Die vorwiegende Benutzung einer von mehreren Wohnungen bestimmt sich danach, wo sich die Person am häufigsten …
Leitsatz
1. Die vorwiegende Benutzung einer von mehreren Wohnungen bestimmt sich danach, wo sich die Person am häufigsten aufhält. Dazu sind eine rein quantitative Berechnung und ein Vergleich der jeweiligen Aufenthaltszeiten erforderlich. Im Rahmen der quantitativen Berechnung ist auf die tatsächlichen Aufenthaltszeiten abzustellen.
2. Sog. Kommandierungszeiten, die einen vorübergehenden Aufenthalt im Sinne des § 27 Abs. 1 oder 2 BMG darstellen, sind den Aufenthaltszeiten des Soldaten an seinem Stationierungs - oder Heimatort nicht zuzurechnen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens; insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich dagegen, dass die Beklagte ihn von Amts wegen mit Hauptwohnsitz in ihrem Gebiet anmeldete.
Der am XXX geborene, ledige Kläger ist für den Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis 31. Dezember 2028 Soldat auf Zeit bei der Bundeswehr. Seine Stammeinheit ist das in Munster stationierte Panzergrenadierbataillon 92. Zudem hat er eine Wohnung in A-Stadt.
Mit am 3. November 2023 bei der Beklagten eingegangenen Berechnungsblättern teilte der Kläger mit, sein Hauptwohnsitz sei in A-Stadt und sein Nebenwohnsitz in Munster. In Munster habe er sich im Jahr 2021 an 159 Tagen und im Jahr 2022 an 144 Tagen aufgehalten. Ausweislich der Kommandierungsverfügungen vom 20. April 2021, 14. Oktober 2021 und 14. März 2022 sowie des "Trainingsnachweises" vom 30. Mai 2022 war der Kläger im Zeitraum vom 27. April bis 4. Juni 2021 und vom 26. April bis 30. Mai 2022 nach 97762 Hammelburg, vom 25. Oktober bis 29. Oktober 2021 nach 26419 Schortens sowie vom 14. März bis 18. März 2022 nach 15859 Storkow (Mark) kommandiert. Auf den (weiteren) Inhalt der vorgenannten Dokumente und der von dem Kläger vorgelegten Jahresübersichten für die Jahre 2021 und 2022 wird Bezug genommen (Bl. 1 ff. BA). Mit Schreiben vom 24. Oktober 2023 bestätigte der Kompaniechef des Klägers, Herr XXX E., die Richtigkeit der Angaben des Klägers.
Mit Bescheid vom 6. November 2023 setzte die Beklagte gegenüber dem Kläger ein Verwarngeld in Höhe von insgesamt 30,85 EUR fest, da sich der Kläger verspätet angemeldet habe.
Mit Schreiben vom 7. November 2023 teilte die Beklagte dem Kläger mit, sie habe ihn von Amts wegen in Munster angemeldet, da die Zeiten für Lehrgänge und Dienstbefreiung nicht anrechenbar seien.
Gegen den Bescheid vom 6. November 2023 erhob der Kläger am 28. November 2023 Widerspruch. Zur Begründung führte er aus, er könne sich - rechtlich gesehen - nicht am Standort befinden, wenn er auf einem Lehrgang außerhalb von Munster oder aufgrund einer Dienstbefreiung zu Hause sei. Mit Schreiben vom 5. Dezember 2023 führte er hierzu weiter aus, gemäß § 30c Soldatengesetz (SG) müssten Soldaten, die Mehrarbeit leisteten, diese auch abbauen; dies hätten die Soldaten nicht am Dienstort zu tun. Folglich führe ein Dienstausgleich, egal zu welchem Zeitpunkt des Arbeitstages genommen, vor allem bei Wochenendpendlern dazu, dass diese zurück nach Hause führen. Damit sei das Argument entkräftet, man müsse wie im Bereich einer zivilen Firma davon ausgehen, dass normale Arbeitszeiten bestünden und der Aufenthalt nach Dienstschluss zwingend am Dienstort stattfinde. § 18 SG werde zum leichteren Verständnis in internen Vorschriften aufgeschlüsselt. In einem Anhang der Vorschrift Al-1800/0-6570 werde im Absatz C folgender Sachverhalt geschildert: "Soldatinnen und Soldaten (...) können aus dienstlichen Gründen verpflichtet werden, eine Gemeinschaftsunterkunft in Anspruch zu nehmen. (...) (2) Der Grund und die vorhergesehene Dauer müssen Soldatinnen und Soldaten schriftlich mitgeteilt werden. Gegenüber den Teilnehmerinnen und Teilnehmern an Übungen und Lehrgängen genügt es, dass die Verpflichtung in den Befehlen über die Übung oder den Lehrgang ausgesprochen wird. Einer besonderen Wohnungsverpflichtungserklärung gegenüber den einzelnen Teilnehmerinnen und Teilnehmern bedarf es nicht." Dem sei zu entnehmen, dass während der Kommandierungszeiträumen keine Unterkunft in Munster beansprucht werden könne.
Mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 8. Dezember 2023 teilte die Beklagte dem Kläger mit, sie habe ihn von Amts wegen mit Hauptwohnsitz in Munster angemeldet. Zur Begründung führte sie aus: Dem Einwand des Klägers, aufgebaute Mehrarbeit müsse abgebaut werden, sei entgegenzuhalten, dass der Abbau von Mehrarbeit einen Aufbau an Mehrarbeit voraussetze und dies damit nichts am Verhältnis der Aufenthaltszeiten ändere. Im Hinblick auf die Zeiten der Kommandierung sei der Auszug von der vorübergehenden Abwesenheit abzugrenzen. Die von dem Kläger angegebenen Kommandierungszeiten von unter einem Jahr stellten lediglich eine vorübergehende Unterbrechung dar. Sie seien dem Stationierungsort und nicht seinem Nebenwohnsitz zuzurechnen. Diesen könne der Kläger in diesen Zeiträumen auch nicht bewohnen.
