OVG Sachsen Beschluss

Gebühren für Beseitigung tierischer Nebenprodukte KI-Titel

Gebührenrecht · Tierkörperbeseitigung · Verwaltungsrecht · Berufungszulassung · VO (EG) Nr. 1069/2009

Verwaltungsrecht

Sonstiges

Az.: 3 A 118/21 6 K 1739/18 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der - Klägerin - - Antragstellerin - prozessbevollmächtigt: gegen den Zweckverband für Tierkörperbeseitigung Sachsen Lenz Staudaer Weg 1, 01561 Priestewitz - Beklagter - - Antragsgegner - prozessbevollmächtigt: wegen Gebühren für die Beseitigung von tierischen Nebenprodukten (2015 - 2016) hier: Antrag auf Zulassung der Berufung

2 hat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, den Richter am Oberverwaltungsgericht Kober und die Richterin am Verwaltungsgericht Wiesbaum am 17. Juni 2022 beschlossen: Der Antrag der Klägerin, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 17. November 2020 - 6 K 1739/18 - zuzulassen, wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 291.047,49 € festgesetzt. Gründe Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Ihr Vorbringen, auf dessen Prüfung das Sächsische Oberverwaltungsgericht gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO beschränkt ist, lässt nicht erkennen, dass die geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (hierzu unter Nr. 2.), der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache i. S. v. § 224 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (Nr. 3), der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (Nr. 4) sowie der Divergenz nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO (Nr. 5) vorliegen. 1. Das Verwaltungsgericht Leipzig hat die Klage abgewiesen, mit der sich die Klägerin gegen Gebührenerhebungen für die Beseitigung von Schlachtabfällen und Transporttoten in den Jahren 2015 und 2016 wendet. Die Klägerin betreibt einen Geflügelschlacht- und Verarbeitungsbetrieb im Landkreis N. in der Rechtsform einer GmbH. In dem Betrieb fallen als tierische Nebenprodukte nichtverwertbare Schlachtabfälle sowie beim Transport zum Schlachthof verendete Tiere (sog. Transporttote) an. Es handelt sich dabei ausschließlich um tierische Nebenprodukte der Kategorie 2, deren Besitzer gemäß Art. 8 und 9 VO (EG) Nr. 1069/2009 nach den gesetzlichen Bestimmungen zur Meldung, Abholung und Ablieferung bei der oder an die zuständige Behörde verpflichtet sind. Beseitigungspflichtig sind gemäß § 1 Abs. 2 SächsAGTierNebG i. V. m. § 3 TierNebG die Landkreise und Kreisfreien Städte. Bei dem Beklagten handelt es sich um einen Zweckverband, der für seine Mitglieder diese Aufgaben durchführt. Zu deren Erfüllung unterhält und betreibt 1 2 3

3 der Beklagte in P. eine Zentrale Tierkörperbeseitigungsanlage, in der er tierische Nebenprodukte der Kategorien 1 und 2 beseitigt. Erlöse entstehen aus dem Verkauf von Häuten und Fellen sowie aus dem durch die Verarbeitung der tierischen Nebenprodukte gewonnenen Tierfette und Tiermehl. Der Beklagte erhebt für die Benutzung seiner Einrichtung Gebühren nach der jeweils geltenden Benutzungs- und Gebührenordnung. Für den hier streitgegenständlichen Zeitraum galten die Gebührenmaßstäbe und -sätze der Sechsten Änderungssatzung, die von der Verbandsversammlung des Beklagten am 2. Dezember 2014 beschlossen worden war. Für die näheren Einzelheiten wird auf Seiten 2 ff. des von der Klägerin angegriffenen Urteils verwiesen. Für die im streitigen Zeitraum bei der Klägerin angefallenen Schlachtabfälle und Transporttoten wurden 24 Gebührenbescheide erlassen, mit denen in der Summe 291.047,49 € erhoben wurden. Für die näheren Einzelheiten wird auf Seiten 4 ff. des Urteils verwiesen. Die nach ordnungsgemäßer Durchführung der entsprechenden Widerspruchsverfahren erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht Leipzig abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Zwar seien die angefochtenen Gebührenbescheide für die Monate Januar 2015 bis Dezember 2016 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 5. Juli 2018 hinsichtlich der Gebührenfestsetzungen für „Tierkörperteile“ rechtswidrig. Die zur Rechtswidrigkeit führenden Gründe verletzten die Klägerin aber nicht in ihren Rechten, da sie durch die zu niedrige Gebührenfestsetzung nicht beschwert sei. Im Übrigen seien die angegriffenen Gebührenbescheide rechtmäßig. Rechtsgrundlage für die von der Klägerin angefochtenen Gebührenbescheide sei die Benutzungs- und Gebührenordnung i. d. F. der am 2. Dezember 2014 beschlossenen Sechsten Änderungssatzung. Sie stelle eine taugliche Grundlage für die Gebührenerhebung dar. Die Benutzungs- und Gebührenordnung sei formell und materiell nicht zu beanstanden. Sie enthalte den notwendigen Mindestinhalt einer Abgabensatzung nach dem Sächsischen Kommunalabgabengesetz, das gemäß § 3 Abs. 3 SächsAGTier-NebG Anwendung finde. Zwar begegne die Regelung in Teil A I. Nr. 1.6 Satz 3 des Gebührenverzeichnisses rechtlichen Bedenken, weil dort das Erfordernis der hinreichenden Bestimmtheit des Abgabensatzes möglicherweise nicht gewahrt sei. Denn die Gebührenhöhe bleibe letztlich der Auslegung der unbestimmten Merkmale „wirtschaftliche Interessen“ und „Marktverhältnisse“ und der Entscheidung im Einzelfall überlassen. Jedoch hätte die Unwirksamkeit dieser Regelung gemäß § 139 BGB nicht die 4 5 6 7

