Zur Frage der Verletzung einer Nachbargemeinde in eigenen Rechten durch die immissionsschutzrechtliche …
Zur Frage der Verletzung einer Nachbargemeinde in eigenen Rechten durch die immissionsschutzrechtliche Genehmigung von Windenergieanlagen
Leitsatz
1. Nachbargemeinden können sich weder auf Verstöße gegen Anforderungen der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit noch auf solche gegen öffentliche Belange im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB berufen.
2. Einen Eingriff in ihr Eigentum kann eine (Nachbar-) Gemeinde nur dann mit Erfolg rügen, wenn Nutzer ihrer gemeindlichen Einrichtungen oder Bewohner ihres sonstigen fiskalischen Vermögens (Wohngebäude) in rechtswidriger Weise Immissionen ausgesetzt würden (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.2016 - 4 A 4/15 -, juris Rn. 17).
3. Eine Nachbargemeinde kann sich auf die in § 36 Abs. 1 BauGB vorgesehene Mitwirkung nicht berufen.
4. Eine Nachbargemeinde ist nicht gemäß § 10 Abs. 5 BImSchG zu beteiligen, weil sie nicht als Fachbehörde auftritt, sondern vielmehr als Dritte, die geltend macht, von den Auswirkungen der Anlage betroffen zu sein.
5. Die aus Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG abgeleitete kommunale Planungshoheit vermittelt gegenüber einem genehmigten immissionsschutzrechtlichen Vorhaben nur dann eine wehrfähige Rechtsposition, wenn durch dieses Vorhaben eine eigene hinreichend bestimmte Planung der Gemeinde nachhaltig gestört wird oder dieses wegen seiner Großräumigkeit wesentliche Teile des Gemeindegebiets einer durchsetzbaren Planung der Gemeinde entzieht oder wenn kommunale Einrichtungen durch das Vorhaben erheblich gestört werden (siehe hierzu bereits: ThürOVG, Urteil vom 16.03.2010 - 1 O 655/07 -, juris Rn. 112).
6. Auf das aus Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG abgeleitete Selbstgestaltungsrecht der Gemeinden kann sich auch eine Nachbargemeinde berufen. Aus dem Selbstgestaltungsrecht ergibt sich jedoch allenfalls dann ein Abwehranspruch, wenn eine Gemeinde durch Maßnahmen betroffen wird, die das Ortsbild entscheidend prägen und hierdurch nachhaltig auf das Gemeindegebiet und die Entwicklung der Gemeinde einwirken (siehe hierzu bereits: ThürOVG, Urteil vom 16.03.2010 - 1 O 655/07 -, juris Rn. 123).
Tenor
Der Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen die der Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung des Antragsgegners vom 2. Juli 2025 anzuordnen, wird abgelehnt. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen. Der Streitwert wird auf 40.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragstellerin wendet sich als Nachbargemeinde im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen eine der Beigeladenen erteilte Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von zwei Windenergieanlagen auf dem benachbarten Gemeindegebiet.
Mit am 20. Dezember 2022 beim Antragsgegner eingegangenem Antrag beantragte die Beigeladene, ihr die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von sechs Windenergieanlagen (im Folgenden: WEA) des Typs Enercon E160 EP5 E3 mit
jeweils einer Gesamthöhe von 246,6 m, einer Nabenhöhe von 166,6 m, einem Rotorradius von 80 m und einer Nennleistung von 5,56 Megawatt zu erteilen.
In der Folgezeit wurde das Genehmigungsverfahren auf einen weiteren Antrag der Beigeladenen hin in Bezug auf zwei der geplanten WEA (im Genehmigungsantrag als WEA 1 und WEA 6 bezeichnet) abgetrennt und eigenständig fortgeführt. Die Vorhabenstandorte der hier streitgegenständlichen WEA 1 und WEA 6, deren Umgebung durch Ackerflächen geprägt ist, liegen in der Gemarkung Kleinschwabhausen (die WEA 1 in der Flur 4, auf dem Flurstück a und die WEA 6 in der Flur 3, auf dem Flurstück b ) und grenzen in südlicher Richtung an das Gemeindegebiet der An-
tragstellerin an. Sie befinden sich zudem innerhalb des im Entwurf des 2. Sachlichen Teilplans „Windenergie Mittelthüringen“ laut Beschluss Nr. PLV 39/08/23 vom
12. Dezember 2023 ausgewiesenen Vorranggebiets W-22.
Mit Bescheid vom 2. Juli 2025 (Az.: B 35/22-A) erteilte der Antragsgegner der Beigeladenen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb der WEA 1 und WEA 6, die am 3. September 2025 im Amtsblatt Nr. 6/2025 des Landratsamtes Weimarer Land bekannt gemacht wurde.
Am 2. Oktober 2025 hat die Antragstellerin Widerspruch gegen diese Genehmigung erhoben und zugleich den Antragsgegner darum ersucht, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens anzuordnen. Den Antrag auf Aussetzung der sofortigen Vollziehung hat der Antragsgegner mit Schreiben vom 7. Oktober 2025 abgelehnt.
Am 13. Oktober 2025 hat die Antragstellerin beim Thüringer Oberverwaltungsgericht um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht.
Sie trägt vor, die von der Genehmigung zur Errichtung der WEA betroffenen Flurstücke grenzten unmittelbar an ihre Flurgrenze sowie an vier in ihrem Eigentum stehende Flurstücke. Die Auswirkungen der Anlagen seien nicht zuletzt wegen deren Höhe zur Hälfte auf ihrem Gebiet zu erwarten. Sie sei zudem in ihren Planungsrechten betroffen. Die Anlagen seien nur wenige Meter außerhalb der Mindestabstände von 1000 m zur bestehenden Wohnbebauung genehmigt worden, so dass die Ausweisung weiterer Bebauungsmöglichkeiten auf ihrem Gebiet nach Osten und Süden eingeschränkt werde, nach Westen und Norden sei die Ausdehnung des Siedlungsgebiets bereits durch Landschaftsmulden mit Überflutungsrisiko und Schutzgebiete natürlich begrenzt. Sie beschäftige sich bereits seit mehreren Jahren mit der Möglichkeit der Erweiterung der Ortschaft, da innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile keine bebaubaren Flächen mehr zur Verfügung stünden. Zusätzlich sei sie in der Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie des Hochwasserschutzes betroffen. Sie sei in den vergangenen Jahrzehnten mehrfach von Überschwemmungen durch Starkregen oder mehrtägig anhaltenden Dauerregen betroffen gewesen. Die bisherigen Planungen ihres Hochwasserschutzes basierten auf Erhebungsdaten, in die eine weitere Versiegelung der oberhalb ihres Gebietes liegenden und für die WEA vorgesehenen Flächen nicht einbezogen worden sei. Die Flurstücke, auf denen die WEA errichten werden sollen, würden sich auf Hangflächen befinden und in ihre Richtung in den Sulzbach entwässern. Deshalb seien Untersuchungen der Auswirkungen der WEA auf die Hochwassersituation in ihrem Gebiet erforderlich, die einerseits einen Bau der Anlagen in Frage stellen würden oder zumindest weitere Ausgleichsmaßnahmen und somit ergänzende Auflagen notwendig erscheinen ließen. Mit dem Bau der WEA und den notwendigen Fundamenten, Zuwegungen und Wartungsflächen würden Versickerungsflächen verdichtet und Schichtwasserströme umgeleitet. Von daher seien die von ihr geplanten Hochwasserschutzmaßnahmen durch die Genehmigung der WEA 1 und WEA 6 in ihrer Wirkung erheblich beeinträchtigt. Aufgrund der von den WEA ausgehenden Auswirkungen auf ihr Gemeindegebiet sei sie auch in ihrer Finanzhoheit betroffen. Es sei davon auszugehen, dass sie alle nicht für die laufenden Kosten zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel in entsprechende Ausgleichsmaßnahmen investieren müsse. Für andere Maßnahmen verbliebe dann kein finanzieller Raum.
