Am 08.09.2023 schlossen die Parteien einen Vertrag zur Miete einer 7,38 kWp Photovoltaikanlage mit 10 kWh …
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Am 08.09.2023 schlossen die Parteien einen Vertrag zur Miete einer 7,38 kWp Photovoltaikanlage mit 10 kWh Batteriespeicher und Wallbox für das Gebäude des Grundstücks D.-straße 0, 00000 Z. (Anlage K 1). Der monatliche Mietzins für den Mietkaufvertrag über eine 7,38 kWp Anlage mit einem 10 kWh - Batteriespeicher beträgt in den ersten 36 Monate brutto 214,90 €. Ab dem 36. Monat beträgt der monatliche Mietzins brutto 238,70 €. Der Kläger hat daneben das Recht, die Anlage vor Ende der Mietlaufzeit zu erwerben, und zwar innerhalb der ersten sechs Monate zu einem Kaufpreis von 26.880,00 € und ab dem siebten Monat zu einem Preis von 31.559,98 €.
Die Anlage sollte hierfür auf dem Dach des bewohnten Gebäudes der Klägerseite installiert werden. Hierfür schlossen die Parteien einen Vertrag zur Nutzung der Dächer durch die Beklagte.
Nach Ablauf der Vertragslaufzeit von 20 Jahren hat die Klagepartei die Wahl, die Anlage und den Speicher für je 1,00 € netto zu erwerben oder diese von der Beklagten für je 2.500,00 € netto zurückbauen zu lassen.
Nach den öffentlichen Äußerungen der Beklagten ist eine Nichtausübung der Erwerbsoption regelmäßig wirtschaftlich nachteilhaft, da die Lebensdauer der Anlagenkomponenten deutlich höher ist: Sie schreibt dazu auf ihrem Internetauftritt:
„Die Vertragslaufzeit für gemietete Solaranlagen liegt in der Regel bei 20 Jahren. Nach Ablauf der Mietzeit hat man die Möglichkeit, die Anlage zu übernehmen oder abbauen zu lassen. Ein Abbau ist im Normalfall nicht sinnvoll, da die Lebensdauer einer Photovoltaikanlage deutlich höher als 20 Jahre ist.“
Wegen des weiteren Inhalts des Vertrages wird auf die vorgelegte Kopie des Mietvertrages verwiesen (Anlage K 1).
Bestandteil des Mietvertrages sind die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Beklagten zur Miete einer Photovoltaikanlage mit Batteriespeicher und Wallbox.
§ 5 Ziffern 1, 3, 5 und 6 der AGB lauten auszugsweise wie folgt:
„§ 5 Kündigungsrecht während der Vertragslaufzeit und pauschalierter Schadensersatz
1. Während der Vertragslaufzeit besteht nur ein Recht, den Vertrag bei Vorliegen eines wichtigen Grundes zu kündigen.
[…]
3.
Ein solcher Grund liegt für den Kunden insbesondere vor, wenn
a) er die PV-Anlage mit Batteriespeicher zum Eigentum zu einem Entgelt gemäß Mietantrag erwirbt.
b) die PV-Anlage mit Batteriespeicher für ihn zu unzumutbaren Beeinträchtigungen führt und diese nicht anders als durch Vertragsaufhebung vermieden werden können.
[…]
5.
Durch die Kündigung des Vertrages verliert der Kunde den Betreiberstatus der PV-Anlage sowie des Batteriespeichers, soweit er die PV-Anlage bzw. den Batteriespeicher nicht als Eigentümer betreibt [d.h., die Erwerbsoption ausgeübt hat, Anm. d. Unterz.]. Er ist dann nicht mehr berechtigt, beim Netzbetreiber die EEG-Vergütung geltend zu machen und den erzeugten Strom zu nutzen. Ab dem Zeitpunkt der Kündigung wird der Strom vom Anlageneigentümer kaufmännisch bilanziell an den Netzbetreiber auf Grundlage des EEGs geliefert. Der Kunde ist verpflichtet, den Betreiberwechsel der PV-Anlage sowie des Batteriespeichers beim Netzbetreiber und der Bundesnetzagentur anzuzeigen.
