EuG Achte Kammer in der Besetzung mit fünf Richtern Urteil

Digitale Dienste – Verordnung (EU) 2022/1925

Meta Platforms, Inc. gegen Europäische Kommission

Digitale Dienste – Verordnung (EU) 2022/1925 – Benennung eines Torwächters – Begriff ‚zentraler Plattformdienst‘ – Online-Dienste sozialer Netzwerke – Nummernunabhängiger interpersoneller Kommunikationsdienst – Online-Vermittlungsdienst – Gleichbehandlung – Art. 3 Abs. 2 und 5 der Verordnung 2022/1925 – Wichtiges Zugangstor, über das gewerbliche Nutzer ihre Endnutzer erreichen können – Vermutungen – Widerlegung der Vermutungen – Art. 17 Abs. 1 und 3 der Verordnung 2022/1925 – Voraussetzungen der Einleitung einer Marktuntersuchung – Verteidigungsrechte – Begründungspflicht

Europarecht Für nichtig erklärt

Tenor

1. Art. 2 Buchst. f des Beschlusses C(2023) 6105 final der Kommission vom 5. September 2023, mit dem Meta nach Art. 3 der Verordnung (EU) 2022/1925 des Europäischen Parlaments und des Rates über bestreitbare und faire Märkte im digitalen Sektor als Torwächter benannt wurde, wird für nichtig erklärt.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Meta Platforms, Inc., die Europäische Kommission und die Französische Republik tragen jeweils ihre eigenen Kosten.

Gründe

1

Mit ihrer Klage nach Art. 263 AEUV beantragt die Klägerin, die Meta Platforms, Inc., die teilweise Nichtigerklärung des Beschlusses der Europäischen Kommission C(2023) 6105 final vom 5. September 2023, mit dem Meta nach Art. 3 der Verordnung (EU) 2022/1925 des Europäischen Parlaments und des Rates über bestreitbare und faire Märkte im digitalen Sektor als Torwächter benannt wurde (im Folgenden: angefochtener Beschluss).

Vorgeschichte des Rechtsstreits

2

Die Klägerin ist ein 2004 in den Vereinigten Staaten gegründetes Technologieunternehmen, das zusammen mit den von ihr direkt oder indirekt kontrollierten Gesellschaften (im Folgenden zusammen: Meta) die sozialen Online-Netzwerke Facebook und Instagram sowie weitere Dienste betreibt.

3

Am 3. Juli 2023 reichte die Klägerin bei der Europäischen Kommission eine Mitteilung nach Art. 3 Abs. 3 Unterabs. 1 der Verordnung (EU) 2022/1925 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2022 über bestreitbare und faire Märkte im digitalen Sektor und zur Änderung der Richtlinien (EU) 2019/1937 und (EU) 2020/1828 (ABl. 2022, L 265, S. 1, im Folgenden: DMA) ein (im Folgenden: Mitteilung). In der Mitteilung machte die Klägerin geltend, dass ihr durch Online-Werbung unterstützter, übergreifender Online-Dienst eines sozialen Netzwerks, der Facebook, Instagram, Meta Ads, Facebook Messenger (im Folgenden: Messenger), Facebook Marketplace (im Folgenden: Marketplace), Facebook Dating und Facebook Gaming Play umfasse, als zentraler Plattformdienst (im Folgenden: CPS) vom Typ Online-Dienst eines sozialen Netzwerks im Sinne des DMA einzustufen sei. In Bezug auf Messenger und Marketplace machte sie geltend, dass der in Art. 3 Abs. 2 Buchst. b DMA genannte Schwellenwert nicht erreicht worden sei, so dass jedenfalls nicht davon ausgegangen werden könne, dass sie die Anforderungen erfülle, die nach Art. 3 Abs. 1 DMA für ihre Benennung als Torwächter für diese Dienste erforderlich seien. Sie legte außerdem gemäß Art. 3 Abs. 5 Unterabs. 1 DMA Argumente und Beweise vor, die darauf abzielten, gegebenenfalls die in Art. 3 Abs. 2 DMA vorgesehenen Vermutungen in Bezug auf Messenger und Marketplace zu widerlegen.

4

Mit Schreiben vom 26. Juli 2023 teilte die Kommission der Klägerin ihre vorläufige Beurteilung im Hinblick auf die mögliche Benennung von Meta als Torwächter nach Art. 3 Abs. 4 DMA mit, insbesondere für die folgenden CPS: ihren Online-Dienst eines sozialen Netzwerks Facebook, ihren nummernunabhängigen interpersonellen Kommunikationsdienst (im Folgenden: NuiKd) Messenger und ihren Online-Vermittlungsdienst (im Folgenden: OVD) Marketplace (im Folgenden: vorläufige Beurteilung).

5

Mit Schreiben vom 3. August 2023 antwortete die Klägerin auf die vorläufige Beurteilung.

6

Am 5. September 2023 erließ die Kommission den angefochtenen Beschluss.

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Im angefochtenen Beschluss stellte die Kommission als Erstes fest, dass – Facebook ein Online-Dienst eines sozialen Netzwerks im Sinne von Art. 2 Nr. 7 DMA und damit ein CPS im Sinne von Art. 2 Nr. 2 Buchst. c DMA sei; – Messenger ein vom Online-Dienst eines sozialen Netzwerks Facebook getrennter und eigenständiger NuiKd im Sinne von Art. 2 Nr. 9 DMA und damit ein CPS im Sinne von Art. 2 Nr. 2 Buchst. e DMA sei; – Marketplace ein vom Online-Dienst eines sozialen Netzwerks Facebook getrennter und eigenständiger OVD im Sinne von Art. 2 Nr. 5 DMA und damit ein CPS im Sinne von Art. 2 Nr. 2 Buchst. a DMA sei.

8

Als Zweites stellte die Kommission im Wesentlichen fest, dass Meta hinsichtlich der in Rede stehenden CPS, einzeln betrachtet, alle in Art. 3 Abs. 2 DMA genannten Schwellenwerte erreiche, so dass davon ausgegangen werden könne, dass sie alle in Art. 3 Abs. 1 DMA vorgesehenen Voraussetzungen für ihre Benennung als Torwächter für diese Dienste erfülle.

9

Als Drittes war die Kommission der Auffassung, dass die von der Klägerin gemäß Art. 3 Abs. 5 Unterabs. 1 DMA vorgebrachten Argumente nicht hinreichend substantiiert seien, um die Vermutungen nach Art. 3 Abs. 2 DMA in Bezug auf Messenger und Marketplace eindeutig zu entkräften. Sie wies diese Argumente folglich zurück, ohne eine Marktuntersuchung nach Art. 17 Abs. 3 DMA einzuleiten.

10

Art. 1 des angefochtenen Beschlusses lautet: „Meta wird gemäß Artikel 3 [DMA] als Torwächter benannt.“

11

In Art. 2 des angefochtenen Beschlusses heißt es: „Die folgenden [CPS] von Meta dienen gewerblichen Nutzern gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b [DMA] als wichtiges Zugangstor zu Endnutzern: a) der von Meta angebotene Online-Dienst eines sozialen Netzwerks Facebook; … e) der von Meta angebotene [NuiKd] Messenger; … f) der von Meta angebotene [OVD] Marketplace.“

Anträge der Parteien

12

Die Klägerin beantragt, – Art. 2 des angefochtenen Beschlusses für nichtig zu erklären, soweit danach der NuiKd Messenger und der OVD Marketplace gewerblichen Nutzern gemäß Art. 3 Abs. 1 Buchst. b DMA als wichtiges Zugangstor zu Endnutzern (im Folgenden: wichtige Zugangstore) dienen, oder hilfsweise Art. 2 Buchst. e und f des angefochtenen Beschlusses für nichtig zu erklären; – Art. 2 des angefochtenen Beschlusses für nichtig zu erklären, soweit danach der Online-Dienst eines sozialen Netzwerks Facebook gemäß Art. 3 Abs. 1 Buchst. b DMA als wichtiges Zugangstor dient, oder hilfsweise Art. 2 Buchst. a des angefochtenen Beschlusses zumindest insoweit für nichtig zu erklären, als dieser CPS in beiden Fällen Messenger nicht einschließt; – der Kommission die Kosten einschließlich der Kosten etwaiger Streithelfer, die ihre eigenen Kosten nicht tragen, aufzuerlegen.

13

Die Kommission, unterstützt durch die Französische Republik, beantragt, – die Klage abzuweisen; – der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

Rechtliche Würdigung

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Die Klägerin stützt ihre Klage auf zwei Klagegründe, nämlich erstens auf Rechtsfehler, offensichtliche Beurteilungsfehler, eine unzureichende Begründung und/oder einen Verstoß gegen eine wesentliche Verfahrensvorschrift im Zusammenhang mit der Einstufung von Messenger als CPS, der ein wichtiges Zugangstor im Sinne von Art. 3 Abs. 9 DMA darstelle, und zweitens auf Rechtsfehler, offensichtliche Beurteilungsfehler, eine unzureichende Begründung und/oder einen Verstoß gegen eine wesentliche Verfahrensvorschrift im Zusammenhang mit der Einstufung von Marketplace als CPS, der ein wichtiges Zugangstor im Sinne von Art. 3 Abs. 9 DMA darstelle.

15

Bevor auf die von der Klägerin vorgebrachten Klagegründe eingegangen wird, sind zunächst zum einen der Antrag der Klägerin auf Weglassen bestimmter Angaben gegenüber der Öffentlichkeit sowie zum anderen die Frage zu prüfen, ob die Klägerin weiterhin ein Rechtsschutzinteresse an der Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses hat, soweit darin Marketplace als CPS eingestuft wird, der ein wichtiges Zugangstor darstelle.

Zum Antrag auf Weglassen bestimmter Angaben gegenüber der Öffentlichkeit

16

Im Lauf des Verfahrens vor dem Gericht hat die Klägerin in getrennten Schriftsätzen im Wesentlichen auf der Grundlage der Art. 66 und 66a der Verfahrensordnung des Gerichts beantragt, bestimmte Angaben gegenüber der Öffentlichkeit wegzulassen, insbesondere bestimmte Informationen, die zum einen die am 31. Juli 2023 vorgenommenen und in der nachstehenden Rn. 210 beschriebenen Änderungen von Marketplace und zum anderen den Begriff „Power Sellers“ betreffen, wie Meta ihn in ihrem internen System verwendet, um Nutzer von Marketplace zu kennzeichnen, die Anzeigen in großer Zahl oder in rascher Folge veröffentlichen.

17

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass sich der Richter bei der Abwägung zwischen der Veröffentlichung von Gerichtsentscheidungen und dem Recht auf Schutz personenbezogener Daten und des Geschäftsgeheimnisses unter den Umständen des jeweiligen Falles um einen fairen Ausgleich bemühen und dabei gemäß den in Art. 15 AEUV verankerten Grundsätzen auch das Recht der Öffentlichkeit auf Zugang zu den Gerichtsentscheidungen miteinbeziehen muss (vgl. Urteil vom 27. April 2022, Sieć Badawcza Łukasiewicz – Port Polski Ośrodek Rozwoju Technologii/Kommission, T-4/20, EU:T:2022:242, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

18

Hingegen ist die Vertraulichkeit eines Akteninhalts nicht gerechtfertigt, wenn es sich beispielsweise um Informationen handelt, die bereits öffentlich zugänglich sind oder zu denen die breite Öffentlichkeit oder bestimmte Fachkreise Zugang haben können, Informationen, die auch in anderen Passagen oder Schriftstücken der Akte enthalten sind, bei denen die Partei, die die Vertraulichkeit der betreffenden Information wahren möchte, es versäumt hat, einen entsprechenden Antrag zu stellen, Informationen, die nicht spezifisch oder präzise genug sind, um vertrauliche Daten offenzulegen, oder Informationen, die weitgehend aus anderen Informationen hervorgehen oder sich daraus ableiten lassen, die den Beteiligten rechtmäßig zugänglich sind (vgl. Beschluss vom 14. März 2022, Bulgarian Energy Holding u. a./Kommission, T-136/19, EU:T:2022:149, Rn. 9 und die dort angeführte Rechtsprechung).

19

Außerdem sind Informationen, die geheim oder vertraulich waren, aber mindestens fünf Jahre alt sind, grundsätzlich als nicht mehr aktuell und deshalb als nicht mehr vertraulich anzusehen, es sei denn, die Partei, die sich auf die Vertraulichkeit beruft, weist ausnahmsweise nach, dass die Informationen trotz ihres Alters immer noch wesentliche Bestandteile ihrer eigenen wirtschaftlichen Stellung oder der von betroffenen Dritten sind (vgl. Urteil vom 19. Juni 2018, Baumeister, C-15/16, EU:C:2018:464, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).

20

Daher ist dem Antrag der Klägerin soweit wie möglich stattzugeben, sofern dem nicht das Recht der Öffentlichkeit auf Zugang zu Gerichtsentscheidungen entgegensteht.

21

Im vorliegenden Fall besteht kein Anlass, die Angaben über die am 31. Juli 2023 vorgenommenen Änderungen als vertraulich zu behandeln, da erstens die Klägerin die diese Änderungen betreffenden Angaben auf ihrer eigenen, der breiten Öffentlichkeit zugänglichen Internetseite veröffentlicht hat, zweitens diese Angaben in der mündlichen Verhandlung erörtert wurden und sich aus dem Inhalt der Erwägungsgründe 241 und 262 der öffentlichen Fassung des angefochtenen Beschlusses ableiten lassen, und drittens ihre Erwähnung durch die Notwendigkeit gerechtfertigt ist, eine nachvollziehbare Antwort auf die Argumente der Parteien zu geben.

22

Soweit der Antrag auf Weglassen gegenüber der Öffentlichkeit den Begriff „Power Sellers“ von Marketplace betrifft, ist zum einen darauf hinzuweisen, dass die Daten zu diesem Begriff, wie sie im internen System der Klägerin verwendet werden, im vorliegenden Urteil nicht offengelegt werden. Es ist daher festzustellen, dass der Antrag, die genannten Angaben gegenüber der Öffentlichkeit wegzulassen, gegenstandslos ist.

23

Was zum anderen den Ausdruck „Power Sellers“ als solchen betrifft, gibt die Klägerin erstens nicht an, aus welchem Grund sie es für geboten hält, diesen Ausdruck der Öffentlichkeit gegenüber vertraulich zu behandeln. Im vorliegenden Fall beschränkt sich die Klägerin darauf, allgemein geltend zu machen, dass sich dieser Ausdruck auf sensible Geschäftsdaten beziehe, die die Art und Weise beträfen, wie sie bestimmte Nutzergruppen intern bewerte, und dass die Offenlegung dieser Daten ihre berechtigten geschäftlichen Interessen erheblich beeinträchtigen würde. Dieser Begründung vermag das Gericht jedoch nicht zu entnehmen, inwiefern die Offenlegung des Begriffs „Power Sellers“ an sich – der sich im Übrigen nach Angaben der Klägerin auf ein veraltetes Konzept bezieht, das von ihr bereits lange vor Erlass des angefochtenen Beschlusses nicht mehr intern verwendet wurde – ihre berechtigten geschäftlichen Interessen ernsthaft beeinträchtigen könnte. Zweitens wurde dieser Ausdruck in der mündlichen Verhandlung offengelegt. Drittens ist das Gericht der Auffassung, dass die Offenlegung dieses Ausdrucks angesichts der Notwendigkeit gerechtfertigt ist, die Argumente der Parteien nachvollziehbar zu beantworten.

24

Daher ist der Antrag der Klägerin, gegenüber der Öffentlichkeit die Angaben wegzulassen, die die Beschreibung der am 31. Juli 2023 vorgenommenen Änderungen von Marketplace und den Begriff „Power Sellers“ betreffen, zurückzuweisen.

Zum Fortbestehen des Rechtsschutzinteresses der Klägerin an der Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses, soweit er Marketplace als CPS einstuft, der ein wichtiges Zugangstor darstellt

25

Es ist zu prüfen, ob die Klägerin weiterhin ein Rechtsschutzinteresse an der Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses hat, soweit er Marketplace als CPS einstuft, der ein wichtiges Zugangstor darstellt, nachdem der gemäß Art. 4 Abs. 1 DMA erlassene Beschluss C(2025) 2547 der Kommission vom 23. April 2025 (Sache DMA.100044 – Meta – Online-Vermittlungsdienst – Marketplace) ergangen ist, von dem eine Zusammenfassung im Amtsblatt der Europäischen Union (ABl. C, 2025/4223) veröffentlicht wurde und mit dem die Kommission Art. 2 Buchst. f des angefochtenen Beschlusses, in dem Marketplace als CPS im Sinne von Art. 3 Abs. 9 DMA eingestuft wurde, aufgehoben hat (im Folgenden: Änderungsbeschluss).

26

Im Änderungsbeschluss gelangte die Kommission im Wesentlichen zu der Schlussfolgerung, die Klägerin habe angesichts der von ihr im Dezember 2023 und im Januar 2024 ergriffenen zusätzlichen Maßnahmen nachgewiesen, dass sich der Sachverhalt, auf den sich der angefochtene Beschluss gestützt habe, im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Buchst. a DMA in einem wesentlichen Punkt geändert habe. Insbesondere vertrat die Kommission im Wesentlichen die Auffassung, dass das in Art. 3 Abs. 2 Buchst. b DMA festgelegte Kriterium des Schwellenwerts von 10000 gewerblichen Nutzern nicht mehr erfüllt sei und dass Marketplace somit kein wichtiges Zugangstor im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Buchst. b DMA mehr darstelle, ohne dass sie dazu Stellung nehmen müsse, ob Marketplace zum Zeitpunkt des Erlasses des Änderungsbeschlusses noch immer ein OVD im Sinne von Art. 2 Nr. 5 DMA gewesen sei.

27

Als Antwort auf eine prozessleitende Maßnahme vom 2. Mai 2025, mit der die Hauptparteien aufgefordert wurden, zu den Auswirkungen des Änderungsbeschlusses auf den zweiten Klagegrund Stellung zu nehmen, hat die Klägerin erklärt, dass sie diesen in vollem Umfang aufrechterhalte.

28

In ihrer Antwort auf die oben in Rn. 27 genannte prozessleitende Maßnahme hat die Kommission das Rechtsschutzinteresse der Klägerin nicht bestritten. Gemäß der Rechtsprechung (Urteil vom 15. Juli 2025, EZB und Kommission/Corneli, C-777/22 P und C-789/22 P, EU:C:2025:580, Rn. 98) hat das Gericht, bevor es über den bei ihm anhängigen Rechtsstreit in der Sache entscheidet, erforderlichenfalls von Amts wegen zu prüfen, ob die Klägerin weiterhin ein Rechtsschutzinteresse hat.

29

Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass das Rechtsschutzinteresse einer klagenden Partei nicht zwangsläufig dadurch erlischt, dass der angefochtene Rechtsakt im Lauf des Verfahrens aufgehört hat, Wirkungen zu entfalten. Die von diesem Rechtsakt betroffene Person kann nämlich ein Interesse an seiner Nichtigerklärung haben, um ihre ursprüngliche Lage wiederherzustellen oder um den Urheber der angefochtenen Handlung zu veranlassen, diese für die Zukunft in geeigneter Weise zu ändern, und um somit das Risiko zu vermeiden, dass sich der Rechtsverstoß, der der angefochtenen Handlung anhaften soll, wiederholt. Selbst wenn sich die Erfüllung der Verpflichtung des Organs, dem das für nichtig erklärte bzw. aufgehobene Handeln zur Last fällt, die sich aus dem Urteil, mit dem diese Nichtigerklärung bzw. Aufhebung ausgesprochen wurde, ergebenden Maßnahmen zu ergreifen, aufgrund der Umstände als unmöglich erweist, kann für die Nichtigkeits- bzw. die Aufhebungsklage als Grundlage einer möglichen Haftungsklage noch immer ein Interesse bestehen (vgl. Urteil vom 30. Juni 2022, Camerin/Kommission, C-63/21 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2022:516, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).

30

Insbesondere im Fall der Aufhebung eines angefochtenen Beschlusses oder eines Teils davon kann die klagende Partei weiterhin ein Interesse an der Nichtigerklärung eines aufgehobenen Rechtsakts haben, da die Aufhebung nicht die gleichen Rechtswirkungen hervorruft wie eine etwaige Nichtigerklärung durch das Gericht. Die Aufhebung eines Rechtsakts eines Organs stellt nämlich keine Anerkennung der Rechtswidrigkeit dieses Rechtsakts dar und wirkt ex nunc, während eine Nichtigerklärung ex tunc wirkt (vgl. Urteil vom 9. September 2011, Dow AgroSciences u. a./Kommission, T-475/07, EU:T:2011:445, Rn. 68 und die dort angeführte Rechtsprechung).

31

Im vorliegenden Fall ist der Teil des angefochtenen Beschlusses, der Marketplace betrifft, insbesondere Art. 2 Buchst. f seines verfügenden Teils, durch den Änderungsbeschluss aufgehoben und nicht zurückgenommen worden. Folglich hat er in Bezug auf den Zeitraum bis zu seiner Aufhebung rechtliche Auswirkungen auf die Lage der Klägerin entfaltet.

32

Aufgrund des Erlasses des angefochtenen Beschlusses musste die Klägerin nämlich, wie die Parteien im Übrigen einräumen, gemäß Art. 3 Abs. 10 DMA die einschlägigen Verpflichtungen aus dem DMA in Bezug auf Marketplace innerhalb von sechs Monaten nach diesem Erlass, d. h. spätestens am 7. März 2024, erfüllen.