Rechtsfehlerhaft sei sie als wesentlicher Träger öffentlicher Belange an dem Genehmigungsverfahren nicht beteiligt und auch nicht hierzu angehört worden. Es lägen zudem Ermessensfehler vor, da nicht alle erforderlichen Belange in die Abwägung eingestellt worden seien. So sei die Abwägung im Genehmigungsverfahren ohne Berücksichtigung der vor Ort bestehenden Topographie erfolgt. Ihre Wohnbebauung befinde sich im Tal und damit gegenüber den WEA etwa 70 m tiefer. Diese würden sich daher nicht ca. 260 m über Wohngrund, sondern mindestens 330 m über diesem erheben, weshalb sich ihre Situation von der Annahme pauschaler Abstandsflächen zur Wohnbebauung unterscheide. Es käme nicht nur zu optischen Beeinträchtigungen, sondern auch zu einer sich aufdrängenden Präsenz und engen Konzentration der Anlagen. Durch die zusätzliche Bewegung der Anlagen entstehe eine erdrückende Wirkung auf die im Tal liegende gewachsene Ortslage. Es sei nicht erkennbar, dass hiergegen Ausgleichsmaßnahmen erwogen werden könnten. Sie sei zudem durch die Ausweisung des Vorranggebietes W-22 im Entwurf des Regionalplans Mittelthüringen - Teilplan Windenergie - betroffen, weil die Abstände zur Wohnbebauung von 1250 m auf 1000 m herabgesetzt worden seien. Sie habe im Beteiligungsverfahren zum Entwurf des Regionalplans ihre Belange vorgetragen. Eine Entscheidung und Abwägung hierüber habe auf Ebene der Planungsregion noch nicht stattgefunden und der Regionalplan sei noch nicht bestandskräftig. Zusätzlich sei die Konzentrationswirkung, die aufgrund der bereits vorhandenen Starkstromleitungen durch den Bau der geplanten WEA eintrete, als gesundheitsbelastende Infrastruktur nicht in die Abwägung eingestellt worden. Die Aufstellung der WEA auf der Anhöhe 70 m über dem Ort wirke in unmittelbarem Zusammenhang mit den vorhandenen 300 KV-Hochspannungstrassen dominierend. Die örtliche Gemeinschaft wäre von zwei Seiten komplett durch große technische Anlagen eingekreist. Daneben bestünden erhebliche verfahrensrechtliche Bedenken im Zusammenhang mit der vom Antragsgegner vorgenommenen Verfahrensteilung. Auch die Erschließung der Anlagen sei im Genehmigungszeitpunkt nicht gesichert.
Die Antragstellerin beantragt,
die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 2. Juli 2025 anzuordnen.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Er führt aus, dass die unterlassene Beteiligung im Genehmigungsverfahren nicht rechtswidrig gewesen sei. Auch eine Anhörung der Antragstellerin sei nicht erforderlich gewesen. Zum Zeitpunkt der Beteiligung der Behörden sei keine Berührung des Aufgabenbereichs der Antragstellerin als Nachbargemeinde ersichtlich gewesen. Eine erforderliche Beteiligung sei deshalb nicht festgestellt worden und auch nicht erfolgt. Immissionsschutzrechtliche Auswirkungen auf die Anwohner der Antragstellerin seien durch die Untere Immissionsschutzbehörde geprüft worden. Die Arten- und Landschaftsschutzbelange prüfe die Untere Naturschutzbehörde. Diese seien jedoch keine Schutzbelange der Nachbargemeinde. Zwar würden sich die geplanten Standorte der WEA 1 und WEA 6 ca. 110 m von der Gemarkungsgrenze der Antragstellerin entfernt befinden und somit rein rechnerisch bei Annahme einer zweifachen Höhe der WEA zum Teil auf ihre Flur ragen. Jedoch würde auch § 249 Abs. 10 BauGB, der die bedrängende Wirkung einer WEA auf zulässige Wohnnutzung für den Regelfall definiere, nicht zu einer Berührung des Aufgabenbereichs der Antragstellerin führen. Denn eine zulässige bauliche Nutzung zu Wohnzwecken bestünde innerhalb des in der Vorschrift definierten Bereichs auf der Flur der Antragstellerin vorliegend nicht, weshalb auch dadurch kein Bezug zu einem konkreten Aufgabenbereich der Antragstellerin festgestellt werden könne. Eine optisch bedrängende Wirkung liege nicht vor. Die Landschaft sei strukturreich und Gehölze im ortsnahen Bereich seien vorhanden. Die Gehölze, Scheunen und andere Gebäude würden zu einem großen Teil direkte Blickachsen verdecken. Bei einem Abstand von über 1000 m der genehmigten WEA zu Wohngebäuden auf dem Gemeindegebiet der Antragstellerin sei eine optische bedrängende Wirkung zu diesen auch unter Berücksichtigung der Topographie nicht ersichtlich. Die Topographie sei sowohl in der Schattenwurfprognose als auch in der Schallimmissionsprognose berücksichtigt worden. Mögliche Überschreitungen seien hierbei nicht festgestellt worden. Für die Bewertung des Eingriffs in das Landschaftsbild sei entsprechend der derzeit gültigen Erlasslage eine Bilanzierung entsprechend der Thüringer Verordnung über die naturschutzrechtliche Ersatzzahlung vorgenommen worden. Dass sich mögliche Wegeflächen zur Erschließung der Anlagen im Eigentum der Antragstellerin befänden, sei auch kein Versagungsgrund, denn öffentliche Wege seien für Erschließungen grundsätzlich zur Verfügung zu stellen. Im Übrigen sei die Erschließung hinreichend gesichert, wenn damit gerechnet werden könne, dass sie bis zur Herstellung des Bauwerks (spätestens bis zur Gebrauchsabnahme) funktionsfähig angelegt sei. In dem Genehmigungsbescheid sei als aufschiebende Bedingung hierzu hinreichend festgelegt worden, dass die für die Bauausführung erforderlichen Zuwegungen zum jeweiligen Standort sowie die notwendigen Leitungsrechte über fremde Grundstücke zivilrechtlich gesichert sein müssen, bevor mit der Errichtung der Anlagen begonnen werden dürfe. Die Untere Wasserbehörde habe zudem in ihrer Stellungnahme vom 30.10.2025 ausdrücklich festgestellt, dass die Errichtung der WEA keine relevante Veränderung des Oberflächenabflusses verursache und somit kein ursächlicher oder relevanter Beitrag zur Erhöhung der Hochwasser- oder Starkregenrisiken betreffend die Antragstellerin bestehe. Die absolute Zusatzmenge an Niederschlagswasser bleibe auch unter Annahme des von der Antragstellerin geschilderten Extremereignisses hydrologisch unbedeutend. Die von der Antragstellerin geltend gemachten wasserwirtschaftlichen Belange würden im Wesentlichen auf abstrakten Gefährdungsannahmen beruhen, die sich im Rahmen der überschlägigen Prüfung so nicht bestätigten. Weiterhin könne eine Einkreisung der Antragstellerin nicht erkannt werden. Die WEA würden in keinem unbelasteten Bereich errichtet, sondern im Umfeld bestehender Masten. Eine bereits technisch vorbelastete Landschaft würde eher für die Errichtung von Windenergieanlagen sprechen als dagegen. Die Mindestabstände seien eingehalten und gesundheitliche Beeinträchtigungen nicht zu erwarten.