4 Gesamtnichtigkeit der übrigen, hier streitrelevanten Satzungsbestimmungen zur Folge. Auch der Abgabensatz im Gebührenverzeichnis sei nicht zu beanstanden. Die Beklagte habe die Vorgaben des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes berücksichtigt; insbesondere seien die Gebühren so bemessen worden, dass die Gesamtkosten der Einrichtung gedeckt würden (§ 10 Abs. 1 Satz 1 SächsKAG). Die Kosten seien gemäß § 11 Abs. 1 SächsKAG nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ermittelt worden. Auch die Vorgaben des § 3 Abs. 2 Satz 1 SächsAGTierNebG seien berücksichtigt worden. Eine direkte Zurechnung der Erträge gemäß § 3 Abs. 2 Satz 3 SächsAGTierNebG sei nicht möglich, soweit es die Erlöse für Tierfette und Tiermehl betreffe. Daher sei eine verhältnismäßige Aufteilung und Zurechnung der Erträge nach dem Verhältnis der Kosten am jährlichen Gesamtaufkommen gemäß § 3 Abs. 2 Satz 4 SächsAGTierNebG vorgenommen worden. Damit gehe auch die von der Klägerin ergänzend erhobene Rüge einer verbotenen Quersubventionierung (vgl. § 14 Abs. 1 SächsKAG) ins Leere. Für die Forderung nach einer direkten Zurechnung der durch ihre tierischen Nebenprodukte verursachten Aufwendungen und erwirtschafteten Erträge fände sich im Gesetz keine Stütze. Ein pauschaler Vorababzug der Umsatzerlöse für 2015 i. H. v. 1.020.000,- € habe nicht stattgefunden. Die Berechnung werde den gesetzlichen Anforderungen an die Berechnung der ungedeckten Aufwendungen nach § 3 Abs. 2 SächsAGTierNebG durch Abzug der Erträge von den Aufwendungen gerecht. Der Gebührensatz verletze auch nicht den Kostendeckungsgrundsatz nach § 10 Abs. 1 Satz 1 SächsKAG. Ausweislich der Kalkulation habe der Beklagte Kostenüberdeckungen und -unterdeckungen aus den Vorjahren, die innerhalb von fünf Jahren auszugleichen seien oder ausgeglichen werden könnten, gemäß § 10 Abs. 2 Sätze 2 und 3 SächsKAG zutreffend verrechnet. Auch der Einwand, dass die Steigerung der Gebühren im Jahr 2015 überhöht sei und sich nicht mit allgemeinen Kostensteigerungen begründen lasse, überzeuge nicht. Eine Begrenzung auf allgemeine Kostensteigerungen oder die Inflation sähen die § 9 ff. SächsKAG nicht vor. Auch der Einwand, der Beklagte arbeite zu seinem Nachteil nicht wirtschaftlich und kostengünstig genug, greife nicht durch. Ein Verstoß gegen das Gebot der Wirtschaftlichkeit lasse sich nicht feststellen. Die Errichtung einer weiteren Verarbeitungsanlage, wie von der Klägerin angegeben, für tierische Nebenprodukte der Kategorie 2 würde zwar die Vermarktungsmöglichkeiten und die Erlöse aus der Beseitigung voraussichtlich erhöhen. Unter den auf Seite 18 seines Urteils näher erläuterten Umständen stelle sich die Entscheidung des Beklagten, keine weitere Verarbeitungsanlage zu errichten, aber nicht als sachlich schlechthin unvertretbar dar.

