Sozialrecht – vorläufige Leistungserbringung durch den Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende gemäß § …
Sozialrecht - vorläufige Leistungserbringung durch den Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende gemäß § 43 SGB 1 - nachträgliche Feststellung der vollen Erwerbsminderung - Überprüfungsverfahren gerichtet auf die abschließende Gewährung höherer Leistungen unter Berücksichtigung eines Mehrbedarfs wegen Gehbehinderung nach § 30 Abs 1 Nr 2 SGB 12
Leitsatz
Ein Überprüfungsverfahren nach § 44 Abs 1 SGB X bezogen auf einen vorläufigen Bewilligungsbescheid im Sinne von § 43 SGB I ist kein geeignetes Mittel, um die Gewährung endgültiger Leistungen oder höherer endgültiger Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II bzw hilfsweise SGB XII zu erreichen. (Rn.37)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Tatbestand
Der Kläger begehrt im Wege eines Zugunstenverfahrens nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) für die Zeit von Mai 2023 bis Januar 2024 höhere Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) bzw. ergänzende Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII). Im Besonderen steht die Gewährung eines Mehrbedarfs wegen Schwerbehinderung mit Einschränkung des Gehvermögens in Streit.
Der 1983 geborene Kläger leidet an Narkolepsie. Aufgrund dieser Erkrankung stellte der zuständige Versorgungsträger mit Wirkung ab 19. Oktober 2020 einen Grad der Behinderung von 90 und das Merkzeichen „G“ fest (Bescheid vom 12. Januar 2022).
Wegen der Schwere seiner Erkrankungen hatte der Kläger am 19. Juli 2022 einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation bzw. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben bei seinem Rentenversicherungsträger gestellt. Am 15. März 2023 beantragte er eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.
Seit 10. Januar 2023 ist der Kläger arbeitslos. Die Bundesagentur für Arbeit bewilligte ihm für die Zeit bis 1. Juli 2023 Arbeitslosengeld in Höhe von 32,83 Euro täglich (Bescheid vom 12. Mai 2023).
Am 30. Mai 2023 beantragte der Kläger aufgrund des absehbaren Auslaufens des Anspruchs auf Arbeitslosengeld und offener Entscheidung über seinen Antrag auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung beim Beklagten erstmals Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II.
Mit Bescheid vom 4. Juli 2023 bewilligte der Beklagte dem Kläger vorläufig Leistungen nach dem SGB II für einen einjährigen Bewilligungszeitraum wie folgt: Mai 2023 bis Juni 2023 in Höhe von 28,65 Euro monatlich, Juli 2023 in Höhe von 980,72 Euro, August 2023 bis Dezember 2023 in Höhe von 983,55 Euro monatlich, Januar 2024 bis Februar 2024 in Höhe von 1.009,55 Euro monatlich, März 2024 bis April 2024 in Höhe von 893,55 Euro monatlich. Als Bedarfe wurden der Regelbedarf, ein Mehrbedarf für Warmwasserbereitung und die Aufwendungen für die vom Kläger bewohnte Wohnung in der R in K berücksichtigt. Im Bescheid wird ferner ausgeführt, dass dem Antrag auf einen Mehrbedarf für Medikamente in Höhe von 70,00 Euro monatlich entsprochen wird. Zudem wird im Rahmen der Begründung des Bescheides ausgeführt: „Die Entscheidung über die vorläufige Bewilligung beruht auf § 43 Absatz 1 Erstes Buch Sozialgesetzbuch - SGB I. Es ist zwischen mehreren Leistungsträgern streitig, wer zur Leistung verpflichtet ist. Als zuerst angegangener Leistungsträger erbringt die gemeinsame Einrichtung Jobcenter Saale-Holzland-Kreis vorläufig die Leistung im hier genannten Umfang. Da die Erwerbsfähigkeit noch nicht nachgewiesen ist, ist die Zuständigkeit des Leistungsträgers ungeklärt. Gegebenenfalls sind zu viel gezahlte Leistungen zu erstatten (§ 43 Absatz 2 in Verbindung mit § 42 Absatz 2 SGB I).“
Mit Schreiben vom 4. Juli 2023 meldete der Beklagte beim Rentenversicherungsträger des Klägers einen Erstattungsanspruch gemäß §§ 102 ff. SGB X wegen eines Anspruchs auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit an.