Mit Beschluss vom 14. Oktober 2025 wurde die Vorhabenträgerin zum Verfahren beigeladen. Sie beantragt ebenfalls,
den Antrag abzulehnen.
Die Beigeladene macht geltend, dass der Hauptsacherechtsbehelf bereits unzulässig sei. Der Antragstellerin fehle die erforderliche Widerspruchsbefugnis. Es sei weder auf der Grundlage des Antragsvorbringens noch sonst ersichtlich, welche Rechte verletzt sein sollen, die dem Schutz gemeindlicher Interessen der Antragstellerin zu dienen bestimmt seien. Denn den Ausführungen der Antragstellerin sei allenfalls sinngemäß zu entnehmen, dem streitgegenständlichen Vorhaben stünden öffentliche Belange i. S. d. § 35 Abs. 3 BauGB entgegen. Diese könne die Antragstellerin als Nachbargemeinde jedoch von vornherein nicht geltend machen. Auch auf eine angebliche Verletzung von § 10 Abs. 5 BImSchG oder § 36 BauGB könne sie sich nicht berufen. Zudem sei der Hauptsacherechtsbehelf unbegründet. Denn eine Verletzung (unterstellter) subjektiver Rechte sei nicht erkennbar. Die Antragstellerin habe entgegen ihrer Auffassung nicht im Genehmigungsverfahren beteiligt werden müssen, dem Vorhaben stünden keine öffentlichen Belange i. S. d. § 35 Abs. 3 BauGB entgegen und auch eine ausreichende Erschließung sei gesichert.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird verwiesen auf die Gerichtsakte und die beigezogene Verfahrensakte des Antragsgegners im hiesigen Verfahren sowie im Verfahren 5 EO 427/25 (eine Heftung und 5 Ordner), die Gegenstand der Beratung waren.
II.
Der Antrag bleibt ohne Erfolg.
1. Der Antrag ist zulässig.
Er ist insbesondere nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 2. Oktober 2025 statthaft. Vorliegend ist die sofortige Vollziehbarkeit der Genehmigung durch Bundesgesetz im Sinne von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO angeordnet. Nach § 63 BImSchG haben Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die Zulassung von Windenergieanlagen an Land mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern keine aufschiebende Wirkung. Der gesetzliche Ausschluss der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Zulassung einer Windkraftanlage nach § 63 BImSchG erfasst auch die Rechtsbehelfe einer Gemeinde. Der Begriff des Dritten in § 63 BImSchG schließt - wie in § 80a VwGO - all diejenigen ein, die durch die „Zulassung einer Windenergieanlage“ belastet werden. Dazu gehört auch die Gemeinde, die eine Verletzung in ihren eigenen Rechten geltend macht.
Die Antragstellerin ist entgegen der Auffassung der Beigeladenen auch antragsbefugt im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO in entsprechender Anwendung. Die Antragsbefugnis, die der Klagebefugnis folgt, setzt stets voraus, dass die Verletzung eigener Rechte des Antragstellers auf der Grundlage seiner Antragsbegründung als möglich erscheint, also nicht offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen werden kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.12.2024 - 7 VR 9/24 -, juris Rn. 8). Als Drittbetroffene ist die Antragstellerin dementsprechend nur dann gemäß §§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO zur Antragstellung befugt, wenn sie ihr auf Suspendierung des der Beigeladenen erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbescheids gerichtetes vorläufiges Rechtsschutzbegehren auf eine öffentlich-rechtliche Norm zu stützen vermag, die nach dem in ihr enthaltenen Entscheidungsprogramm auch sie als Dritte schützt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.01.2018 - 1 VR 14/17 -, juris Rn. 9). Es kann vorliegend nicht offensichtlich und eindeutig, d. h. ohne tiefergehende Prüfung, ausgeschlossen werden, dass die Antragstellerin durch die angefochtene Genehmigung in ihren eigenen Rechten verletzt wird. Diese macht u. a. geltend, durch die angefochtene Genehmigung in ihren Selbstgestaltungsrechten, in ihrer Planungshoheit - insbesondere hinsichtlich der Berücksichtigung des Hochwasser- und Starkregenschutzes - sowie in ihrem finanziellen Selbstbestimmungsrecht verletzt zu sein. Zumindest eine mögliche Verletzung der Antragstellerin in ihrer aus Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG abgeleiteten Planungshoheit und Selbstgestaltungsrechten ist vorliegend nicht bereits von vorneherein gänzlich ausgeschlossen.
2. Der Antrag ist unbegründet. Die gebotene Abwägung zwischen dem öffentlichen Vollzugsinteresse sowie dem Vollzugsinteresse der Beigeladenen als Genehmigungsinhaberin auf der einen und dem Aussetzungsinteresse der Antragstellerin auf der anderen Seite ergibt, dass das Vollzugsinteresse hier überwiegt. Denn nach summarischer Prüfung bestehen keine durchgreifenden Anhaltspunkte, dass die angefochtene immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 2. Juli 2025 die Antragstellerin in ihren Rechten verletzt.