33

Aus dem Vorstehenden folgt, dass die Klägerin durch die teilweise Aufhebung des angefochtenen Beschlusses in Bezug auf Marketplace mit Wirkung vom 23. April 2025 keine Wiederherstellung ihrer ursprünglichen Lage im Sinne der oben in den Rn. 29 und 30 angeführten Rechtsprechung erlangt hat, so dass sie weiterhin ein Rechtsschutzinteresse an der Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses hat, soweit er Marketplace als CPS einstuft, der ein wichtiges Zugangstor darstellt.

Erster Klagegrund: Einstufung von Messenger als CPS, der ein wichtiges Zugangstor darstellt

34

Der erste Klagegrund besteht aus vier Teilen: – Erstens habe die Kommission nicht anerkannt, dass dieser Dienst angesichts der Merkmale von Messenger der Online-Chat-Funktion des CPS vom Typ Online-Dienst eines sozialen Netzwerks Facebook entspreche und integraler Bestandteil dieses CPS sei; – zweitens habe die Kommission Messenger als eigenständigen und vom Online-Dienst eines sozialen Netzwerks Facebook getrennten CPS vom Typ NuiKd eingestuft, indem sie die Bestimmungen des DMA nicht angewandt und nicht richtig ausgelegt habe; – drittens sei die Kommission fälschlicherweise zu dem Schluss gekommen, dass Messenger für sich genommen ein wichtiges Zugangstor darstelle, indem sie die von der Klägerin im Verwaltungsverfahren gemäß Art. 3 Abs. 5 DMA vorgebrachten Argumente und Beweise mit der Begründung zurückgewiesen habe, dass diese die Vermutungen nach Art. 3 Abs. 2 DMA nicht eindeutig entkräfteten, und dies, ohne eine Marktuntersuchung nach Art. 17 Abs. 1 oder 3 DMA einzuleiten; – viertens habe die Kommission im angefochtenen Beschluss erstmals neue Beweise angeführt, was gegen eine wesentliche Verfahrensvorschrift verstoße.

Erster Teil: konkrete Beurteilung von Messenger und dessen Einstufung als CPS vom Typ NuiKd

35

Im Rahmen des ersten Teils beanstandet die Klägerin die Beurteilung der Kommission, auf deren Grundlage diese es abgelehnt hat, Messenger als bloße Online-Chat-Funktion des CPS vom Typ Online-Dienst eines sozialen Netzwerks Facebook und damit als integralen Bestandteil dieses CPS anzusehen. Dieser Teil gliedert sich im Wesentlichen in drei Rügen.

– Erste Rüge: die Kommission habe die von der Klägerin vorgelegten Beweise außer Acht gelassen, falsch ausgelegt und/oder verfälscht

36

Die Klägerin macht geltend, die Kommission habe die Beweise, die belegten, dass Messenger lediglich der Online-Chat-Funktion des CPS vom Typ Online-Dienst eines sozialen Netzwerks Facebook entspreche und integraler Bestandteil dieses CPS sei, außer Acht gelassen, falsch ausgelegt und/oder verfälscht. Die Kommission habe einen Beurteilungsfehler begangen, als sie davon ausgegangen sei, dass die ihr zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Beschlusses vorliegenden Beweise belegten, dass Messenger ein eigenständiger Dienst sei, den die Endnutzer getrennt von Facebook nutzen könnten und auch nutzten.

37

Die Kommission tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

38

Gemäß Art. 3 Abs. 1 DMA wird ein Unternehmen als Torwächter benannt, wenn es drei kumulative Voraussetzungen erfüllt, darunter die in Art. 3 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung genannte Voraussetzung, einen CPS bereitzustellen, der ein wichtiges Zugangstor darstellt.

39

Nach Art. 2 Nr. 2 DMA ist unter einem CPS einer der in dieser Bestimmung aufgeführten Dienste zu verstehen, zu denen u. a. Online-Dienste sozialer Netzwerke und NuiKd gehören.

40

Im angefochtenen Beschluss ist die Kommission zu der Schlussfolgerung gelangt, dass Messenger unter Berücksichtigung seiner konkret beurteilten Merkmale einen eigenständigen CPS vom Typ NuiKd darstelle, der nicht als bloße Online-Chat-Funktion des CPS vom Typ Online-Dienst eines sozialen Netzwerks Facebook angesehen werden könne.

41

Insoweit war die Kommission der Ansicht, Meta biete Messenger auf dem Markt als von Facebook getrennten Dienst an, und die Nutzung von Messenger werde bei der [vertraulich] () Mehrheit der Nutzer nicht durch die Nutzung des Online-Dienstes eines sozialen Netzwerks Facebook ausgelöst.

42

Zu dieser Schlussfolgerung ist die Kommission zu Recht gelangt. Erstens stützt sich diese Schlussfolgerung nämlich auf die Tatsache, dass Meta eigenständige Anwendungen für Messenger entwickelt hat, insbesondere für Mobilgeräte. Wie die Kommission im 177. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses dargelegt hat, gibt es eine von Facebook getrennte Messenger-Anwendung für mobile Geräte, die von den Nutzern heruntergeladen und geöffnet werden muss, um Nachrichten zu lesen oder zu versenden. Da Messenger überwiegend auf Mobilgeräten genutzt wird, wie in Fn. 150 des angefochtenen Beschlusses dargelegt ist und von der Klägerin nicht bestritten wurde, stellt diese vom Online-Dienst eines sozialen Netzwerks Facebook getrennte Anwendung für Mobilgeräte somit für die [vertraulich] Mehrheit der Nutzer den Einstiegspunkt zu Messenger dar.

43

Zweitens können die Nutzer, wie die Kommission im 169. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses festgestellt hat, sobald sie anhand einer Facebook-ID identifiziert wurden, Messenger unabhängig davon nutzen, ob ihr Facebook-Konto aktiviert oder deaktiviert ist und ob sie gleichzeitig auf dem Online-Dienst eines sozialen Netzwerks Facebook aktiv sind oder nicht, was ein relevanter Gesichtspunkt für die Beurteilung ist, ob Messenger und Facebook getrennte Dienste sind.

44

Drittens stützt sich die Beurteilung der Kommission zu Recht auch auf die Tatsache, dass Meta spezifische Messenger-Tools bereitstellt und bewirbt, die Unternehmen die Möglichkeit geben, mit einer großen Nutzerbasis zu interagieren, indem sie es ihnen beispielsweise ermöglichen, potenzielle Kunden zu gewinnen, Kundenservice zu leisten und ein System zur Kundennachverfolgung zu nutzen. Wie im 181. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses festgestellt, weist das Vorhandensein solcher Tools darauf hin, dass Meta ihren Dienst Messenger als eigenständige Plattform innerhalb ihres Ökosystems versteht.

45

Im Übrigen vermögen die von der Klägerin vorgebrachten Argumente, die nachstehend in den Rn. 46 ff. angeführt werden, nicht die Schlussfolgerung der Kommission in Frage zu stellen, wonach die ihr zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Beschlusses vorliegenden Beweise belegten, dass Messenger einen eigenständigen und vom CPS vom Typ Online-Dienst eines sozialen Netzwerks Facebook getrennten CPS vom Typ NuiKd darstellte.

46

Erstens bestreitet die Klägerin, dass der Zugriff auf Messenger über Mobilgeräte zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Beschlusses eine separate Anwendung erfordert habe, wie oben in Rn. 42 festgestellt wird. Sie macht zum einen geltend, dass Anhang A.26 der Klageschrift Bildschirmausdrucke einer Reihe wesentlicher Funktionen enthalte, die von Messenger genutzt würden und auf die die Nutzer direkt über die Anwendung Facebook zugreifen könnten. Zum anderen weist sie darauf hin, dass die Nutzer, die auf Mobilgeräten nicht die Anwendung Facebook, sondern die Webversion von Facebook nutzten, direkt über Facebook auf Messenger hätten zugreifen können, ohne die Anwendung Messenger zu verwenden.

47

In diesem Zusammenhang braucht weder geprüft zu werden, ob die Klägerin die oben in Rn. 46 genannten Argumente bereits im Verwaltungsverfahren vorgebracht hatte, noch ob diese Argumente, sofern sie erstmals vor dem Gericht vorgebracht worden sein sollten, als zulässig angesehen werden könnten, was die Kommission in Abrede stellt. Diese Argumente sind nämlich jedenfalls nicht geeignet, die oben in Rn. 42 erwähnte Feststellung der Kommission zu entkräften, wonach die Art und Weise, wie Messenger angeboten wird, dazu führt, dass die spezifische Messenger-Anwendung für mobile Geräte für die [vertraulich] Mehrheit der Nutzer den Einstiegspunkt zu Messenger darstellt. Genauer gesagt stellen die beiden von der Klägerin angeführten Beispielsfälle im Vergleich zum Zugriff auf Messenger über die speziell hierfür vorgesehene Anwendung lediglich begrenzte Ausnahmen dar.

48

Was nämlich zum einen das Vorbringen der Klägerin betrifft, wonach bestimmte Nachrichten im Messenger über die Anwendung Facebook versandt werden könnten, ohne dass die Anwendung Messenger geöffnet sei (insbesondere die Funktionen zum Teilen eines Reels, d. h. eines kurzen Videos, oder einer Story, d. h. einer Abfolge von kurzen Videos oder Bildern), bezieht sich dieses Vorbringen nur auf diese von der Klägerin genannten spezifischen Funktionen, die dazu dienen, die Verbreitung von Facebook-Inhalten über Messenger zu erleichtern, und nicht auf andere übliche Funktionen, wie beispielsweise das Verfassen, Lesen und Beantworten von Nachrichten.

49

Was zum anderen das Vorbringen der Klägerin betrifft, wonach die mobile Geräte verwendenden Nutzer der in Rede stehenden Dienste stets über die Webversion von Facebook auf Messenger hätten zugreifen können, ohne auf die Anwendung Messenger angewiesen zu sein, bezieht sich dieses Vorbringen auf eine Randerscheinung im Vergleich zum Verhalten der [vertraulich] Mehrheit der Nutzer, die über die spezielle Anwendung für mobile Geräte auf Messenger zugreifen, da die Nutzung über mobile Geräte bei Messenger überwiegt, was die Klägerin nicht bestreitet (siehe oben, Rn. 42).

50

Zweitens macht die Klägerin geltend, dass 100 % der über Messenger versandten Nachrichten zwischen Nutzern von Facebook ausgetauscht würden und dass im Jahr 2022 zum einen [80 % bis 100] % der monatlich aktiven Messenger-Nutzer auch monatlich aktive Nutzer anderer Facebook-Funktionen gewesen seien und zum anderen [80 % bis 100] % der täglich aktiven Messenger-Nutzer am selben Tag auch andere Funktionen von Facebook genutzt hätten. Diese Daten belegen jedoch nicht, dass Messenger und Facebook für die Zwecke des DMA als ein einziger CPS anzusehen sind, sondern zeigen lediglich auf, dass die Klägerin beschlossen hat, die Nutzung von Messenger auf Nutzer mit einer Facebook-ID zu beschränken. Dies ändert aber nichts daran, dass diese Nutzer, wie die Kommission im 182. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses dargelegt hat, Messenger unabhängig vom Online-Dienst eines sozialen Netzwerks Facebook nutzen können und dies auch tatsächlich tun.

51

Drittens wirft die Klägerin der Kommission vor, die von ihr vorgelegten Daten zu den wöchentlich aktiven Nutzern von Messenger im 184. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses unberücksichtigt gelassen zu haben, ohne sie ordnungsgemäß geprüft zu haben. Die Kommission hätte diese Angaben zur Korrelation zwischen der Nutzung von Messenger und der Nutzung von Facebook nämlich neben den oben in Rn. 50 genannten Daten zu den monatlich aktiven Nutzern und den täglich aktiven Nutzern heranziehen müssen. Zumindest hätte die Kommission erläutern müssen, aus welchen Gründen sie die vorgelegten Zahlenangaben außer Acht gelassen habe.

52

Der Umstand, dass die Kommission im angefochtenen Beschluss die von der Klägerin im Verwaltungsverfahren vorgelegten Daten zu den monatlich aktiven und täglich aktiven Nutzern von Messenger weder ausdrücklich erwähnt noch mit den im 184. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses analysierten Daten zu den wöchentlich aktiven Nutzern von Messenger in Zusammenhang gebracht hat, bedeutet jedoch nicht, dass sie diese Daten im Rahmen ihrer Beurteilung nicht in ihrer Gesamtheit berücksichtigt hat.

53

In dieser Hinsicht muss die durch Art. 296 Abs. 2 AEUV vorgeschriebene Begründung nach ständiger Rechtsprechung der Natur des betreffenden Rechtsakts angepasst sein und die Überlegungen des Organs, das den Rechtsakt erlassen hat, so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen, dass die Betroffenen ihr die Gründe für die erlassene Maßnahme entnehmen können und das zuständige Gericht seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann. In der Begründung brauchen aber nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Erfordernissen von Art. 296 Abs. 2 AEUV genügt, nicht nur anhand seines Wortlauts zu beurteilen ist, sondern auch anhand seines Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet (vgl. Urteil vom 29. Juli 2024, Ryanair und Laudamotion/Kommission, C-591/21 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2024:635, Rn. 166 und die dort angeführte Rechtsprechung).

54

Im vorliegenden Fall führt der angefochtene Beschluss jedoch die Gründe an, aus denen die Kommission die Angaben zur Korrelation zwischen der Nutzung von Messenger und der Nutzung von Facebook als nicht schlüssig angesehen hat. So hat die Kommission im 182. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses ausgeführt, dass die Tatsache, dass die gesamte Kommunikation über Messenger zwischen Nutzern stattgefunden habe, die über ein Facebook-Konto verfügt hätten, lediglich die Folge der Ausgestaltung dieses Dienstes zum Zeitpunkt des Erlasses dieses Beschlusses gewesen sei. Darüber hinaus hat die Kommission im 187. Erwägungsgrund dieses Beschlusses festgestellt, dass die teilweise Überschneidung der monatlich aktiven Endnutzer von Messenger mit denen von Facebook nicht überraschend sei, da Meta sich dafür entschieden habe, die Facebook-ID als Identifikator für die Nutzung von Messenger zu verwenden, was ihre Schlussfolgerung hinsichtlich der eigenständigen Nutzung von Messenger durch die Nutzer nicht in Frage stelle.

55

Viertens kann die Klägerin der Kommission nicht vorwerfen, den Inhalt der als Anlage A.27 zur Klageschrift eingereichten Studie, die bestätige, dass die europäischen Nutzer der von der Kommission benannten Online-Dienste sozialer Netzwerke die Online-Chat-Funktion eines Online-Dienstes eines sozialen Netzwerks systematisch als grundlegenden Bestandteil des Nutzererlebnisses dieses sozialen Netzwerks ansähen, nicht gebührend berücksichtigt zu haben. Der Kommission kann nämlich – ohne dass es einer Entscheidung über die Zulässigkeit dieses Anhangs bedarf – nicht vorgeworfen werden, die Ergebnisse dieser Studie außer Acht gelassen zu haben, da diese erst nach dem Erlass des angefochtenen Beschlusses durchgeführt wurde. Jedenfalls sagt der Umstand, dass eine Mehrheit der Nutzer von Online-Diensten eines sozialen Netzwerks die Integration der Funktionen für soziale Netzwerke und für Instant Messaging als für ihre Nutzung dieser sozialen Netzwerke sehr wichtig erachtete und enttäuscht wäre, wenn diese Funktionen getrennt würden, nichts darüber aus, wie der Dienst Messenger den Nutzern bereitgestellt wird.

56

Fünftens macht die Klägerin geltend, die Kommission habe die von ihr vorgelegten Daten, auf die im 185. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses Bezug genommen werde, verfälscht. Die Klägerin habe nämlich nachgewiesen, dass unter Berücksichtigung der ersten Sitzung des Tages etwa [10 bis 20] Millionen Nutzer mobiler Geräte die Anwendung Messenger über einen von Facebook angebotenen Einstiegspunkt aufgerufen hätten, was [0 % bis 30] % der täglichen Nutzerbasis von Messenger entspreche. Daraus habe die Kommission geschlossen, dass [70 % bis 100] % der täglichen Nutzung von Messenger nicht durch die Nutzung von Facebook ausgelöst worden seien. Die von der Klägerin vorgelegten Daten bezögen sich jedoch nur auf die erste Sitzung der Nutzer am jeweiligen Tag und darüber hinaus nur beim Zugang über ein mobiles Gerät. Somit spiegelten diese Daten nicht die gesamte tägliche Nutzung von Messenger wider, die durch die Nutzung von Facebook ausgelöst werde.

57

Selbst wenn insoweit von einem Tatsachenirrtum der Kommission in Bezug auf den prozentualen Anteil der nicht durch die Nutzung von Facebook ausgelösten täglichen Nutzung von Messenger auf Mobilgeräten auszugehen wäre, könnte das Vorbringen der Klägerin aber nicht die Feststellung der Kommission im 185. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses entkräften, wonach bei der [vertraulich] Mehrheit der Nutzer der Anwendung Messenger für mobile Geräte die erste Nutzung von Messenger im Lauf des Tages nicht durch Anklicken eines Links in der Anwendung Facebook erfolgt, sondern durch direktes Öffnen der Anwendung Messenger. Darüber hinaus hat die Klägerin, als die Kommission sie im Lauf des Verwaltungsverfahrens aufforderte, ihr hierzu detailliertere Daten vorzulegen, insbesondere eine den Zeitraum von 2020 bis 2022 umfassende Aufschlüsselung der Nutzer, die ihre Messenger-Sitzung über die Website Facebook, die Anwendung Facebook, die Anwendung Messenger für Mobilgeräte oder das Erweiterungsmodul (Plugin) Facebook Messenger Chat begonnen hatten, zur Antwort gegeben, dass sie über derartige Daten nicht verfüge.

58

Sechstens macht die Klägerin geltend, dass die Kommission die öffentlich zugänglichen Geschäftsunterlagen, die Mitteilungen an die Investoren und Nutzer sowie die Finanzberichte von Meta falsch ausgelegt oder verfälscht habe, indem sie davon ausgegangen sei, diesen Dokumenten sei zu entnehmen, dass Messenger nicht der Online-Chat-Funktion von Facebook entspreche, die integraler Bestandteil des CPS vom Typ Online-Dienst eines sozialen Netzwerks Facebook sei.

59

Die Kommission hat jedoch aus den oben in Rn. 58 genannten Dokumenten zu Recht abgeleitet, dass Meta Messenger als einen eigenständigen, über eine reine Online-Chat-Funktion von Facebook hinausgehenden Dienst konzipiert, präsentiert und positioniert hat. Wie die Kommission im 180. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses unter Verweis auf das Formular „10-K“ von Meta Platforms für das am 31. Dezember 2022 endende Geschäftsjahr dargelegt hat, unterscheidet Meta in ihren Finanzberichten innerhalb ihrer „App-Produktfamilie“ die folgenden vier Dienste: Facebook, Instagram, Messenger und WhatsApp. In anderen Mitteilungen an die Anleger, wie z. B. in der von der Kommission in Fn. 158 zum 180. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses erwähnten Mitteilung, bei der es sich um die Mitschrift einer Telefonkonferenz vom 26. Oktober 2022 zu den Ergebnissen des dritten Quartals des Geschäftsjahres 2022 von Meta handelt, verweist Meta auf die Monetarisierung des Dienstes Messenger als solchen und gibt an, dass der über WhatsApp und Messenger bereitgestellte Messaging-Dienst dank der Entwicklung von Produkten wie „Click-to-Message“-Anzeigen und kostenpflichtigen Messaging-Diensten eine „bedeutende Monetarisierungsmöglichkeit“ darstelle.

60

Die Frage, ob es sich bei Messenger um einen CPS vom Typ NuiKd oder um eine Funktion handelt, die integraler Bestandteil des CPS vom Typ Online-Dienst eines sozialen Netzwerks Facebook ist, muss zwar aus der objektiven Perspektive der Endnutzer beurteilt werden. Die Berücksichtigung von Dokumenten der hier in Rede stehenden Art ist jedoch für eine solche Beurteilung nicht gänzlich irrelevant, da diese Dokumente – zusammen mit anderen übereinstimmenden Anhaltspunkten, wie dies im vorliegenden Fall bei den oben in Rn. 42 bis 44 dargelegten Erwägungen der Fall ist – Aufschluss darüber geben können, wie der Diensteanbieter seine Dienste für die genannten Nutzer konfiguriert, und somit auch darüber, wie diese Dienste anschließend von solchen Nutzern genutzt werden.

61

Daher ist das Vorbringen der Klägerin und mithin auch die erste Rüge insgesamt zurückzuweisen.

– Zweite Rüge: diskriminierende und willkürliche Beurteilung von Messenger

62

Die Klägerin macht geltend, dass gegenüber der Art und Weise, in der die Kommission die Online-Chat-Funktion von Online-Diensten sozialer Netzwerke anderer von ihr als Torwächter benannter Unternehmen gewürdigt habe, offensichtliche Unstimmigkeiten bestünden, was dazu führe, dass der angefochtene Beschluss willkürlich und diskriminierend sei.

63

Die Kommission tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

64

Es ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission verpflichtet ist, die Umstände des Einzelfalls individuell zu prüfen, ohne dabei durch frühere Entscheidungen gebunden zu sein, die andere Wirtschaftsteilnehmer oder andere CPS betrafen (Urteil vom 17. Juli 2024, Bytedance/Kommission, T-1077/23, mit Rechtsmittel angefochten, EU:T:2024:478, Rn. 68 und 375).