Am 2. Dezember 2023 beantragte der Kläger mit der Begründung, seine Schwerbehinderung von 90 v. H. sei nicht berücksichtigt worden, die Überprüfung des Bescheides vom 4. Juli 2023.
Mit Änderungsbescheid vom 16. Dezember 2023 wurden die Leistungen nach dem SGB II für die Zeit von Januar 2024 bis Februar 2024 auf 1.071,95 Euro im Monat und für die Zeit von März 2024 bis April 2024 auf 955,95 Euro im Monat erhöht. Der Bescheid dient ausschließlich der Umsetzung der gesetzlich vorgesehenen Erhöhung des Regelbedarfs. In dem Bescheid wird ausdrücklich ausgeführt: „Die Leistungen werden weiterhin vorläufig bewilligt.“
Mit Bescheid vom 22. Dezember 2023 bewilligte die Deutsche Rentenversicherung Mitteldeutschland dem Kläger rückwirkend ab 1. Juli 2022 bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze eine Rente wegen voller Erwerbsminderung. Als Rentenantrag wurde der am 19. Juli 2022 gestellte Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation bzw. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben zugrunde gelegt. Die laufende Zahlung der Rente erfolgte mit einem Betrag von 993,70 Euro brutto / 872,97 Euro netto ab 1. Februar 2024. Ergänzend zu der Rente wegen voller Erwerbsminderung bewilligte der zuständige Sozialhilfeträger dem Kläger für die Zeit von Februar 2024 bis Juli 2024 vorläufig ergänzende Leistungen nach dem Vierten Kapitel des SGB XII (Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung) in Höhe von monatlich 165,74 Euro. Die Leistungsberechnung schließt einen Mehrbedarf nach § 30 Abs. 1 Nr. 2 SGB XII in Höhe von 95,71 Euro ein (Bescheid des Landratsamtes Saale-Holzland-Kreis vom 8. März 2024).
Für die Zeit von Mai 2023 bis einschließlich Januar 2024 machte der Beklagte gegenüber dem Rentenversicherungsträger einen Erstattungsanspruch gelten. Die Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II hob er mit Wirkung ab 1. Februar 2024 gegenüber dem Kläger auf (Aufhebungsbescheid vom 11. Januar 2024).
Mit Überprüfungsbescheid vom 11. Januar 2024 lehnte der Beklagte in Überprüfung des Bescheides vom 4. Juli 2023 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 16. Dezember 2023 die Gewährung weiterer Leistungen nach dem SGB II ab. Zur Begründung führte er aus, der Bescheid sei nicht zu beanstanden. Die Voraussetzungen für die Gewährung eines Mehrbedarfs nach § 21 Abs. 4 SGB II seien nicht erfüllt. Dieser Mehrbedarf werde nur erwerbsfähigen Leistungsberechtigten gewährt, denen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 49 des Neunten Buches (SGB IX) mit Ausnahme der Leistungen nach § 49 Absatz 3 Nummer 2 und 5 SGB IX sowie sonstige Hilfen zur Erlangung eines geeigneten Platzes im Arbeitsleben oder Eingliederungshilfen nach § 112 SGB IX erbracht werden. Wegen der Bewilligung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung ab 1. Juli 2022 sei der Kläger jedoch nicht erwerbsfähig. Im Übrigen seien auch keine Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben bewilligt worden.
