OLG Stuttgart · Baden-Württemberg 9. Zivilsenat Beschluss

Rechtswidriges Scoringverfahren und Schadensersatzansprüche KI-Titel

Scoringverfahren · Datenschutz · Diskriminierung · Schadensersatz · Kreditwürdigkeit

Zivilrecht

Tenor

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Ellwangen (Jagst) vom 11.10.2024, Az. 2 O 127/24, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.

2. Der Senat beabsichtigt, den Streitwert auf bis zu 10.000,00 € festzusetzen.

3. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 09.04.2025.

Gründe

1

Mit der Berufung wendet sich der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts Ellwangen (Jagst) vom 11.10.2024, Az. 2 O 127/24, mit dem es seine Klage abgewiesen hat, und verfolgt das Klagebegehren vollumfänglich weiter.

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In der Sache geht es um Ansprüche im Zusammenhang mit dem von der Beklagten betriebenen Scoringverfahren. Ihr Geschäftsbetrieb ist darauf gerichtet, ihre Vertragspartner mit Informationen zur Kreditwürdigkeit insbesondere von Verbrauchern zu versorgen. Zu diesem Zweck prognostiziert sie auf der Grundlage mathematisch-statistischer Verfahren die in einem sogenannten Score-Wert ausgedrückte Wahrscheinlichkeit des künftigen Rückzahlungs- oder Erfüllungsverhaltens einer Person. Das Scoring erfolgt im Wesentlichen auf der Grundlage bestimmter Merkmale der betreffenden Person durch deren Zuordnung zu einer Gruppe anderer Personen mit vergleichbaren Merkmalen und beruht auf der Annahme, aus deren bisherigem Verhalten auf ein zu erwartendes ähnliches Erfüllungsverhalten der betroffenen Person bzgl. kreditrelevanter Geschäfte schließen zu können.

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Nachdem der Kläger von der Beklagten wegen des auf der Grundlage persönlicher Daten seiner Ansicht nach rechtswidrigen Scoringverfahrens aufgrund ihn angeblich beeinträchtigender Wirkungen infolge der maßgebenden Berücksichtigung durch Dritte für Abschluss, Durchführung oder Beendigung eines Vertragsverhältnisses u. a. zur Heraufsetzung ihres Scorewerts, Zahlung von Schadensersatz sowie detaillierte Auskünften gefordert hatte (Anwaltsschriftsatz vom 28.11.2023, Anl. K5), sperrte diese den Score des Klägers.

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Die Beklagte bestreitet die Diskriminierung wegen Alters und Geschlechts sowie die Verwendung der Adressdaten des Klägers im Besonderen ebenso wie die maßgebliche Bedeutung des Scorewertes für die Entscheidungen Dritter im Allgemeinen.

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Im Übrigen wird auf den Tatbestand des dem Klägervertreter am 17.10.2024 zugestellten (Bl. I 278 der Akte) Urteils vom 11.10.2024 (Bl. I 263 ff. der Akte) Bezug genommen, mit welchem das Landgericht die Klage abgewiesen hat. Die von der Beklagten vorgenommene Bewertung der klägerischen Bonität in der konkreten Art und Weise verstoße weder gegen Art. 22 Abs. 1 DSGVO noch gegen sonstige Vorschriften des nationalen Rechts. Ein Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot aus § 19 Abs. 1 Nr. 1 AGG habe der Kläger nicht konkret dargelegt. Die Feststellungsanträge Ziffer I und II sowie die hierauf beruhenden Anträge Ziffer III und VI bestünden deshalb mangels Rechtsverstoß nicht und seien unbegründet. Solche Ansprüche würden insgesamt einen Verstoß gegen Art. 22 DSGVO voraussetzen, der jedoch nicht nachgewiesen sei.

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Hiergegen richtet sich der Kläger mit seiner am 14.11.2024 bei Gericht eingegangenen und innerhalb der bis zum 16.01.2025 verlängerten (Bl. II 21 der Akte) Berufungsbegründungsfrist begründeten Berufung, mit der er das Klagebegehren im Wesentlichen unter Wiederholung und Vertiefung des erstinstanzlichen Vorbringens weiterverfolgt. Überdies rügt er die Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör.

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Der Kläger beantragt (Schriftsatz vom 15.01.2025, Bl. II 23 ff. der Akte),

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unter Abänderung des Urteils:

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I. Es wird festgestellt, dass die beklagtenseits vorgenommene auf einer automatisierten Verarbeitung beruhende Erstellung des Bonitätsscores der Klagepartei, also der sog. „Basisscorewerte“, der sog. „Branchenscorewerte“ sowie der sog. „Orientierungswerte“, rechtswidrig ist;

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II. Die Beklagte wird verurteilt, die Erstellung des Bonitätsscores der Klagepartei, also der sog. „Basisscorewerte“, der sog. „Branchenscorewerte“ sowie der sog. „Orientierungswerte“, nicht ausschließlich auf einer automatisierten Verarbeitung beruhend vorzunehmen;

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III. Die Beklagte wird verurteilt, bei jeder Abfrage der X.-Scorewerte betreffend die Klagepartei, hinsichtlich des Basisscorewerts sämtlicher Branchenscorewerte sowie der Orientierungswerte ausschließlich Werte mitzuteilen, die nicht ausschließlich auf einer automatisierten Verarbeitung beruhen.