65

Außerdem besagt der Grundsatz der Gleichbehandlung, der ein in den Art. 20 und 21 der Charta verankerter allgemeiner Grundsatz des Unionsrechts ist, nach ständiger Rechtsprechung, dass vergleichbare Sachverhalte nicht unterschiedlich und unterschiedliche Sachverhalte nicht gleich behandelt werden dürfen, es sei denn, dass eine solche Behandlung objektiv gerechtfertigt ist (vgl. Urteil vom 16. Juni 2022, Sony Optiarc und Sony Optiarc America/Kommission, C-698/19 P, EU:C:2022:480, Rn. 153 und die dort angeführte Rechtsprechung).

66

In diesem Zusammenhang beruft sich die Klägerin als Erstes auf den Beschluss C(2023) 6100 final der Kommission vom 5. September 2023, mit dem Apple gemäß Art. 3 DMA als Torwächter benannt wurde (Sachen DMA.100013 Apple – online intermediation services – App-Stores, DMA.100025 Apple – operating systems und DMA.100027 Apple – web browsers), von dem eine Zusammenfassung im Amtsblatt der Europäischen Union (ABl. C, C/2023/548) veröffentlicht wurde (im Folgenden: Beschluss zur Benennung von Apple) und in dem die Kommission den App Store als einen einzigen CPS vom Typ OVD eingestuft hat, unabhängig von der Art des Geräts, über das dieser Dienst zugänglich war. Der Ansatz der Kommission in Bezug auf Messenger steht jedoch nicht im Widerspruch zu dem Ansatz, den sie im Beschluss zur Benennung von Apple gewählt hat. Die Kommission hat Messenger nämlich nicht je nach der Art des für den Zugriff auf diesen Dienst verwendeten Geräts in verschiedene CPS vom Typ NuiKd unterteilt, sondern als einen einzigen CPS vom Typ NuiKd eingestuft, unabhängig davon, auf welchem Weg die Nutzer darauf zugriffen.

67

Was den Dienst iMessage von Apple betrifft, auf den sich die Klägerin als Zweites beruft, ist festzustellen, dass dieser Dienst nicht im Zusammenhang mit einem CPS vom Typ Online-Dienst eines sozialen Netzwerks bereitgestellt wird. Somit stellte sich die Frage nach der Abgrenzung zwischen NuiKd und sozialen Online-Netzwerken im Rahmen des Beschlusses zur Benennung von Apple nicht, so dass dieser Beschluss in dieser Hinsicht irrelevant ist.

68

Zu den von der Klägerin als Drittes angeführten Online-Chat-Funktionen von TikTok und LinkedIn ist festzustellen, dass diese nicht dieselben Merkmale wie Messenger und insbesondere keine Hauptmerkmale wie diejenigen aufwiesen, die die Kommission zu der Feststellung veranlasst hatten, dass Messenger ein eigenständiger und gesonderter CPS vom Typ NuiKd sei, nämlich zum einen die Tatsache, dass Messenger außerhalb des Online-Dienstes eines sozialen Netzwerks Facebook genutzt werden konnte, insbesondere mittels einer eigenen Anwendung, und zum anderen die Tatsache, dass Messenger auch mit einem deaktivierten Facebook-Konto genutzt werden konnte.

69

Ferner macht die Klägerin in ihren Antworten auf die schriftlichen Fragen des Gerichts vom 28. März 2025 geltend, dass die Kommission in ihrem nach Art. 3 DMA erlassenen Beschluss C(2024) 3176 final vom 13. Mai 2024 (SACHE DMA.100019 – BOOKING – ONLINE INTERMEDIATION SERVICES – VERTICALS), von dem eine Zusammenfassung im Amtsblatt der Europäischen Union (ABl. C, C/2024/4360) veröffentlicht wurde und mit dem sie die Booking Holdings Inc. als Torwächter benannt hat, einen anderen Ansatz gewählt habe, indem sie die Dienste Booking.com und RentalCars.com unabhängig vom Vorhandensein separater Anwendungen und Websites als einen einzigen CPS im Sinne des DMA angesehen habe, da diese Dienste – ebenso wie Facebook und Messenger – über ein einziges Konto zugänglich gewesen seien.

70

Im Gegensatz zum Sachverhalt des vorliegenden Falls geht jedoch aus dem Beschluss C(2024) 3176 final hervor, dass die Nutzer auf sämtliche in Rede stehenden Dienste, einschließlich der Fahrzeugvermietung, zugreifen konnten, ohne auf eine separate, speziell dafür vorgesehene Anwendung angewiesen zu sein. Im vorliegenden Fall hat die Kommission jedoch, wie oben in Rn. 42 angegeben, zu Recht festgestellt, dass Meta eigenständige Anwendungen für Messenger entwickelt hatte und dass die auf Mobilgeräten genutzte Anwendung für die [vertraulich] Mehrheit der Nutzer den Einstiegspunkt zu Messenger darstellte.

71

Daher ist die zweite Rüge zurückzuweisen.

– Dritte Rüge: Missachtung des Anhangs des DMA

72

Die Klägerin wirft der Kommission vor, sich auf den Anhang des DMA gestützt zu haben, um Messenger als einen eigenständigen und vom CPS vom Typ Online-Dienst eines sozialen Netzwerks Facebook getrennten CPS vom Typ NuiKd anzusehen. Insoweit macht die Klägerin geltend, dass selbst dann, wenn der Anhang des DMA für die Abgrenzung der CPS relevant sein sollte, was sie in Abrede stelle, der angefochtene Beschluss diesen Anhang nicht ordnungsgemäß anwende. Tatsächlich müsse Messenger nämlich nach Abschnitt D Nr. 2 dieses Anhangs als Teil des CPS vom Typ Online-Dienst eines sozialen Netzwerks Facebook angesehen werden, da er zu denselben Zwecken wie dieser Online-Dienst eines sozialen Netzwerks genutzt werde, nämlich um es Nutzern von Facebook zu ermöglichen, miteinander in Kontakt zu treten und zu kommunizieren sowie Inhalte zu teilen und andere Nutzer und Inhalte entdecken zu können.

73

Die Kommission tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

74

Was zunächst die Relevanz des Anhangs des DMA für die Abgrenzung integriert angebotener CPS betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass dieser Anhang rechtlich auf derselben Stufe steht wie der DMA selbst und integraler Bestandteil dieser Verordnung ist (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 24. November 2010, Kommission/Rat, C-40/10, EU:C:2010:713, Rn. 61).

75

Nach Abschnitt A Nr. 1 des Anhangs des DMA soll in diesem Anhang „die Methode zur Ermittlung und Berechnung der ‚aktiven Endnutzer‘ und der ‚aktiven gewerblichen Nutzer‘ für jeden in Artikel 2 Nummer 2 [DMA] aufgeführten [CPS] festgelegt werden“, um es den Unternehmen zu ermöglichen, zu beurteilen, ob ihre CPS die in Art. 3 Abs. 2 Buchst. b DMA festgelegten quantitativen Schwellenwerte erreichen, so dass davon ausgegangen werden kann, dass sie die Anforderung nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. b DMA erfüllen.

76

Da der Anhang des DMA darauf abzielt, den Unternehmen die Identifizierung der aktiven Endnutzer und der aktiven gewerblichen Nutzer eines jeden in Art. 2 Abs. 2 DMA aufgeführten CPS zu ermöglichen, muss festgestellt werden, dass er relevante Hinweise für die Abgrenzung der von einem Unternehmen in integrierter Weise angebotenen CPS enthält. Würde die Kommission bei der Abgrenzung der CPS andere Kriterien anwenden als diejenigen, die die Unternehmen zur Berechnung der aktiven Endnutzer und der aktiven gewerblichen Nutzer ihrer CPS heranziehen, um zu beurteilen, ob die in Art. 3 Abs. 2 Buchst. b DMA vorgesehenen Schwellenwerte erreicht sind, könnten die Unternehmen nicht die Rechtssicherheit erlangen, die ihnen der Anhang des DMA bieten soll, wie dies im 20. Erwägungsgrund dieser Verordnung vorgesehen ist.

77

Unter diesen Umständen sind bei der Beurteilung und Abgrenzung der CPS im Sinne des DMA auch die Hinweise im Anhang des DMA zu berücksichtigen, die sich auf Fälle beziehen, in denen die von einem Unternehmen bereitgestellten Dienste als eigenständige CPS anzusehen sind, insbesondere wenn sie in integrierter Weise angeboten werden.

78

Konkret ist somit Abschnitt D Nr. 2 des Anhangs des DMA zu berücksichtigen, um zu beurteilen, unter welchen Umständen die von den Unternehmen bereitgestellten CPS als ein einziger Dienst oder als eigenständige Dienste anzusehen sind.

79

Abschnitt D Nr. 2 des Anhangs des DMA sieht für die Zwecke der Berechnung der Zahl der „aktiven Endnutzer“ und „aktiven gewerblichen Nutzer“ Folgendes vor: „c. Das Unternehmen, das [CPS] bereitstellt, betrachtet als eigenständige [CPS] die Dienste, die das betreffende Unternehmen in integrierter Weise anbietet, die i) aber nicht zur selben Kategorie von [CPS] gemäß Artikel 2 Nummer 2 gehören, oder ii) die entweder von ihren Endnutzern oder ihren gewerblichen Nutzern oder von beiden für unterschiedliche Zwecke genutzt werden, auch wenn deren Endnutzer und gewerbliche Nutzer dieselben sein können und auch wenn sie zur selben Kategorie von [CPS] gemäß Artikel 2 Nummer 2 gehören.“

80

Somit bestätigt Abschnitt D Nr. 2 Buchst. c Ziff. i des Anhangs des DMA die im 172. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses enthaltene Einschätzung der Kommission, wonach Messenger als CPS vom Typ NuiKd vom CPS vom Typ Online-Dienst eines sozialen Netzwerks Facebook, in den er integriert ist, zu trennen ist, da diese Dienste nicht zur selben Kategorie von CPS gehören.

81

Diese Schlussfolgerung wird nicht durch das Vorbringen der Klägerin in Frage gestellt, wonach die in Rede stehenden CPS gemäß Abschnitt D Nr. 2 Buchst. c Ziff. ii des Anhangs des DMA als eigenständige CPS betrachtet werden könnten, wenn sie für unterschiedliche Zwecke genutzt würden, wohingegen Messenger und Facebook denselben Verwendungszweck hätten. Das Kriterium des Verwendungszwecks der in Rede stehenden Dienste stellt nämlich gemäß Abschnitt D Nr. 2 Buchst. c des Anhangs des DMA ein alternatives Kriterium zu dem im vorliegenden Fall angewandten Kriterium dar, so dass die Klägerin aus dieser Bestimmung keine Argumente ableiten kann.

82

Daher sind die dritte Rüge und folglich der erste Teil des ersten Klagegrundes zurückzuweisen.

Zweiter Teil: die rechtlichen Kriterien für die Einstufung eines Dienstes wie Messenger als CPS vom Typ NuiKd

83

Die Klägerin macht geltend, dass die Kommission Art. 2 Nrn. 7 und 9 sowie Art. 3 Abs. 1 Buchst. b und Art. 3 Abs. 9 DMA nicht richtig ausgelegt und angewandt habe, als sie Messenger als CPS vom Typ NuiKd eingestuft habe. Im Einzelnen bestreitet die Klägerin nicht, dass Messenger der Definition von NuiKd im Sinne der Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über den europäischen Kodex für elektronische Kommunikation (ABl. 2018, L 321, S. 36, im Folgenden: Kodex für die elektronische Kommunikation) entspricht. Sie wirft der Kommission jedoch vor, rechtsfehlerhaft davon ausgegangen zu sein, dass ein Dienst, der der in diesem Kodex vorgesehenen Definition von NuiKd entspreche, zwangsläufig als CPS vom Typ NuiKd im Sinne des DMA einzustufen sei. Nach Auffassung der Klägerin kann ein Dienst wie Messenger, der lediglich die Online-Chat-Funktion eines Online-Dienstes eines sozialen Netzwerks darstelle, grundsätzlich zu zwei verschiedenen Kategorien von CPS gehören, nämlich zur Kategorie des Typs NuiKd und zur Kategorie des Typs Online-Dienst eines sozialen Netzwerks, dessen Bestandteil er sei. Daher sei eine konkrete, auf Beweisen beruhende Bewertung dieses Dienstes vorzunehmen, um festzustellen, welcher Kategorie von CPS ein solcher Dienst am ehesten entspreche.

84

Zur Stützung ihrer Argumentation macht die Klägerin erstens geltend, dass der von der Kommission im angefochtenen Beschluss gewählte Ansatz die in Art. 2 Nr. 7 DMA festgelegte Definition eines CPS vom Typ Online-Dienst eines sozialen Netzwerks verkenne, wonach die Online-Chat-Funktion eines Online-Dienstes eines sozialen Netzwerks ausdrücklich in den Bereich eines CPS vom Typ Online-Dienst eines sozialen Netzwerks einzubeziehen sei.

85

Zweitens macht die Klägerin geltend, dass die von der Kommission im angefochtenen Beschluss vertretene Ansicht, wonach ein Dienst nicht Teil eines CPS vom Typ Online-Dienst eines sozialen Netzwerks sein könne, wenn er bereits der Definition eines NuiKd entspreche, darauf hinauslaufe, den autonomen Charakter der im DMA festgelegten Definition des Online-Dienstes eines sozialen Netzwerks außer Acht zu lassen, da diese in keinem Unterordnungsverhältnis zur Definition des CPS vom Typ NuiKd im Kodex für die elektronische Kommunikation oder zu der des NuiKd in Art. 2 Nr. 9 DMA stehe.

86

Drittens macht die Klägerin geltend, dass die Kommission einen inkohärenten und diskriminierenden Ansatz gewählt habe, da sie die Online-Chat-Funktionen anderer sozialer Netzwerke wie TikTok anders beurteilt habe. In ihrem nach Art. 3 DMA erlassenen Beschluss C(2023) 6102 final vom 5. September 2023 (Sache DMA.100040 – BYTEDANCE – ONLINE SOCIAL NETWORKING SERVICES), von dem eine Zusammenfassung im Amtsblatt der Europäischen Union (ABl. C, C/2023/552) veröffentlicht wurde und mit dem ByteDance als Torwächter benannt wird, habe die Kommission eingeräumt, dass ein Dienst grundsätzlich den Definitionen mehrerer CPS entsprechen könne, und sie habe insbesondere ordnungsgemäß geprüft, ob TikTok eher einem Video-Sharing-Plattform-Dienst oder einem Online-Dienst eines sozialen Netzwerks entspreche.

87

Die Kommission, unterstützt durch die Französische Republik, weist das Vorbringen der Klägerin zurück.

88

Wie oben in Rn. 39 dargelegt, sieht Art. 2 Nr. 2 DMA vor, dass der Ausdruck CPS einen der in dieser Bestimmung aufgeführten Dienste bezeichnet, zu denen u. a. Online-Dienste sozialer Netzwerke und NuiKd gehören.

89

Art. 2 Nr. 9 DMA präzisiert, dass für die Zwecke dieser Verordnung NuiKd „einen [NuiKd] im Sinne des Artikels 2 Nummer 7 [des Kodex für die elektronische Kommunikation]“ bezeichnet.

90

Art. 2 Nr. 7 des Kodex für die elektronische Kommunikation definiert den NuiKd als einen „interpersonelle[n] Kommunikationsdienst, der weder eine Verbindung zu öffentlich zugeteilten Nummerierungsressourcen, nämlich Nummern nationaler oder internationaler Nummerierungspläne, herstellt noch die Kommunikation mit Nummern nationaler oder internationaler Nummerierungspläne ermöglicht …“

91

Um den Begriff NuiKd im Kodex für die elektronische Kommunikation zu verstehen, ist auch die Definition des „interpersonellen Kommunikationsdienstes“ in Art. 2 Abs. 5 dieses Kodex zu berücksichtigen, wonach es sich um einen „gewöhnlich gegen Entgelt erbrachte[n] Dienst [handelt], der einen direkten interpersonellen und interaktiven Informationsaustausch über elektronische Kommunikationsnetze zwischen einer endlichen Zahl von Personen ermöglicht, wobei die Empfänger von den Personen bestimmt werden, die die Kommunikation veranlassen oder daran beteiligt sind; dazu zählen keine Dienste, die eine interpersonelle und interaktive Kommunikation lediglich als untrennbar mit einem anderen Dienst verbundene untergeordnete Nebenfunktion ermöglichen“.

92

Als Erstes ist festzustellen, dass die Kommission im vorliegenden Fall in den Erwägungsgründen 165 und 166 des angefochtenen Beschlusses geprüft hat, ob Messenger der im DMA vorgesehenen Definition eines NuiKd entsprach, und unter Anwendung der im Kodex für die elektronische Kommunikation vorgesehenen Kriterien, auf die der DMA verweist, zu dem Schluss gekommen ist, dass dies der Fall war.

93

Die Kommission hat nämlich im 166. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses dargelegt, dass Messenger den Definitionen des interpersonellen Kommunikationsdienstes und des NuiKd gemäß Art. 2 Nrn. 5 und 7 des Kodex für die elektronische Kommunikation entspreche, da dieser Dienst einen interpersonellen und interaktiven Informationsaustausch zwischen einer endlichen Zahl von Personen ermögliche und keine Verbindung zu öffentlich zugeteilten Nummerierungsressourcen herstelle.

94

Wie die Kommission im 167. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses festgestellt hat, hat die Klägerin im Verwaltungsverfahren im Übrigen nicht bestritten, dass Messenger den in Art. 2 Nrn. 5 und 7 des Kodex für die elektronische Kommunikation vorgesehenen Definitionen entsprach; diesen Standpunkt hat sie in ihren Schriftsätzen und als Antwort auf eine Frage des Gerichts in der mündlichen Verhandlung bekräftigt.

95

Als Zweites ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission in den Erwägungsgründen 169 und 172 des angefochtenen Beschlusses zu Recht festgestellt hat, dass der Umstand, dass Messenger als in integrierter Weise zusammen mit dem CPS vom Typ Online-Dienst eines sozialen Netzwerks Facebook bereitgestellt angesehen werden kann, da er die Online-Chat-Funktion dieses sozialen Netzwerks darstellt, nicht ausschließt, dass dieser Dienst als ein von diesem Online-Dienst eines sozialen Netzwerks getrennter CPS vom Typ NuiKd betrachtet werden kann.

96

Zunächst schreibt Abschnitt D Nr. 2 Buchst. c Ziff. i des Anhangs des DMA nämlich vor, wie oben in Rn. 79 bereits erwähnt, dass ein Unternehmen, das CPS bereitstellt, diejenigen Dienste, die es in integrierter Weise anbietet, die aber nicht zur selben Kategorie von CPS gemäß Art. 2 Nr. 2 DMA gehören, als eigenständige Dienste betrachtet.

97

Außerdem steht der Umstand, dass ein NuiKd wie Messenger als eigenständiger CPS angesehen werden kann, obwohl er bis zu einem gewissen Grad in integrierter Weise mit anderen CPS bereitgestellt wird, nicht im Widerspruch zum DMA.

98

Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Unionsgesetzgeber genau diese Art von Konfiguration ins Auge gefasst hat. Im 64. Erwägungsgrund des DMA heißt es nämlich, dass Torwächter oft NuiKd als Teil ihres Plattformökosystems anbieten, was die Markteintrittsschranken für alternative Anbieter solcher Dienste noch weiter verstärkt und die Kosten der Endnutzer für einen Anbieterwechsel erhöht. Somit war sich der Unionsgesetzgeber voll und ganz der Komplexität der Struktur bestimmter Plattformökosysteme, die insbesondere ergänzende Dienste umfassen, die ineinandergreifen oder miteinander verbunden sein können, sowie ganz konkret der Tatsache bewusst, dass die Bereitstellung von NuiKd wie Messenger im Rahmen solcher Ökosysteme gängige Praxis ist.

99

Daher hat die Kommission zu Recht festgestellt, dass der Umstand, dass Messenger als in integrierter Weise zusammen mit dem CPS vom Typ Online-Dienst eines sozialen Netzwerks Facebook bereitgestellt angesehen werden kann, da er dessen Online-Chat-Funktion darstellt, nicht ausschließt, dass er als ein von diesem Online-Dienst eines sozialen Netzwerks getrennter CPS vom Typ NuiKd betrachtet werden kann.

100

Gleichwohl macht die Klägerin geltend, dass der angefochtene Beschluss mit einem Rechtsfehler behaftet sei, weil die Kommission verkannt habe, dass ein Dienst, der der Definition des NuiKd im Kodex für die elektronische Kommunikation entspreche, sowohl der Definition des CPS vom Typ NuiKd als auch der des CPS vom Typ Online-Dienst eines sozialen Netzwerks entsprechen könne, indem er integraler Bestandteil dieses sozialen Netzwerks sei, und dass eine konkrete Beurteilung der Bedingungen, unter denen dieser NuiKd bereitgestellt werde, erforderlich gewesen wäre, um festzustellen, welchem CPS er am ehesten entsprochen habe. Bei korrekter Auslegung der im DMA vorgesehenen rechtlichen Kriterien zur Abgrenzung von CPS hätte die Kommission eine solche Beurteilung von Messenger vorgenommen.