5 Die Klägerin könne den Gebührenbescheiden nicht entgegensetzen, dass sie keinem Anschluss- und Benutzungszwang unterliege. Die Gebühr entstehe nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Benutzungs- und Gebührenordnung bei Beginn der Nutzung von Einrichtungen des Zweckverbands. Liege - wie hier - eine tatsächliche Inanspruchnahme vor, komme es für die Entstehung der Gebühren nicht darauf an, ob die Benutzung freiwillig oder auf Grund einer gesetzlichen Anschluss- und Benutzungspflicht erfolgt sei. Soweit die Gebührenfestsetzungen für die Monate Januar 2015 bis Dezember 2016 hinsichtlich der Beseitigung der „Tierkörperteile“ (Schlachtabfälle) rechtswidrig sei, sei die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt. Der Beklagte habe die Beseitigung der von der Klägerin angedienten „Tierkörperteile“ einheitlich mit 95,- € je Tonne und Kalendermonat abgerechnet. Nach den maßgeblichen Gebührensätzen seien aber erst ab der 101. Tonne 95,- € je Tonne anzusetzen. Die Möglichkeit einer abweichenden Festsetzung sehe das Gebührenverzeichnis - anders als für Schlachtabfälle - nicht vor. Von den festen Gebührensätzen sei der Beklagte bewusst mit einheitlich 95,- € je Tonne nach unten abgewichen, um der Klägerin als Großkundin, die einen wichtigen Anteil an der Auslastung der Anlage erbringe, entgegenzukommen. Allerdings sei die Klägerin durch die zu niedrige Gebührenfestsetzung rechtlich nicht beschwert worden. 2. Die Klägerin zeigt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO auf. Dieser Zulassungsgrund dient der Verwirklichung von Einzelfallgerechtigkeit. Er soll eine berufungsgerichtliche Nachprüfung des Urteils des Verwaltungsgerichts ermöglichen, wenn sich aus der Begründung des Zulassungsantrags ergibt, dass hierzu wegen des vom Verwaltungsgericht gefundenen Ergebnisses Veranlassung besteht. Gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 VwGO ist der Zulassungsgrund in der gebotenen Weise darzulegen. Ernstliche Zweifel in dem genannten Sinn sind anzunehmen, wenn der Antragsteller des Zulassungsverfahrens tragende Rechtssätze oder erhebliche Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten so in Frage stellt, dass der Ausgang eines nachfolgenden Berufungsverfahrens zumindest als ungewiss erscheint. Der Antragsteller muss sich mit den Argumenten, die das Verwaltungsgericht für die angegriffene Rechtsauffassung oder Sachverhaltsdarstellung und -würdigung angeführt hat, inhaltlich auseinandersetzen und aufzeigen, warum sie aus seiner Sicht nicht tragfähig sind (st. Rspr. des Senats, vgl. SächsOVG, Beschl. v. 11. Februar 2021 - 3 A 866/20 -, juris Rn. 13 m. w. N; SächsOVG, Beschl. v. 19. Februar 2018 - 3 A 580/16 -, juris Rn. 4 m. w. N.; BVerfG, Beschl. v. 10. September 8 9 10 11