6.
Für den Fall der Kündigung des Vertrages aufgrund vertragswidrigen Verhaltens des Kunden vereinbaren die Parteien einen pauschalierten Schadensersatz. Dieser entspricht dem im Mietantrag definierten Erwerbspreis (zum Zeitpunkt des vertragswidrigen und zur Kündigung berechtigenden Verhaltens) zuzüglich einer Bearbeitungspauschale von EUR 500,-. J. behält sich ausdrücklich die Geltendmachung darüberhinausgehender Schadensersatzansprüche vor. Dem Grundstückseigentümer ist der Nachweis gestattet, dass kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist.'
Die klägerischen Prozessbevollmächtigten forderten die Beklagte außergerichtlich zur Herabsetzung des Mietbetrages um den über dem gesetzlichen Zins von 4% p.a. liegenden Anteils sowie zur Erstattung der für diesen überschüssigen Zinsanteil bislang gezahlten Miete auf. Des Weiteren forderten sie die Beklagte zum Verzicht auf die pauschalierte Schadensersatzklausel in § 5 Ziffer 6 der AGB-Miete sowie auf die Zahlung i.H.v. 2.500,00 EUR netto für den Rückbau der Anlage auf.
Die Beklagte kam dem nicht nach.
Die Klagepartei ist der Ansicht, der streitgegenständliche Vertrag stelle eine entgeltliche Finanzierungshilfe dar bzw. eine Umgehung der entsprechenden Regelungen, da der Vertrag faktisch zwingend auf den Erwerb der Anlage binnen zwanzig Jahren hinauslaufe. Da die Beklagte die damit nötigen Pflichtangaben nicht erbracht habe, ermäßige sich der Mietzins auf 4% p.a., wobei als finanzierter Kaufpreis der Marktwert einer entsprechenden Anlage anzusetzen sei. Dieser liege in der Größenordnung des vertraglich vereinbarten Erwerbspreises. Dementsprechend beschränke sich, so meint sie weiter, ihre monatliche Zahllast auf den entsprechenden Anteil am auf 20 Jahre verteilten marktüblichen Preis zzgl. 4% Zinsen p.a. sowie die auf die Serviceleistungen und übrigen gesonderten Leistungen der
Beklagten entfallenden Anteile am vertraglich geregelten Gesamtmietzins. Die bisher gezahlten darüber hinausgehenden Beträge seien zu erstatten.
Die Einordnung als Finanzierungshilfe bzw. als solches zu behandelndes Geschäft folge, so trägt die Klagepartei weiter vor, auch daraus, dass die Beklagte - als solches unstreitig - einen Umsatzsteuersatz von 0% anwenden, was nur erlaubt sei, wenn es am Ende der Vertragslaufzeit zu einem automatischen Eigentumsübergang komme.
Die Klagepartei meint weiter, die Regelungen in den AGB der Beklagten zum Schadensausgleich bei Kündigung wegen vertragswidrigen Verhaltens und zu den Abbaukosten am Ende der Vertragslaufzeit seien unwirksam, weil sie sie unangemessen benachteiligten. Sie habe ein hinreichendes Interesse, dies bereits jetzt feststellen zu lassen.
Die Klagepartei hat zunächst beantragt,
1. Es wird festgestellt, dass der monatliche Mietzinsanspruch der Beklagten gegen den Kläger für die PV-Anlage auf dem Gebäude D.-straße 0, 00000 Z. aus dem Vertrag vom 08.09.2023 für einen Zeitraum von 36 Monaten ab dem 01.12.2023 von 214,90 € auf den Betrag von 102,89 € reduziert wird.
