgeändert werden könnten. Diese systematische Trennung zeige, dass die Errichtung und der Betrieb eines bergrechtlichen Vorhabens einschließlich seiner Änderung einerseits und die Stilllegung des Betriebs andererseits zwei voneinander zu unterscheidende Vorgänge seien. Die Errichtung und der Betrieb einschließlich seiner Änderung könnten nur durch die Zulassung eines Hauptbetriebsplans, die Beendigung des Betriebs nur durch die Zulassung eines Abschlussbetriebsplans genehmigt werden. Die Stilllegung sei demnach keine Änderung im Sinne des Bergrechts, sondern eine eigenständige Handlung. Wäre die Stilllegung lediglich eine Variante einer Änderung, wäre sie nicht gesondert regelungsbedürftig gewesen.

57

Mit diesen Einwänden vermag die Beigeladene im Ergebnis nicht durchzudringen.

58

a) Dem Antragsgegner und der Beigeladenen ist zwar darin beizupflichten, dass sich eine UVP-Pflicht der in der 2. Ergänzung des Abschlussbetriebsplans HER 3/22 vorgesehenen Maßnahmen nicht allein aus § 1 Nr. 4a UVP-V Bergbau ergibt, der eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung für das betriebsplanpflichtige Vorhaben „Abfallentsorgungseinrichtungen der Kategorie A gemäß Anhang III der Richtlinie 2006/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über die Bewirtschaftung von Abfällen aus der mineralgewinnenden Industrie und zur Änderung der Richtlinie 2004/35/EG (ABl. EU Nr. L 102 S. 15)“ vorsieht.

59

Ausgangspunkt für die Regelungen der UVP-V-Bergbau ist die UVP-Richtlinie vom 27. Juni 1985 (RL 85/337/EWG). Für den Bereich des Bergrechts wurden die Vorgaben der UVP-Richtlinie mit dem Gesetz zur Änderung des Bundesberggesetzes vom 12. Februar 1990 und den mit Art. 1 dieses Gesetzes im BBergG neu eingefügten §§ 52 Abs. 2a bis c und § 57a bis 57c umgesetzt; gemäß Art. 4 Satz 2 BergRÄndG traten die Neuregelungen im Wesentlichen zum 1. August 1990 in Kraft (Keienburg/Wiesendahl, in: Kühne/von Hammerstein/Keienburg/Kappes/Wiesendahl BBergG, 3. Aufl. 2023, Anhang zu § 57c Rn. 3). Art. 2 Satz 1 BergRÄndG sah vor, dass bei Vorhaben, über deren Zulässigkeit nach geltendem Recht auch unter Einbeziehung der Öffentlichkeit entschieden wird, ein nach dem Bundesberggesetz bereits begonnenes Verfahren nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu Ende zu führen ist, wenn das Vorhaben bei Inkrafttreten dieses Gesetzes noch nicht öffentlich bekanntgemacht worden ist. Im Übrigen sind die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits begonnenen Verfahren nach den bisher geltenden Vorschriften zu Ende zu führen.

60

Welche bergbaulichen betriebsplanpflichtigen Vorhaben einer Umweltverträglichkeitsprüfung im bergrechtlichen Zulassungsverfahren bedürfen, wurde nicht im BBergG selbst geregelt, sondern in § 57c einer Verordnungsermächtigung unterworfen, von der das zuständige Ministerium mit dem Erlass der UVP-V Bergbau vom 13. Juli 1990, die zum 1. August 1990 in Kraft trat, Gebrauch gemacht hat. Für das Gebiet der ehemaligen DDR wurde in Art. 8 i.V.m. Anlage 1 Kapitel V Sachgebiet D Abschnitt III Nr. 1 Buchst. h) bb) des Einigungsvertrages vom 3. August 1990 geregelt, dass § 52 Abs. 2a BBergG auf Vorhaben, deren Zulassungsverfahren am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts – am 3. Oktober 1990 – bereits begonnen war, keine Anwendung findet. Nach § 52 Abs. 2a Satz1 BBergG ist die Aufstellung eines Rahmenbetriebsplanes zu verlangen und für dessen Zulassung ein Planfeststellungsverfahren nach Maßgabe der §§ 57a und 57b durchzuführen, wenn ein Vorhaben gemäß der Verordnung nach § 57c in Verbindung mit den Vorschriften des Teils 2 Abschnitt 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bedarf. Der Stichtag des Wirksamwerdens des Beitritts der ehemaligen DDR ist maßgeblich für die formelle Frage, welche Zulassungsverfahren den Vorschriften über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterfallen können.