Gegen diesen Bescheid hat der Kläger am 9. Januar 2024 Klage erhoben. Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend, die Besonderheiten des Soldatenberufs seien seitens der Beklagten nicht hinreichend bei der Berechnung der Aufenthaltszeit in Munster berücksichtigt worden. Dies betreffe insbesondere Zeiträume von Kommandierungen, während derer er sich nicht in Munster aufgehalten habe. Für das Jahr 2021 seien 33 Tage und für das Jahr 2022 30 Tage als Abwesenheiten wegen dienstlicher Lehrgänge anzusetzen. Dass die Beklagte zum Beispiel Aufenthalte auf Lehrgängen, die definitiv außerhalb von Munster stattgefunden hätten, aus Gründen der Vereinfachung den Aufenthalten in Munster zurechne, sei nicht mit den Maßstäben vereinbar, die die Stadt selbst an die Aufenthaltsdauer und deren Nachweis in A-Stadt anlege. Dort solle bezogen auf die Wochenenden wahrscheinlich ein Besuch bei der Großmutter, die außerhalb von A-Stadt lebe, umgehend abgezogen werden, und auch etwaige Urlaubsabwesenheiten sollten nicht etwa A-Stadt zugerechnet werden. Wenn die Beklagte jedoch einen "evident räumlichen und sachlichen Zusammenhang" als Grund dafür anerkenne, dass selbst bei einem Auseinanderliegen von Wohnort und Aufenthaltsort dies dem Wohnort zuzurechnen sei, zählten seine Freizeitaktivitäten, Besuche und Urlaube zu A-Stadt. Kommandierungen etc. erstreckten sich über längere Zeiträume, in denen regelmäßig berufliche Zeiten und private Zeiten lägen. Es gebe also während dieser Abwesenheitszeiten "evidente sachliche Zusammenhänge" sowohl zum Arbeitsort als auch zum privaten Wohnort.
Ebenso entscheidend sei die Frage der tatsächlichen Anwesenheit mit Blick auf gewährte Dienstbefreiungen. Da Soldaten in Anbetracht der aktuellen Situation in zum Teil ganz erheblichem Umfang Mehrarbeit leisteten, werde diese in Form von ganztägigen Dienstbefreiungen abgegolten. Diese Tage hätten dazu geführt, dass er sich im Jahr 2021 an 20 Arbeitstagen und im Jahr 2022 sogar an 52 Tagen nicht in Munster aufgehalten habe. Das Argument, der Abbau von Mehrarbeit habe zuvor den Anfall von Mehrarbeit erfordert, sei in sich stimmig, doch sei die rechtliche Schlussfolgerung daraus falsch. Es sei vollkommen egal, ob er an einem Arbeitstag, der ohnehin Munster zuzurechnen sei, 8, 12 oder 24 Stunden arbeite. Es bleibe ein Tag. Wenn er dann jedoch den gesetzlichen Vorschriften folgend für geleistete Mehrarbeit Freizeit bekomme, so sei er an diesen Tagen nicht in Munster, sondern in seinem privaten Umfeld in A-Stadt. Soweit die Beklagte fordere, dass er nahezu jeden Aufenthaltstag in A-Stadt nachweise, wisse er nicht, welche Vorstellung die Beklagte von A-Stadt habe. Wer es jedoch in Munster aushalte, schaffe dies auch in A-Stadt.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 8. Dezember 2023 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die von Amts wegen vorgenommene Eintragung im Melderegister, der Kläger habe seinen Hauptwohnsitz in Munster, rückwirkend aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit des Klägers betrage gemäß § 5 Abs. 1 Soldatenarbeitszeitverordnung (SAZV) 41 bzw. 40 Stunden. Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit werde in der Regel auf Montag bis Freitag verteilt, soweit dienstlich nichts anderes angeordnet sei (§ 5 Abs. 2 Satz 1 SAZV). Ausgehend von einer 5-Tage-Woche errechneten sich aus 365 Kalendertagen abzüglich 52 Samstagen und 52 Sonntagen sowie 5 (2021) bzw. 7 (2022) gesetzlichen Feiertagen in Niedersachsen, die nicht auf das Wochenende fielen, 256 (2021), bzw. 254 (2022) Arbeitstage. Abzüglich weiterer 30 Tage Urlaub (§ 1 Satz 1 SUV i.V.m. § 5 Abs. 1 EUrlV) seien dies 226 (2021) bzw. 224 (2022) Tage, die der Kläger - prognostisch betrachtet - pro Jahr in Munster verbringe bzw. verbracht habe. Ausgehend von dieser Prognose, welcher der Erhebungsbogen mit der Ausnahme entspreche, dass ursprünglich für 2021 und 2022 jeweils 10 Feiertage statt 5 (2021) bzw. 7 (2022) Feiertage in Abzug gebracht worden seien, habe der Kläger die Annahme, er halte sich vorwiegend in Munster auf, mit seinen Angaben zu weiteren - seiner Ansicht nach - abzuziehenden Zeiten nicht widerlegen können.