Gegen den Bescheid legte der Kläger mit dem Begehren Widerspruch ein, ihm für den Zeitraum Mai 2023 bis Januar 2024 höhere Sozialleistungen und zwar 17% des Regelbedarfes pro Monat zu bewilligen. Bürgergeldempfänger, die voll erwerbsgemindert seien und über einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen „G“ verfügten, erhielten 17% der Regelleistung als Mehrbedarf. Seit 1. Februar 2024 beziehe er laufend eine Erwerbsminderungsrente. Die Erwerbsminderung habe jedoch auf jeden Fall bereits seit Mai 2023 bestanden. Der Bewilligungsbescheid müsse auf Grund des Überprüfungsantrages abgeändert werden.
Den Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 27. Februar 2024 als unbegründet zurück. Die Voraussetzung für einen Mehrbedarf nach § 23 Nr. 4 SGB II seien nicht erfüllt. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Bürgergeld nach § 19 Abs. 1 Satz 2 SGB II, weil er nicht mit einem erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft lebe respektive gelebt habe. Ein Anspruch auf Bürgergeld ergebe sich auch nicht nach § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB II, weil der Kläger aufgrund der Feststellungen des Rentenversicherungsträgers voll erwerbsgemindert gewesen sei und damit gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 2 SGB II nicht zu dem Kreis der Leistungsberechtigten nach dem SGB II gehörte.
Mit der am 26. März 2024 bei Gericht eingegangenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.
Der Kläger trägt vor, er sei seit dem 19. Oktober 2020 zu 90 v. H. schwerbehindert und verfüge über das Merkzeichen „G“. Der beantragte Mehrbedarf wegen Gehbehinderung sei zu bewilligen. Der Erlass eines endgültigen Bescheides werde vorsorglich beantragt. Gemäß dem Rentenbescheid sei er seit mindestens 1. Mai 2023 voll erwerbsgemindert. Es bestehe kein Grund ihm den Mehrbedarf vorzuenthalten, nur weil die Erwerbsfähigkeit seinerzeit noch nicht endgültig geklärt gewesen sei. Wenn der Beklagte den Mehrbedarf nicht zu zahlen habe, dann sei zumindest das Sozialamt beizuladen. Für die Zeit von Mai 2023 bis Dezember 2023 belaufe sich der Mehrbedarf auf 85,17 Euro pro Monat, für Januar 2024 betrage dieser 95,71 Euro.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom 11. Januar 2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Februar 2024 abzuändern und den Beklagten zu verpflichten, unter Abänderung aller relevanten Bescheide und Erlass eines endgültigen Bescheides ihm für den Zeitraum 1. Mai 2023 bis 31. Januar 2024 höhere Sozialleistungen und zwar wegen eines Mehrbedarfs von 17 % des Regelbedarfes wegen des Merkzeichens „G“ zu bewilligen und auszuzahlen.
Ferner beantragt der Kläger (sinngemäß),
den Träger der Sozialhilfe beizuladen und hilfsweise diesen zur Zahlung des Mehrbedarfs zu verpflichten.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hält an seiner im Verwaltungsverfahren getroffenen Entscheidung fest. Zur Begründung hat er zunächst auf den klagegegenständlichen Ausgangs- und Widerspruchsbescheid Bezug genommen. Ergänzend trägt er vor, der Kläger sei nach den Feststellungen des Rentenversicherungsträgers im streitigen Zeitraum voll erwerbsgemindert gewesen. Er gehöre im streitigen Zeitraum nicht zum Kreis der Leistungsberechtigten nach dem SGB II.
Mit gerichtlichem Schreiben vom 19. Juli 2024 wurde der Kläger darauf hingewiesen, dass nach Ablauf des von dem zu überprüfenden Bescheid vom 4. Juli 2023 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 16. Dezember 2023 erfassten Bewilligungszeitraums kein Bedürfnis für die Bewilligung weiterer vorläufiger Leistungen im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens bestehe. Weitere Leistungsansprüche für den zurückliegenden Zeitraum könnten nur im Zusammenhang mit einer endgültigen Leistungsfestsetzung verfolgt werden.
