Beihilfe für hausärztliche Behandlung durch nahen Angehörigen KI-Titel
Beihilfe · naher Angehöriger · Hausbesuch · BVO · Arztwahl
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der Kläger begehrt Beihilfe zu Aufwendungen für Heilbehandlungskosten. Er ist als Ruhestandsbeamter der Beklagten gegenüber mit einem Bemessungssatz von 70 vom Hundert beihilfeberechtigt. Im Zeitraum vom 28. März 2017 bis 11. Juli 2017 ließ sich der Kläger durch seinen Sohn, U., hausärztlich versorgen. Hierbei erfolgten unter anderem insgesamt 13 Hausbesuche, teilweise zur Nachtzeit. Der Sohn stellte dem Vater mit Rechnung von 25. Juli 2017 insgesamt 1.150,26 EUR in Rechnung.
Mit Schreiben vom 8. August 2017 beantragte der Kläger bei den W. (im Folgenden: B.) die Zahlung einer Beihilfe zu den Kosten der Behandlung durch seinen Sohn. Die N. hatte der B. mit Wirkung vom 1. Januar 2012 die Durchführung von Widerspruchsverfahren und die Vertretung in gerichtlichen Verfahren übertragen.
Mit Bescheid vom 31. August 2017 erkannte die B. den Rechnungsbetrag insgesamt nicht als beihilfefähig an. In den Hinweisen zu den Belegen wird ausgeführt, dass, wenn die Behandlung eines Erkrankten vom Ehegatten, von Kindern oder Eltern des Behandelten durchgeführt werde, hierzu keine Beihilfen zu gewähren seien, es sei denn, es handele sich um dem Arzt selbst entstandene Kosten, deren Geldwert nachgewiesen sei (z.B.: Kosten für Arzneien, Verbandmittel, Röntgenplatten, für den Transport des Erkrankten sowie zahntechnische Laborkosten u.Ä.). Diese Beschränkung gründe sich auf die allgemeine Verkehrssitte, nach der Pflege und Hilfeleistung in Krankheits- und Geburtsfällen unter nahen Angehörigen unentgeltlich angeboten und angenommen werden. Ferner wurde auf § 3 Abs. 6 BVO und Erl. 22 zu § 3 BVO verwiesen.
Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 6. September 2017 Widerspruch ein, zu dessen Begründung er ausführte, dass er in den vergangenen 30 Jahren, in denen sein Sohn seine Praxis betrieben habe, die Kosten von Behandlungen selbst getragen habe. Da die hohen Kosten jedoch eine erhebliche Belastung darstellten, bat er um Überprüfung der Regelung der Beihilfeverordnung. Er habe gem. Art. 1 und 2 des Grundgesetzes ein Recht auf freie Arztwahl, auch stehe die Familie nach dem Grundgesetz unter dem besonderen Schutz des Staates. Der Kläger sieht sich durch die verweigerte Erstattung bestraft. Auch Rechte seines Sohnes seien betroffen, weil er als Familienangehöriger benachteiligt werde. Er, der Kläger, habe bei Bagatellen oder kleineren Krankheiten nicht die Absicht, Beihilfe für eine Behandlung durch seinen Sohn zu verlangen. Es dürfe nach seiner Ansicht jedoch nicht so sein, dass er wegen einer dauerhaften Erkrankung, deren Behandlung mit großem Kostenaufwand verbunden sei, benachteiligt werde.