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IV. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei einen angemessenen Schadensersatz zu zahlen, dessen Höhe in das pflichtgemäße Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch 5.000,00 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit;

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V. Die Beklagte wird verurteilt, Auskunft darüber zu geben, auf welche konkrete Weise die Bonitätsscorewerte der Klagepartei, d. h. der Basisscorewert, sämtliche Branchenscorewerte und der Orientierungswert errechnet wurden, insbesondere nachvollziehbar und nachprüfbar

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a. die dafür verwendete Berechnungsmethode,

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b. die hierfür zugrunde gelegten Berechnungsparameter,

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c. die für die Berechnung herangezogenen und verwendeten personenbezogenen Merkmale der Klagepartei,

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d. die Risikoklassen, in welche die jeweiligen Scorewerte eingestuft werden sowie deren genaue Aufschlüsselung und Ausgestaltung,

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e. die Gewichtung von Kategorien von Kriterien und der einzelnen Kriterien zueinander, die den Wahrscheinlichkeitswert am stärksten beeinflussen,

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f. die Aussagekraft des konkreten Wahrscheinlichkeitswerts,

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g. die erstellten Wahrscheinlichkeitswerte und ihre Empfänger darzulegen;

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VI. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € oder für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollstrecken gegen eines der Mitglieder des Vorstands der Beklagten, es zu unterlassen, bei der Erstellung der X.-Scorewerte betreffend die Klagepartei, dies umfasst die sog. Basisscorewerte, die sog. Branchenscorewerte sowie die sog. Orientierungswerte, folgende Merkmale in die Erstellung einzubeziehen:

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a. besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679,

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b. den Namen der Klagepartei oder personenbezogene Daten aus ihrer Nutzung sozialer Netzwerke,

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c. Informationen über Zahlungseingänge und -ausgänge auf und von Bankkonten,

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d. Anschriftendaten,

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e. Alter,

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f. Geschlecht,

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g. Daten Dritter, die nicht im Zusammenhang mit dem Zahlungsverhalten der Klagepartei stehen, insbesondere Daten der Nachbarschaft;

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VII. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 973,66 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

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Jeweils hilfsweise beantragt er:

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Das Urteil des Landgerichts Ellwangen (Jagst) wird aufgehoben und zur erneuten Verhandlung und Beweisaufnahme an das Landgericht zurückzuverweisen sowie

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die Revision zuzulassen.

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Die Beklagte beantragt (Schriftsatz wohl vom 19.11.2024 und nicht vom 03.05.2023, Bl. II 18 der Akte),

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die Berufung zurückzuweisen.

II.

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Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte Berufung offensichtlich unbegründet ist (§ 522 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Der Rechtssache kommt auch keine grundsätzliche Bedeutung zu, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Berufungsgerichts aufgrund der Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung, die auch sonst nicht geboten ist. Aus diesem Grunde sieht der Senat auch keinen Anlass zur Zulassung der Revision.

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Die Berufungsbegründung enthält keine konkreten Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen durch das Landgericht begründen. Sie sind auch sonst nicht ersichtlich. Daher ist der Senat nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO hieran gebunden. Sie rechtfertigen keine andere Entscheidung. Das Urteil beruht nicht auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO). Der Kläger kann die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Bonitätsscores nicht verlangen [s. u. 1.] und hat gegen die Beklagten keine Ansprüche auf nicht ausschließlich automatisierte Erstellung [s. u. 2.] sowie Übermittlung derartiger Scorewerte [s. u. 4.], Unterlassung der Erstellung eines genau bezeichneten Scores [s. u. 3.], die geforderten Auskünfte [s. u. 5.], sowie Zahlung von Schadensersatz incl. vorgerichtlich entstandener Rechtsanwaltskosten [s. u. 6.].

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Zu den Rügen des Klägers ist angesichts der umfassenden und nachvollziehbaren Gründe im landgerichtlichen Urteil, denen sich der Senat anschließt, noch auszuführen:

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1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung, dass die Beklagte den Bonitätsscore des Klägers rechtswidrig erstellt. Der Feststellungsantrag ist zwar zulässig, aber unbegründet. Die Beklagte erstellt den Bonitätsscore des Klägers weder rechtswidrig [s. u. a) – c)], noch stellt er eine ausschließlich auf einer automatisierten Verarbeitung beruhende Entscheidung dar [s. u. d)], die den Kläger beeinträchtigte [s. u. e)].

39

a) Für die Erstellung des Bonitätsscores verarbeitet die Beklagte zwar personenbezogene Daten nach Art. 4 Nr. 2 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (nachfolgend: DS-GVO) im Sinne dessen Nr. 1. Die sich auf den Kläger beziehenden Daten verarbeitet die Beklagte jedoch nicht unrechtmäßig, sondern im Sinne des Art. 6 Abs. 1f) DS-GVO zur Wahrung ihrer und der berechtigten Interessen Dritter, ohne dass schutzwürdige Interessen des Klägers überwiegen.

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Die Datenverarbeitung durch die Beklagte in Form der Speicherung und Verarbeitung erfolgt zunächst im Interesse der Beklagten selbst als allgemeine Grundlage für ihr Geschäftsmodell. Denn sie schließt Verträge mit Unternehmen, die Leistungen mit jedenfalls auch kreditorischer Natur anbieten. Entgelte erhält sie von ihren Kunden für die Möglichkeit, von ihr für kreditrelevant gehaltene Informationen über deren potentielle Kunden zu erlangen.

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Darüber hinaus dient die Datenverarbeitung auch und insbesondere den Interessen von Vertragspartnern der Beklagten als potentielle Kreditgeber des Klägers. Denn sie bildet die Datengrundlage für erbetene Auskünfte dieses umgrenzten Personenkreises unter Darlegung eines berechtigten Interesses, was bei einer konkret beabsichtigten Geschäftsbeziehung zum Kläger regelmäßig vorliegen wird. Dass das Interesse der potentiellen Kunden der Beklagten nicht nur berechtigt, sondern auch von der – europäischen wie auch innerstaatlichen – Rechtsordnung als schützenswert angesehen wird, ist insbesondere an den Regelungen zur Umsetzung des Art. 8 der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (sogenannte Verbraucherkredit-RL) sowie des Kapitel 6 f. der Richtlinie 214/17/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 04.02.2014 über Wohnimmobilienkreditverträge für Verbraucher und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (sogenannte Wohnimmobilienkredit-RL) ersichtlich, die die Vergabe von Verbraucherkrediten unter die Voraussetzung einer u. a. auf Daten wie der Beklagten basierenden Kreditwürdigkeitsprüfung stellt (ähnlich etwa OLG Köln, Urteil vom 27.01.2022 – 15 U 153/21, zit. nach juris, Rn. 32; EuGH, Urteile vom 07.12.2023 – C26/22, C-64/22, zit. nach juris, Rn. 83 ff.; vgl. auch österreichisches BVwG, Urteil vom 30.10.2019 - W258 2216873-1, unter 3.2.1.1, abrufbar unter https://www.ris.bka.gv.at/default.aspx).

