Eilvorabentscheidungsverfahren – Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen
RO
Vorlage: High Court (Irland)
Vorlage zur Vorabentscheidung – Eilvorabentscheidungsverfahren – Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen – Europäischer Haftbefehl – Rahmenbeschluss 2002/584/JI – Gründe für die Ablehnung der Vollstreckung – Art. 50 EUV – Haftbefehl, der von den Justizbehörden eines Mitgliedstaats ausgestellt wird, der das Verfahren zum Austritt aus der Europäischen Union in Gang gesetzt hat – Ungewissheit hinsichtlich der für die Beziehungen zwischen diesem Mitgliedstaat und der Union nach dem Austritt geltenden Regelung
Verfahren
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Rechtssache C-327/18 PPU
Minister for Justice and Equality
gegen
RO
(Vorabentscheidungsersuchen des High Court [Hoher Gerichtshof, Irland])
1. Wir wissen, dass wir so gut wie nichts wissen über die künftige rechtliche Beziehung zwischen der Union und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland (im Folgenden: Vereinigtes Königreich).
2. Ist das jedoch von Belang für die Vollstreckung eines vom Vereinigten Königreich an Irland übermittelten Europäischen Haftbefehls (im Folgenden auch: Haftbefehl), der vor dem regulären Brexit-Stichtag ausgestellt wurde? Nein, das ist es nicht. Ein Europäischer Haftbefehl sollte weiterhin vollstreckt werden. Genau wie zuvor.
3. Das ist, kurz gesagt, mein Lösungsvorschlag in dieser Rechtssache, die auf ein Vorabentscheidungsersuchen des High Court (Hoher Gerichtshof, Irland) zurückgeht.
Unionsrecht
4. Laut dem sechsten Erwägungsgrund des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI des Rates () stellt der in diesem Beschluss geregelte Europäische Haftbefehl „im strafrechtlichen Bereich die erste konkrete Verwirklichung des vom Europäischen Rat[ ()] als ‚Eckstein‘ der justiziellen Zusammenarbeit qualifizierten Prinzips der gegenseitigen Anerkennung dar“.
5. Nach dem zehnten Erwägungsgrund des Rahmenbeschlusses ist „Grundlage für den Mechanismus des Europäischen Haftbefehls … ein hohes Maß an Vertrauen zwischen den Mitgliedstaaten. Die Anwendung dieses Mechanismus darf nur ausgesetzt werden, wenn eine schwere und anhaltende Verletzung der in Artikel 6 Absatz 1 [EUV] enthaltenen Grundsätze durch einen Mitgliedstaat vorliegt und diese vom Rat gemäß Artikel 7 Absatz 1 [EUV] mit den Folgen von Artikel 7 Absatz 2 festgestellt wird.“
6. Art. 1 („Definition des Europäischen Haftbefehls und Verpflichtung zu seiner Vollstreckung“) des Rahmenbeschlusses lautet: „(1) Bei dem Europäischen Haftbefehl handelt es sich um eine justizielle Entscheidung, die in einem Mitgliedstaat ergangen ist und die Festnahme und Übergabe einer gesuchten Person durch einen anderen Mitgliedstaat zur Strafverfolgung oder zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung bezweckt. (2) Die Mitgliedstaaten vollstrecken jeden Europäischen Haftbefehl nach dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung und gemäß den Bestimmungen dieses Rahmenbeschlusses. (3) Dieser Rahmenbeschluss berührt nicht die Pflicht, die Grundrechte und die allgemeinen Rechtsgrundsätze, wie sie in Artikel 6 [EUV] niedergelegt sind, zu achten.“
7. Kapitel 3 des Rahmenbeschlusses umfasst die Art. 26 bis 30 und hat die „Wirkung der Übergabe“ zum Gegenstand.
8. Art. 26 („Anrechnung der im Vollstreckungsstaat verbüßten Haft“) Abs. 1 des Rahmenbeschlusses sieht vor: „Der Ausstellungsmitgliedstaat rechnet die Dauer der Haft aus der Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls auf die Gesamtdauer des Freiheitsentzugs an, die im Ausstellungsmitgliedstaat aufgrund der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung zu verbüßen wäre.“
9. Art. 27 („Etwaige Strafverfolgung wegen anderer Straftaten“) Abs. 2 des Rahmenbeschlusses enthält die allgemein als „Grundsatz der Spezialität“ bezeichnete Grundregel. In dieser Bestimmung heißt es: „… Personen, die übergeben wurden, [dürfen] wegen einer vor der Übergabe begangenen anderen Handlung als derjenigen, die der Übergabe zugrunde liegt, weder verfolgt noch verurteilt noch einer freiheitsentziehenden Maßnahme unterworfen werden.“
10. Art. 28 des Rahmenbeschlusses regelt die „Weitere Übergabe oder Auslieferung“ (an einen Drittstaat).
Irisches Recht
11. Durch den European Arrest Warrant Act 2003 (Gesetz von 2003 über den Europäischen Haftbefehl) in geänderter Fassung wurden die Bestimmungen des Rahmenbeschlusses in irisches Recht umgesetzt.
Recht des Vereinigten Königreichs
12. Durch den Extradition Act 2003 (Auslieferungsgesetz von 2003) wurden die Bestimmungen des Rahmenbeschlusses in das Recht des Vereinigten Königreichs umgesetzt.