Im Hinblick auf das Kalenderjahr 2021 ziehe sie - die Beklagte - in Zweifel, dass die von dem Kläger in Abzug gebrachten Urlaubs- und Feiertage der klägerischen Wohnung in A-Stadt zuzurechnen seien. Der Kläger habe erklärt, sich an diesen Tagen nicht in Munster aufzuhalten. Nicht (schlüssig) erklärt habe er, dass er sich während der Urlaubs- und Feiertage ununterbrochen in A-Stadt aufgehalten habe und wo er sich in diesen Zeiträumen aufgehalten habe. Daher hätten die Urlaubs- und Feiertage bei der Berechnung außen vor zu bleiben. Dass der Kläger sich während dieser Zeiten nicht ausschließlich in A-Stadt aufgehalten habe, dürfte auch lebensnah sein. Der Kläger habe vom 10. Juli 2021 bis zum 22. August 2021 durchgängig frei gehabt. Es scheine sich anzubieten, diese Zeit auch außerhalb von A-Stadt zu verbringen.
Darüber hinaus sei es aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung gerechtfertigt, Lehrgangszeiten dem Standort Munster zuzurechnen. Die vorwiegende Benutzung einer Wohnung werde grundsätzlich nicht nach dem Aufenthalt in der Wohnung selbst, sondern nach dem Aufenthalt an dem Ort, an dem sich die Wohnung befinde, beurteilt. Es sei eine quantitative Betrachtung vorzunehmen. Abweichend von diesem Grundsatz sei - insbesondere in der jüngeren - Rechtsprechung anerkannt, dass Wohnort und Aufenthaltsort auch auseinanderliegen könnten und trotzdem eine Zurechnung des Aufenthalts am Aufenthaltsort zum Wohnort möglich sei, wenn ein "unmittelbarer Zusammenhang" bzw. ein "evident räumlicher und sachlicher Zusammenhang" zwischen beiden Orten bestehe. Dieser Gedanken lasse sich auf den vorliegenden Fall übertragen. Die Aufenthalte in Hammelburg und in Schortens seien betrieblich veranlasst und von nur geringer Dauer gewesen. Er habe damit seinen Standort in Munster beibehalten. Ähnliche Erwägungen habe das Verwaltungsgericht Hannover in seinem Beschluss vom 9. November 2007 (13 A 6292/06) zu § 15 Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) getroffen. Der Kläger sei nicht versetzt, sondern "lediglich" abkommandiert worden. Dass kurzzeitige Lehrgänge keinen Einfluss auf die Meldepflicht hätten, ergebe sich auch aus § 27 Abs. 1 Nr. 6 Bundesmeldegesetz (BMG). Mit den Ausnahmeregeln in § 27 BMG bezwecke der Gesetzgeber die Vereinfachung der Verwaltung. Mit diesem Gedanken dürfte es vereinbar sein, die Anforderungen an die Zurechnung von Lehrgängen zum Ort der Stationierung im Ergebnis nicht zu überspannen. Zudem sei auf § 28 BMG hinzuweisen. Der dort gesetzlich kodifizierte örtlichfunktionelle Zusammenhang liege nicht weit entfernt von der hier gegenständlichen Fallgestaltung.
Soweit der Kläger von seiner Aufenthaltsdauer in Munster die Tage, an denen er vom Dienst befreit worden sei, abgezogen habe, sei zu berücksichtigen, dass der Abbau von Mehrarbeit nicht prognostizierbar sei. Es sei grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Arbeitnehmer jeden Tag arbeite, an dem er weder Urlaub habe, noch dass es sich bei dem Tag um einen gesetzlichen Feiertag oder Krankheitstag handele. Aus diesem Grund hätten Dienstbefreiungen, die auf den Ausgleich von im Einzelfall angefallener Mehrarbeit gerichtet seien, bei der Prognoseentscheidung außer Betracht zu bleiben. Im Übrigen habe der Kläger auch hier nicht angegeben, wo er seine freien Tage verbracht habe.
Im Hinblick auf das Kalenderjahr 2022 liege die Hauptwohnung - nach den Berechnungen des Klägers - in A-Stadt, dies aber auch nur, wenn man die Wochenenden ausschließlich A-Stadt zuordne, was aus den vorgenannten Gründen Zweifeln begegne. Abzüglich der Zeiten, die der Kläger auf den Lehrgängen in Storkow (Mark) und Hammelburg verbracht habe, sei wieder von einem vorwiegenden Aufenthalt des Klägers in Munster auszugehen. Würden noch die Zeiträume der Dienstbefreiung abgezogen, dürfte dies letzte Zweifel an der Zuordnung von Munster als Hauptwohnsitz beseitigen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und der Gerichtsakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage hat keinen Erfolg.
Sie ist zulässig (dazu unter 1.), aber unbegründet (dazu unter 2.). Der Bescheid der Beklagten vom 8. Dezember 2023 ist rechtmäßig (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Beklagte ist daher auch nicht verpflichtet, die von Amts wegen vorgenommene Anmeldung des Klägers mit dem Hauptwohnsitz in Munster rückgängig zu machen.
1.
Die Klage ist zulässig.