2. Es wird festgestellt, dass der monatliche Mietzinsanspruch der Beklagten gegen den Kläger für die PV-Anlage auf dem Gebäude D.-straße 0, 00000 Z. aus dem Vertrag vom 08.09.2023 Mietzinsanspruch ab dem 01.12.2026 bis zur Beendigung des Vertrages von ursprünglich 238,70 € auf den Betrag von 114,29 € reduziert wird.
3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 2.576,18 €, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
4. Es wird festgestellt, dass die folgende Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten zum unter Ziffer 1 genannten Mietvertrag gegenüber dem Kläger keine Wirkung entfaltet und unwirksam ist:
''§ 5 Nr. 6 Für den Fall der Kündigung des Vertrages aufgrund vertragswidrigen Verhaltens des Kunden vereinbaren die Parteien einen pauschalierten Schadensersatz. Dieser entspricht dem im Mietantrag definierten Erwerbspreis (zum Zeitpunkt des vertragswidrigen und zur Kündigung berechtigenden Verhaltens) zuzüglich einer Bearbeitungspauschale von EUR 500,-. J. GmbH behält sich ausdrücklich die Geltendmachung darüberhinausgehender Schadensersatzansprüche vor. Dem Grundstückseigentümer ist der Nachweis gestattet, dass kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist.''
5. Es wird festgestellt, dass der Kläger für den Rückbau der Anlage keinen Betrag in Höhe von 2.500,00 € netto schuldet.
Mit Schriftsatz vom 18.03.2026 hat die Klagepartei die Anträge zu 1. bis 5. neu gefasst und beantragt nunmehr,
1. Es wird festgestellt, dass der monatliche Mietzinsanspruch der Beklagten gegen die Klägerseite für die PV-Anlage auf dem Gebäude D.-straße 0, 00000 Z. aus dem Vertrag vom 08.09.2023 für einen Zeitraum von 36 Monaten ab dem 01.12.2023 von 214,90 € auf den Betrag von 102,89 € reduziert wird.
2. Es wird festgestellt, dass der monatliche Mietzinsanspruch der Beklagten gegen die Klägerseite für die PV-Anlage auf dem Gebäude D.-straße 0, 00000 Z. aus dem Vertrag vom 08.09.2023 ab dem 01.12.2026 bis zur Beendigung des Vertrages von ursprünglich 238,70 € auf den Betrag von 114,29 € reduziert wird.
3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerseite einen Betrag in Höhe von 3.136,28 €, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über
dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
4. Es wird festgestellt, dass die Beklagte für den Fall der Kündigung des unter Ziff. 1 genannten Vertrages aufgrund eines vertragswidrigen Verhaltens der Klagepartei keinen Anspruch auf Zahlung eines pauschalierten Schadensersatz gemäß dem im unter Ziff. 1 genannten Vertrag definierten Erwerbspreis zum Zeitpunkt
des vertragswidrigen und zur Kündigung berechtigenden Verhaltens und/oder einer Bearbeitungspauschale von 500€ hat.
5. Es wird festgestellt, dass der Kläger für den Rückbau der Anlage keinen Betrag in Höhe von 2.975,00 € brutto schuldet.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte meint, die Anträge zu 1., 2., 4. und 5. seien unzulässig. Bezogen auf diese Anträge liege kein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis vor. Vielmehr wolle die Klagepartei mit den AGB einzelne Bestandteile des Mietvertrages überprüfen lassen, was unzulässig sei. Auch habe Die Klagepartei an der Feststellung kein anerkennenswertes Interesse, weil völlig unklar sei, ob je ein entsprechender Anspruch entstehe.