Der Kläger trägt ergänzend vor, der Antrag auf endgültige Festsetzung sei in der Klagebegründung vom 25. Juni 2024 enthalten. Der Erlass eines endgültigen Bescheides sei zudem im Klageantrag beantragt worden. Es werde nicht eine vorläufige Leistung beantragt, sondern der Erlass eines endgültigen Leistungsbescheides. Aus Gründen der Effektivität sei es sehr wohl möglich, zunächst gegen den vorläufigen Bescheid Widerspruch und Klage einzureichen. Die dann zu erlassenden endgültigen Bescheide würden Gegenstand des Klageverfahrens, weil im Widerspruchsverfahren bereits das gleiche Rechtsmittelbegehren verfolgt worden sei.
Auf Nachfrage teilte der Beklagte mit, ein Bescheid zur endgültigen Leistungsfestsetzung sei bisher nicht ergangen. Ein Antrag auf endgültige Feststellung liege ihm nicht vor. Der Erlass eines endgültigen Bescheides sei daher nicht beabsichtigt. Nach § 43 Abs. 1 Satz 1 SGB II bestimme der Leistungsträger den Umfang der vorläufigen Leistungen nach pflichtgemäßem Ermessen. Bei Geldleistungen sei insoweit von demjenigen Betrag auszugehen, der dem Berechtigten mindestens zustehe. Dem sei vorliegend mit der Gewährung von vorläufigen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts Rechnung getragen worden.
Mit Schriftsätzen vom 25. März 2026 bzw. 31. März 2026 erklärten sich die Beteiligten mit einer Entscheidung des Gerichts durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogene Verwaltungsakte des Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Kammer konnte durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil sich die Beteiligten übereinstimmend mit dieser Verfahrensweise einverstanden erklärt haben (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG).
Gegenstand des Verfahrens ist der Überprüfungsbescheid vom 11. Januar 2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Februar 2024, mit dem der Beklagte eine antragsgemäße Abänderung des auf der Grundlage von § 43 Abs. 1 SGB I ergangenen vorläufigen Leistungsbescheides vom 4. Juli 2023 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 16. Dezember 2023 abgelehnt hat.
Der Kläger hat sein Klagebegehren dahingehend konkretisiert, den Beklagten bzw. ggf. den Sozialhilfeträger zu verurteilen, ihm unter Abänderung aller relevanten Bescheide und Erlass eines endgültigen Bescheides für die Zeit von Mai 2023 bis Januar 2024 höhere Sozialleistungen wegen eines Mehrbedarfs von 17% des Regelbedarfs aufgrund der mit Wirkung ab 19. Oktober 2020 festgestellten Schwerbehinderung mit Merkzeichen „G“ zu bewilligen und auszuzahlen. Auf Nachfrage stellte er klar, dass keine weitere vorläufige Leistung beantragt werde, sondern der Erlass eines endgültigen Leistungsbescheides. Bei gebotener Auslegung ist das Klagebegehren somit dahingehend zu verstehen, dass der Kläger mit der vorliegenden Klage einen materiellen Anspruch auf abschließende Gewährung von Sozialleistungen unter Berücksichtigung eines Mehrbedarfs wegen Gehbehinderung in Höhe von 17% des Regelbedarfs – wie ihn § 30 Abs. 1 Nr. 2 SGB XII vorsieht – klageweise geltend macht.
Bezogen auf den Überprüfungsbescheid vom 11. Januar 2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Februar 2024 ist die Klage mit dem Begehren, diesen Bescheid aufzuheben und den zur Überprüfung gestellten Bescheid vom 4. Juli 2023 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 16. Dezember 2023 im Sinne des Klagebegehrens abzuändern, als kombinierte Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage nach § 54 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 SGG i. V. m. § 56 SGG (vgl. BSG, Urteil vom 10. Juni 2021 – B 9 BL 1/20 R, juris) statthaft und zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg (nachfolgend unter 1).
Unabhängig von dem klagegegenständlichen Überprüfungsbescheid ist die Klage weder als Untätigkeitsklage noch als Klage auf Bewilligung und Zahlung weiterer Leistungen nach dem SGB II bzw. SGB XII zulässig (dazu nachfolgend unter 2.)
1.