Sie ist als Anfechtungsklage statthaft. Der Kläger begehrt die Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 8. Dezember 2023. Behördliche Eintragungen in Register stellen nur dann Verwaltungsakte dar, wenn dadurch eine Rechtsfolge verbindlich festgestellt werden soll. Eine Eintragung in das Melderegister ist grundsätzlich kein Verwaltungsakt, sondern ein Realakt (vgl. NdsOVG, Beschl. v. 26.10.2021- 11 ME 276/21 -, V.n.b., BA S. 3 f.; Beschl. v. 25.4.2014 - 11 ME 64/14 -, juris, Rn. 7 m.w.N.). Denn durch die Eintragung werden lediglich die vom Meldepflichtigen gelieferten Daten im Melderegister festgehalten, ohne dass damit unmittelbar Rechte des Meldepflichtigen gestaltet werden. Die Abwicklung der allgemeinen Meldepflicht ist ein Massengeschäft, das auf einfachen und zügigen Vollzug angelegt ist. Eine Überprüfung der Angaben des Meldepflichtigen findet nur dann statt, wenn konkrete Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Daten bestehen. Ein Verwaltungsakt kann daher vorliegen, wenn die Meldebehörde die vom Meldepflichtigen mitgeteilten Daten überprüft und eine als Verwaltungsakt zu qualifizierende Entscheidung über die Richtigkeit der mitgeteilten Angaben vorgenommen hat (vgl. NdsOVG, Beschl. v. 26.10.2021 - 11 ME 276/21 -, V.n.b., BA S. 3 f.; Beschl. v. 25.4.2014 - 11 ME 64/14 -, juris, Rn. 8; BayVGH, Urt. v. 9.12.1988 - 5 B 87.04031 -, juris Rn. 15; VG München, Urt. v. 21.2.2017 - M 13 K 16.4698 -, juris Rn. 15; Spörl/Sinock/Koller/Gombert, Melde-, Pass- und AusweisR, Stand: September 2026, § 21 Anm. 5; Engelbrecht/Schwabenbauer, BMG, 2022, § 21 Rn. 8). Nach Maßgabe dessen stellt der streitgegenständliche Bescheid einen feststellenden Verwaltungsakt im Sinne des § 1 Abs. 1 NVwVfG in Verbindung mit § 35 Satz 1 VwVfG dar, da die Beklagte die von dem Kläger mitgeteilten Meldedaten überprüfte und gegen dessen erklärten Willen feststellte, der Kläger habe in Munster seine Hauptwohnung.
2.
Die Klage ist jedoch unbegründet.
a) Der Bescheid der Beklagten vom 8. Dezember 2023 hält der rechtlichen Überprüfung stand.
aa) Die Feststellung der Beklagten, der Kläger habe in Munster seine Hauptwohnung, findet ihre Rechtsgrundlage in § 6 Abs. 1 Satz 1, § 17 Abs. 1, § 21 Abs. 1 und 2 des Bundesmeldegesetzes vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084) in der hier maßgeblichen Fassung vom 19. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2606) - nachfolgend: BMG -.
bb) Die angefochtene Verfügung ist formell rechtmäßig ergangen.
Für die Mitteilung über den Statuswechsel zwischen Haupt- und neben Wohnung ist gemäß § 21 Abs. 4 Satz 2 BMG ausschließlich die Meldebehörde der neuen Hauptwohnung zuständig (vgl. auch Spörl/Sinock/Koller/Gombert, Melde-, Pass- und AusweisR, Stand: September 2026, § 21 Anm. 6).
Des Weiteren kann dahingestellt bleiben, ob die Beklagte den Kläger vor Erlass des angefochtenen Bescheides Gelegenheit gab, sich zu den für die Entscheidung über den Ort seines Hauptwohnsitzes erheblichen Tatsachen zu äußern (§ 1 Abs. 1 NVwVfG i.V.m. § 28 Abs. 1 VwVfG). Jedenfalls würde eine unterbliebene Anhörung keinen Anspruch des Klägers auf Aufhebung des Bescheids vom 8. Dezember 2023 begründen, denn die unterbliebene Anhörung ist gemäß § 1 Abs. 1 NVwVfG in Verbindung mit § 46 VwVfG als unbeachtlich anzusehen. Hiernach kann die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der - wie hier - nicht nach § 44 VwVfG nichtig ist, nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Vorliegend ist offensichtlich, dass ein (etwaiger) Anhörungsmangel die getroffene Entscheidung nicht beeinflusste, weil der Beklagten nach § 6 Abs. 1 Satz 1 BMG im Hinblick auf die Berichtigung des Melderegisters von Amts wegen kein Entscheidungsspielraum zustand.
cc) Die Berichtigung des Melderegisters von Amts wegen ist materiell rechtmäßig. Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 BMG hat die Meldebehörde das Melderegister nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. d der Verordnung (EU) 2016/679 zu berichtigen oder zu vervollständigen (Fortschreibung), wenn es unrichtig oder unvollständig ist. Wer eine Wohnung bezieht, hat sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug bei der Meldebehörde anzumelden (§ 17 Abs. 1 BMG). Wohnung im Sinne dieses Gesetzes ist jeder umschlossene Raum, der zum Wohnen oder Schlafen benutzt wird (§ 20 Satz 1 BMG). Hat ein Einwohner mehrere Wohnungen im Inland, so ist eine dieser Wohnungen seine Hauptwohnung (§ 21 Abs. 1 BMG). Hauptwohnung ist die vorwiegend benutzte Wohnung des Einwohners (§ 21 Abs. 2 BMG); Nebenwohnung ist jede weitere Wohnung des Einwohners im Inland (§ 21 Abs. 3 BMG).
