EuG Achte Kammer Urteil

Zugang zu Dokumenten

Zalando SE gegen Europäische Kommission

Zugang zu Dokumenten – Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 – Dokumente über die Berechnung der durchschnittlichen monatlichen Zahl aktiver Nutzer zwecks Festlegung der Aufsichtsgebühr für Anbieter sehr großer Online-Plattformen und sehr großer Online-Suchmaschinen – Verweigerung des Zugangs – Ausnahme zum Schutz geschäftlicher Interessen – Ausnahme zum Schutz von Gerichtsverfahren – Überwiegendes öffentliches Interesse

Europarecht Klage abgewiesen

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Zalando SE trägt die Kosten.

GâleaCosteiraRicziová

Gründe

1

Mit ihrer Klage nach Art. 263 AEUV beantragt die Klägerin, die Zalando SE, die Nichtigerklärung der Entscheidung C(2024) 5079 final der Europäischen Kommission vom 12. Juli 2024, mit der ihr Zweitantrag auf Zugang zu Dokumenten abgelehnt wurde (im Folgenden: angefochtene Entscheidung).

Vorgeschichte des Rechtsstreits und Sachverhalt nach Klageerhebung

2

Die Klägerin ist ein E-Commerce-Unternehmen, das einen Online-Shop betreibt, der über die Website „www.zalando.de“, unter den entsprechenden URL-Adressen mit Top-Level-Domain-Namen anderer Länder und über ihre App zugänglich ist. Über diesen Shop werden Modeartikel und Beauty-Produkte vertrieben.

3

Am 25. April 2023 benannte die Kommission die Klägerin als „sehr große Online-Plattform“ gemäß Art. 33 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Oktober 2022 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG (Gesetz über digitale Dienste) (ABl. 2022, L 277, S. 1) (im Folgenden: Benennungsbeschluss). Dabei berücksichtigte sie die durchschnittliche monatliche Zahl aktiver Nutzer in der Europäischen Union (im Folgenden: durchschnittliche monatliche Nutzerzahl) aufseiten der Klägerin, die sich nach der von dieser gemäß Art. 24 Abs. 2 der Verordnung 2022/2065 auf ihrer Website veröffentlichten Information auf 83,341 Millionen belief.

4

Am 27. Juni 2023 erhob die Klägerin beim Gericht eine Nichtigkeitsklage gegen den Benennungsbeschluss, die unter dem Aktenzeichen T-348/23 in das Register eingetragen wurde.

5

Am 27. September 2023 übermittelte die Kommission der Klägerin die vorläufige Festlegung der Höhe der Aufsichtsgebühr für das Jahr 2023 gemäß Art. 6 Abs. 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/1127 der Kommission vom 2. März 2023 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates durch detaillierte Methoden und Verfahren für die durch die Kommission von Anbietern sehr großer Online-Plattformen und sehr großer Online-Suchmaschinen zu erhebenden Aufsichtsgebühren (ABl. 2023, L 149, S. 16) (im Folgenden: Schreiben über die vorläufige Festlegung der Gebühr). Dieser Festlegung zufolge betrug die durchschnittliche monatliche Nutzerzahl aufseiten der Klägerin 47,5 Millionen, was einer Abweichung von ungefähr 36 Millionen gegenüber der im Benennungsbeschluss zugrunde gelegten durchschnittlichen monatlichen Nutzerzahl entspricht.

6

Mit Schreiben vom 12. Oktober 2023 forderte die Klägerin von der Kommission weitere Informationen zur Berechnung der durchschnittlichen monatlichen Nutzerzahl. Dieses Schreiben wurde als Antrag auf Einsicht in die Akten gemäß Art. 79 Abs. 4 der Verordnung 2022/2065 behandelt. Die Kommission lehnte den Antrag der Klägerin am 13. Oktober 2023 mit der Begründung ab, dass das Schreiben über die vorläufige Festlegung der Gebühr alles enthalte, was für die Feststellung erforderlich sei, ob der vorläufige Betrag der jährlichen Aufsichtsgebühr im Einklang mit der Delegierten Verordnung 2023/1127 berechnet worden sei.

7

Am 13. Oktober 2023 stellte die Klägerin gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. 2001, L 145, S. 43) einen Antrag auf Zugang zu folgenden Dokumenten betreffend die vorläufige Festlegung der Aufsichtsgebühr für das Jahr 2023:

– eine der Kommission vorliegende Studie, die zu dem Ergebnis komme, dass es nicht möglich sei, sich auf eine einzige Quelle für die Erhebung der Nutzerzahlen für die verschiedenen Kanäle zu stützen, wie auf S. 7 des Schreibens über die vorläufige Festlegung der Gebühr erwähnt;

– die Informationen über Daten, die die Kommission von Similarweb und SensorTower für die Ableitung von Datensätzen zur Bestimmung der durchschnittlichen monatlichen Zahl aktiver Nutzer von Diensten verwende, die gemäß der Verordnung 2022/2065 für die Zwecke der Delegierten Verordnung 2023/1127 als sehr groß eingestuft würden, wie auf S. 8 des Schreibens über die vorläufige Festlegung der Gebühr erwähnt;

– die von der Kommission aus den unter dem vorstehenden Gedankenstrich genannten Informationen abgeleiteten Datensätze;

– die Liste der Domains von Online-Plattformen und Online-Suchmaschinen, auf die auf S. 8 des Schreibens über die vorläufige Festlegung der Gebühr verwiesen werde;

– die der Kommission zur Verfügung stehenden Informationen von Similarweb über den jährlichen weltweiten Verkehr von Web-Domains und die Länder, in denen dieser Verkehr generiert worden sei, aufgeführt auf S. 8 des Schreibens über die vorläufige Festlegung der Gebühr;

– die Daten, die der Kommission über Similarweb zur Verfügung stünden, um die Zahl der einzelnen Besucher von Online-Diensten zu schätzen, wie auf S. 9 des Schreibens über die vorläufige Festlegung der Gebühr erwähnt;

– die Schätzungen, die sich aus den unter dem vorstehenden Gedankenstrich genannten Informationen ergäben und auf S. 9 des Schreibens über die vorläufige Festlegung der Gebühr aufgeführt seien;

– die Ergebnisse einer Anfrage der Kommission an Similarweb, auf denen die Deduplizierung hinsichtlich der Bandbreite der Nutzer, die auf mobilen Geräten und Desktop-Computern surften, basiere, sowie die entsprechenden Informationen von Similarweb über die Metrik der Nutzer-Deduplizierung, auf die auf S. 9 des Schreibens über die vorläufige Festlegung der Gebühr verwiesen werde;

– die Schätzung der unter dem vorstehenden Gedankenstrich genannten Deduplizierung;

– die Liste oder Listen (falls es mehrere Listen gebe) zu den monatlichen Top-5-Domains, erstellt aus den Daten von Similarweb, auf die auf S. 10 des Schreibens über die vorläufige Festlegung der Gebühr verwiesen werde;

– die Analyse der vorstehend unter dem neunten Gedankenstrich genannten Daten, die auf S. 10 des Schreibens über die vorläufige Festlegung der Gebühr erwähnt werde;

– die geschätzte Zahl der eindeutigen Nutzer des Dienstes für jede Domain, wie auf S. 10 des Schreibens über die vorläufige Festlegung der Gebühr angegeben;

– die Ergebnisse des domänenbasierten Überschneidungs-Tools von Similarweb in Bezug auf die Ermittlung von überlappenden Nutzern, auf die auf S. 10 des Schreibens über die vorläufige Festlegung der Gebühr verwiesen werde;

– die abgerufene Schätzung des Prozentsatzes der überlappenden Nutzer im Sinne des vorstehenden Gedankenstrichs;

– die folgende Identifizierung, die auf S. 10 des Schreibens über die vorläufige Festlegung der Gebühr erwähnt werde: „Aus der Liste der Internet-Domains, die die Gruppe der benannten Online- Plattformen und Online-Suchmaschinen bilden, wurden die ID-Namen und Nummern der entsprechenden Softwareanwendungen für die Betriebssysteme Android und iOS ermittelt“;

– die Aufzeichnungen der Kommission darüber, welche Apps mit einer bestimmten Internet-Domain der sehr großen Online-Plattformen verbunden seien, die auf S. 10 des Schreibens über die vorläufige Festlegung der Gebühr erwähnt würden;

– die der Kommission zur Verfügung stehenden Daten von SensorTower über Informationen zu monatlich aktiven Nutzern für einen bestimmten Zeitraum in 23 Mitgliedstaaten, auf die auf S. 11 des Schreibens über die vorläufige Festlegung der Gebühr verwiesen werde;

– die Summe der unter dem vorstehenden Gedankenstrich genannten Informationen;

– alle zusätzlichen Dokumente der Kommission, aus denen hervorgehe, wie die Kommission die Informationen über die Nutzerzahlen für ihre spezifische Berechnung gemäß der Delegierten Verordnung 2023/1127 zur vorläufigen Bestimmung der durchschnittlichen monatlichen Zahl aktiver Nutzer des Dienstes der Klägerin verwendet habe (in Millionen, abgerundet auf die erste Dezimalstelle).

8

Am 27. November 2023 nahm die Kommission den Durchführungsbeschluss C(2023) 8182 final an, in dem sie die endgültige Aufsichtsgebühr für das Jahr 2023 in Höhe von 8 400 Euro gemäß Art. 43 Abs. 3 der Verordnung 2022/2065 festlegte (im Folgenden: Gebührenbeschluss).

9

Nachdem die Klägerin auf ihren Antrag auf Zugang zu Dokumenten keine Antwort erhalten hatte, stellte sie am 22. Dezember 2023 einen Zweitantrag gemäß Art. 7 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1049/2001.

10

Am 15. Januar 2024 übermittelte die Kommission ihre vollständige Ablehnung des Antrags auf Zugang zu Dokumenten.

11

Am 25. Januar 2024 stellte die Klägerin einen weiteren Zweitantrag nach Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1049/2001.

12

Mit E-Mail-Schriftverkehr vom 29. Januar 2024 bis zum 2. Februar 2024 übermittelte die Kommission der Klägerin auf der Grundlage von Art. 79 Abs. 4 der Verordnung 2022/2065 „die dem [Gebührenbeschluss] zugrunde liegenden Datensätze“. Die Klägerin bestätigte den Empfang dieser Daten am 5. Februar 2024.

13

Mit Schreiben vom 15. April 2024 fragte die Kommission die Klägerin im Wesentlichen, ob sie in Anbetracht der Dokumente, zu denen sie gemäß Art. 79 Abs. 4 der Verordnung 2022/2065 Zugang erhalten habe, ihren Zweitantrag auf Zugang zu Dokumenten auf der Grundlage der Verordnung Nr. 1049/2001 aufrechterhalten wolle. Die Klägerin antwortete auf dieses Schreiben nicht. Am selben Tag erhob sie die vorliegende Klage, mit der sie die Nichtigerklärung des stillschweigenden abschlägigen Bescheids der Kommission im Sinne von Art. 8 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1049/2001 beantragte, der in dem Schweigen der Kommission zum Zweitantrag vom 25. Januar 2024 liege.

14

Am 12. Juli 2024 erließ die Kommission die angefochtene Entscheidung, in der sie 34 Dokumente identifizierte, die unter den Antrag der Klägerin auf Zugang zu Dokumenten fallen. Die Kommission stellte zudem fest, dass ihr kein Dokument vorliege, das den von der Klägerin angeforderten Informationen und der von dieser angeforderten Analyse entspreche, die oben in Rn. 7 unter dem zweiten, dem elften und dem 18. Gedankenstrich genannt sind.