6 2009 - 1 BvR 814/09 -, juris Rn. 11; Beschl. v. 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, juris Rn. 15). Hierzu trägt die Klägerin mit Schriftsatz vom 19. März 2021 sowie ergänzend mit Schriftsätzen vom 4. August, 18. Oktober sowie 15. Dezember 2021 zusammengefasst vor: Sie habe am 16. Januar 2013 bei dem Landratsamt des Landkreises N. einen Antrag auf Befreiung gemäß § 2 Abs. 3 SächsAGTierNebG (in der Fassung vom 9. Dezember 2004, a. F.) sowie einen Antrag auf Genehmigung des Versands tierischer Nebenprodukte in einen anderen Mitgliedsstaat gemäß den Vorgaben der VO (EG) Nr. 1069/2009 gestellt. Der Antrag auf Befreiung nach § 2 Abs. 3 SächsAGTierNebG sei mit Bescheid des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz vom ... 2013 abgelehnt sowie der Antrag auf Genehmigung des Versands tierischer Nebenprodukte in einen anderen Mitgliedsstaat zurückgewiesen worden. Hierbei seien insbesondere die Erwägungsgründe Nr. 35, 48, 54 und 56 VO (EG) Nr. 1069/2009 zu beachten. Insbesondere habe eine Genehmigung der zuständigen polnischen Behörde vorgelegen; hierzu verweist die Klägerin auf die Anlagen 1 bis 3 zu ihrem Antragsschriftsatz vom 16. Januar 2013, die sie ihrem Zulassungsantrag nochmals beifügt. Die dagegen erhobene Verpflichtungsklage sei vom Verwaltungsgericht Leipzig mit Urteil vom ... 2016 abgewiesen worden; dies sei nicht streitgegenständlich. In dem dagegen gerichteten Berufungszulassungsverfahren habe das Sächsische Oberverwaltungsgericht in seinem Einstellungsbeschluss vom 20. Juni 2018 (-... -) klargestellt, dass die Klägerin bei Vorliegen der Voraussetzungen Materialien der Kategorie 2 an den polnischen Kunden versenden könne. Eine Befreiung gemäß § 2 Abs. 3 SächsAGTierNebG a. F. sei hiernach nicht erforderlich. Die von ihr vorgelegte Genehmigung der polnischen Behörde vom November 2012 werde den Vorgaben von Art. 48 VO (EG) Nr. 1069/2009 gerecht. Die zuständige Behörde des Bestimmungslandes, nämlich der Amtstierarzt und Leiter des Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamts eines polnischen Kreises, habe der F. den Versand von Material der Kategorie 2 genehmigt. Die für den Versand erforderliche Vorabgenehmigung der zuständigen polnischen Behörde läge somit vor. Eine weitere Genehmigung einer polnischen Behörde sei damit nicht erforderlich gewesen. Wäre die Rechtsauffassung des Beklagten richtig, würde der freie Warenverkehr im Binnenmarkt weiter beschränkt. Eine andere Rechtsauffassung lasse sich auch nicht dem vorbezeichneten Beschluss des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts entnehmen. 12 13

7 Zudem sei hinsichtlich der Rechtswidrigkeit der Gebührenfestsetzung eine subjektive Betroffenheit i. S. v. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO grundsätzlich nicht erforderlich. Dies folge aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sowie weiterer im Einzelnen zitierter Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte Nordrhein-Westfalen, Sachsen-Anhalt sowie des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts. Mit dem ihr von dem Beklagten gewährten unzulässigen Großkundenrabatt sei die Gebührenfestsetzung rechtswidrig gewesen. Wegen der vom Verwaltungsgericht fehlerhaft angenommenen Andienungspflicht seien alternative Überlegungen und Alternativberechnungen insbesondere im Hinblick auf die Verarbeitung von Material der Kategorie 2 pflichtwidrig und unter Verstoß gegen betriebswirtschaftliche Grundsätze unterlassen worden. Die verwaltungsgerichtliche Feststellung, der Beklagte habe es nicht pflichtwidrig unterlassen, für die Beseitigung tierischer Nebenprodukte der Kategorie 2 eine weitere Verarbeitungsanlage zu errichten, um so die Erträge aus der Vermarktung der Erzeugnisse aus diesen Nebenprodukten zu erhöhen und hierdurch die nicht gedeckten Kosten im Interesse der Gebührenschuldner zu senken, sei falsch. Der Beklagte hätte weitere Alternativen prüfen müssen, so etwa die Anlieferung des Materials der Kategorie 2 an eine Verarbeitungsanlage, die für tierische Nebenprodukte dieser Kategorie zugelassen sei, oder einen direkten Verkauf dieses Materials ohne Verarbeitung zur Verfütterung oder als Material für Biogasanlagen, was dem Beklagten ohne Einschränkung möglich sei. Auch sei ein Verbringen in andere Mitgliedsstaaten möglich. Zudem hätte das Material auch in anderen Verarbeitungsanstalten verarbeitet werden können. Hierzu verweist die Klägerin auf namentlich benannte Tierkörperbeseitigungsanstalten. Da 20% der angedienten Menge Nebenprodukte der Kategorie 2 seien, würden die Einsender dieses Materials entsprechend entlastet und die übrigen Nutzer nicht belastet. Die weiteren Folgerungen des Verwaltungsgerichts seien nicht nachvollziehbar. Mit diesem Vorbringen werden keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung dargetan. Dies ergibt sich aus Folgendem: 2.1 Der klägerische Hinweis, dass die von ihr angedienten tierischen Nebenprodukte keinen Anschluss- und Nutzungszwang unterliegen, greift nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat die Frage, ob die Klägerin ihre tierischen Nebenprodukte einem Dritten überlassen durfte, für nicht entscheidungserheblich erachtet, da sie die Einrichtung des Beklagten tatsächlich in Anspruch genommen und damit einen gebührenauslösenden Benutzungstatbestand verwirklicht hatte. Mit diesen Überlegungen hat 14 15 16 17 18