61

Der Zeitpunkt der formellen Verfahrenseinleitung ist für die Frage der Anwendbarkeit aber nicht alleine entscheidend (Keienburg/Wiesendahl, a.a.O Rn. 8). Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner Gorleben-Entscheidung (Urteil vom 2. November 1995 – 4 C 14.94 – juris Rn. 23 ff.) klargestellt, dass die Überleitungsvorschrift des BergRÄndG in gleicher Weise wie § 52 Abs. 2a und § 57c BBergG von einem Vorhabenbegriff ausgehe, der nicht bloß gegenständlich oder zeitlich begrenzte Teilausschnitte meine, wie sie Gegenstand des sog. fakultativen Rahmenbetriebsplans gemäß § 52 Abs. 2 BBergG sein können. Sinn und Zweck der Einführung des Planfeststellungsverfahrens für die Zulassung des obligatorischen Rahmenbetriebsplans sei es, dass ein Vorhaben, das bestimmte Kriterien erfülle, für die Beurteilung der Umweltauswirkungen als Ganzes in den Blick genommen werde und Gegenstand des Verfahrens sei. Demzufolge läge es fern, die Fortführung bereits teilweise genehmigter und durchgeführter Vorhaben im Nachhinein der Umweltverträglichkeitsprüfung und einem Planfeststellungsverfahren zu unterwerfen. Eine so weitgehende Anwendung neuen Rechts auf teilweise abgeschlossene Tatbestände wäre ungewöhnlich und hätte einer entsprechenden Aussage des Gesetzgebers bedurft. Art. 2 BergRÄndG sei eindeutig vorhabenbezogen, und aufgrund seines Zusammenhangs mit dem Vorhabenbegriff der §§ 52 Abs 2a, 57c BBergG sei entscheidend darauf abzustellen, ob das Vorhaben vor oder nach dem maßgeblichen Stichtag als Gesamtvorhaben begonnen wurde.

62

Diese Rechtsprechung hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 12. Juni 2002 (7 C 2.02 – juris Rn. 12 ff., m.w.N.) fortgeführt und entschieden, dass für eine Weiterführung eines Tagebaus in der DDR, der bereits vor deren Beitritt zur Bundesrepublik Deutschland begonnen wurde, kein obligatorischer Rahmenbetriebsplan nach § 52 Abs. 2a BBergG aufgestellt werden müsse, der in einem Planfeststellungsverfahren mit eingeschlossener Umweltverträglichkeitsprüfung zuzulassen sei. In einer weiteren Entscheidung (Beschluss vom 21. November 2005 – 7 B 26.05 – juris Rn. 19) hat das Bundesverwaltungsgericht diese Rechtsprechung fortentwickelt und klargestellt, dass es nach dem Zweck der Umweltverträglichkeitsprüfung nicht auf ein schon als solches genehmigtes, sondern auf ein tatsächlich begonnenes Gesamtvorhaben ankomme. Auch die UVP-Richtlinie selbst verlange für bereits begonnene Vorhaben keine Prüfung ihrer Umweltverträglichkeit im Nachhinein, und zwar unabhängig davon, ob das Vorhaben nach dem bis dahin geltenden nationalen Recht einer Genehmigung bedurfte und genehmigt war. Die UVP-Richtlinie erfasse auch Projekte, für welche das Recht der Mitgliedstaaten die Erteilung einer Genehmigung bis zum Inkrafttreten der UVP-Richtlinie nicht vorgesehen hatte. Art. 2 Abs. 2 der UVP-Richtlinie stelle den Mitgliedstaaten anheim, die Umweltverträglichkeitsprüfung im Rahmen bestehender Verfahren oder, falls solche nicht bestehen, im Rahmen anderer, gegebenenfalls auch neu einzuführender Verfahren durchzuführen. Die Richtlinie gehe also ersichtlich von der Möglichkeit aus, dass Projekte, die aufgrund der Richtlinie nunmehr einer Umweltverträglichkeitsprüfung bedürfen, zuvor ohne Genehmigung begonnen werden konnten. Die Richtlinie mache keinen Unterschied zwischen genehmigten, (tatsächlich) durchgeführten oder (ohne Genehmigung tatsächlich) in der Durchführungsphase befindlichen Projekten.

