Beitragserhebung bei freiwilliger Krankenversicherung nach Wegfall der Pflichtversicherung KI-Titel
Krankenversicherung der Rentner · freiwillige Mitgliedschaft · Beitragsbemessung · SGB V · Sozialhilfebezug
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der Beitragserhebung.
Bis zum 31.12.2016 war der Kläger aufgrund seines Leistungsbezuges über das Jobcenter bei der Beklagten pflichtversichert. Ab dem 1. Januar 2017 erhält der Kläger eine gesetzliche Rente von der Deutschen Rentenversicherung, so dass sein Versicherungsverhältnis bei der Beklagte umgestellt werden musste. Da der Kläger die erforderliche Vorversicherungszeit für die Voraussetzungen der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) nicht erfüllt, was rechtskräftig durch das Sozialgericht festgestellt ist, stellte die Beklagte den Versicherungsschutz im Rahmen einer freiwilligen Mitgliedschaft sicher.
Die Beklagte informierte den Kläger mit dem Bescheid vom 16. Dezember 2020 über die Höhe seiner Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge ab dem 1. Juli 2020. Die Einstufung erfolgte in Höhe der Mindestbemessungsgrenze 2020 in Höhe von 1.061,76€.
Am 8. September 2020 stellte der Kläger einen Antrag auf erhöhten Zuschuss zum Zahnersatz und reichte mit diesem Antrag zusammen einen Leistungsbescheid der Stadt Marburg über die Gewährung von Leistungen bei Grundsicherung im Alter und Erwerbsminderung nach dem SGB XII für die Zeit ab dem 1. September 2020 ein. Nachdem die Beklagte Kenntnis über diesen ergänzenden Sozialhilfebezug des Klägers erhalten hatte, erhielt der Kläger mit Datum vom 17. Dezember 2020 einen weiteren Beitragsbescheid für die Zeit ab dem 1. September 2020 mit dem Inhalt, dass ab diesem Zeitpunkt die Zahlung der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung vom Sozialamt der Stadt Marburg übernommen werden.
Mit Schreiben vom 8. Januar 2021 erhob der Kläger Widerspruch gegen den Bescheid der Beklagten vom 16. Dezember 2020 und begründeten diesen wie folgt: Mit bestandskräftigen und auch für die Beklagte bindenden Bescheid vom 1. Dezember 2016, habe die nach § 255 SGB V allein entscheidungsbefugte Deutsche Rentenversicherung Bund, den Übergang kraft Gesetz der bisherigen Versicherungspflicht als Empfänger von Leistungen nach dem SGB II, bis zum 31. Dezember 2016, in eine Versicherungspflicht als Rentner (§ 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V) ab dem 1. Januar 2017 festgestellt. Gläubiger solcher Pflichtbeiträge sei schon von 2009 bis 2016 und auch weiterhin gemäß der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts nicht die einzelne Krankenkasse, sondern der vom Bundversicherungsamt verwaltete Gesundheitsfonds. Der Beklagten stehe schon dem Grunde nach kein Beitragsanspruch ihm gegenüber zu.
Ebenso erhob der Kläger am 9. Januar 2021 Widerspruch gegen den Bescheid vom 17. Dezember 2020 und führten aus: Das Sozialgeheimnis sei verletzt worden. Die Beklagte könne nicht einfach hinter seinem Rücken an einen fremden Dritten, die Stadt Marburg, Amt für Grundsicherung im Alter, herantreten, um zu erforschen, ob er Grundsicherung im Alter von dort erhalte oder nicht, sowie diesen bisher unbeteiligten Dritten dazu veranlassen, vermeintliche Beitragsschulden, die gegenüber der Beklagten nie bestanden hätten und auch jetzt nicht bestünden zu übernehmen und zu zahlen. Der Kläger forderte die Beklagte unter Androhung eines Strafantrags auf, ihn über Telefonate und Schreiben mit dem Dritten durch Aktenvermerke und Kopien innerhalb von 8 Tagen zu unterrichten und sämtliche Maßnahmen bei der Stadt Marburg zurückzunehmen.
Aufgrund der Nichtzahlung der Beiträge erhielten der Kläger am 23. Januar 2021 einen Forderungsbescheid von der Beklagten. Mit der Anhörung vom 27. Januar 2021 erläuterte die Beklagte die Sach- und Rechtslage.