Die Anträge zu 1. bis 5. sind nach Ansicht der Beklagten unbegründet. Es handele sich bei dem gegenständlichen Vertrag gerade nicht um eine Finanzierungshilfe im Sinne des Gesetzes. Für die Annahme einer Analogie oder eines Umgehungsgeschäfts gebe es keine Grundlage. Insbesondere sei nach der geltenden Rechtslage ein Vertrag, der nur eine Erwerbsoption vorsehe, unabhängig von der sonstigen Gestaltung nie als Finanzierungshilfe einzuordnen. Diese gesetzgeberische Wertung dürfe nicht durch eine unangebrachte Analogie oder die Annahme einer Umgehung ausgehebelt werden. Auch die übrigen angegriffenen Regelungen seien wirksam. Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten seien bereits deshalb nicht zu erstatten, weil die Klageseite nicht dargelegt habe, dass nicht von Beginn an unbedingter Klageauftrag erteilt worden sei.
Ihre zunächst erhobene Rüge der fehlenden örtlichen Zuständigkeit insbes. für den Antrag zu 2. hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vom 23.04.2026 nicht aufrechterhalten.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage hat keinen Erfolg.
Die Kammer schließt sich insoweit den überzeugenden Ausführungen im Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 27.03.2026, Az. 13a O 39/26 an, so dass für den zu entscheidenden Fall Folgendes gilt:
Die Klage ist teilweise unzulässig, im Übrigen ist sie unbegründet.
I.
Die Klageänderung mit Schriftsatz vom 18.03.2026 ist jedenfalls nach Maßgabe des § 263 Abs. 1 ZPO wirksam. Die Beklagte hat sich rügelos zu den geänderten Anträgen eingelassen und der Klageänderung damit konkludent zugestimmt.
II.
Die so geänderte Klage ist teilweise unzulässig.
1.
Die Klage ist bezogen auf die Anträge zu 1., 2. und 3. zulässig. Die örtliche Zuständigkeit folgt insoweit jeweils aus der rügelosen Einlassung in der mündlichen Verhandlung vom 23.04.2026 (§ 39 Abs. 1 ZPO). Auch im Übrigen bestehen keine Zweifel an der Zulässigkeit.
Für die Anträge zu 1. und 2. besteht auch das nötige Feststellungsinteresse (§ 256 ZPO), da sie sich auch auf die künftigen Zahlungspflichten beziehen und die Überzahlungen für die Vergangenheit mit dem Antrag zu 3. in Form der Leistungsklage geltend gemacht werden.
2.
Bezogen auf den Feststellungsanträge zu 4. und 5. ist die Klage hingegen unzulässig.
Es fehlt insoweit sowohl an einem feststellungsfähigen Rechtsverhältnis als auch an einem Feststellungsinteresse im Sinne des § 256 ZPO.
a)
Gegenstand einer Feststellungsklage, wie sie mit diesen Anträgen verfolgt wird, kann nach § 256 ZPO nur das Bestehen oder Nichtbestehen eines gegenwärtigen Rechtsverhältnisses sein. Nicht zulässig ist eine Feststellung zur Klärung einzelner Vorfragen oder zur Klärung der Elemente eines Rechtsverhältnisses (BGH, NJW 1995, 1097; NJW 2010, 2793, 2794). Dies gilt insbes. für die Wirksamkeit einzelner AGB (BGH, Beschluss vom 3. Mai 2018 - IX ZR 73/17, BeckRS 2018, 28992, Rn. 13; OLG Brandenburg, Urteil vom 22. Juli 2015 - 11 U 52/14, BeckRS 2015, 13728, Rn. 20). Insoweit kommt hier als mögliches feststellungsfähiges Rechtsverhältnis
per se nicht die abstrakte Wirksamkeit der AGB der Beklagten, sondern nur das Bestehen der Ansprüche auf pauschalierten Schadensersatz im Kündigungsfall und der pauschalierten Kosten bei Abbau der Anlage nach Vertragsschluss infrage.