63

Der Umfang eines auf dem Gebiet der ehemaligen DDR bereits vor dem 3. Oktober 1990 begonnenen Gesamtvorhabens ist nicht allein anhand von Zulassungsentscheidungen bzw. Genehmigungsentscheidungen aus dem Zeitraum vor dem Stichtag zu ermitteln. Entscheidend dafür sind die Absichten des Bergwerksunternehmers vor dem Stichtag, die ihren Niederschlag in objektiv feststellbaren Umständen gefunden haben. Ein Gesamtvorhaben auf dem Gebiet der ehemaligen DDR ist also nicht nur dann anzunehmen, wenn ein technischer Betriebsplan beantragt oder zugelassen war. Vielmehr kann der Umfang eines vor dem 3. Oktober 1990 begonnenen Tagebaus sich aus sonstigen konkretisierenden Festlegungen oder Entscheidungen außerhalb behördlicher Zulassungsentscheidungen ergeben (zum Ganzen: Keienburg/Wiesendahl, a.a.O., Rn. 8).

64

Für den sachlichen Anwendungsbereich der UVP-V Bergbau ist danach entscheidend, ob ein betriebsplanpflichtiges Vorhaben im Sinne eines Gesamtvorhabens zur Zulassung steht. Die Einstellung eines Betriebes und damit der Abschlussbetriebsplan sind daher nicht UVP-pflichtig. Die Wiedernutzbarmachung der Oberfläche stellt – im Unterschied zu der sich an die bergbauliche Tätigkeit anschließenden Folgenutzung einer ehemaligen bergbaulich genutzten Fläche – eine bergbauliche Tätigkeit dar, die gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2 BBergG dem Anwendungsbereich dieses Gesetzes unterfällt. Von den Tatbeständen der Nr. 1 bis 8 UVP-V Bergbau wird die Wiedernutzbarmachung nicht erfasst, da diese sich auf die Aufsuchung und Gewinnung bzw. Errichtung und Betrieb bestimmter sonstiger dem Geltungsbereich des BBergG unterfallenden Vorhaben beziehen, wovon die Wiedernutzbarmachung zu differenzieren ist. Daran vermag auch der Umstand, dass das Vorhaben im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung als Ganzes in den Blick zu nehmen ist, nichts zu ändern. Was das in den Blick zu nehmende Ganze des Vorhabens ist, bestimmt sich nach den sachbezogenen Kriterien der Nr. 1 bis 8a. Nicht dagegen führt der Umstand, dass die Wiedernutzbarmachung der vom Bergbau in Anspruch genommenen Fläche bergrechtliche Pflicht des Unternehmers ist, dazu, dass damit das UVP-pflichtige Vorhaben im Sinne der Nr. 1 bis 8a UVP-V Bergbau erweitert wird und auch die Wiedernutzbarmachung eines Vorhabens im Sinne der Nr. 1 bis 8a UVP-V Bergbau automatisch UVP-pflichtig würde (zum Ganzen: Keienburg/Wiesendahl, a.a.O., § 57c Rn. 62, m.w.N.).

65

Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob die Wiedernutzbarmachung singulär betrachtet UVP-pflichtig sein kann (Keienburg/Wiesendahl, a.a.O., Rn. 63). Auch dies ist zu verneinen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 14. April 2005 – 7 C 26.03 – juris Rn. 22) ist die Wiedernutzbarmachung der Oberfläche kein betriebsplanpflichtiges Vorhaben, das einer Umweltverträglichkeitsprüfung bedarf. Dies folge aus dem Zweck dieses Instruments, der darin bestehe, die Auswirkungen auf die Umwelt bereits vor dem Beginn des Abbaus von Bodenschätzen zu überprüfen. Demgegenüber sei die Wiedernutzbarmachung der Oberfläche kein neuer Eingriff in die Umwelt, sondern eine Maßnahme, die die Folgen des Eingriffs begrenzen und vermindern solle.

