OLG Celle · Niedersachsen Beschluss

Auslieferung zur Strafvollstreckung wegen Drogenbesitz und Bedrohung KI-Titel

Europäischer Haftbefehl · Strafvollstreckung · Menschenrechte · Auslieferungshaft · Drogenstrafrecht

Zivilrecht

Tenor

1.Die Auslieferung des Verfolgten an die polnischen Justizbehörden zur Strafvollstreckung der in dem Europäischen Haftbefehl des Bezirksgerichts Poznan vom 27. März 2026 (Az. III Kop 31/26) bezeichneten Freiheitsstrafe ist unter dem Vorbehalt zulässig, dass der Verfolgte während der Gesamtdauer der in Rede stehenden Strafvollstreckungsmaßnahmen in der Republik Polen in einer Haftanstalt untergebracht wird, in der die Vorgaben der Europäischen Konvention vom November 1950 zum Schutz von Menschenrechten und Grundfreiheiten, der Europäischen Strafvollzugsgrundsätze vom 11. Januar 2006 und des Grundgesetzes gewährleistet werden.

2.Der Auslieferungshaftbefehl des Oberlandesgerichts Celle vom 18. Juni 2026 bleibt aufrechterhalten. Die Auslieferungshaft hat fortzudauern.

Gründe

I.

Die polnischen Justizbehörden betreiben auf der Grundlage einer Ausschreibung im Schengener Informationssystem der zweiten Generation (SIS II) die Auslieferung des Verfolgten zum Zwecke der Strafvollstreckung. Dem Ersuchen liegt ein Europäischer Haftbefehl des Bezirksgerichts Poznan vom 27. März 2026 (Az. III Kop 31/26) zu Grunde.

Ausweislich des inzwischen in deutscher Übersetzung vorliegenden Inhalts des Europäischen Haftbefehls wurde der Verfolgte durch Urteil des Bezirksgerichts Wrzesnia vom 26. September 2025 (Az. II K363/25) wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln sowie Beleidigung und Bedrohung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Hiervon sind noch ein Jahr, fünf Monate und 27 Tage zu verbüßen.

Der Verurteilung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

1. Am 8. Juli 2025 war der Verfolgte in Wrzesnia, Provinz Wielkopolska, in der G.-Straße unter Verstoß gegen die Bestimmungen des Gesetzes zur Bekämpfung der Drogenabhängigkeit in Besitz eines Ziplock-Beutels mit 27,69 g (netto) einer psychotropen Substanz in Form von 3-CMC (3-Chlormethcathinon).2. Ebenfalls am 8. Juli 2025 beleidigte er in Wrzesnia, Provinz Wielkopolska, in den Räumlichkeiten der Notaufnahme des Wrzesnia-Krankenhauses in der S.-Straße die uniformierten Beamten Sergeant A. N. und Sergeant M. B. des Polizeipräsidiums des Bezirks Wrzesnia während der Ausübung ihrer Dienstpflichten mit vulgären Äußerungen gegen sie und drohte, sie zu töten. Diese Drohungen lösten bei den beiden Polizisten die begründete Angst aus, dass er jene wahr machen würde.

Der Verfolgte wurde am 14. Juni 2026 in Bad Fallingbostel festgenommen. Bei seiner Anhörung durch das Amtsgericht Walsrode am folgenden Tag hat er der vereinfachten Auslieferung nicht zugestimmt und auf die Einhaltung des Spezialitätsgrundsatzes nicht verzichtet. Er hat angegeben, sich seit Oktober 2025 in der Bundesrepublik Deutschland aufzuhalten. Nachdem er zuvor einer anderen Beschäftigung nachgegangen sei, arbeite er nunmehr seit dem 1. Juni 2026 als Staplerfahrer für ... . Er lebe zusammen mit seiner Verlobten in B. F. Sein Sohn lebe in P.

Der Senat hat mit Beschluss vom 18. Juni 2026 die förmliche Auslieferungshaft angeordnet.

Die Generalstaatsanwaltschaft Celle hatte bereits mit Verfügung vom 22. Juni 2026 erklärt, dass sie nicht beabsichtige, Bewilligungshindernisse geltend zu machen. Sie hat beantragt, die Auslieferung der Verfolgten für zulässig zu erklären sowie Haftfortdauer anzuordnen.

Mit Schriftsatz seines Rechtsbeistands vom 29. Juni 2026 hat der Verurteilte vortragen lassen, dass er keine ordnungsgemäße Ladung zu der Gerichtsverhandlung erhalten habe, bei welcher er in Abwesenheit verurteilt worden sei. Darüber hinaus wird die Ansicht vertreten, dass wegen angeblicher systemischer Mängel des polnischen Haftvollzuges und nicht menschenrechtskonformer Haftbedingungen eine Auslieferung unzulässig sei.

II.

Den Anträgen der Generalstaatsanwaltschaft war zu entsprechen.

1.

Der Senat ist zu einer Entscheidung berufen, denn die Generalstaatsanwaltschaft hat im dortigen Zulässigkeitsantrag vom 22. Juni 2026 die in § 79 Abs. 2 S. 1 IRG vorgesehene Vorabbewilligungsentscheidung getroffen. Die Generalstaatsanwaltschaft war trotz des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 24. November 2020 (EuGH, Urteil vom 24. November 2020 - C-510/19 -, juris), ausweislich dessen die Generalstaatsanwaltschaften in Deutschland aufgrund ihrer gesetzlich geregelten Weisungsgebundenheit nicht als "vollstreckende Justizbehörde" i.S. von Art. 3 ff. RbEuHb anzusehen sind, auch zur Vorabbewilligungsentscheidung gem. § 79 Abs. 2 S. 1 IRG befugt (vgl. Senat, Beschluss vom 8. März 2021, 2 AR Ausl 17/21).

2.

Die Auslieferung der Verfolgten an die polnischen Justizbehörden zum Zwecke der Strafvollstreckung ist zulässig.

a) Der dem Auslieferungsersuchen der polnischen Behörden zugrundeliegende Europäische Haftbefehl des Bezirksgerichts Poznan vom 27. März 2026 (Az. III Kop 31/26) liegt dem Senat in deutscher Übersetzung vor und enthält die nach § 83a Abs. 1 Nr. 1 bis 6 IRG erforderlichen Angaben.

b) Die Auslieferungsfähigkeit der in der Ausschreibung aufgeführten Straftaten des Verfolgten ist gegeben. Das Erfordernis der beiderseitigen Strafbarkeit ist erfüllt. