VerfGH Sachsen Beschluss

Schadensersatzanspruch bei Verkehrsunfall mit Rückwärtsfahrt KI-Titel

Verkehrsunfall · Rückwärtsfahrt · Schadensersatz · Verschuldensfrage · Verkehrssicherungspflicht

Verfassungsrecht Verfassungsbeschwerde verworfen

Sonstiges

Vf. 71-IV-24

DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF

DES FREISTAATES SACHSEN

IM NAMEN DES VOLKES

Beschluss

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde

des Herrn E.,

Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Jakob Garten, Wilhelmsplatz 9b, 02826 Görlitz,

hat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Präsidenten des Verfassungs- gerichtshofes Matthias Grünberg, die Richterinnen Simone Herberger, Elisa Hoven und die Richter Markus Jäger, Dirk Kirst, Klaus Schurig, Stefan Ansgar Strewe, Franz Taraschka und Arnd Uhle

am 10. Juli 2025

beschlossen:

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.

Gründe

I.

Mit seiner am 8. November 2024 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen eingegangenen Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen das Urteil des Amtsgerichts Görlitz vom 30. März 2023 (4 C 160/22) und die Beschlüsse des Landgerichts Görlitz vom 3. September 2024 und 10. Oktober 2024 (jeweils 2 S 14/23).

Im Ausgangsverfahren klagte der Beschwerdeführer auf die Zahlung von Schadensersatz aufgrund eines Verkehrsunfalls gegen die Fahrerin und Halterin des unfallbeteiligten Fahrzeugs (im Folgenden: Beklagte zu 1), welches bei der Beklagten zu 2 haftpflichtversichert war.

Das Amtsgericht Görlitz wies die Klage mit dem angegriffenen Urteil vom 30. März 2023 ab. Der Beschwerdeführer habe unstreitig sein Fahrzeug in eine Parkbucht gestellt und sei rückwärts aus dieser auf die senkrecht zur Parkbucht verlaufende Fahrgasse eingefahren. In der Folge habe es einen Anstoß mit dem Beklagtenfahrzeug gegeben, wobei die Beklagte zu 1 mit ihrem Fahrzeug gegen die rechte Seite im äußeren hinteren Bereich des Fahrzeugs des Beschwerdeführers gestoßen sei. Allein aus diesen unstreitigen Umständen ergebe sich, dass das Fahrzeug des Beschwerdeführers nur ein kleines Stück aus der Parkbucht gefahren sein könne. Der Beschwerdeführer habe den Verkehrsunfall allein schuldhaft verursacht, weil er beim Rückwärtsfahren die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer nicht ausgeschlossen habe.

Das Landgericht Görlitz wies den Beschwerdeführer mit Beschluss vom 12. August 2024 darauf hin, dass seine gegen das amtsgerichtliche Urteil eingelegte Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg habe. Unstreitig und von der Berufung nicht angegriffen habe der Beschwerdeführer gegen die Verpflichtung verstoßen, die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer beim Rückwärtsfahren auszuschließen. Dieser Verstoß sei so schwerwiegend, dass jedenfalls dann, wenn der Beklagten zu 1 kein eigener Verkehrsverstoß nachgewiesen werden könne, die Betriebsgefahr des Beklagtenfahrzeugs dahinter zurückstehe. Zur Überzeugung des Amtsgerichts sei das Herausfahren des Beschwerdeführers so unmittelbar vor der Front des Beklagtenfahrzeugs erfolgt, dass eine Reaktion der Beklagten zu 1 den Unfall nicht mehr hätte verhindern können. Das Gericht teile nicht die die Berufungsbegründung beherrschende Interpretation der Angaben der Beklagten zu 1, diese habe überhaupt nicht nach vorn gesehen. Aus dem Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht ergebe sich vielmehr, die Beklagte zu 1 habe im Moment des Anstoßes nicht nach vorn, sondern nach links geschaut, um dort einen freien Parkplatz zu suchen. Das Umherschweifenlassen des Blickes gehöre zur ständigen Vorsicht auf einem Parkplatz. Da eine gleichzeitige Absicherung in alle Richtungen nicht gefordert werden könne, komme der Pflicht des Ausparkenden aus § 9 Abs. 5 StVO eine gesteigerte Bedeutung zu, die im konkreten Fall zu einem Zurücktreten der Betriebsgefahr des vorwärtsfahrenden Kraftfahrzeugs führe. Die Gefahr sei vorliegend nicht von vorn, sondern urplötzlich von der Seite gekommen.