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Diese und die darauf beruhende Übermittlung der angefragten Daten, ebenfalls Verarbeitung im Sinne des Art. 4 Nr. 2 DS-GVO, sind zur Wahrung dieser berechtigten Interessen erforderlich, da die anfragenden Kunden den Bonitätsscore auch für die eigene, potentiell beabsichtigte Geschäftsbeziehung zum Kläger mit kreditrelevanten Inhalten für vertragsrelevant halten.

43

b) Nicht dargelegt hat der Kläger eine unzulässige Verarbeitung von in Art. 9 Abs. 1 DS-GVO aufgeführten Daten bei Erstellung des Scores. Die Verarbeitung solcher Daten des Klägers, aus denen seine rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen oder die Gewerkschaftszugehörigkeit hervorgehen, sowie die Verarbeitung von genetischen Daten, biometrischen Daten zur eindeutigen Identifizierung einer natürlichen Person, Gesundheitsdaten oder Daten zum Sexualleben oder der sexuellen Orientierung ist auch sonst nicht ersichtlich.

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c) Der Kläger hat auch nicht dargelegt, sondern schlicht pauschal behauptet, dass die Beklagte bei der Erstellung des Score in diskriminierender und stigmatisierender Weise und deshalb unzulässig sonstige Faktoren wie etwa Geburtsdatum, Geschlecht, Anzahl der genutzten Anschriften sowie Anschriftendaten verwende. Entgegen seiner Ansicht ist das auch nicht unstrittig. Die Beklagte räumt selbst nach den Angaben des Klägers lediglich ein, in etwa 0,4 % der Fälle den Wohnort zu nutzen, und zwar nur für den Versandhandel und nur, wenn der Kunde, also die Person, zu der eine Anfrage kommt, bei ihr nicht bekannt ist. Der Kläger dagegen ist der Beklagten aus laufenden Geschäftsbeziehungen bekannt. Ausweislich der vorgelegten Auskunft (Anl. K1 = B1) hat sie die Anschriftendaten nicht verwendet: „n/v“.

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Dass sie personelle Daten wie Geschlecht, Geburtsdatum und -ort sowie Adressdaten – wie auf S. 1 der Auskunft ersichtlich – speichert, bedeutet nicht zugleich deren Verwendung beim Score. Vielmehr sind die Daten ersichtlich zur Identifizierung erforderlich, um zum einen die Daten der richtigen Person zuzuordnen und zum anderen auf Anfrage auch Auskunft über die richtige Person zu erteilen. Tatsächlich verwendet die Beklagte nach ihren der Auskunft (Anl. K1 = B1) beigefügten Informationen zur Profilbildung lediglich das Geburtsdatum, also Alter, Geschlecht und die Anzahl der verwendeten Anschriften.

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Und letztlich ist die Verwendung der seitens des Klägers besonders bezeichneten, nur in § 19 Abs. 1 AGG – und nicht auch in Art. 9 DS-GVO – aufgeführten Merkmale wie etwa des Alters nicht stets und per se unzulässig. Denn daraus ergibt sich – selbst wenn man das AGG neben der spezielleren Regelung des Art. 9 DS-GVO trotz deren grundsätzlichen Anwendungsvorrangs überhaupt für anwendbar halten wollte – nicht eo ipso eine unzulässige Benachteiligung. Denn diese setzt eine „weniger günstige Behandlung […] als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation“ voraus (§ 3 Abs. 1 AGG). Solche Behandlungen hat der Kläger nicht vorgetragen. Überdies sind selbst entsprechende Benachteiligungen aus sachlichen Gründen zulässig (§ 20 Abs. 1 Satz 1 AGG). Sachliche Gründe liegen für eine unterschiedliche Behandlung etwa von sehr jungen Menschen für zumindest bestimmte Arten kreditrelevanter Geschäfte (beispielsweise sehr hohe und/oder langfristige Darlehen) ebenso auf der Hand wie die von der Beklagten dargelegte Risikoerhöhung von Zahlungsausfällen im Versandhandel bei der Verwendung unterschiedlicher Anschriften. Denn diese deuten nach allgemeinen Erfahrungen (vgl. zu deren Relevanz etwa BGH, Urteil vom 27.10.2009 – XI ZR 338/08, zit. nach juris, Rn. 24 f.) in vielen Fällen darauf hin, dass Käufer ihren tatsächlichen Aufenthaltsort verschleiern wollen oder aufgrund mehrfacher – wiederum auf Zahlungsschwierigkeiten hindeutende – Kündigungen ihren Wohnsitz verlegen mussten.

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Lediglich ergänzend weist der Senat darauf hin, dass der am 02.07.2023 übermittelte X.-Score eine geringfügig niedrigere Erfüllungswahrscheinlichkeit von „nur“ 92,06 % mit einem „zufriedenstellend bis erhöhte[n] Risiko“ ausgewiesen hat. Dagegen wies der X.-Score am 19.02.2023 einen Scorewert von 96,9 % auf (Anl. K1 = B1, S. 3). Danach ist für den Senat alles andere als naheliegend, dass der etwas niedrigere Score auf der Verwendung persönlicher Daten beruht, die sich in den Monaten zuvor offensichtlich auch nicht verändert hatten (Anl. K1 = B1, S. 1). Hinzu kommt, dass sich Scorewerte systembedingt auch durch Veränderungen in den Vergleichsgruppen ändern können [vgl. auch unten unter 5.].

48

d) Die Beklagte erstellte den Bonitätsscore des Klägers auch nicht deshalb rechtswidrig, weil es sich dabei um eine ausschließlich auf einer automatisierten Verarbeitung beruhenden Entscheidung i. S. d. Art. 22 Abs. 1 DS-GVO handelt. Das ist nicht der Fall.