Im Rahmen der Interessenabwägung sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache zu berücksichtigen. Dritte können sich auch im Verfahren gemäß § 80a Abs. 3 und § 80 Abs. 5 VwGO nur dann mit Aussicht auf Erfolg gegen eine Genehmigung zur Wehr setzen, wenn diese rechtswidrig ist und die Rechtswidrigkeit auch auf der Verletzung einer Norm beruht, die gerade dem Schutz des betreffenden Dritten zu dienen bestimmt ist (vgl. BayVGH, Beschluss vom 13.5.2014 - 22 CS 14.851 -, juris Rn. 11). Wird der in der Hauptsache erhobene Rechtsbehelf bei der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur möglichen summarischen Prüfung voraussichtlich erfolgreich sein (weil er zulässig und begründet ist), so wird regelmäßig nur die Anordnung der aufschiebenden Wirkung in Betracht kommen. Wird dagegen der in der Hauptsache erhobene Rechtsbehelf voraussichtlich keinen Erfolg haben (weil er unzulässig oder unbegründet ist), so ist dies ein starkes Indiz für die Ablehnung des Antrages auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung. Sind schließlich die Erfolgsaussichten offen, findet eine allgemeine, von den Erfolgsaussichten unabhängige
Abwägung der für und gegen den Sofortvollzug sprechenden Interessen statt.
Unter Berücksichtigung dessen spricht nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur gebotenen summarischen Prüfung Überwiegendes dafür, dass der
Widerspruch der Antragstellerin erfolglos bleiben wird.
Bei der Frage der Erfolgsaussichten in der Hauptsache hat der Senat die immissionsschutzrechtliche Genehmigung nur darauf zu kontrollieren, ob eigene, diesen selbst schützende Rechte des anfechtenden Dritten - hier der antragstellenden Gemeinde - verletzt werden. Eine Gemeinde ist nicht befugt, als Sachwalterin von Rechten Dritter bzw. des Gemeinwohls Belange ihrer Bürger - wie Lärmschutzinteressen oder den Schutz vor visuellen Beeinträchtigungen - geltend zu machen, und kann sich auch nicht als Kontrolleurin der zur Wahrung öffentlicher Belange berufenen staatlichen Behörden betätigen und in dieser Funktion eine umfassende objektiv-rechtliche Prüfung verlangen, wie beispielsweise die Überprüfung der Vereinbarkeit des Vorhabens mit den Belangen von Natur und Landschaft (BVerwG, Urteil vom 28.04.2016 - 9 A 8/15 -, juris Rn. 14). Sie kann sich lediglich auf eigene Rechtspositionen berufen. Als eigene Rechtspositionen kommen - neben dem einfachgesetzlichen Eigentum - nur Belange in Betracht, die sich dem Schutzbereich des Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG zuordnen lassen (BVerwG, Urteil vom 28.11.2017 - 7 A 17/12 -, juris Rn. 64).
a. Unter Berücksichtigung dessen bestehen keine durchgreifenden Anhaltspunkte für eine Verletzung der Antragstellerin in ihren eigenen Rechtspositionen, soweit sie sich vorliegend auf Verfahrensfehler - insbesondere ihre unterbliebene Beteiligung und auch die durch den Antragsgegner erfolgte Verfahrensteilung - und eine nicht ausreichende Erschließung der streitgegenständlichen WEA beruft.
Das planungsrechtliche Erfordernis der gesicherten Erschließung eines Vorhabens nach § 35 Abs. 1 und Abs. 2 BauGB dient grundsätzlich nur den öffentlichen Interessen und hat keine drittschützende Funktion (vgl. BayVGH, Beschluss vom 19.02.2007 - 1 ZB 06.92 -, juris Rn. 15, VG Gießen, Beschluss vom 25.03.2011 - 8 L 50/11.GI -, juris Rn. 98 m. w. N.). Nachbargemeinden können sich auf Verstöße gegen Anforderungen der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit und gegen öffentliche Belange im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB nicht berufen. Ein umfassender gerichtlicher Prüfungsanspruch hinsichtlich der bauplanungsrechtlichen Genehmigungsvoraussetzungen des § 35 BauGB kommt vielmehr, vermittelt durch § 36 BauGB, nur der Standortgemeinde zu, die insoweit zur Sicherung ihrer gemeindlichen Planungshoheit am Genehmigungsverfahren zu beteiligen ist und daher durch die getroffene Entscheidung verfahrens- oder materiell-rechtlich in eigenen Rechten berührt wird (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 03.05.2021 - 2 R 9/21 -, juris Rn. 30 f.; BayVGH, Beschluss vom 26.01.2022 - 22 ZB 21.3024 -, juris Rn. 17 f.).
Auch soweit sich die Antragstellerin darauf beruft, dass die angefochtene immissionsschutzrechtliche Genehmigung verfahrensfehlerhaft ergangen ist, weil sie nicht beteiligt oder zumindest angehört worden sei und der Antragsgegner einen Teil des Verfahrens abgetrennt habe, kann sie allein vom Vorliegen etwaiger Verfahrensfehler nicht profitieren, da Verfahrensvorschriften grundsätzlich keinen subjektiven Schutz Dritter vermitteln. Ein solcher ergäbe sich allenfalls in Verbindung mit einer Verletzung materiellen und zudem drittschützenden Rechts, woran es hier jedoch fehlt (siehe hierzu sogleich, v. a. unter c. aa. [1] zur materiellen Seite der unterbliebenen Beteiligung).
b. Eine mögliche Betroffenheit der Antragstellerin in ihrem zivilrechtlich geschützten Eigentum ist ihrem Vorbringen nicht zu entnehmen. Einen Eingriff in ihr Eigentum kann die Antragstellerin nur mit Erfolg rügen, wenn Nutzer ihrer gemeindlichen Einrichtungen oder Bewohner ihres sonstigen fiskalischen Vermögens (Wohngebäude) in rechtswidriger Weise Immissionen ausgesetzt würden (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.2016 - 4 A 4/15 -, juris Rn. 17). Dafür liefert die Antragsschrift keinerlei Anhaltspunkte. In dieser wird lediglich ausgeführt, dass unmittelbar an die zur Errichtung der Anlage bestimmten Flurstücke auch vier Flurstücke - bei diesen handelt es sich um reine Wegeflächen bzw. umgeackerte Wegeflächen - angrenzen, die in ihrem Eigentum stehen und teilweise als öffentliche Wege der Erschließung privater Flurstücke dienen. Es wird weder von der Antragstellerin substantiiert vorgetragen noch ist ansonsten ersichtlich, aus welchen Gründen und in welchem Ausmaß die bestimmungsgemäße Nutzung dieser Flurstücke beeinträchtigt sein soll.
c. Es bestehen auch keine durchgreifenden Anhaltspunkte, dass die Antragstellerin durch die Errichtung und den Betrieb der streitgegenständlichen WEA in ihrer aus der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie (Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG) abgeleiteten Planungshoheit (siehe unter aa.), ihren Selbstgestaltungsrechten (siehe unter bb.) oder ihrer Finanzhoheit (siehe unter cc.) verletzt sein könnte.
aa. Nach summarischer Prüfung wird die Antragstellerin weder durch die unterbliebene Beteiligung am Genehmigungsverfahren (siehe [1]) noch aus anderen Gründen (siehe [3] und [4]) in ihrer kommunalen Planungshoheit verletzt.