Soweit diese Ansprüche jeweils ein Rechtsverhältnis darstellen können, ist dieses aber jedenfalls nicht wie von § 256 ZPO vorausgesetzt gegenwärtig. Zwar können auch bedingte und künftige Ansprüche Gegenstand der Feststellungsklage sein, wenn jedenfalls ihre Grundsubstanz bereits in einer gegenwärtigen Rechtsbeziehung der Parteien angelegt ist. Voraussetzung ist aber, dass die künftige Entstehung hinreichend konkret absehbar ist (BGH, MDR 1983, 836; NJW-RR 2001, 957; NJW 2021, 1090 Rn. 30; OLG Karlsruhe FamRZ 2013, 801). Daran fehlt es hier. Eine Kündigung des Vertrages wegen vertragswidrigen Verhaltens, wie sie Voraussetzung möglicher Ansprüche im Sinne des Antrags zu 4. wäre, ist nicht ausgesprochen oder angedroht und auch kein Grund für eine solche Kündigung erkennbar. Ebenso wenig ist derzeit konkret absehbar, ob es bei Vertragsende zum Abbau der Anlage kommt, wie es für Ansprüche im Sinne des Antrags zu 5. Voraussetzung wäre, oder die Klagepartei diese z.B. erwirbt.
b)
Zudem fehlt es an einem schutzwürdigen Interesse an der Feststellung. Das Feststellungsinteresse nach § 256 ZPO im Sinne eines rechtlichen Interesses ist gegeben, wenn dem Recht oder der Rechtslage des Klägers eine gegenwärtige Gefahr oder Unsicherheit droht und das Feststellungsurteil geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen. Ein allgemeines, auch berechtigtes Interesse reicht dagegen nicht aus (Becker-Eberhard, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 7. Auflage 2025, § 256 Rn. 39 mwN.). An einem solchen gegenwärtigen Interesse fehlt es hier.
Es handelt sich bei einem etwaigen Anspruch der Beklagten aus der AGB-Klausel zum pauschalierten Schadensersatz um ein künftiges Rechtsverhältnis, dessen Existenz völlig ungewiss ist. Ein anerkennenswertes Interesse, sich möglicher Ansprüche für diesen Fall bereits jetzt zu erwehren, ist nicht erkennbar. Es drohen der Klageseite derzeit keine entsprechenden Ansprüche. Wie ausgeführt ist eine Kündigung weder ausgesprochen noch ist erkennbar, dass sie droht. Die Klagepartei hat dies auch selbst in der Hand, weil die Klausel nur greift, wenn sie sich vertragswidrig verhält.
Gleiches gilt für die Regelung zu den Abbaukosten. Auch solche Ansprüche drohen der Klagepartei nicht. Das gilt auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass ein irgendwie geartetes Vertragende - anders als eine Kündigung - aufgrund der Befristung des Vertrages zwingend irgendwann eintreten wird. Aus dem Klägervortrag selbst geht nämlich hervor, dass ein solcher Anspruch auf Ersatz der pauschalierten Abbaukosten hier auch aus Sicht der Klagepartei nicht droht. Die Anwendung der beanstandeten AGB-Klausel setzt nämlich die Nichtausübung der Kaufoption durch die Klagepartei voraus. Sie trägt aber selbst vor, dies sei für sie aus wirtschaftlichen Gründen völlig ausgeschlossen und der Kauf damit zwingend vorauszusetzen (Klageschrift, S. 7). Damit aber trägt die Klagepartei selbst vor, sie werde die Entstehung der Abbaukosten ausschließen, was ihr der Vertrag auch ermöglicht.
III.
Soweit die Klage danach in Bezug auf die Anträge zu 1. bis 3. zulässig ist, ist sie unbegründet. Ein Anspruch auf Absenkung des Mietzinses (Anträge zu 1. und 2.) und entsprechende Rückzahlung (Antrag zu 3.) besteht nicht.
1.