49

Zwar erstellte die Beklagte den Score – wenn auch mit wechselnder Gewichtung – im Wege automatisierter Verarbeitung der bei ihr gespeicherten Daten über den Kläger sowie anderer Personengruppen und wechselseitiger Zuordnung. Es handelt sich aber – dem Wortlaut nach – nicht selbst um eine Entscheidung. Denn eine solche ist ein gestaltender Akt aus einer Wahl zwischen mindestens zwei Alternativen, der eine über das forum internum hinausgehende Wirkung in der Außenwelt erzielt (Gola/Heckmann, Schulz, 3. Aufl. 2022, Art. 22 DS-GVO Rn. 17, Paal/Pauly, Martini, 3. Aufl. 2021, Art. 22 DS-GVO, Rn. 15a). Die Erstellung des Scorewertes an sich erzielt nicht unmittelbar eine über das forum internum der Beklagten hinausgehende Wirkung. Auch ist das Scoring selbst kein gestaltender Akt aus einer Wahl zwischen Alternativen. Es handelt sich dabei vielmehr um eine Form des – in Art. 22 Abs. 1 DS-GVO ausdrücklich als Voraussetzung für eine dann darauf basierende Entscheidung genannten – Profilings i. S. d. Art. 4 Nr. 4 DS-GVO. Denn das ist eine automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten unter Bewertung der persönlichen Aspekte in Bezug auf eine natürliche Person, insbesondere zur Analyse oder Prognose von Aspekten bezüglich Arbeitsleistung, wirtschaftlicher Lage, Gesundheit, persönlichen Vorlieben oder Interessen, Zuverlässigkeit oder Verhalten, Aufenthaltsort oder Ortswechsel der betroffenen Person. Mit der Erstellung des Bonitätsscores bewertet die Beklagte die voraussichtliche künftige Fähigkeit des Klägers zur Erfüllung von Darlehens- und anderen Verbindlichkeiten mit kreditorischen Aspekten (vgl. auch Ehmann/Selmayr, Hladjk, 3. Aufl. 2024, Art. 22 DS-GVO, Rn. 7). Mit Erstellung des Bonitätsscores trifft die Beklagte aber keine Entscheidung über die Eingehung, den Bestand oder die Beendigung vertraglicher Vereinbarungen mit kreditorischen Inhalten zwischen ihren Kunden und dem Kläger. Die Entscheidung hierüber trifft, unabhängig davon, ob sie automatisiert oder durch einen Menschen (s. dazu insbesondere den 71. Erwägungsgrund der DS-GVO) erfolgt, der sie letztendlich auch inhaltlich zu verantworten hat (was Ehmann/Selmayr, Hladjk, aaO., Art. 22 DS-GVO, Rn. 6 herausstellt), der – potentielle – Vertragspartner des Klägers, mag er den Score bei derartigen Entscheidungen auch berücksichtigen.

50

Der Kläger hat aber auch weder dargelegt noch nachgewiesen, dass es sich bei dem von der Beklagten erstellten Bonitätsscore selbst um eine automatisierte Entscheidung i. S. d. vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) unter Hinweis auf den 71. Erwägungsgrund der DS-GVO auf die Bewertung erweiternd ausgelegten Maßnahme (Urteil vom 07.12.2023 – C-634-21, zit. nach juris, Rn. 46) handelt (vgl. zum Verständnis des Scorewertes selbst als Entscheidung etwa Klein, BB 2024, 266 [267]).

51

Das ist nach dem Ausgangspunkt des EuGH der Fall, wenn ein „unzureichender“ Wert – wann auch immer der vorliegen sollte – „in nahezu allen Fällen“ zur Nichtgewährung eines beantragten Kredits führt (EuGH, aaO., Rn. 48). Dies hat der EuGH seiner Entscheidung zwar entsprechend der Vorlagefrage des VG Wiesbaden vom 01.10.2021 (6 K 788/20 = CR 2022, 162 ff. [166]) zugrunde gelegt. Er hat hierzu aber angesichts seines durch Art. 267 Abs. 1 AEUV vorgegebenen Entscheidungsrahmens zur Entscheidung über die Auslegung von Rechtsakten der Europäischen Union selbst keine Feststellungen getroffen. Er hat vielmehr ausgeführt, dass es in einem solchen Fall gerechtfertigt sei, schon in der Ermittlung und Weiterleitung des Scorewertes eine „Entscheidung“ i. S. d. Art. 22 Abs. 1 DS-GVO zu sehen, also wenn die Entscheidung der Bank durch den Scorewert auf diese Weise determiniert wird. Diesbezüglich hat sogar der Generalanwalt betont: „Es handelt sich im Wesentlichen um eine Tatsachenfrage, die meines Erachtens am besten von den nationalen Gerichten beurteilt werden kann (EuGH, Schlussanträge des Generalanwalts Pikamäe vom 16.03.2023, C-634/21, zit. nach juris, Rn. 45).

52

Eine solche Konstellation hat der Kläger zwar pauschal behauptet, die Beklagte indessen – substantiiert – bestritten. Nach ihren Ausführungen hängen kreditrelevante Entscheidungen ihrer Vertragspartner i. d. R. vielmehr auch erheblich von einer ganzen Reihe unterschiedlicher weiterer Einflussfaktoren wie insbesondere dem sonstigen Vermögen, Einkommen und Sicherheiten ab, über die die Beklagte keine Daten speichere und die nicht in den Bonitätsscore einflössen.

53

Nach dem sogenannten Wechselspiel des Vortrags (s. hierzu etwa BGH, Urteil vom 31.05.2017 – VIII ZR 181/16, zit. nach juris, Rn. 13 ff.; ders., Beschluss vom 07.07.2020 – VI ZR 212/19, zit. nach juris, Rn. 12) wäre es Sache des Klägers gewesen, nach diesem substantiierten Vortrag konkret vorzutragen, was er nicht getan hat.

54

Allerdings hat er eine „gängige Praxis“ behauptet, wonach „bei Übermittlung eines negativen X.-Scores eine Ablehnung des verbraucherseitig gewünschten Vertrages grundsätzlich“ erfolge (Replik, Bl. I 189 der Akte). Zum einen ist eine „gängige Praxis“ jedoch nicht mit einer Nichtgewährung „in nahezu allen Fällen“ gleichzusetzen. So haben etwa Horstmann und Dalmer im von der Klägerin zitierten Aufsatz (ZD 2022, 260 [262]) aufgeführt, dass es einzelne Kreditinstitute wie etwa die T. AG in N. gebe, die ausschließlich automatisierte Kreditentscheidungen träfen. Selbst diese hängen aber nicht stets vom Bonitätsscore der Beklagten ab, obwohl die T. die Kreditwürdigkeit auch anhand des X.-Eintrags prüft. Denn zum einen ist – ebenso wie von der Beklagten dargelegt – sogar nach den Informationen der T. AG regelmäßiges Einkommen Grundvoraussetzung, wohingegen eine gute Bonität lediglich „von Vorteil“ ist (s. etwa https://www.xxx.de/kredit/blitzkredit?pk=1.de.4007.1, Stand 17.02.2025). Wenn es zwar einzelne besondere Institute gibt, die überhaupt besondere automatisierte Kreditentscheidungen ermöglichen, gilt das für das Gros anderer Entscheidungen allenfalls nach besonderer Darlegung, die nicht erfolgt ist.