15

Mit der angefochtenen Entscheidung verweigerte die Kommission der Klägerin auf der Grundlage der Verordnung Nr. 1049/2001 den Zugang zu

– Dokument Nr. 1 der 34 vorstehend in Rn. 14 erwähnten Dokumente aufgrund der in Art. 4 Abs. 2 erster Gedankenstrich (Schutz der geschäftlichen Interessen einer natürlichen oder juristischen Person, einschließlich des geistigen Eigentums) und zweiter Gedankenstrich (Schutz von Gerichtsverfahren) dieser Verordnung vorgesehenen Ausnahmen;

– den Dokumenten Nrn. 2 bis 4 und 6 bis 12 der 34 vorstehend in Rn. 14 erwähnten Dokumente aufgrund der Ausnahme zum Schutz der geschäftlichen Interessen einer natürlichen oder juristischen Person, einschließlich des geistigen Eigentums;

– den Dokumenten Nrn. 5 und 13 bis 34 der 34 vorstehend in Rn. 14 erwähnten Dokumente aufgrund der Ausnahme zum Schutz von Gerichtsverfahren.

16

In der angefochtenen Entscheidung wies die Kommission auch darauf hin, dass sie der Klägerin am 2. Februar 2024 im Rahmen der Akteneinsicht auf der Grundlage von Art. 79 Abs. 4 der Verordnung 2022/2065 die Dokumente Nrn. 2 bis 5 und 7 bis 34 übermittelt habe.

17

Mit Urteil vom 3. September 2025, Zalando/Kommission (T-348/23, Rechtsmittel anhängig, EU:T:2025:821), wies das Gericht die Klage der Klägerin gegen den Benennungsbeschluss als unbegründet ab.

Anträge der Parteien

18

Die Klägerin beantragt nach Anpassung der Klageschrift,

– die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären;

– der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

19

Die Kommission beantragt,

– die Klage abzuweisen;

– der Klägerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Rechtliche Würdigung

Zum Gegenstand und zur Zulässigkeit der Klage

20

Als Erstes ist darauf hinzuweisen, dass die Klägerin die vorliegende Klage ursprünglich gegen den stillschweigenden abschlägigen Bescheid der Kommission im Sinne von Art. 8 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1049/2001 erhoben hat (siehe oben, Rn. 13). Die Kommission erließ nach Klageerhebung die angefochtene Entscheidung, d. h. den ausdrücklichen Zweitbescheid, mit dem sie in Wirklichkeit ihren stillschweigenden Bescheid zurücknahm. Aus diesem Grund hat die Kommission beantragt, die Klage für erledigt zu erklären, da die Nichtigerklärung des stillschweigenden Bescheids der Klägerin keinen Vorteil mehr verschaffen könne. Daraufhin hat die Klägerin in ihrer Stellungnahme zum Antrag auf Feststellung der Erledigung der Hauptsache und in ihrem Anpassungsschriftsatz von dem Antrag auf Nichtigerklärung des stillschweigenden Bescheids Abstand genommen und den Gegenstand ihrer Klage auf die Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung beschränkt. Daher braucht über den Antrag der Kommission auf Feststellung der Erledigung der Hauptsache nicht mehr entschieden zu werden.

21

Als Zweites ist, soweit die Kommission die teilweise Unzulässigkeit der Klage in ihrer angepassten Fassung wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses der Klägerin geltend macht, darauf hinzuweisen, dass die Unionsgerichte berechtigt sind, nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls zu prüfen, ob eine geordnete Rechtspflege es rechtfertigt, die Klage als unbegründet abzuweisen, ohne zuvor über ihre Zulässigkeit zu entscheiden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Februar 2002, Rat/Boehringer, C-23/00 P, EU:C:2002:118, Rn. 51 und 52).

22

Im vorliegenden Fall ist das Gericht der Auffassung, dass aus Gründen der Verfahrensökonomie sogleich die von der Klägerin vorgebrachten Klagegründe zu prüfen sind, ohne zuvor über die von der Kommission geltend gemachte teilweise Unzulässigkeit des Antrags auf Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung zu entscheiden.

Zur Begründetheit

23

Die Klägerin bringt für ihre Klage in der angepassten Fassung im Wesentlichen sechs Klagegründe vor. Mit dem ersten Klagegrund macht sie die Unanwendbarkeit der in Art. 4 Abs. 2 erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 vorgesehenen Ausnahmeregelung zum Schutz der geschäftlichen Interessen einer natürlichen oder juristischen Person geltend. Mit dem zweiten Klagegrund beruft sie sich auf die Unanwendbarkeit der in Art. 4 Abs. 2 zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 vorgesehenen Ausnahmeregelung zum Schutz von Gerichtsverfahren. Der dritte Klagegrund wird auf die Unanwendbarkeit der in Art. 4 Abs. 2 dritter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 vorgesehenen Ausnahmeregelung zum Schutz des Zwecks von Inspektions-, Untersuchungs- und Audittätigkeiten gestützt. Mit dem vierten Klagegrund wird die Unanwendbarkeit der in Art. 4 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1049/2001 vorgesehenen Ausnahmeregelungen zum Schutz des Entscheidungsprozesses geltend gemacht. Mit dem fünften Klagegrund wird eine Verletzung der Begründungspflicht gerügt, und mit dem sechsten Klagegrund wird eine Verletzung der in den Art. 41 bzw. 42 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) niedergelegten Rechte auf eine gute Verwaltung und auf Zugang zu Dokumenten beanstandet.

24

Vorab ist festzustellen, dass die angefochtene Entscheidung nicht auf die in Art. 4 Abs. 2 dritter Gedankenstrich und Art. 4 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1049/2001 vorgesehenen Ausnahmen gestützt ist. Folglich sind der dritte und der vierte Klagegrund als ins Leere gehend zurückzuweisen.

Zum ersten Klagegrund: Unanwendbarkeit der Ausnahmeregelung zum Schutz geschäftlicher Interessen

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Der erste Klagegrund beruht im Wesentlichen auf zwei Teilen. Mit dem ersten wird die fehlende Einschlägigkeit der Ausnahme zum Schutz geschäftlicher Interessen für die angefragten Dokumente geltend gemacht und mit dem zweiten das Bestehen eines überwiegenden öffentlichen Interesses an der Verbreitung dieser Dokumente.

26

Vorab ist festzustellen, dass der Inhalt der Dokumente Nrn. 1 und 6 vor dem Gericht unstreitig gestellt ist und dass der Inhalt von Dokument Nr. 6 von der Kommission in ihrer Antwort auf die prozessleitenden Maßnahmen vom 4. November 2025 erläutert worden ist. Unter diesen Umständen ist das Gericht, ohne dass es die genannten Dokumente selbst einsehen müsste, in der Lage, zu prüfen, ob die Kommission den Zugang zu ihnen auf der Grundlage der geltend gemachten Ausnahme zu Recht verweigern durfte, und kann so auch die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung in dieser Hinsicht beurteilen.

– Zum ersten Teil: fehlende Einschlägigkeit der Ausnahme zum Schutz geschäftlicher Interessen für die angefragten Dokumente

27

In der angefochtenen Entscheidung verweigerte die Kommission den Zugang zu den Dokumenten Nrn. 1 bis 4 und 6 bis 12, die als unter den Zugangsantrag fallend identifiziert worden waren, unter Berufung auf die Ausnahme zum Schutz geschäftlicher Interessen. Es bestehe eine tatsächliche und nicht hypothetische Gefahr, dass der Zugang der Öffentlichkeit zu diesen Dokumenten die geschäftlichen Interessen der Drittdatenanbieter, der Klägerin selbst und anderer Unternehmen beeinträchtige, die Online-Plattform- oder Online-Suchmaschinen-Dienste anböten und als Anbieter sehr großer Online-Plattformen oder sehr großer Online-Suchmaschinen benannt seien oder dafür in Frage kämen.

28

In der Begründung ihrer Ablehnung stellte die Kommission als Erstes fest, dass sie zur Berechnung der Aufsichtsgebühr für das Jahr 2023 beschlossen habe, eine gemeinsame Methodik anzuwenden, die sich auf Informationen über Kennzahlen und Webanalysen stütze, die von mehreren Drittdatenanbietern bereitgestellt worden seien.

29

Dokument Nr. 1 enthalte insoweit die Zusammenfassung einer internen Bewertung, die sie durchgeführt habe, um die auf dem Markt vertretenen Drittdatenanbieter zu ermitteln, die zur Bereitstellung der Daten in der Lage seien, die benötigt würden, um die durchschnittliche monatliche Nutzerzahl aufseiten der Anbieter sehr großer Online-Plattformen oder sehr großer Online-Suchmaschinen für die Zwecke der Anwendung von Art. 4 Abs. 2 der Delegierten Verordnung 2023/1127 im Hinblick auf die Festlegung ihrer jeweiligen Aufsichtsgebühren zu schätzen. In diesem Dokument würden knapp Punkte wie die Fähigkeiten der Drittdatenanbieter, die Länderabdeckung, ihre Preisgestaltung usw. aufgelistet. Dabei handle es sich um wirtschaftlich sensible, mit öffentlich zugänglichen Informationen nicht vergleichbare Informationen.

30

Zu Dokument Nr. 6 stellte die Kommission fest, dass es die Namen und Datenverkehrsinformationen einer großen Zahl von Online-Plattformen und Online-Suchmaschinen enthalte, einschließlich solcher, die künftig als sehr große Online-Plattformen oder sehr große Online-Suchmaschinen benannt werden könnten.

31

In Bezug auf die Dokumente Nrn. 2 bis 4 und 7 bis 12 führte die Kommission aus, dass sich darin die Berechnungen zeigten, die sie vorgenommen habe, um die durchschnittliche monatliche Nutzerzahl aufseiten der Klägerin auf der Grundlage von Informationen zu schätzen, die den von Similarweb gelieferten Daten zur Nutzung von Webbrowsern (Dokumente Nrn. 2, 3 und 7 bis 12) und den von SensorTower gelieferten Daten zur Nutzung von Softwareanwendungen (Dokument Nr. 4) entnommen worden seien, wobei die betreffenden Daten von diesen Drittdatenanbietern anhand der von der Kommission festgelegten Abfragen extrahiert worden seien.

32

Die Kommission war so der Ansicht, dass die Dokumente Nrn. 1 bis 4 und 6 bis 12 wirtschaftlich sensible Informationen enthielten, die von Drittdatenanbietern stammten und von den Dokumenten als Ganzes nicht zu trennen seien, da diese Dokumente sensible Geschäftsdaten verarbeiteten, analysierten oder organisierten, die nicht der Kommission gehörten.

33

Was als Zweites speziell die geschäftlichen Interessen der Drittdatenanbieter betrifft, stellte die Kommission zum einen fest, dass sie die Rechte zur Nutzung der von Similarweb und SensorTower (den Lizenzgebern) bereitgestellten Daten erhalten habe, indem sie mit beiden einen Handelsvertrag über einen nicht zur Kommission gehörenden Vermittler (den Lizenznehmer) geschlossen habe. Mit diesen Verträgen sei sie die Verpflichtung eingegangen, die Daten, die sie von diesen Anbietern erhalten habe, nicht der breiten Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Eine entsprechende Verbreitung würde die geschäftlichen Interessen dieser Anbieter verletzen, da Daten, die normalerweise gegen Entgelt bereitgestellt würden, kostenlos weitergegeben würden.

34

Zum anderen vertrat die Kommission die Auffassung, dass die von Similarweb und SensorTower angewandte Methodik zur Erstellung von deren Schätzungen der Zahl der aktiven Nutzer unter das Geschäftsgeheimnis falle und durch geistiges Eigentum geschützt sei. Die Daten von Similarweb bestünden aus Schätzungen, die anhand ihrer eigenen Algorithmen erstellt worden seien, und nicht aus direkten Messungen.