13. Durch zwei Europäische Haftbefehle, die am 27. Januar und 4. Mai 2016 ausgestellt und am 1. Februar und 10. Mai 2016 vom High Court (Hoher Gerichtshof) für vollstreckbar erklärt wurden, ersuchten die Justizbehörden des Vereinigten Königreichs um Übergabe von RO, und zwar wegen der Verfolgung der Straftaten Totschlag, Brandstiftung und Vergewaltigung, die sämtlich mit – im Höchstmaß – lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht sind.
14. RO wurde am 3. Februar 2016 aufgrund des ersten Europäischen Haftbefehls in Irland festgenommen und ist dort seither inhaftiert. Am 4. Mai 2016 erfolgten seine Festnahme und sein Verbleiben in Haft aufgrund des zweiten Haftbefehls.
15. Gegen seine Übergabe an das Vereinigte Königreich erhob RO Einwände wegen Bedenken, die sich im Hinblick auf den Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union sowie auf Art. 3 der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im Folgenden: EMRK) in Bezug auf eine potenziell unmenschliche und erniedrigende Behandlung ergeben, die ihn seinen Angaben nach im Falle der Inhaftierung im Gefängnis Maghaberry in Nordirland erwarten würde. Er macht geltend, dass es keine Klarheit darüber gebe, wie seine Rechte aus dem Rahmenbeschluss nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union garantiert würden.
16. Wegen seines Gesundheitszustands konnte die Anhörung von RO erst am 27. Juli 2017 stattfinden.
17. In einer Entscheidung vom 2. November 2017 befasste sich der High Court (Hoher Gerichtshof) mit der von RO vorgebrachten Behauptung, dass er im Falle seiner Übergabe an Nordirland einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung ausgesetzt werde; die Würdigung der sich durch den Brexit ergebenden Problematik wurde ausdrücklich einer späteren Entscheidung vorbehalten. Der High Court (Hoher Gerichtshof) stellte fest, dass für Art. 3 EMRK () und Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) ähnliche Prüfungen vorzunehmen seien (). Es lägen konkrete und aktuelle Informationen zu den Haftbedingungen im Gefängnis Maghaberry vor, die Anlass zu der Besorgnis gäben, dass für RO wegen seines Gesundheitszustands eine echte Gefahr bestehe, unmenschlicher und erniedrigender Behandlung ausgesetzt zu werden. Vor dem Hintergrund der vorgenannten Bestimmungen im Licht ihrer Auslegung durch den irischen Supreme Court (Oberstes Gericht) und den Gerichtshof sowie der Prüfung der in der Rechtssache vorliegenden Beweise ersuchte der High Court (Hoher Gerichtshof) das Vereinigte Königreich um weitere Informationen über die Haftbedingungen, denen RO im Falle der Übergabe an das Vereinigte Königreich ausgesetzt wäre.
18. Am 16. April 2018 stellte die ausstellende Justizbehörde, der Laganside Court in Belfast (Laganside-Gericht in Belfast, Nordirland), Informationen darüber zur Verfügung, wie die nordirische Justizvollzugsverwaltung der Gefahr einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung von RO in Nordirland begegnen würde.
19. Der High Court (Hoher Gerichtshof) wies sämtliche Einwände von RO zurück, mit Ausnahme der einer späteren Entscheidung vorbehaltenen Frage nach den Folgen des Brexit im Hinblick auf Art. 3 EMRK.
20. Der High Court (Hoher Gerichtshof) ruft in Erinnerung, dass das Vereinigte Königreich den Europäischen Rat am 29. März 2017 durch Mitteilung gemäß Art. 50 Abs. 2 EUV von seiner Absicht, aus der Union auszutreten, in Kenntnis gesetzt hat. Sofern nichts anderes vereinbart wird, bewirkt diese Mitteilung, dass das Vereinigte Königreich am 29. März 2019 gemäß den Bestimmungen von Art. 50 EUV automatisch aus der Union austritt.
21. Der High Court (Hoher Gerichtshof) hält es für sehr wahrscheinlich, dass RO auch nach dem 29. März 2019, d. h. nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union, noch im Vereinigten Königreich inhaftiert sein werde. Unter Umständen werde es Übergangsregelungen geben, die die Situation unmittelbar nach dem 29. März 2019 regelten, und letztendlich mögen Vereinbarungen zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich zustande kommen, die die künftigen Beziehungen der Parteien in den unter den Rahmenbeschluss fallenden Bereichen regelten.
22. Zurzeit bestehe jedoch keine Klarheit darüber, ob solche Vereinbarungen zustande kämen und, falls ja, welche Art relevanter Regelungen getroffen würden. Insbesondere gebe es keine Klarheit darüber, ob der Anspruch eines im Zuständigkeitsbereich des Vereinigten Königreichs befindlichen Unionsbürgers, europarechtsrelevante Fragen im Streitfall letztlich vom Gerichtshof entscheiden zu lassen, auch noch nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union gegeben sein werde.
23. In seinem Vorabentscheidungsersuchen weist der High Court (Hoher Gerichtshof) auch darauf hin, dass er im Zusammenhang mit dieser Rechtssache im Wesentlichen die gleichen Fragen vorlege, die der irische Supreme Court (Oberstes Gericht) bereits im März 2018 in der derzeit beim Gerichtshof anhängigen Rechtssache KN/Minister for Justice and Equality () vorgelegt habe (); im vorliegenden Verfahren sei jedoch Eilbedürftigkeit gegeben, weil sich RO in Haft befinde.