55

Und auch wenn der Kläger vorträgt, dass eine „negative Bonitätsbeauskunftung in jedem Falle negativ wertend und damit in stets zur erheblichen Entscheidungsgrundlage für das Zustandekommen eines Vertrages gemacht“ werde (Replik, Bl. I 180 der Akte), ist eine „erhebliche Grundlage“ nicht mit „maßgeblich“ i. S. d. EuGH (aaO., Rn. 48) gleichzusetzen. Eine erhebliche Grundlage ist eben nicht zugleich entscheidend, sondern stellt nur eine – von mehreren – Entscheidungsfaktoren dar. Soweit der Kläger weiter vorgetragen hat, dass eine Entscheidung „oftmals […] ohne Kenntnis hochrelevanter Informationen“ erfolgt, ist auch das nicht „in nahezu allen Fällen“ und somit maßgeblich im o. g. Sinne. Über die von der Klägerin behauptete „gängige Praxis“ war daher auch kein Beweis zu erheben. Eine gewisse Praxis mag sich bei einzelnen Kreditinstituten für bestimmte Segmente herausgebildet haben, führt aber nicht zur „maßgeblichen“ Entscheidung in „nahezu allen Fällen“. So heißt es – dem widersprechend – etwa auf der allgemeinen Homepage der – gerade für Verbraucherdarlehen sehr bedeutsamen – S.-Gruppe (https://www.s.de/pk/ratgeber/finanzplanung/traeume-finanzieren/bonitaet.html, Stand 25.02.2025):

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„Das bedeutet Bonität

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Wer einen Kredit beantragt, kommt um den Begriff „Bonität“ nicht herum. Er bedeutet Kreditwürdigkeit. Also ob davon auszugehen ist, dass Sie Ihren Kredit auch wie vertraglich vereinbart zurückzahlen. Um herauszufinden, wie kreditwürdig Sie sind, gibt es die Bonitätsprüfung: Dabei wird beispielsweise ausgewertet, wie Sie finanziell dastehen und ob Sie Ihre Kredite und anderen Zahlungsverpflichtungen bisher immer bezahlt haben. Eine gute Bonität kann dazu führen, dass Sie günstigere Kredite bekommen. Eine schlechte Bonität kann hingegen zur Folge haben, dass Ihr Kreditantrag abgelehnt wird.

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1Regelmäßige Einkünfte beeinflussen die Bonität.

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Wenn eine Privatperson einen Kredit beantragt, muss sie eine Reihe von Angaben zu ihrer wirtschaftlichen Situation machen. Anhand bestimmter Daten wird geprüft, ob der potenzielle Vertragspartner oder die -partnerin über eine ausreichend gute Zahlungsfähigkeit verfügt. Also ob ausreichend Geld zur Verfügung steht, um den Kredit zurückzubezahlen. Das aktuelle monatliche Nettoeinkommen, eventuelle Nebeneinkünfte und Vermögenswerte werden abgefragt. Bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in der Probezeit oder mit einem befristeten Arbeitsvertrag ist das Risiko höher, dass die Einnahmen in naher Zukunft sinken. Daher werden sie in dieser Hinsicht schlechter eingestuft.

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2Regelmäßige Ausgaben haben Einfluss auf die Bonität.

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Den Einkünften werden die regelmäßigen Zahlungsverpflichtungen gegenübergestellt, um die wirtschaftliche Bonität einschätzen zu können. Nur wenn nach Abzug der regelmäßigen Ausgaben genügend Geld übrig ist, haben Kreditnehmer oder Kreditnehmerinnen die Möglichkeit, auch die monatliche Rate für ihren Kredit zu bezahlen.

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Zusätzlich zu diesen selbst eingeholten Daten ziehen Kreditinstitute im nächsten Schritt Informationen der X. und anderer Auskunfteien zurate. Diese Unternehmen sammeln an verschiedenen Stellen bestimmte Daten und stellen sie Kreditinstituten und anderen Vertragspartnern zur Verfügung, wenn diese ein berechtigtes Interesse sowie eine Erlaubnis dazu eingeholt haben.

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3 […]“

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In diesem Sinne sind – aus einer Vielzahl von Verfahren mit Darlehensbezug und diesbezüglicher Bewilligungen gerichtsbekannt (§ 291 ZPO) – maßgeblich für kreditrelevante Entscheidungen von Kreditinstituten insbesondere die aus etwaigen bisherigen Geschäftsbeziehungen bekannten eigenen Daten, wie auch aus dem von Seiten des Klägers zitierten (Bl. I 182 der Akte) Bericht https://www.xxx, Stand 25.02.2025) hervorgeht: „[…] sieht es bei vielen Banken aus. Die wissen häufig mehr über künftige Kreditnehmer, die X.-Daten sind weniger entscheidend.“

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Von der Nichtgewährung eines beantragten Kredits „in nahezu allen Fällen“ eines „unzureichenden“ Scorewertes der Beklagten kann der Senat nach alldem schon im Allgemeinen nicht ausgehen, zumal die – vom EuGH nicht näher bestimmten, aber nach den Vorgaben des VG Wiesbaden zugrunde gelegten – „unzureichenden“ Scorewerte sich regelmäßig gerade nicht aus allgemeinen Personal- und Adressdaten wie des Datenbestands des Klägers ergeben. Sie beruhen vielmehr typischerweise auf dem Einfluss individuellen vertragswidrigen Verhaltens wie Zahlungsstörungen, Abgaben eidesstattlicher Versicherungen, Restschuldbefreiungen (vgl. etwa Senat, Urteile vom 10.08.2022 – 9 U 24/22, vom 14.12.2022 – 9 U 134/22 und 9 U 142/22, sowie EuGH, Urteil vom 07.12.2023 – C-26/22 und C-64/22) etc. (s. nur https://www.meineX.de/de/orientierungswert). Um einen derartigen – „unzureichenden“ – Score handelt es sich vorliegend ersichtlich nicht.

