VerfGH Sachsen Beschluss

Falsche Verdächtigung und Verfahrensrechte im Strafverfahren KI-Titel

Unschuldsvermutung · Verfahrensrecht · Beweiswürdigung · Grundrechteverletzung · Rechtsweg

Verfassungsrecht Verfassungsbeschwerde verworfen

Sonstiges

Vf. 58-IV-23

DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF

DES FREISTAATES SACHSEN

IM NAMEN DES VOLKES

Beschluss

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde

der Frau K.,

hat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Präsidenten des Verfas- sungsgerichtshofes Matthias Grünberg, den Richter Andreas Wahl, die Richterinnen Frauke Brosius-Gersdorf, Simone Herberger und die Richter Markus Jäger, Dirk Kirst, Klaus Schu- rig, Stefan Ansgar Strewe und Arnd Uhle

am 23. Mai 2024

beschlossen:

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.

Gründe

I.

Mit ihrer am 22. September 2023 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen eingegangenen Verfassungsbeschwerde wendet sich die Beschwerdeführerin gegen das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 8. März 2023 (7 Ns 710 Js 44830/21) sowie gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 18. August 2023 (1 ORs 22 Ss 374/23), welcher dem Verteidiger der Beschwerdeführerin am 22. August 2023 zugestellt wurde.

Aus den vorgelegten Unterlagen ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin nach Einspruch gegen den Strafbefehl des Amtsgerichts Döbeln vom 13. Januar 2022 (6 Cs 710 Js 44830/21) durch Urteil des Amtsgerichts Döbeln vom 9. Juni 2022 vom Vorwurf der falschen Verdächtigung freigesprochen wurde. Auf die dagegen erhobene Berufung der Staatsanwaltschaft hob das Landgericht Chemnitz nach Durchführung der Beweisaufnahme unter erneuter Vernehmung der Zeugen mit angegriffenem Urteil vom 8. März 2023 dieses Urteil auf und verurteilte die Beschwerdeführerin wegen falscher Verdächtigung zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 13,00 EUR. Die dagegen eingelegte Revision verwarf das Oberlandesgericht Dresden mit angegriffenem Beschluss vom 18. August 2023 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet.

Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 1 GG und Art. 19 Abs. 4 GG. Sowohl die Staatsanwaltschaft als auch die Polizei hätten ihre Rechte verletzt, indem sie ihr zu keinem Zeitpunkt die Möglichkeit einer Aussage gewährt hätten. Die Staatsanwaltschaft und das Landgericht hätten einem Lügner mehr geglaubt als ihr. Die Beweiswürdigung des Landgerichts sei fehlerhaft. Es bleibe die Unschuldsvermutung, eine Beweislastumkehr gebe es nicht. Der Rechtsweg sei ihr durch den Beschluss des Oberlandesgerichts nicht gewährt worden.

Das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung hat Gelegenheit gehabt, zum Verfahren Stellung zu nehmen.

II.

Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig.

1. Der Rechtsweg zum Verfassungsgerichtshof ist nicht eröffnet, weil die Beschwerdeführerin ausschließlich die Verletzung von Grundrechten des Grundgesetzes rügt. Eine Verfassungsbeschwerde kann nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 7 Nr. 4, § 27 Abs. 1 SächsVerfGHG indes nur mit der Behauptung erhoben werden, durch die öffentliche Gewalt in einem in der Verfassung des Freistaates Sachsen niedergelegten Grundrecht verletzt zu sein (SächsVerfGH, Beschluss vom 18. August 2022 – Vf. 39-IV-22; Beschluss vom 24. März 2022 – Vf. 20-IV-21; Beschluss vom 28. Mai 2020 – Vf. 26-IV-20; Beschluss vom 6. September 2019 – Vf. 68-IV-19; st. Rspr.).

2. Auch wenn man das Vorbringen der Beschwerdeführerin zu ihren Gunsten nur auf in der Verfassung des Freistaates Sachsen gewährleistete Grundrechte bezieht, ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig. Diese genügt nicht den Begründungsanforderungen aus Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 27 Abs. 1, § 28 SächsVerfGHG.

a) Nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 27 Abs. 1 und § 28 SächsVerfGHG ist eine Verfassungsbeschwerde nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer substantiiert die Möglichkeit einer Verletzung eigener, durch die Verfassung des Freistaates Sachsen verbürgter Grundrechte darlegt. Hierzu muss er den Lebenssachverhalt, aus dem er die Grundrechtsverletzung ableitet, aus sich heraus verständlich wiedergeben und im Einzelnen aufzeigen, welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnahme nicht gerecht werden soll (SächsVerfGH, Beschluss vom 20. Oktober 2023 – Vf. 23-IV-23; Beschluss vom 11. April 2018 – Vf. 20-IV-18; Beschluss vom

23. Februar 2010 – Vf. 114-IV-09; st. Rspr.).

Dabei ist zu beachten, dass es nicht Aufgabe des Verfassungsgerichtshofes ist, die Entscheidungen der Fachgerichte allgemein auf die richtige Auslegung der Gesetze und die korrekte Anwendung des einfachen Rechts im konkreten Fall hin zu kontrollieren. Der Verfassungsgerichtshof ist kein Rechtsmittelgericht. Er hat lediglich zu prüfen, ob durch die Anwendung von einfachem Recht Grundrechte des Beschwerdeführers verletzt werden (SächsVerfGH, Beschluss vom 29. Februar 2024 – Vf. 59-IV- 22; Beschluss vom 20. Oktober 2023 – Vf. 23-IV-23; Beschluss vom 28. Juni 2006 – Vf. 35-IV-06; st. Rspr.).

b) Gemessen daran hat die Beschwerdeführerin mögliche Verfassungsverstöße nicht hinreichend dargetan. Sie legt weder den der Verfassungsbeschwerde zugrundeliegenden Lebenssachverhalt aus sich heraus verständlich und nachvollziehbar dar, noch zeigt sie in Auseinandersetzung mit den angegriffenen Entscheidungen auf, welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen diese nicht gerecht werden sollen.

Soweit die Beschwerdeführerin meint, das Urteil des Landgerichts widerspreche der Unschuldsvermutung (Art. 15 SächsVerf i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip), behauptet sie dies lediglich unter Darlegung ihrer eigenen Auffassung zum tatsächlichen Geschehensablauf. Es erschließt sich ebenfalls nicht, aus welchen Gründen der Beschluss des Oberlandesgerichts die Rechtsschutzgarantie (Art. 38 Satz 1 SächsVerf) verletzen soll. Eine Auseinandersetzung mit den Ausführungen in den angegriffenen Entscheidungen auf verfassungsrechtlicher Ebene findet nicht statt.

Inwieweit der Schutzbereich der Garantie der Menschenwürde (Art. 14 SächsVerf) betroffen sein soll, ist der Beschwerdeschrift nicht ansatzweise zu entnehmen.

III.

Der Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und trifft sie daher durch Beschluss nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 24 BVerfGG.

IV.

Die Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG).

gez. Grünberg

gez. Wahl

gez. Brosius-Gersdorf

gez. Herberger

gez. Jäger

gez. Kirst

gez. Schurig

gez. Strewe

gez. Uhle