Nachdem der Beschwerdeführer hierzu mit Schriftsatz vom 30. August 2024 Stellung genommen hatte, wies das Landgericht die Berufung mit dem angegriffenen Beschluss vom 3. September 2024 als unbegründet zurück. Zur Begründung verwies es auf den Hinweisbeschluss vom 12. August 2024. Im Übrigen enthalte die diesbezügliche Stellungnahme des Beschwerdeführers keine neuen, über das bereits zum Zeitpunkt des Hinweisbeschlusses bekannte Vorbringen hinausgehenden Gesichtspunkte, die eine andere Entscheidung rechtfertigten. Die Zulassung der Revision komme nicht in Betracht.

Die dagegen erhobene Anhörungsrüge wies das Landgericht mit dem angegriffenen Beschluss vom 10. Oktober 2024 zurück.

Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung seiner Rechte aus Art. 15 i.V.m. Art. 3 Abs. 3, Art. 18 Abs. 1 und Art. 78 Abs. 2 SächsVerf.

Der Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt, weil die Gerichte den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags des Beschwerdeführers unberücksichtigt gelassen hätten. Das Amtsgericht habe weder ausgeführt, dass es über unfallanalytisches Sonderwissen verfüge, noch habe es konkret auf den Verfahrensstand Bezug genommen. Die eingestandene mangelhafte Verkehrsbeobachtung von Seiten der Beklagten zu 1 sei nicht berücksichtigt worden. Das Landgericht habe seine Entscheidung in der Sache darauf gestützt, dass nach dem Akteninhalt ein minimales, urplötzliches Herausfahren unmittelbar vor der Front erfolgt und der Beschwerdeführer von der Seite gekommen sei. Tatsächlich ergebe sich aus dem Wortlaut der verfahrensgegenständlichen Dokumente das Gegenteil dieser Annahmen. Entweder habe das Landgericht diese Ausführungen nicht zur Kenntnis genommen und nicht erwogen oder wider besseres Wissen an der Entscheidung festgehalten. Beide Möglichkeiten seien mit den Ansprüchen auf Justizgewährung und rechtliches Gehör nicht vereinbar. Es handele sich bei dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht um eine bloße Interpretation des Akteninhalts, sondern um entscheidungserhebliche Fakten. Es sei durch die Verkehrsunfallanzeige der Polizei bewiesen, dass das Fahrzeug des Beschwerdeführers im Moment der Kollision zu wenigstens mehr als 2/3 aus der Parklücke herausgefahren sei. Aus der gleichen Verkehrsunfallanzeige ergebe sich, dass sich das Fahrzeug des Beschwerdeführers im direkten Anfahrtsweg der Beklagten zu 1 befunden habe. Diese Umstände habe das Landgericht unberücksichtigt gelassen.

Eine Verletzung der Ansprüche auf effektiven Rechtsschutz und Justizgewährung liege darin, dass das Landgericht nicht die Revision zugelassen habe. Es gebe nirgendwo in der Rechtsprechung eine Grundlage für die Annahme, dass auf Parkplätzen der Vorschrift des § 9 Abs. 5 StVO eine gesteigerte Bedeutung zukomme. Vielmehr könne diese Vorschrift nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf Parkplätzen nur mittelbar und damit „abgeschwächt“ angewandt werden. Dies reiche nicht aus, um die Betriebsgefahr auf Seiten der Beklagten zu 1 zurücktreten zu lassen. Hätte sich das Landgericht mit der entsprechenden obergerichtlichen Rechtsprechung auseinandergesetzt, wäre die Revision zwingend zuzulassen gewesen.