35

Als Drittes stellte die Kommission hinsichtlich der Dokumente Nrn. 2 bis 4 und 6 bis 12 fest, dass die identifizierten Dokumente auch wirtschaftlich sensible Informationen über die Unternehmen enthielten, auf die sie sich bezögen. Selbst anonymisierte Daten ermöglichten es, diese Unternehmen zu identifizieren, da sie sich auf eine begrenzte Anzahl von Unternehmen bezögen (angesichts der begrenzten Anzahl von Unternehmen, die als Anbieter sehr großer Online-Plattformen oder sehr großer Online-Suchmaschinen benannt werden könnten) und einige dieser Daten auf der Grundlage öffentlich bekannter Informationen bestimmten Unternehmen zugeordnet werden könnten.

36

Die Kommission wies insoweit darauf hin, dass Dokument Nr. 6 Datenverkehrsinformationen über eine große Zahl anderer Unternehmen liefere. Die durchschnittliche monatliche Nutzerzahl habe an sich einen kommerziellen Wert, und es bestehe die tatsächliche und konkrete Gefahr, dass Anleger basierend auf der Verbreitung von in Bezug auf Handelsunternehmen als relevant erachteten Informationen rasch Schlussfolgerungen zögen und handelten, insbesondere im Fall börsennotierter Unternehmen. In diesem Zusammenhang verwies die Kommission auf Art. 339 AEUV und Art. 84 der Verordnung 2022/2065, nach denen sie keine Informationen preisgeben dürfe, die unter das Berufsgeheimnis fielen. Die Anwendung der Verordnung Nr. 1049/2001 könne Art. 339 AEUV nicht seiner Wirksamkeit entheben.

37

Darüber hinaus wies die Kommission die Argumente der Klägerin zurück, dass die von der Kommission verwendete durchschnittliche monatliche Nutzerzahl bereits öffentlich zugänglich sei und dass die angefragten Dokumente nur Daten über die Klägerin beträfen, so dass keine Verletzung der geschäftlichen Interessen einer natürlichen oder juristischen Person vorliege. Zum ersten Argument wies die Kommission darauf hin, dass sie bei der Bestimmung der durchschnittlichen monatlichen Nutzerzahl für die Zwecke der für das Jahr 2023 fälligen Aufsichtsgebühr die von den Anbietern von Online-Plattformen oder Online-Suchmaschinen veröffentlichten Daten nicht berücksichtigt habe. Was das zweite Argument angehe, sei es unerheblich, dass die Klägerin das Unternehmen sei, um das es in den angefragten Dokumenten gehe, und außerdem seien die geschäftlichen Interessen, die im Zusammenhang mit ihrem Zugangsantrag auf dem Spiel stünden, nicht nur diejenigen des spezifischen Unternehmens, auf das sich die angefragten Dokumente bezögen.

38

Die Klägerin macht geltend, die Kommission habe im vorliegenden Fall den Zugang zu den Dokumenten nicht auf der Grundlage der in Art. 4 Abs. 2 erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 vorgesehenen Ausnahme zum Schutz geschäftlicher Interessen verweigern dürfen.

39

Erstens konterkariere die Kommission mit dem Hinweis, dass es sich bei den in Dokument Nr. 1 enthaltenen Daten der Drittdatenanbieter um Daten handle, auf die jeder Zugriff haben könnte, ihre gesamte Argumentation mit der Vertraulichkeit. Die Gründe, aus denen die in diesem Dokument enthaltenen Daten über die Fähigkeiten, die Länderabdeckung und die Preisgestaltung der Drittdatenanbieter von der Kommission als sensible Daten eingestuft worden seien, blieben unklar. Es handle sich um Elemente, die klassischerweise für die Leistungserbringung charakterisierend seien. Bei der Offenlegung des besagten Dokuments gehe es nicht um die Angebotskonditionen, sondern vielmehr um sachliche Erwägungen, wie die Kommission die Qualität der Daten bewertet habe.

40

Zweitens tauge die Berufung der Kommission auf vertragliche Vereinbarungen mit Dritten für die Verweigerung des Zugangs zu den Dokumenten nicht als Ausnahme, da allein maßgeblich sei, ob tatsächlich geschäftliche Interessen oder das geistige Eigentum der Drittdatenanbieter beeinträchtigt würden. Das Recht auf Zugang zu Dokumenten beziehe sich auch auf Dokumente, die von Dritten für Unionsorgane erstellt worden seien und deren Verbreitung oder Nichtverbreitung nach Art. 4 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1049/2001 grundsätzlich eine vorherige Konsultation dieser Dritten vorausgehen müsse. Darüber hinaus werde die Kostenpflichtigkeit der Dienste der Drittdatenanbieter durch eine Veröffentlichung bestimmter vereinzelter Dokumente nicht untergraben.

41

Drittens fielen die Zahlenreihen nicht unter den Schutz des geistigen Eigentums, denn die Zahlenangaben der Drittdatenanbieter spiegelten lediglich die Nutzerzahl wider, ohne eine qualitative Auswertung zu enthalten, und seien nicht Gegenstand einer Aufbereitung gewesen, die die Schwelle einer geistigen Schöpfung erreiche. Die Ausführungen der Kommission ließen insoweit vermissen, nach welchem nationalen Recht die urheberrechtliche Schutzfähigkeit der Werke der Drittdatenanbieter zu beurteilen sei.

42

Viertens bestehe kein Risiko für börsennotierte Unternehmen. Die angefragten Dokumente enthielten keine geschäftlichen Informationen wie die Kostenstruktur eines Unternehmens oder Zahlenangaben zu Rentabilität, Marktanteilen oder Produktionskosten. Zudem ließen sich nach der Rechtsprechung allein anhand der Zusammenstellung von objektiven Daten weder der Inhalt der Geschäftsstrategie noch die zukünftigen Entscheidungen von Unternehmen bestimmen. Da die Dienste der Drittdatenanbieter grundsätzlich allen offenstünden, könnten (potenzielle) Investoren die von der Kommission in Auftrag gegebenen Nutzerzahlen selbst aufrufen. Auch sei unerheblich, dass es wegen des kleinen Kreises benannter Dienste selbst bei einer Anonymisierung der Daten möglich sei, die betroffenen Dienste zu identifizieren. Außerdem seien alle Anbieter sehr großer Online-Plattformen und sehr großer Online-Suchmaschinen verpflichtet, alle sechs Monate die Entwicklung der Nutzerzahl zu veröffentlichen, und im Übrigen von der Kommission im Rahmen des Prozesses zur Festlegung der Aufsichtsgebühr zur Mitteilung aufgefordert worden, welche Informationen sie als vertraulich einstuften. So seien die Informationen über die Dienste entweder dem Grunde nach öffentlich zugänglich oder von den anderen Anbietern nicht als vertraulich gemeldet worden. Die Kommission lasse auch offen, inwieweit durch die Auswertung von heruntergeladenen Daten durch die Kommission selbst für die Unternehmen gefährliche Informationen entstehen könnten.

43

Fünftens tritt die Klägerin der Berufung der Kommission auf Art. 339 AEUV und Art. 84 der Verordnung 2022/2065 entgegen. Die Anwendung der Verordnung Nr. 1049/2001 könne nämlich nicht dazu führen, dass Art. 339 AEUV unwirksam würde, da zwischen dem Schutz geschäftlicher Interessen im Sinne von Art. 4 Abs. 2 erster Gedankenstrich dieser Verordnung und dem Schutz des Berufsgeheimnisses nach Art. 339 AEUV ein Gleichlauf bestehe. Was Art. 84 der Verordnung 2022/2065 betreffe, habe die Kommission nicht ausgeführt, unter welchem Gesichtspunkt die ihr übermittelten Informationen unter das Berufsgeheimnis fielen. Außerdem seien die angefragten Dokumente nach der Konzeption der Verordnung 2022/2065 aufgrund der in deren Art. 24 Abs. 2 vorgesehenen Veröffentlichungspflicht für die Öffentlichkeit bestimmt.

44

Sechstens hält es die Klägerin für unzutreffend, dass der Umstand, dass es in den angefragten Dokumenten um sie gehe, für die angefochtene Entscheidung gänzlich irrelevant sei. Die geschäftlichen Interessen eines Unternehmens könnten nämlich nicht gefährdet sein, wenn es die Offenlegung von Dokumenten beantrage, die ausschließlich es selbst beträfen. Außerdem habe sie im Rahmen der Übersendung des Schreibens über die vorläufige Festlegung der Gebühr keine Vertraulichkeit nach der Verordnung Nr. 1049/2001 geltend gemacht. Im Übrigen liege der Konsultierungspflicht bei Dokumenten Dritter nach Art. 4 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1049/2001 das Konzept zugrunde, dass die betroffenen Unternehmen selbst beurteilen können sollten, ob ihre geschäftlichen Interessen betroffen seien oder nicht.

45

Die Kommission tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

46

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die in Art. 4 der Verordnung Nr. 1049/2001, insbesondere in seinem Abs. 2, vorgesehene Ausnahmeregelung auf einer Abwägung der in einer bestimmten Situation einander widerstreitenden Interessen beruht, nämlich zum einen der Interessen, die durch die Verbreitung der betreffenden Dokumente begünstigt würden, und zum anderen derjenigen, die durch diese Verbreitung gefährdet würden. Die Entscheidung, die über einen Antrag auf Zugang zu Dokumenten getroffen wird, hängt davon ab, welchem Interesse im jeweiligen Fall der Vorrang einzuräumen ist (Urteile vom 14. November 2013, LPN und Finnland/Kommission, C-514/11 P und C-605/11 P, EU:C:2013:738, Rn. 42, und vom 23. September 2015, ClientEarth und International Chemical Secretariat/ECHA, T-245/11, EU:T:2015:675, Rn. 168).

47

Was den Begriff der geschäftlichen Interessen betrifft, so kann nach der Rechtsprechung nicht jede Information über eine Gesellschaft und ihre Geschäftsbeziehungen unter den Schutz fallen, der den geschäftlichen Interessen nach Art. 4 Abs. 2 erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 zukommt, da andernfalls die Geltung des allgemeinen Grundsatzes, der Öffentlichkeit einen größtmöglichen Zugang zu den Dokumenten der Organe zu gewähren, vereitelt würde (vgl. Urteil vom 13. Januar 2017, Deza/ECHA, T-189/14, EU:T:2017:4, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung).

48

Um die Verweigerung des Zugangs zu einem Dokument, dessen Verbreitung beantragt wurde, auf der Grundlage von Art. 4 Abs. 2 erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 zu rechtfertigen, genügt es außerdem grundsätzlich nicht, dass dieses Dokument mit einer geschäftlichen Tätigkeit in Zusammenhang steht, sondern es obliegt dem betreffenden Organ, zu erläutern, inwiefern der Zugang zu diesem Dokument die durch die geltend gemachte Ausnahme geschützten geschäftlichen Interessen konkret und tatsächlich beeinträchtigen könnte. Zudem muss die Gefahr einer solchen Beeinträchtigung bei vernünftiger Betrachtung absehbar sein und darf nicht rein hypothetisch sein (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 3. Juli 2014, Rat/in ’t Veld, C-350/12 P, EU:C:2014:2039, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 27. Februar 2018, CEE Bankwatch Network/Kommission, T-307/16, EU:T:2018:97, Rn. 103 bis 105 und die dort angeführte Rechtsprechung).