101

Aus dem angefochtenen Beschluss geht jedoch hervor, dass sich die Kommission im vorliegenden Fall nicht mit der Feststellung begnügt hat, dass Messenger der Definition des NuiKd im Sinne des Kodex für die elektronische Kommunikation entspricht, um daraus zu schließen, dass dieser Dienst als CPS vom Typ NuiKd im Sinne des DMA einzustufen sei. Nachdem die Kommission im 166. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses festgestellt hatte, dass Messenger der Definition des NuiKd im Sinne des Kodex für die elektronische Kommunikation entsprach, und in diesem Zusammenhang in den Erwägungsgründen 167 bis 169 des angefochtenen Beschlusses dargelegt hatte, aus welchen Gründen Messenger nicht unter die Ausnahme für Dienste fallen könne, die eine interpersonelle und interaktive Kommunikation lediglich als untrennbar mit einem anderen Dienst verbundene untergeordnete Nebenfunktion ermöglichten, setzte die Kommission ihre Würdigung fort, indem sie insbesondere in den Erwägungsgründen 176 bis 190 des angefochtenen Beschlusses eine konkrete Prüfung der Bedingungen und Umstände vornahm, unter denen Messenger bereitgestellt wurde.

102

So hat die Kommission zunächst im 177. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses ausgeführt, aus der Art und Weise, in der Messenger bereitgestellt werde, und insbesondere aus der Tatsache, dass Meta für diesen Dienst eine separate und eigenständige Anwendung für mobile Geräte entwickelt habe, die, wie oben in Rn. 42 dargelegt, für die [vertraulich] Mehrheit der Nutzer den Einstiegspunkt zu Messenger darstelle, ergebe sich, dass sich dieser Dienst so weiterentwickelt habe, dass er dem Nutzer ein von Facebook getrenntes Erlebnis biete und zu einem eigenständigen NuiKd geworden sei. Anschließend hat die Kommission in den Erwägungsgründen 177 bis 180 des angefochtenen Beschlusses ausgeführt, dass die Mitteilungen von Meta an ihre Investoren, ihre an die Öffentlichkeit gerichteten geschäftlichen Mitteilungen, ihre Mitteilungen an die Nutzer sowie ihre Finanzberichte bestätigten, dass Meta selbst, wie oben in Rn. 59 angegeben, Messenger als einen eigenständigen Dienst betrachtet habe. Schließlich hat die Kommission im 181. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses festgestellt, dass Meta durch die Bereitstellung und Bewerbung spezifischer Tools, die es Unternehmen ermöglichten, über Messenger mit den Nutzern zu interagieren, diesen Dienst, wie oben in Rn. 44 dargelegt, als eigenständige Plattform innerhalb ihres Ökosystems konzipiert habe.

103

Die Kommission ist zu dem Ergebnis gelangt, dass Messenger einen eigenständigen Dienst darstelle, den die Verbraucher separat nutzen könnten und auch nutzten, so dass er als eigenständiger und vom Online-Dienst eines sozialen Netzwerks Facebook unabhängiger CPS vom Typ NuiKd einzustufen sei.

104

Unter diesen Umständen ist festzustellen, dass im vorliegenden Fall das oben in Rn. 100 wiedergegebene Vorbringen der Klägerin selbst dann, wenn es als stichhaltig anzusehen wäre, im Rahmen der vorliegenden Klage nicht zur Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses führen könnte, da die Kommission jedenfalls eine konkrete Prüfung der Bedingungen und Umstände vorgenommen hat, unter denen Messenger bereitgestellt wurde.

105

Diese konkrete Beurteilung der Bedingungen, unter denen Messenger den Nutzern bereitgestellt wurde, wird im Übrigen von der Klägerin im Rahmen des ersten Teils des ersten Klagegrundes bestritten.

106

Folglich sind das oben in Rn. 100 wiedergegebene Hauptargument der Klägerin sowie die zu seiner Stützung vorgebrachten Argumente als ins Leere gehend anzusehen.

107

Aus den vorstehenden Erwägungen ist der zweite Teil des ersten Klagegrundes als teilweise unbegründet und teilweise ins Leere gehend zurückzuweisen.

Dritter Teil: Entkräftung der Vermutung, dass Messenger ein wichtiges Zugangstor sei

108

Die Klägerin macht geltend, dass die Kommission selbst dann, wenn sie bei der Einstufung von Messenger als CPS vom Typ NuiKd keinen Fehler begangen haben sollte, Art. 3 Abs. 1 Buchst. b und Art. 3 Abs. 9 DMA nicht richtig ausgelegt und angewandt habe, als sie zu dem Schluss gelangt sei, dass dieser Dienst, für sich genommen, ein wichtiges Zugangstor sei.

109

Der dritte Teil gliedert sich in drei Rügen.

– Erste Rüge: Widerlegung der in Art. 3 Abs. 2 Buchst. b DMA vorgesehenen Vermutung

110

Die Klägerin macht geltend, die Kommission habe im angefochtenen Beschluss nicht nachgewiesen, dass Messenger ein wichtiges Zugangstor im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Buchst. b DMA sei. Hierzu trägt sie insbesondere vor, die Beweismittel, die sie zur Widerlegung der in Art. 3 Abs. 2 Buchst. b DMA vorgesehenen Vermutung vorgelegt habe, seien von der Kommission außer Acht gelassen oder zu Unrecht zurückgewiesen worden.

111

Die Kommission, unterstützt durch die Französische Republik, weist das Vorbringen der Klägerin zurück.

112

Wie oben in Rn. 38 ausgeführt, wird ein Unternehmen gemäß Art. 3 Abs. 1 DMA als Torwächter benannt, wenn es drei kumulative Voraussetzungen erfüllt, darunter die Voraussetzung, einen CPS bereitzustellen, der ein wichtiges Zugangstor darstellt.

113

Nach Art. 3 Abs. 2 Buchst. b DMA wird davon ausgegangen, dass ein Unternehmen die für seine Benennung als Torwächter erforderliche Voraussetzung der Bereitstellung eines als wichtiges Zugangstor dienenden CPS erfüllt, wenn der in Rede stehende CPS im vergangenen Geschäftsjahr mindestens 45 Millionen in der Union niedergelassene oder aufhältige monatlich aktive Endnutzer und mindestens 10000 in der Union niedergelassene jährlich aktive gewerbliche Nutzer hatte.

114

Art. 3 Abs. 5 DMA sieht vor, dass die in Art. 3 Abs. 2 DMA vorgesehenen Vermutungen widerlegt werden können, wenn ein Unternehmen „im Rahmen seiner Mitteilung hinreichend substanziierte Argumente dafür vorbring[t], dass es in Anbetracht der Umstände, unter denen der betreffende [CPS] bereitgestellt wird, die in [Art. 3] Absatz 1 [DMA] aufgeführten Anforderungen ausnahmsweise nicht erfüllt, obwohl es alle in [Art. 3] Absatz 2 [DMA] genannten Schwellenwerte erreicht“.

115

Im vorliegenden Fall ist zu prüfen, ob die Kommission, wie die Klägerin geltend macht, zu Unrecht zu dem Schluss gelangt ist, dass die von der Klägerin vorgebrachten Argumente nicht im Sinne von Art. 3 Abs. 5 DMA hinreichend substantiiert gewesen seien, um die in Art. 3 Abs. 2 Buchst. b DMA vorgesehene Vermutung eindeutig zu entkräften.

116

Als Erstes führt die Klägerin aus, sie habe im Verwaltungsverfahren nachgewiesen, dass Messenger nur [0 % bis 5] % des Business-to-Consumer-Kommunikationsverkehrs (im Folgenden: B2C) im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) ausgemacht habe, da die gewerblichen Nutzer zur Kontaktaufnahme mit den Endnutzern in erster Linie Telefon und E-Mail genutzt hätten. Die Würdigung dieses Gesichtspunkts im angefochtenen Beschluss sei offensichtlich fehlerhaft und nicht ausreichend begründet.

117

Hierzu ist erstens darauf hinzuweisen, dass Art. 3 Abs. 5 DMA keine erschöpfende Aufzählung von Elementen enthält, die zur Widerlegung der in Abs. 2 dieses Artikels vorgesehenen Vermutungen vorgebracht werden können, sondern sich auf den Verweis auf die „Umstände, unter denen der betreffende [CPS] bereitgestellt wird“ beschränkt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Juli 2024, Bytedance/Kommission, T-1077/23, mit Rechtsmittel angefochten, EU:T:2024:478, Rn. 50). Darüber hinaus stellt der 23. Erwägungsgrund des DMA klar, dass „[d]ie Kommission … bei ihrer Beurteilung der [nach Art. 3 Abs. 5 Unterabs. 1 DMA] vorgebrachten Belege und Argumente nur die Elemente berücksichtigen [sollte], die sich unmittelbar auf die quantitativen Kriterien beziehen, nämlich die Auswirkungen des Unternehmens, das [CPS] bereitstellt, auf den Binnenmarkt jenseits von Einnahmen und Marktkapitalisierung, wie etwa seine absolute Größe, und die Zahl der Mitgliedstaaten, in denen es tätig ist, das Ausmaß, um das die Zahl der tatsächlichen gewerblichen Nutzer und Endnutzer die Schwellenwerte überschreitet, und die Bedeutung des Unternehmens, das [CPS] betreibt, unter Berücksichtigung des Gesamtumfangs der Tätigkeiten des jeweiligen [CPS] sowie die Zahl der Jahre, in denen die Schwellenwerte erreicht wurden“. Die in diesem Erwägungsgrund genannte Aufzählung der Elemente, die berücksichtigt werden können, ist nicht erschöpfend (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Juli 2024, Bytedance/Kommission, T-1077/23, mit Rechtsmittel angefochten, EU:T:2024:478, Rn. 49).

118

Zweitens geht aus dem 23. Erwägungsgrund des DMA hervor, dass sich die vom betreffenden Unternehmen vorgebrachten Argumente und Beweise, um berücksichtigt zu werden, „unmittelbar auf die quantitativen Kriterien beziehen“ müssen, wobei klargestellt wird, dass der Begriff „quantitative Kriterien“ auf die in Art. 3 Abs. 2 DMA festgelegten quantitativen Schwellenwerte abzielt (Urteil vom 17. Juli 2024, Bytedance/Kommission, T-1077/23, mit Rechtsmittel angefochten, EU:T:2024:478, Rn. 47). Solche Argumente und Beweise beziehen sich unmittelbar auf diese quantitativen Schwellenwerte, wenn sie darauf abzielen, konkret und spezifisch eine der drei in Art. 3 Abs. 2 DMA vorgesehenen Vermutungen zu widerlegen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Juli 2024, Bytedance/Kommission, T-1077/23, mit Rechtsmittel angefochten, EU:T:2024:478, Rn. 326).

119

Somit lässt sich nicht von vornherein ausschließen, dass die Beweise für die Bedeutung von Messenger im Rahmen der gesamten B2C-Kommunikation relevant sind, um die Umstände zu untermauern, unter denen dieser CPS bereitgestellt wird, sofern sich diese Beweise „unmittelbar“ im Sinne des 23. Erwägungsgrundes des DMA auf die in Art. 3 Abs. 2 Buchst. b dieser Verordnung festgelegten quantitativen Schwellenwerte „beziehen“.

120

Es ist jedoch festzustellen, dass die Kommission die Argumente der Klägerin, die sich auf die angeblich geringe Bedeutung von Messenger für die gesamte B2C-Kommunikation im EWR stützen, geprüft hat und zu Recht zu dem Ergebnis gekommen ist, dass diese Argumente nicht hinreichend substantiiert waren, um die in Art. 3 Abs. 2 Buchst. b DMA vorgesehene Vermutung eindeutig zu entkräften.

121

In dieser Hinsicht wurde das Beweismaß, das erforderlich ist, um die in Art. 3 Abs. 2 DMA vorgesehenen Vermutungen zu entkräften, vom Unionsgesetzgeber selbst festgelegt, indem er von dem betreffenden Unternehmen, das die Beweislast trägt, verlangt, dass es hinreichend substantiierte Argumente vorbringt, die diese Vermutungen eindeutig entkräften (Urteil vom 17. Juli 2024, Bytedance/Kommission, T-1077/23, mit Rechtsmittel angefochten, EU:T:2024:478, Rn. 61). Aus den Begriffen „ausnahmsweise“ und „eindeutig“ in Art. 3 Abs. 5 DMA geht unmissverständlich hervor, dass das von dem betroffenen Unternehmen verlangte Beweismaß hoch ist, nämlich in dem Sinne, dass die von ihm vorgebrachten Argumente geeignet sein müssen, mit einem hohen Grad an Plausibilität zu belegen, dass die in Art. 3 Abs. 2 DMA vorgesehenen Vermutungen entkräftet sind (Urteil vom 17. Juli 2024, Bytedance/Kommission, T-1077/23, mit Rechtsmittel angefochten, EU:T:2024:478, Rn. 71).

122

Im vorliegenden Fall hat die Kommission jedoch festgestellt, dass die von der Klägerin im Verwaltungsverfahren vorgebrachten Argumente nicht überzeugend waren, da der von ihr geltend gemachte und oben in Rn. 116 genannte Wert auf einer Berechnungsmethode beruhte, die die Kommission im Bereich des Wettbewerbsrechts anwendet, ohne dass die Klägerin die Relevanz dieser Methode für die Widerlegung der in Rede stehenden Vermutung erläutert hat. Somit hat die Kommission im 226. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses beurteilungsfehlerfrei festgestellt, dass die Klägerin keine Angaben oder Erläuterungen zur Untermauerung ihrer diesbezüglichen Argumente vorgebracht hat.

123

Darüber hinaus hat die Kommission im 227. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses zu Recht darauf hingewiesen, dass die oben in Rn. 116 genannten Argumente durch den Umstand widerlegt wurden, dass die Klägerin Tools bereitstellte, die von den gewerblichen Nutzern in erheblichem Umfang eingesetzt wurden, um über Messenger mit den Endnutzern in Kontakt zu treten, was die Bedeutung von Messenger als B2C-Kommunikationskanal aufzeigte.

124

Außerdem ist festzustellen, wie die Kommission dies im 220. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses getan hat, dass Messenger den in Art. 3 Abs. 2 Buchst. b DMA in Bezug auf die gewerblichen Nutzer vorgesehenen Schwellenwert deutlich überschritt, da die Zahl der Unternehmen, die diesen Dienst nutzten, in jedem der Jahre von 2020 bis 2022 bei über [vertraulich] Millionen lag, während dieser Schwellenwert auf 10000 festgelegt war. Gemäß dem 23. Erwägungsgrund des DMA ist das Ausmaß, um das die Zahl der gewerblichen Nutzer diesen Schwellenwert überschreitet, jedoch für die Prüfung der Argumente relevant, mit denen ein Unternehmen die sich aus Art. 3 Abs. 2 Buchst. b DMA ergebende Vermutung zu entkräften sucht.

125

Was schließlich den Begründungsmangel betrifft, den die Klägerin in diesem Zusammenhang geltend macht, ist festzustellen, dass die Erwägungsgründe 226 bis 228 des angefochtenen Beschlusses Erläuterungen enthalten, aus denen die für die Zurückweisung der Argumente der Klägerin maßgeblichen Überlegungen der Kommission klar und eindeutig hervorgehen. Somit erfüllt diese Begründung die oben in Rn. 53 genannten Anforderungen, die sich aus Art. 296 AEUV ergeben.

126

Als Zweites macht die Klägerin geltend, die Kommission habe den Umstand nicht ausreichend berücksichtigt, dass selbst innerhalb der enger gefassten Kategorie der „Online-Chat-Dienste“ eine breite Palette anderer Dienste als Messenger existiere, wie beispielsweise Dienste sozialer Netzwerke (TikTok, X und Snapchat), Videokonferenzdienste (Microsoft Teams, Zoom) und NuiKd (WhatsApp, Signal und Telegram). Sie hebt zudem die Verbreitung von Multi-Hosting hervor, da 73 % der Endnutzer mehr als einen Online-Chat-Dienst nutzten. Folge man dem Ansatz der Kommission, nur die Dienste innerhalb der Kategorie des relevanten CPS zu berücksichtigen, d. h. im vorliegenden Fall der Kategorie der NuiKd, würde dabei außer Acht gelassen, dass die Aktivitäten von Messenger von denen des E-Mail-Verkehrs in den Schatten gestellt würden, wobei zu beachten sei, dass u. a. im Jahr 2020 täglich 67 Millionen B2C-Chats über E-Mail, aber nur [0 bis 5] Millionen B2C-Chats über Messenger stattgefunden hätten.

127

Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass die Beweislast im Rahmen der Widerlegung der in Art. 3 Abs. 2 DMA vorgesehenen Vermutungen bei der Klägerin liegt. Die von ihr vorgebrachten Argumente und Beweise bezogen sich jedoch ausschließlich auf das Vorhandensein anderer Dienste sowie auf das Multihosting im Allgemeinen. Insbesondere wurden diese Argumente nicht durch genaue Daten zur Nutzung dieser verschiedenen Dienste und zu den spezifischen und konkreten Merkmalen des Multihostings untermauert, namentlich zu deren Intensität, d. h. der Zeit, die ein Nutzer für jeden der betreffenden Dienste aufwendet. Was die von der Klägerin angeführten Zahlenangaben zum Multihosting betrifft, nämlich den Umstand, dass 73 % der Endnutzer mehr als einen Online-Chat-Dienst nutzen würden, konnte die Kommission diese Angaben für nicht hinreichend substantiiert halten, um die in Art. 3 Abs. 2 Buchst. b DMA vorgesehene Vermutung eindeutig zu entkräften, da sich die genannte Zahl nur auf die Nutzer in Deutschland in einem bestimmten Jahr, nämlich 2021, bezog und daher nicht ausreichte, um die Situation in der Union insgesamt zu beurteilen.

128

Was zudem die Relevanz der Nutzungsintensität von E-Mail-Diensten wie Microsoft Outlook und Gmail betrifft, auf die sich die Klägerin bezieht, reichen die von ihr in dieser Hinsicht vorgebrachten Argumente nicht aus, um die Unterschiede zwischen diesen Diensten und Messenger in Frage zu stellen. Insbesondere ermöglicht es der NuiKd der Klägerin weder den gewerblichen Nutzern noch den Endnutzern, frei mit den Nutzern anderer Dienste zu kommunizieren, im Gegensatz zur E-Mail, die das Senden und Empfangen von Nachrichten ermöglicht, die von anderen Anbietern dieses Dienstes stammen.

129

Als Drittes macht die Klägerin geltend, dass Messenger ein im Bereich der Kommunikation zwischen Verbrauchern (Consumer-to-Consumer, im Folgenden: C2C) ausgiebig genutzter Dienst sei, was die Vermutung entkräfte, dass er ein wichtiges Zugangstor sei.

130

In diesem Zusammenhang geht aus dem 15. Erwägungsgrund des DMA hervor, dass die Tatsache, dass ein Unternehmen, das CPS bereitstellt, möglicherweise nicht nur zwischen gewerblichen Nutzern und Endnutzern, sondern auch zwischen Endnutzern und Endnutzern vermittelt, z. B. im Fall von NuiKd, der Schlussfolgerung nicht entgegensteht, dass ein solches Unternehmen ein wichtiges Zugangstor ist oder sein könnte.

131

Folglich reicht der bloße Umstand, dass ein CPS, wie im vorliegenden Fall, neben seinen B2C-Merkmalen auch C2C-Merkmale aufweist, nicht aus, um der Einstufung als wichtiges Zugangstor zu entgehen.

132

Als Viertes macht die Klägerin geltend, dass eine B2C-Kommunikation über Messenger nur von Endnutzern initiiert werden könne, so dass die gewerblichen Nutzer Messenger nicht als wichtiges Zugangstor verwenden könnten, um die Endnutzer zu erreichen.

133

Hierzu ist festzustellen, dass sich die Klägerin insoweit auf Anlage A.28 zur Klageschrift stützt, um zu belegen, dass die Endnutzer ihre Zustimmung zum Empfang von Nachrichten gewerblicher Nutzer erteilen müssten. Wie die Klägerin jedoch in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat, wurde diese Anlage erstmals mit der Klageschrift eingereicht und war der Kommission im Verwaltungsverfahren nicht vorgelegt worden. Das betroffene Unternehmen kann jedoch nicht erstmals vor dem Gericht Argumente oder Beweise gemäß Art. 3 Abs. 5 DMA vorbringen, die es im Verwaltungsverfahren nicht vorgebracht hat, um die in Art. 3 Abs. 2 DMA vorgesehenen Vermutungen zu widerlegen (Urteil vom 17. Juli 2024, Bytedance/Kommission, T-1077/23, mit Rechtsmittel angefochten, EU:T:2024:478, Rn. 234). Daher ist Anlage A.28 zur Klageschrift unzulässig.

134

Jedenfalls bedeutet die in Art. 3 Abs. 1 Buchst. b DMA vorgesehene Möglichkeit der Verwendung eines CPS „als wichtiges Zugangstor zu Endnutzern“ nicht, dass die gewerblichen Nutzer zwangsläufig die Möglichkeit haben müssen, Kontakt zu den Endnutzern aufzunehmen. Weder Art. 3 DMA noch die Definition der aktiven gewerblichen Nutzer in Abschnitt E des Anhangs des DMA, die sich auf Unternehmen bezieht, „die mindestens einmal während des Jahres ein Geschäftskonto genutzt oder in anderer Weise eine Kommunikation über den [NuiKd] eingeleitet oder in irgendeiner Weise daran teilgenommen haben, um direkt mit einem Endnutzer zu kommunizieren“, setzen das Bestehen einer solchen Möglichkeit voraus.