Ein solcher Anspruch folgt nicht aus §§ 506 Abs. 1 Satz 1, 494 Abs. 2 BGB i.V.m. § 246 BGB. Die Beklagte hat keine Belehrungspflichten nach §§ 506 Abs. 1 Satz 1, 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 §§ 12 Abs. 1, 3 EGBGB verletzt, weil keine Finanzierungshilfe in diesem Sinne vorliegt.
a)
Der streitgegenständliche Vertrag stellt nach dem Wortlaut des § 506 BGB keine entgeltliche Finanzierungshilfe dar, was auch die Klagepartei einräumt. § 506 Abs. 2 Satz 1 BGB listet abschließend enumerativ auf, wann ein Vertrag zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher über die entgeltliche Nutzung eines Gegenstandes eine entgeltliche Finanzierungshilfe darstellt (dazu: BGH, NJW 2021, 1942; Urteil vom 25. September 2024 - VIII ZR 58/23 - juris, Rn. 14; OLG Hamm, Urteil vom 4. September 2020 - I-30 U 32/20 -, juris, Rn. 62).
Ein Verbrauchervertrag liegt hier zwar vor. Die Beklagte ist Unternehmerin (§ 14 BGB); die Klagepartei handelt hier als Verbraucher (§ 13 BGB). Es liegt aber keiner der drei in § 506 Abs. 2 Satz 1 BGB genannten Fälle vor. Die Klagepartei muss die gemieteten Gegenstände am Ende der Vertragslaufzeit nicht erwerben (Nr. 1), ebenso wenig kann dies die Beklagte verlangen (Nr. 2). Vielmehr liegt es in seinem Ermessen, ob sie die entsprechende Option ausübt. Die Klagepartei hat zudem bei Beendigung des Vertrages nicht für einen bestimmten Wert der Mietsachen einzustehen (Nr. 3). Vielmehr muss die Beklagte die Anlagen ggf. so zurücknehmen, wie sie ist.
b)
Auch eine analoge Anwendung des § 506 Abs. 1 BGB kommt nicht in Betracht. Es fehlt an der für eine Analogie erforderlichen planwidrigen Regelungslücke.
Eine Analogie ist nur zulässig, wenn das Gesetz eine planwidrige Regelungslücke enthält und der zu beurteilende Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht so weit mit dem Tatbestand, den der Gesetzgeber geregelt hat, vergleichbar ist, dass angenommen werden kann, der Gesetzgeber wäre bei einer Interessenabwägung, bei der er sich von den gleichen Grundsätzen hätte leiten lassen wie bei dem Erlass der herangezogenen Gesetzesvorschrift, zu dem gleichen Abwägungsergebnis gekommen (st. Rspr.; s. nur BGHZ 213, 136, Rn. 33; BGH, NVwZ-RR 2017, 372, Rn. 32; BGHZ 219, 142, Rn. 23; BGH, NZG 2020, 260, Rn. 21). Eine Analogie setzt daher voraus, dass die Übertragung der gesetzlichen Regelung auf den ungeregelten Fall nicht durch eine gesetzgeberische Entscheidung ausgeschlossen ist (BGH NZI 2018, 154, Rn. 15; BGHZ 224, 177, Rn. 16).
Die Lücke muss sich also aus einem unbeabsichtigten Abweichen des Gesetzgebers von seinem - dem konkreten Gesetzgebungsvorhaben zugrunde liegenden - Regelungsplan ergeben (st. Rspr.; s. nur BGHZ 183, 169, Rn. 23; BGH NJW 2015, 1176, Rn. 9; NJW-RR 2017, 249, Rn. 18; BGHZ 213, 136), wie er sich aus dem Gesetz selbst im Wege der historischen und teleologischen Auslegung ergibt (BGHZ 170, 187, Rn. 15). Dabei muss die Planwidrigkeit aufgrund konkreter Umstände positiv festgestellt werden können (st. Rspr.; vgl. etwa BGHZ 167, 178, Rn. 18 mwN.; BGH NJW-RR 2017, 249).