Das Staatsministerium der Justiz hat Gelegenheit gehabt, zum Verfahren Stellung zu nehmen.

II.

Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig.

1. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen den die Anhörungsrüge zurückweisenden Beschluss des Landgerichts vom 10. Oktober 2024 wendet, fehlt ihr schon das Rechtsschutzbedürfnis.

Entscheidungen, mit denen Gerichte Anhörungsrügen zurückweisen, sind nicht mit der Verfassungsbeschwerde angreifbar, wenn sie keine eigenständige Beschwer schaffen, sondern allenfalls eine bereits durch die Ausgangsentscheidung eingetretene Grundrechtsverletzung durch die unterbliebene fachgerichtliche „Selbstkorrektur“ fortbestehen lassen (SächsVerfGH, Beschluss vom 14. Februar 2025 – Vf. 28-IV-24; Beschluss vom 18. August 2022 – Vf. 122-IV-21; Beschluss vom 27. April 2017 – Vf. 162-IV-16; Beschluss vom

26. März 2015 – Vf. 55-IV-14; st. Rspr.; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 3. Mai 2021 – 2 BvR 1176/20 – juris Rn. 30; Beschluss vom 28. April 2021 – 2 BvR 1451/18 – juris Rn. 9 m.w.N.). Vorliegend ist eine aus dem angegriffenen Beschluss vom 10. Oktober 2024 folgende eigenständige Beschwer des Beschwerdeführers weder dargetan noch ersichtlich.

2. Im Übrigen genügt die Beschwerdeschrift nicht den Begründungsanforderungen aus Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 27 Abs. 1, § 28 SächsVerfGHG.

a) Nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 27 Abs. 1 und § 28 SächsVerfGHG ist eine Verfassungsbeschwerde nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer substantiiert die Möglichkeit einer Verletzung eigener, durch die Verfassung des Freistaates Sachsen verbürgter Grundrechte darlegt. Hierzu muss er den Lebenssachverhalt, aus dem er die Grundrechtsverletzung ableitet, aus sich heraus verständlich wiedergeben und im Einzelnen aufzeigen, welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnahme nicht gerecht werden soll (SächsVerfGH, Beschluss vom 21. November 2024 – Vf. 55-IV-24; Beschluss vom 15. August 2024 – Vf. 9-IV-24; Beschluss vom

23. Februar 2010 – Vf. 114-IV-09; st. Rspr.). Wird ein Grundrechtsverstoß durch Verletzung des von den Fachgerichten auszulegenden und anzuwendenden Rechts gerügt, ist darüber hinaus darzulegen und zu begründen, dass und wodurch das Gericht die Bedeutung verfassungsbeschwerdefähiger Rechte für den seiner besonderen fachlichen Kompetenz zugewiesenen Normenbereich verfehlt, etwa die Grundrechtsrelevanz der von ihm zu entscheidenden Frage überhaupt nicht gesehen, den Gehalt des maßgeblichen Grundrechts verkannt oder seine Auswirkungen auf das einfache Recht in grundsätzlich fehlerhafter Weise missachtet hat (SächsVerfGH, Beschluss vom 21. November 2024 – Vf. 55-IV-24; Beschluss vom 20. Juni 2024 – Vf. 33-IV-23; Beschluss vom

11. April 2018 – Vf. 160-IV-17; st. Rspr.).

b) Diesen Anforderungen genügt die Verfassungsbeschwerde nicht.

Ungeachtet der Frage, ob der Beschwerdeführer sämtliche zum Verständnis der angegriffenen Entscheidungen wesentlichen Unterlagen vorgelegt hat, wird die Beschwerdeschrift den Anforderungen an die Darlegung einer Grundrechtsverletzung nicht gerecht.

aa) Das Beschwerdevorbringen lässt einen möglichen Verstoß gegen Art. 78 Abs. 2 SächsVerf nicht erkennen.