Die vorwiegende Benutzung einer von mehreren Wohnungen bestimmt sich danach, wo sich die Person am häufigsten aufhält. Dazu sind eine rein quantitative Berechnung und ein Vergleich der jeweiligen Aufenthaltszeiten erforderlich. Eine qualitative Berechnung der Aufenthaltszeiten, etwa unter Berücksichtigung familiärer oder sonstiger privater Belange, findet nicht statt (vgl. VG München, Urt. v. 21.2.2017 - M 13 K 16.4698 -, juris Rn. 21; Engelbrecht/Schwabenbauer, BMG, 2022, § 21 Rn. 8 m.w.N.). Mit dem gesetzlichen Anliegen einer raschen und zuverlässigen Bestimmung der Hauptwohnung wäre es nicht vereinbar, wenn diese zusätzlich von der Ermittlung des Schwerpunkts der Lebensbeziehungen des Meldepflichtigen abhinge (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.3.2002 - 6 C 12.01 -, juris Rn. 21; Urt. v. 15.10.1991 - 1 C 24.90 -, juris Rn. 15; NdsOVG, Beschl. v. 25.4.2014 - 11 ME 64/14 -, juris Rn. 5 m.w.N.). Nur dann, wenn die zeitliche Komponente nicht zu eindeutigen Ergebnissen führt, ist nach § 22 Abs. 3 BMG auf den Schwerpunkt der Lebensbeziehungen abzustellen. Im Rahmen der quantitativen Berechnung ist auf die tatsächlichen Aufenthaltszeiten abzustellen (vgl. Ziffer 21.2.1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Neufassung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Bundesmeldegesetzes vom 27.9.2022 (BMGVwV), vgl. auch OVG BB, Beschl. v. 16.5.2008 - OVG 5 N 9.07, OVG 5 L 10.07 -, juris Rn. 12 m.w.N.; Kammerurt. v. 11.5.2023 - 6 A 438/20 -, n.v., UA S. 6; VG Oldenburg, Urt. v. 10.5.2019 - 12 A 5357/16 -, V.n.b., UA S. 5; VG Schwerin, Urt. v. 17.3.2011 - 6 A 534/08 -, juris Rn. 19; Engelbrecht/Schwabenbauer, BMG, 2022, § 21 Rn. 4, 12 unter Verweis auf BVerwG, Urt. v. 20.3.2002 - 6 C 12.01 -, juris). Dabei erfolgt die Berechnung vor dem Hintergrund der Erfordernisse der melderechtlichen Massenverwaltung taggenau; einzelne Tage können nicht nach ihrem stundenmäßigen Anteil teilweise dem einen und teilweise dem anderen Aufenthaltsort zugerechnet werden (vgl. VGH BW, Urt. v. 21.2.1994 - 1 S 2869/93 -, juris Rn. 21; VG München, Urt. v. 21.2.2017 - M 13 K 16.4698 -, juris Rn. 21 m.w.N.; VG Schleswig, Urt. v. 13.10.2015 - 8 A 226/13 -, juris Rn. 30; Engelbrecht/Schwabenbauer, BMG, 2022, § 21 Rn. 11 m.w.N.).
Da es melderechtlich auf die zukünftige Benutzung der Wohnung ankommt, ist eine Prognose des zukünftigen Verhaltens des Einwohners geboten. Diese Prognose ist auf alle Tatsachen zu stützen, aus denen sich mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ergibt, dass in Zukunft eine bestimmte Wohnung vorwiegend benutzt werden wird. Es ist daher auf die typischerweise wiederkehrenden Verhältnisse abzustellen (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.10.1991 - 1 C 24.90 -, juris Rn. 13; BayVGH, Beschl. v. 30.1.2018 - 5 ZB 17.869 -, juris Rn. 19; VGH BW, Urt. v. 21.4.1994 - 1 S 2869/93 -, juris Rn. 19; Engelbrecht/Schwabenbauer, BMG, 2022, § 21 Rn. 8). Der Prognosezeitraum, der für die zeitliche Gegenüberstellung der Aufenthalte an den Wohnorten regelmäßig angesetzt wird, beträgt ein Jahr (vgl. VGH BW, Urt. v. 21.4.1994 - 1 S 2869/93 -, juris Rn. 19; Urt. v. 21.4.1992 - 1 S 2186/91 -, juris Rn. 17; Engelbrecht/Schwabenbauer, BMG, 2022, § 21 Rn. 11).
Besteht eine nicht unerhebliche Entfernung zwischen dem Heimat- und seinem Stationierungsort eines ledigen Berufs- bzw. Zeitsoldaten, besteht eine widerlegbare Regelvermutung dahingehend, dass der Soldat vorwiegend die Unterkunft an seinem Dienstort nutzt (vgl. VG Oldenburg, Beschl. v. 23.9.2009 - 12 B 2541/09 -, juris Rn. 12; vgl. im Hinblick auf volljährige, ledige Berufstätige im Allgemeinen: VGH BW, Urt. v. 24.3.1987 - 1 S 134/86 -, NVwZ 1987, 1007, 1009; Lisken/Denninger/Bäcker, Handbuch Polizei- und SicherheitsR, 8. Aufl. 2026, Kap. 8 Rn. 345).
Maßgeblicher Zeitpunkt im gerichtlichen Verfahren ist der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung. Auf etwaige spätere Änderungen der Sachlage kommt es daher grundsätzlich nicht an (vgl. VG München, Urt. v. 21.2.2017 - M 13 K 16.4698 -, juris Rn. 20; Engelbrecht/Schwabenbauer, BMG, 2022, § 21 Rn. 8 m.w.N.).
Von diesen Maßstäben ausgehend ist die von der Beklagten vorgenommene Berichtigung des Melderegisters rechtlich nicht zu beanstanden.
Die dienstliche Unterkunft des Klägers an seinem Stationierungsort in Munster ist eine Wohnung im Sinne des § 17 Satz 1 BMG (vgl. VG Schleswig, Urt. v. 13.10.2015 - 8 A 226/13 - , juris Rn. 30; Engelbrecht/Schwabenbauer, BMG, 2022, § 27 Rn. 8).