Im konkreten Fall kann dahinstehen, ob eine Regelungslücke als solche vorliegt. Denn diese ist jedenfalls nicht planwidrig. Die fehlende Anwendbarkeit des § 506 Abs. 2 BGB auf Verträge ohne Erwerbsverpflichtung, in denen wie hier eine Erwerbsoption besteht, aber keine Pflicht, entspricht einer bewussten gesetzgeberischen Entscheidung. Das gilt auch dann, wenn man berücksichtigt, dass die Ausübung der Option womöglich wirtschaftlich sehr attraktiv ist und dass über die Vertragslaufzeit ggf. eine Vollamortisation der Investition der Beklagten stattfindet.
Die Vorschrift des § 506 Abs. 2 Satz 1 BGB enthält wie ausgeführt eine enumerative Aufzählung der Tatbestände, in denen entgeltliche Nutzungsverträge als sonstige Finanzierungshilfe i.S.d. § 506 Abs. 1 BGB gelten. Bereits dies spricht eher gegen die Annahme einer ungewollten Regelungslücke (vgl. auch BGH NJW 2003, 1932; OLG München Beschl. v. 30.3.2020 - 32 U 5462/19, BeckRS 2020, 5137, Rn. 44). Dass die unterbliebene Aufnahme eines Vertrages mit einer Erwerbsoption in die Auflistung auf einer versehentlichen Nichteinbeziehung dieses Vertragstyps beruht, ist nicht festzustellen. Vielmehr ergibt sich aus den Gesetzesmaterialien gerade im Gegenteil, dass der Gesetzgeber bewusst auch unter Aufgabe früherer Rechtsprechung und der vorherigen Rechtslage den Begriff des „Finanzierungsleasing“ aufgegeben und nur die genannten Vertragstypen aufgenommen hat, was der mit dem aktuellen Wortlaut umgesetzten Verbraucherkreditrichtlinie 2008 (Richtlinie 2008/48/EG) entspricht (BGH, NJW 2021, 1942, Rn. 46).
Die im Gesetzgebungsverfahren in einem späteren Stadium erfolgte Aufnahme des Tatbestandes in § 506 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB, wonach auch im Fall der Restwertgarantie einen sonstige Finanzierungshilfe anzunehmen sein soll, stützt dieses Ergebnis. Denn wie aus den Materialien und dem Wortlaut folgt, sollte damit bewusst nur der konkrete Fall erfasst werden, in dem der Verbraucher für den Restwert rechtlich „einsteht“, nicht aber jeder Fall, in dem wirtschaftlich eine Vollamortisation stattfindet (ausführlich: BGH, NJW 2021, 1942, Rn. 47 ff.). Dem Gesetzgeber war also bewusst, dass es solche Fälle gibt, er entschied aber willentlich, diese nicht per se dem Regime des § 506 BGB zu unterwerfen.
Nicht infragegestellt wird die Annahme einer fehlenden planwidrigen Regelungslücke dadurch, dass die novellierte Verbraucherkreditrichtline 2023 (Richtline (EU 2023/2225) in Erwägungsgrund 15 ausführt, die fehlende Regelung von Verträgen mit Erwerbsoption im Verbraucherkreditrecht der Mitgliedsstaaten sei negativ zu bewerten und in Art. 2 Abs. 2 lit. g) die künftige Einbeziehung solcher Verträge in das Verbraucherkreditrecht vorsieht. Denn dass der Gesetzgeber Regelungsbedarf für die Zukunft sieht, mag eine Regelungslücke auch retrospektiv nahelegen. Es ändert aber nichts daran, dass - wie dargelegt - diese jedenfalls im deutschen Recht nicht planwidrig war.