Die Beklagte wies die Widersprüche mit Widerspruchsbescheid vom 8. April 2021 zurück. Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 11 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch — Gesetzliche Krankenversicherung — (SGB V) seien Personen versicherungspflichtig, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllten und diese Rente beantragt hätten, wenn sie seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrages mindestens 9/10 der zweiten Hälfte des Zeitraumes Mitglied oder nach § 10 SGB V versichert gewesen seien. Als Vorversicherungszeit seien somit alle Zeiten einer Mitgliedschaft bzw. einer Familienversicherung bei einem Träger der gesetzlichen Krankenversicherung innerhalb der zweiten Hälfte dieser Rahmenfrist zu berücksichtigen, unabhängig davon, ob eine Pflichtversicherung oder eine freiwillige Versicherung bestanden habe. Die Nichterfüllung der Vorversicherungszeit sei beim Kläger darauf zurückzuführen, dass er während der zweiten Hälfte seines Erwerbslebens entweder privat oder gar nicht krankenversichert gewesen sei. Zeiten einer privaten Krankenversicherung würden bei der Berechnung der Vorversicherungszeit zur Krankenversicherung der Rentner nicht berücksichtigt, dementsprechend auch keine Zeiten ohne entsprechende Nachweise. Sinn und Zweck dieser gesetzlichen Regelung sei es, dass nur solche Rentner in der KVdR versichert seien, die sich auch während ihres Erwerbslebens am Solidarausgleich der gesetzlichen Krankenversicherung ausreichend beteiligt hätten. Es solle nur denjenigen ein Zugang zur Krankenversicherung der Rentner ermöglicht werden, die einen angemessenen Zeitraum einen Beitrag zur Finanzierung der Solidarlasten für die älteren Versicherten getragen hätten. Die oben aufgeführte 9/10 Regelung traget diesem Grundgedanken Rechnung. Da der Kläger die vom Gesetzgeber geforderte Vorversicherungszeit bei Rentenantragstellung nicht erfüllt habe, träte aufgrund des Rentenbezugs ab dem 1. Januar 2017 keine Versicherungspflicht in der KVdR ein. Folglich setzt sich die Mitgliedschaft als freiwillige Mitgliedschaft fort. Bis zum 31. August 2020 sei der Kläger verpflichtet, Beiträge an die Beklagte zu entrichten.
§ 240 Abs. 1 SGB V bestimme, dass für freiwillige Mitglieder die Beitragsbemessung einheitlich durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen geregelt werde. Dabei sei sicherzustellen, dass die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitgliedes berücksichtige. Nach § 2 der "Einheitlichen Grundsätze zur Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung und weiterer Mitgliedergruppen sowie zur Zahlung und Fälligkeit der von Mitgliedern selbst zu entrichtenden Beiträge (Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler = BVSzGs)" würden die monatlichen Beiträge nach den beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder bemessen. Diese Einnahmen seien bis zu einem Betrag in Höhe der jeweiligen monatlichen Beitragsbemessungsgrenze (2020: € 4.687,50 / 2021: € 4.837,50) zu berücksichtigen (§ 3 Abs. 2 BVSzGs). Welche Einnahmen beitragspflichtig seien, ergebe sich aus § 3 Abs. 1 BVSzGs. Hiernach würden als beitragspflichtige Einnahmen das Arbeitsentgelt, das Arbeitseinkommen, der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen (Versorgungsbezüge) und alle sonstigen Einnahmen und Geldmittel gelten, die das Mitglied zum Lebensunterhalt verbrauche oder verbrauchen könne, ohne Rücksicht auf ihre steuerliche Behandlung.
Der Gesetzgeber schreib für freiwillige Mitglieder zudem eine sogenannte Mindestbemessungsgrundlage vor. Als beitragspflichtige Einnahmen gelte für den Kalendertag mindestens der 90. Teil der monatlichen Bezugsgröße (2020: € 3.185,00). Die monatliche Mindestbemessungsgrenze betrage im Kalenderjahr 2020 € 1.061,67 (§ 240 Abs. 4 Satz 1 SGB V in Verbindung mit § 18 Abs. 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch — Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung — (SGB IV)).