135

Dies gilt im vorliegenden Fall umso mehr, als Messenger, wie die Kommission im 222. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses festgestellt hat, die Möglichkeit bietet, als Reaktion auf eine Werbung über die Funktion „Klicken, um eine Nachricht zu senden“ einen „Chat über Messenger zu beginnen“, da eine solche Möglichkeit die Endnutzer dazu veranlassen kann, Kontakt zu den gewerblichen Nutzern aufzunehmen.

136

Als Fünftes macht die Klägerin geltend, dass das Gremium europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation (GEREK) in seinem Berichtsentwurf vom 11. März 2021 zur Ex-ante-Regulierung digitaler Torwächter vorgeschlagen habe, NuiKd vorerst nicht als von Torwächtern erbrachte CPS anzusehen.

137

Dieses Dokument befasst sich jedoch nicht mit dem konkreten Fall von Meta und den betreffenden Diensten, so dass es die individuelle Beurteilung von Meta und diesen Diensten im angefochtenen Beschluss nicht in Frage stellt. Jedenfalls enthält die endgültige Fassung des genannten Berichts keinen Vorbehalt mehr in Bezug auf die Einstufung der NuiKd als wichtige Zugangstore.

138

Als Sechstes beanstandet die Klägerin bestimmte zusätzliche Argumente der Kommission, die in den Erwägungsgründen 222 und 227 des angefochtenen Beschlusses enthalten sind und im Wesentlichen die Bedeutung der zusätzlichen Verbindungstools betreffen, die den gewerblichen Nutzern zur Verfügung gestellt wurden, um über Messenger mit den Endnutzern zu kommunizieren.

139

Hierzu ist anzumerken, dass die Kommission es, wie aus dem 222. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses hervorgeht, nicht als entscheidend angesehen hat, dass ein Unternehmen solche zusätzlichen Tools bereitstellt, sondern dies lediglich als weiteres Argument angeführt hat, um ihre in den Erwägungsgründen 220 bis 223 des angefochtenen Beschlusses getroffene Entscheidung zu untermauern, die von der Klägerin zur Widerlegung der in Art. 3 Abs. 2 Buchst. b DMA vorgesehenen Vermutung vorgebrachten Argumente und Beweise zurückzuweisen.

140

Zudem bestreitet die Klägerin nicht, dass Meta den gewerblichen Nutzern die oben genannten Tools zur Verfügung stellt. Zum einen beschränkt sie sich darauf, geltend zu machen, dass diese Unternehmen nicht in der Lage seien, eine Kommunikation über Messenger zu initiieren. Dieses Vorbringen ist jedoch bereits in den vorstehenden Rn. 133 bis 135 zurückgewiesen worden. Zum anderen macht sie geltend, auch andere Dienste sozialer Netzwerke würden solche Tools üblicherweise für ihre Online-Chat-Funktionen bereitstellen. Die Klägerin erläutert aber nicht, inwiefern der bloße Umstand, dass andere Unternehmen ähnliche Tools bereitstellen, geeignet sein soll, die in Art. 3 Abs. 2 Buchst. b DMA vorgesehene Vermutung zu widerlegen.

141

Als Siebtes führe der Ansatz der Kommission zu einer Ungleichbehandlung von Messenger im Vergleich zu anderen, ebenfalls den Verfahren des DMA unterzogenen Unternehmen und deren Diensten, nämlich dem Webbrowser von Samsung und dem Dienst iMessage von Apple, da die Kommission bei diesen Diensten Argumente akzeptiert habe, die den von der Klägerin vorgebrachten ähnlich gewesen seien. Was die Dienste Gmail von Alphabet und Outlook von Microsoft betreffe, sei der Ansatz der Kommission insofern inkonsequent, als sie die in Bezug auf diese Dienste vorgebrachten Argumente als hinreichend substantiiert angesehen habe, um die in Art. 3 Abs. 2 Buchst. b DMA vorgesehene Vermutung zu widerlegen, obwohl diese Dienste mehrere Millionen gewerbliche Nutzer und Endnutzer gehabt hätten.

142

Erstens hat die Klägerin jedoch nicht dargelegt, inwiefern ihre Situation in Bezug auf Messenger mit der von Unternehmen vergleichbar sei, die einen CPS eines anderen Typs betrieben, wie beispielsweise Samsung mit seinem Webbrowser.

143

Zweitens hat die Klägerin in Bezug auf die Dienste iMessage von Apple, Gmail von Alphabet und Outlook von Microsoft nicht dargetan, dass deren Situation – abgesehen davon, dass es sich um CPS desselben Typs handelt – mit der von Messenger vergleichbar sei. Zudem stützt sich der von der Klägerin vorgenommene Vergleich mit den Diensten Gmail von Alphabet und Outlook von Microsoft ausschließlich auf den Umstand, dass diese Dienste eine bestimmte Zahl von gewerblichen Nutzern und Endnutzern haben, ohne dass die Gesamtheit der Umstände, unter denen diese Dienste betrieben wurden, berücksichtigt wurde.

144

Angesichts der vorstehenden Ausführungen sind die Argumente, die die Klägerin zur Widerlegung der in Art. 3 Abs. 2 Buchst. b DMA vorgesehenen Vermutung vorbringt, zurückzuweisen.

145

Daher ist die erste Rüge des dritten Teils des ersten Klagegrundes als unbegründet zurückzuweisen.

– Zweite Rüge: Anforderung, dass Messenger „für sich genommen“ ein wichtiges Zugangstor sein müsse

146

Die Klägerin macht geltend, dass der Begriff „für sich genommen“ in Art. 3 Abs. 9 DMA bedeute, dass jeder CPS separat und eigenständig zu beurteilen sei, auch hinsichtlich der Berechnung der Zahl der Endnutzer zum Zweck der Beurteilung der in Art. 3 Abs. 2 Buchst. b DMA vorgesehenen Schwellenwerte. Sie trägt im Wesentlichen vor, die Kommission sei somit verpflichtet gewesen, eine Methode zur Berechnung der Endnutzer von Messenger anzuwenden, bei der nur diejenigen Endnutzer berücksichtigt würden, die diesen Dienst in einer Weise nutzten, die sich von der Nutzung als Online-Chat-Funktion des Online-Dienstes eines sozialen Netzwerks Facebook unterscheide. Der abweichende Ansatz, den die Kommission im angefochtenen Beschluss gewählt habe, laufe darauf hinaus, die Nutzer eines anderen CPS einzubeziehen, und führe somit zu einer Doppelzählung der Nutzer.

147

Außerdem könne sich die Kommission, was die Zahl der aktiven gewerblichen Nutzer betreffe, nicht damit begnügen, sich auf Daten zu stützen, die eine einzige Woche des Jahres 2020 beträfen.

148

Die Kommission, unterstützt durch die Französische Republik, weist das Vorbringen der Klägerin zurück.

149

Wie oben in Rn. 113 ausgeführt, gilt die Voraussetzung, dass ein Unternehmen einen als wichtiges Zugangstor dienenden CPS bereitstellt, nach Art. 3 Abs. 2 Buchst. b DMA als erfüllt, wenn dieser CPS im vergangenen Geschäftsjahr mindestens 45 Millionen in der Union niedergelassene oder aufhältige monatlich aktive Endnutzer und mindestens 10000 in der Union niedergelassene jährlich aktive gewerbliche Nutzer hatte.

150

Gemäß Art. 3 Abs. 9 DMA führt die Kommission „[b]ei jedem Unternehmen, das gemäß Absatz 4 oder 8 als Torwächter benannt wurde, … im Benennungsbeschluss die einschlägigen [CPS] auf, die von dem Unternehmen bereitgestellt werden und für sich genommen gemäß Absatz 1 Buchst. b gewerblichen Nutzern als wichtiges Zugangstor zu Endnutzern dienen“.

151

Als Erstes ist festzustellen, dass der in Art. 3 Abs. 9 DMA enthaltene Begriff „für sich genommen“ nicht bedeutet, dass die Kommission verpflichtet war, eine Methode zur Berechnung der Endnutzer von Messenger anzuwenden, die ausschließlich diejenigen Endnutzer berücksichtigte, die diesen Dienst in einer Weise nutzten, die sich von der Nutzung als Online-Chat-Funktion des Online-Dienstes eines sozialen Netzwerks Facebook unterschied.

152

Nach Art. 2 Nr. 20 DMA bezeichnet der Ausdruck „Endnutzer“ nämlich „jede natürliche oder juristische Person, die [CPS] nutzt und nicht als gewerblicher Nutzer auftritt“. Nach Art. 2 Nr. 21 DMA ist ein gewerblicher Nutzer „eine natürliche oder juristische Person, die im Rahmen einer geschäftlichen oder beruflichen Tätigkeit [CPS] zum Zweck oder im Zuge der Bereitstellung von Waren oder Dienstleistungen für Endnutzer nutzt“.

153

Im 20. Erwägungsgrund des DMA heißt es: „… Die Zahl der aktiven Endnutzer und gewerblichen Nutzer sollte so ermittelt und berechnet werden, dass sie die Rolle und Reichweite des betreffenden [CPS] angemessen wiedergibt. Um Rechtssicherheit für Torwächter zu schaffen, sollten die Faktoren zur Bestimmung der Zahl der aktiven Endnutzer und gewerblichen Nutzer je [CPS] in einem Anhang dieser Verordnung festgelegt werden. …“

154

Was die aktiven Endnutzer eines NuiKd betrifft, stellt die Tabelle in Abschnitt E („Besondere Begriffsbestimmungen“) des Anhangs des DMA klar, dass es sich bei ihnen um diejenigen Endnutzer handelt, „die mindestens einmal im Monat eine Kommunikation über den [NuiKd] eingeleitet oder in irgendeiner Weise daran teilgenommen haben“.

155

Gemäß der im Anhang des DMA vorgesehenen Definition des „Endnutzers“ eines NuiKd reicht somit die monatlich einmalige Nutzung von Messenger – d. h. das Initiieren oder Mitwirken an einer Kommunikation über diesen Dienst – ungeachtet der Nutzung anderer Dienste oder CPS aus, um für die Zwecke von Art. 3 Abs. 2 Buchst. b DMA als aktiver Endnutzer zu gelten. Würde man, wie von der Klägerin vorgeschlagen, nur einen Teil dieser Nutzer berücksichtigen – insbesondere diejenigen, die ein deaktiviertes Facebook-Konto haben oder „ausschließlich Messenger“ genutzt haben –, würde dies „die Rolle und Reichweite“ von Messenger nicht „angemessen wiederg[eben]“, wie es der 20. Erwägungsgrund des DMA empfiehlt.

156

Als Zweites geht aus dem 197. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses hervor, dass die Kommission die Zahl der monatlich aktiven Endnutzer von Messenger berücksichtigt hat. So hat die Kommission die Nutzer berücksichtigt, die Messenger verwendet haben, wobei es keine Rolle spielte, ob sie auch einen anderen Dienst, insbesondere den Online-Dienst eines sozialen Netzwerks Facebook, genutzt haben oder nicht.

157

In diesem Zusammenhang weist der 64. Erwägungsgrund des DMA, wie oben in Rn. 98 ausgeführt, ausdrücklich darauf hin, dass Torwächter oft NuiKd als Teil ihres Plattformökosystems anbieten. Es ist daher möglich, dass ein NuiKd in integrierter Weise zusammen mit einem CPS des Typs Online-Dienst eines sozialen Netzwerks bereitgestellt wird und dass in einer solchen Konfiguration ein Teil der Endnutzer beide CPS nutzt. Ungeachtet dieser Konfiguration verpflichtet Abschnitt D Nr. 2 Buchst. c Ziff. i des Anhangs des DMA Unternehmen, die einen oder mehrere CPS bereitstellen, die von ihnen in integrierter Weise angeboten werden, aber nicht zu derselben in Art. 2 Nr. 2 DMA definierten Kategorie von CPS gehören, als eigenständige CPS zu betrachten (siehe oben, Rn. 79). Darüber hinaus sieht Abschnitt A Nr. 3 des Anhangs des DMA vor, dass „dieselbe natürliche oder juristische Person gleichzeitig ein ‚aktiver Endnutzer‘ oder ein ‚aktiver gewerblicher Nutzer‘ verschiedener [CPS] sein kann“. Somit hat die Kommission diese Bestimmungen korrekt angewandt, indem sie die aktiven Endnutzer von Messenger gezählt hat, ohne zu berücksichtigen, ob diese Nutzer darüber hinaus den CPS vom Typ Online-Dienst eines sozialen Netzwerks Facebook nutzten oder nicht.

158

Als Drittes ist zum Vorbringen der Klägerin, die Kommission hätte sich bei der Berechnung der Zahl der aktiven gewerblichen Nutzer von Messenger nicht darauf beschränken dürfen, die Zahl der diesen Dienst in einer einzigen Woche des Jahres 2020 nutzenden Unternehmen heranzuziehen, darauf hinzuweisen, dass es dem betreffenden Unternehmen obliegt, die Zahl der aktiven Endnutzer und der aktiven gewerblichen Nutzer zu ermitteln und zu berechnen, wie sich aus Abschnitt A Nr. 1 des Anhangs des DMA ergibt. Wie in den Abschnitten 4.1 und 4.2 des Anhangs I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/814 der Kommission vom 14. April 2023 zur Festlegung detaillierter Vorschriften für die Durchführung bestimmter Verfahren durch die Kommission nach [dem DMA] (ABl. 2023, L 102, S. 6) festgelegt ist, mussten diese Angaben in der Mitteilung enthalten sein. Zwar liegt es somit in erster Linie in der Verantwortung des betreffenden Unternehmens, eine möglichst genaue Schätzung der Zahl der gewerblichen Nutzer und der Endnutzer vorzunehmen, was die Kommission aber nicht daran hindert, von Unternehmen, die SPE bereitstellen, die Übermittlung aller Informationen zu verlangen, die zur Ermittlung und Berechnung der aktiven gewerblichen Nutzer und der aktiven Endnutzer erforderlich sind.

159

Im vorliegenden Fall war es die Klägerin selbst, die mit ihrer Mitteilung die in Rede stehenden Daten für den Monat September 2020 vorgelegt hat, die auf Anforderung der Kommission auf die Jahre 2020 bis 2022 hochgerechnet wurden. Zudem hat die Kommission im 199. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses festgestellt, dass die Klägerin keine weitere Schätzung und auch keine weiteren Daten vorgelegt habe, auf die sich eine solche Schätzung hätte stützen können.

160

Vor diesem Hintergrund ist die Kommission im 202. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass die Berechnung der Zahl der aktiven gewerblichen Nutzer von Messenger auf der bestmöglichen Schätzung beruhte, so dass sie auf dieser Grundlage feststellen konnte, dass der in Art. 3 Abs. 2 Buchst. b DMA in Bezug auf die gewerblichen Nutzer vorgesehene Schwellenwert erreicht war.

161

Als Viertes ist das von der Klägerin vorgebrachte Argument einer angeblichen technologischen Abschreckung zurückzuweisen. In dieser Hinsicht macht die Klägerin geltend, dass die von der Kommission zur Berechnung der Zahl der aktiven Endnutzer von Messenger gewählte Methode davon abhalte, zusätzliche eigenständige Funktionen innerhalb eines Dienstes zu entwickeln, da diese als eigenständige CPS eingestuft werden könnten, die den Verpflichtungen aus dem DMA unterlägen. Die Klägerin legt jedoch nicht rechtlich hinreichend dar, aus welchen Gründen eine solche Abschreckungswirkung – ihr Vorhandensein unterstellt – im Rahmen des Verfahrens zur Benennung eines Unternehmens als Torwächter im Sinne des DMA berücksichtigt werden sollte. In diesem Zusammenhang trifft es zwar zu, dass das Ziel des DMA darin besteht, wie insbesondere aus seinem 107. Erwägungsgrund hervorgeht, einen bestreitbaren und fairen digitalen Sektor im Allgemeinen und bestreitbare und faire CPS im Besonderen zu gewährleisten, um u. a. für Innovationen zu sorgen. Es ist jedoch festzustellen, dass Art. 3 DMA, der die Benennung von Torwächtern betrifft, die Berücksichtigung technologischer Innovationen nicht als eines der Kriterien für diese Benennung vorsieht.

162

Daher ist die zweite Rüge des dritten Teils des ersten Klagegrundes als unbegründet zurückzuweisen.

– Dritte Rüge: Die Kommission habe es zu Unrecht unterlassen, eine Marktuntersuchung einzuleiten

163

Die Klägerin macht geltend, dass die Kommission nicht zu dem Schluss hätte kommen dürfen, dass Messenger ein wichtiges Zugangstor sei, ohne gemäß Art. 17 Abs. 1 oder 3 DMA eine Marktuntersuchung einzuleiten. Sie ist der Ansicht, aufgrund der hinreichend substantiierten Argumente, die sie vorgebracht habe und aus denen hervorgehe, dass Messenger für sich genommen kein wichtiges Zugangstor darstelle, sei die Kommission gemäß dem DMA und dem Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung verpflichtet gewesen, alle relevanten Gesichtspunkte eingehender zu prüfen. Darüber hinaus habe die Kommission einen Rechtsfehler und einen Beurteilungsfehler begangen, indem sie angedeutet habe, Art. 17 Abs. 1 DMA sehe die Einleitung einer Marktuntersuchung nur für Fälle vor, in denen ein CPS die in Art. 3 Abs. 2 DMA festgelegten quantitativen Schwellenwerte nicht erreiche.

164

Die Kommission, unterstützt durch die Französische Republik, weist das Vorbringen der Klägerin zurück.

165

Gemäß Art. 17 Abs. 1 DMA kann die Kommission „eine Marktuntersuchung durchführen, um zu prüfen, ob ein Unternehmen, das [CPS] bereitstellt, nach Artikel 3 Absatz 8 als Torwächter zu benennen ist, oder um die [CPS] zu ermitteln, die in dem Benennungsbeschluss nach Artikel 3 Absatz 9 aufzuführen sind“, wobei sie sich „bemüht …, ihre Marktuntersuchung innerhalb von zwölf Monaten nach dem … Zeitpunkt [der Einleitung dieser Marktuntersuchung] abzuschließen“.

166

Art. 17 Abs. 3 DMA sieht vor: „Wenn das Unternehmen, das [CPS] bereitstellt, die in Artikel 3 Absatz 2 genannten Schwellenwerte erreicht, aber hinreichend substanziierte Argumente nach Artikel 3 Absatz 5 vorgebracht hat, die die Vermutung nach Artikel 3 Absatz 2 eindeutig entkräften, bemüht sich die Kommission, die Marktuntersuchung innerhalb von fünf Monaten nach dem … Zeitpunkt [der Einleitung dieser Marktuntersuchung] zum Abschluss zu bringen“.

167

Aus dem Wortlaut der oben in den Rn. 165 bzw. 166 wiedergegebenen Bestimmungen geht hervor, dass diese unterschiedliche Sachverhalte betreffen.

168

Bei der in Art. 17 Abs. 1 DMA genannten Fallgestaltung ist zu prüfen, ob ein Unternehmen gemäß Art. 3 Abs. 8 DMA zu benennen ist, oder es sind die CPS zu ermitteln, die in dem Benennungsbeschluss nach Art. 3 Abs. 9 DMA aufzuführen sind, ungeachtet der Tatsache, dass das betreffende Unternehmen oder die betreffenden CPS die in Art. 3 Abs. 2 DMA festgelegten Schwellenwerte nicht erreichen. Der Verweis auf Art. 3 Abs. 9 DMA in Art. 17 Abs. 1 dieser Verordnung deckt somit Fälle ab, in denen bestimmte CPS eines Unternehmens die genannten Schwellenwerte erreichen, andere hingegen nicht. In diesen Fällen kann die Kommission auf der Grundlage von Art. 17 Abs. 1 DMA eine Marktuntersuchung einleiten, um zu prüfen, ob diese Dienste die in Art. 3 Abs. 1 DMA genannten Anforderungen erfüllen.

169

Der in Art. 17 Abs. 3 DMA genannte Fall betrifft hingegen Unternehmen, die CPS bereitstellen, die die in Art. 3 Abs. 2 DMA festgelegten Schwellenwerte erreichen. In diesem Fall ist zu prüfen, ob das Unternehmen hinreichend substantiierte Argumente nach Art. 3 Abs. 5 DMA vorgebracht hat, nämlich Argumente, die belegen sollen, dass es – obwohl es alle in der in Rede stehenden Bestimmung vorgesehenen Schwellenwerte erreicht – in Anbetracht der Umstände, unter denen der CPS bereitgestellt wird, die in Art. 3 Abs. 1 DMA aufgeführten Anforderungen ausnahmsweise nicht erfüllt.

170

Daher fallen Unternehmen, die CPS bereitstellen, die die in Art. 3 Abs. 2 DMA vorgesehenen Schwellenwerte erreichen – wie dies bei der Klägerin in Bezug auf Messenger der Fall ist –, nicht in den Anwendungsbereich von Art. 17 Abs. 1 DMA.

171

Zu dem Vorbringen, die Kommission hätte eine Marktuntersuchung nach Art. 17 Abs. 3 DMA einleiten müssen, ist festzustellen, dass die Kommission, wie sich aus der Prüfung der ersten und der zweiten Rüge des dritten Teils des ersten Klagegrundes ergibt, zu Recht davon ausgegangen ist, dass die Klägerin keine hinreichend substantiierten Argumente vorgebracht hat, um nachzuweisen, dass sie – obwohl sie alle in Art. 3 Abs. 2 DMA vorgesehenen Schwellenwerte erreichte – in Anbetracht der Umstände, unter denen Messenger bereitgestellt worden sei, ausnahmsweise die in Art. 3 Abs. 1 DMA aufgeführten Anforderungen nicht erfüllt habe. Somit waren die in Art. 17 Abs. 3 DMA vorgesehenen Voraussetzungen für die Einleitung einer Marktuntersuchung jedenfalls nicht erfüllt, und das Vorbringen der Klägerin ist daher zurückzuweisen.