(1) In der unterbliebenen Beteiligung der Antragstellerin am Genehmigungsverfahren ist keine Verletzung ihrer kommunalen Planungshoheit zu erblicken.
Die Antragstellerin wird nicht deshalb in ihrer Planungshoheit verletzt, weil eine vergleichbare Mitwirkung, wie sie § 36 BauGB vorsieht, nicht erfolgt ist. Die in § 36 Abs. 1 BauGB vorgesehene Mitwirkung der Gemeinde dient zwar der Sicherung der gemeindlichen Planungshoheit (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.08.2008 - 4 B 25.08 -, juris Rn. 5), auf diese Vorschrift kann sich die Antragstellerin als Nachbargemeinde jedoch nicht berufen. Verfahrens- und materiell-rechtlich kann sich nur die Standortgemeinde auf § 36 BauGB berufen. Eine unbeabsichtigte Regelungslücke, die eine analoge Anwendung des § 36 BauGB rechtfertigen könnte, ist nicht ersichtlich (vgl. BayVGH,
Beschluss vom 27.08.2013 - 22 ZB 13.927 -, juris Rn. 13; OVG LSA, Beschluss vom 03.05.2021 - 2 R 9/21 -, juris Rn. 31). Deshalb kann den Ausführungen der Antragstellerin nicht gefolgt werden, dass bei der Aufstellung der Regionalplanung allen von der Planung betroffenen Gemeinden die Möglichkeit der Stellungnahme gegeben werde und deshalb auch bei einer außerhalb einer regionalplanerischen Koordinierung und Abwägung erfolgten Genehmigung kein unterschiedlicher Maßstab von Standort- und Nachbargemeinde angenommen werden könne, weshalb sie als Nachbargemeinde vorliegend zu beteiligen gewesen wäre. Die Regionalplanung stellt gerade eine übergeordnete Ebene in der Planungshierarchie dar, sodass von dortigen Beteiligungsrechten nicht auf solche im einzelnen immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren geschlossen werden kann.
Auch aus dem interkommunalen Abstimmungsgebot lässt sich vorliegend nicht auf eine Verletzung der kommunalen Planungshoheit der Antragstellerin aufgrund der unterbliebenen Beteiligung im Genehmigungsverfahren schließen. Das Abstimmungsgebot ist zwar Ausfluss der Planungshoheit der Gemeinden, die ihrerseits verfassungsrechtlich auf die Selbstverwaltungsgarantie des Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG zurückgeht. Es vermittelt daher einen Anspruch auf Abstimmung und Koordination zwischen benachbarten Gemeinden, der auf Rücksichtnahme und Vermeidung "unmittelbarer Auswirkungen gewichtiger Art" (BVerwG, Urteil vom 08.09.1972 - IV C 17.71 -, juris Rn. 38) gerichtet ist, und damit grundsätzlich auch einen Abwehranspruch gegen einzelne Vorhaben auf dem Gebiet der Nachbargemeinde (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.1989 - 4 C 36.86 -, juris Rn. 29 f.). Das interkommunale Abstimmungsgebot ist vorliegend jedoch bereits deshalb offensichtlich nicht verletzt, da es keinen verpflichtenden interkommunalen Abstimmungsbedarf zwischen zwei Nachbargemeinden gab, weil die Standortgemeinde nämlich weder die Genehmigung erteilt noch ersichtlich auf deren Voraussetzungen eingewirkt hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.02.1993 - 4 C 15.92 -, juris Rn. 26). Unter welchen Voraussetzungen das vorliegende Vorhaben im Außenbereich ausgeführt werden darf, unterliegt hier nicht der Disposition der Standortgemeinde.
Auch soweit die Antragstellerin darauf verweist, dass sie nach § 10 Abs. 5 BImSchG hätte beteiligt oder zumindest nach § 1 Abs. 1 ThürVwVfG i. V. m. § 28 Abs. 1 VwVfG hätte angehört werden müssen, bestehen keine Anhaltspunkte für eine Verletzung ihrer kommunalen Planungshoheit. Sie kann nämlich, wie oben bereits zur Geltendmachung etwaiger Verfahrensfehler ausgeführt, durch eine Verletzung eines Mitwirkungsrechts nach § 10 Abs. 5 BImSchG bereits nicht in eigenen Rechten verletzt sein, weil die darin geregelte verfahrensrechtliche Verpflichtung der Genehmigungsbehörde, die Stellungnahmen derjenigen Behörden einzuholen, deren Aufgabenbereich durch das zu genehmigende Vorhaben berührt wird, kein subjektives Recht der zu beteiligenden Stellen auf Mitwirkung oder gar auf Durchführung eines Genehmigungsverfahrens vermittelt. Unabhängig davon ist eine Nachbargemeinde nicht gemäß § 10 Abs. 5 BImSchG zu beteiligen, weil sie - worauf die Beigeladene zu Recht hinweist - nicht als Fachbehörde auftritt, die in ihrem Aufgabenbereich berührt wird und der Genehmigungsbehörde für ihre Entscheidungsfindung eine fachliche Zuarbeit leistet, sondern vielmehr als Dritte, die geltend macht, von den Auswirkungen der Anlage betroffen zu sein (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 13.05.2003 - 2 M 285/02 -, juris Rn. 5). Die Anhörungsregelung nach § 1 Abs. 1 ThürVwVfG i. V. m. § 28 Abs. 1 VwVfG stellt ebenfalls - unabhängig davon, ob sie in Bezug auf die Antragstellerin vorliegend überhaupt Anwendung findet - eine Verfahrensvorschrift dar (bezüglich der zudem eine Heilung nach § 1 Abs. 1 ThürVwVfG i. V. m. § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG vorgesehen ist), bei deren Nichteinhaltung aus den oben bereits dargelegten Gründen ohne gleichzeitige Verletzung materiellen und zudem drittschützenden Rechts nicht auf eine Verletzung der Antragstellerin in ihren eigenen Rechten geschlossen werden kann.