8 sich die Klägerin mit ihrem Zulassungsvorbringen nicht befasst. Daher fehlt es insoweit an einer ordnungsgemäßen Darlegung. Im Übrigen steht zwischen den Beteiligten außer Frage, dass die im Jahr 2013 beantragte Genehmigung gemäß § 2 Absatz 3 SächsAGTierNebG a. F., tierische Nebenprodukte auch in Verarbeitungsbetrieben, Verbrennungsanlagen oder Mitverbrennungsanlagen außerhalb des Einzugsbereichs des Beklagten behandeln, verarbeiten oder beseitigen lassen zu dürfen, bestandskräftig versagt wurde. Einen neuerlichen Antrag hat die Klägerin nicht gestellt. Soweit sie sich darauf beruft, dass ihr eine Genehmigung der zuständigen polnischen Behörde vorliege, ihre tierischen Nebenprodukte gemäß Art. 48 Abs. 1 VO (EG) 1069/2009 an eine polnische Firma zu verbringen, hat der Beklagte unter Auswertung des von der Klägerin beigefügten Bescheids des polnischen Amtstierarztes vom November 2012 darauf hingewiesen, dass mit dieser Genehmigung der polnischen Firma der Empfang tierischer Nebenprodukte der Kategorie 2 erlaubt wird. Die nach Art. 48 Abs. 1 VO (EG) 1069/2009 erforderliche Entscheidung der zuständigen polnischen Behörde, die auf Antrag der Klägerin hätte ergehen müssen, wurde bislang nicht vorgelegt. Dies entspricht den Feststellungen in dem Beschluss des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 20. Juni 2018 (a. a. O. S. 3), dass die Klägerin auf der Grundlage von Art. 48 Abs. 1 VO (EG) 1069/2009 (noch) einen Genehmigungsantrag an die zuständige polnische Behörde zu richten hätte. Diesen Feststellungen ist die Klägerin im weiteren Verlauf auch nicht mehr entgegengetreten. 2.2 Nichts Anderes gilt im Hinblick auf die Rüge gegen die verwaltungsgerichtliche Feststellung, dass die Klägerin nicht gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO in ihren Rechten verletzt ist, soweit die in Streit stehenden Gebührenbescheide wegen Unterschreitung des Gebührensatzes rechtswidrig sind. Gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf, soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist. Die Rechtsverletzung setzt voraus, dass der Kläger durch die Regelungen des von ihm angegriffenen Verwaltungsakts in seinen Rechten verletzt ist, von dem Verwaltungsakt daher eine Belastungswirkung im Hinblick auf die geschützten Rechte des Klägers ausgeht (Kopp/Schenke, VwGO, 27. Aufl. 2021, § 42 Rn. 76 m. w. N.). Eine solche Verletzung ist mit Verwaltungsgericht und Beklagten nicht feststellbar. 19 20 21