Die B. wies den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 12. September 2017, dem Kläger zugegangen am 15. September 2017, zurück. Zur Begründung führte die B. aus, bei der Rechnung vom 25. Juli 2017 handele es sich um Kosten einer Behandlung durch den Sohn des Klägers. In einer solchen Konstellation greife die Regelung des § 3 Abs. 6 BVO NRW. Der danach bestehende Ausschluss der Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für die persönliche Tätigkeit eines nahen Angehörigen bei einer Heilmaßnahme sei von der Rechtsprechung als rechtsgültig anerkannt. Die Regelung sei auch mit der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht und dem Gleichbehandlungsgrundsatz vereinbar. Der Ausschluss gelte nur dann nicht, wenn die erforderliche medizinische Behandlung nur in der Praxis des nahen Angehörigen durchgeführt werden könne oder es dem Berechtigten aus tatsächlichen Gründen nicht möglich oder zumutbar sei, eine andere Praxis aufzusuchen. Anhaltspunkte für derartige Ausnahmetatbestände seien nicht erkennbar. Ferner enthalte das Beihilfesystem eine angemessene und abschließende Festlegung und Konkretisierung der Fürsorgepflicht des Staates gegenüber seinen Beamten.
Am 16. Oktober 2017, einem Montag, hat der Kläger Klage erhoben. Er ist der Ansicht, dass die Ablehnung einer Anerkennung von Kosten für eine Behandlung durch seinen Sohn rechtswidrig sei und ihn in seinen Rechten verletze. Zur Begründung bezieht er sich auf sein Vorbringen im Widerspruchsverfahren.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides der W. vom 31. August 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. September 2017 zu verpflichten, ihm zu den Aufwendungen aus der Rechnung vom 25. Juli 2017 Beihilfe in Höhe von 805,18 € zu bewilligen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen,
und beruft sich zur Begründung auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird verwiesen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des dazu vorgelegten Verwaltungsvorganges.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der Bescheid der Beklagten vom 31. August 2017 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 12. September 2017 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 S. 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass ihm zu den Aufwendungen aus der Rechnung vom 25. Juli 2017 für die von seinem Sohn durchgeführten ärztlichen Behandlungen eine Beihilfe bewilligt wird.
Für die rechtliche Beurteilung beihilferechtlicher Streitigkeiten ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen maßgeblich, für die Beihilfe verlangt wird.
Ständige Rechtsprechung, vgl. u.a. BVerwG, Urteil vom 23. November 2017
- 5 C 6.16 -, juris, Rdn. 8, m.w.N.
Maßgeblich ist damit hier § 75 des Gesetzes über die Beamtinnen und Beamten des Landes Nordrhein Westfalen - LBG - vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. 2016, 310, 642). Nach dessen Abs. 3 und 2 erhalten Personen, die - wie der Kläger - nach Abs. 1 Nr. 2 der Norm beihilfeberechtigt sind, Beihilfen zu der Höhe nach angemessenen Aufwendungen für medizinisch notwendige Maßnahmen, unter anderem zur Linderung von Erkrankungen und Wiederherstellung der Gesundheit und zur Besserung des Gesundheitszustandes. Konkretisiert wird der Anspruch auf Beihilfe durch die auf der Grundlage von § 75 Abs. 8 Satz 1 LBG erlassene Verordnung über Beihilfen in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und Todesfällen (Beihilfenverordnung vom 5. November 2009 - BVO - (GV. NRW. S. 602)) in der jeweils einschlägigen Fassung.
Für die hier betroffenen Aufwendungen aus März bis Juli 2017 ist die BVO in der Fassung der siebten Änderungsverordnung vom 16. Dezember 2016 (GV. NRW. S. 1196) zugrunde zu legen.
Nach § 3 Abs. 1 BVO sind beihilfefähig die notwendigen Aufwendungen in angemessenem Umfang, die in Krankheitsfällen zur Wiedererlangung der Gesundheit oder zur Besserung oder Linderung vom Leiden aufgewendet werden müssen. Gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 BVO umfassen die beihilfefähigen Aufwendungen die Kosten für die medizinischen Leistungen durch einen Arzt.
Nach § 3 Abs. 6 S. 1 BVO sind aber Aufwendungen für die persönliche Tätigkeit von Ehegatten, eingetragenen Lebenspartnern, Kindern und Eltern des Behandelten nicht beihilfefähig. In diesen Fällen sind nur die tatsächlich entstandenen Sachkosten wie z.B. für Materialien, Verbandmittel und Arzneimittel, deren Geldwert nachgewiesen ist, beihilfefähig.