24. Vor diesem Hintergrund hat der High Court (Hoher Gerichtshof) mit Beschluss vom 17. Mai 2018, beim Gerichtshof eingegangen am 18. Mai 2018, folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
25. Mit derselben Entscheidung vom 17. Mai 2018 hat das vorlegende Gericht beantragt, dieses Vorabentscheidungsersuchen dem in Art. 107 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs vorgesehenen Eilvorabentscheidungsverfahren zu unterwerfen.
26. Das vorlegende Gericht hebt hervor, dass das Vorabentscheidungsersuchen Fragen zur justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen aufwerfe, einem im Dritten Teil Titel V Kapitel 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) geregelten Bereich, dass RO sich zurzeit ausschließlich aufgrund der vom Vereinigten Königreich ausgestellten Europäischen Haftbefehle in Haft befinde und dass es für ein Endurteil in dieser Sache einer Entscheidung des Gerichtshofs bedürfe.
27. Zur Begründung der Eilbedürftigkeit wird der Umstand angeführt, dass ein ordentliches Verfahren und sogar auch ein beschleunigtes Vorabentscheidungsverfahren die Haftzeit von RO – für den hinsichtlich der zum Zweck der Strafverfolgung ausgestellten Europäischen Haftbefehle die Unschuldsvermutung gelte – deutlich verlängern würde.
28. Zudem gebe es acht weitere Rechtssachen, in denen Personen ausschließlich wegen eines vom Vereinigten Königreich ausgestellten Europäischen Haftbefehls in Irland in Haft seien und in denen ebenfalls Brexit-bezogene Argumente dafür angeführt würden, dass das jeweilige Gericht keine Übergabe anordnen solle. Des Weiteren gebe es andere Personen, die in Irland Haftstrafen verbüßten, deren Ende kurz bevorstehe; diese Personen könnten bis zur Übergabe an das Vereinigte Königreich in Haft gehalten werden, doch auch ihre Rechtssachen müssten bis zur Entscheidung über die sich durch den Brexit ergebende Problematik vertagt werden. Darüber hinaus gebe es eine Reihe weiterer Personen, die aufgrund eines vom Vereinigten Königreich ausgestellten Europäischen Haftbefehls in Haft genommen, jedoch bis zur Entscheidung über ihre Übergabe auf Kaution freigelassen worden seien und die sich ebenfalls auf die sich durch den Brexit ergebende Problematik berufen hätten. Schließlich habe Irland auch eine „beträchtliche Anzahl“ an Europäischen Haftbefehlen vom Vereinigten Königreich erhalten, deren Vollstreckung noch ausstehe, so dass weitere Festnahmen „gesuchter Personen“ äußerst wahrscheinlich seien.
29. Die Erste Kammer des Gerichtshofs hat auf Vorschlag des Berichterstatters und nach Anhörung des Generalanwalts am 11. Juni 2018 entschieden, dem Antrag des vorlegenden Gerichts, das Vorabentscheidungsersuchen dem Eilverfahren zu unterwerfen, stattzugeben. Die Parteien des Ausgangsverfahrens wie auch das Vereinigte Königreich und die Europäische Kommission haben schriftliche Erklärungen eingereicht. An der mündlichen Verhandlung vom 12. Juli 2018 haben die genannten Parteien und auch Rumänien teilgenommen.
30. Der Gerichtshof wird im Wesentlichen gefragt, ob in einer Situation, in der ein Mitgliedstaat (1) dem Europäischen Rat gemäß Art. 50 Abs. 2 EUV seine Absicht, aus der Union auszutreten, mitgeteilt und (2) gemäß den einschlägigen Bestimmungen des Rahmenbeschlusses einen Europäischen Haftbefehl ausgestellt hat, um zu erwirken, dass ein anderer Mitgliedstaat eine gesuchte Person übergibt, die vorgenannte Austrittsmitteilung Auswirkungen auf die von dem betreffenden anderen Mitgliedstaat für die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls vorzunehmende rechtliche Prüfung hat, und falls ja, inwieweit.
31. Der Gerichtshof wird daher entscheiden müssen, ob das System des Europäischen Haftbefehls so lange Anwendung findet, wie das Vereinigte Königreich als Ausstellungsmitgliedstaat handelt, auch wenn die Rechte, die der betroffenen Person aus dem Rahmenbeschluss erwachsen, nach dem 29. März 2019 wahrscheinlich nicht mehr in derselben Weise geschützt sein werden; insbesondere dann, wenn den Gerichten des betreffenden Staates der Mechanismus des Vorabentscheidungsersuchens nicht mehr eröffnet sein sollte.
Zulässigkeit
32. Zunächst ist zu sagen, dass diese Rechtssache keine Zulässigkeitsprobleme aufwirft.
33. Die sich aus Art. 267 AEUV ergebende Zuständigkeit des Gerichtshofs für Vorabentscheidungen erstreckt sich auf die Auslegung der Verträge sowie auf die Gültigkeit und die Auslegung der Handlungen der Organe.
34. Die Fragen selbst beziehen sich auf Art. 50 EUV. Zusammen mit den klaren Erklärungen und Ausführungen zu den Rechtsfragen, denen sich das vorlegende Gericht gegenübersieht (), sind die Zulässigkeitsvoraussetzungen in dieser Sache erfüllt. Insbesondere handelt es sich in diesem Falle nicht um ein Problem hypothetischer Natur im Sinne der einschlägigen Rechtsprechung des Gerichtshofs (), da Art. 50 EUV bereits rechtliche Wirkung entfaltet.