Ausgangspunkt des vorliegenden Klageverfahrens ist der Überprüfungsbescheid vom 11. Januar 2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Februar 2024, mit dem es der Beklagte abgelehnt hat, dem Kläger über die bisher bewilligten vorläufigen Leistungen hinaus den begehrten Mehrbedarf wegen Gehbehinderung in Abänderung des Bescheides vom 4. Juli 2023 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 16. Dezember 2023 zu bewilligen.
Rechtsgrundlage für den vom Kläger geltend gemachten Anspruch ist § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X. Nach dieser Vorschrift ist, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen.
Der Kläger hatte den Überprüfungsantrag am 2. Dezember 2023 noch während des laufenden Bewilligungszeitraums gestellt, allgemein mit der Begründung, die Feststellung seiner Schwerbehinderung habe bei der Leistungsbemessung keine Berücksichtigung gefunden. Sowohl im Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides vom 4. Juli 2023 als auch im Zeitpunkt der Beantragung der Überprüfung des zunächst bestandskräftig gewordenen Bescheides war die Frage der Erwerbsfähigkeit des Klägers im Sinne der §§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 8 Abs. 1 SGB II ungeklärt, weil der Rentenversicherungsträger über den Antrag auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung noch nicht abschließend entschieden hatte. Zwischenzeitlich wurde das Vorliegen einer vollen Erwerbsminderung für den streitigen Zeitraum mit Bescheid der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland vom 22. Dezember 2023 festgestellt. Damit steht nunmehr nachträglich auch fest, dass der Kläger aufgrund erkrankungsbedingter Erwerbsunfähigkeit im streitigen Zeitraum nicht zum Kreis der Leistungsberechtigten nach dem SGB II gehört hat. In materiell-rechtlicher Hinsicht stützt der Kläger den klageweise geltend gemachten Mehrbedarf daher konsequent auf § 30 Abs. 1 Nr. 2 SGB XII. Nach dieser Vorschrift haben Leistungsberechtigte Personen im Rahmen der Sozialhilfe, die die Altersgrenze nach § 41 Abs. 2 SGB XII noch nicht erreicht haben, voll erwerbsgemindert nach dem Sechsten Buch sind und durch einen Bescheid der nach § 152 Absatz 4 des Neunten Buches zuständigen Behörde oder einen Ausweis nach § 152 Absatz 5 des Neunten Buches die Feststellung des Merkzeichens „G“ nachweisen, einen Anspruch auf einen Mehrbedarf von 17 vom Hundert der maßgebenden Regelbedarfsstufe, soweit nicht im Einzelfall ein abweichender Bedarf besteht.
Obgleich einiges dafür spricht, dass dem Kläger der geltend gemachte materiell-rechtliche Anspruch auf der Grundlage von § 30 Abs. 1 Nr. 2 SGB XII endgültig zusteht, kann er bei der gegebenen Bescheidlage nicht mit seinem Begehren durchdringen. Die vom Kläger begehrte abschließende Leistungsbewilligung unter Einbezug des Mehrbedarfs wegen Gehbehinderung in Höhe von 17% des Regelbedarfs ist nicht Gegenstand des vom Beklagten durchgeführten und vom Gericht zu prüfenden Überprüfungsverfahrens nach § 44 Abs. 1 SGB X.