9 Beruht die Gebührenfestsetzung - wie hier - auf einer rechtmäßigen Ermächtigungsgrundlage, nämlich der betreffenden Gebührensatzung, so mag zwar eine Abweichung von der in der Satzung festgesetzten Gebührenhöhe zu Gunsten des Gebührenschuldners den entsprechenden Gebührenbescheid rechtswidrig machen, allerdings greift die Heranziehung nicht in die Rechte des Gebührenschuldners ein, weil er weniger zu zahlen hat als nach der Gebührensatzung zu zahlen wäre. Anders verhält es sich nur dann, wenn die Satzung selbst, etwa, weil in ihr unter Verletzung des Kostendeckungsgebots der Abgabensatz zu niedrig festgesetzt wird, rechtswidrig und damit unwirksam ist. Der Gebührenschuldner wird in diesem Fall auf der Grundlage einer unwirksamen Satzung zu Gebühren herangezogen. Der Gebührenbescheid verletzt damit das Recht, nicht rechtswidrig zu Beiträgen herangezogen zu werden, die auf einer solchen Satzung beruhen (BVerwG, Beschl. v. 14. April 2020 - 9 B 4.19 -, juris Rn. 17). Der vorliegende Fall unterscheidet sich - worauf auch der Beklagte u. a. mit Schriftsatz vom 17. Mai 2021 hingewiesen hat - damit von den Fällen, die der von der Klägerin angeführten Rechtsprechung zugrunde liegen, dadurch, dass die hier in Streit stehenden Gebührenbescheide auf einer rechtmäßigen und damit wirksamen Gebührensatzung beruhen. 2.3 Auch ist nicht erkennbar, dass die Gebührenfestsetzung des Beklagten auf einer unwirtschaftlichen und nicht kostengünstigen Verarbeitung der angedienten tierischen Nebenprodukte beruht. Das Verwaltungsgericht hat hierzu die Voraussetzungen beschrieben, mit denen die Erforderlichkeit der kalkulierten Kosten in Frage gestellt werden kann. Es hat dabei darauf hingewiesen, dass bei der Beurteilung, welche Kosten erforderlich seien, dem Satzungsgeber ein Einschätzungs- und Prognosespielraum zustehe. Dieser Spielraum sei erst dann verletzt, wenn ein grobes Missverhältnis zwischen Kosten und Abgabenzweck festgestellt werden könne, wenn sich also der Aufgabenträger ohne rechtfertigende Gründe nicht an das Gebot der Wirtschaftlichkeit gehalten und daher augenfällig Mehrkosten verursacht habe, die für ihn erkennbar grob unangemessen hoch und sachlich schlecht und unvertretbar gewesen seien. Diese Maßstäbe für die Beurteilung der Erforderlichkeit der kalkulierten Kosten hat die Klägerin nicht in Frage gestellt. Dass die von ihr angeführten alternativen Verarbeitungsmethoden (Errichtung einer weiteren Verarbeitungsanlage, Überlassung des Materials an eine solche Verarbeitungsanlage eines anderen Betriebs, Verkauf des Materials, Verbringen in einen ande- 22 23 24 25

10 ren Mitgliedsstaat) i. d. S. offensichtlich kostengünstiger wären, hat die Klägerin allerdings nicht dargetan. Der Beklagte hat mit Schriftsatz vom 17. Mai 2021 im Einzelnen hierzu vorgetragen, dass der Bau einer eigenen Verarbeitungsanlage unwirtschaftlich sei, die Verbringung in einen Tierkörperbeseitigungsbetrieb, der eine gesonderte Verarbeitungsanlage für die Beseitigung der tierischen Produkte der Kategorie 2 vorhalte, wegen der Transportkosten ebenfalls unwirtschaftlich sei und die Verbringung in einen anderen Staat bislang an den fehlenden rechtlichen Voraussetzungen scheitere. Die Erwiderung der Klägerin mit Schriftsatz vom 4. August 2021 und der Hinweis darauf, dass die Tierkörperbeseitigungsanstalt Neckar-Franken eine entsprechende Verarbeitungsanlage vorhalte und die Transportkosten unzutreffend berechnet würden, kann diese wirtschaftlichen Erwägungen des Beklagten nicht in einer Weise in Frage stellen, dass eine solche Verarbeitungsmethode als offensichtlich wirtschaftlicher und kostensparender eingeschätzt werden könnte. Aufgrund der oben aufgezeigten, aber bislang nicht erfüllten Vorgaben für die Verbringung tierischer Nebenprodukte in einen anderen Staat ist die vom Beklagten vorgenommene und vom Verwaltungsgericht gebilligte Kostenkalkulation auch nicht deshalb fehlerhaft, weil der Beklagte diese Möglichkeit für die ihm angedienten tierischen Nebenprodukte von vornherein ausgeschlossen hatte. 2.4 Da die Klägerin mit ihrem Zulassungsvorbringen die weiteren Erwägungen des Verwaltungsgerichts im Hinblick auf die Kalkulation, den erforderlichen Inhalt der Gebührensatzung und die Einhaltung des Kostendeckungsgrundsatzes nach § 10 Abs. 1 Satz 1 SächsKAG genauso wie die Einhaltung der Vorgaben von § 3 Abs. 2 und Abs. 4 SächsAGTierNebG a. F. für die Kostenermittlung mit ihrem Zulassungsantrag nicht mehr angegriffen hat, bedarf es keiner Überprüfung der verwaltungsgerichtlichen Feststellungen insoweit. Dies gilt auch, soweit das Verwaltungsgericht die Gebührenfestsetzung auf der Grundlage der Gebührensatzung des Beklagten in wesentlichen Teilen nicht beanstandet hat. 3. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten i. S. von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegen nicht vor. Dieser Zulassungsgrund liegt vor, wenn die Rechtssache überdurchschnittliche, das normale Maß nicht unerheblich überschreitende tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten verursacht. Die geltend gemachten Schwierigkeiten müssen sich auf Fragen beziehen, die für das konkrete Verfahren entscheidungserheblich sind. Zur Darlegung 26 27 28