66

Nach diesen Grundsätzen stellt die hier angegriffene 2. Ergänzung zum Abschlussbetriebsplan HER 3/22 kein Vorhaben nach § 1 Nr. 4a UVP-V Bergbau dar. Der oben definierte Vorhabenbegriff gilt auch für diese Bestimmung, die mit der Dritten Verordnung zur Änderung bergrechtlicher Verordnungen vom 24. Januar 2008 zur Umsetzung der Richtlinie 2006/21/EG in die UVP-V Bergbau eingefügt wurde. Als maßgebliches Gesamtvorhaben im Sinne dieser Vorschrift ist die Nutzung des ehemaligen Tontagebaurestlochs Brüchau als Übertagedeponie, die auf der Grundlage der am 8. Dezember 1971 erteilten Genehmigung durch Beschluss des Rates des Kreises Staßfurt begonnen wurde, anzusehen. Die im Abschlussbetriebsplan vorgesehene Einstellung des Deponiebetriebes als auch die in der 2. Ergänzung des Abschlussbetriebsplans zugelassenen Maßnahmen stellen lediglich zeitlich und sachlich begrenzte Abschnitte des Gesamtvorhabens dar.

67

b) Unabhängig von der Frage, ob die Einstellung eines Deponiebetriebes ein Vorhaben im bergrechtlichen Sinne darstellen kann, ist fraglich, ob es sich bei der Deponie Brüchau um eine „Abfallentsorgungseinrichtungen der Kategorie A gemäß Anhang III der Richtlinie 2006/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über die Bewirtschaftung von Abfällen aus der mineralgewinnenden Industrie und zur Änderung der Richtlinie 2004/35/EG“ handelt. Denn auf dieser Deponie wurden nicht nur Abfälle aus der mineralgewinnenden Industrie eingebracht, sondern auch andere Abfälle, die nicht aus bergbaulicher Tätigkeit stammen und die – isoliert betrachtet – nicht gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 7 KrWG vom Geltungsbereich des KrWG ausgenommen sind. Ob der Anwendungsbereich der bergrechtlichen Vorschriften auch bei Mischabfällen eröffnet ist, ist streitig. Nach einer Auffassung soll dies nicht der Fall sein (so Attendorn, NuR 2008, 153 [157]; Freytag, NuR 1996, 334 [335]). Nach anderer Ansicht soll es auf das Mengenverhältnis zwischen bergbaulichen und nicht bergbaulichen Abfällen ankommen (so Piens, in: Piens/Schulte/Graf Vitzthum, BBergG, 3. Aufl., § 55 Rn. 8). Darüber hinaus ist streitig, ob das Erfordernis, dass die Abfälle „unmittelbar“ bei bergbaulichen angefallen sein müssen, auch dann erfüllt ist, wenn kein unmittelbarer bzw. funktionaler Zusammenhang zwischen Bergbautätigkeit und Abfallerzeugung besteht (bejahend etwa Beckmann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, 109. EL, § 2 KrWG Rn. 74, m.w.N.; verneinend etwa: Petersen, in: Jarass/Petersen, KrwG, 2. Aufl., § 2 Rn. 84). Sollte ein solcher funktionaler bzw. betrieblicher Zusammenhang zu fordern sein, wäre zu klären, ob und in welchem Umfang ein solcher Zusammenhang hier bestand. Dies bedarf indes keiner Vertiefung, da – wie oben dargelegt – die hier in Rede stehende Einstellung des Deponiebetriebes kein Gesamtvorhaben im Sinne der bergrechtlichen Bestimmungen darstellt.

68

c) Eine UVP-Pflicht des Abschlussbetriebsplans bzw. der 2. Ergänzung ergibt sich auch nicht aus § 1 Nr. 9 UVP-V Bergbau i.V.m. der Anlage 1 zum UVPG. Nach § 1 Nr. 9 UVP-V Bergbau bedürfen sonstige betriebsplanpflichtige Vorhaben einschließlich der zur Durchführung bergbaulicher Vorhaben erforderlichen betriebsplanpflichtigen Maßnahmen einer Umweltverträglichkeitsprüfung, soweit diese Vorhaben oder Maßnahmen als solche nach Maßgabe der Anlage 1 (Liste "UVP-pflichtige Vorhaben") zum UVPG der Umweltverträglichkeitsprüfung bedürfen und ihrer Art oder Gruppe nach nicht unter die Nummern 1 bis 8 fallen. In der Anlage 1 zum UVPG werden im Abschnitt 15 (Bergbau) neben den in der UVP-V Bergbau genannten Vorhaben (Nr. 15.1), die aber „nur nach Maßgabe der aufgrund des § 57c Nr. 1 BBergG erlassenen Rechtsverordnung“ der UVP-Pflicht unterliegen, nur die Errichtung, der Betrieb und die Stilllegung von Kohlendioxidspeichern (Nr. 15.2) als UVP-pflichtig genannt.