Ausgehend von den typischerweise wiederkehrenden Verhältnissen des Klägers war im Zeitpunkt der angefochtenen behördlichen Entscheidung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit die Prognose gerechtfertigt, dass sich der Kläger in dem auf den Erlass des Bescheides folgenden Zeitraum von einem Jahr vorwiegend an seinem Wohnort in Munster aufhalten wird.
Aufgrund der nicht unerheblichen Entfernung von rund 300 km zwischen dem Heimatort des Klägers in A-Stadt und dessen Stationierungsort in Munster bestand eine Vermutung dafür, dass der ledige Kläger vorwiegend die Wohnung an seinem Dienstort nutzte. Weder hat der Kläger hinreichend dargetan noch liegen - auch unabhängig von der vorgenannten Vermutung - hinreichende Anhaltspunkte dafür vor, dass der Kläger seine Hauptwohnung nicht in Munster, sondern in A-Stadt hatte. Das auf den Erlass des Bescheides vom 8. Dezember 2023 folgende Kalenderjahr 2024 hatte 366 Tage. Um zu ermitteln, ob sich die Hauptwohnung des Klägers in dem auf den Erlass des Bescheides folgenden Jahr in Munster oder A-Stadt befand, hatte die Beklagte von den 366 Kalendertagen diejenigen Tage abzuziehen, die der Kläger voraussichtlich - mit hinreichender Wahrscheinlichkeit - jeweils überwiegend an einem anderen (dritten) Ort verbrachte. Dies gilt entgegen der Annahme der Beklagten auch für die Zeiträume, für die der Kläger von seinem Dienstherrn an (von Munster weit entfernte) Orte kommandiert wird, um dort beispielsweise an einem Lehrgang teilzunehmen. Diese "Kommandierungszeiten" sind insbesondere nicht den Aufenthaltszeiten des Klägers an seinem Stationierungsort in Munster zuzurechnen. Wie bereits ausgeführt, kommt es im Rahmen der Prüfung, welche von mehreren Wohnungen vorwiegend benutzt wird, auf die tatsächlichen Aufenthaltszeiten des Einwohners an. Davon geht zunächst Ziffer 21.2.1 Satz 1 BMGVwV aus. Es ergibt sich zudem im Wege der Auslegung von § 21 Abs. 2 BMG.
Das Benutzen einer Wohnung im Sinne von § 21 Abs. 2 BMG setzt bereits begrifflich voraus, dass dort die Angelegenheiten des täglichen Lebens (z. B. Sich-Aufhalten, Essen, Schlafen) tatsächlich verrichtet werden.
Etwas anderes folgt auch nicht aus der systematischen Auslegung. Zunächst verfängt der Hinweis der Beklagten auf § 27 Abs. 1 und 2 BMG nicht. Aus den in dieser Norm geregelten Ausnahmetatbeständen ergibt sich ein Maßstab für die Abgrenzung zwischen der nur vorübergehenden Benutzung einer Wohnung und meldepflichtigem Wohnen (vgl. OVG MV, Beschl. v. 9.4.2024 - 1 LZ 499/22 OVG -, juris Rn. 22 m.w.N.). Liegt ein Kurzaufenthalt im Sinne dieser Vorschrift vor, weil beispielsweise eine Person, die für eine Wohnung im Inland gemeldet ist, eine Gemeinschaftsunterkunft oder eine andere dienstlich bereitgestellte Unterkunft bezieht, um Dienst bei der Bundeswehr als Berufssoldat oder Soldat auf Zeit oder Vollzugsdienst bei der Bundes- oder der Landespolizei zu leisten, sofern die Unterkunft für nicht länger als zwölf Monate bezogen wird (§ 27 Abs. 1 Nr. 5 BMG), so wird eine Meldepflicht nach § 17 Abs. 1 und 2 BMG nicht begründet. Weder aus dem Wortlaut noch aus der Systematik noch aus der historischen und teleologischen Auslegung lässt sich jedoch entnehmen, dass diese vorübergehenden Aufenthaltszeiten, die unter § 27 Abs. 1 und 2 BMG fallen, einem anderen Wohnsitz zuzurechnen sind. Die mit der Regelung in § 27 Abs. 1 und 2 BMG verfolgten Zwecke, Erleichterungen für die betroffenen Personen herbeizuführen sowie einen Beitrag zum Abbau von Bürokratiekosten bei den Meldebehörden und den von ihnen mit Meldedaten versorgten Behörden zu leisten (vgl. BT-Drs. 17/7746 S. 40), werden bereits dadurch erreicht, dass vorübergehende Aufenthalte im Sinne dieser Vorschrift keine Meldepflicht begründen. Erfährt die Meldebehörde, dass sich der Einwohner für einen kurzen Zeitraum an einem anderen Ort und damit im Zuständigkeitsbereich einer anderen Meldebehörde aufhält, würde ihr Verwaltungsaufwand nicht sinken, wenn sie diese vorübergehende Abwesenheit in ihre Prüfung einbezieht. Vielmehr könnte beispielsweise im Falle eines vorübergehenden Aufenthalts im Sinne des § 27 Abs. 2 BMG die (zusätzliche) Aufgabe auf sie zukommen, die Abgrenzung vorzunehmen, ob der Kurzaufenthalt beispielsweise dem dienstlichen Wohnort eines Einwohners oder dessen Heimatort, an dem eine weitere Wohnung benutzt wird, zuzuordnen ist. Diese Abgrenzung geriete beispielsweise dann in "Graubereiche", wenn der vorübergehende Aufenthalt an einem anderen Ort nicht unmittelbar dienstlich veranlasst ist oder sich der Einwohner auch in seiner Freizeit teilweise an seinem Dienstort aufhält und sich damit die Frage stellt, ob der (nicht dienstlich veranlasste) Aufenthalt an einem dritten Ort dem Dienst- oder dem Heimatort zuzurechnen ist. Zu berücksichtigen ist darüber hinaus die übergreifende Zielsetzung des Meldewesens. Sie besteht gemäß § 2 Abs. 1 BMG in der möglichst lückenlosen Registrierung der im Zuständigkeitsbereich der jeweiligen Meldebehörde tatsächlich wohnhaften Personen, um deren Identität und deren Wohnungen feststellen und nachweisen zu können (vgl. OVG MV, Beschl. v. 9.4.2024 - 1 LZ 499/22 OVG -, juris Rn. 23; Engelbrecht/Schwabenbauer, BMG, 2022, § 2 Rn. 3, § 17 Rn. 4). Diese Zweckbestimmung würde unterlaufen, würden im Melderegister die tatsächliche und rechtliche Betrachtungsweise nicht konsequent auseinandergehalten (vgl. VG Schleswig, Beschl. v. 11.10.2024 - 9 B 6/24 -, juris Rn. 24; Kammerurt. v. 11.5.2023 - 6 A 438/20 -, n.v., UA S. 6; VG München, Beschl. v. 27.9.2021 - M 13 K 21.3033 -, juris Rn. 25).
