VGH Hessen 11. Senat Urteil

Vereinbarkeit des AbsatzfondsG (AbsFondsG) § 10 Abs 1 Nr 7 mit höherrangigem nationalem und europäischem …

Vereinbarkeit des AbsatzfondsG (AbsFondsG) § 10 Abs 1 Nr 7 mit höherrangigem nationalem und europäischem Gemeinschaftsrecht

Verwaltungsrecht

Tatbestand

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Gegenstand des Rechtsstreits ist die Frage, ob die Klägerin, die eine Geflügelzucht und -brüterei betreibt, zu Recht zu einem Absatzfondsbeitrag für das Jahr 1983 herangezogen worden ist.

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Das Gesetz über die Errichtung eines zentralen Fonds zur Absatzförderung der deutschen Land-, Forst- und Ernährungswirtschaft (AbsfondsG) vom 8. Oktober 1976 (BGBl. I S. 3110) sieht in § 1 die Errichtung eines Absatzförderungsfonds der deutschen Land-, Forst- und Ernährungswirtschaft als Anstalt des öffentlichen Rechts vor, dessen Aufgaben gemäß § 2 darin bestehen, den Absatz und die Verwertung von Erzeugnissen der deutschen Land-, Forst- und Ernährungswirtschaft durch Erschließung und Pflege von Märkten im In- und Ausland mit modernen Mitteln und Methoden zentral zu fördern. Gemäß § 10 Abs. 1 dieses Gesetzes i. d. F. von Art. 15 des Gesetzes vom 26. Juni 1981 (BGBl. I S. 537) fließen dem Absatzfonds zur Durchführung seiner Aufgaben Beiträge zu. Die Beiträge werden von den Betrieben der Land-, Forst- und Ernährungswirtschaft nach Maßgabe der Abs. 3 bis 8 erhoben (Abs. 2). Nach § 10 Abs. 3 Nr. 7 beträgt der Beitrag für Brütereien, deren Brutanlagen ausschließlich Schlupfraum mindestens 1000 Eier fassen, 5,90 Deutsche Mark je 100 geschlüpfte, zur Erzeugung von Konsumeiern bestimmte Hennenküken der Legerassen.

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Die Klägerin wurde mit Bescheid des Bundesamts für Ernährung und Forstwirtschaft vom 14. Juni 1984 für das Jahr 1983 zu einem Beitrag in Höhe von 6.785,-- DM herangezogen. Den hiergegen am 3. Juli 1984 eingelegten Widerspruch wies das Bundesamt mit Widerspruchsbescheid vom 22. August 1984 zurück.

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Am 27. September 1984 erhob die Klägerin Klage. Sie ist der Auffassung, der angefochtene Bescheid sei rechtswidrig, da ihre Heranziehung zur Entrichtung von Beiträgen nach § 10 Abs. 3 Nr. 7 AbsfondsG mit dem Recht der Europäischen Gemeinschaften unvereinbar sei. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens wird auf den Schriftsatz des Bevollmächtigten der Klägerin an das Bundesamt für Ernährung und Forstwirtschaft vom 19. Januar 1984, S. 2 bis 8 (Bl. 16 bis 24 d. A.) Bezug genommen. Ferner verstoße die Beitragserhebung gegen Art. 3 Abs. 1 GG, weil Brütereien unverhältnismäßig stark belastet würden. Wegen der Einzelheiten ihres Vorbringens wird Bezug genommen auf S. 9 bis 14 des oben genannten Schriftsatzes (Bl. 24 bis 29 d. A.).

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Die Klägerin beantragte,

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den Beitragsbescheid der Beklagten vom 14. Juni 1984 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 22. August 1984 aufzuheben.

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Die Beklagte beantragte,

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die Klage abzuweisen.

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Sie ist der Auffassung, die Beitragserhebung sei rechtmäßig. Das Absatzfondsgesetz sei mit nationalem und europäischem Gemeinschaftsrecht vereinbar. Wegen der Einzelheiten ihres Vorbringens wird verwiesen auf den Inhalt ihres Schriftsatzes vom 7. Januar 1985 (Bl. 34 bis 38 d. A.) sowie ihres Widerspruchsbescheides vom 22. August 1984 (Bl. 8 bis 14 d. A.).

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Das Verwaltungsgericht Frankfurt wies die Klage mit Gerichtsbescheid vom 29. September 1987 ab. Der Beitragsbescheid sei rechtmäßig. Das Absatzfondsgesetz sei sowohl mit nationalem wie mit europäischem Gemeinschaftsrecht vereinbar, wie das Bundesverwaltungsgericht wiederholt entschieden habe. Bei dieser Sachlage sei für die von der Klägerin angeregte Einholung einer Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs kein Raum.

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Gegen den ihr am 21. Oktober 1987 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 23. November 1987, einem Montag, Berufung eingelegt mit dem Antrag,

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unter Abänderung des Gerichtsbescheids des Verwaltungsgerichts Frankfurt vom 29. September 1987 den Beitragsbescheid der Beklagten vom 14. Juni 1984 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 22. August 1984 aufzuheben.