69

d) Die 2. Ergänzung des Abschlussbetriebsplans HER 3/22 löst jedoch eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung, weil er Maßnahmen umfasst, die zu einer wesentlichen Änderung des Vorhabens führen.

70

Nach § 52 Abs. 2c BBergG gelten die Absätze 2a und 2b des § 52 BBergG auch für die wesentliche Änderung eines Vorhabens. § 52 Abs. 2a Satz 1 BBergG verlangt die Aufstellung eines Rahmenbetriebsplanes und für dessen Zulassung die Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens nach Maßgabe der §§ 57a und 57b, wenn ein Vorhaben gemäß der Verordnung nach § 57c in Verbindung mit den Vorschriften des Teils 2 Abschnitt 1 des UVPG einer Umweltverträglichkeitsprüfung bedarf. In der bis zum 28. Juli 2017 geltenden Fassung des § 52 Abs. 2c BBergG, war weitere Voraussetzung für die Anwendbarkeit der §§ 57a und 57b BBergG, dass die Änderung erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben kann. Dieser Zusatz wurde jedoch durch Gesetz vom 17. Juli 2017 gestrichen. Dazu heißt es in der Begründung des Gesetzentwurfs (BT-Drs. 18/11488, S. 117), § 52 Abs. 2c BBergG enthalte wie bisher die Regelung, dass ein neues Planfeststellungsverfahren mit UVP wie auch in anderen Rechtsbereichen nur bei einer wesentlichen Änderung eines UVP-pflichtigen Vorhabens erforderlich sei, wobei sich die Frage, ob eine UVP-Pflicht bestehe, nach den §§ 9 bis 12 und § 14 des UVPG i.V.m. § 1 der UVP-V Bergbau richte. Bei unwesentlichen Änderungen seien wie bisher § 76 Abs. 2 und 3 VwVfG bzw. die entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften anwendbar.

71

aa) Die Anwendbarkeit des § 52 Abs. 2c i.V.m. Abs. 2a BBergG setzt mithin voraus, dass ein (Gesamt)Vorhaben wesentlich geändert wird, das nach § 57c BBergG i.V.m. der UVP-V Bergbau der UVP-Pflicht unterliegt. Da – wie oben bereits erläutert – im Rahmen der §§ 52 Abs. 2a, 57c BBergG das Gesamtvorhaben in den Blick zu nehmen ist, ist auch für die Frage, ob ein Änderungsvorhaben vorliegt, die Deponie Brüchau insgesamt in ihrer heutigen Gestalt als Ausgangspunkt zugrunde zu legen. Der Umstand, dass dieses Gesamtvorhaben bereits vor dem Beitritt der DDR begonnen worden war, hat nicht zur Folge, dass ein Änderungsvorhaben nicht in den Anwendungsbereich des § 52 Abs. 2c BBergG fallen kann. Insbesondere lässt sich solches nicht aus den Übergangsregelungen des Art 2 BergRÄndG oder den Bestimmungen im Einigungsvertrag herleiten. Beide Übergangsregelungen betreffen die Zulässigkeit der Fortführung eines bereits vor dem jeweils maßgeblichen Stichtag begonnenen (Gesamt)Vorhabens, nicht aber die wesentliche Änderung eines solchen. Würde man die Änderung eines solchen Vorhabens vom Anwendungsbereich des § 52 Abs. 2c BBergG ausnehmen, hätte dies zur Folge, dass beispielsweise auch die Erweiterung von Vorhaben ohne Rücksicht auf den Umfang der Erweiterung ohne Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung zulässig wäre. Es ist kaum anzunehmen, dass der Gesetzgeber bereits begonnenen Verfahren, die zwar nach heutigen Maßstäben UVP-pflichtig wären, aber nicht nachträglich der UVP-Pflicht unterworfen werden sollten, darüber hinaus noch die Möglichkeit eröffnen wollte, Erweiterungen jeglichen Umfangs oder beachtliche Änderungen ohne Durchführung eines förmlichen Verfahrens und ohne Umweltverträglichkeitsprüfung oder zumindest einer Umweltverträglichkeitsvorprüfung vornehmen zu können.