(2) Auch soweit die Antragstellerin geltend macht, dass zu erwarten sei, dass die geplanten Vorhaben zur Hälfte Auswirkungen auf ihr Gemeindegebiet hätten, lässt sich darin keine Verletzung ihrer kommunalen Planungshoheit erblicken. Denn die kommunale Planungshoheit vermittelt gegenüber einem genehmigten Vorhaben nur dann eine wehrfähige Rechtsposition, wenn durch dieses Vorhaben eine eigene hinreichend bestimmte Planung der Gemeinde nachhaltig gestört wird oder dieses wegen seiner Großräumigkeit wesentliche Teile des Gemeindegebiets einer durchsetzbaren Planung der Gemeinde entzieht oder wenn kommunale Einrichtungen durch das Vorhaben erheblich gestört werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.03.1992 - 7 C 18.91 -, juris Rn. 20 und Beschluss vom 05.11.2002 - 9 VR 14.02 -, juris Rn. 6; ThürOVG, Urteil vom 16.03.2010 - 1 O 655/07 -, juris Rn. 112). Die Gemeinde ist hinsichtlich ihrer Planungsvorstellungen und deren Konkretisierungsstadium darlegungspflichtig (Thür-OVG, Urteil vom 16.03.2010 - 1 O 655/07 -, juris Rn. 112). Dass sie nachhaltig in einer hinreichend konkretisierten Planung gestört wird oder das Vorhaben wesentliche Teile ihres Gemeindegebiets einer durchsetzbaren Planung entzieht oder kommunale Einrichtungen erheblich stört, legt die Antragstellerin nicht dar. Sie führt lediglich aus, dass die Ausweisung weiterer Bebauungsmöglichkeiten künftig eingeschränkt werde und sie sich seit mehreren Jahren mit der Möglichkeit der Erweiterung der Ortschaft beschäftige. Dass sich hier bereits vor der Genehmigung der beiden WEA eine Planung hinreichend konkretisiert hat, ist dem nicht zu entnehmen. Die rein abstrakte Möglichkeit, dass die planerische Gestaltungsmöglichkeit der Antragstellerin für ihr Gemeindegebiet künftig eingeschränkt sein könnte, genügt nicht, um eine Verletzung der kommunalen Planungshoheit zu begründen.
Soweit die Antragstellerin ausführt, sie sei durch die Ausweisung des Vorranggebietes W-22 im Entwurf des Regionalplans Mittelthüringen, Teilplan Windenergie betroffen, so sind die in Aufstellung befindliche Planung und von der Antragstellerin hierdurch ggf. berührte Belange nicht Gegenstand des hiesigen Verfahrens.
(3) In Bezug auf den von der Antragstellerin als möglicherweise tangiert angesehenen Hochwasserschutz bestehen ebenfalls keine belastbaren Anhaltspunkte, dass sie durch die geplanten WEA in eigenen Rechtspositionen beeinträchtigt sein könnte.
Zwar verweist die Antragstellerin explizit auf die ihr zukommende Aufgabe der Gefahrenabwehr sowie den gemeindlichen Wasserwehrdienst und implizit auch auf drohende Schäden durch Überflutungen für ihre kommunalen Einrichtungen oder Grundstücke und macht somit Auswirkungen auf eigene Rechtspositionen, nämlich ihr Eigentum und die Selbstverwaltungsgarantie nach Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG, geltend. Ihr Vorbringen, dass ihre Planung und die Durchführung ihrer Maßnahmen zum Schutz gegen Hochwasser ggf. durch den Bau der WEA gefährdet seien, bleibt jedoch vage und ohne Substanz. Sie vermag nicht hinreichend glaubhaft zu machen, dass die Errichtung und der Betrieb der beiden WEA zu einer signifikanten Erhöhung des Hochwasserrisikos für ihr Gemeindegebiet führt und mehr als geringfügige Auswirkungen auf ihre Hochwasserschutzmaßnahmen hat. Ihre Ausführungen beschränkten sich zunächst darauf, dass durch eine weitere Versiegelung oder ungeplante Umleitungen von Oberflächenwasser entweder mehr Wasser als erwartet oder dieses durch andere als die simulierten Fließwege nicht in den erwarteten Zeiten abfließen könnte. Die vom Antragsgegner als Anlage seines Schriftsatzes vom 11.11.2025 im gerichtlichen Verfahren vorgelegte hydrologische Analyse der Unteren Wasserbehörde vom 30.10.2025 lässt hingegen keine Aussagen in Bezug auf erhöhte und unzumutbare Hochwassergefahren für die Antragstellerin und damit auch Gefahren für die Gesundheit, das Leben und das Eigentum ihrer Einwohner zu. Laut der hydrologischen Analyse verursacht die Errichtung der Windenergieanlagen keine relevante Veränderung des Oberflächenabflusses. Die absolute Zusatzmenge an Niederschlagswasser bleibt sowohl im KOSTRA-Bemessungsfall als auch unter Annahme des von der Antragstellerin geschilderten Extremereignisses hydrologisch unbedeutend. Das Abflussgeschehen in der Ortslage der Antragstellerin wird neben der vorhandenen Topographie, den Bodenverhältnissen und der landwirtschaftlichen Nutzung maßgeblich durch den Zustand der kommunalen Entwässerungsinfrastruktur bestimmt. Hierbei bleibt der Zustand der kommunalen Entwässerungsstruktur - laut dem Ergebnisbericht der Starkregenanalyse 2020 wurden als Hauptprobleme unzureichende Durchlassquerschnitte, Verschlammung und mangelnde Unterhaltung benannt - auch nach der Berechnung der Unteren Wasserbehörde vorrangiger Einflussfaktor für mögliche Überflutungen.
Diesen Ergebnissen der hydrologischen Analyse der Unteren Wasserbehörde ist die Antragstellerin nicht substantiiert entgegengetreten. Sie macht vielmehr geltend, dass die Auswirkungen der Anlagen auf das Überflutungsrisiko der Ortslage auch nach den Berechnungen der Unteren Wasserbehörde außer Frage stünden, da sie letztlich ihr Vorbringen, dass es zu einer Erhöhung der Wassermenge komme, stützten. Die Berechnungen würden unabhängig von tatsächlich zu erwartenden Abflussmengen klarstellen, dass auf jeden Fall zusätzliche Mengen an Wasser auf die Ortschaft zukämen, was angesichts der bereits zum jetzigen Zeitpunkt nicht ausreichenden Durchlasskapazitäten zu einer Verschlechterung der Abflusssituation und einer Erhöhung der Gefährdung führe. Die Antragstellerin kritisiert die Berechnungen der Unteren Wasserbehörde dahingehend als fehlerbehaftet, als diese lediglich die Versiegelungsfläche einer Windkraftanlage zugrunde legten, obwohl zwei Anlagen von der Genehmigung umfasst und weitere drei Anlagen geplant seien, die alle in Richtung ihres Gemeindegebiets Niederschlagswasser ableiten würden. Zudem komme es zu einer Verstärkung der Wasseransammlung an den WEA, weil diese durch ihre Stirnfläche und Silhouette den Regen aufnehmen und das Wasser an den Fuß der Anlage leiten würden, was an diesem Punkt zu einer Konzentration von Wasser führe. Zuletzt seien die notwendigen Zuwegungen - ob temporär während der mehrmonatigen Bauphase oder die dauerhaft anzulegenden Wartungswege - nicht als zusätzliche Versiegelungsflächen berücksichtigt worden. Die Berechnung sei daher als Grundlage für eine Bewertung ungeeignet. Der Antragsgegner und die Beigeladene würden zudem die Auswirkungen auf die Hochwassergefährdung bewerten, ohne die tatsächliche Grenze der Überlastung des Schutzsystems zu kennen.