172

Was den Begründungsmangel betrifft, den der angefochtene Beschluss aufweisen soll, weil er nicht erläutere, aus welchen Gründen die Kommission davon abgesehen habe, eine Marktuntersuchung einzuleiten, ist im Hinblick auf die Anwendung von Art. 17 Abs. 1 DMA festzustellen, dass die Kommission in den Erwägungsgründen 215 bis 218 des angefochtenen Beschlusses dargelegt hat, aus welchen Gründen sie nicht verpflichtet war, auf der Grundlage dieser Bestimmung – die, wie oben in Rn. 170 bestätigt, den Fall von Messenger nicht betraf – eine Marktuntersuchung einzuleiten. Was die in den Erwägungsgründen 215 bis 232 des angefochtenen Beschlusses angeführte Begründung der Entscheidung der Kommission betrifft, keine Marktuntersuchung nach Art. 17 Abs. 3 DMA einzuleiten, hat die Kommission, wie oben in den Rn. 115 bis 144 dargelegt, die von der Klägerin nach Art. 3 Abs. 5 DMA vorgebrachten Argumente geprüft und ist zu dem Ergebnis gelangt, dass diese nicht hinreichend substantiiert waren, um die in Art. 3 Abs. 2 DMA vorgesehenen Vermutungen eindeutig zu entkräften, und daher zurückgewiesen werden konnten, ohne eine Marktuntersuchung nach Art. 17 Abs. 3 DMA einzuleiten. Da diese Erläuterungen nach der oben in Rn. 53 angeführten Rechtsprechung klar und eindeutig sind, ist das Vorbringen der Klägerin zurückzuweisen.

173

Darüber hinaus ist das Vorbringen der Klägerin zurückzuweisen, sie sei im Vergleich zur Behandlung der Dienste Bing, Edge und Microsoft Advertising von Microsoft sowie des Dienstes iMessage von Apple in den Beschlüssen, bezüglich dieser Dienste eine Marktuntersuchung nach Art. 17 Abs. 3 DMA einzuleiten, ungleich behandelt worden.

174

Wie oben in den Rn. 64 und 65 ausgeführt, ist die Kommission nämlich zum einen verpflichtet, die Umstände des Einzelfalls individuell zu prüfen, ohne dabei durch frühere Entscheidungen gebunden zu sein, die andere Wirtschaftsteilnehmer oder andere CPS betrafen, und zum anderen gilt der allgemeine Grundsatz der Gleichbehandlung nur für vergleichbare Sachverhalte.

175

Im vorliegenden Fall geht jedoch zunächst aus dem Wortlaut von Art. 3 Abs. 5 DMA hervor, dass die Kommission unter den in Art. 17 Abs. 3 DMA vorgesehenen Umständen eine Marktuntersuchung einleiten „kann“, was bedeutet, dass sie in dieser Hinsicht über einen Beurteilungsspielraum verfügt.

176

Was sodann die Dienste Bing, Edge und Microsoft Advertising betrifft, die im Übrigen nicht derselben Kategorie von CPS angehören wie Messenger, hat die Klägerin nicht dargelegt, warum diese sich in einer mit Messenger vergleichbaren Situation befunden haben sollen.

177

Was schließlich den Dienst iMessage betrifft, ist festzustellen, dass die Kommission beschlossen hatte, eine Marktuntersuchung zu diesem Dienst einzuleiten, nachdem sie zu dem Schluss gekommen war, dass Apple hinreichend substantiierte Argumente vorgebracht habe, die die in Art. 3 Abs. 2 DMA vorgesehenen Vermutungen eindeutig entkräfteten. Wie oben in den Rn. 115 bis 144 festgestellt, hat die Klägerin solche Argumente aber nicht vorgebracht.

178

Daher sind die dritte Rüge und folglich der dritte Teil des ersten Klagegrundes zurückzuweisen.

Vierter Teil: Verletzung der Verteidigungsrechte

179

Die Klägerin macht geltend, die Kommission habe ihre Verteidigungsrechte verletzt, indem sie neue Beweise eingeführt habe, auf die sie sich im angefochtenen Beschluss gestützt habe, ohne ihr die Möglichkeit gegeben zu haben, im Rahmen des Verwaltungsverfahrens zu ihnen Stellung zu nehmen.

180

Die Kommission, unterstützt durch die Französische Republik, weist das Vorbringen der Klägerin zurück.

181

Obwohl Beschlüsse nach Art. 3 Abs. 5 Unterabs. 2 DMA, wie der angefochtene Beschluss, in Art. 34 („Anspruch auf rechtliches Gehör und Recht auf Akteneinsicht“) Abs. 1 DMA nicht erwähnt werden, ist es Aufgabe der Unionsgerichte, alle Verteidigungsrechte der Torwächter einschließlich ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör zu gewährleisten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Juli 2024, Bytedance/Kommission, T-1077/23, mit Rechtsmittel angefochten, EU:T:2024:478, Rn. 340 bis 343).

182

Das Recht, gehört zu werden, garantiert jeder Person die Möglichkeit, im Verwaltungsverfahren, bevor ihr gegenüber eine für ihre Interessen nachteilige Entscheidung erlassen wird, sachdienlich und wirksam ihren Standpunkt vorzutragen (vgl. Urteil vom 17. Juli 2024, Bytedance/Kommission, T-1077/23, mit Rechtsmittel angefochten, EU:T:2024:478, Rn. 344 und die dort angeführte Rechtsprechung).

183

Somit kann die Kommission nicht geltend machen, über das im DMA vorgesehene Schutzniveau des Anspruchs auf rechtliches Gehör hinausgegangen zu sein, indem sie „die wichtigsten potenziellen Meinungsverschiedenheiten zu bestimmten in der Mitteilung enthaltenen Kernfragen“ und „die wichtigsten Argumente, auf deren Grundlage [ihre] vorläufigen Feststellungen […] von den von [der Klägerin] in ihrer Mitteilung dargelegten Feststellungen abwichen“, in die vorläufige Beurteilung aufgenommen habe. Da sich der Anspruch auf rechtliches Gehör auf alle tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte erstreckt, die die Grundlage der Entscheidungsfindung bilden, war die Kommission nämlich verpflichtet, die Klägerin zu diesen Punkten anzuhören.

184

Der Anspruch auf rechtliches Gehör erstreckt sich zwar auf alle tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte, die die Grundlage der Entscheidungsfindung bilden, nicht aber auf den endgültigen Standpunkt, den die Verwaltung einnehmen will (vgl. Urteil vom 17. Juli 2024, Bytedance/Kommission, T-1077/23, mit Rechtsmittel angefochten, EU:T:2024:478, Rn. 349 und die dort angeführte Rechtsprechung).

185

Im vorliegenden Fall geht aus den Akten hervor, dass die Klägerin vor dem Erlass des angefochtenen Beschlusses mehrmals angehört wurde. So gab es vor der Mitteilung zumindest sechs Treffen zwischen der Klägerin und der Kommission, die am 26. Oktober, 8. Dezember und 15. Dezember 2022 sowie am 9. Januar, 16. Mai und 6. Juni 2023 stattgefunden haben. Darüber hinaus geht aus den Akten hervor, dass im Zeitraum vor dieser Mitteilung mindestens sieben Auskunftsersuchen an die Klägerin gerichtet wurden. Im Anschluss an die am 3. Juli 2023 erfolgte Mitteilung hat die Kommission der Klägerin sodann am 26. Juli 2023 die vorläufige Beurteilung übermittelt und ihr Gelegenheit zur Darlegung ihres Standpunkts gegeben, wovon die Klägerin mit zwei Schreiben vom 3. bzw. 13. August 2023 Gebrauch machte.

186

Die Klägerin macht jedoch geltend, dass sie trotz des oben in Rn. 185 erwähnten Austauschs keine Gelegenheit gehabt habe, zu den Argumenten und Beweisen Stellung zu nehmen, die in den Fn. 144 bis 148, 151, 154, 158 und 193 bis 195 des angefochtenen Beschlusses enthalten seien und als Grundlage der Erwägungsgründe 177, 179, 180, 221 und 222 dieses Beschlusses dienten.

187

Als Erstes hat die Kommission in den Fn. 144 bis 148 und 151 des angefochtenen Beschlusses, die in dessen 177. Erwägungsgrund aufgeführt sind, Argumente und Beweise angeführt, um ihren Standpunkt zu untermauern, dass sich Messenger zu einem gegenüber dem CPS vom Typ Online-Dienst eines sozialen Netzwerks Facebook eigenständigen NuiKd weiterentwickelt habe. So hat die Kommission in diesen Fußnoten darauf hingewiesen, dass eigenständige Messenger-Anwendungen für mobile Geräte mit den Betriebssystemen iOS und Android (Fn. 144), für Windows und iMac (Fn. 145), für iPads (Fn. 146) sowie für die Augmented-Reality-Geräte der Klägerin (Fn. 147) entwickelt worden seien und es eine eigene Website der Klägerin für Messenger gegeben habe (Fn. 148). Außerdem hat die Kommission in Fn. 151 eine öffentliche Erklärung des Vorstandsvorsitzenden (CEO) der Klägerin angeführt, in der dieser Messenger als Beispiel anführte, um sein Argument zu veranschaulichen, dass sich bestimmte Funktionen von Facebook zu „eigenständigen Nutzererlebnissen“ entwickelt hätten.

188

Der 177. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses ist Teil der Beurteilung der Kommission, wonach Messenger einen CPS vom Typ NuiKd darstellt und nicht lediglich die Online-Chat-Funktion des CPS vom Typ Online-Dienst eines sozialen Netzwerks Facebook. Genauer gesagt hat die Kommission in diesem Erwägungsgrund die Auffassung vertreten, dass sich Messenger zu einem gegenüber dem CPS vom Typ Online-Dienst eines sozialen Netzwerks Facebook eigenständigen NuiKd weiterentwickelt habe.

189

Die Frage, ob Messenger sich zu einem eigenständigen CPS vom Typ NuiKd weiterentwickelt hat, ist jedoch im Verwaltungsverfahren erörtert worden. Insbesondere sind die im 177. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses angeführten Argumente in Rn. 39 Buchst. d der vorläufigen Beurteilung aufgenommen worden. Die Klägerin hat auf diese Argumente geantwortet, insbesondere in Abschnitt 3.9 Buchst. a Ziff. ii ihres Schreibens vom 3. August 2023. Somit hatte die Klägerin Gelegenheit, zu dem – insbesondere durch die in den Fn. 144 bis 148 und 151 angeführten Gesichtspunkte untermauerten – Standpunkt der Kommission Stellung zu nehmen, wonach sich Messenger faktisch zu einem eigenständigen CPS weiterentwickelt habe.

190

Jedenfalls handelte es sich bei den in Rede stehenden Fußnoten um ergänzende Ausführungen zu den Beweisen, die belegen sollten, dass sich Messenger zu einem eigenständigen CPS weiterentwickelt habe. In den Erwägungsgründen 176 bis 182 des angefochtenen Beschlusses hat die Kommission ihre Auffassung, dass Messenger ein eigenständiger CPS sei, nämlich auf weitere Argumente und Beweise gestützt, hinsichtlich derer die Klägerin nicht geltend macht, keine Gelegenheit zur Stellungnahme gehabt zu haben, insbesondere auf die in den Fn. 149, 150, 152, 153, 155 bis 157 und 160 sowie in den Erwägungsgründen 176 bis 182 des angefochtenen Beschlusses erwähnten Argumente und Beweise.

191

Als Zweites hat die Kommission in Fn. 154 zum 179. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses als Argument eine Seite der Website von Facebook angeführt, die sich mit der Möglichkeit befasste, Messenger anstelle der Funktion Instagram Direct als Kommunikationskanal auf Instagram zu nutzen.

192

Der 179. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses ist Teil der Beurteilung der Kommission, wonach Meta in ihren eigenen geschäftlichen Mitteilungen sowie in den Mitteilungen an die Investoren und Nutzer Messenger als eigenständigen CPS betrachtete, darstellte und positionierte. Im Einzelnen hat die Kommission in diesem Erwägungsgrund insbesondere festgestellt, aus den genannten Mitteilungen gehe hervor, dass die angeblich untrennbare Verbindung zwischen Messenger und dem Online-Dienst eines sozialen Netzwerks Facebook entgegen dem Vorbringen der Klägerin nicht so bedeutend sei, da zwischen diesem NuiKd und anderen Diensten von Meta, insbesondere zwischen Messenger und Instagram, ähnliche Verbindungen bestünden.

193

Hierzu ist erstens darauf hinzuweisen, dass die Verbindung zwischen Messenger und Facebook im Verwaltungsverfahren erörtert wurde. In Rn. 39 Buchst. d a. E. der vorläufigen Beurteilung hat die Kommission die diese Verbindung betreffende Behauptung der Klägerin nämlich in Frage gestellt. Darüber hinaus hat die Kommission mit Auskunftsersuchen vom 9. März und 30. Mai 2023 Fragen an die Klägerin gerichtet, die die Möglichkeit betrafen, Messenger auf Instagram zu nutzen. Somit hatte die Klägerin Gelegenheit, sich zu den im 179. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses dargelegten Tatsachenfeststellungen zu äußern, die sich auf die Möglichkeit der Nutzung von Messenger zur Kommunikation auf Instagram sowie auf die daraus für die Verbindung zwischen Messenger und Facebook zu ziehenden Schlussfolgerungen bezogen.

194

Zweitens stützte sich die in diesem 179. Erwägungsgrund gezogene Schlussfolgerung der Kommission, wonach die Verbindung zwischen Facebook und Messenger nicht so bedeutend gewesen sei wie von der Klägerin geltend gemacht, auf weitere Argumente und Beweise, hinsichtlich derer die Klägerin nicht geltend macht, keine Gelegenheit zur Stellungnahme gehabt zu haben, insbesondere auf die in den Fn. 152, 153, 155 und 156 des angefochtenen Beschlusses angeführten Argumente und Beweise.

195

Drittens hat die Klägerin, wie aus Rn. 23 ihrer Antwort auf das Auskunftsersuchen vom 9. März 2023 sowie aus Rn. 23 Buchst. c ihrer Antwort auf das Auskunftsersuchen vom 30. Mai 2023 hervorgeht, im Rahmen des Verwaltungsverfahrens nicht bestritten, dass es möglich war, Messenger anstelle der Funktion Instagram Direct als Kommunikationskanal auf Instagram zu nutzen.

196

Als Drittes hat die Kommission in Fn. 158 zum 180. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses als Beweis eine öffentliche Erklärung der Klägerin aus einer Telefonkonferenz zu den Geschäftsergebnissen (Earnings Call) angeführt, in der erwähnt wird, dass Messenger eine bedeutende Monetarisierungsmöglichkeit darstelle.

197

Der 180. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses ist ebenfalls Teil der Beurteilung der Kommission, wonach Meta in ihren eigenen geschäftlichen Mitteilungen sowie in den Mitteilungen an die Investoren und Nutzer Messenger als eigenständigen CPS betrachtete, darstellte und positionierte. Im Einzelnen hat die Kommission in diesem Erwägungsgrund insbesondere festgestellt, dass die Klägerin in den an die Investoren gerichteten Mitteilungen die Monetarisierungsmöglichkeiten des Dienstes Messenger als solchen hervorgehoben habe, indem sie auf die Werbefunktionen „Click-to-Message“ und kostenpflichtige Messaging-Dienste Bezug genommen habe.

198

In diesem Zusammenhang wurde im Verwaltungsverfahren erstens die Strategie von Meta erörtert, Messenger als eigenständigen Dienst zu positionieren, die sich insbesondere aus ihren Mitteilungen an die Investoren ergab. In Rn. 39 Buchst. d der vorläufigen Beurteilung hat die Kommission nämlich festgestellt, dass Meta eine Strategie entwickelt habe, die darauf abziele, Messenger als eigenständigen Dienst zu positionieren, wobei sich die Kommission auf die geschäftlichen und finanziellen Mitteilungen von Meta an ihre Nutzer und Investoren stützte. So hat die Kommission in Fn. 59 der vorläufigen Beurteilung ein Beispiel für eine solche Mitteilung angeführt, nämlich das Formular 10-K für das am 31. Dezember 2022 endende Geschäftsjahr, das auch in Fn. 157 des angefochtenen Beschlusses erwähnt wird. Die Klägerin hat auf dieses Argument insbesondere in Abschnitt 3.9 ihres Schreibens vom 3. August 2023 geantwortet.

199

Zweitens hat die Kommission im 180. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses ausgeführt, dass Meta im Rahmen ihrer Strategie Messenger als eigenständigen CPS positioniert habe, wobei sich die Kommission auf den in Fn. 157 dieses Beschlusses angeführten Beweis gestützt hat, hinsichtlich dessen die Klägerin nicht geltend macht, keine Gelegenheit zur Stellungnahme gehabt zu haben.

200

Drittens hat die Klägerin, wie aus Abschnitt 3.9 ihres Schreibens vom 3. August 2023 hervorgeht, im Verwaltungsverfahren nicht bestritten, dass Meta eine Strategie entwickelt hatte, die darin bestand, Messenger als eigenständigen Dienst zu positionieren, sondern lediglich die Relevanz der Berücksichtigung dieser Strategie für die Einstufung von Messenger als NuiKd im Sinne des DMA in Frage gestellt.

201

Als Viertes hat die Kommission in Fn. 193 zum 221. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses als Beweis eine Erhebung von Statista sowie einen Bericht des GEREK über die Wahrnehmungen und das Verhalten der Verbraucher in der Europäischen Union in Bezug auf digitale Kommunikationsplattformen angeführt. In Bezug auf die Erhebung von Statista macht die Klägerin geltend, dass die Kommission diesen Beweis – ohne ihr die Möglichkeit zur Stellungnahme zu geben – herangezogen habe, um zu belegen, dass Messenger die für die Einstufung als wichtiges Zugangstor maßgeblichen quantitativen Schwellenwerte „in sehr großem Umfang“ überschritten habe.

202

Der 221. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses ist Teil der Prüfung der Widerlegung der in Art. 3 Abs. 2 Buchst. b DMA vorgesehenen Vermutung, wobei die Kommission festgestellt hat, dass Messenger einer der am häufigsten genutzten Online-Kommunikationsdienste in der Union war.

203

In diesem Zusammenhang wurde im Verwaltungsverfahren erstens die Frage der Position von Messenger im Vergleich zu anderen Kommunikationsdiensten erörtert. In Rn. 47 Buchst. b der vorläufigen Beurteilung hat die Kommission nämlich festgestellt, dass Meta laut öffentlichen Berichten und anderen öffentlich zugänglichen Quellen einer der Anbieter der meistgenutzten Kommunikationsdienste in der Union sei. Darüber hinaus hat die Kommission in Fn. 77 der vorläufigen Beurteilung den in Fn. 193 des angefochtenen Beschlusses erwähnten Bericht des GEREK angeführt. Die Klägerin hat zu diesem Beweismittel Stellung genommen, u. a. in Abschnitt 3.17 ihres Schreibens vom 3. August 2023.

204

Zweitens wird die Tatsache, dass Messenger die quantitativen Schwellenwerte „in sehr großem Umfang“ überschritten hat, durch die Daten zu den gewerblichen Nutzern und den Endnutzern dieses Dienstes belegt, die der Kommission von der Klägerin übermittelt wurden, wobei der Bericht von Statista lediglich dazu dient, diese anderen Beweise zu untermauern. Zudem hat die Kommission ihre Zurückweisung des Arguments der Klägerin, wonach Messenger kein wichtiges Zugangstor sei, nicht ausschließlich auf den Umstand gestützt, dass dieser Dienst die maßgeblichen Schwellenwerte deutlich überschritten habe, sondern auch auf Argumente und Beweise, hinsichtlich derer die Klägerin nicht geltend macht, keine Gelegenheit zur Stellungnahme gehabt zu haben, insbesondere auf den Bericht des GEREK, der belegt, dass Messenger in den untersuchten Ländern die nach WhatsApp am zweithäufigsten genutzte Kommunikationsanwendung ist, sowie auf die hohe Verbreitung von Messenger unter den Endnutzern in der Union.

205

Als Fünftes ist zum 222. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses, der sich auf die in den Fn. 194 und 195 dieses Beschlusses angeführten Beweise stützt, darauf hinzuweisen, dass auch dieser Erwägungsgrund Teil der Prüfung der Widerlegung der in Art. 3 Abs. 2 Buchst. b DMA vorgesehenen Vermutung ist. Insbesondere hat die Kommission festgestellt, dass Messenger den gewerblichen Nutzern Tools anbot, um sie in die Lage zu versetzen, mit den Endnutzern zu kommunizieren. In Fn. 194 führte die Kommission die Website von Meta an, die bestätigte, dass die in Rede stehenden Tools angeboten wurden. Die Kommission hat ferner festgestellt, dass Meta den Unternehmen Werbetools anbot, die darauf abzielten, die Nutzer zu einem Messenger-Chat zu leiten, und dass solche Kampagnen eine wichtige Einnahmequelle für Meta darstellten. In Fn. 195 hat die Kommission zur Untermauerung ihrer Feststellung, dass die Werbefunktionen „Click-to-Message“ auf Messenger eine bedeutende Einnahmequelle für Meta darstellten, eine im Rahmen einer Telefonkonferenz zu den Geschäftsergebnissen abgegebene öffentliche Erklärung sowie eine Äußerung des CEO der Klägerin in einem Presseartikel angeführt.