Gegenstand der auf den Antrag des Klägers vom 2. Dezember 2023 nach § 44 Abs. 1 SGB X vorzunehmenden Überprüfung ist ausschließlich die mit dem zu überprüfenden Bescheid vom 4. Juli 2023 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 16. Dezember 2023 auf der Grundlage von § 43 Abs. 1 SGB I vorgenommene vorläufige Leistungsbewilligung. § 43 Abs. 1 SGB I sieht vor, dass dann, wenn ein Anspruch auf Sozialleistungen besteht und zwischen mehreren Leistungsträgern streitig ist, wer zur Leistung verpflichtet ist, der unter ihnen zuerst angegangene Leistungsträger vorläufig Leistungen erbringen kann, deren Umfang er nach pflichtgemäßem Ermessen bestimmt. Der zuerst angegangene Leistungsträger hat Leistungen zu erbringen, wenn der Berechtigte es beantragt. In diesem Sinne hat der Beklagte dem Kläger vorläufig Leistungen bewilligt, weil der Rentenversicherungsträger im Entscheidungszeitpunkt die Erwerbsunfähigkeit des Klägers und damit seine Pflicht zur Leistungserbringung gegenüber dem Kläger noch nicht festgestellt hatte. Der Vorläufigkeitsvorbehalt als solches, d. h. die zunächst vorläufige Leistungsgewährung durch den Beklagten, wurde vom Kläger nicht angegriffen. Entsprechend dem weiteren Regelungsgehalt des zu überprüfenden Bescheides beschränkt sich der Überprüfungsgegenstand im Verfahren nach § 44 Abs. 1 SGB X somit darauf, ob der Beklagte dem Kläger für den streitigen Zeitraum vorläufig Leistungen in gesetzeskonformer Höhe bewilligt hat. Nach zwischenzeitlich erfolgter verbindlicher Feststellung der Erwerbsunfähigkeit (auch) für den klagegegenständlichen Zeitraum, begehrt der Kläger hier jedoch keine weiteren vorläufigen Leistungen, sondern die abschließende Gewährung höherer Leistungen nach dem SGB II, hilfsweise (ergänzend) nach dem SGB XII. Die Bewilligung endgültiger Leistungen – wie vom Kläger ausdrücklich begehrt – war jedoch zu keiner Zeit Regelungsgegenstand des zu überprüfenden Bescheides vom 4. Juli 2023 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 16. Dezember 2023. Es ist nicht möglich, nach Ablauf des Bewilligungszeitraums und Klärung der die Vorläufigkeit bedingenden Tatsache, im Wege einer Überprüfung nach § 44 Abs. 1 SGB X des in seinem Regelungsgehalt auf die Gewährung vorläufiger Leistungen im Sinne von § 43 Abs. 1 SGB I beschränkten Bescheides, eine endgültige Leistungsbewilligung zu erhalten. Die vorläufige Leistung unterscheidet sich grundlegend von der endgültig festzustellenden Leistung. Die vorläufige Leistung ist eine Leistung sui generis und ein „aliud“ gegenüber der endgültigen Leistung. Materiell-rechtlich handelt es sich um zwei verschiedene Ansprüche (vgl. BSG, Urteil vom 6. April 2011 – B 4 AS 119/10 R, juris). Da der Beklagte mit dem zu überprüfenden Bescheid über die abschließend zu gewährende Leistung keine Verwaltungsentscheidung getroffen hat, kann diese auch nicht Gegenstand einer Überprüfung nach § 44 Abs. 1 SGB X sein.
Der Vortrag des Klägers, aus Gründen der Effektivität sei es sehr wohl möglich, zunächst gegen den vorläufigen Bescheid Widerspruch und Klage einzureichen; die dann zu erlassenden endgültigen Bescheide würden Gegenstand des Klageverfahrens, weil im Widerspruchsverfahren bereits das gleiche Rechtsmittelbegehren verfolgt worden sei, kann nicht zum Erfolg führen. Richtig ist, dass Widerspruch und Klage auch gegen einen vorläufigen Bescheid nach § 43 Abs. 1 SGB I oder § 41a Abs. 1 SGB II erhoben werden kann. Ergeht während des Widerspruchs- oder Klageverfahrens ein abschließender Bewilligungsbescheid, ersetzt dieser den vorläufigen Bescheid gemäß § 39 Abs. 2 SGB X mit der Folge, dass er nach § 86 SGG bzw. § 96 SGG Gegenstand des Widerspruchs- und/oder Klageverfahrens wird (vgl. BSG, Urteil vom 5. Juli 2017 - B 14 AS 36/16 R, juris; Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 31. Januar 2024 – L 2 AS 416/21, juris). Diese Fallkonstellation liegt hier jedoch nicht vor. Die vorliegende Klage richtet sich nicht gegen einen vorläufigen Bewilligungsbescheid. Klagegegenstand ist ein Überprüfungsbescheid nach § 44 SGB X. Zudem ist weder während des Widerspruchs- noch des Klageverfahrens ein Bescheid zur abschließenden Leistungsfestsetzung ergangen, der in den Anwendungsbereich der §§ 86, 96 SGG fällt. Es bedarf damit auch keiner Entscheidung der Frage, ob ein später ergangener endgültiger Festsetzungsbescheid Gegenstand eines Überprüfungsverfahrens nach § 44 SGB X werden kann (insofern ablehnend wegen „Wegfall des Prüfungsgegenstandes“ Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 18. September 2024 – L 16 AS 568/21, juris“).