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Da die Beklagte zudem neben dem reinen Scorewert typischerweise auch die zu dessen Berechnung verwendete Datengrundlage beauskunftet, sind gerade diese besonders determinierenden Faktoren bekannt und einer eigenen Bewertung der – potentiellen – Vertragspartner der betroffenen Personen nicht nur zugänglich, sondern mitunter bedeutsamer als der Scorewert selbst.

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Erst Recht keine Entscheidungen sind die von dem Kläger explizit genannten „Basisscore-“ und „Orientierungswerte“. Da diese ausschließlich für die betroffene Person berechnet und ausschließlich an diese beauskunftet und nicht an Dritte weitergegeben werden (Klageerwiderung S. 8 f., 30, Bl. I 70 f., 92 der Akte), sind darauf maßgeblich beruhende Entscheidungen von vornherein ausgeschlossen.

68

e) Schließlich hat der Kläger – wie das Landgericht zutreffend zugrunde gelegt hat – weder dargelegt noch nachgewiesen, dass der Scorewert (selbst wenn er eine „Entscheidung“ im vorgenannten Sinne darstellen sollte) eine rechtliche Wirkung entfaltet oder ihn i. S. d. Art. 22 Abs. 1 DSG-VO in ähnlicher Weise erheblich beeinträchtigt. Die schlichte Wiederholung der diesbezüglichen pauschalen Behauptung ersetzt weder den diesbezüglich erforderlichen [s. o.] konkreten Vortrag noch einen Nachweis. So hat der Kläger schon keinen „unzureichenden“ Scorewert vorgetragen. Vor allen Dingen ist keinerlei negative Beeinträchtigung des Klägers dargelegt.

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Die Erheblichkeit der Beeinträchtigung bestimmt sich nicht nach dem subjektiven Empfinden der jeweils betroffenen Person, sondern nach objektiven Kriterien am Maßstab eines durchschnittlichen Adressaten (vgl. BeckOK-DatenschutzR, von Lewinski, 50. Ed. Stand 01.11.2024, Art. 22 DS-GVO, Rn. 38; Scholz, in: Simitis u.a., Datenschutzrecht, 2. Aufl. 2025, Art. 22 DS-GVO, Rn. 38). Beispiele sind etwa die Kündigung eines Kredites, ein erhöhter Zinssatz oder die Versagung einer behördlichen Genehmigung (Kühling/Buchner/Buchner, DS-GVO, 4. Aufl. 2024, Art. 22 DS-GVO Rn. 26). Einen solchen konkreten, sie beeinträchtigenden Umstand hat der Kläger weder vorgetragen noch nachgewiesen. Dagegen hat die Beklagte konkret vorgetragen, dass der Kläger in der jüngeren Vergangenheit eine Reihe kreditrelevanter Verträge abschließen konnte (vgl. Ausführungen KE vom 10.07.2024, Seite 13 f.)

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2. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf nicht ausschließlich auf einer automatisierten Verarbeitung beruhenden Erstellung seines Bonitätsscores, also der sog. „Basisscorewerte“, der sog. „Branchenscorewerte“ sowie der sog. „Orientierungswerte“. Dahinstehen kann, ob der Antrag zu II überhaupt i. S. d. § 253 Abs. 1 ZPO bestimmt genug ist. Erhebliche Zweifel daran bestehen, weil schon nicht eindeutig erkennbar ist, ob der Kläger eine manuelle Erstellung des Scores begehrt.

71

Soweit er damit – positiv – die manuelle Erstellung eines Bonitätsscores begehrt, weil er Nachteile durch eine Scoresperre befürchtet, hat er überdies nicht dargelegt, was er sich unter einem nicht ausschließlich auf einer automatisierten Verarbeitung beruhenden Scoring vorstellt. Genügt etwa der manuelle Abgleich, müssen alle Daten manuell eingegeben werden, und wie soll die Zuordnung zu einer wie identifizierten Vergleichsgruppe danach erfolgen?

72

Jedenfalls ist der Antrag zu II unbegründet. Eine diesbezügliche Anspruchsgrundlage ist nicht ersichtlich. Art. 22 Abs. 1 DS-GVO gibt nur das Recht, einer auf einer automatisierten Datenverarbeitung beruhenden Entscheidung nicht unterworfen zu werden. Schuldrechtliche Ansprüche scheiden mangels vertraglicher Vereinbarung aus, und gesetzliche Ansprüche wie aus §§ 823, 1004 BGB wären – ihre Anwendbarkeit trotz der Spezialregelung des Art. 22 Abs. 1 DS-GVO unterstellt – ebenfalls nicht auf ein manuelles Scoring gerichtet. Selbst die Naturalrestitution wäre allenfalls auf eine Korrektur eines fehlerhaften, automatisierten Scores gerichtet. Den hat der Kläger nicht einmal behauptet. Entgegen seiner Ansicht ist ein – positives – manuelles Scoring auch nicht erforderlich, um die Rechtsfolgen rechtswidrigen Scorings zu beseitigen. Zum einen ist von rechtswidrigem Scoring nicht auszugehen [s. o. unter 1.]. Zum anderen entfaltet fehlendes Scoring allenfalls faktische Auswirkungen. Es gibt kein allgemeines Recht auf Scoring.

73

Das folgt entgegen der Ansicht des Klägers auch nicht aus der Rechtsschutzgarantie nach Art. 19 Abs. 4 GG. Die Vorschrift ist nicht einschlägig. Denn sie gewährleistet Individualrechtsschutz durch objektive Rechtskontrolle gegen Rechtsverletzungen durch die öffentliche Gewalt und verpflichtet dementsprechend allein Träger öffentlicher Gewalt (s. nur Jarass/Pieroth/Jarass, 18. Aufl. 2024, Art. 19 GG, Rn. 38, 40), nicht aber Privatrechtssubjekte wie die Beklagte. Sie verpflichtet Gerichte auch nicht, Ansprüche zuzusprechen, für die es keine sonstigen Anspruchsgrundlagen gibt. Sie ist entgegen der offensichtlichen Ansicht des Klägers keine allumfassende „Auffang-Rechtsgrundlage“.