72

bb) Die 2. Ergänzung des Abschlussbetriebsplans beinhaltet entgegen der Auffassung des Antragsgegners und der Beigeladenen ein Änderungsvorhaben im Sinne des § 2 Abs. 4 Ziffer 2 UVPG, dessen Änderungsbegriff auch hier Anwendung findet. Zwar stellt allein die Stilllegung eines Bergbauvorhabens, insbesondere auch einer dem Bergrecht unterfallenden Deponie, keine Änderung der auf betriebliche Tätigkeiten gerichteten Tatbestände in § 1 Nr. 1 bis 10 UVP-V Bergbau dar, sondern den gesetzlich vorgesehenen Abschluss eines Bergbauvorhabens (Keienburg/Wiesendahl, a.a.O. Anhang § 57c Rn. 3a). Für die nach Einstellung eines Betriebs notwendigen Folgeregelungen dürften die Vorschriften des § 1 UVP-V Bergbau i.V.m. § 9 UVPG nicht einschlägig sein (vgl. NdsOVG, Beschluss vom 21. Oktober 2008 – 7 ME 170/07 – juris Rn. 31). Dem entsprechend mag eine Änderung eines Gesamtvorhabens nach § 1 Nr. 4a UVP-V Bergbau „Abfallentsorgungseinrichtungen der Kategorie A gemäß Anhang III der Richtlinie 2006/21/EG“ nicht vorgelegen haben, solange der zugelassene Abschlussbetriebsplan darauf gerichtet war, das Deponat vollständig auszukoffern und extern zu entsorgen.

73

cc) Etwas anderes gilt aber dann, wenn – wie hier – das Deponat ausgekoffert, vor Ort zwischengelagert und teilweise konditioniert werden soll, die geologische Barriere umfassend ertüchtigt und technische Basisabdichtungssysteme geschaffen werden sollen sowie Oberflächenabdichtungssysteme, Drainagesysteme und eine Rekultivierungsschicht geschaffen werden sollen, um die Deponie dem Stand der Technik gemäß Anhang 1 der Deponieverordnung (DepV) für eine Deponie der Klasse III anzupassen (vgl. die Nebenbestimmung Nr. 2.3 Buchstabe b) der 2. Ergänzung der Betriebsplanzulassung), um darin Teilmengen des Deponats nunmehr endgültig wiedereinlagern zu können. Dies stellt eine wesentliche Änderung im Sinne des § 52 Abs. 2c BbergG dar. (vgl. SächsOVG, Beschluss vom 14. Februar 2005 – 4 BS 273/04 – juris Rn. 22 f.).

74

Eine Änderung wird dann als im Sinne von § 52 Abs. 2c BBergG wesentlich angesehen, wenn sie die Grundkonzeption des Vorhabens berührt, was wiederum nach der Größe, Funktion und Struktur o.ä. des Grundvorhabens zu beurteilen ist (von Hammerstein, in: Kühne/von Hammerstein/Keienburg/Kappes/Wiesendahl, BBergG, 3. Aufl., § 52 Rn. 85). Handelt es sich bei dem Vorhaben, das dem Regime des Bergrechts unterfliegt, um eine Abfalldeponie, erscheint es sachgerecht, hierbei die Maßstäbe anzuwenden, die für dem Abfallrecht unterfallende Deponien gelten. Für solche Anlagen wird wiederum auf die Vorschrift des § 16 Abs. 1 Satz 1 BImSchG zurückgegriffen, der eine Definition des Begriffs der wesentlichen Änderung enthält (vgl. Fellenberg/Schuller, in: Jarass/Petersen, KrWG, 2. Aufl. 2022, § 35 Rn. 24; Beckmann, in: Landmann/Rohmer Umweltrecht, 109. EL Januar 2026, KrWG § 35 Rn. 30). Danach ist die Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage eine wesentliche Änderung, wenn durch die Änderung nachteilige Auswirkungen hervorgerufen werden können und diese für die Prüfung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG erheblich sein können. Nach dieser Bestimmung ist Voraussetzung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung, dass sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 und einer auf Grund des § 7 erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden. Zu beachten ist ferner die einschränkende Regelung des § 16 Abs. 1 Satz 2 BImSchG, wonach eine Genehmigung nicht erforderlich ist, wenn durch die Änderung hervorgerufene nachteilige Auswirkungen offensichtlich gering sind und die Erfüllung der sich aus § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG ergebenden Anforderungen sichergestellt ist. Damit wird das Merkmal der „Wesentlichkeit“ an eine Bagatellgrenze gebunden, die angenommen wird, wenn eine Beeinträchtigung der Genehmigungsvoraussetzung des § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG ohne nähere Prüfung vernünftigerweise ausgeschlossen werden kann. Keine wesentlichen Änderungen sind verbessernde und immissionsschutzrechtlich neutrale Änderungen (Mann, in: Versteyl/Mann/Schomerus, KrWG, 4. Aufl. 2019, § 35 Rn. 21; Fellenberg/Schiller, in: Jarass/Petersen KrWG, 2. Aufl. 2022, § 35 Rn. 24, m.w.N.).