35. Hinzu kommt, dass das Unionsrecht – falls alles genauso bleiben sollte, wie es jetzt der Fall ist – infolge von Art. 50 Abs. 3 EUV ab dem 29. März 2019 nicht mehr auf das Vereinigte Königreich anwendbar sein wird; dies wird im Folgenden noch näher ausgeführt. Dieser Termin liegt in absehbarer Zukunft und jedenfalls zu einem Zeitpunkt, zu dem die in der Zeit nach der Übergabe geltenden Bestimmungen des Rahmenbeschlusses noch wirken.
36. Ein Vorabentscheidungsersuchen wie dieses ist daher nicht hypothetischer Natur, was jedoch nicht bedeutet, dass wir nicht mit Annahmen arbeiten können; sogar mit der Annahme, dass in rechtlicher Hinsicht alles genauso bleiben wird, wie es jetzt ist.
37. Das vorlegende Gericht ersucht den Gerichtshof um die Beantwortung einer Frage, die es zur Entscheidung über die Vollstreckung eines Haftbefehls für erforderlich () hält. Die Antwort sollte gegeben werden.
Begründetheit
38. Die Prüfung der Begründetheit wird wie folgt gegliedert: Im ersten Schritt wird das nach dem Rahmenbeschluss übliche Übergabeverfahren zwischen zwei Mitgliedstaaten dargestellt. Sodann wende ich mich den Auswirkungen zu, die Art. 50 EUV auf das Übergabeverfahren haben könnte, wenn es sich um eine ausstellende Justizbehörde im Vereinigten Königreich handelt. Im Anschluss daran werde ich auf die spezifischen Probleme eingehen, die RO im Zusammenhang mit dem Übergabeverfahren geltend macht, um dann zuletzt zur Frage der Zuständigkeit des Gerichtshofs zu kommen.
Das übliche Übergabeverfahren zwischen zwei Mitgliedstaaten
39. Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs soll der Rahmenbeschluss das multilaterale System der Auslieferung zwischen den Mitgliedstaaten durch ein System der Übergabe zwischen Justizbehörden von verurteilten oder verdächtigen Personen zur Vollstreckung strafrechtlicher Urteile oder zur Strafverfolgung auf der Grundlage der gegenseitigen Anerkennung ersetzen (). In jüngerer Zeit hat der Gerichtshof präzisiert, dass das multilaterale Auslieferungssystem „auf dem ‚Europäischen Auslieferungsabkommen‘[ ()] vom 13. Dezember 1957 beruh[te]“ ().
40. Die grundlegenden Merkmale des Rahmenbeschlusses in Bezug auf die Gründe für eine Ablehnung der Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls sind dem Gerichtshof bereits bestens vertraut (): Art. 1 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses enthält die Regel, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, jeden Europäischen Haftbefehl nach dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung und gemäß den Bestimmungen des Rahmenbeschlusses zu vollstrecken. Die vollstreckenden Justizbehörden können die Vollstreckung eines solchen Haftbefehls daher nur in den im Rahmenbeschluss abschließend aufgezählten Fällen verweigern (), und die Vollstreckung des Haftbefehls kann nur an eine der erschöpfend im Rahmenbeschluss aufgeführten Bedingungen geknüpft werden (). Folglich stellt die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls den Grundsatz dar, während die Ablehnung der Vollstreckung als Ausnahme ausgestaltet und eng auszulegen ist ().
41. Art. 3 des Rahmenbeschlusses enthält die Gründe, aus denen die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls zwingend abzulehnen ist, während in den Art. 4 und 4a des Rahmenbeschlusses die Gründe aufgeführt werden, aus denen der Europäische Haftbefehl verweigert werden kann (). Darüber hinaus besteht nur noch die Möglichkeit (), die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls an eine der in Art. 5 des Rahmenbeschlusses aufgeführten Bedingungen zu knüpfen ().
42. Der Rahmenbeschluss basiert auf dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung, einem ursprünglich im Zusammenhang mit den Freiheiten im Binnenmarkt () entwickelten Begriff, der seinerseits als „Eckstein“ der justiziellen Zusammenarbeit auf dem gegenseitigen Vertrauen () zwischen den Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Verwirklichung des Ziels der Union, sich zu einem Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts zu entwickeln, beruht (). Allgemein verlangt dieser Grundsatz – insbesondere in Bezug auf den Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts – von jedem Mitgliedstaat, dass er davon ausgeht, dass alle anderen Mitgliedstaaten das Unionsrecht und insbesondere die dort anerkannten Grundrechte beachten (). Man kann wohl sagen, dass die gegenseitige Anerkennung der wichtigste Beitrag der Union zur justiziellen Zusammenarbeit zwischen den Behörden der Unionsmitgliedstaaten ist, wobei das Flaggschiff-Instrument in diesem Bereich der Rahmenbeschluss ist (). Da gegenseitiges Vertrauen kein blindes Vertrauen ist (), hat der Gerichtshof anerkannt, dass Beschränkungen des Grundsatzes des gegenseitigen Vertrauens und somit auch der gegenseitigen Anerkennung unter außergewöhnlichen Umständen möglich sind ().