74

Soweit der Kläger mit dem Antrag zu II. – abwehrend – die bloße Unterlassung der auf automatisierter Verarbeitung beruhenden Erstellung des Bonitätsscores begehrt, fehlt es schon an der Begehungsgefahr. Wie bereits oben unter 1. ausgeführt, handelt es sich nach dem zugrunde zu legenden Sachverhalt bei der Erstellung des Bonitätsscores für den Kläger nicht um eine auf einer automatisierten Verarbeitung beruhenden Entscheidung i. S. d. Art. 22 Abs. 1 DS-GVO. Deswegen liegt auch kein Verstoß gegen ein Schutzgesetz vor. Andere anwendbare Anspruchsgrundlagen sind auch im Übrigen nicht ersichtlich. Überdies und entscheidend hat die Beklagte für den Kläger bereits eine Scoresperre eingerichtet, nimmt also kein – auf einer automatisierten Datenverarbeitung beruhendes – Scoring mehr für ihn vor.

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3. Gleiches gilt schon mangels Wiederholungs- oder auch Begehungsgefahr entscheidend für den unter Nr. VI geltend gemachten Unterlassungsanspruch. Der Kläger hat nach alldem auch keinen Anspruch auf Zahlung eines Zwangsgeldes bei Verwertung der von dem Kläger im Antrag unter VI genannten Daten.

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4. Mangels Anspruchs auf manuelle Erstellung von Scorewerten [s. o. unter 2.] hat der Kläger gegen die Beklagte auch keinen Anspruch auf Übermittlung manuell erstellter Scorewerte an seine Vertragspartner.

77

Dabei kann er nicht damit gehört werden, die Scoresperre stelle eine rechtswidrige Strafsanktion dar. Er hat sich zwar gegen eine Sperre gewendet, will aber eine Beauskunftung ausschließlich zu seinen – dem Klagebegehren Ziff. II und III. entsprechenden – Bedingungen. Darauf aber hat er keinen Anspruch. Dann kann er umgekehrt der Beklagten nicht vorwerfen, eine Beauskunftung auf einer Grundlage fortzusetzen, deren Rechtswidrigkeit er festzustellen verlangt.

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5. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Auskunftserteilung über die konkrete Weise der Errechnung seiner Bonitätsscorewerte, also des Basisscorewerts, sämtlicher Branchenscorewerte und des Orientierungswerts. Ein entsprechender Anspruch ergibt sich mangels auf einer automatisierten Datenverarbeitung beruhenden Entscheidung i. S. d. Art. 22 Abs. 1 DS-GVO [s. o. unter 1.] nicht aus Art. 15 Abs. 1 h) DS-GVO. Zudem hat die Beklagte dem Kläger bereits allgemeine Informationen über die Verarbeitung der Daten, die involvierte Logik sowie die Tragweite und angestrebten Auswirkungen der Verarbeitung mitgeteilt und etwaige Auskunftsansprüche damit erfüllt. Unter Nr. 4. „Profilbildung (Scoring)“ der Auskunft vom 22.08.2023 (Anl. K1 = B1) hat sie ausgeführt welche Arten von Daten sie im Allgemeinen sowie hinsichtlich des Klägers im Besonderen in das Scoring einbezieht und welche explizit unberücksichtigt bleiben. Zudem hat sie die involvierte Logik ihres Verfahrens damit beschrieben, dass sie aus den anhand der gespeicherten Daten erkennbaren Erfahrungen aus der Vergangenheit eine Prognose über die künftigen kreditrelevanten Verhaltensweisen der betroffenen Personen erstellt, die sie mittels der Zuordnung zu statistischen Personengruppen mit ähnlichen Daten auf eine breitere Basis als bei alleiniger Betrachtung der individuellen Daten des Klägers stellt. Daraus ergibt sich nach den dem Kläger bekannten Angaben der Beklagten ein belastbarer Wahrscheinlichkeitswert zum künftig zu erwartenden Zahlungsverhalten (Klageschrift S. 4). Auch misst die Beklagte in der logischen Verknüpfung ausdrücklich verschiedenen Branchen und teilweise sogar unterschiedlichen (anfragenden) Kunden besondere Bedeutung bei.

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Die Tragweite und angestrebten Auswirkungen des Scorings stellt die Beklagte zudem – wie der Klägerin ausweislich etwa der Klageschrift (dort S. 5) bekannt ist – öffentlich zugänglich dar (https://www.meineX.de/de/orientierungswert, Stand: 19.02.2025): Danach werden in Scorewerten ausgedrückte verschiedene Bonitätszahlen für Zahlungsausfallrisiken ermittelt, von denen die beste Bonität mit 9999 und die schlechteste mit 0 bezeichnet wird, und denen die Beklagte Ratingstufen A (beste) bis P (schlechteste) zuordnet. Aus der Angabe, dass eine Zuordnung zu den Ratingstufen N, O und P nur aufgrund bereits vorliegender Informationen zu Zahlungsstörungen oder Informationen aus öffentlichen Verzeichnissen, z. B. über Insolvenzverfahren, erfolgt, ist erkennbar, dass jedenfalls bei Scorewerten dieser Ratingstufen – die ausweislich der erläuternden Informationen auf derselben Website oben – Orientierungswerte ab 500 und höher zuzuordnen sind.

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Die angestrebten Auswirkungen der automatisiert erstellten Scorewerte sind angesichts des dem Kläger bekannten Geschäftszwecks der Beklagten, ihren Kunden Anhaltspunkte für Entscheidungen über Geschäfte mit vom Scoring betroffenen Personen mit kreditrelevantem Inhalt zu treffen, offenbart.