49

Somit muss für die Anwendung der in Art. 4 Abs. 2 erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 vorgesehenen Ausnahmeregelung dargetan werden, dass die angefragten Dokumente Angaben enthalten, die durch ihre Verbreitung die geschäftlichen Interessen einer natürlichen oder juristischen Person beeinträchtigen können. Dies ist u. a. der Fall, wenn die angefragten Dokumente sensible Geschäftsinformationen insbesondere zu den geschäftlichen Strategien der betreffenden Unternehmen, ihren Geschäftsbeziehungen und ihren Arbeitsmethoden enthalten oder wenn sie unternehmensspezifische Angaben enthalten, aus denen dort vorhandenes Fachwissen hervorgeht (vgl. Urteil vom 9. September 2014, MasterCard u. a./Kommission, T-516/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:759, Rn. 82 bis 84 und die dort angeführte Rechtsprechung; Urteil vom 13. Januar 2017, Deza/ECHA, T-189/14, EU:T:2017:4, Rn. 56).

50

Was als Erstes Dokument Nr. 1 betrifft, das von der Kommission als unter den Zugangsantrag fallend identifiziert wurde, steht fest, dass es eine von der Kommission vorgenommene interne Bewertung u. a. der Fähigkeiten, der Länderabdeckung und der Preisgestaltung verschiedener Drittdatenanbieter enthält. Die Verbreitung dieser Bewertung könnte tatsächlich den Schutz der geschäftlichen Interessen dieser Drittdatenanbieter beeinträchtigen, da es sich bei den betreffenden Informationen, wie die Kommission festgestellt hat, um wirtschaftlich sensible Informationen handelt. Da nämlich die bewerteten Drittdatenanbieter miteinander in Wettbewerb stehen, könnte das Ergebnis einer solchen Bewertung, bei der auch die Qualität der von ihnen bereitgestellten Daten untersucht wird, die Wettbewerbsfähigkeit ihrer Dienste in Gefahr bringen und ihre geschäftlichen Interessen beeinträchtigen. Eine solche Gefahr ist bei vernünftiger Betrachtung absehbar und nicht hypothetisch.

51

Insoweit kann dem Vorbringen der Klägerin, dass es nicht um eine Offenlegung der Angebotskonditionen dieser Anbieter gehe, sondern vielmehr um sachliche Erwägungen, wie die Kommission die Qualität ihrer Daten bewertet habe, nicht gefolgt werden. Es ist nämlich insbesondere die – nicht jedem frei zugängliche – objektive Bewertung der vorstehend in Rn. 50 genannten Informationen durch die Kommission, in der eine wirtschaftlich sensible Information liegt, deren Verbreitung der Attraktivität der Dienste dieser Anbieter abträglich sein könnte.

52

Außerdem hat die Kommission in der angefochtenen Entscheidung entgegen dem Vorbringen der Klägerin nicht erklärt, dass es sich bei den in Dokument Nr. 1 enthaltenen Daten der Drittdatenanbieter um Daten handle, auf die jeder Zugriff haben könne.

53

Als Zweites geht aus der angefochtenen Entscheidung und der Antwort der Kommission auf die prozessleitenden Maßnahmen vom 4. November 2025 hervor, dass Dokument Nr. 6 die Datenverkehrsinformationen einer großen Zahl von Online-Plattformen und Online-Suchmaschinen, insbesondere deren Besucherzahlen, basierend auf den von Similarweb bezogenen Informationen enthält. Dies wird von der Klägerin nicht in Abrede gestellt.

54

Die Kommission trägt zu Recht vor, dass Dokument Nr. 6 wirtschaftlich sensible Informationen aus der Quelle von Drittdatenanbietern enthalte, die nicht kommissionseigen seien.

55

Insoweit ist zu den geschäftlichen Interessen der Drittdatenanbieter erstens festzustellen, dass hier die Dienste dieser Anbieter entgegen dem Vorbringen der Klägerin nicht allgemein zugänglich sind. Vielmehr werden die von Similarweb erstellten Daten nur gegen Entgelt über ein Abonnement oder einen Handelsvertrag zur Verfügung gestellt. Die in Dokument Nr. 6 enthaltenen Daten wurden von der Kommission im Rahmen einer Lizenz erlangt, und die Kommission ist vertraglich verpflichtet, sie nicht der breiten Öffentlichkeit zugänglich zu machen.

56

Zweitens besteht Dokument Nr. 6 entgegen dem Vorbringen der Klägerin nicht aus einer bloßen Zusammenstellung objektiver Daten. Wie die Kommission näher ausgeführt hat, werden die von Similarweb bereitgestellten Daten mit Hilfe deren eigener geschützter Algorithmen, Methoden und Prozesse erstellt, die den Kern ihres Geschäftsmodells bilden und die Zuverlässigkeit der von ihr angebotenen Produkte begründen. Die von Similarweb verwendete Methodik stützt sich auf eine Datenerhebung aus verschiedenen Quellen. Die so gewonnenen Daten unterliegen spezifischen Prozessen wie Reinigung, Konsolidierung und Klassifizierung, um die Genauigkeit der Online-Verkehrsmessungen zu verbessern. Daraus folgt, dass Dokument Nr. 6 nicht aus einer bloßen Zusammenstellung von Daten besteht, sondern aus einer an die Verarbeitung der zugrunde liegenden Daten durch Similarweb-Tools anschließenden Analyse.

57

Die Verbreitung der in Dokument Nr. 6 enthaltenen Daten hätte daher zur Folge, dass eine Analyse, die das Handelsprodukt eines Drittunternehmens darstellt, der Öffentlichkeit ohne jede finanzielle Gegenleistung frei zugänglich gemacht würde. Die Klägerin kann daher nicht behaupten, dass die Kostenpflichtigkeit der Dienste der Drittdatenanbieter durch eine Veröffentlichung bestimmter vereinzelter Dokumente nicht untergraben würde. Im Gegenteil würde der Zugang der Öffentlichkeit zur Analyse von Similarweb zweifellos den Schutz der geschäftlichen Interessen dieses Drittdatenanbieters beeinträchtigen, da seine Analysen gegen Entgelt erbracht werden und den für die Erwerber geltenden Lizenzbedingungen unterliegen. Es ist zwar richtig, dass auch andere Similarweb-Kunden als die Kommission dieselbe Anfrage wie diese formulieren und identische Ergebnisse erhalten können, doch wird es auch ihnen a priori nicht gestattet sein, die so erlangten Informationen öffentlich zu verbreiten.

58

Folglich enthält Dokument Nr. 6 eine Analyse von Similarweb mit einem kommerziellen Wert, an dem sie ein geschäftliches Interesse im Sinne von Art. 4 Abs. 2 erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 hat, und es kann dahingestellt bleiben, ob die in diesem Dokument enthaltenen Daten unter den Schutz des geistigen Eigentums fallen. Die Gefahr einer Beeinträchtigung dieses geschäftlichen Interesses durch die Verbreitung des Dokuments ist daher bei vernünftiger Betrachtung absehbar und nicht hypothetisch.

59

Als Drittes zeigen sich in den Dokumenten Nrn. 2 bis 4 und 7 bis 12 die Berechnungen, die die Kommission vornahm, um die durchschnittliche monatliche Nutzerzahl aufseiten der Klägerin auf der Grundlage der Informationen zu schätzen, die den von Similarweb und SensorTower gelieferten Daten entnommen waren. Da die von den Drittdatenanbietern erlangten Daten, wie von der Kommission in der angefochtenen Entscheidung ausgeführt, von diesen Dokumenten als Ganzes nicht zu trennen sind, fallen die Dokumente aus denselben Gründen wie Dokument Nr. 6 unter den Schutz der geschäftlichen Interessen dieser Anbieter (siehe oben, Rn. 53 bis 58).

60

An den oben in den Rn. 50, 58 und 59 getroffenen Feststellungen vermag auch das weitere Vorbringen der Klägerin nichts zu ändern.

61

Erstens kann sich die Klägerin nicht auf die Konsultationen gemäß Art. 4 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1049/2001 berufen. Die Kommission ist nämlich nach dieser Bestimmung nicht zur Konsultation Dritter verpflichtet, wenn das Dokument unmittelbar von ihr selbst stammt oder wenn im Fall von Dokumenten Dritter klar ist, dass die betreffenden Dokumente nicht verbreitet werden dürfen, weil eine der Ausnahmen von Art. 4 Abs. 1 oder 2 dieser Verordnung der Verbreitung entgegensteht.

62

In diesem Zusammenhang ist zum einen festzustellen, dass Dokument Nr. 1 von der Kommission stammt. Wie aus der angefochtenen Entscheidung hervorgeht, enthält dieses Dokument die Zusammenfassung einer internen Bewertung, die die Kommission durchführte, um zu ermitteln, welche auf dem Markt vertretenen Drittdatenanbieter zur Bereitstellung der Daten in der Lage waren, die benötigt wurden, um die durchschnittliche monatliche Nutzerzahl aufseiten der Anbieter sehr großer Online-Plattformen oder sehr großer Online-Suchmaschinen zu schätzen.

63

Was zum anderen die übrigen Dokumente betrifft, auf die die Kommission die Ausnahmeregelung zum Schutz geschäftlicher Interessen anwandte, also die Dokumente Nrn. 2 bis 4 und 6 bis 12, führte die Kommission in der angefochtenen Entscheidung aus, dass sie für die Zugriffsrechte auf die Daten von Similarweb eine Verpflichtungserklärung habe unterzeichnen müssen, in der ausdrücklich festgehalten sei, dass die Verbreitung dieser Daten nur unter strengen Bedingungen erfolgen dürfe. Konkret dürften die Zusammenfassungen, Berichte, Analysen und anderen abgeleiteten Werke der Kommission, die auf den fraglichen Daten basierten, nur „an die Adressaten der betreffenden Überwachungs- oder Durchsetzungsmaßnahmen oder deren Muttergesellschaften oder an eine Verwaltungsbehörde oder ein zuständiges Gericht in einem damit zusammenhängenden Verfahren“ weitergegeben werden, und die Daten würden nicht in unveränderter Form in die Materialien der Kommission aufgenommen. Ferner wies die Kommission in der angefochtenen Entscheidung darauf hin, dass SensorTower nach dem mit dieser geschlossenen Vertrag für alle Daten, die in den Verwaltungsverfahren der Kommission verwendet würden, Vertraulichkeit beanspruchen könne. Insoweit war die Kommission, da für sie bei der Prüfung des Antrags auf Zugang zu den Dokumenten keine Zweifel bestanden, dass die Verbreitung der Daten die geschäftlichen Interessen der Drittdatenanbieter beeinträchtigen würde und dass die Ausnahme zum Schutz solcher Interessen anwendbar war, nicht zur Konsultation dieser Anbieter verpflichtet.

64

Zweitens ist das Vorbringen der Klägerin zurückzuweisen, dass die angefragten Dokumente nach der Konzeption der Verordnung 2022/2065 aufgrund der in deren Art. 24 Abs. 2 vorgesehenen Veröffentlichungspflicht für die Öffentlichkeit bestimmt seien. Die gemäß dieser Bestimmung veröffentlichten Informationen und die in den Dokumenten Nrn. 2 bis 4 und 7 bis 12 enthaltenen Informationen über die durchschnittliche monatliche Nutzerzahl sind nämlich nicht vergleichbar, da sie nicht aus denselben Quellen stammen. Erstere werden von den Anbietern von Online-Plattformen oder Online-Suchmaschinen auf ihrer öffentlich zugänglichen Schnittstelle veröffentlicht, während Letztere aus Daten von Drittdatenanbietern gewonnen werden, auf die die Kommission zurückgegriffen hat, um einen fairen Vergleich der relativen Größe der einzelnen benannten Anbieter von Online-Plattformen oder Online-Suchmaschinen für die Zwecke der Festlegung der Aufsichtsgebühr vorzunehmen. Außerdem enthalten die Daten in den Dokumenten Nrn. 2 bis 4 und 6 bis 12 detailliertere Informationen als die gemäß Art. 24 Abs. 2 der Verordnung 2022/2065 veröffentlichten Zahlen. Dokument Nr. 1 ist von diesem Vorbringen inhaltlich nicht betroffen.