43. Hinsichtlich des Rahmenbeschlusses kommen solche Beschränkungen, wie aus dem Grundsatzurteil Aranyosi und Căldăraru () folgt, insbesondere dann in Betracht, wenn wegen der Haftbedingungen im Ausstellungsmitgliedstaat eine echte Gefahr unmenschlicher und erniedrigender Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta () gegeben ist. Dabei muss sich die vollstreckende Justizbehörde zunächst – im ersten Schritt – auf objektive, zuverlässige, genaue und gebührend aktualisierte Angaben über die Haftbedingungen im Ausstellungsmitgliedstaat stützen, die das Vorliegen systemischer oder allgemeiner, bestimmte Personengruppen oder bestimmte Haftanstalten betreffender Mängel belegen (). Im zweiten Schritt muss die vollstreckende Justizbehörde, wenn sie das Vorliegen einer solchen Gefahr festgestellt hat, sodann noch konkret und genau prüfen, ob es durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme gibt, dass der Betroffene aufgrund der Bedingungen seiner beabsichtigten Inhaftierung im Ausstellungsmitgliedstaat einer solchen Gefahr ausgesetzt sein wird ().
44. In der vorliegenden Rechtssache ist der Vorlageentscheidung zu entnehmen, dass keiner der Gründe vorliegt, aus denen die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls abgelehnt werden muss oder kann. Was die Haftbedingungen betrifft, ist das vorlegende Gericht nach sorgfältiger zweistufiger Prüfung – wie in der vorstehenden Randnummer dieser Schlussanträge dargestellt – zu dem Schluss gelangt, dass, mit Ausnahme der Brexit-Folgen, kein gesondertes Problem im Hinblick auf Art. 4 der Charta gegeben sei ().
45. Darüber hinaus zeigt sich dies auch unmittelbar in der Art und Weise, wie das vorlegende Gericht seine erste Frage formuliert hat, wo es heißt, dass die Übergabe der gesuchten Person andernfalls erforderlich wäre. Wenn es keine Austrittsmitteilung gäbe, würde das vorlegende Gericht also entscheiden, dass die Europäischen Haftbefehle für RO von Irland zu vollstrecken seien.
Auswirkungen des Art. 50 EUV
46. Als Nächstes ist die Frage zu prüfen, ob die gemäß Art. 50 EUV vorgenommene Mitteilung des Vereinigten Königreichs an den Europäischen Rat, dass es aus der Union auszutreten beabsichtige, eine wie auch immer geartete Änderung der von der vollstreckenden Justizbehörde vorzunehmenden rechtlichen Beurteilung erfordert.
– Art. 50 EUV
47. Art. 50 EUV ist im Zusammenspiel mit Art. 53 EUV zu lesen, dem zufolge der Vertrag über die Europäische Union auf unbegrenzte Zeit gilt. Er stellt klar, dass jeder Mitgliedstaat beschließen kann, aus der Union auszutreten (), und ruft in Erinnerung, dass die Europäische Union auf freiwilliger Teilnahme beruht (). In Art. 50 Abs. 2 EUV ist das dafür vorgesehene Verfahren niedergelegt: Als Erstes muss der betreffende Mitgliedstaat dem Europäischen Rat seine Austrittsabsicht mitteilen. Auf der Grundlage der Leitlinien des Europäischen Rates handelt die Union dann mit diesem Staat ein Abkommen über die Einzelheiten des Austritts aus und schließt das Abkommen, wobei der Rahmen für die künftigen Beziehungen dieses Staates zur Union berücksichtigt wird (). Das Abkommen wird dann vom Rat der Europäischen Union im Namen der Union geschlossen, der dabei nach Zustimmung des Europäischen Parlaments mit qualifizierter Mehrheit beschließt.
48. Nach Art. 50 Abs. 3 EUV sind die Verträge (d. h. das Unionsrecht in seiner Gesamtheit) ab dem Tag des Inkrafttretens des Austrittsabkommens oder andernfalls zwei Jahre nach der in Art. 50 Abs. 2 EUV genannten Mitteilung nicht mehr auf den betroffenen Staat anwendbar, es sei denn, der Europäische Rat beschließt im Einvernehmen mit dem betroffenen Mitgliedstaat einstimmig, diese Frist zu verlängern.
49. Solange es weder ein allgemeines Austrittsabkommen () noch detaillierte Regelungen über das Übergabe- oder Auslieferungsverfahren zwischen der Union und dem Vereinigten Königreich im Besonderen gibt, bleibt uns nur die Frist von zwei Jahren ab der Mitteilung. Wenn alles so bleibt, wie es jetzt ist, heißt das, dass das Vereinigte Königreich am 29. März 2019 aus der Union austritt. Dies ist die Annahme, auf deren Grundlage wir arbeiten müssen, da dies die Lage ist, die sich ergibt, wenn keine Einigung gelingt. Alles andere steht in den Sternen. Und es sieht nicht so aus, als ob dies die Sterne der Europaflagge seien.
– Keine abstrakte Prüfung
50. RO macht geltend, die Austrittsmitteilung des Vereinigten Königreichs vom 29. März 2017 stelle für sich genommen einen außergewöhnlichen Umstand dar, dessentwegen die in Rede stehenden Europäischen Haftbefehle nicht zu vollstrecken seien (). Der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens sei durch die Austrittsmitteilung „vollständig ausgehöhlt“ () worden. Dies führe dazu, dass die vom Vereinigten Königreich ausgestellten Europäischen Haftbefehle nicht mehr vollstreckbar seien.
51. Diese Auffassung, die bei der Auslegung der rechtlichen Wirkungen der Austrittsmitteilung weit über die Grenzen jeglicher möglichen rechtlichen Auslegung hinausgeht, teile ich nicht.