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Darüber hinausgehende Angaben schuldet die Beklagte nicht. Ihre Informationspflicht über die involvierte Logik bezieht sich lediglich auf Methoden und Kriterien, also abstrakt gehaltene Informationen über die Wirkungsweise und Relevanz des von ihr betriebenen Entscheidungs- oder Profilingsystems (Kühling/Buchner, Bäcker, Datenschutz-Grundverordnung, 4. Aufl. 2024, Art. 15 DS-GVO, Rn. 27a). Nicht geschuldet sind dagegen weitere Details zur konkreten Berechnung, wie sie der Kläger mit seinem Antrag zu V. begehrt. Denn bezüglich der „involvierten Logik“ ist lediglich das Prinzip darzustellen, auf dem die Berechnung basiert, nicht jedoch die konkrete Berechnungsformel, wie es sowohl aus den – insofern deutlicheren – englischen und französischen Fassungen als auch aus Erwägungsgrund 63 Satz 3 der DS-GVO hervorgeht, wonach der Auskunftsanspruch Geschäftsgeheimnisse nicht beeinträchtigen darf (Ehmann/Selmayr, Ehmann, Datenschutz-Grundverordnung, 3. Aufl. 2024, Art. 15 DS-GVO, Rn. 38). Daraus ergibt sich zudem unmittelbar, dass die Grundsätze aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 28.01.2014 zu § 34 Abs. 4 BDSG a. F., wonach die Scoreformel incl. der Algorithmen nebst der in die Scoreformel eingeflossenen allgemeinen Rechengrößen, wie etwa der herangezogenen statistischen Werte, der Gewichtung einzelner Berechnungselemente bei der Ermittlung des Wahrscheinlichkeitswerts und der Bildung etwaiger Vergleichsgruppen als Geschäftsgeheimnis geschützt und nicht anzugeben sind (VI ZR 156/13, zit. nach juris, Rn. 27) nicht etwa durch die DS-GVO überholt sind, sondern auch unter deren Geltung noch fortgelten. So hat auch der EuGH jüngst entschieden, dass Art. 15 Abs. 1 h) DS-GVO nicht zur Offenlegung und ausführlichen Erläuterung des Algorithmus – also auch der von der Klägerin begehrten Berechnungsmethode, -parameter u. ä. – verpflichtet (EuGH, Urteil vom 27.02.2025 - C-203/22, Rn. 58 ff.).

82

6. Der Kläger hat schließlich gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz, der vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten umfasste. Ein derartiger Anspruch ergibt sich nicht aus Art. 82 Abs. 1 DS-GVO. Zum einen liegt schon kein Verstoß gegen Vorschriften der DS-GVO vor [s. o. unter 1. und 5.]. Zum anderen ist auch weder ein darauf beruhender materieller noch ein immaterieller Schaden des Klägers erkennbar. Weder ist der Senat davon überzeugt, dass ihm – in materieller Hinsicht – ein begehrter Vertragsschluss aufgrund eines seitens der Beklagten an Dritte übermittelten Scorewertes verweigert wurde [s. bereits oben unter 1.e)], noch ist ein immaterieller Schaden ersichtlich.

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Zwar können nach der Rechtsprechung des EuGH negative Gefühle („Befürchtung“) in Fällen von Datenverlust oder unrechtmäßiger Datenverwendung einen Anspruch auf Ersatz des immateriellen Schadens begründen. Das bloße Berufen auf eine bestimmte Gefühlslage reicht aber nicht aus. Für die Frage, ob das Gefühl im konkreten Fall „als begründet angesehen werden kann“, ist ein objektiver Maßstab anzulegen (vgl. EuGH, Urteil vom 14.12.2023 – C-340/21, zit. nach juris, Rn. 85; BAG, Urteil vom 20.06.2024 – 4 Sa 201/22, NZA 2024, 1499, Rn. 15). Dem steht nicht entgegen, dass Art. 82 Abs. 1 DS-GVO nicht verlangt, dass ein erlittener Nachteil spürbar oder eine Beeinträchtigung objektiv sein muss (EuGH, a.a.O. Rn. 17). Damit hat der Gerichtshof nur klargestellt, dass es keine „Bagatellgrenze“ gibt. Der objektive Maßstab bzgl. des Vorliegens eines Schadens als solchen, ist hiervon zu unterscheiden.

84

Der Kläger hat derartige auf dem X.-Score beruhende psychische Beeinträchtigungen in erster Instanz weder substantiiert dargelegt noch nachgewiesen. Angesichts des ihm mitgeteilten Basisscorewertes von 90,46 % und dem Umstand, dass er problemlos kreditrelevante Verträge abschließen konnte, wäre es auch mehr als fernliegend anzunehmen, dass eine dennoch bestehende derartige Beeinträchtigung kausal auf dem von der Beklagten ermittelten Scorewert beruhte.

85

Soweit der Kläger schriftsätzlich vortragen lässt, durch die X. gedemütigt, diskriminiert, in seinen Persönlichkeitsrecht verletzt, bloßgestellt, unrechtmäßig behandelt, in Sorge versetzt worden zu sein, und dass sich dadurch sein Alltag negativ verändert habe und er sich psychisch belastet, physisch angeschlagen, in seiner Existenz bedroht sowie in seinem Selbstwertgefühl verletzt und gedemütigt fühle, ist dieser Vortrag schon völlig unsubstantiiert. Angesichts der aus einer Vielzahl von Parallelverfahren verschiedenster Kläger völlig stereotyp vorgebrachten Auswirkungen, bei denen allenfalls die – möglicherweise von den Klägern – zugeordneten Werte und die Auswahl einzelner vorformulierter Antworten geringfügig differieren, ist von vornherein nicht von beachtlichem Vortrag auszugehen. Obwohl die Beklagte diesen konkret bestritten und auf den Gleichlauf des Vortrags in einer Vielzahl von Verfahren hingewiesen hat, hat der Kläger ihn – entgegen den Grundsätzen des Wechselspiels des Vortrags [s. dazu bereits oben unter 1.d)] – weder individualisiert noch konkretisiert. Darauf, dass er angesichts des durchaus positiven Scores auch völlig unglaubhaft ist, zumal die behaupteten Verstöße gegen die DS-GVO nicht als geeignet erscheinen, die Art der angeblichen Beeinträchtigungen hervorzurufen (vgl. nur BGH, Urteile vom 28.01.2025 – VI ZR 183/22, zit. nach juris, Rn. 11 f., sowie VI ZR 109/23, zit. nach juris, Rn. 15 ff.), weist der Senat lediglich ergänzend hin.

III.

86

Da die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat, stellt der Senat der Klägerin anheim, die Berufung aus Kostengründen zurückzunehmen, wodurch sich die Gerichtsgebühren von 4,0 auf 2,0 Gebühren ermäßigten (vgl. Nr. 1222 des Kostenverzeichnisses zum GKG).

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