Diesem Verständnis stehen auch nicht die von der Beklagten genannten Urteile des Verwaltungsgerichtes München (Urt. v. 17.8.2021 - M 13 K 19.4717 -) und - nachgehend - des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes (Urt. v. 14.11.2022 - 5 ZB 21.2538 -) entgegen. Zur Begründung dieser Entscheidungen wurde ausgeführt, dass zur Ermittlung der Aufenthaltszeiten nicht nur der Aufenthalt innerhalb der Wohnung, sondern auch der Aufenthalt innerhalb der politischen Gemeinde am Ort der Wohnung maßgeblich ist und dass dies auch dann gilt, wenn die Arbeitsstätte zwar in einer anderen Gemeinde, aber in unmittelbarer, täglich erreichbarer Nähe zu der Wohnung, die für Zwecke der Arbeitsausübung vorgehalten wird, liegt. Die Urteile bestimmten damit den Begriff der Wohnung näher. Sie betrafen jedoch nicht die Frage, ob eine vorübergehende Abwesenheitszeit einer von mehreren Wohnungen zugerechnet werden muss. Aus den oben genannten Gründen lässt sich die Begründung dieser Urteile auch nicht auf die vorliegende Konstellation übertragen.
Ebenso wenig lässt sich der Regelung des § 28 Abs. 1 Satz 1 BMG der Rechtsgedanke entnehmen, dass die Zeiten einer vorübergehenden lehrgangs- und damit dienstbezogenen Abwesenheit des Klägers seinem Wohnsitz in Munster zuzurechnen sind. Wer auf ein Binnenschiff zieht, das in einem Schiffsregister im Inland eingetragen ist, hat sich nach dieser Vorschrift bei der Meldebehörde des Ortes anzumelden, in dem der Heimathafen des Schiffes liegt. Einer analogen Anwendung dieser Regelung steht entgegen, dass es bereits an einer planwidrigen Regelungslücke fehlt. Es ist nicht ersichtlich, dass aufgrund des Regelungsplans des Gesetzgebers damit zu rechnen wäre, dass für die Zeiten einer kommandierungsbedingten Abwesenheit eines Soldanten die in § 28 Abs. 1 Satz 1 BMG geregelten Vorgaben gelten sollten. Die melderechtliche Relevanz und Rechtsfolge vorübergehender Aufenthaltszeiten bestimmt sich allein nach § 27 BMG.
Ohne Erfolg verweist die Beklagte ferner auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Hannover vom 9. November 2007 (13 A 6292/06). Sie betrifft die Abgrenzung zwischen einer vorübergehenden und einer längeren Abwesenheit eines Soldaten (z.B. aufgrund einer Abkommandierung) im Zusammenhang mit der besoldungsrechtlichen Frage, wo sich der dienstliche Wohnsitz des Soldaten im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 2 BBesG befindet. Insoweit hat der Verwaltungsgericht Hannover ausgeführt (a.a.O., juris Rn. 4), der Soldat behalte "bei einer vorübergehenden Verwendung (Kommandierung) [...] grundsätzlich seinem ursprünglichen Standort bei [...]". Nicht zuletzt aufgrund der unterschiedlichen Regelungsziele von Besoldungs- und Melderecht folgt aus der vorgenannten Entscheidung jedoch nicht, dass die Zeiten einer vorübergehenden Abkommandierung melderechtlich den am Stationierungsort verbrachten Aufenthaltszeiten zuzurechnen sind.
Die Beklagte musste im Zeitpunkt des Erlasses der streitgegenständlichen Entscheidung davon ausgehen, dass der Kläger auch im darauffolgenden Jahr zu Lehrgängen abkommandiert wurde. Ausgehend von den Kommandierungszeiten im Jahr 2021 (33 Tage) und im Jahr 2022 (30 Tage), geht das erkennende Gericht nach eigener Würdigung davon aus, dass mit lehrgangsbedingten Abwesenheitszeiten von - gerundet - 32 Kalendertagen ((33 Tage + 30 Tage): 2 = 31,5 Tage) gerechnet werden musste. Daraus ergeben sich für das Folgejahr insgesamt 334 Kalendertage (366 Tage - 32 Tage).
Im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung war damit zu rechnen, dass der Kläger mehr als die Hälfte dieser Tage, mithin mehr als 167 Tage (334 Tage: 2), an seinem:Stationierungsort Munster verbrachte.