52. Zwar mag der Austritt aus der Union ein für sämtliche Betroffene nicht besonders anmutendes Unterfangen darstellen (), doch ist er eine in Art. 50 EUV spezifisch vorgesehene Möglichkeit. Vor dem Hintergrund der Geschichte und Ziele der Verträge (), die auf gemeinsamen Werten beruhen (), stellt Art. 50 EUV zweifellos eine Ausnahme dar; dies ändert jedoch nichts daran, dass es diesen Artikel gibt und dass ein Mitgliedstaat sich auf ihn berufen kann.
53. Wäre die Austrittsmitteilung selbst als außergewöhnlicher Umstand anzusehen, der jedes gegenseitige Vertrauen unheilbar erschütterte, so liefe dies auf eine Vorverurteilung des Mitgliedstaats und seiner Beweggründe für den Austritt hinaus, wodurch dieser Regelung jeder Nutzen genommen würde.
54. Hinzu kommt, dass eine kategorische Entscheidung, dass die Situation in dieser Rechtssache anders zu behandeln sei als im Falle eines erst kurz vor der Austrittsmitteilung ausgestellten Europäischen Haftbefehls, willkürlich erscheint ().
55. Die von RO vorgeschlagene Vorgehensweise liefe faktisch darauf hinaus, dass die Bestimmungen des Rahmenbeschlusses ab dem Datum der Austrittsmitteilung allgemein einseitig () ausgesetzt würden. Dies stünde im Gegensatz zu dem im zehnten Erwägungsgrund beschriebenen Prinzip, das dem Rahmenbeschluss zugrunde liegt, dass nämlich die Anwendung des Mechanismus des Europäischen Haftbefehls nur ausgesetzt werden darf, wenn eine schwere und anhaltende Verletzung der in Art. 6 Abs. 1 EUV enthaltenen Grundsätze durch einen Mitgliedstaat vorliegt und diese vom Rat gemäß Art. 7 Abs. 1 EUV mit den Folgen von Art. 7 Abs. 2 EUV festgestellt wird (). Es wäre auch nicht vereinbar mit dem allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts, dass die Mitgliedstaaten die Anwendung der unionsrechtlichen Bestimmungen nicht aussetzen können.
56. Die bloße Abgabe der Austrittsmitteilung stellt also nicht schon für sich genommen einen außergewöhnlichen Umstand dar, dessentwegen die Ablehnung der Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls in Betracht käme.
Spezifische Probleme nach der Übergabe
57. Der High Court (Hoher Gerichtshof) führt vier von RO geltend gemachte, im Hinblick auf das Unionsrecht relevante Punkte an, die sich theoretisch () nach der Übergabe, und zwar, worauf es hier ankommt, nach dem 29. März 2019 ergeben, nämlich erstens: Hätte er gemäß Art. 26 des Rahmenbeschlusses Anspruch auf Anrechnung der im Vollstreckungsstaat verbüßten Haft; wäre zweitens der in Art. 27 des Rahmenbeschlusses verankerte Grundsatz der Spezialität gewahrt; gälte drittens das Verbot seiner Übergabe an einen Drittstaat () durch das Vereinigte Königreich und wären viertens seine in der Charta verankerten Grundrechte gewahrt. Allgemein führt RO dazu noch aus, dass er zwar zweifellos Zugang zu den Gerichten des Vereinigten Königreichs hätte, um im Falle von Problemen bezüglich eines der vier Punkte Rechtsschutz zu erwirken, dass er jedoch der Möglichkeit beraubt würde, diese unionsrechtlichen Fragen endgültig durch den Gerichtshof entscheiden zu lassen.
58. Dagegen sehen der irische Minister, die britische Regierung und die Kommission keine der Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls entgegenstehenden Hindernisse. Auch die rumänische Regierung sieht keinerlei Hindernisse.
– Brexit bedeutet Brexit ()
59. Mit dem Austritt eines Mitgliedstaats aus der EU gilt, dass in Ermangelung entsprechender Regelungen der Rahmenbeschluss auf den betreffenden [ehemaligen] Mitgliedstaat keine Anwendung mehr findet (). Dies hat natürlich zur Folge, dass der Staat weder an die sich daraus ergebenden Verpflichtungen gebunden ist, noch die darin verankerten Rechte für sich in Anspruch nehmen kann. Außerdem folgt daraus natürlich, dass sich niemand mehr gegenüber dem [ehemaligen] Mitgliedstaat, auf den der Rahmenbeschluss keine Anwendung mehr findet, auf Rechte berufen kann, die ihm durch den Rahmenbeschluss eingeräumt wurden ().
60. Dies ist allgemein so, wenn ein Mitgliedstaat aus einer Organisation, einem Abkommen oder einer sonstigen Form der Kooperation ausscheidet. Die mit der Mitgliedschaft verbundenen Rechte und Verpflichtungen werden mit der Mitgliedschaft erworben und mit dem Austritt verloren. Da die Unionsmitgliedschaft grundsätzlich auf unbegrenzte Zeit angelegt ist (), bestehen die sich aus dem Unionsrecht ergebenden Rechte (und Verpflichtungen) grundsätzlich für die Dauer der Mitgliedschaft in der Union. So können sich z. B. natürliche und juristische Personen gegenüber den fraglichen ehemaligen Mitgliedstaaten nicht mehr auf die Grundfreiheiten des Binnenmarkts berufen. Sie können nicht mehr so Handel treiben, arbeiten oder reisen wie zuvor. Man kann wohl sagen, dass das Hauptmotiv für den Austritt eines Mitgliedstaats aus einer Organisation wie der Union gerade darin besteht, nicht länger an Verpflichtungen gebunden zu sein. Die andere Seite der Medaille ist natürlich, dass unweigerlich – und möglicherweise unwiederbringlich – Rechte verloren gehen.