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Sie wiederholt und vertieft ihr bisheriges Vorbringen und regt an, dem Europäischen Gerichtshof gemäß Art. 177 EWGV die Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen, ob die Beitragserhebung gemäß § 10 AbsfondsG mit den Art. 9, 12, 30, 92 und 95 EWGV vereinbar sei. Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main habe in dem Verfahren I/2 E 134/86 mit Beschluß vom 11. Dezember 1991 eine Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs beantragt.

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Die Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Sie nimmt Bezug auf ihr bisheriges Vorbringen.

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Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

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Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Verfahrensakte sowie auf den Inhalt der vom Bundesamt vorgelegten Verwaltungsvorgänge (2 Hefter) Bezug genommen, die zum Gegenstand der Beratung gemacht worden sind.

Entscheidungsgründe

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Die Berufung der Klägerin, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann (§ 101 Abs. 2, § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO), hat keinen Erfolg.

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Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der angefochtene Beitragsbescheid vom 14. Juni 1984 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin daher nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

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Der die Rechtsgrundlage für die Heranziehung der Klägerin zu dem Absatzfondsbeitrag bildende § 10 Abs. 1, 2, 3 Nr. 7 AbsfondsG steht mit höherrangigem nationalen Recht und europäischem Gemeinschaftsrecht im Einklang.

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Der erkennende Senat hat sich in seinem Urteil vom 21. März 1985 - 11 UE 161/84 - eingehend mit den - auch von der Klägerin im vorliegenden Verfahren - erhobenen Bedenken gegen die Vereinbarkeit des § 10 AbsfondsG mit europäischem Gemeinschaftsrecht auseinandergesetzt und ist in Übereinstimmung mit der bisherigen Rechtsprechung des Senats und der des Bundesverwaltungsgerichts zu dem Ergebnis gelangt, daß die vorgenannte Bestimmung mit europäischem Gemeinschaftsrecht in Einklang steht. Hieran hält der Senat fest, zumal seine Rechtsauffassung vom Bundesverwaltungsgericht und vom Bundesverfassungsgericht geteilt wird.

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Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Beschluß vom 28. Mai 1986 - 3 B 57.85 - die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Senatsurteil zurückgewiesen. Es hat unter Bezugnahme auf seine Grundsatzentscheidung vom 15. Mai 1984, BVerwGE 69, 227 ff., die Frage der Vereinbarkeit der Erhebung von Sonderabgaben nach dem Absatzfondsgesetz mit dem Recht der Europäischen Gemeinschaften als geklärt bezeichnet. Es hat weiterhin ausgeführt, es bestehe auch kein Anlaß, eine Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs nach Art. 177 EWGV einzuholen, da es in dem vorgenannten Urteil sowohl die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 22. März 1977 - Rs. 78/76 - (EuGHE 1977, 595 ff. <zum Absatzfondsgesetz>) als auch dessen Urteil vom 24. November 1982 - Rs. 249/81 - (EuGHE 1982, 4005) ausgewertet habe und zu dem Ergebnis gelangt sei, die Förderung u. a. der deutschen Landwirtschaft nach den Bestimmungen des Absatzfondsgesetzes verfolge nicht im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu Art. 30 EWGV den Zweck, den Handel zwischen den Mitgliedsstaaten einzuschränken oder sonst die Wirtschaft anderer Mitgliedsstaaten zu diskriminieren.

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Das Bundesverfassungsgericht hat die hiergegen erhobene Verfassungsbeschwerde mit Beschluß vom 31. Mai 1990 (BVerfGE 82, 159) u. a. mit der Begründung zurückgewiesen, die Beschwerdeführerin sei nicht in ihrem verfassungsrechtlich gewährleisteten Anspruch auf den gesetzlichen Richter gemäß Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG dadurch verletzt worden, daß das Bundesverwaltungsgericht davon abgesehen habe, eine Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs gemäß Art. 177 Abs. 3 EWGV einzuholen. Denn es habe die Vorlageverpflichtung mit einer sachlich einleuchtenden Begründung verneint und sich dabei an der einschlägigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs orientiert. Begründete Zweifel an der Richtigkeit der Auslegung der gemeinschaftsrechtlichen Fragen durch das Bundesverwaltungsgericht drängten sich nicht auf. Dies gelte auch in Ansehung des Umstandes, daß die Kommission der Europäischen Gemeinschaften die Bundesregierung am 21. Oktober 1986 ersucht habe, sich gemäß Art. 169 EWGV zur Frage einer möglichen Verletzung des EWG-Vertrags durch die Beitragserhebung nach dem Absatzfondsgesetz zu äußern. Denn die Kommission habe am 10. Juni 1987 das Vertragsverletzungsverfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland eingestellt und der Bundesregierung in einem weiteren Schreiben mitgeteilt, die Untersuchungen zur Vereinbarkeit des Absatzfondsgesetzes mit europäischem Gemeinschaftsrecht hätten zum Ergebnis geführt, daß ein Verstoß gegen Art. 30 EWGV nicht vorliege.