Um die verbindliche Feststellung der abschließend zu gewährenden Leistungen für die Zeit von Mai 2023 bis Januar 2024 zu erreichen, ist der Kläger darauf verwiesen, beim Beklagten eine abschließende Leistungsfestsetzung zu beantragen und ggf. im Wege der Untätigkeitsklage nach § 88 SGG auf eine entsprechende Verbescheidung hinzuwirken. Der Umstand, dass der Beklagte für die Bewilligung weiterer Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht zuständig ist, weil die Erwerbsunfähigkeit des Klägers im Sinne von § 8 Abs. 1 SGB II für den streitigen Zeitraum und damit das Fehlen weitergehender Leistungsansprüche nach dem SGB II feststeht, eröffnet ggf. die Möglichkeit einer direkten Beantragung weiterer Leistungen beim Sozialhilfeträger, unter Verweis auf und unter den Voraussetzungen des § 28 SGB X. Die Anstrengung eines Überprüfungsverfahrens nach § 44 Abs. 1 SGB X, bezogen auf einen vorläufigen Bewilligungsbescheid nach § 43 SGB I ist dagegen kein geeignetes Mittel, um die Gewährung endgültiger Leistungen sowie höherer endgültiger Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II oder SGB XII zu erreichen.
Von der klägerseitig beantragten Beiladung des Sozialhilfeträgers nach § 75 SGG hat das Gericht abgesehen, weil in dem vorliegenden Verfahren nicht über die Bewilligung der vom Kläger begehrten abschließenden Leistungen zu befinden ist; auch nicht im Verhältnis zum Sozialhilfeträger.
2.
Mit dem vom Kläger konkretisierten Klagebegehren, abschließende Leistungen nach dem SGB II – hilfsweise SGB XII – unter Einbezug eines Mehrbedarfs wegen Gehbehinderung zugesprochen zu bekommen, sieht das Gericht auch keine andere Möglichkeit, der Klage stattzugeben.
Der Kläger hat vorgetragen, der Antrag auf endgültige Festsetzung sei in der Klagebegründung vom 25. Juni 2024 enthalten und der Erlass eines endgültigen Bescheides im Klageantrag beantragt worden. Da der Kläger zugleich klargestellt hat, dass er die begehrte Leistung im vorliegenden Klageverfahren zugesprochen erhalten möchte, kann die Klage nicht als Untätigkeitsklage im Sinne von § 88 SGG verstanden werden. Der anwaltlich vertretene Kläger verfolgt mit der vorliegenden Klage gerade nicht das Ziel, den Beklagten zum Erlass eines endgültigen Leistungsbescheides zu verpflichten. Er begehrt die unmittelbare Verpflichtung des Beklagten bzw. des Trägers der Sozialhilfe zur Erbringung der begehren Leistungen.
Im Übrigen ist eine Klage auf Erteilung eines abschließenden Leistungsbescheides mit dem vom Kläger gewünschten Inhalt ohne vorgeschaltetes Verwaltungsverfahren nicht zulässig. Es lag bzw. liegt – wie bereits ausgeführt – bei dem Kläger zunächst beim Beklagten bzw. dem zuständigen Träger der Sozialhilfe die begehrten abschließenden Leistungen zu beantragen.
Die Klage war daher abzuweisen.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 SGG.
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