61. Der Rahmenbeschluss bildet keine Ausnahme von diesem allgemeinen Phänomen ().
– Keine Unterminierung des gegenseitigen Vertrauens
62. Umgekehrt gilt, solange ein Staat noch Mitglied der Europäischen Union ist, findet Unionsrecht Anwendung. Im vorliegenden Fall sehe ich keinen Grund, warum die Bestimmungen des Rahmenbeschlusses, und zwar insbesondere die Pflicht zur Übergabe, keine Anwendung finden sollten.
63. An dieser Stelle möchte ich gleich zu Beginn hervorheben, dass das Vorbringen von RO nicht auf konkrete Beweise gestützt ist. Es lässt sich nicht feststellen, ob es sich um tatsächliche oder hypothetische Bedenken handelt. Dies sieht auch das vorlegende Gericht selbst so.
64. Was die Übergabe angeht, bestimmt sich die Rechtslage zwischen dem Vereinigten Königreich und Irland nach wie vor nach dem Rahmenbeschluss, welcher – wie vorstehend hinreichend klargestellt und wiederholt vom Gerichtshof festgestellt wurde – auf gegenseitigem Vertrauen beruht (). Anders sähe es nur aus, wenn dieses gegenseitige Vertrauen unterminiert wäre.
65. Es gibt keine greifbaren Hinweise darauf, dass die der Austrittsmitteilung vorausgehende, sie auslösende oder darauffolgende politische Situation solcher Art wäre, dass der materielle Gehalt des Rahmenbeschlusses und die in der Charta verankerten Grundrechte nicht respektiert würden (). Wie der irische Minister zutreffend vorträgt, hat das Vereinigte Königreich beschlossen, aus der Union auszutreten, nicht jedoch, die Rechtsstaatlichkeit oder den Schutz der Grundrechte aufzugeben. Es entbehrt daher jeglicher Grundlage, die weitere Einhaltung der Grundrechte durch das Vereinigte Königreich in Frage zu stellen ().
66. Hinzu kommt, dass selbst wenn ein Staat mit dem Ausscheiden aus der Union nicht mehr an die Bestimmungen des Rahmenbeschlusses gebunden ist, dies nicht bedeutet, dass andere Regeln nicht weiter Anwendung fänden. So werden die Regelungen im Extradition Act 2003 () als (rein) innerstaatliches Recht weiter Anwendung finden (). Darüber hinaus ist das Vereinigte Königreich z. B. nicht nur Partei des Auslieferungsübereinkommens des Europarats (), sondern auch an die EMRK gebunden. Das Auslieferungsübereinkommen enthält einen Grundsatz der Spezialität () wie auch ein grundsätzliches Verbot der Weiterlieferung an einen dritten Staat ().
67. In diesem Zusammenhang sollte nicht vergessen werden, dass der bisherigen Erfahrung nach die Bestimmungen des Rahmenbeschlusses, die sich auf die Situation nach der Übergabe beziehen, nur selten Gegenstand von Vorabentscheidungsersuchen nationaler Gerichte gewesen sind ().
68. Darüber hinaus ist hervorzuheben, dass der Gerichtshof auch im Fall der Auslieferung an einen Staat außerhalb der Union () bei der Auslegung der Vertragsbestimmungen über die Unionsbürgerschaft und das Diskriminierungsverbot sowie der Bestimmungen der Charta () dieselben Grundsätze anwendet wie in der Rechtssache Aranyosi und Căldăraru ().
69. Würde man in der vorliegenden Rechtssache strengere Maßstäbe anlegen, so würde dies unweigerlich bedeuten, dass RO einen größeren Schutz genösse, als es der Fall wäre, wenn er in einen Staat außerhalb der Union ausgeliefert würde. Das wäre nicht stimmig.
70. Ich schlage daher den folgenden Prüfungsmaßstab vor: Zum Zeitpunkt der Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls können die Justizbehörden des Vollstreckungsmitgliedstaats vom Ausstellungsmitgliedstaat erwarten, dass er hinsichtlich der tatsächlich übergebenen Person den materiell-rechtlichen Gehalt des Rahmenbeschlusses einhält, und zwar auch für auf die Übergabe folgende Situationen, die nach dem Austritt des Ausstellungsmitgliedstaats aus der Union eintreten. Eine solche Annahme ist zulässig, wenn in dem Mitgliedstaat nach seinem Austritt aus der Union weiterhin andere internationale Rechtsinstrumente gelten. Nur wenn es greifbare Anhaltspunkte dafür gibt, dass dies nicht der Fall ist, können die Justizbehörden eines Mitgliedstaats beschließen, einen Haftbefehl nicht zu vollstrecken.
71. Die Vornahme dieser Prüfung ist Sache der Justizbehörden des Vollstreckungsmitgliedstaats. Den klaren Angaben zufolge, die das vorlegende Gericht in seinem Vorabentscheidungsersuchen gemacht hat, ist in der vorliegenden Rechtssache kein Grund ersichtlich, der der Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls entgegenstünde.
Zur Zuständigkeit des Gerichtshofs
72. Abschließend ist zu untersuchen, welche Auswirkungen es hat, wenn keine Zuständigkeit des Gerichtshofs für die Auslegung der Bestimmungen des Rahmenbeschlusses gegeben ist.
73. Dieser Punkt lässt sich relativ leicht klären, da man ihn am besten nicht auf die Zukunft bezogen prüft (), sondern im Rückblick.