Die aus der Bezugsgröße abgeleitete Mindestbeitragsbemessungsgrundlage sei auch dann zur Beitragsbemessung heranzuziehen, wenn der Versicherte über geringere oder keine Einkünfte verfüge. Durch diese Fiktion einer beitragspflichtigen Mindesteinnahme solle ein vertretbarer Ausgleich von Leistungen und Gegenleistungen bei freiwilligen Mitgliedern erreicht werden. Die ständige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) habe bereits mit mehreren Urteilen diese Einnahmefiktion bei freiwillig Versicherten bestätigt. Die Mindestbemessungsgrenze dürfe selbst bei einkommenslosen Mitgliedern nicht unterschritten werden und verstoße auch nicht gegen verfassungsrechtliche Grundsätze (Urteile des BSG vom 7. November 1991 — 12 RK 37/90 und 12 RK 18/91 — und vom 23. Juni 1994-12 RK 82/92 —). Für die Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung würden die vorstehenden Ausführungen gemäß § 57 Abs. 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung - (SGB XI) entsprechend gelten.
Bis zum 31. August 2020 sei der Kläger auf der Grundlage dieser Grundsätze zur Zahlung seiner Beiträge verpflichtet. Nach § 23 Abs. 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch — Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung — (SGB IV) werde die Fälligkeit der Beiträge durch die Satzung der Krankenkasse und den Entscheidungen des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen bestimmt. Bei der Beklagten sei dies in § 22 der Satzung der Krankenkasse mit Verweis auf die vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen erlassenen "Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler" und in § 20 der Satzung der Pflegekasse geregelt. Nach §§ 10 Abs. 1, 11 Abs. 1 der "Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler" seien die Beiträge vom Mitglied auf eigene Kosten und Gefahr unmittelbar an die zuständige Krankenkasse zu zahlen. Die Beiträge würden für den jeweiligen Beitragsmonat erhoben. Sie seien bis zum 15. des dem Beitragsmonat folgenden Monats (Fälligkeitstag) zu zahlen.
Gemäß § 20 Abs. 1 der Satzung der Pflegekasse seien die Beiträge monatlich von den Zahlungspflichtigen auf eigene Kosten und Gefahr an die Beklagte für die Pflegekasse zu entrichten. Soweit § 23 SGB IV nichts Abweichendes bestimme, würden laufende Beiträge spätestens am 15. des Monats fällig, der dem Monat folgt, für den sie zu entrichten seien.
Die Erhebung von Säumniszuschlägen sei zwingend vorgeschrieben. Rechtsgrundlage für die Erhebung von Säumniszuschlägen sei § 24 Viertes Buch Sozialgesetzbuch — Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung — (SGB IV). Säumniszuschläge seien zu zahlen, wenn der Beitrag nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet worden sei. Für Beiträge, die der Zahlungspflichtige nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages gezahlt habe, sei von der Krankenkasse für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag in Höhe von 1 % des rückständigen auf € 50,00 nach unten abgerundeten Betrages zu zahlen (§ 24 Abs. 1 SGB IV).
Eine Gebühr für die Mahnung werde nach § 3 Abs. 3 des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes (VwVG) erhoben. Die Mahngebühr betrage ein halbes Prozent des Mahnbetrages, mindestens jedoch € 5,00 und höchstens € 150,00 und werde auf volle Euro aufgerundet § 19 Abs. 2 VwVG.
Ein Ruhen der Leistungen sei nie ausgesprochen worden. Dem Kläger stehe das komplette Leistungsspektrum der Beklagte zur Verfügung. In dem Forderungsbescheid vom 23. Januar 2021 sei lediglich über die Folgen der Nichtzahlung von Beiträgen informiert worden.
