Ablehnung der Prozesskostenhilfe und Befangenheitsrügen KI-Titel
Prozesskostenhilfe · gesetzlicher Richter · Befangenheit · Verwaltungsverfahren · Grundrechte
Sonstiges
Vf. 1-IV-22
DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF
DES FREISTAATES SACHSEN
IM NAMEN DES VOLKES
Beschluss
In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde
des Herrn J.,
hat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Präsidenten des Verfas- sungsgerichtshofes Matthias Grünberg, den Richter Uwe Berlit, die Richterinnen Beatrice Betka, Simone Herberger, Elisa Hoven und die Richter Klaus Kühlborn, Klaus Schurig, Ste- fan Ansgar Strewe und Andreas Wahl
am 10. Februar 2022
beschlossen:
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.
Gründe
I.
Mit seiner am 5. Januar 2022 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen eingegangenen Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 2. Dezember 2021 (6 K 908/21), ihm nach eigenen Angaben zugegangen am 6. Dezember 2021.
Der Beschwerdeführer erhob unter dem 6. Mai 2021 beim Verwaltungsgericht Dresden eine Klage auf Auskunft gegen die Stadtverwaltung E. und beantragte Prozesskostenhilfe hierfür. Mit Beschluss vom 11. August 2021 lehnte das Verwaltungsgericht den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO ab, weil der Beschwerdeführer der Aufforderung der Kammer, weitere Angaben zu aktiven Bankkonten und deren Salden unter Vorlage von Kontoauszügen der letzten drei Monate zu machen, nicht nachgekommen sei. In der Rechtsmittelbelehrung wies das Verwaltungsgericht auf die Möglichkeit einer Beschwerde hin. Die daraufhin eingelegte Beschwerde des Beschwerdeführers verwarf das Sächsische Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom
14. Oktober 2021 (3 D 39/21) gleichwohl als unstatthaft (§ 146 Abs. 2 VwGO).
Mit Schreiben vom 24. August 2021 lehnte der Beschwerdeführer die Mitglieder der Kammer, die am Beschluss vom 11. August 2021 mitgewirkt hatten, wegen der Besorgnis der Befangenheit ab. Mit dem angegriffenen Beschluss lehnte das Verwaltungsgericht – in anderer Besetzung – das Ablehnungsgesuch ab.
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines Grundrechts auf den gesetzlichen Richter gemäß Art. 78 Abs. 1 SächsVerf. Die Ablehnung der Prozesskostenhilfe sei willkürlich gewesen und damit Beleg für die Befangenheit der abgelehnten Richter. Im angegriffenen Beschluss habe das Verwaltungsgericht diese Prozesskostenhilfeentscheidung unter Verkennung der Grundrechte des Beschwerdeführers der Sache nach bestätigt und damit selbst willkürlich gehandelt.
Das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung hat Gelegenheit gehabt, zum Verfahren Stellung zu nehmen.
II.
Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Beschwerdeführer den in § 27 Abs. 2 Satz 1 SächsVerfGHG verankerten Grundsatz der Subsidiarität (hierzu SächsVerfGH, Beschlüsse vom 10. November 2021 – Vf. 80-IV-21 und Vf. 82-IV-21 jeweils m.w.N.) nicht gewahrt hat.
1. Auch fachgerichtliche Eil-, Neben- oder Zwischenentscheidungen, gegen die der Rechtsweg gemäß § 27 Abs. 2 Satz 1 SächsVerfGHG erschöpfend beschritten wurde oder gegen die ein Rechtsweg nicht gegeben ist, sind grundsätzlich nicht sogleich mit der Verfassungsbeschwerde angreifbar, wenn das Hauptsacheverfahren die ausreichende Möglichkeit bietet, der behaupteten Grundrechtsverletzung abzuhelfen, und dies für den Beschwerdeführer nicht unzumutbar ist (SächsVerfGH, ebd.; st. Rspr.). Dies trifft auch auf Entscheidungen im Richterablehnungsverfahren nach § 54 VwGO zu (SächsVerfGH, Beschluss vom 2. Dezember 2021 – Vf. 56-IV-21; Beschluss vom 29. November 2018 – Vf. 96-IV-18; Beschluss vom 19. Mai 2015 – Vf. 23-IV-15 unter Verweis auf BVerfG, Beschluss vom 18. Dezember 2007, BVerfGK 13, 72 [75 f.]).
2. Vorliegend ist der angegriffene, im Ablehnungsverfahren ergangene Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 146 Abs. 2 VwGO); indes kann der Beschwerdeführer gegen eine – offenbar noch ausstehende – Entscheidung im Hauptsacheverfahren Berufung einlegen (§ 124 Abs. 1 VwGO) oder einen Antrag auf Zulassung der Berufung stellen (§ 124a Abs. 4 VwGO). Zwar kann nach fachgerichtlicher Rechtsprechung ein Antrag auf Zulassung der Berufung grundsätzlich nicht darauf gestützt werden, dass ein Befangenheitsantrag während des der Sachentscheidung vorausgehenden Verfahrens zu Unrecht abgelehnt worden sei (vgl. SächsOVG, Beschluss vom
23. März 2015 – 5 A 352/13 – juris Rn. 6; BayVGH, Beschluss vom 23. Oktober 2008 – 6 ZB 07.634 – juris Rn. 9; ThürOVG, Beschluss vom 6. September 2016 – 3 SO 512/16 – juris Rn. 8). Jedoch wird eine Ausnahme hiervon für den Fall zugelassen, dass mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung eine gegen Art. 78 Abs. 1 SächsVerf verstoßende, auf willkürlichen oder manipulativen Erwägungen beruhende Zurückweisung des Befangenheitsgesuchs geltend gemacht wird (SächsOVG, Beschluss vom 23. März 2015 – 5 A 352/13 – juris Rn. 6; Beschluss vom 9. Mai 2016 – 4 A 26/16 – juris Rn. 9; vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Juli 2016 – 6 B 35/16 – juris Rn. 20; Kluckert in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl., § 54 Rn. 128b).
Gerade einen solchen Ausnahmefall macht der Beschwerdeführer mit der Verfassungsbeschwerde geltend.
3. Anhaltspunkte dafür, dass es dem Beschwerdeführer ausnahmsweise nicht zugemutet werden kann, die Möglichkeiten der Berufung bzw. des Antrags auf Zulassung der Berufung gegen die nach seiner Ansicht in vorschriftswidriger Gerichtsbesetzung noch ergehenden Entscheidungen auszuschöpfen (vgl. § 27 Abs. 2 Satz 2 SächsVerfGHG), sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
III.
Der Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und trifft sie daher durch Beschluss nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 24 BVerfGG.
IV.
Die Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG).
gez. Grünberg
gez. Berlit
gez. Betka
gez. Herberger
gez. Hoven
gez. Kühlborn
gez. Schurig
gez. Strewe
gez. Wahl