75

Im Abfallrecht ist anerkannt, dass Änderungen im Bereich der Untergrundabdichtung, der Sohle und Böschungen sowie der Entwässerungskonzeption für die Zulassungsfähigkeit einer Abfalldeponie unter dem Gesichtspunkt des Gewässerschutzes von entscheidender Bedeutung sind, weil sie Gestalt und Beschaffenheit der Anlage selbst betreffen (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Februar 1992 – 7 C 11.91 – juris Rn. 20). Dies gilt selbst dann, wenn eine vorhandene Anlagenzulassung lediglich an den Stand der Technik angepasst werden soll (BVerwG, Urteil vom 21. Februar 1992, a.a.o., Leitsatz 1). Dies schließt es selbst bei ordnungsgemäß planfestgestellten Deponien im Regelfall aus, grundlegende Änderungen der Basisabdichtung und des Entwässerungssystems außerhalb eines Verfahrens nach § 35 Abs. 2 oder 3 KrWG zuzulassen. Für Altdeponien, die nach dem Recht der DDR genehmigt wurden, bietet weder der Einigungsvertrag noch das KrWG einen weitergehenden Bestandsschutz (vgl. SächsOVG, Beschluss vom 14. Februar 2005, a.a.O., Rn. 23).

76

Diese Grundsätze gelten auch für Abfalldeponien, die dem Bergrecht unterliegen. Denn auch hier kommt dem Gesichtspunkt des Gewässerschutzes maßgebliche Bedeutung zu (vgl. § 49 Nr. 4 BBergG). Zu den gemeinschädlichen Einwirkungen im Sinne des § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 BBergG gehören auch Veränderungen der Wasserbeschaffenheit, die nach dem Wasserhaushaltsgesetz die Merkmale einer Gewässerverunreinigung aufweisen (BVerwG, Urteil vom 9. November 1995 – 4 C 25.94 – juris, Leitsatz 1).

77

Danach ist hier von der wesentlichen Änderung eines Vorhabens auszugehen, die dazu führt, dass gemäß § 52 Abs. 2a BBergG ein Rahmenbetriebsplan aufzustellen ist, der nur in einem Planfeststellungsverfahren nach Maßgabe der §§ 57a und 57b BBergG zugelassen werden kann. Dies hat wiederum zur Folge, dass gemäß § 57a Abs. 1 Satz 5 BBergG eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach den §§ 15 bis 27 UVPG durchzuführen ist.

78

3. Auf die weiteren von den Beteiligten aufgeworfenen Fragen kommt es mithin nicht an. Angesichts ihrer Komplexität hält es der Senat auch nicht für sachgerecht, im vorläufigen Rechtsschutzverfahren dazu Stellung zu nehmen, zumal die in einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren eingenommene Rechtsauffassung unter dem Vorbehalt einer abweichenden Beurteilung in einem Hauptsacheverfahren steht.

79

B. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

80

C. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Die sich aus dem Antrag des Antragstellers für ihn ergebende Bedeutung der Sache bemisst der Senat wie die Vorinstanz nach den Empfehlungen in Nrn. 1.5, 11.2 und 2.2.3 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025.

81

D. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).