Aufgrund des Sozialhilfeanspruchs übernehme ab dem 1. September 2020 die Stadt Marburg die Beitragszahlung. Durch die 8. Änderung der BVSzGs, die zum 1. Januar 2019 in Kraft getreten sei, sei die Beitragsbemessung für Bezieher von Leistungen nach dem Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch — Sozialhilfe (SGB XII) wesentlich vereinfacht worden: Nach § 7 Abs. 6 BVSzGs gelte als Bemessungsgrundlage für Personen, die Leistungen nach dem dritten (= laufende Hilfe zum Lebensunterhalt) oder vierten (= Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung) Kapitel des SGB XII bezögen, pauschal ein Betrag des 2,67-fachen des Regelsatzes gemäß der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 18 SGB XII zu entrichten. Die Pauschalregelung gelte nicht, wenn diese Leistung nur darlehensweise oder ausschließlich als einmalige Bedarfe gewährt würden. Das Sozialamt erkenne die Höhe der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung freiwilliger Mitglieder an, soweit der Leistungsbezieher diese nicht aus eigner Kraft tragen könne. § 32a Abs. 2 SGB XII regele dabei, dass die Zahlung als Direktzahlung an die Krankenkassen zu erfolgen habe, bei der der Leistungsempfänger versichert sei. Der Leistungsträger sei dabei verpflichtet, die zuständige Krankenkasse über den Beginn, die Höhe des Beitrages und den Zeitraum (auch Ende) der Direktzahlung zu unterrichten. Die Beitragsübernahme sei der Beklagte mit Schreiben vom 29. Dezember 2020 von der Stadt Marburg bestätigt worden. Gleichzeitig seien die Krankenkassen verpflichtet, ihr Mitglied entsprechend zu informieren. Dieser Verpflichtung sei die Beklagte mit dem Bescheid vom 17. Dezember 2020 nachgekommen.
Zur Kontaktaufnahme mit der Stadt Marburg sei sie zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben berechtigt gewesen (§ 67a Zehntes Buch Sozialgesetzbuch — Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz — (SGB X)).
Gegen diesen Bescheid richtet sich die am 12. Mai 2021 zum Sozialgericht Marburg erhobene Klage, mit der er sein Begehren weiterverfolgt.
Der Kläger beantragt ausdrücklich:
Die Ausgangsbescheide (Mahn- und Forderungsbescheide in ihrer Behördenakte) der Beklagten in der Gestalt, welche diese durch den Widerspruchsbescheid der Widerspruchsstelle der Beklagten in Stuttgart vom 8. April 2021, AZ: XXX1, erhalten haben, wegen Rechtswidrigkeit: fehlender sachlicher Zuständigkeit und wegen fehlender Gläubigerstellung der Beklagten aufzuheben sowie
die Beklagte zu verurteilen, es künftig zu unterlassen, aus eigenen sogenannten,,Beitragsmahnungen/Forderungsbescheiden" gegen den Kläger eine Gläubigerstellung einzunehmen, das heißt, als tatsächliche Nichtgläubigerin den Kläger wegen vermeintlicher Beitragsrückstände und Zinsen auf vermeintliche, auf dessen Bruttorente zu zahlende Sozialversicherungsbeiträge anzumahnen und solche mit Hilfe des Hauptzollamtes zu vollstrecken.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie nimmt auf die Gründe des Widerspruchsbescheides Bezug.
Das Sozialgericht hat in zwei Verfahren Klagen des Klägers (gegen die Ablehnung der Aufnahme in die KVdR – S 14 KR 86/19 und die Erhebung von Säumniszuschlägen und Mahngebühren – S 14 KR 285/19) mit Gerichtsbescheiden vom 21. Oktober 2020 rechtskräftig abgewiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Verwaltungsakte der Beklagten sowie die Prozessakte verwiesen, die Gegenstand der Entscheidungsfindung waren.
Entscheidungsgründe
Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid nach § 105 Sozialgerichtsgesetz (SGG) entscheiden. Die Sache hat keine Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art, und der Sachverhalt ist geklärt.
Die Beteiligten wurden hierzu auch angehört.
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
Die angefochtenen Beitragsbescheide der Beklagten vom 16. Dezember und 17. Dezember 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. April 2021 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten.
Zur Begründung verweist das Gericht gemäß § 136 Abs. 3 SGG auf die Gründe des Widerspruchsbescheides, die weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden sind. Der Widerspruchsbescheid hat den Sachverhalt und die geltende Rechtslage vollständig und uneingeschränkt zutreffend dargestellt. Dem ist nichts hinzuzufügen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt der Entscheidung in der Hauptsache.
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