Entgegen dieser Ausführungen der Antragstellerin ist der Stellungnahme der Unteren Wasserbehörde vom 30.10.2025 und der darin enthalten hydrologischen Bewertung jedoch zu entnehmen, dass die versiegelte Fläche durch die Fundamente beider WEA der Berechnung des potentiellen zusätzlichen Oberflächenabflusses zugrunde gelegt wurde (siehe S. 2 unten). Ebenso wurde berücksichtigt, dass die landwirtschaftlichen Wege zwischen der Ortslage der Antragstellerin und der Gemeinde Kleinschwabhausen bereits mit Betonplatten befestigt sind und Zuwegungen bei WEA-Projekten erfahrungsgemäß als Schotterwege ausgebaut würden, sodass nur eine geringfügige zusätzliche Versiegelung durch die Erschließung zu erwarten sei (S. 3 oben). Letztlich komme es zu einer Erhöhung des Abflussbeiwerts um 0,13 %, was deutlich unterhalb der üblichen hydrologischen Unsicherheiten liegt und fachlich als „de minimis" einzustufen sei (S. 4 oben). Selbst unter Annahme eines extremen Starkregens von 80 l/m2 in fünf Minuten würde dies zu einer zusätzlichen Wassermenge von ca. 57 m3 im Gesamteinzugsgebiet, was etwa zwei Tanklastwagen entspräche, führen und damit keine erkennbare Veränderung der Hochwasser- oder Starkregencharakteristik des Steingrabens, der das Oberflächenwasser im Bereich südlich des Gemeindegebiets der Antragstellerin aufnimmt, bewirken (S. 4 oben). Hinsichtlich der lokalen Grundwasserneubildung und des hydrologischen Wasserhaushalts komme es zu einem geschätzten Versickerungsverlust von ca. 175,5 m3/Jahr, was im Vergleich zur gesamten Grundwasserneubildung im Einzugsgebiet des Steingrabens einen vernachlässigbaren Verlust von etwa 0,03 % darstelle (S. 5 unten). Diese schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen und Berechnungen der Unteren Wasserbehörde vermochte die Antragstellerin mit ihrem Vorbringen nicht zu entkräften. Sie legt überdies auch nicht substantiiert dar, inwiefern ihre vorhandenen oder geplanten Schutzmaßnahmen in der Folge konterkariert würden.
bb. Es bestehen nach summarischer Prüfung auch keine durchgreifenden Anhaltspunkte, dass die Antragstellerin durch die geplanten WEA in ihren Selbstgestaltungsrechten verletzt sein könnte.
Das sogenannte Selbstgestaltungsrecht der Gemeinden fällt unter den Schutzbereich der Selbstverwaltungsgarantie des Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG (BVerwG, Beschluss vom 15.04.1999 - 4 VR 18.98 -, juris Rn. 9). Nach diesem Recht darf eine Gemeinde das Gepräge und die Struktur ihres Ortes selbst bestimmen (vgl. BayVGH, Beschluss vom 29.11.2004 - 22 AS 04.40066 -, juris Rn. 7). Auf dieses Selbstgestaltungsrecht kann sich eine Gemeinde nicht nur gegenüber Vorhaben auf ihrem Gemeindegebiet berufen. Das Recht kommt auch einer Nachbargemeinde zu, wenn sich ein Vorhaben auf ihr Gebiet auswirkt (OVG LSA, Beschluss vom 03.05.2021 - 2 R 9/21 -, juris Rn. 35). Aus dem Selbstgestaltungsrecht ergibt sich jedoch allenfalls dann ein Abwehranspruch, wenn eine Gemeinde durch Maßnahmen betroffen wird, die das Ortsbild entscheidend prägen und hierdurch nachhaltig auf das Gemeindegebiet und die Entwicklung der Gemeinde einwirken (vgl. BVerwG, Beschluss vom 05.12.1996 - 11 VR 8/96 -, juris Rn. 22, Beschluss vom 15.04.1999 - 4 VR 18/98, 4 A 45/98 -, juris Rn. 9 und Urteil vom 15.12.2006 - 7 C 1/06 -, juris Rn. 39; ThürOVG, Urteil vom 16.03.2010 - 1 O 655/07 -, juris Rn. 123). Von einer möglichen Beeinträchtigung des durch das Selbstgestaltungsrecht geschützten Ortsbilds kann u. a. dann ausgegangen werden, wenn das bauliche Gefüge eines Ortes um ein Element angereichert wird, das dem Ort im Vergleich mit dem vorherigen Zustand ein gleichsam neuartiges Gepräge verleiht (OVG BB, Urteil vom 25.04.2006 - 10 A 14.05 -, juris Rn. 27) und eine Maßnahme folglich die vorhandene städtebauliche Struktur von Grund auf verändert (BVerwG, Beschluss vom 15.04.1999 - 4 VR 18/98, 4 A 45/98 -, juris Rn. 9). Dies kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn die Maßnahme eine die übrige Bebauung dominierende Wirkung hat oder durch sie ein optischer Riegel geschaffen wird, der von der Ortslage aus einsehbare Landschaftsteile abschneidet (siehe hierzu BVerwG,
Beschluss vom 15.04.1999 - 4 VR 18/98, 4 A 45/98 -, juris Rn. 9). Der Umstand allein, dass sich die landschaftliche Einbettung einer Gemeinde verändert, genügt hingegen grundsätzlich nicht, um eine mögliche Betroffenheit der Ortsbildgestaltung im Sinne des Selbstgestaltungsrechtes zu begründen (OVG BB, Urteil vom 25.04.2006 - 10 A 14.05 -, juris Rn. 27). Die bloße Sichtbarkeit führt für sich genommen zu keiner erheblichen Beeinträchtigung und eine Gemeinde hat daher gewisse ästhetische Einbußen für das Ortsbild als Folge ansonsten zulässiger Vorhaben grundsätzlich hinzunehmen (BayVGH, Beschluss vom 03.02.2009 - 22 CS 08.3194 -, juris Rn. 7; OVG LSA, Beschluss vom 03.05.2021 - 2 R 9/21 -, juris Rn. 35). Da bei privilegierten Vorhaben, wie den vorliegenden WEA (vgl. § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB), die Genehmigungsfähigkeit nicht bei einer bloßen Beeinträchtigung öffentlicher Belange, sondern erst bei deren Entgegenstehen entfällt, ist die Annahme eines Abwehrrechts bei diesen zusätzlich erschwert (vgl. BayVGH, Beschluss vom 31.10.2008 - 22 CS 08.2369 -,
juris Rn. 26; OVG LSA, Beschluss vom 03.05.2021 - 2 R 9/21 -, juris Rn. 35).
