BVerfG 3. Kammer des Ersten Senats Nichtannahmebeschluss zitiert von 3

Erfolglose Verfassungsbeschwerde bzgl der Arbeitnehmereigenschaft von Sevaka-Mitgliedern eines Yoga- und …

Nichtannahmebeschluss: Erfolglose Verfassungsbeschwerde bzgl der Arbeitnehmereigenschaft von Sevaka-Mitgliedern eines Yoga- und Meditationszentrums - religiöse Prägung der Dienstleistung weder dargelegt noch ersichtlich

Verfassungsrecht Nicht zur Entscheidung angenommen

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie den gesetzlichen Darlegungsanforderungen nicht gerecht wird (§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG) und es an einem Annahmegrund fehlt (§ 93a Abs. 1 BVerfGG, vgl. BVerfGE 111, 1 <4 f.>). Es kann dahinstehen, ob die Annahme des Bundesarbeitsgerichts, bei dem Beschwerdeführer, einem „(…)“-Verein, handele es sich nicht um eine Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft, mit Artikel 4 Absatz 1 und 2 Grundgesetz vereinbar ist. Denn es ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich, dass die von der Klägerin des Ausgangsverfahrens geleisteten Dienste der Aufrechterhaltung des Beherbergungs- und Seminarbetriebs des Vereins und des Vertriebs von Yoga-Produkten, um deren arbeitsrechtliche Beurteilung es hier geht, für sich genommen religiös geprägt waren.

Von einer weiteren Begründung der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Gründe

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.