(1) Das in Art. 78 Abs. 2 SächsVerf verfassungsrechtlich verankerte Gebot rechtlichen Gehörs verpflichtet die Gerichte, das Vorbringen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen, in Erwägung zu ziehen und – soweit entscheidungserheblich

– zu berücksichtigen (SächsVerfGH, Beschluss vom 24. Oktober 2024 – Vf. 103- IV-23; Beschluss vom 15. Juni 2023 – Vf. 68-IV-22; Beschluss vom 12. Mai 2022

– Vf. 63-IV-21; Beschluss vom 10. September 2020 – Vf. 88-IV-20; Beschluss vom

18. Januar 2019 – Vf. 61-IV-18; Beschluss vom 27. Mai 2010 – Vf. 6-IV-10; st. Rspr.). Es ist aber nicht Aufgabe des Verfassungsgerichtshofes, Entscheidungen der Gerichte in jeder Hinsicht auf die Richtigkeit der getroffenen tatsächlichen Feststellungen zu kontrollieren. Die Tatsachenfeststellung und die Beweiswürdigung können im Verfahren über eine Verfassungsbeschwerde nur daraufhin überprüft werden, ob sie spezifisches Verfassungsrecht verletzen (SächsVerfGH, Beschluss vom 24. Oktober 2024 – Vf. 103-IV-23; Beschluss vom 15. Juni 2023 – Vf. 68-IV- 22; Beschluss vom 28. April 2022 – Vf. 67-IV-21; Beschluss vom 10. September 2020 – Vf. 92-IV-19; Beschluss vom 28. Mai 2020 – Vf. 119-IV-19; Beschluss vom

19. Juli 2012 – Vf. 68-IV-11; st. Rspr.).

(2) Nach diesen Maßstäben ergibt sich aus der Beschwerdeschrift nicht die Möglichkeit einer Verletzung des Anspruchs des Beschwerdeführers aus Art. 78 Abs. 2 SächsVerf.

Soweit der Beschwerdeführer die Feststellungen der angegriffenen Entscheidungen zum Unfallhergang rügt, hat er nicht dargetan, dass das Amtsgericht und das Landgericht sein entscheidungserhebliches Vorbringen außer Acht gelassen haben. So nahm das Landgericht in seinem Hinweisbeschluss vom 12. August 2024, der zur Begründung der angegriffenen Entscheidung vom 3. September 2024 herangezogen wurde, ausdrücklich Bezug auf das Vorbringen des Beschwerdeführers zur Position seines Fahrzeugs zum Zeitpunkt der Kollision und der Aussage der Beklagten zu 1 zu ihrem eigenen Fahrverhalten. Dass das Amtsgericht und das Landgericht insoweit zu einer anderen Würdigung der festgestellten tatsächlichen Umstände gekommen sind, vermag eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht zu begründen. Insoweit setzt der Beschwerdeführer lediglich seine eigene Sichtweise anstelle derjenigen der Fachgerichte, ohne etwaige verfassungsrechtlich relevante Rechtsanwendungsfehler aufzuzeigen.

bb) Aus der Beschwerdeschrift ergibt sich auch nicht die Möglichkeit der Verletzung des allgemeinen Justizgewährungsanspruchs.