11 des Zulassungsgrunds bedarf es der Bezeichnung konkreter Tatsachen- oder Rechtsfragen, deren Klärung besondere Schwierigkeiten begründet (st. Rspr., vgl. SächsOVG, Beschl. v. 25. April 2018 - 3 A 868/16 -, juris Rn. 19). Die Klägerin führt hierzu in ihrem Zulassungsantrag an, es seien die zu entscheidenden Fragestellungen schwierig, da sowohl die Kalkulationsgrundlagen als auch die tatsächlichen Verhältnisse im Hinblick auf die Verwertung der Materialien der Kategorie 1 und Kategorie 2 zu überprüfen seien. Die Überprüfung der Kalkulation sowie die Zuordnung der verschiedenen Kostenmassen seien in tatsächlicher Hinsicht schwierig. Das Verfahren weise auch in rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten auf, da die gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben sowie die Ausführungsgesetze des Freistaats Sachsen wie auch kommunales Abgabenrecht zu prüfen seien. Zudem ließen sich die besonderen Schwierigkeiten an dem Begründungsaufwand des Urteils erkennen. Es handle sich um einen komplexen Sachverhalt, der nur mit Hilfe besonderen Sachverstands zu verstehen sei. Ebenso beruhten rechtliche Schwierigkeiten darauf, dass nicht vorgesehene Gebühren ihr gegenüber festgesetzt worden seien. Die Vorgaben anderer Obergerichte sowie des Bundesverwaltungsgerichts seien vom Verwaltungsgericht verkannt worden. Der Beklagte sowie die Fachbehörden des Freistaats Sachsen hätten in Rechts- und Fachfragen schlicht falsche Auffassungen vertreten oder seien von rechtlich falschen Voraussetzungen ausgegangen. Entscheidungserhebliche besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art hat die Klägerin damit nicht dargetan. Zwar mag es zutreffen, dass die Prüfung gebührenrechtlicher und tierseuchenrechtlicher Fragestellungen eines besonderen Sachverstands bedarf. Weder ergeben sich aus dem Sachverhalt aber tatsächliche Fragen besonderer Schwierigkeit, noch sind die rechtlichen Fragestellungen im vorgenannten Sinn besonders schwierig. Die Prüfung der hier in Streit stehenden Gebührensatzung des Beklagten ist unter Heranziehung der Regelungen des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes und der hierzu ergangenen Rechtsprechung sowie ergänzend der speziellen Vorgaben des Sächsischen Ausführungsgesetzes zum Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz ohne weiteres möglich. Die von der Klägerin aufgeworfene Frage, ob die Gebührenkalkulation wegen der von dem Beklagten ausgeblendeten Möglichkeit einer Verbringung tierischer Nebenprodukte in ein anderes Land fehlerhaft sei, stellt sich nicht, wie sich aus den obigen Aus- 29 30 31 32

12 führungen ergibt (hierzu unter Nr. 2.1). Die Beantwortung der Rechtsfrage, ob die Klägerin durch die Heranziehung zu einer von der Gebührensatzung nicht vorgesehenen geringeren Gebühr in ihren Rechten verletzt wurde, ist ebenfalls unter Heranziehung der dafür geltenden Grundsätze ohne weiteres möglich. Die von der Klägerin angeführte Rechtsprechung bestätigt die vom Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegten rechtlichen Überlegungen. Dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung vom Umfang her möglicherweise größer ist, ist nicht zuletzt der Tatsache geschuldet, dass das Gericht das umfangreiche klägerische Vorbringen im Einzelnen gewürdigt und die rechtlichen Vorgaben für eine Prüfung einer Gebührensatzung abgehandelt hat. Der Begründungsaufwand des erstinstanzlichen Urteils indiziert daher nicht zwangsläufig überdurchschnittliche Schwierigkeiten (hierzu näher Kopp/Schenke, a. a. O. § 124 Rn. 9 m. w. N.). Soweit die Klägerin die Überprüfung der Kalkulation sowie die Zuordnung der verschiedenen Kostenmassen in tatsächlicher Hinsicht für schwierig hält, sind diese Aspekte nicht mehr entscheidungserheblich. Die Klägerin hat, wie unter Nr. 2.4 aufgezeigt, die vom Verwaltungsgericht überprüfte Kostenkalkulation im Übrigen mit ihrem Zulassungsantrag nicht mehr beanstandet. Mit dem ergänzenden Hinweis schließlich auf eine falsche Rechtsanwendung durch den Beklagten und die Behörden des Freistaats Sachsen werden keine tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten im Übrigen dargetan. 4. Auch der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache i. S. von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist nicht wirksam geltend gemacht. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn mit ihr eine grundsätzliche, bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufgeworfen wird, die sich in dem erstrebten Berufungsverfahren stellen würde und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortbildung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Die Darlegung dieser Voraussetzungen erfordert die Bezeichnung der konkreten Frage, die sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für das Berufungsverfahren erheblich sein würde. Darüber hinaus muss die Antragsschrift zumindest einen Hinweis auf den Grund enthalten, der die Anerkennung der grundsätzlichen, d. h. über den Einzelfall hinausgehenden Bedeutung der Sache rechtfertigen soll (SächsOVG, Beschl. v. 17. März 2021 - 3 A 384/19.A -, juris Rn. 6; SächsOVG, Beschl. v. 24. Juni 2015 - 3 A 515/13 -, juris Rn. 13). 33 34 35