Bei den vom Kläger geltend gemachten Aufwendungen handelt es sich um solche, die durch die Behandlung durch seinen Sohn entstanden sind und damit unter den Beihilfeausschluss des § 3 Abs. 6 S. 1 BVO fallen.
Der Beihilfeausschluss verstößt nicht gegen höherrangiges Recht, steht im Einklang mit den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 Grundgesetz - GG -), entspricht der gesetzlichen Fürsorgepflicht des Dienstherrn und ist auch mit sonstigem Verfassungsrecht, insbesondere mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar. Er führt zudem nicht zu einer unzulässigen Einschränkung des Rechtes auf freie Arztwahl.
Von der im gegenwärtigen Beihilfensystem angelegten Sachgesetzlichkeit weicht § 3 Abs. 6 S. 1 BVO zum Nachteil der Beamten ab. Krankheitsbedingte Aufwendungen werden trotz ihrer Notwendigkeit und Angemessenheit von der Beihilfegewährung ausgenommen, wenn der Inhaber der Honorarforderung aus der Heilbehandlung ein naher Angehöriger des Beihilfeberechtigten ist. Die Vereinbarkeit eines derartigen Leistungsausschlusses mit dem allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz hängt davon ab, ob er durch einen zureichenden Grund sachlich gerechtfertigt wird.
Vgl. BVerwG, Urteile vom 28. Mai 2008 - 2 C 24.07 -, juris, Rdn. 25, und vom 24. Februar 2011 - 2 C 9.10 -, juris, Rdn. 10.
Der rechtfertigende Grund ist im Regelfall darin zu sehen, dass es nicht unüblich ist, nahen Angehörigen für eine Behandlung keine Rechnung zu stellen und auf ein Honorar zu verzichten oder seine Forderung auf das zu beschränken, was als Versicherungsleistung oder Beihilfe erstattet werde; im letzteren Fall würden Honorarforderungen nur deshalb erhoben und nur deshalb erfüllt, weil letztlich Dienstherr und Krankenversicherung die Aufwendungen zu tragen haben.
Vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 16. September 1992 - 2 BvR 1161/89 -, juris, Rdn. 3.
Der Ausschluss soll die Beihilfestelle von der Verpflichtung freistellen, die Ernsthaftigkeit von Honorarforderungen unter nahen Angehörigen zu überprüfen. Die Behörde müsste ansonsten kontrollieren, ob die vom Beihilfeberechtigten eingereichte Rechnung als ausreichende Grundlage für eine unabhängig von Erstattungsansprüchen gestellte Honorarforderung des behandelnden nahen Angehörigen anzusehen ist oder ob sie nur als eine fingierte Unterlage für eine Beihilfefestsetzung dienen soll. Dies würde die Behörde entgegen den Grundsätzen und Zielen des Beihilferechts selbst in Bagatellfällen dazu zwingen, in den persönlichen Bereich des Beamten einzudringen und dessen Verhältnis zum nahen Angehörigen zu klären. Die für die Beamten mit der Regelung verbundene Belastung wird ohnehin durch den Umstand erheblich reduziert, dass der Beihilfeberechtigte ihre Anwendung durch eine entsprechende Auswahl des Behandelnden abwenden kann.
Vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 16. September 1992 - 2 BvR 1161/89 - juris, Rdn. 5.