Der Umstand, dass der Mietvertrag umsatzsteuerrechtlich als Lieferung der Photovoltaikanlage gilt, sagt ebenfalls nichts darüber aus, ob eine planwidrige Regelungslücke in Bezug auf das bürgerliche Recht in Gestalt des § 506 Abs. 1 BGB vorliegt. Für die umsatzsteuerrechtliche Bewertung ist es entscheidend, ob nach dem Vertrag die Übertragung der Sachsubstanz des Mietgegenstands wahrscheinlich ist. Dieser Umstand ist für § 506 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB irrelevant. Wie bereits dargelegt, ist allein maßgeblich, ob eine rechtliche Erwerbsverpflichtung oder eine Pflicht zum Einstand für einen bestimmten Restwert besteht.
c)
Nach dem Vorstehenden kann der Vertrag auch nicht als Umgehungsgeschäft im Sinne des § 512 Satz 2 BGB angesehen werden.
Ausweislich der Gesetzesbegründung ist das in § 512 Satz 2 BGB verankerte Umgehungsverbot primär dazu bestimmt, die Aufspaltung eines Vertrags in mehrere Einzelverträge, die für sich jeweils dem Ausnahmetatbestand des § 491 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 BGB unterliegen, zu erfassen und damit sog. Tatbestandserschleichungen entgegenzutreten. Der Ausnahmetatbestand in § 491 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BGB soll mithin entsprechend seinem Zweck, Bagatellkredite von der Einhaltung unverhältnismäßiger Formerfordernisse zu befreien, ausgelegt und begrenzt werden (Begr. RegE, BT-Drs. 11/5462, S. 30). Ein solcher Fall liegt nicht vor.
Darüber hinaus kann Satz 2 zwar auch dazu herangezogen werden, direkte Umgehungen von Schutzvorschriften zu verhindern und damit dem Versuch einer Normvermeidung zu Lasten des Verbrauchers zu begegnen. Insoweit erschöpft sich allerdings der Normgehalt letztlich darin, auf die ohnehin bestehenden Möglichkeiten der Analogie und der teleologischen Reduktion hinzuweisen. Die ausdrückliche Aufnahme im Gesetz ist wohl vor allem damit zu erklären, dass Art. 22 Abs. 3 Verbraucherkreditrichtline 2008 umgesetzt werden sollte (zum Ganzen: Weber, in: Münchener Kommentar zum BGB, 9. Auflage 2023, § 512 Rn. 8).
Insoweit kann hier auf die oben stehenden Ausführungen zu den fehlenden Voraussetzungen der Analogie verwiesen werden. Die gesetzgeberische Entscheidung, Fälle wie den vorliegenden nicht in § 506 Abs. 1 und 2 BGB zu erfassen, beruhte auf einer bewussten Entscheidung in Kenntnis der Tatsache, dass entsprechende Vertragsgestaltungen bestehen; immerhin wurden sie nach vorheriger Rechtslage jedenfalls in Teilen dem Verbraucherkreditrecht unterworfen. Gestalten die Parteien daher wie hier einen Vertrag in einer solchen Weise, dass sie dem Anwendungsbereich der Norm nicht unterfällt, liegt darin keine korrekturbedürftige Umgehung, sondern es handelt sich um eine schlichte Folge der Gesetzesanwendung (BGH, NJW 2021, 1942, Rn. 67 mwN.).
2.
Ebenso wenig folgt der Anspruch aus anderen Anspruchsgrundlagen
3.
Sonstige Anspruchsgrundlagen für eine Anpassung und Rückzahlung hinsichtlich des Mietzinses sind nicht erkennbar.
IV.
Mangels Anspruchs in der Hauptsache besteht auch kein Anspruch auf Nebenforderungen insbesondere in Gestalt von Zinsen oder Kosten, auch in Form vorgerichtlicher Kosten.
V.
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 709 Satz 1 und 2 ZPO.
Streitwert: 17.232,61 € (§§ 39, 43 Abs. 1, 48 GKG, 3 ZPO)