74. Der Rahmenbeschluss wurde am 13. Juni 2002 erlassen, und zwar aufgrund der einschlägigen Bestimmungen des EU-Vertrags () in der zuletzt durch den Vertrag von Amsterdam geänderten Fassung (), d. h. auf der Grundlage des früheren „dritten Pfeilers“. Die Verfahren im Rahmen dieses Pfeilers waren vorwiegend intergouvernementaler Natur. Dementsprechend spielte die Kommission eine wesentlich geringere Rolle als nach dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, im Rat überwog das Einstimmigkeitsprinzip, und die Zuständigkeit des Gerichtshofs wurde nicht nur beschnitten, sondern stand – nach dem damals anwendbaren Art. 35 EUV – in Bezug auf jeden einzelnen Mitgliedstaat unter dem Vorbehalt, dass dieser sie durch entsprechende Erklärung annahm (). Das Vereinigte Königreich hatte keine solche Erklärung abgegeben; Irland übrigens auch nicht ().
75. Vor dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon hätte diese Rechtssache also nicht zum Gerichtshof gelangen können (). Ebenso wenig hätte das Vereinigte Königreich ein Vorabentscheidungsersuchen einreichen können. Und dies, obgleich die Union auch damals, in der noch gar nicht lange zurückliegenden Vergangenheit, voll der Rechtsstaatlichkeit einschließlich des Zugangs zu den Gerichten verschrieben war.
76. Erst mit dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon (), d. h. nach dem derzeit geltenden Primärrecht, oder, um ganz genau zu sein, fünf Jahre nach dessen Inkrafttreten (), erlangte der Gerichtshof die volle gerichtliche Zuständigkeit zur Auslegung des Rahmenbeschlusses. Mit diesem Vertrag verlor die Drei-Pfeiler-Struktur bekanntlich ihre Grundlage und der Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts wurde konstitutionalisiert (), so dass in diesem Bereich nunmehr grundlegende supranationale Prinzipien zur Anwendung kommen, z. B. das ordentliche Gesetzgebungsverfahren () und die volle gerichtliche Kontrolle durch den Gerichtshof ().
77. Zusammenfassend ist zu sagen, dass ich keinen Grund sehe, dass die fehlende Zuständigkeit des Gerichtshofs nach dem 29. März 2019 der Übergabe von RO an das Vereinigte Königreich entgegenstünde.
Abschließende Bemerkungen
78. Aus der obigen Würdigung ist ersichtlich, dass die Vollstreckung eines im Vereinigten Königreich ausgestellten Europäischen Haftbefehls genauso vonstattengehen sollte, wie es der Fall wäre, wenn das Vereinigte Königreich seine Absicht, aus der Union auszutreten, nicht gemäß Art. 50 EUV dem Europäischen Rat mitgeteilt hätte. In der vorliegenden Rechtssache geht es daher nicht um die etwaige Komplexität einer Übergangs- oder Implementierungsphase, und zwar ganz einfach deshalb nicht, weil es nach der derzeitigen Rechtslage (noch) keine solche Phase gibt. Deshalb kann zum jetzigen Zeitpunkt nicht auf den reichen Erfahrungsschatz der Union in Bezug auf Übergangsphasen zurückgegriffen werden, die in ihren vielfältigen Formen () für das Unionsrecht () nichts Neues sind ().
79. Der Brexit ist unionsrechtliches Neuland (). Man weiß nur wenig darüber, wie die Beziehungen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich nach dem 29. März 2019 aussehen werden; dies gilt sowohl im Allgemeinen als auch hinsichtlich des Systems des Europäischen Haftbefehls im Besonderen (). Sicher ist jedoch, dass nach dem Austritt aus der Union der Zeitpunkt kommen wird, ab dem die Flut wieder abläuft. Das Unionsrecht wird die Flüsse hinab- und zu den Mündungen hinausfließen ().
80. Was jedoch die vorliegende Rechtssache angeht, geht weiterhin alles seinen gewohnten Gang.
81. Dem ist hinzuzufügen, dass auch die Cour de cassation (Kassationsgericht, Frankreich) in einer Entscheidung vom 2. Mai 2018 keinen Grund sah, das Verfahren bis zur Antwort des Gerichtshofs auf ein (weiteres) Vorabentscheidungsersuchen bezüglich der Folgen des Brexit auf den Rahmenbeschluss auszusetzen ().
82. Ich sehe daher keinerlei Grund, warum das vorlegende Gericht seine rechtliche Prüfung allein wegen der Austrittsmitteilung des Vereinigten Königreichs vom 29. März 2017 in irgendeiner Weise ändern sollte.
83. In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen schlage ich dem Gerichtshof vor, auf die vom High Court (Hoher Gerichtshof, Irland) gestellten Vorlagefragen wie folgt zu antworten: In einer Situation, in der ein Mitgliedstaat (1) nach Art. 50 Abs. 2 EUV dem Europäischen Rat seine Absicht mitgeteilt hat, aus der Europäischen Union auszutreten, sowie (2) nach den einschlägigen Bestimmungen des Rahmenbeschlusses des Rates 2002/584/JI vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten in der durch den Rahmenbeschluss 2009/299/JI des Rates vom 26. Februar 2009 geänderten Fassung einen Europäischen Haftbefehl erlassen hat, um die Übergabe einer gesuchten Person durch einen anderen Mitgliedstaat zu erwirken, ändert die vorgenannte Austrittsmitteilung nichts an der von den Justizbehörden des anderen Mitgliedstaats bei der Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls vorzunehmenden rechtlichen Prüfung.