(1) Aus dem verfassungsrechtlichen Gebot effektiven Rechtsschutzes aus Art. 38 Satz 1, Art. 78 Abs. 3 Satz 1 SächsVerf in seiner Ausprägung als allgemeiner Justizgewährungsanspruch folgt, dass der durch den Gesetzgeber eröffnete Zugang zu den Instanzen nicht in einer unzumutbaren, durch Sachgründe nicht mehr zu rechtfertigenden Weise erschwert werden darf. Kommt ein Gericht der gesetzlich vorgesehenen Pflicht zur Zulassung eines Rechtsmittels nicht nach, so verstößt dies auch gegen die Gewährleistung des gesetzlichen Richters (Art. 78 Abs. 1 Satz 1 SächsVerf), wenn die Entscheidung insoweit sachlich nicht zu rechtfertigen ist, sich damit als objektiv willkürlich erweist und den Zugang zur nächsten Instanz unzumutbar erschwert (SächsVerfGH, Beschluss vom 19. Januar 2023 – Vf. 138-IV-21; Beschluss vom 22. Juni 2018 – Vf. 24-IV-18; st. Rspr.). Unterlässt das Fachgericht eine nachvollziehbare Begründung seiner Nichtzulassungsentscheidung, kommt eine Aufhebung durch den Verfassungsgerichtshof dann in Betracht, wenn die Zulassung des Rechtsmittels nahegelegen hätte (SächsVerfGH, Beschluss vom 23. Januar 2020 – Vf. 96-IV-19; Beschluss vom 22. Juni 2018 – Vf. 24-IV-18; Beschluss vom 26. März 2015 – Vf. 60-IV-14). Allerdings stellt nicht jede fehlerhafte Anwendung oder Nichtbeachtung einer einfachgesetzlichen Verfahrensvorschrift zugleich eine Verfassungsverletzung dar. Die Grenze zur Verfassungswidrigkeit ist vielmehr erst dann überschritten, wenn die – fehlerhafte – Auslegung und Anwendung einfachen Rechts willkürlich ist bzw. wenn sich aus dem Urteil oder aus dem Verfahrensverlauf Anhaltspunkte dafür ergeben, dass sich dem Gericht die Zulassung eines Rechtsmittels aufdrängen musste (SächsVerfGH, Beschluss vom 19. Januar 2023 – Vf. 138-IV-21; Beschluss vom 19. Januar 2017 – Vf. 107-IV-16; vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. November 1992 – 1 BvR 137/92 – juris).

(2) Gemessen daran zeigt der Beschwerdeführer die Möglichkeit nicht auf, dass die Nichtzulassungsentscheidung des Landgerichts seine Ansprüche auf effektiven Rechtsschutz und Justizgewährung verletzt haben könnte. Nach den Ausführungen in der Beschwerdeschrift drängt sich nicht auf, dass das Landgericht unter Verneinung der Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO durch Urteil unter Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 Satz ZPO hätte entscheiden müssen. Nach § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO ist die Revision zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert. Dass das Landgericht diese Rechtslage grundlegend verkannt und eine Zulassung der Revision nahegelegen hätte, hat der Beschwerdeführer nicht dargetan. Seine Ausführungen zu der fachgerichtlichen Auslegung des § 9 Abs. 5 StVO zeigen eine Divergenz zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht auf. Bei der Annahme, dass eine mittelbare Anwendbarkeit des § 9 Abs. 5 StVO bedeute, dass dieser nur „abgeschwächt“ angewandt werden könne und dies nicht ausreiche, um die Betriebsgefahr auf Seiten der Beklagten zu 1 zurücktreten zu lassen, handelt es sich um seine eigene rechtliche Wertung bezogen auf den Einzelfall, die eine Abweichung von einem durch ein höheres Gericht aufgestellten abstrakten Rechtssatz (vgl. Feskorn in: Zöller, 35. Aufl., § 543 Rn. 16) nicht darzulegen vermag. Letztlich erschöpft sich das Beschwerdevorbringen darin, der rechtlichen Würdigung des Gerichts die eigene einfachrechtliche Sichtweise entgegenzusetzen, ohne etwaige verfassungsrechtlich relevante Rechtsanwendungsfehler aufzuzeigen.

cc) Der Beschwerdeführer hat auch die Möglichkeit der Verletzung seiner Rechte aus Art. 15, Art. 18 Abs. 1 SächsVerf nicht substantiiert dargetan. Über die Nennung der Normen hinaus findet keine Auseinandersetzung mit den hierzu entwickelten verfassungsrechtlichen Maßstäben statt. Soweit sein Vortrag dahin zu verstehen ist, dass er auch einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 3 SächsVerf rügt, handelt es sich hierbei schon um keine ein Grundrecht verbürgende Verfassungsnorm.

III.

Der Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und trifft sie daher durch Beschluss nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 24 BVerfGG.

IV.

Die Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG).

gez. Grünberg

gez. Herberger

gez. Hoven

gez. Jäger

gez. Kirst

gez. Schurig

gez. Strewe

gez. Taraschka

gez. Uhle