206

In diesem Zusammenhang wurde im Verwaltungsverfahren erstens das Thema der Tools erörtert, die Meta den gewerblichen Nutzern auf Messenger zur Verfügung stellte. Die Kommission hatte nämlich bereits in Rn. 47 Buchst. a und b der vorläufigen Beurteilung festgestellt, dass die Klägerin auf Messenger Tools für die gewerblichen Nutzer angeboten habe. Die Klägerin hat auf diesen Beweis geantwortet, u. a. in Abschnitt 3.16 Buchst. d ihres Schreibens vom 3. August 2023.

207

Zweitens macht die Klägerin nicht geltend, keine Gelegenheit gehabt zu haben, zum Inhalt des 222. Erwägungsgrundes des angefochtenen Beschlusses, wonach sie zusätzliche Tools für die Anbindung an einen E-Mail-Dienst angeboten habe, Stellung zu nehmen.

208

Drittens hat die Klägerin, wie aus Abschnitt 3.16 Buchst. d ihres Schreibens vom 3. August 2023 hervorgeht, im Verwaltungsverfahren lediglich die Relevanz der Berücksichtigung der Tatsache in Abrede gestellt, dass sie auf Messenger Tools für die gewerblichen Nutzer anbietet, nicht aber diese Tatsache selbst.

209

In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen ist festzustellen, dass der Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör nicht verletzt wurde. Daher sind der vierte Teil des ersten Klagegrundes als unbegründet und damit der erste Klagegrund insgesamt zurückzuweisen.

Zweiter Klagegrund: Einstufung von Messenger als CPS, der ein wichtiges Zugangstor darstellt

210

Der zweite Klagegrund besteht aus fünf Teilen: – Erstens habe die Kommission Art. 2 Nr. 5 DMA nicht richtig ausgelegt und angewandt, als sie Marketplace als CPS vom Typ OVD eingestuft habe, insbesondere in Anbetracht des rechtlichen Kriteriums für die Beurteilung der Definition eines OVD, den die Kommission im 266. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses entwickelt habe, wonach es für die Frage, ob ein Dienst dieser Definition entspreche, darauf ankomme, ob die Unternehmen „in der Praxis die Möglichkeit“ hätten, den Verbrauchern Waren oder Dienste anzubieten; – zweitens könne der angefochtene Beschluss selbst dann, wenn das Gericht im Rahmen des ersten Teils das im 266. Erwägungsgrund dieses Beschlusses dargelegte rechtliche Kriterium für zutreffend halten sollte, nicht belegen, dass Marketplace dieses Kriterium erfülle, insbesondere weil die Kommission es zu Unrecht unterlassen habe, die am 30. Januar 2023 eingetretenen Änderungen zu berücksichtigen, mit denen Meta die für Unternehmen in Frankreich und Deutschland bestehende Möglichkeit, ihre Facebook-Unternehmensseite zu nutzen, um bestimmte Kategorien von Artikeln, nämlich Fahrzeuge und Immobilien, auf Marketplace einzustellen, abgeschafft habe; – drittens habe die Kommission die am 31. Juli 2023 eingetretenen Änderungen nicht berücksichtigt, die dazu geführt hätten, dass die Nutzer von Marketplace innerhalb eines Monats insgesamt nicht mehr als 20 Anzeigen in jeder Kategorie von „Artikeln“ sowie nicht mehr als fünf Anzeigen in jeder der Kategorien „Fahrzeuge“, „Autoteile und -zubehör“ und „Immobilien zum Kauf oder zur Miete“ hätten veröffentlichen können (die „Änderungen vom 31. Juli 2023“), und über die die Kommission von der Klägerin vor Erlass des angefochtenen Beschlusses informiert worden sei; – viertens sei die Kommission fälschlicherweise zu dem Ergebnis gelangt, dass Marketplace für sich genommen ein wichtiges Zugangstor darstelle, indem sie die von der Klägerin im Verwaltungsverfahren gemäß Art. 3 Abs. 5 DMA vorgebrachten Argumente und Beweise mit der Begründung zurückgewiesen habe, dass diese die in Art. 3 Abs. 2 DMA vorgesehenen Vermutungen nicht eindeutig entkräfteten, und dies, ohne eine Marktuntersuchung gemäß Art. 17 Abs. 1 oder 3 DMA einzuleiten; – fünftens habe die Kommission im angefochtenen Beschluss erstmals neue Beweise angeführt, was gegen eine wesentliche Verfahrensvorschrift verstoße.

211

Das Gericht hält es für angebracht, zunächst die Argumente zu prüfen, die sich auf den von der Kommission im angefochtenen Beschluss herangezogenen zeitlichen Rahmen für die Einstufung von Marketplace als OVD sowie auf eine unzureichende Begründung des angefochtenen Beschlusses hinsichtlich der Änderungen vom 31. Juli 2023 beziehen.

212

Im Rahmen des zweiten und des dritten Teils des zweiten Klagegrundes macht die Klägerin u. a. geltend, dass der angefochtene Beschluss mit Rechtsfehlern und offensichtlichen Beurteilungsfehlern behaftet sei, weil er relevante Tatsachen in Bezug auf Marketplace, die sich zwischen Januar 2023 und dem Erlass des angefochtenen Beschlusses ereignet hätten, insbesondere die Änderungen vom 30. Januar 2023 und die Änderungen vom 31. Juli 2023, nicht berücksichtigt oder ihnen zumindest keine ausreichende Bedeutung beigemessen habe.

213

Insbesondere habe die Kommission zu Unrecht angenommen, nicht verpflichtet zu sein, die im Jahr 2023 – vor Erlass des angefochtenen Beschlusses – vorgenommenen Änderungen an Marketplace zu berücksichtigen, um festzustellen, ob Marketplace als ein CPS vom Typ OVD eingestuft werden könne. Mit der Wahl dieses Ansatzes habe die Kommission einen Rechtsfehler begangen, da Art. 2 Nrn. 2 und 5 DMA dahin auszulegen sei, dass die Anwendung dieser Bestimmungen auf der Gesamtheit der zum Zeitpunkt der Benennung vorliegenden Beweise beruhen müsse. Darüber hinaus habe die Kommission gegen ihre Verpflichtung verstoßen, die Akte sorgfältig und unparteiisch zu prüfen, um beim Erlass ihres Beschlusses über möglichst vollständige und zuverlässige Informationen zu verfügen.

214

Ferner macht die Klägerin geltend, dass der angefochtene Beschluss hinsichtlich der Einstufung von Marketplace als CPS vom Typ OVD unzureichend begründet sei. Außerdem sei die Kommission dadurch, dass sie die Änderungen vom 31. Juli 2023 nicht berücksichtigt habe, ihrer Pflicht zur ordnungsgemäßen Verwaltung nicht nachgekommen. In Beantwortung der prozessleitenden Maßnahme vom 28. März 2025, mit der das Gericht die Parteien aufgefordert hatte, zu der Frage Stellung zu nehmen, ob der angefochtene Beschluss hinsichtlich der Änderungen vom 31. Juli 2023 ausreichend begründet sei, hat die Klägerin ergänzt, dass der angefochtene Beschluss keine tragfähige Begründung für die Auffassung der Kommission enthalte, dass es auf Marketplace nach den Änderungen vom 31. Juli 2023 noch eine erhebliche Zahl gewerblicher Nutzer habe geben können, und erst recht nicht, warum oder inwieweit deren Zahl es rechtfertige, diesen Dienst als wichtiges Zugangstor für diese gewerblichen Nutzer anzusehen.

215

Darüber hinaus macht die Klägerin geltend, dass die Änderungen vom 31. Juli 2023 dazu geführt hätten, dass kein Nutzer von Marketplace mehr als „Power Seller“ im Sinne des im angefochtenen Beschluss verwendeten Indikators zur Ermittlung der gewerblichen Nutzer von Marketplace eingestuft werden könne, nämlich im Sinne eines in der Union niedergelassenen oder aufhältigen Nutzers, der während mindestens eines Monats des Geschäftsjahres mindestens 28 Anzeigen geschaltet habe, von denen mindestens 80 % derselben Kategorie angehörten (im Folgenden: Power Seller). Diese Änderungen hätten nämlich die Zahl der Anzeigen auf 20 innerhalb derselben Anzeigenkategorie sowie auf jeweils fünf in den Kategorien „Fahrzeuge“, „Autoteile und -zubehör“ und „Immobilien zum Kauf oder zur Miete“ innerhalb eines Monats begrenzt. Somit habe Marketplace zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Beschlusses keine gewerblichen Nutzer mehr gehabt, wenn man dem von der Kommission selbst gewählten Ansatz folge, der auf dem Indikator der „Power Sellers“ beruhe. Daher sei der angefochtene Beschluss hinsichtlich der diesen Änderungen nachfolgenden B2C-Nutzung von Marketplace rechtlich nicht ausreichend begründet.

216

Was den für die Einstufung von Marketplace als OVD herangezogenen Zeitrahmen betrifft, hat die Kommission in ihrer Klagebeantwortung ihren im 256. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses dargelegten Standpunkt beibehalten, der im der Einstufung und Abgrenzung von Marketplace gewidmeten Abschnitt 5.6.1 dieses Beschlusses enthalten ist und wonach sie für die Zwecke der Benennung gemäß Art. 3 DMA die Informationen der letzten drei Geschäftsjahre vor der streitigen Benennung habe berücksichtigen müssen, d. h. die der Jahre 2020 bis 2022. Folglich wirke sich der Umstand, dass Meta im Januar 2023 Änderungen vorgenommen und weitere Änderungen in Betracht gezogen habe, die sämtlich darauf abzielten, die Nutzungsmöglichkeiten von Marketplace durch gewerbliche Nutzer einzuschränken, gemäß diesem Erwägungsgrund in keiner Weise auf die Schlussfolgerung der Kommission aus, dass Marketplace keine reine C2C-Plattform sei.

217

Darüber hinaus hat die Kommission erklärt, dass sie tatsächlich alle ihr zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Beschlusses vorliegenden Beweise, insbesondere die Änderungen vom 31. Juli 2023, berücksichtigt habe, um zu prüfen, ob Marketplace ein OVD im Sinne von Art. 2 Nr. 5 DMA gewesen sei. Somit gehe das Vorbringen der Klägerin hinsichtlich des für die Beurteilung der Einstufung eines CPS maßgeblichen Zeitrahmens ins Leere.

218

Was die Begründung des angefochtenen Beschlusses hinsichtlich der Änderungen vom 31. Juli 2023 betrifft, macht die Kommission geltend, dass sie im angefochtenen Beschluss die Gründe für ihren Standpunkt hinreichend dargelegt habe. In ihrer Antwort auf die prozessleitende Maßnahme vom 28. März 2025 hat die Kommission insbesondere geltend gemacht, in den Erwägungsgründen 256 bis 262 dieses Beschlusses dargelegt zu haben, warum die Änderungen vom 31. Juli 2023 nichts an ihrer Beurteilung geändert hätten, dass die Klägerin es den gewerblichen Nutzern ermögliche, Marketplace zu nutzen, um den Verbrauchern Artikel anzubieten, und somit auch nicht an der Tatsache, dass Marketplace einen OVD darstelle.

219

Art. 3 Abs. 1 DMA sieht vor, dass ein Unternehmen als Torwächter benannt wird, wenn es die folgenden drei kumulativen Anforderungen erfüllt: „a) [es hat] erheblichen Einfluss auf den Binnenmarkt …, b) [es stellt] einen zentralen Plattformdienst [bereit], der … als wichtiges Zugangstor … dient, … c) [es hat] hinsichtlich seiner Tätigkeiten eine gefestigte und dauerhafte Position [inne] oder [es ist] absehbar …, dass es eine solche Position in naher Zukunft erlangen wird.“

220

Nach Art. 3 Abs. 2 Buchst. b DMA wird davon ausgegangen, dass ein Unternehmen die in Abs. 1 Buchst. b dieses Artikels vorgesehene Anforderung erfüllt, wenn es einen CPS bereitstellt, der im vergangenen Geschäftsjahr mindestens 45 Millionen in der Union niedergelassene oder aufhältige monatlich aktive Endnutzer und mindestens 10000 in der Union niedergelassene jährlich aktive gewerbliche Nutzer hatte, wobei die Ermittlung und Berechnung gemäß der Methode und den Indikatoren im Anhang des DMA erfolgt.

221

Nach Art. 3 Abs. 2 Buchst. c DMA wird davon ausgegangen, dass ein Unternehmen die in Abs. 1 Buchst. c dieses Artikels vorgesehene Anforderung erfüllt, wenn es die in Abs. 1 Buchst. b dieses Artikels genannten Schwellenwerte in jedem der vergangenen drei Geschäftsjahre erreicht hat.

222

In Anbetracht der vorgenannten Bestimmungen trifft es zu, wie die Kommission im Wesentlichen im 265. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses feststellt, dass die Frage, ob ein Unternehmen die in Art. 3 Abs. 2 Buchst. c DMA vorgesehenen Schwellenwerte erreicht, eine rückwirkende Prüfung erfordert, die die letzten drei Geschäftsjahre vor der Benennung umfasst.

223

Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der DMA ein Ex-ante-Regulierungssystem vorsieht, wonach gewerbliche Nutzer und Endnutzer von CPS, die von Torwächtern bereitgestellt werden, die von der Kommission als solche benannt wurden, bestimmte regulatorische Garantien genießen sollten (vgl. in diesem Sinne siebter Erwägungsgrund des DMA). So muss ein als Torwächter benanntes Unternehmen nach Art. 3 Abs. 10 DMA spätestens sechs Monate, nachdem einer seiner CPS im Benennungsbeschluss aufgeführt wurde, die in den Art. 5 bis 7 dieser Verordnung genannten Verpflichtungen erfüllen.

224

Die Frage, ob ein Dienst als CPS im Sinne von Art. 2 Nr. 2 DMA einzustufen ist, setzt jedoch eine qualitative Beurteilung im Zusammenhang mit der Art des CPS voraus und unterscheidet sich von der Frage, ob ein Unternehmen die in Art. 3 Abs. 2 DMA vorgesehenen quantitativen Schwellenwerte in Bezug auf diesen Dienst erreicht, was – sofern diese Schwellenwerte erreicht sind – die Vermutung begründet, dass die in Abs. 1 dieses Artikels vorgesehenen Anforderungen erfüllt sind.

225

Insbesondere hat der Unionsgesetzgeber – anders als bei der Beurteilung der Frage, ob die in Art. 3 Abs. 2 DMA vorgesehenen quantitativen Schwellenwerte erreicht sind – nicht vorgesehen, dass die Beurteilung der Einstufung eines Dienstes als CPS gemäß Art. 2 Nr. 2 DMA auf der Grundlage von Informationen erfolgen muss, die sich auf einen Zeitraum vor dem Jahr der Benennung beziehen.

226

Da für die Einstufung eines Dienstes keine derartige zeitliche Begrenzung gilt, ist darauf hinzuweisen, dass die Rechtmäßigkeit eines Rechtsakts der Union anhand der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Erlasses zu beurteilen ist (vgl. Urteile vom 18. Juli 2013, Schindler Holding u. a./Kommission, C-501/11 P, EU:C:2013:522, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 4. Oktober 2024, García Fernández u. a./Kommission und SRB, C-541/22 P, EU:C:2024:820, Rn. 327 und die dort angeführte Rechtsprechung). Zudem hat die Kommission ihre Prüfung im Interesse einer guten Verwaltung sorgfältig und unvoreingenommen durchzuführen, damit sie bei Erlass des endgültigen Beschlusses über möglichst vollständige und verlässliche Informationen verfügt (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteile vom 14. Mai 2020, Agrobet CZ, C-446/18, EU:C:2020:369, Rn. 43 und 44 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 10. November 2022, Kommission/Valencia Club de Fútbol, C-211/20 P, EU:C:2022:862, Rn. 78 und die dort angeführte Rechtsprechung).

227

Als Antwort auf die vom Gericht in dieser Hinsicht in der mündlichen Verhandlung gestellten Fragen hat die Kommission nämlich klargestellt, dass die Änderungen, die ab Januar 2023 und vor dem Erlass des angefochtenen Beschlusses an Marketplace vorgenommen wurden, ihrer Ansicht nach sehr wohl für die Frage relevant seien, ob Marketplace einen OVD darstelle. Dem entsprechend hat sie erklärt, dass sie den oben in Rn. 216 zusammengefassten und im 256. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses dargelegten Standpunkt in Bezug auf den für die Einstufung als CPS maßgeblichen Zeitrahmen nicht mehr aufrechterhalte.

228

Dem ist hinzuzufügen, dass der ursprüngliche, im 256. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses dargelegte Standpunkt der Kommission ohnehin nicht mit Art. 3 Abs. 3 der Durchführungsverordnung 2023/814 vereinbar ist, der u. a. vorsieht, dass das mitteilende Unternehmen während des Zeitraums, in dem seine Mitteilung der Kommission zur Bewertung vorliegt, die Kommission über jede wesentliche Änderung der in der Mitteilung an die Kommission dargelegten Sachverhalte unverzüglich benachrichtigen muss.

229

Unter diesen Umständen ist in einem ersten Schritt festzustellen, dass sich die Kommission im angefochtenen Beschluss bei der Beurteilung der Frage, ob Marketplace als CPS vom Typ OVD einzustufen ist, auf einen rechtlich falschen zeitlichen Rahmen gestützt hat, da ihr im 256. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses dargelegter Standpunkt den – auf die letzten drei Geschäftsjahre vor der Benennung beschränkten – zeitlichen Rahmen, der für die Prüfung der Frage maßgeblich ist, ob der in Art. 3 Abs. 2 Buchst. c DMA genannte Schwellenwert erreicht ist, mit dem zeitlichen Rahmen verwechselt, der für die Einstufung eines Dienstes als CPS gemäß Art. 2 Nr. 2 DMA maßgeblich ist und für den der Unionsgesetzgeber keine solche rückwirkende Prüfung vorgesehen hat.

230

In einem zweiten Schritt ist zu prüfen, welche Auswirkungen dieser Rechtsfehler auf die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Beschlusses hat, da die Kommission hilfsweise geltend macht, die Änderungen vom 31. Juli 2023 gleichwohl berücksichtigt zu haben, als sie zu dem Schluss gelangt sei, dass Marketplace zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Beschlusses ein CPS vom Typ OVD im Sinne von Art. 2 Nr. 2 DMA gewesen sei.

231

Nach der Rechtsprechung führt ein Fehler in der Begründung des angefochtenen Rechtsakts nicht zu dessen Nichtigerklärung, wenn dieser Fehler unter den besonderen Umständen des Einzelfalls keinen entscheidenden Einfluss auf das Ergebnis haben konnte (vgl. Urteil vom 17. Juli 2024, Bytedance/Kommission, T-1077/23, mit Rechtsmittel angefochten, EU:T:2024:478, Rn. 112 und die dort angeführte Rechtsprechung).

232

In diesem Zusammenhang ist zu prüfen, ob der angefochtene Beschluss in Bezug auf die Änderungen vom 31. Juli 2023 hinreichend begründet ist, da diese Frage im Rahmen des dritten Teils des zweiten Rechtsmittelgrundes aufgeworfen wird (siehe oben, Rn. 214 und 215).

233

Im 247. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses hat die Kommission darauf hingewiesen, dass Art. 2 Nr. 5 DMA die OVD als Online-Vermittlungsdienste im Sinne von Art. 2 Nr. 2 der Verordnung (EU) 2019/1150 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Förderung von Fairness und Transparenz für gewerbliche Nutzer von Online-Vermittlungsdiensten (ABl. 2019, L 186, S. 57) definiert. Nach der letztgenannten Bestimmung muss ein Dienst, um der Definition eines OVD zu entsprechen, u. a. die Anforderung erfüllen, es gewerblichen Nutzern zu ermöglichen, Verbrauchern Waren oder Dienstleistungen anzubieten, indem er die Einleitung direkter Transaktionen zwischen diesen gewerblichen Nutzern und Verbrauchern vermittelt, unabhängig davon, wo diese Transaktionen letztlich abgeschlossen werden (im Folgenden: zweite Anforderung der Definition eines OVD).

234

Im Rahmen der Einstufung von Marketplace als OVD im Sinne von Art. 2 Nr. 5 DMA hat die Kommission den Indikator der „Power Sellers“ herangezogen, um die gewerblichen Nutzer von Marketplace zu ermitteln.

235

So hat die Kommission im 258. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses erläutert, zum Zeitpunkt des Erlasses dieses Beschlusses hätten die gewerblichen Nutzer zu geschäftlichen oder beruflichen Zwecken handeln können, indem sie auf Marketplace über ihr persönliches Facebook-Profil Anzeigen für Waren und Dienstleistungen veröffentlichten, die sich an Verbraucher richteten. Obwohl die Klägerin keine „offizielle Ermittlung“ dieser Nutzer vorgenommen hatte, war die Kommission der Ansicht, dass eine hohe Zahl gleichartiger Anzeigen darauf hinweisen könne, dass ein Nutzer beruflich oder geschäftlich handele, und dass diese Nutzer ebenfalls als gewerbliche Nutzer anzusehen seien. In diesem Zusammenhang hat die Kommission festgestellt, dass die Klägerin intern einen ähnlichen, auf „Power Sellers“ bezogenen Indikator verwendet habe, um Nutzer zu ermitteln, die Anzeigen in hoher Zahl oder rascher Folge veröffentlichten, und darauf hingewiesen, dass sich die Zahl dieser gewerblichen Nutzer bei Verwendung des Indikators der „Power Sellers“ nach den von der Klägerin vorgelegten Zahlen auf [> 100000] im Jahr 2020, [> 100000] im Jahr 2021 und [> 100000] im Jahr 2022 belaufen habe.