Er macht geltend, seinem Wohnsitz in A-Stadt seien Wochenenden und Feiertage, Zeiten des Erholungsurlaubs sowie die Tage, für die sein Dienstherr ihm gemäß § 30c Abs. 2 Satz 2 SG Dienstbefreiung gewährt, zuzurechnen. Sein Vorbringen ist insoweit jedoch nicht hinreichend substantiiert. Es wäre zu erwarten gewesen, dass der Kläger, den insoweit nach allgemeinen Grundsätzen die materielle Beweislast (Darlegungslast) im Hinblick auf die in seine Sphäre fallenden Tatsachen trifft, nähere Ausführungen dazu macht, in welchem Umfang er an den vorgenannten Tagen seine Wohnung in A-Stadt tatsächlich benutzte. Ohne seine Aufenthaltszeiten oder Freizeitaktivitäten konkret in den Blick zu beschreiben, hat er lediglich darauf hingewiesen, dass man es in A-Stadt aushalte, wenn man dies auch in Munster schaffe. Ob er freie Tage jeweils überwiegend in A-Stadt verbringt, bleibt darüber hinaus unklar, weil er im Hinblick auf die Annahme der Beklagten, dass "Kommandierungszeiten" den Aufenthaltszeiten an seinem Stationierungsort zuzurechnen seien, weiter vorträgt, dass seine Freizeitaktivitäten, Besuche und Urlaube dann als Aufenthaltszeiten in A-Stadt zu berücksichtigen wären. Ob er typischerweise zumindest einzelne (Urlaubs-)Tage nicht in A-Stadt verbringt oder ob er aus näher zu bezeichnenden Gründen freie Tage stets - jeweils größtenteils - in A-Stadt verbringt, wird damit nicht hinreichend substantiiert dargelegt. Es besteht keine Regelvermutung dafür, dass sich ein Soldat an sämtlichen freien Tagen (Erholungsurlaub, Feiertagen, Wochenenden, Dienstbefreiung) jeweils überwiegend an seinem Heimatort aufhält. Bei lebensnaher Betrachtung liegt vielmehr die Prognose nahe, dass jedenfalls einzelne freie Tage auch an anderen Orten verbracht werden. Insoweit ist hier zu berücksichtigen, dass auch der Kläger regelmäßig mehrere Wochen am Stück von der Arbeit befreit war (z.B. vom 12.7.2021 bis 20.8.2021 und vom 1.8.2022 bis 26.8.2022). Ungeachtet dessen sind die Angaben des Klägers zu den Tagen, die er in den Jahren 2021 und 2022 an seinem Wohnort in Munster verbrachte, auch deshalb nicht hinreichend schlüssig, weil er von den "Tagen im Jahr" jeweils die Tage, für die ihm Dienstbefreiung gewährt wurde, in Abzug brachte. Entgegen seinem schriftsätzlichen Vorbringen (Bl. 36 GA) erbrachte er die der Dienstbefreiung zugrundeliegende Mehrarbeit nicht (stets) "an einem Arbeitstag, der ohnehin Munster zuzurechnen ist". Ausweislich der vorgelegten Jahresübersichten arbeitete er in den Jahren 2021 und 2022 vielfach auch an Samstagen und Sonntagen (z.B. am 6.2.2021, 13.2.2022, 20.2.2022, 2.3.2022, 12.6.2022, 18. und 19.6.2022). Er zog die Zeiten der Dienstbefreiung nicht von den Wochenendtagen ab und gab damit Aufenthaltszeiten doppelt an (vgl. hierzu VG Oldenburg, Beschl. v. 23.9.2009 - 12 B 2541/09 -, juris Rn. 14; Engelbrecht/Schwabenbauer, BMG, 2022, § 21 Rn. 13). Unabhängig hiervon lässt sich nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit prognostizieren, ob und insbesondere in welchem Umfang der Kläger in einem Kalenderjahr typischerweise (ganztägig) vom Dienst befreit wird und in welchem Maß die zugrunde liegende Mehrarbeit dabei an Wochenenden oder Feiertagen erbracht wird. Insoweit ist unter anderem zu berücksichtigen, dass dem Kläger im Jahr 2021 für 20 Tage und im Jahr 2022 für 52 Tagen - und damit in sehr unterschiedlichem Umfang - eine Dienstbefreiung gewährt wurde. Die Erbringung von Mehrarbeit an Wochenenden und Feiertagen verteilt sich dabei sehr ungleich.
Dies zugrunde gelegt, war die von der Beklagten angestellte Prognose zutreffend, dass der Kläger seine Hauptwohnung in Munster hat. Für das auf den Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Bescheides folgende Jahr kommen zu den 104 Wochenendtagen 30 Tage Erholungsurlaub und 12 Feiertage (1.1., 29.3., 1.4., 1.5., 9.5., 20.5., 3.10., 31.10., 25.12., 26.10. und - gemäß § 8 SAZV - der 24.12. und 31.12.) hinzu. Selbst unter der Annahme, dass der Kläger diese 146 Tage (104 Tage + 30 Tage + 12 Tage) stets zu einem jeweils überwiegenden Anteil in A-Stadt verbringt, bleibt er unter der Grenze von 167 Kalendertagen.
b) Da der Bescheid der Beklagten vom 8. Dezember 2023 rechtmäßig ist, ist die Beklagte auch nicht verpflichtet, die von Amts wegen vorgenommene Eintragung im Melderegister, der Kläger habe seinen Hauptwohnsitz in Munster, rückwirkend aufzuheben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11 ZPO.
Gründe für die Zulassung der Berufung gemäß § 124a Abs. 1 in Verbindung mit § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO durch das Verwaltungsgericht liegen nicht vor.