65

Demnach hat die Kommission zu Recht entschieden, dass eine tatsächliche und nicht hypothetische Gefahr bestand, dass ein Zugang der Öffentlichkeit zu den Dokumenten Nrn. 1 bis 4 und 6 bis 12 die geschäftlichen Interessen der Drittdatenanbieter im Sinne von Art. 4 Abs. 2 erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 beeinträchtigen würde.

66

Folglich kann das weitere, oben in den Rn. 42 bis 44 angeführte Vorbringen der Klägerin dahinstehen, mit dem die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung in Abrede gestellt wird, soweit mit dieser der Zugang zu den Dokumenten Nrn. 2 bis 4 und 6 bis 12 auf der Grundlage dessen verweigert wurde, dass die geschäftlichen Interessen der Anbieter von Online-Plattformen oder Online-Suchmaschinen, auf die sich die in den angefragten Dokumenten enthaltenen Informationen beziehen, Gefahr einer Beeinträchtigung liefen. Dieses Vorbringen der Klägerin ist nämlich nicht geeignet, die vorstehenden Beurteilungen in Frage zu stellen, aus denen sich ergibt, dass die Verbreitung dieser Dokumente konkret und tatsächlich die geschäftlichen Interessen der Drittdatenanbieter beeinträchtigen könnte. Die Gefahr einer Beeinträchtigung der geschäftlichen Interessen der Drittdatenanbieter kann aber für sich allein die Verweigerung des Zugangs auf der Grundlage der in Art. 4 Abs. 2 erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 vorgesehenen Ausnahme rechtfertigen. Das besagte Vorbringen der Klägerin geht somit nunmehr ins Leere.

67

Mithin ist der erste Teil des ersten Klagegrundes als teils ins Leere gehend und teils unbegründet zurückzuweisen.

– Zum zweiten Teil: Bestehen eines überwiegenden öffentlichen Interesses an der Verbreitung der angefragten Dokumente

68

In der angefochtenen Entscheidung wies die Kommission zum einen darauf hin, dass die Klägerin in ihrem Zugangsantrag kein überwiegendes öffentliches Interesse geltend gemacht habe, und stellte zum anderen fest, dass sie kein öffentliches Interesse erkennen könne, das die durch Art. 4 Abs. 2 erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 geschützten Interessen überwiegen könnte.

69

Die Klägerin macht geltend, es bestehe ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Verbreitung der angefragten Dokumente, das sie vor der Kommission auch geltend gemacht habe. Namentlich handle es sich um das Interesse an der öffentlichen Kontrolle der Kommission angesichts des Ermessens, über das diese bei der Auswahl der Zahlen verfüge, die sie für die Ermittlung der durchschnittlichen monatlichen Nutzerzahl zugrunde lege. Zudem folge das öffentliche Interesse an den angefragten Dokumenten bereits daraus, dass die Veröffentlichung der Informationen zur durchschnittlichen monatlichen Nutzerzahl nach Art. 24 Abs. 2 der Verordnung 2022/2065 verpflichtend sei. Da sich die Zahlen im Benennungsbeschluss und im Gebührenbeschluss um 36 Millionen aktive Nutzer unterschieden, liege es im öffentlichen Interesse, dass die von der Klägerin veröffentlichten Informationen gegebenenfalls korrigiert würden. Diese Korrektur sei nur möglich, wenn die Berechnungsmethodik der Kommission klar und transparent sei. Im Übrigen bestehe ein erhöhtes Bedürfnis nach Transparenz, da sich die Kommission auf die Zahlen von Drittdatenanbietern gestützt habe.

70

Die Kommission tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

71

Nach Art. 4 Abs. 2 erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 verweigern die Organe den Zugang zu einem Dokument, durch dessen Verbreitung der Schutz der geschäftlichen Interessen einer natürlichen oder juristischen Person, einschließlich des geistigen Eigentums, beeinträchtigt würde, es sei denn, es besteht ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Verbreitung.

72

In diesem Zusammenhang muss das besondere Interesse, das durch die Nichtverbreitung des betreffenden Dokuments geschützt werden soll, u. a. gegen das allgemeine Interesse an der Zugänglichmachung dieses Dokuments abgewogen werden, und zwar unter Berücksichtigung der Vorteile, die sich dem zweiten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1049/2001 zufolge aus einer größeren Transparenz ergeben, nämlich bessere Beteiligung der Bürger am Entscheidungsprozess und größere Legitimität, Effizienz und Verantwortung der Verwaltung gegenüber dem Bürger in einem demokratischen System (vgl. Urteil vom 21. Oktober 2010, Agapiou Joséphidès/Kommission und EACEA, T-439/08, nicht veröffentlicht, EU:T:2010:442, Rn. 136 und die dort angeführte Rechtsprechung; Urteil vom 5. Februar 2018, PTC Therapeutics International/EMA, T-718/15, EU:T:2018:66, Rn. 107).

73

Dem Antragsteller obliegt es, konkret Umstände anzuführen, die ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Verbreitung der betreffenden Dokumente begründen (vgl. Urteile vom 14. November 2013, LPN und Finnland/Kommission, C-514/11 P und C-605/11 P, EU:C:2013:738, Rn. 94 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 16. Juli 2015, ClientEarth/Kommission, C-612/13 P, EU:C:2015:486, Rn. 90 und die dort angeführte Rechtsprechung). Es ist nämlich Sache derjenigen, die geltend machen, dass ein überwiegendes öffentliches Interesse im Sinne des letzten Halbsatzes von Art. 4 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1049/2001 bestehe, den Nachweis dafür zu erbringen (Urteil vom 25. September 2014, Spirlea/Kommission, T-306/12, EU:T:2014:816, Rn. 97).

74

Das überwiegende öffentliche Interesse, das die Verbreitung eines Dokuments rechtfertigen kann, muss sich zwar nicht notwendigerweise von den Grundsätzen unterscheiden, auf denen die Verordnung Nr. 1049/2001 aufbaut. Es lässt sich jedoch nicht mit allgemeinen Erwägungen dartun, dass dem Transparenzgrundsatz im gegebenen Fall eine besondere Dringlichkeit zukommt, die gegenüber den Gründen für die Verweigerung der Verbreitung der fraglichen Dokumente schwerer hätte wiegen können (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. November 2013, LPN und Finnland/Kommission, C-514/11 P und C-605/11 P, EU:C:2013:738, Rn. 92 und 93 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 16. Juli 2015, ClientEarth/Kommission, C-612/13 P, EU:C:2015:486, Rn. 92 und 93).

75

Die Kommission macht hier geltend, da sich die Klägerin weder in ihrem Erstantrag vom 13. Oktober 2023 noch in ihrem Zweitantrag vom 25. Januar 2024 auf das Bestehen eines überwiegenden öffentlichen Interesses berufen habe, sei die Berufung darauf in der Klageschrift und im Anpassungsschriftsatz verspätet und daher unwirksam sowie jedenfalls unbegründet.

76

Hierzu ist mit der Kommission festzustellen, dass die Klägerin in der am 15. April 2024 eingereichten Klageschrift und in dem am 23. September 2024 eingereichten Anpassungsschriftsatz erstmals das Bestehen eines überwiegenden öffentlichen Interesses geltend gemacht hat.

77

Ob sich die Klägerin im Verwaltungsverfahren vor der Kommission vor dem Hintergrund dessen, dass diese Frage von der Kommission in der angefochtenen Entscheidung geprüft wurde, auf das Bestehen eines überwiegenden öffentlichen Interesses hätte berufen müssen, kann jedoch dahinstehen, denn das Vorbringen der Klägerin ist nicht geeignet, das Bestehen eines überwiegenden öffentlichen Interesses an der Verbreitung der angefragten Dokumente darzutun.

78

Erstens ist nämlich, soweit sich die Klägerin auf das Interesse an der öffentlichen Kontrolle der Kommission angesichts deren Ermessens bei der Auswahl der von ihr für die Ermittlung der durchschnittlichen monatlichen Nutzerzahl zugrunde gelegten Zahlen beruft, festzustellen, dass die angefragten Dokumente die Berechnung der durchschnittlichen monatlichen Nutzerzahl aufseiten der Anbieter von Online-Plattformen und Online-Suchmaschinen für die Zwecke der Festlegung der Aufsichtsgebühr nach Art. 43 der Verordnung 2022/2065 betreffen, die in den Einzelbeschlüssen festgelegt wird, nach denen sich die Pflichten der Anbieter sehr großer Online-Plattformen und sehr großer Online-Suchmaschinen – auch die der Klägerin – bestimmen.

79

Insoweit stellt das Interesse der Klägerin daran, zu verstehen, wie die Kommission die durchschnittliche monatliche Nutzerzahl für die Zwecke des sie individuell betreffenden Gebührenbeschlusses berechnet hat, ein individuelles und kein öffentliches Interesse dar. Denn tatsächlich ist es die Klägerin, der diese Informationen gegebenenfalls nützlich sein könnten, um die Stichhaltigkeit dieses Beschlusses überprüfen zu können. Diesem individuellen Interesse der Klägerin wurde aber zumindest teilweise durch die Übermittlung der Dokumente Nrn. 2 bis 5 und 7 bis 34 an sie im Rahmen der Akteneinsicht entsprochen. Folglich ist das behauptete überwiegende öffentliche Interesse an der Verbreitung der angefragten Dokumente nicht nachgewiesen.

80

Desgleichen ist zum Vorbringen der Klägerin, dass es, da die Zahlen im Benennungsbeschluss und im Gebührenbeschluss voneinander um 36 Millionen aktive Nutzer abwichen, im öffentlichen Interesse liege, dass die Berechnungsmethodik der Kommission klar und transparent sei, um gegebenenfalls die von der Klägerin veröffentlichten Informationen zu „korrigieren“, festzustellen, dass das Interesse an der Klarstellung und Transparenz der Methodik zur Berechnung der durchschnittlichen monatlichen Nutzerzahl aufseiten der Anbieter sehr großer Online-Plattformen oder sehr großer Online-Suchmaschinen ein individuelles Interesse dieser Anbieter und kein öffentliches Interesse darstellt.

81

Was zweitens das Vorbringen zum einen in Bezug auf die der Verordnung 2022/2065 zukommende große mediale Aufmerksamkeit und das Interesse der Unionsbürger an diesem Rechtsakt sowie zum anderen zu dem mit der Verwendung von Drittdatenanbieterzahlen durch die Kommission begründeten erhöhten Transparenzbedarf betrifft, so macht die Klägerin lediglich allgemeine Erwägungen geltend, die nicht geeignet sind, das Vorliegen konkreter Umstände darzutun, die belegen, dass dem Transparenzgrundsatz im vorliegenden Fall eine besondere Dringlichkeit im Sinne der oben in Rn. 74 angeführten Rechtsprechung zukäme, die schwerer wiegen könnte als das berechtigte Interesse am Schutz der geschäftlichen Interessen der Drittdatenanbieter. Darüber hinaus ist zum Vorbringen der Klägerin, dass eine Kontrollmöglichkeit hinsichtlich der Beschlüsse der Kommission über die Benennung von Unternehmen als sehr große Online-Plattformen oder sehr große Online-Suchmaschinen im öffentlichen Interesse liege, festzustellen, dass ein solches Interesse in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit den fraglichen Dokumenten steht, da diese die Berechnung der durchschnittlichen monatlichen Nutzerzahl für die Zwecke nicht etwa dieser Benennung, sondern der Festlegung der Aufsichtsgebühr nach Art. 43 der Verordnung 2022/2065 betreffen. Auch wenn das Interesse an einer Kontrolle der Kommissionsbeschlüsse grundsätzlich das Bestehen eines echten Interesses der Öffentlichkeit am Zugang zu Dokumenten erkennen lassen kann, so reicht jedenfalls, wie oben in Rn. 74 ausgeführt, das Vorbringen eines solch allgemeinen Grundes gleichwohl nicht aus, um darzutun, dass dieses Interesse zwangsläufig Vorrang vor den Gründen für die Ablehnung der Verbreitung der betreffenden Dokumente haben müsste.