13 Hierzu führt die Klägerin an: „Die Entscheidung über die hier vorliegende Rechtsfrage, ob eine fehlerhafte rechtliche Einschätzung und Verständnis der grundlegenden gemeinschaftsrechtlichen Regelungen zu der fehlerhaften Kalkulation und somit auch Satzung führt, hat eine über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage aufgeworfen, deren Klärung im Interesse der Einheit und Fortbildung des Rechts geboten erscheint. Die Frage ist klärungsbedürftig und auch klärungsfähig.“ Die Frage ist schon nicht entscheidungserheblich. Denn wie sich aus den Ausführungen unter Nr. 2 des Beschlusses ergibt, hat das Verwaltungsgericht keine fehlerhafte rechtliche Einschätzung und kein fehlerhaftes Verständnis gemeinschaftsrechtlicher Regelungen erkennen lassen. Im Übrigen wäre eine solche Frage auch nicht grundsätzlich klärungsbedürftig, denn es ergibt sich von selbst, dass die fehlerhafte Heranziehung gemeinschaftsrechtlicher Vorgaben die Gebührenkalkulation und die Rechtmäßigkeit einer Gebührensatzung beeinflussen kann. 5. Schließlich ist auch keine Divergenz i. S. von § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO erkennbar. Nach der genannten Vorschrift ist die Berufung zuzulassen, wenn das verwaltungsgerichtliche Urteil von einem in der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts aufgestellten, dieselbe Rechtsfrage betreffenden und die Entscheidung tragenden Rechtssatz abweicht. Hierzu führt die Klägerin an: Das verwaltungsgerichtliche Urteil weiche von Entscheidungen anderer Oberverwaltungsgerichte und des Bundesverwaltungsgerichts ab. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei deutlich, dass das vom Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung berücksichtigte subjektive Element der Beschwer nicht im Zusammenhang mit den Voraussetzungen des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO zu prüfen sei, und verweist hierzu auf die Ausführung unter Ziff. IV Nr. 4.1 ihres Zulassungsantrags. Das Verwaltungsgericht verkenne dies; hätte es nach der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Gebührenfestsetzung nicht darauf abgestellt, dass in subjektiver Hinsicht eine Beschwer vorliegen müsse, hätten die streitgegenständlichen Gebührenfestsetzungen aufgehoben werden müssen, da in jedem Fall ein Eingriff in Art. 2 Abs. 1 GG vorliege. Dies habe das Verwaltungsgericht unter Abweichung von der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts verkannt. Die Klägerin hat schon keinen abstrakten Rechtssatz eines divergenzfähigen Gerichts benannt, von dem das Verwaltungsgericht mit einem ebensolchen Satz abgewichen 36 37 38 39 40 41

14 wäre. Vielmehr ergibt sich aus dem Zulassungsvorbringen der Vorwurf, das Verwaltungsgericht habe die höchst- und obergerichtliche Rechtsprechung hierzu fehlerhaft angewandt. Abgesehen davon, dass dies schon nicht zutrifft (vgl. hierzu die Ausführungen unter Nr. 2.2), rügt die Klägerin damit in der Sache den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Feststellungen, nicht aber das (bewusste oder unbewusste) Abweichen von einem vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Rechtssatz. Nach alldem kann der Antrag auf Zulassung der Berufung daher keinen Erfolg haben. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 3 Satz 1 GKG und folgt der Streitwertfestsetzung der ersten Instanz, gegen die keine Einwände erhoben wurden. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: v. Welck Kober Wiesbaum 42 43 44 45