Unter Berücksichtigung dessen hat die Antragstellerin weder hinreichend substantiiert Tatsachen vorgetragen, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass sie durch die streitgegenständlichen WEA in ihrem von Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG umfassten Selbstgestaltungsrecht verletzt sein könnte, noch bestehen ansonsten Anhaltspunkte hierfür. Nach summarischer Prüfung erreichen die durch den Bau der beiden WEA ausgelösten optischen Veränderungen der Landschaft und die damit einhergehenden Auswirkungen auf das Ortsbild der Antragstellerin - auch wenn die beiden genehmigten WEA nahe ihrer Gemeindegrenze errichtet werden sollen - voraussichtlich nicht die Erheblichkeitsschwelle, um unter dem Blickwinkel des gemeindlichen Selbstgestaltungsrechts eine abwägungsrelevante Position zu vermitteln.
Die geplanten WEA sollen vorliegend in einem Abstand von der Wohnbebauung errichtet werden, der etwa das Vierfache der Gesamthöhe (Nabenhöhe + Rotorradius) der geplanten Anlagen beträgt. Dieser Abstand ist grundsätzlich so ausreichend groß, dass von einer optisch bedrängenden Wirkung der WEA zu Lasten der Wohnbebauung der Antragstellerin nicht ausgegangen werden kann (siehe hierzu auch OVG NRW, Urteil vom 09.08.2006 - 8 A 3726/05 -, juris Rn. 91, das bei einem Abstand zwischen der Wohnbebauung und einer WEA von mindestens dem Dreifachen der Gesamthöhe der WEA davon ausgeht, dass die Einzelfallprüfung überwiegend zu dem Ergebnis kommen dürfte, dass von dieser Anlage keine optisch bedrängende Wirkung zu Lasten der Wohnnutzung ausgeht). Aus den vorliegenden Verwaltungsakten lassen sich keine derartigen besonderen örtlichen Gegebenheiten entnehmen, die hier dennoch den Schluss auf eine bedrängende Wirkung oder ein im Vergleich zum bisherigen Zustand neuartiges Gepräge der Gemeinde zulassen. Gegen die Annahme einer die übrige Bebauung dominierenden Wirkung oder gar grundhaften Veränderung der vorhandenen städtebaulichen Struktur spricht neben der Distanz der Anlagen zur tatsächlichen Bebauung auch, dass die Bauvorhaben in deutlicher Entfernung zur geschlossenen Ortslage ausgeführt werden sollen und keine konkreten Berührungspunkte mit Siedlungsbereichen bestehen. Es werden ausschließlich Außenbereichsflächen in Anspruch genommen. Mit Blick auf diese Außenbereichslage bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass bislang einsehbare Landschaftsteile durch die Anlagen abgeschnitten würden. Die Beigeladene hat im Genehmigungsverfahren eine Visualisierung, die mittels Fotomontage die in die Landschaften hineingestellten (ursprünglich geplanten sechs) WEA aus der Blickrichtung der Antragstellerin zeigt (siehe Bl. 528 der Behördenakte, Ordner 2/3), vorgelegt. Nach dieser werden die Sichtbeziehungen zu weiter entfernt liegenden Landschaftsteilen nicht weitergehender abgeschnitten oder erheblicher eingeschränkt, als es aufgrund der topographischen Tallage der Antragstellerin ohnehin der Fall ist. Auch die gegenüber dem Gemeindegebiet der Antragstellerin erhöhte Errichtung der WEA auf einem Hügel fällt nach dieser Visualisierung nicht erheblich und damit das Gemeindegebiet der Antragstellerin bedrängend ins Gewicht. Die auf der Fotomontage sichtbaren fünf WEA wirken vielmehr nur punktuell, sodass auch und gerade in Bezug auf die hier (nur) streitgegenständlichen zwei WEA keine die übrige Bebauung dominierende Wirkung auszumachen ist. Die bloße Möglichkeit der Wahrnehmung der zwei WEA von Weitem reicht, wie bereits dargelegt, allein nicht aus, um eine Verletzung des Selbstgestaltungsrechts der Antragstellerin zu begründen.
Nichts anderes gilt, soweit die Antragstellerin auf eine Konzentrationswirkung der WEA mit den bereits vorhandenen Hochspannungsleitungen und -masten verweist. Auch die vorhandenen Hochspannungsleitungen und -masten sind in der Fotomontage enthalten. Nach dieser Visualisierung bilden die WEA und die Hochspannungsleitungen und -masten auch in ihrem Zusammenspiel keinen optischen Riegel, der von der Ortslage aus einsehbare Landschaftsteile abschneidet. Zudem ist durch den Bau der WEA gerade kein unberührter Bereich der Natur betroffen, sondern es werden vielmehr Außenbereichsflächen in Anspruch genommen, die ohnehin bereits durch zivilisatorische Eingriffe vorbelastet sind.
cc. Da nach den obigen Ausführungen keine Anhaltspunkte, dafür bestehen, dass die Antragstellerin durch die Vorhaben in ihrer Selbstverwaltungsgarantie betroffen wird, bestehen auch keine durchgreifenden Anhaltpunkte, dass sie aufgrund der Vorhaben zur Erfüllung der ihr zugewiesenen und auch der im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung selbst gewählten Aufgaben zusätzliche Ausgaben tätigen muss und sie daher in ihrer Finanzhoheit verletzt sein könnte, weil die gemeindlichen Finanzmittel nicht mehr ausreichen könnten.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1 und 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, der Antragstellerin auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, die sich in der Sache geäußert, einen Antrag gestellt und sich damit auch einem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).
4. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Dabei hat sich der Senat an Nr. 19.3 der Empfehlungen des Streitwertkatalogs 2025 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 21. Februar 2025 beschlossenen Änderungen (siehe in: Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung. Kommentar, 31. Aufl. 2025, Anhang zu § 164) orientiert, wonach im Hauptsacheverfahren ein Streitwert von 80.000 EUR anzusetzen wäre. Da hier nur eine vorläufige Regelung im Streit stand, hält der Senat die Reduzierung dieses Streitwerts um die Hälfte für angemessen.
Hinweis:
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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