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Das Bundesverwaltungsgericht hat erneut mit Beschluß vom 19. Dezember 1986 - BVerwG 3 CB 32.85 - in einem vergleichbaren Fall die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision mit der Begründung zurückgewiesen, es bestehe kein Anlaß, die ständige Rechtsprechung des Senats zur Vereinbarkeit der Beitragserhebung nach dem Absatzfondsgesetz mit dem Recht der Europäischen Gemeinschaften einer erneuten Überprüfung zu unterziehen. Denn diese Frage sei im übrigen auch durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs geklärt, so daß sie keine grundsätzliche Bedeutung mehr habe.

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Auch der erkennende Senat hat zuletzt mit Urteil vom 10. März 1987 - 11 UE 1263/86 - an seiner ständigen Rechtsprechung festgehalten. Er hat dort auch bereits entschieden, daß der Gesetzgeber des Absatzfondsgesetzes für den maßgeblichen Zeitabschnitt (das Jahr 1984) seiner Pflicht, bei der Erhebung von Sonderabgaben das Fortbestehen des Abgabenzwecks ständig zu überprüfen (vgl. BVerfGE 55, 274 <309>; BVerwGE 69, 227 <230>), nachgekommen sei. Dies ergebe sich daraus, daß der Gesetzgeber durch die Änderung des § 10 Abs. 1 AbsfondsG durch Art. 15 des Subventionsabbaugesetzes vom 26. Juni 1981 (BGBl. I S. 537) noch im Jahr 1981 zum Ausdruck gebracht habe, daß er von dem Fortbestehen des Abgabenzwecks ausgehe und Anhaltspunkte für einen Wegfall des Abgabenzwecks in dem hier maßgeblichen Zeitraum nicht ersichtlich seien.

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Da im vorliegenden Fall Streitgegenstand die Rechtmäßigkeit der Beitragserhebung im Jahr 1983 ist, nimmt der Senat hierauf Bezug.

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Der Senat hält ferner an seiner Auffassung fest, daß § 10 AbsfondsG mit höherrangigem nationalen Recht vereinbar ist (vgl. das Urteil des erkennenden Senats vom 21. März 1985 - 11 UE 161/84 -). Näherer Ausführungen bedarf es hierzu nicht, nachdem das Bundesverfassungsgericht mit dem mehrfach erwähnten Beschluß vom 31. Mai 1990 (BVerfGE 82, 159) mit Gesetzeskraft (§ 31 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG) ausgesprochen hat, daß § 10 Abs. 3 Nr. 9 AbsfondsG mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Zwar bezieht sich die in Gesetzeskraft erwachsene Feststellung nur auf den Abgabentatbestand in Nr. 9 der vorgenannten Bestimmung, während im vorliegenden Verfahren der Tatbestand der Nr. 7 maßgeblich ist. Aus den Entscheidungsgründen ergibt sich indessen eindeutig, daß das Bundesverfassungsgericht das Absatzfondsgesetz insgesamt auf seine Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz überprüft und diese Frage - mit Ausnahme der Einbeziehung der Betriebe der Forstwirtschaft in den Kreis der Abgabenschuldner - bejaht hat. In dieser Entscheidung hat das Bundesverfassungsgericht ferner ausgeführt, daß das Absatzfondsgesetz auch nicht wegen Wegfalls des Finanzierungszwecks oder Zielerreichung verfassungswidrig geworden sei. Vielmehr bestehe der Finanzierungszweck des Absatzfondsgesetzes auch heute noch.

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Nach den vorstehenden Ausführungen bedarf es keiner näheren Begründung, daß der Senat keinen Anlaß sieht, der Anregung der Klägerin zu entsprechen und eine Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs gemäß Art. 177 EWGV einzuholen. Zudem wäre der Senat lediglich zur Vorlage an den Europäischen Gerichtshof gemäß Art. 177 Abs. 2 EWGV berechtigt, nicht aber gemäß Art. 177 Abs. 3 EWGV zur Vorlage verpflichtet, wie dies für das Bundesverwaltungsgericht als letztinstanzliches nationales Gericht gilt (vgl. hierzu BVerfGE 82, 159 <192 ff.>). Im übrigen hat das Bundesverfassungsgericht (a.a.O. S. 196 f.) festgestellt, daß auch für das Bundesverwaltungsgericht keine Veranlassung bestanden habe, eine Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs wegen der Frage der Vereinbarkeit des Absatzfondsgesetzes mit europäischem Gemeinschaftsrecht einzuholen.

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Ebensowenig besteht Anlaß, das Verfahren entsprechend der Anregung der Klägerin auszusetzen, da die Voraussetzungen des § 94 VwGO nicht gegeben sind.

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