Demgegenüber fehlt es in Fallgestaltungen, in denen der Beihilfeberechtigte aus besonderen Gründen auf die Behandlung durch seinen nahen Angehörigen selbst angewiesen ist, an einem den Anforderung des Art. 3 Abs. 1 GG genügenden sachlichen Grund. Dies ist etwa der Fall, wenn die erforderlich medizinische Behandlung nur in der Praxis des nahen Angehörigen durchgeführt werden kann oder es dem Berechtigten aus tatsächlichen Gründen nicht möglich oder zumutbar ist, eine andere Praxis aufzusuchen, oder der Umfang der Behandlung das Maß dessen deutlich übersteigt, was üblicherweise noch unentgeltlich geleistet wird.
BVerwG, Urteil vom 29. September 2011 - 2 C 80.10 -, juris, Rdn. 22, eine vergleichbare Ausschlussregelung betreffend und unter Bezugnahme auf BGH, Urteil vom 21. Februar 2001 - IV ZR 11/00 -, juris, zur Frage eines wirksamen Leistungsausschlusses in AGB einer Krankheitskostenversicherung.
Anhaltspunkte dafür, dass die Behandlung des Klägers nur durch seinen Sohn durchgeführt werden konnte oder es ihm aus tatsächlichen Gründen nicht möglich oder zumutbar war, eine Behandlung durch einen anderen Arzt in Anspruch zu nehmen, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
Das Gericht kann für die Entscheidung dieses Rechtsstreits offenlassen, wann der Umfang der Behandlung das Maß dessen deutlich übersteigt, was üblicherweise noch unentgeltlich geleistet wird, da vorliegend die geleisteten Hausbesuche und in Rechnung gestellten Untersuchungen und Behandlungen sich jedenfalls im Rahmen dessen bewegen, was unter nahen Angehörigen nach allgemeiner Lebenserfahrung unentgeltlich erbracht wird.
Der Ausschluss der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für die persönliche Tätigkeit naher Angehöriger ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden und verstößt ferner nicht gegen die Fürsorgepflicht des Dienstherrn.
Vgl., BVerfG, Kammerbeschluss vom 16. September 1992 - 2 BvR 1161/89 - juris Rdn. 4, 5 und 7; ebenso VG Karlsruhe, Urteil vom 22. April 2010 - 9 K 1088/09 -, juris, Rdn. 19 m.w.N. zu einer vergleichbaren Regelung wie in § 3 Abs. 6 BVO.
Wenn ein Beamter aus persönlichen Gründen auf der Behandlung durch einen nahen Angehörigen besteht und dieser ein Honorar verlangt, so muss der Beamte grundsätzlich in Kauf nehmen, dass ihm keine Beihilfe zu diesem Honorar gewährt wird. Dadurch wird das Wesen der Beihilfe nicht in einer mit der Fürsorgepflicht unvereinbaren Weise beeinträchtigt. Denn die Fürsorgepflicht gebietet dem Dienstherrn nur, in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen durch Gewährung von Beihilfe ergänzend und in angemessenem Umfang in Bezug auf die notwendigen Aufwendungen einzugreifen. Infolgedessen muss der Beamte auch gewisse Härten und Nachteile hinnehmen, die sich aus der pauschalierenden und typisierenden Konkretisierung der Fürsorgepflicht durch die Beihilfevorschriften ergeben. Dabei können Praktikabilitätsgründe eine gewisse Rolle spielen.
So auch BVerwG, Urteil vom 25. Oktober 1972 - VI C 5.71 -, juris, Rdn. 21, m.w.N.
Schließlich ist durch den Ausschluss der Aufwendungen für die persönliche Tätigkeit eines nahen Angehörigen bei einer Heilmaßnahme von der Beihilfefähigkeit nicht das Recht des Klägers auf freie Arztwahl unzulässig beeinträchtigt. Auch sonst ist im Beihilferecht und in anderen Rechtsgebieten nicht immer eine völlig freie Arztwahl gewährleistet.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Oktober 1972 - VI C 5.71 -, juris, Rdn. 21.
Im Übrigen ist es dem Kläger nicht verwehrt, sich durch seinen Sohn behandeln zu lassen.
Die Kostenentscheidung folgt auch § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung - ZPO -.