236

Im 259. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses hat die Kommission das Vorbringen der Klägerin, wonach Endnutzer berechtigterweise innerhalb eines Monats eine große Zahl von Anzeigen derselben Kategorie aus anderen als geschäftlichen Gründen hätten erstellen können, als nicht erheblich angesehen, da dies jedenfalls nicht ausschließe, dass gewerbliche Nutzer Marketplace über ihr persönliches Profil nutzten, um Anzeigen zu geschäftlichen oder beruflichen Zwecken zu veröffentlichen. Die Kommission stellte fest, dass – selbst unter der Annahme, bestimmte Endnutzer könnten eine große Zahl von Anzeigen aus anderen als geschäftlichen Gründen erstellen – die Daten, die auf dem im internen System der Klägerin verwendeten Proxy beruhten, eine Nutzerzahl ergäben, die den in Art. 3 Abs. 2 Buchst. b DMA festgelegten Schwellenwert für jährlich aktive gewerbliche Nutzer bei Weitem übersteige.

237

Im 260. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses hat die Kommission ausgeführt, dass die von der Klägerin ab Januar 2023 an Marketplace vorgenommenen Änderungen folglich keinen Einfluss auf den Umstand gehabt hätten, dass die gewerblichen Nutzer weiterhin über ihr persönliches Profil auf Marketplace hätten aktiv sein können. Nach Auffassung der Kommission galt diese Schlussfolgerung auch dann, wenn die Änderungen dazu geführt haben sollten, dass eine Reihe gewerblicher Nutzer, die Anzeigen über ihre Facebook-Unternehmensseite veröffentlichten, die Plattform verlassen hätten oder ihre Anzeigen nun über ihr persönliches Profil veröffentlichten. Jedenfalls habe die große Mehrheit der gewerblichen Nutzer von Marketplace ihre Anzeigen für Waren über ihr persönliches Profil veröffentlicht.

238

Darüber hinaus hat die Kommission im 261. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses drei Bildschirmausdrucke wiedergegeben, die nach ihren Angaben u. a. aktuelle Beispiele von Anzeigen darstellten, die gewerbliche Nutzer über ihr persönliches Profil auf Marketplace veröffentlicht hatten.

239

Im 262. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses hat die Kommission ausgeführt, dass die Frage, ob ein Nutzer aufgrund der Zahl und der Häufigkeit der von ihm auf Marketplace veröffentlichten Anzeigen als gewerblicher Nutzer anzusehen sei, von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls abhänge. Die Kommission hat darauf hingewiesen, dass in diesem Zusammenhang Nutzer, die – entsprechend den künftigen Beschränkungen, die Meta gerade einführe – monatlich 20 Anzeigen für Möbel oder fünf Anzeigen für Immobilien zum Kauf oder zur Miete schalteten, je nach den tatsächlichen Umständen weiterhin als gewerbliche Nutzer angesehen werden könnten.

240

Wie oben in Rn. 53 dargelegt, muss die durch Art. 296 Abs. 2 AEUV vorgeschriebene Begründung nach ständiger Rechtsprechung der Natur des betreffenden Rechtsakts angepasst sein und die Überlegungen des Organs, das den Rechtsakt erlassen hat, so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen, dass die Betroffenen ihr die Gründe für die erlassene Maßnahme entnehmen können und das zuständige Gericht seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann. Das Begründungserfordernis ist nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach dem Inhalt des Rechtsakts, der Art der angeführten Gründe und nach dem Interesse zu beurteilen, das die Adressaten oder andere durch den Rechtsakt unmittelbar und individuell betroffene Personen an Erläuterungen haben können. In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Erfordernissen von Art. 296 Abs. 2 AEUV genügt, nicht nur anhand seines Wortlauts zu beurteilen ist, sondern auch anhand seines Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet.

241

Ferner ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass die Begründung einer Entscheidung eines Organs oder einer Einrichtung der Union u. a. widerspruchsfrei sein muss, damit die Betroffenen, um ihre Rechte vor dem zuständigen Gericht zu verteidigen, die wahren Gründe dieser Entscheidung erkennen können und dieses Gericht seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann (vgl. Urteil vom22. Januar 2025, Norddeutsche Landesbank – Girozentrale/SRB [Im Voraus erhobene Beiträge 2022], T-407/22, nicht veröffentlicht, EU:T:2025:56, Rn. 193 und die dort angeführte Rechtsprechung).

242

Im Licht dieser Erwägungen ist zu prüfen, ob die Begründung des angefochtenen Beschlusses hinsichtlich der Änderungen vom 31. Juli 2023 ausreichend ist.

243

Als Erstes ist festzustellen, dass die Änderungen vom 31. Juli 2023 im angefochtenen Beschluss allenfalls marginal behandelt werden.

244

Erstens ist die Argumentation im 262. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses vage und hypothetisch. Nachdem die Kommission auf die künftigen Einschränkungen hingewiesen hatte, die Meta seinerzeit umzusetzen begann und die die Möglichkeit für Nutzer von Facebook betrafen, ihr persönliches Profil für berufliche Zwecke zu nutzen – was nach Ansicht der Kommission als Verweis auf die Änderungen vom 31. Juli 2023 zu verstehen war –, stellte sie nämlich fest, dass diese Nutzer „je nach den tatsächlichen Umständen weiterhin als gewerbliche Nutzer angesehen werden könnten“.

245

Im 262. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses hat die Kommission jedoch keine konkrete Analyse der Änderungen vom 31. Juli 2023 vorgenommen, um ihre Schlussfolgerung zu untermauern, dass Marketplace ungeachtet der Einführung dieser Änderungen die zweite Anforderung der Definition eines OVD erfüllt habe.

246

Darüber hinaus soll die Frage, ob ein Nutzer aufgrund der Zahl und Häufigkeit der von ihm veröffentlichten Anzeigen als gewerblicher Nutzer anzusehen ist, nach dem 262. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses „von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab[hängen]“. Die Kommission gibt aber nicht an, welche Umstände sie im vorliegenden Fall als relevant erachtet hat, um die Auswirkungen der Änderungen vom 31. Juli 2023 unberücksichtigt zu lassen, so dass ihre Begründung unvollständig bleibt.

247

Zweitens hat die Klägerin in ihrer Antwort vom 3. August 2023 auf die vorläufige Beurteilung sowie in ihren Schriftsätzen vor dem Gericht angegeben, ohne dass die Kommission dem widersprochen hätte, die Änderungen vom 31. Juli 2023 hätten dazu geführt, dass anhand des von der Kommission verwendeten Indikators der „Power Sellers“ kein einziger gewerblicher Nutzer von Marketplace mehr zu ermitteln sei.

248

Wie oben in Rn. 215 festgestellt, sahen die Änderungen vom 31. Juli 2023 nämlich eine Begrenzung der Zahl der Anzeigen vor, die ein Nutzer veröffentlichen durfte, nämlich monatlich höchstens 20 Anzeigen innerhalb derselben Anzeigenkategorie, wobei diese Höchstzahl unter dem Schwellenwert lag, ab dem ein solcher Nutzer als „Power Seller“ angesehen wurde.

249

Wie oben in Rn. 234 festgestellt, war es die eigene Entscheidung der Kommission, sich auf den Indikator der „Power Sellers“ zu stützen, um die gewerblichen Nutzer von Marketplace zu ermitteln.

250

Somit lässt der 262. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses nicht klar und eindeutig erkennen, aus welchen Gründen die Kommission zu dem Schluss gelangt ist, dass die zweite Anforderung der Definition eines OVD, die sich auf die Nutzung des Dienstes durch gewerbliche Nutzer bezieht, zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Beschlusses erfüllt gewesen sei.

251

Drittens hat die Kommission – ebenfalls im 262. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses – die Änderungen vom 31. Juli 2023 als „künftige Einschränkungen, die Meta seinerzeit umzusetzen begann“ behandelt.

252

In diesem Zusammenhang geht aus den Akten hervor, dass die Klägerin die Kommission im Verwaltungsverfahren ordnungsgemäß über Art und Umfang der Änderungen vom 31. Juli 2023 sowie über deren Auswirkungen auf das Kriterium informiert hatte, auf das sich die Kommission bei der Ermittlung der gewerblichen Nutzer von Marketplace gestützt hatte.

253

In ihrer Mitteilung vom 3. Juli 2023 hat die Klägerin die Kommission nämlich darüber informiert, dass sie derzeit ihre Entscheidung umzusetzen beginne, die Zahl der Anzeigen, die ein Endnutzer monatlich auf Marketplace veröffentlichen könne, auf höchstens 20 Anzeigen in der Kategorie „Artikel“ und fünf Anzeigen in den Kategorien „Fahrzeuge“ und „Immobilien zum Kauf oder zur Miete“ zu begrenzen. So hat sie darauf hingewiesen, dass es auf Marketplace nach der Umsetzung dieser Änderungen keine „Power Sellers“ mehr geben werde.

254

Anschließend hat die Klägerin die Kommission in ihrer Antwort vom 3. August 2023 auf die vorläufige Beurteilung über die Art und den genauen Umfang der Änderungen informiert, die sie am 31. Juli 2023 umgesetzt hatte.

255

Mithin war der Kommission zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Beschlusses bekannt, dass es sich bei den Änderungen vom 31. Juli 2023 nicht um künftige Einschränkungen handelte, die Meta seinerzeit umzusetzen begann, sondern um Einschränkungen, die Meta bereits umgesetzt hatte, nachdem sie diese in ihrer Mitteilung angekündigt hatte. Wie oben in den Rn. 219 bis 229 festgestellt, war die Kommission verpflichtet, diese Änderungen zu berücksichtigen.

256

Der angefochtene Beschluss enthält jedoch keine Begründung, der sich entnehmen ließe, warum die Kommission diese Änderungen im 262. Erwägungsgrund dieses Beschlusses ungeachtet der genannten Informationen als „künftige Einschränkungen, die Meta seinerzeit umzusetzen begann“ behandelt hat.

257

Aus all diesen Gründen geht aus dem 262. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses nicht klar und eindeutig hervor, aus welchen Gründen die Kommission nach den Änderungen vom 31. Juli 2023 der Ansicht war, dass Marketplace die zweite Anforderung der Definition eines OVD erfülle.

258

Als Zweites können die übrigen Erwägungsgründe des angefochtenen Beschlusses – entgegen dem, was die Kommission in ihrer Antwort auf die prozessleitende Maßnahme vom 28. März 2025 geltend macht – diese unzureichende Begründung nicht ausgleichen.

259

In ihrer Antwort auf die prozessleitende Maßnahme vom 28. März 2025 macht die Kommission geltend, in den Erwägungsgründen 256 bis 261 des angefochtenen Beschlusses dargelegt zu haben, warum die Änderungen vom 31. Juli 2023 nichts an ihrer Auffassung geändert hätten, dass Meta es den gewerblichen Nutzern ermögliche, Marketplace zu nutzen, um den Verbrauchern Artikel anzubieten, und dass Marketplace daher die zweite Anforderung der Definition eines OVD erfülle.

260

Die bloße Behauptung, dass ein Nutzer zu gewerblichen Zwecken handeln könne, indem er Anzeigen auf Marketplace über sein persönliches Facebook-Profil veröffentliche, reicht jedoch selbst dann, wenn sie durch zwei nach den Änderungen vom 31. Juli 2023 gefertigte Bildschirmausdrucke ergänzt wird, nicht aus, um klar und eindeutig verstehen zu können, warum die Kommission nach den Änderungen vom 31. Juli 2023 der Ansicht war, dass Marketplace die zweite Anforderung der Definition eines OVD erfülle.

261

Im Übrigen kann dem Argument der Kommission, sie habe der Klägerin bereits in ihrer vorläufigen Beurteilung ihre Auffassung zu den Änderungen vom 31. Juli 2023 mitgeteilt, als diese noch nicht umgesetzt gewesen seien, nicht gefolgt werden. In dieser Beurteilung hat die Kommission nämlich ausgeführt, dass die künftigen Änderungen, die Meta seinerzeit umzusetzen begonnen habe, um die Nutzung von Marketplace durch gewerbliche Nutzer zu verhindern, offenbar nicht geeignet seien, die Einstufung von Marketplace als OVD zu ändern, da sie „die Nutzer nicht daran hinder[te]n, ihr persönliches Profil für geschäftliche oder berufliche Zwecke zu nutzen, um Endnutzern Waren oder Dienstleistungen anzubieten oder anzubieten zu versuchen“. Es ist jedoch festzustellen, dass die in dieser Beurteilung dargelegte Begründung aus denselben Gründen, die der oben in Rn. 260 dargelegten Schlussfolgerung zugrunde liegen, keine klare und eindeutige Begründung darstellt, die es der Klägerin und dem Gericht ermöglicht, zu verstehen, warum nach den Änderungen vom 31. Juli 2023 die zweite Anforderung der Definition eines OVD erfüllt gewesen sein soll.

262

Folglich ist festzustellen, dass die Klägerin nicht in der Lage ist, die Rechtfertigung für die nach den Änderungen vom 31. Juli 2023 erfolgte Einstufung von Marketplace als OVD zu erkennen, und dass es den Unionsgerichten unmöglich ist, in dieser Hinsicht ihre Kontrolle auszuüben, so dass die Begründung des angefochtenen Beschlusses in diesem Punkt nicht den oben in den Rn. 240 und 241 angeführten Anforderungen der Rechtsprechung entspricht.

263

Das übrige Vorbringen der Kommission widerlegt dieses Ergebnis nicht.

264

Erstens trägt die Kommission vor, dass ein Nutzer je nach den Umständen als gewerblicher Nutzer angesehen werden könne, da er – unter Einhaltung der durch die Änderungen vom 31. Juli 2023 auferlegten Beschränkung der Zahl der Anzeigen – jährlich 240 neue Anzeigen in derselben Kategorie veröffentlichen könne. Zudem könne eine einzige Anzeige den Verkauf mehrerer Artikel oder mehrerer Artikelvarianten betreffen.

265

Allerdings erwähnt der angefochtene Beschluss weder die Möglichkeit, dass ein Nutzer 240 Anzeigen pro Jahr in derselben Kategorie veröffentlichen kann, noch die hypothetische Behauptung, dass ein Nutzer, der eine einzige Anzeige veröffentlicht, die den Verkauf einer großen Zahl von Artikeln betrifft, je nach den Umständen als gewerblicher Nutzer gelten könne. Wie oben in Rn. 247 festgestellt, hat die Klägerin jedenfalls angegeben, ohne dass die Kommission dem widersprochen hätte, dass die Änderungen vom 31. Juli 2023 dazu geführt hätten, dass es auf Marketplace nach Maßgabe des Indikators der „Power Sellers“, den die Kommission selbst zur Ermittlung der gewerblichen Nutzer herangezogen habe, keinen einzigen gewerblichen Nutzer mehr gegeben habe. Somit kann dieses Argument die oben in Rn. 262 dargelegte Schlussfolgerung nicht in Frage stellen, wonach die Begründung des angefochtenen Beschlusses hinsichtlich der Berücksichtigung der Änderungen vom 31. Juli 2023 nicht den Anforderungen der oben in den Rn. 240 und 241 angeführten Rechtsprechung entspricht.

266

Zweitens trifft es zwar zu, wie die Kommission geltend macht, dass eine bloße formale Änderung der für gewerbliche Nutzer geltenden Bedingungen grundsätzlich nicht ausreicht, um auszuschließen, dass ein Dienst einen OVD darstellt; dieser Umstand entbindet die Kommission jedoch nicht von der Verpflichtung zur Angabe angemessener und ausreichender Gründe, um zu erläutern, wie sie eine solche Änderung berücksichtigt hat, zumal diese Änderungen, wie oben in Rn. 247 dargelegt, nach der Darstellung der Klägerin – und ohne dass die Kommission dem widersprochen hätte – dazu geführt hatten, dass es auf Marketplace nach Maßgabe des Indikators der „Power Sellers“, den die Kommission im angefochtenen Beschluss zur Ermittlung der gewerblichen Nutzer herangezogen hat, keinen einzigen gewerblichen Nutzer mehr gab.

267

Drittens macht die Kommission geltend, dass der in Art. 3 Abs. 2 Buchst. b DMA festgelegte Schwellenwert von 10000 gewerblichen Nutzern in jedem der letzten drei Geschäftsjahre vor der Benennung deutlich überschritten worden sei. Nach Ansicht der Kommission ist es daher nicht offensichtlich, dass eine bloße Begrenzung auf monatlich 20 Anzeigen in jeder Kategorie von „Artikeln“ sowie nicht mehr als fünf Anzeigen in jeder der Kategorien „Fahrzeuge“, „Autoteile und -zubehör“ und „Immobilien zum Kauf oder zur Miete“ so viele gewerbliche Nutzer von Marketplace ausschließen könnte, dass deren Zahl diesen Schwellenwert von 10000 nicht mehr überschreitet.

268

Es oblag der Kommission jedoch, im angefochtenen Beschluss darzulegen, inwiefern Marketplace nach den Änderungen vom 31. Juli 2023 als ein Dienst angesehen werden konnte, der die zweite Anforderung der Definition eines OVD erfüllte. Wie oben in den Rn. 244 und 245 festgestellt, geht aus dem angefochtenen Beschluss aber nicht hervor, dass die Kommission eine konkrete Analyse dieser Änderungen vorgenommen hat. Darüber hinaus konnte sich die Kommission, wie oben in den Rn. 219 bis 229 dargelegt, im Rahmen der Einstufung von Marketplace als CPS vom Typ OVD nicht auf die Informationen beschränken, die die letzten drei Geschäftsjahre vor der Benennung betrafen. Somit stellt der Umstand, dass der in Rede stehende Schwellenwert in diesen Geschäftsjahren deutlich überschritten wurde, keinen ausreichenden Grund für die Schlussfolgerung dar, dass Marketplace zum Zeitpunkt des angefochtenen Beschlusses die zweite Anforderung der Definition eines OVD erfüllt habe.

269

Das ergänzende Vorbringen der Kommission ist daher zurückzuweisen.

270

Nach alledem ist zum einen dem zweiten und dem dritten Teil des zweiten Klagegrundes stattzugeben, soweit die Kommission bei der Festlegung des maßgeblichen Zeitrahmens für die Einstufung von Marketplace als OVD einen Rechtsfehler begangen hat, indem sie der Ansicht war, sie habe lediglich die Informationen der letzten drei Geschäftsjahre vor der Benennung berücksichtigen müssen, und zum anderen dem dritten Teil des zweiten Klagegrundes stattzugeben, soweit die Kommission gegen ihre Begründungspflicht hinsichtlich der Rechtfertigung der trotz der Änderungen vom 31. Juli 2023 vorgenommenen Einstufung von Marketplace als OVD verstoßen hat.

271

Folglich ist Art. 2 Buchst. f des angefochtenen Beschlusses für nichtig zu erklären, ohne dass die übrigen von der Klägerin zur Stützung des zweiten Klagegrundes vorgebrachten Argumente geprüft werden müssen, und die Klage im Übrigen abzuweisen.

Kosten

272

Nach Art. 134 Abs. 3 der Verfahrensordnung trägt, wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, jede Partei ihre eigenen Kosten.

273

Im vorliegenden Fall ist jede Hauptpartei zum Teil unterlegen, so dass das Gericht es in Anbetracht der Umstände der Rechtssache für gerechtfertigt hält, dass jede von ihnen ihre eigenen Kosten trägt.

274

Außerdem tragen nach Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung die Mitgliedstaaten, die dem Rechtsstreit als Streithelfer beigetreten sind, ihre eigenen Kosten. Die Französische Republik trägt daher ihre eigenen Kosten.

Verfahren

Verfahrensbeteiligte anzeigenVerfahrensbeteiligte ausblenden

In der Rechtssache T-1078/23,

Meta Platforms, Inc. mit Sitz in Menlo Park, Kalifornien (Vereinigte Staaten), vertreten durch D. Jowell und D. Bailey, Barristers, J. Aitken und S. Malhi, Solicitors, sowie Rechtsanwälte A. Pliego Selie, O. Brouwer, T. Janssens, T. Oeyen und T. Lübbig,

Klägerin,

gegen

Europäische Kommission, vertreten durch T. Franchoo, P.-J. Loewenthal, M. Mataija und I. Naglis als Bevollmächtigte,

Beklagte,

unterstützt durch

Französische Republik, vertreten durch T. Lechevallier als Bevollmächtigten,

Streithelferin,

erlässt

DAS GERICHT (Achte Kammer in der Besetzung mit fünf Richtern),

zum Zeitpunkt der Beratung unter Mitwirkung des Präsidenten M. van der Woude, der Richter G. De Baere, D. Petrlík und K. Kecsmár sowie der Richterin S. Kingston (Berichterstatterin),

Kanzler: A. Marghelis, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens, insbesondere

– der schriftlichen Fragen des Gerichts vom 28. März 2025 an die Klägerin, an die Kommission und an die Französische Republik sowie deren Antworten, die am 23., 23. bzw. 18. April 2025 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen sind,

– der schriftlichen Frage des Gerichts vom 2. Mai 2025 an die Klägerin und an die Kommission sowie deren Antworten, die am 14. bzw. 13. Mai 2025 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen sind,

auf die mündliche Verhandlung vom 3. Juni 2025

folgendes