VG Stuttgart · Baden-Württemberg 1. Kammer Beschluss LS

Weist die Ortspolizeibehörde obdachlosenpolizeilich eine Unterkunft zu, stellt dies für den Betroffenen eine …

Verwaltungsrecht

Leitsatz

1. Weist die Ortspolizeibehörde obdachlosenpolizeilich eine Unterkunft zu, stellt dies für den Betroffenen eine ausschließlich begünstigende Regelung dar. Macht der Adressat dieser Einweisungsentscheidung geltend, die vorgesehenen Räumlichkeiten genügten nicht den Anforderungen an eine menschenwürdige Unterkunft oder seien für ihn aus anderen Gründen unzumutbar, ist vorläufiger Rechtsschutz daher nicht nach § 80 Abs. 5 VwGO, sondern im Wege eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu suchen, die sich auf die Zurverfügungstellung einer anderen Unterkunft richtet.

2. Ein öffentlich-rechtliches Gebrauchsüberlassungsverhältnis an der gemeindlichen Obdachlosenunterkunft zwischen dem Obdachlosen und der einweisenden Gemeinde entsteht nicht nur bei einer formellen Einweisungsverfügung, sondern auch bei der tatsächlichen willentlichen Gebrauchsüberlassung durch die Gemeinde.

3. Die Ortspolizeibehörde ist auf Grundlage der polizeilichen Generalklausel nach §§ 1 und 3 PolG befugt, einen obdachlosenpolizeilich Eingewiesenen von der derzeit zugewiesenen in eine andere Unterkunft umzusetzen, wenn dies nicht willkürlich erfolgt, also durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist, und wenn die neu zugewiesene Unterkunft für den betroffenen Obdachlosen zumutbar ist.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.

Gründe

1

Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen seine obdachlosenpolizeiliche Umsetzung durch Bescheid der Antragsgegnerin vom 29.06.2026, in dem diese insbesondere ihre bisherige Einweisungsverfügung vom 16.08.2024 aufhob (Ziffer 2), die Räumung der bisher zugewiesenen Unterkunft bis zum 06.07.2025 anordnete (Ziffer 3) und ihn ab diesem Tage in eine andere städtische Unterkunft einwies (Ziffer 4) sowie insoweit jeweils die sofortige Vollziehung anordnete und für den Fall der Versäumung der Räumungsfrist den unmittelbaren Zwang androhte (Ziffer 8).

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I. Der Antrag vom 02.07.2026 ist bei sachdienlicher Auslegung des Rechtsschutzbegehrens des Antragstellers (§§ 88, 122 Abs. 1 VwGO) darauf gerichtet,

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die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 29.06.2026 hinsichtlich der Aufhebung der bisherigen Einweisungsverfügung in Ziffer 2 und der Räumungsanordnung in Ziffer 3 wiederherzustellen sowie hinsichtlich der Androhung unmittelbaren Zwangs in Ziffer 8 anzuordnen,

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hilfsweise, der Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung aufzugeben, ihn vorläufig obdachlosenpolizeilich in eine andere als die in Ziffer 4 des Bescheids genannte Unterkunft einzuweisen.

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Denn die Kammer versteht die zur Begründung seines Eilantrags vorgebrachten Ausführungen des Antragstellers so, dass er in erster Linie begehrt, weiterhin in den bisher genutzten Räumlichkeiten verbleiben zu dürfen, er anderenfalls aber zumindest in einer anderen als der von ihm als „unmenschlich“ empfundenen neu zugewiesenen Unterkunft in der B-Straße 9 wohnen möchte. Keines (eigenständigen) vorläufigen Rechtsschutzes im Wege eines Antrags auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs bedarf es, soweit die Antragsgegnerin ihn unter Anordnung der sofortigen Vollziehung in Ziffer 4 des Bescheids obdachlosenpolizeilich in die städtische Unterkunft in der B-Straße 9 eingewiesen hat. Diese mit der Beendigung des bisherigen Nutzungsverhältnisses verbundene Zuweisung neuer Räumlichkeiten stellt für den Antragsteller eine ausschließlich begünstigende Regelung dar, weil sie keine Verpflichtung zur Wohnsitznahme begründet (vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 21.10.2024 - 4 CS 24.1651 -, juris Rn. 20 m.w.N.). Macht der Adressat dieser Zuweisungsentscheidung - wie hier - geltend, die vorgesehenen Räumlichkeiten genügten nicht den Anforderungen an eine menschenwürdige Unterkunft oder seien für ihn aus anderen Gründen unzumutbar, ist vorläufiger Rechtsschutz vielmehr im Wege eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu suchen, die sich auf die Zurverfügungstellung einer anderen, mithin dritten Unterkunft richtet.

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II. Der so ausgelegte Antrag hat sowohl mit dem Hauptbegehren hinsichtlich der Aufhebung der bisherigen Einweisung und der Räumungsverfügung (hierzu 1.) sowie der Androhung unmittelbaren Zwangs (hierzu 2.) als auch mit dem Hilfsbegehren (hierzu 3.) keinen Erfolg.

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1. Soweit sich der Antragsteller gegen seine obdachlosenpolizeiliche Umsetzung aus der derzeit genutzten Unterkunft durch die Aufhebung der bisherigen Einweisung mit Räumungsanordnung wehrt, ist der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 2 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig, aber unbegründet.

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a) Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist formell ordnungsgemäß begründet. Die Begründung nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO erfordert eine auf den konkreten Fall abgestellte schlüssige und substantiierte und nicht lediglich formelhafte Darlegung des besonderen öffentlichen Interesses dafür, dass ausnahmsweise die sofortige Vollziehung notwendig ist und dass dahinter das Interesse des Betroffenen, zunächst von dem von ihm angegriffenen Verwaltungsakt nicht betroffen zu werden, zurücktreten muss (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 22.10.2023 - 3 S 1728/21 -, juris Rn. 20, und vom 29.06.2018 - 5 S 548/18 -, juris Rn. 8 m.w.N.). Diesen formellen Anforderungen wird die Anordnung der sofortigen Vollziehung vorliegend gerecht. Zu ihrer Begründung wird im Bescheid vom 29.06.2026 im Wesentlichen darauf abgestellt, dass die dem Antragsteller überlassenen Räumlichkeiten wegen eines Wasserschadens umgehend saniert werden müssten und ein weiteres Zuwarten die Sanierung erheblich beeinträchtige, den Schaden vergrößere und die Kosten in die Höhe treibe. Diese Erwägungen wurden von der Begründung des Grundverwaltungsakts erkennbar abgesetzt, lassen unter ausreichender Bezugnahme auf die Umstände des Einzelfalls eine Abwägung der widerstreitenden Vollzugs- und Suspensivinteressen erkennen und bringen zum Ausdruck, dass die Antragsgegnerin sich des Erfordernisses eines besonderen Vollziehungsinteresses und des Ausnahmecharakters der Anordnung bewusst war.

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b) Bei der vom Gericht im Rahmen des § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung setzt sich das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Umsetzungsentscheidung gegen das Interesse des Antragstellers, von deren Vollzug einstweilen verschont zu bleiben, durch. Die Maßnahmen der Antragsgegnerin erweisen sich bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage als rechtmäßig und es besteht aus den von der Antragsgegnerin vorgebrachten Gründen auch materiell ein besonderes öffentliches Interesse an ihrer sofortigen Durchsetzung.

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Durch die Einweisung eines Obdachlosen entsteht ein öffentlich-rechtliches Gebrauchsüberlassungsverhältnis zwischen dem Obdachlosen und der einweisenden Gemeinde. Dies ist unabhängig vom Ergehen einer formellen Einweisungsverfügung; die tatsächliche willentliche Gebrauchsüberlassung durch die Gemeinde - wie hier nach Ablauf der Befristung in der ursprünglichen Einweisungsverfügung vom 16.08.2024 - reicht aus (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 08.02.1996 - 1 S 147/96 -, juris Rn. 9). Mit der polizeilichen Einweisung in eine gemeindliche Notunterkunft wird jedoch kein Besitzstand des Obdachlosen begründet, der ihm das Recht auf ein dauerhaftes Bleiben vermittelte und seiner künftigen Umsetzung entgegenstehen könnte. Die Gemeinde ist daher auf Grundlage der polizeilichen Generalklausel nach §§ 1 und 3 PolG befugt, ihn unter Ausübung pflichtgemäßen Ermessens von einer zugewiesenen in eine andere Unterkunft umzusetzen, wenn dies nicht willkürlich erfolgt, also durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist, und wenn die neu zugewiesene Unterkunft für den betroffenen Obdachlosen zumutbar ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 29.10.1992 - 1 S 1523/92 -, juris Rn. 3; OVG SH, Beschluss vom 20.05.2022 - 4 MB 16/22 -, juris Rn. 21; Hess. VGH, Urteil vom 07.03.2011 - 8 B 217/11 -, juris Rn. 28, jeweils m.w.N.). Dies ist hier der Fall.

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aa) Die Unterkunft in der B-Straße 9, in die der Antragsteller umgesetzt werden soll, genügt aller Voraussicht nach den Anforderungen an eine menschenwürdige Unterbringung und ist für ihn auch nicht aus anderen Gründen unzumutbar.

12

Gemäß §§ 1 und 3 PolG hat die zuständige Polizeibehörde die Aufgabe, von dem Einzelnen und dem Gemeinwesen Gefahren abzuwehren, durch die die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bedroht werden und Störungen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung zu beseitigen, soweit es im öffentlichen Interesse geboten ist. Dementsprechend ist die Ortspolizeibehörde, in deren Zuständigkeitsbereich sich der Obdachlose tatsächlich aufhält und die Unterbringung begehrt, verpflichtet, die (unfreiwillige) Obdachlosigkeit als Störung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung zu beseitigen. Die obdachlosenpolizeiliche Unterbringung dient im Sinne einer „Notlösung“ dem vorübergehenden Schutz zur Abwendung unfreiwilliger Obdachlosigkeit. Diesem Zweck entsprechend besteht grundsätzlich kein Anspruch auf die Zuweisung einer bestimmten Unterkunft. Vielmehr wird die Ortspolizeibehörde ihrer gefahrenabwehrrechtlichen Pflicht zur Beseitigung unfreiwilliger Obdachlosigkeit bereits dann hinreichend gerecht, wenn sie den Betroffenen eine den Mindestanforderungen an eine menschenwürdige Unterbringung genügende Unterkunft anbietet. Dementsprechend brauchen bei Obdachloseneinweisungen die an eine übliche Wohnung zu stellenden Anforderungen bezüglich Lage, Größe, Einrichtung und sonstiger Verhältnisse nicht erfüllt zu sein, sondern es muss lediglich ein vorübergehendes Unterkommen einfacher Art gewährleistet sein (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 01.02.1999 - 1 S 3222/98 -, juris Rn. 7, und vom 08.02.1996 - 1 S 147/96 -, juris Rn. 13 f.). Auch eine solche einfachste Unterkunft muss aber menschenwürdig sein und dabei gegebenenfalls einer besonderen Hilfsbedürftigkeit des Obdachlosen - etwa bei Schwangerschaft, Gebrechlichkeit oder Krankheit - Rechnung tragen. Ist dies nicht der Fall, ist die Polizeibehörde verpflichtet, den Betroffenen in eine andere Unterkunft einzuweisen oder die zugewiesene Unterkunft in einen solchen Zustand zu versetzen, dass sie nicht gegen die Grundsätze der Menschenwürde verstößt (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 08.02.1996 - 1 S 147/96 -, juris Rn. 13, und vom 02.11.1994 - 1 S 2439/94 -, juris Rn. 5).

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Diesen rechtlichen Erfordernissen genügt die dem Antragsteller neu zugewiesene Unterkunft - auch unter Berücksichtigung der von ihm geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen - aller Voraussicht nach. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass die Unterkunft hinter den allgemeinen Mindestanforderungen an eine menschenwürdige Unterbringung zurückbliebe und etwa hinsichtlich der Raumanzahl und -größen den Empfehlungen des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Sozialordnung für das Obdachlosenwesen in Baden-Württemberg vom 10.06.1976 (GABl. S. 1042 ff.) widerspräche. Dass die Küche und die Sanitäranlagen - anders als in der bisherigen Unterkunft - gemeinschaftlich mit anderen Bewohnern zu benutzen sind, ist bei Notunterkünften üblich und lässt eine Unterschreitung der Mindestanforderungen an eine menschenwürdige Unterbringung ebenfalls nicht erkennen.

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Keine andere Beurteilung rechtfertigt der Hinweis des Antragstellers auf verschiedene körperliche und psychische Erkrankungen. Den vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen vom 21.04.2026 und 15.06.2026, die im Wesentlichen allein die Diagnosen aufzählen, lässt sich bereits nicht hinreichend entnehmen, wie sich die gesundheitlichen Beeinträchtigungen in seinem Alltag äußern und weshalb sie konkret einem Umzug und einer Unterbringung in der neu zugewiesenen Unterkunft entgegenstehen sollen. Auch die eigenen Schilderungen des Antragstellers lassen gesundheitliche Beschwerden, aufgrund derer die Nutzung der neuen Unterkunft als unzumutbar erschiene, für die Kammer nicht erkennen. Dies gilt namentlich, soweit er und das vorgelegte ärztliche Attest vom 15.06.2026 Gehbeschwerden und Mobilitätseinschränkungen aufzeigen. Der Zugang zu den ihm neu zugewiesenen Räumlichkeiten innerhalb des Gebäudes und deren Nutzung dürften ihm keine weitergehenden Schwierigkeiten bereiten als in der bisherigen Unterkunft. So erfordert der Zugang nunmehr die Überwindung von weniger Treppenstufen als bisher und die Wohnräume des Antragstellers befinden sich auf dem gleichen Stockwerk wie die Gemeinschaftsküche und Sanitäranlagen.

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Auch die Lage der Unterkunft begründet für ihn keine Unzumutbarkeit der Unterbringung. Zwar mag die neue Unterkunft nicht mehr inmitten der Altstadt, sondern nur noch an deren Rande und damit für Besorgungen ungünstiger gelegen sein. Jedoch sind aller Voraussicht nach auch von dort Einkaufsmöglichkeiten, Arztpraxen und andere Orte, an denen Bedürfnisse des täglichen Lebens zu erfüllen sind, ohne unüberwindbare Hindernisse oder unbillige Erschwernisse erreichbar. Soweit für den Antragsteller gerade der Höhenunterschied den fußläufigen Zugang zur Altstadt erschwert oder gar verhindert, kann er einen größeren Einkaufsmarkt am Bahnhof - ausweislich der geographischen Daten im Geoportal Baden-Württemberg - ohne nennenswerte Anstiege über einen Fußweg von etwa 700 m aufsuchen. Sollte der Antragsteller diese Entfernung aufgrund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht überwinden können oder er auf einen Besuch der Altstadt angewiesen sein, befinden sich etwa 150 m von der Unterkunft entfernt die ebenerdig zugänglichen Bushaltestellen „Krankenhaus“ und „C.-Platz“, von denen aus vor allem mit den jeweils halbstündlich verkehrenden Linien 460 und 461 - erforderlichenfalls mit einem Umstieg am Bahnhof - sowie mit dem Bürgerbus (Linie BB40) alle bedeutsamen Orte einschließlich der Altstadt in wenigen Minuten und ohne größere Fußwege erreicht werden können.

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bb) Die Umsetzung in eine neue Unterkunft beruht auch nicht auf einer willkürlichen Entscheidung der Antragsgegnerin, sondern ist durch einen hinreichenden sachlichen Grund gerechtfertigt. Ein solcher sachlich einleuchtender Grund liegt in dem in der bisherigen Unterkunft aufgetretenen Wasserschaden, der umgehende Trocknungs- und Sanierungsmaßnahmen in den Räumlichkeiten erfordert. Die Antragsgegnerin hat hierzu nachvollziehbar darauf hingewiesen, dass während der vorgesehenen Maßnahmen eine weitere (Wohn-)Nutzung nicht ohne Einschränkungen und Gefährdungen möglich ist. Ob die geplante Sanierung auf einer zwingenden Notwendigkeit für die Erhaltung oder Wiederherstellung der Bausubstanz und ihrer Nutzbarkeit beruht oder ob sie hierfür lediglich förderlich ist, ist für das Vorliegen eines die Umsetzung rechtfertigenden sachlichen Grunds unerheblich (vgl. OVG Saarland, Beschluss vom 02.11.2021 - 2 A 194/21 -, juris Rn. 10). Es ist auch im Übrigen nichts dafür ersichtlich, dass die Antragsgegnerin bei der Umsetzungsentscheidung das ihr zustehende - und aufgrund ihres Nutzungsrechts an ihren Liegenschaften vergleichsweise weitgehende (vgl. OVG SH, Beschluss vom 20.05.2022 - 4 MB 16/22 -, juris Rn. 21 m.w.N.) - Ermessen pflichtwidrig ausgeübt hätte.

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2. Der auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Androhung unmittelbaren Zwangs zielende Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 1 i.V.m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, § 12 LVwVG ist ebenfalls unbegründet.

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Die allgemeinen und besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen für die Androhung des Zwangsmittels des unmittelbaren Zwangs liegen voraussichtlich vor. Insbesondere ist die zugrunde liegende wirksame Räumungsverfügung aufgrund der Anordnung der sofortigen Vollziehung im Sinne des § 2 Nr. 2 LVwVG vollstreckbar. Dem Antragsteller wurde mit der Androhung - wie von § 20 Abs. 1 Satz 2 LVwVG gefordert - eine angemessene Frist zur Räumung der Unterkunft bestimmt und damit die Möglichkeit gegeben, die Vollstreckung durch das freiwillige Befolgen des Handlungsgebots abzuwenden oder noch rechtzeitigen verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 08.05.2009 - 11 S 1013/09 -, juris Rn. 7, und vom 01.06.2005 - 1 S 499/05 -, juris Rn. 11). Nach § 20 Abs. 2 LVwVG durfte die Androhung des Zwangsmittels mit dem zu vollstreckenden Verwaltungsakt verbunden werden. Die besonderen Voraussetzungen des unmittelbaren Zwangs nach §§ 18, 19 Abs. 1 Nr. 3, §§ 26, 28 Abs. 1 LVwVG dürften ebenfalls erfüllt sein. Vor allem ist voraussichtlich die Anforderung des § 26 Abs. 2 LVwVG gewahrt. Eine Ersatzvornahme dürfte für die Erreichung des Zwecks der Vollstreckung unmöglich sein. Die Androhung und Festsetzung eines Zwangsgelds dürfte mangels hinreichender Effektivität mit Blick auf das berechtigte Interesse der Antragsgegnerin an einer zeitnahen Eindämmung und Beseitigung des Wasserschadens untunlich und im Übrigen für den Antragsteller nicht weniger eingriffsintensiv sein.

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3. Der gemäß § 123 Abs. 1 VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige Hilfsantrag ist ebenfalls unbegründet. Der Antragsteller hat jedenfalls die tatsächlichen Voraussetzungen für das Bestehen eines Anordnungsanspruchs nicht gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft gemacht. Weil die Antragsgegnerin - wie ausgeführt - mit der Einweisung in die Räume in der B-Straße 9 ihrer Pflicht als Ortspolizeibehörde zur menschenwürdigen Unterbringung unfreiwillig Obdachloser bereits genügte, hat der Antragsteller kein Recht auf die Zurverfügungstellung einer anderen Unterkunft.

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III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 161 Abs. 1 VwGO.

21

IV. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1 und 2, § 52 Abs. 1 und 2 GKG und orientiert sich an den Ziffern 1.5 Satz 1 und 35.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025, wonach für die obdachlosenpolizeiliche Unterbringung der Auffangwert anzusetzen und dieser im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren ist, weil angesichts der nur angestrebten vorläufigen Regelung keine Vorwegnahme der Hauptsache begehrt wird. Der Hilfsantrag erhöht mangels einer eigenständigen wirtschaftlichen Bedeutung den Streitwert gemäß § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG nicht.

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