82

Im Übrigen ergibt sich aus dem sechsten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1049/2001, dass das Interesse der Öffentlichkeit an der Zugänglichmachung eines Dokuments nach dem Transparenzgrundsatz je danach unterschiedlich gewichtet ist, ob es sich um ein Dokument eines Verwaltungsverfahrens oder ein Dokument zu einem Verfahren, in dem das Unionsorgan als Gesetzgeber tätig wird, handelt (Urteil vom 7. Oktober 2014, Schenker/Kommission, T-534/11, EU:T:2014:854, Rn. 84). Bei der Festlegung der Aufsichtsgebühren nach Art. 43 der Verordnung 2022/2065 wird die Kommission aber in einer Verwaltungsangelegenheit und nicht gesetzgeberisch tätig.

83

Jedenfalls können die von der Klägerin geltend gemachten Interessen im vorliegenden Fall nicht den Schutz der geschäftlichen Interessen Dritter überwiegen, der die Ablehnung der Verbreitung der fraglichen Dokumente rechtfertigt.

84

Daher hat die Klägerin das Bestehen eines überwiegenden öffentlichen Interesses an der Verbreitung der Dokumente Nrn. 1 bis 4 und 6 bis 12 nicht nachgewiesen. Somit ist der zweite Teil des ersten Klagegrundes als unbegründet zurückzuweisen.

85

Demnach hat die Kommission keinen Rechts- oder Beurteilungsfehler begangen, als sie die Ausnahmeregelung zum Schutz geschäftlicher Interessen gemäß Art. 4 Abs. 2 erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 anwandte, und der erste Klagegrund ist deshalb insgesamt zurückzuweisen.

86

Da die Kommission keinen Rechts- oder Beurteilungsfehler begangen hat, als sie den Zugang zu Dokument Nr. 1 auf der Grundlage der in Art. 4 Abs. 2 erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 vorgesehenen Ausnahme zum Schutz geschäftlicher Interessen verweigerte, braucht insoweit der zweite Klagegrund, mit dem die Unanwendbarkeit der in Art. 4 Abs. 2 zweiter Gedankenstrich dieser Verordnung vorgesehenen Ausnahmeregelung zum Schutz von Gerichtsverfahren geltend gemacht wird, in Bezug auf dieses Dokument nicht geprüft zu werden.

Zum zweiten Klagegrund: Unanwendbarkeit der Ausnahmeregelung zum Schutz von Gerichtsverfahren

87

Nach einem Verweis auf die Rechtsprechung – einschließlich derjenigen betreffend den Schutz der internen Informationen oder Standpunkte eines Organs, der die Anwendung der Ausnahmeregelung zum Schutz von Gerichtsverfahren rechtfertigt – stellte die Kommission in der angefochtenen Entscheidung fest, dass die Verbreitung der Dokumente Nrn. 5 und 13 bis 34 wegen des Schutzes der Gerichtsverfahren in den Rechtssachen ausgeschlossen werden müsse, in denen seitdem folgende Urteile ergangen sind: das Urteil vom 3. September 2025, Zalando/Kommission (T-348/23, Rechtsmittel anhängig, EU:T:2025:821), betreffend die Benennung der Klägerin als sehr große Online-Plattform sowie die Urteile vom 10. September 2025, Meta Platforms Ireland/Kommission (T-55/24, Rechtsmittel anhängig, EU:T:2025:842), und Tiktok Technology/Kommission (T-58/24, Rechtsmittel anhängig, EU:T:2025:843), betreffend die Durchführungsbeschlüsse der Kommission zur Festlegung der Aufsichtsgebühren für Facebook und Instagram bzw. TikTok (im Folgenden: in Rede stehende Gerichtsverfahren).

88

Der angefochtenen Entscheidung zufolge enthalten diese Dokumente Informationen im Zusammenhang mit dem Gegenstand der in Rede stehenden Gerichtsverfahren, denn sie stünden in unmittelbarem Zusammenhang mit der Methodik, die die Kommission anwende, um die durchschnittliche monatliche Nutzerzahl aufseiten der Anbieter sehr großer Online-Plattformen und sehr großer Online-Suchmaschinen im Hinblick auf die Festlegung von deren jeweiligen Aufsichtsgebühren zu schätzen.

89

Die Kommission sah bei den Dokumenten Nrn. 5 und 13 bis 34 einen relevanten Bezug zu den besagten damals beim Gericht anhängigen Rechtsstreitigkeiten, in denen sie Beklagte war. Die Verbreitung dieser Dokumente würde die Waffengleichheit zwischen den Parteien in den in Rede stehenden Gerichtsverfahren gefährden, da Einzelheiten der Methodik der Kommission zur Festlegung der Aufsichtsgebühren für Facebook und Instagram bzw. TikTok offengelegt würden, während für die anderen Parteien dieser Verfahren keine vergleichbare Offenlegungspflicht bestehe. Darüber hinaus würde die öffentliche Verbreitung dieser Dokumente dazu führen, dass die gerichtlichen Tätigkeiten Druck von außen ausgesetzt oder von der Öffentlichkeit als einem solchen Druck ausgesetzt wahrgenommen würden, und der geordnete Ablauf dieser Verfahren würde gestört.

90

Die Klägerin macht zum einen geltend, die Kommission scheine zu verkennen, dass die beiden anderen Klägerinnen in den in Rede stehenden Gerichtsverfahren durch eine Veröffentlichung der angefragten Dokumente Zugang zu diesen hätten. Diese Klägerinnen hätten ebenfalls ein großes Interesse daran, dass die Methodik zur Festlegung der Aufsichtsgebühr transparent gemacht werde, da es bei ihren beiden Rechtsstreitigkeiten im Kern gerade darum gehe.

91

Zum anderen habe die Kommission nicht erklärt, inwiefern die Verbreitung ihrer Herangehensweise bei der Festlegung der Aufsichtsgebühr die in Rede stehenden Gerichtsverfahren beeinträchtigen und ihre eigene prozessuale Situation bedrohen könnte. Schließlich bezweifelt die Klägerin, dass das von der Kommission in der angefochtenen Entscheidung angeführte Urteil vom 15. September 2016, Philip Morris/Kommission (T-796/14, EU:T:2016:483, Rn. 97), das sich auf eine Situation beziehe, in der ein Organ gezwungen sei, „sich im Hinblick auf Beurteilungen seiner eigenen Mitarbeiter zu verteidigen, die letzten Endes nicht berücksichtigt wurden“, vorliegend bei einer Berechnungsmethode herangezogen werden kann.

92

Die Kommission tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

93

Nach der Ausnahmeregelung von Art. 4 Abs. 2 zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 verweigern die Organe den Zugang zu einem Dokument, durch dessen Verbreitung der Schutz von Gerichtsverfahren und der Rechtsberatung beeinträchtigt würde, es sei denn, es besteht ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Verbreitung.

94

Die Ausnahme zum Schutz von Gerichtsverfahren ist auf die Wahrung der Grundsätze der Waffengleichheit und der geordneten Rechtspflege gerichtet. Eine öffentliche Debatte über bestimmte Dokumente der Organe könnte insbesondere das für den Grundsatz der Waffengleichheit grundlegende unerlässliche Gleichgewicht zwischen den Parteien eines Rechtsstreits vor den Unionsgerichten stören, da nur das Organ, bei dem ein Antrag auf Zugang zu Dokumenten gestellt wird, nicht aber alle Parteien der Verbreitungspflicht unterlägen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. September 2010, Schweden u. a./API und Kommission, C-514/07 P, C-528/07 P und C-532/07 P, EU:C:2010:541, Rn. 85 bis 87).

95

Der Begriff „Gerichtsverfahren“ in Art. 4 Abs. 2 zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 ist dahin auszulegen, dass der Schutz des öffentlichen Interesses einer Verbreitung des Inhalts von Dokumenten entgegensteht, die nur für ein bestimmtes Gerichtsverfahren erstellt wurden (vgl. Urteil vom 28. Juni 2019, Intercept Pharma und Intercept Pharmaceuticals/EMA, T-377/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:456, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung). Zu diesen Dokumenten gehören die im Laufe eines Gerichtsverfahrens eingereichten Schriftsätze oder Schriftstücke, interne Unterlagen, die die Bearbeitung einer anhängigen Rechtssache betreffen, und der Schriftwechsel über die Rechtssache zwischen der betreffenden Generaldirektion und dem Juristischen Dienst des betreffenden Organs oder einer Anwaltskanzlei (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. Juli 2006, Franchet und Byk/Kommission, T-391/03 und T-70/04, EU:T:2006:190, Rn. 90, und vom 6. Februar 2020, Compañía de Tranvías de la Coruña/Kommission, T-485/18, EU:T:2020:35, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

96

Außerdem rechtfertigt nach der Rechtsprechung des Gerichts die Notwendigkeit der Gewährleistung von Waffengleichheit vor dem Gericht nicht nur den Schutz von Dokumenten, die, wie z. B. Schriftsätze, nur für einen bestimmten Rechtsstreit erstellt wurden, sondern auch den Schutz von Dokumenten, deren Verbreitung geeignet ist, die Waffengleichheit, die eine logische Folge aus dem Begriff des fairen Verfahrens ist, im Rahmen eines bestimmten Rechtsstreits zu beeinträchtigen. Die Anwendbarkeit dieser Ausnahme setzt jedoch voraus, dass die angefragten Dokumente zum Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung, mit der der Zugang zu ihnen verweigert wird, einen relevanten Bezug zu einem bei einem Unionsgericht anhängigen Rechtsstreit aufweisen, hinsichtlich dessen sich das betreffende Organ auf die Ausnahme beruft, und dass die Verbreitung der Dokumente, auch wenn sie nicht im Rahmen eines anhängigen Gerichtsverfahrens erstellt wurden, den Grundsatz der Waffengleichheit und möglicherweise die Verteidigungsmöglichkeiten des betreffenden Organs in diesem Verfahren beeinträchtigt. Mit anderen Worten müssen die Dokumente den Standpunkt offenlegen, den das betreffende Organ zu streitigen Fragen einnimmt, die in dem geltend gemachten Gerichtsverfahren aufgeworfen werden (vgl. Urteile vom 15. September 2016, Philip Morris/Kommission, T-796/14, EU:T:2016:483, Rn. 88, vom 15. September 2016, Philip Morris/Kommission, T-18/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:487, Rn. 64, und vom 26. Juli 2023, Troy Chemical Company/Kommission, T-662/21, nicht veröffentlicht, EU:T:2023:442, Rn. 57).

97

In diesem Fall könnte es, auch wenn die besagten Dokumente nicht im Rahmen eines bestimmten Gerichtsverfahrens erstellt wurden, zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Integrität des betreffenden Gerichtsverfahrens und der Waffengleichheit zwischen den Parteien kommen, wenn Parteien ein privilegierter Zugang zu internen Informationen der gegnerischen Partei zuteilwürde, die mit den rechtlichen Fragen in einem anhängigen oder einem potenziellen, aber unmittelbar bevorstehenden Rechtsstreit eng zusammenhängen (Urteile vom 15. September 2016, Philip Morris/Kommission, T-796/14, EU:T:2016:483, Rn. 90, und vom 15. September 2016, Philip Morris/Kommission, T-18/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:487, Rn. 65).

98

Als Erstes ist im vorliegenden Fall unstreitig, dass die Dokumente Nrn. 5 und 13 bis 34 nicht speziell nur für ein bestimmtes Gerichtsverfahren erstellt wurden.

99

Als Zweites ist zu der Frage, ob die angefragten Dokumente einen relevanten Bezug zu den in Rede stehenden Gerichtsverfahren aufweisen, zunächst festzustellen, dass aus der angefochtenen Entscheidung zum einen hervorgeht, dass Dokument Nr. 5 einen vorbereitenden Schritt widerspiegelt, in dem die Kommission die Liste der Domains erstellte, die später verwendet wurden, um die relevanten Daten aus Similarweb zu extrahieren. Zum anderen handelt es sich laut dieser Entscheidung bei den Dokumenten Nrn. 13 bis 34 um den Quellcode, den die Kommission schrieb, um aus Similarweb und SensorTower die durchschnittliche monatliche Nutzerzahl abzuleiten, um die es in den in Rede stehenden Gerichtsverfahren geht.

100

Außerdem beantragte die Klägerin in der Rechtssache, in der das Urteil vom 3. September 2025, Zalando/Kommission (T-348/23, Rechtsmittel anhängig, EU:T:2025:821), ergangen ist, die Nichtigerklärung des Benennungsbeschlusses. Sie machte u. a. geltend, dass das Vorhandensein unterschiedlicher Methoden zur Berechnung der durchschnittlichen monatlichen Nutzerzahl zwecks Benennung einer sehr großen Online-Plattform und Festlegung ihrer Aufsichtsgebühr geeignet sei, zu belegen, dass Art. 33 Abs. 1 und 4 in Verbindung mit Art. 24 Abs. 2 der Verordnung 2022/2065 gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit verstoße. In den Rechtssachen, in denen die Urteile vom 10. September 2025, Meta Platforms Ireland/Kommission (T-55/24, Rechtsmittel anhängig, EU:T:2025:842), und vom 10. September 2025, Tiktok Technology/Kommission (T-58/24, Rechtsmittel anhängig, EU:T:2025:843), ergangen sind, beanstandeten die Klägerinnen den Rückgriff der Kommission auf eine gemeinsame Methodik zur Schätzung der durchschnittlichen monatlichen Zahl aktiver Nutzer ihrer jeweiligen Dienste zwecks Festlegung ihrer Aufsichtsgebühren sowie diese Methodik an sich.

101

Insoweit ist festzustellen, dass die angefragten Dokumente die Einzelheiten der Methodik enthalten, anhand deren die Kommission die durchschnittliche monatliche Zahl aktiver Nutzer der Dienste, um die es in den in Rede stehenden Gerichtsverfahren geht, berechnet, um deren Aufsichtsgebühren festzulegen. Daraus folgt, dass diese Dokumente einen relevanten Bezug zu den in Rede stehenden Gerichtsverfahren aufweisen, in denen die Kommission Beklagte ist. Das Bestehen dieses Bezugs wird von der Klägerin auch nicht bestritten, sondern letztlich vielmehr bestätigt, wenn sie geltend macht, dass „auch die [Klägerinnen in den Rechtssachen T-55/24 und T-58/24] ein großes Interesse daran haben, dass diese Methodik transparent gemacht wird – [d]enn dies ist doch gerade der Kern der beiden Rechtsstreite“ (siehe oben, Rn. 90).

102

Als Drittes reicht es für die Anwendbarkeit der Ausnahmeregelung zum Schutz von Gerichtsverfahren nicht aus, dass die in Rede stehenden Dokumente einen relevanten Bezug zu einem anhängigen Rechtsstreit aufweisen, hinsichtlich dessen sich das betreffende Organ auf die Ausnahme beruft. Vielmehr ist nach der oben in den Rn. 94 bis 97 angeführten Rechtsprechung darüber hinaus Voraussetzung, dass die Verbreitung der Dokumente den Grundsatz der Waffengleichheit oder die geordnete Rechtspflege beeinträchtigt.

103

Insoweit ergibt sich zum Grundsatz der Waffengleichheit aus der Rechtsprechung, dass es dem Organ, von dem der beanstandete Rechtsakt ausgeht, nach diesem Grundsatz möglich sein muss, die Rechtmäßigkeit seines Handelns vor Gericht wirksam zu verteidigen. Diese Möglichkeit wäre jedoch erheblich beeinträchtigt, wenn sich das betreffende Organ nicht nur gegen die Klagegründe und Argumente des Klägers verteidigen müsste, sondern auch im Hinblick auf interne Stellungnahmen zur Rechtmäßigkeit der verschiedenen Optionen, die bei der Ausarbeitung des fraglichen Rechtsakts ins Auge gefasst wurden. Anders als im Fall von Dokumenten, deren Inhalt die faktische Grundlage für die Ausübung der Zuständigkeit der Kommission bildet und deren Verbreitung notwendig sein kann, kann die Verbreitung von Dokumenten, die Stellungnahmen der genannten Art enthalten, das betreffende Organ insbesondere praktisch dazu zwingen, sich im Hinblick auf Beurteilungen seiner eigenen Mitarbeiter zu verteidigen, die letzten Endes nicht berücksichtigt wurden. Dies könnte das Gleichgewicht zwischen den Parteien eines Gerichtsverfahrens aufheben, da der Kläger nicht verpflichtet werden könnte, derartige interne Beurteilungen offenzulegen (vgl. Urteil vom 15. September 2016, Philip Morris/Kommission, T-796/14, EU:T:2016:483, Rn. 97 und die dort angeführte Rechtsprechung).

104

Im vorliegenden Fall bestreitet die Klägerin nicht die in der angefochtenen Entscheidung angeführte Tatsache, dass durch die Verbreitung der Dokumente Nrn. 5 und 13 bis 34 Einzelheiten der Methodik offengelegt würden, anhand deren die Kommission die durchschnittliche monatliche Nutzerzahl berechnet, um die Aufsichtsgebühren für Facebook und Instagram bzw. TikTok festzulegen. Solche Einzelheiten stellen aber interne Informationen der Kommission dar, die in engem Zusammenhang mit den streitigen Fragen in den in Rede stehenden Gerichtsverfahren stehen. Somit würde die Verbreitung dieser internen Informationen die Fähigkeit der Kommission beeinträchtigen, die Rechtmäßigkeit ihrer Handlungen in diesen Verfahren wirksam zu verteidigen, da sie gezwungen sein könnte, sich im Hinblick auf ihre internen Entscheidungen über die der Methodik zugrunde liegenden Daten im Rahmen der Ausarbeitung ihrer Beschlüsse zu verteidigen, wodurch das unerlässliche Gleichgewicht zwischen den Parteien dieser Verfahren gestört würde.

105

Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang auf Rn. 97 des Urteils vom 15. September 2016, Philip Morris/Kommission (T-796/14, EU:T:2016:483), Bezug nimmt und geltend macht, es solle lediglich vermieden werden, dass ein Organ durch die Verbreitung eines Dokuments gezwungen werde, „sich im Hinblick auf Beurteilungen seiner eigenen Mitarbeiter zu verteidigen, die letzten Endes nicht berücksichtigt wurden“, so wurde vom Gericht in jener Randnummer die konkrete Situation des gegebenen Falles beurteilt, und es wollte keine abschließende Aufzählung der Umstände liefern, die einen Verstoß gegen den Grundsatz der Waffengleichheit kennzeichnen.

106

Indem sich die Klägerin im Wesentlichen auf das Vorbringen beschränkt, dass zum einen die Kommission nicht erklärt habe, inwiefern die Verbreitung ihrer Herangehensweise bei der Festlegung der Aufsichtsgebühr die in Rede stehenden Gerichtsverfahren beeinträchtigen und ihre eigene prozessuale Situation bedrohen könnte, und dass zum anderen nach der Rechtsprechung lediglich vermieden werden solle, dass ein Organ durch die Verbreitung eines Dokuments gezwungen werde, „sich im Hinblick auf Beurteilungen seiner eigenen Mitarbeiter zu verteidigen, die letzten Endes nicht berücksichtigt wurden“, trägt sie jedenfalls keine hinreichend konkreten und substantiierten Argumente vor, die die Anwendung der Ausnahmeregelung von Art. 4 Abs. 2 zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 in der angefochtenen Entscheidung in Frage stellen könnten.

107

Außerdem ist der bloße Umstand, dass die Klägerinnen in den oben in Rn. 100 genannten Rechtssachen ebenfalls ein Interesse daran haben mögen, dass die Methodik der Kommission transparent gemacht wird, für die Anwendung dieser Ausnahmeregelung ohne Belang.

108

Im Übrigen bringt die Klägerin in ihrer Klageschrift oder ihrem Anpassungsschriftsatz kein Argument vor, um speziell das Bestehen eines überwiegenden öffentlichen Interesses an der Verbreitung der Dokumente Nrn. 5 und 13 bis 34 in Bezug auf die in Art. 4 Abs. 2 zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 vorgesehene Ausnahme darzutun. Soweit sie in ihrer Erwiderung geltend macht, dass sich ihre Erwägungen zum überwiegenden öffentlichen Interesse „auf alle Ausnahmetatbestände“ bezögen, da es sich um dieselben zu veröffentlichenden Dokumente handle, genügt der Verweis auf die obigen Rn. 68 bis 84.

109

Demnach vermag, was die Dokumente Nrn. 5 und 13 bis 34 betrifft, das Vorbringen der Klägerin die Anwendung der Ausnahmeregelung von Art. 4 Abs. 2 zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 durch die Kommission nicht in Frage zu stellen.

110

Folglich ist der zweite Klagegrund als unbegründet zurückzuweisen.

111

Darüber hinaus ist zum Vorbringen der Klägerin, ihr hätte zumindest ein Teilzugang zu den angefragten Dokumenten gewährt werden müssen, festzustellen, dass selbst unter der Annahme, dass dieses Vorbringen im vorliegenden Verfahren substantiiert und rechtzeitig erfolgt wäre, die angefragten Dokumente gleichwohl in Anbetracht der Prüfung des ersten und des zweiten Klagegrundes in vollem Umfang unter die in Art. 4 Abs. 2 erster und zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 vorgesehenen Ausnahmen fallen. Die Kommission hat daher zu Recht entschieden, dass ein Teilzugang nicht möglich war, ohne die betroffenen Interessen zu beeinträchtigen.

Zum fünften Klagegrund: Verletzung der Begründungspflicht

112

Die Klägerin macht geltend, die Kommission habe in der angefochtenen Entscheidung ihre Begründungspflicht verletzt, denn sie habe nicht erläutert, wie ihre Auswertungen der durchschnittlichen monatlichen Nutzerzahl zu „Spekulationen“ von Investoren führen könnten. Darüber hinaus fehlten die Ergebnisse der Konsultationen mit den Drittdatenanbietern. Des Weiteren lasse die Kommission offen, ob und in welchem Umfang eine Vertraulichkeit von den anderen Anbietern sehr großer Online-Plattformen oder sehr großer Online-Suchmaschinen geltend gemacht worden sei.

113

Die Kommission tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

114

Nach ständiger Rechtsprechung zu Art. 296 AEUV muss die Begründung eines beschwerenden Rechtsakts der Natur des betreffenden Rechtsakts angepasst sein und die Überlegungen des Organs, das den Rechtsakt erlassen hat, so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen, dass die Betroffenen ihr die Gründe für die erlassene Maßnahme entnehmen können und die Unionsgerichte ihre Kontrollaufgabe wahrnehmen können (vgl. Urteil vom 22. April 2008, Kommission/Salzgitter, C-408/04 P, EU:C:2008:236, Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung).

115

Die Begründungspflicht ist nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen, insbesondere nach dem Inhalt des Rechtsakts, der Art der angeführten Gründe und dem Interesse, das die Adressaten oder andere von dem Rechtsakt im Sinne von Art. 263 Abs. 4 AEUV betroffene Personen an Erläuterungen haben können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. Juli 2008, Chronopost und La Poste/UFEX u. a., C-341/06 P und C-342/06 P, EU:C:2008:375, Rn. 88).

116

In der Begründung brauchen außerdem nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Erfordernissen von Art. 296 AEUV genügt, nicht nur anhand des Wortlauts des Rechtsakts zu beurteilen ist, sondern auch anhand seines Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet (vgl. Urteil vom 6. September 2006, Portugal/Kommission, C-88/03, EU:C:2006:511, Rn. 88 und die dort angeführte Rechtsprechung).

117

Die Kommission hat zwar die Gründe darzulegen, die im Einzelfall die Anwendung einer der Ausnahmen vom Recht auf Zugang nach der Verordnung Nr. 1049/2001 rechtfertigen, doch ist sie nicht verpflichtet, Auskünfte zu erteilen, die über das hinausgehen, was erforderlich ist, damit der Antragsteller die Gründe für ihre Entscheidung verstehen und das Gericht die Rechtmäßigkeit dieser Entscheidung überprüfen kann (Urteil vom 30. Januar 2008, Terezakis/Kommission, T-380/04, nicht veröffentlicht, EU:T:2008:19, Rn. 119).

118

Im vorliegenden Fall ist zum einen zum ersten und zum dritten Argument der Klägerin (siehe oben, Rn. 112) festzustellen, dass diese Argumente die Gründe der angefochtenen Entscheidung betreffen, die der Anwendbarkeit der in Art. 4 Abs. 2 erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 vorgesehenen Ausnahmeregelung zum Schutz geschäftlicher Interessen und konkret den geschäftlichen Interessen der Anbieter von Online-Plattformen oder Online-Suchmaschinen, auf die sich die in den angefragten Dokumenten enthaltenen Informationen beziehen, gewidmet sind. Wie sich jedoch aus den obigen Rn. 65 und 66 ergibt, kann, da die Anwendung dieser Ausnahmeregelung in der angefochtenen Entscheidung durch die Erwägungen zum Schutz der geschäftlichen Interessen der Drittdatenanbieter rechtlich hinreichend gerechtfertigt ist, das Vorbringen der Klägerin dahinstehen, mit dem die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung in Abrede gestellt wird, soweit mit dieser der Zugang zu den Dokumenten Nrn. 2 bis 4 und 6 bis 12 auf der Grundlage dessen verweigert wurde, dass die geschäftlichen Interessen der Anbieter von Online-Plattformen oder Online-Suchmaschinen, auf die sich die in den angefragten Dokumenten enthaltenen Informationen beziehen, Gefahr einer Beeinträchtigung liefen. Folglich geht auch das Vorbringen der Klägerin ins Leere, dass die Kommission nicht erläutert habe, wie ihre Auswertungen der durchschnittlichen monatlichen Nutzerzahl zu „Spekulationen“ von Investoren führen könnten, und dass die Kommission offenlasse, ob und in welchem Umfang eine Vertraulichkeit von den anderen Anbietern sehr großer Online-Plattformen oder sehr großer Online-Suchmaschinen geltend gemacht worden sei.

119

Soweit sich zum anderen die Klägerin mit dem Argument, dass die Ergebnisse der Konsultationen mit den Drittdatenanbietern in der angefochtenen Entscheidung fehlten, das ebenfalls hinsichtlich der Gründe der angefochtenen Entscheidung, die der Anwendung der Ausnahmeregelung zum Schutz geschäftlicher Interessen und konkret den geschäftlichen Interessen dieser Anbieter gewidmet sind, vorgebracht wird, auf die Ergebnisse der in Art. 4 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1049/2001 vorgesehenen Konsultationen bezieht, ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission im vorliegenden Fall nach dieser Bestimmung nicht verpflichtet war, die Drittdatenanbieter zu konsultieren (siehe oben, Rn. 61 bis 63). Folglich war sie erst recht nicht verpflichtet, in der angefochtenen Entscheidung die Ergebnisse solcher Konsultationen darzulegen.

120

Jedenfalls ist die angefochtene Entscheidung in ihrem maßgeblichen Teil rechtlich hinreichend begründet, da die Klägerin ihren Gründen entnehmen kann, weshalb die Kommission den Zugang zu den Dokumenten Nrn. 1 bis 4 und 6 bis 12 verweigerte, und das Gericht anhand dieser Gründe die Rechtmäßigkeit der Entscheidung überprüfen kann.

121

Somit ist der fünfte Klagegrund als teils ins Leere gehend und teils unbegründet zurückzuweisen.

Zum sechsten Klagegrund: Verletzung der in den Art. 41 bzw. 42 der Charta niedergelegten Rechte auf eine gute Verwaltung und auf Zugang zu Dokumenten

122

Die Klägerin macht im Wesentlichen geltend, dass die Kommission, da sie ihr den vollen Zugang zu den angefragten Dokumenten verwehrt habe, ihr Recht auf Zugang zu Dokumenten aus Art. 42 der Charta verletzt habe. Die Kommission habe dieses Recht bei der Auslegung der Verordnung Nr. 1049/2001 nicht berücksichtigt. Ferner macht die Klägerin geltend, die Kommission habe ihr Recht auf eine gute Verwaltung aus Art. 41 der Charta verletzt, indem sie ihr die Akteneinsicht völlig verweigert habe. In diesem Zusammenhang habe die Kommission nicht berücksichtigt, dass die angefragten Akten und Dokumente die Klägerin selbst beträfen.

123

Die Kommission tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

124

Erstens ist darauf hinzuweisen, dass das in Art. 41 der Charta verankerte Recht auf eine gute Verwaltung u. a. das Recht jeder Person auf Zugang zu den sie betreffenden Akten unter Wahrung des berechtigten Interesses der Vertraulichkeit sowie des Berufs- und Geschäftsgeheimnisses umfasst. Im vorliegenden Fall macht die Klägerin Art. 41 der Charta im Hinblick auf dieses Recht auf Aktenzugang geltend. Bei den Regelungen über den Zugang zu Dokumenten und über den Zugang zu Akten handelt es sich jedoch um zwei getrennte Regelungen, die unterschiedlichen Verfahren unterliegen und beide einen Antrag voraussetzen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Mai 2026, Novis/Kommission, T-185/24, Rechtsmittel anhängig, EU:T:2026:318, Rn. 135 und die dort angeführte Rechtsprechung). Hier ist aber festzustellen, dass der Erstantrag und der Zweitantrag vom 22. Dezember 2023 eindeutig und ausschließlich auf die Verordnung Nr. 1049/2001 gestützt waren. Zwar beantragte die Klägerin in ihrem weiteren Zweitantrag vom 25. Januar 2024 den Zugang zu den Dokumenten auf der Grundlage entweder der Verordnung Nr. 1049/2001 oder von Art. 79 Abs. 4 der Verordnung 2022/2065, doch wird mit der angefochtenen Entscheidung nur über den auf der Grundlage der Verordnung Nr. 1049/2001 gestellten Zweitantrag entschieden. Die Klägerin stellte nämlich ihren Antrag auf Akteneinsicht am 12. Oktober 2023, und dieser Antrag wurde von der Kommission gesondert bearbeitet (siehe oben, Rn. 6). Daher ist das Vorbringen der Klägerin, mit dem eine Verletzung des durch Art. 41 der Charta verliehenen Rechts auf eine gute Verwaltung geltend gemacht wird, zurückzuweisen. Dieses Vorbringen geht über den Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits hinaus, der nur den Zugang zu Dokumenten auf der Grundlage der Verordnung Nr. 1049/2001 betrifft.

125

Zweitens haben zwar nach Art. 15 Abs. 3 AEUV in Verbindung mit Art. 42 der Charta jeder Unionsbürger und jede Unionsbürgerin sowie jede natürliche oder juristische Person mit Wohnsitz oder satzungsgemäßem Sitz in einem Mitgliedstaat das Recht auf Zugang zu Dokumenten der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, doch gilt dies vorbehaltlich der nach Art. 15 Abs. 3 AEUV festzulegenden Grundsätze und Bedingungen. Art. 15 Abs. 3 Unterabs. 2 AEUV sieht vor, dass die „allgemeinen Grundsätze und die aufgrund öffentlicher oder privater Interessen geltenden Einschränkungen für die Ausübung dieses Rechts auf Zugang zu Dokumenten … [vom Unionsgesetzgeber] durch Verordnungen … festgelegt“ werden (Urteil vom 13. März 2019, AlzChem/Kommission, C-666/17 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:196, Rn. 63 und 64). Daraus folgt, dass das sich aus Art. 42 der Charta ergebende Recht auf Zugang zu Dokumenten nicht absolut ist.

126

Da die angefochtene Entscheidung auf die Verordnung Nr. 1049/2001 gestützt ist und die Prüfung des ersten und des zweiten Klagegrundes ergeben hat, dass die Kommission die in dieser Verordnung vorgesehenen Ausnahmeregelungen zum Schutz geschäftlicher Interessen und zum Schutz von Gerichtsverfahren zu Recht angewandt hat, hat die Kommission daher durch die Nichtverbreitung der angefragten Dokumente das in Art. 42 der Charta verankerte Recht auf Zugang zu Dokumenten nicht verletzt.

127

Somit ist der sechste Klagegrund als unbegründet zurückzuweisen und mithin die Klage insgesamt abzuweisen.

Kosten

128

Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Verfahren

Verfahrensbeteiligte anzeigenVerfahrensbeteiligte ausblenden

In der Rechtssache T-203/24,

Zalando SE mit Sitz in Berlin (Deutschland), vertreten durch Rechtsanwalt R. Briske, Rechtsanwältin J. Trouet, Rechtsanwalt K. Ewald und Rechtsanwältin L. Schneider,

Klägerin,

Europäische Kommission, vertreten durch K. Herrmann als Bevollmächtigte,

Beklagte,

erlässt

zum Zeitpunkt der Beratung unter Mitwirkung des Präsidenten I. Gâlea sowie der Richterinnen M. J. Costeira und B. Ricziová (Berichterstatterin),

Kanzler: V. Di Bucci,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens, insbesondere

– der am 15. April 2024 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,

– des Antrags der Kommission vom 17. Juli 2024 auf Feststellung der Erledigung der Hauptsache,

– des am 23. September 2024 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Anpassungsschriftsatzes,

– der Entscheidung vom 26. September 2024, die Entscheidung über den Antrag auf Feststellung der Erledigung der Hauptsache dem Endurteil vorzubehalten,

– der prozessleitenden Maßnahmen vom 4. November 2025,

aufgrund des Umstands, dass keine der Parteien innerhalb von drei Wochen nach Bekanntgabe des Abschlusses des schriftlichen Verfahrens die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat, und der Entscheidung gemäß Art. 106 Abs. 3 der Verfahrensordnung des Gerichts, ohne mündliches Verfahren zu entscheiden,

folgendes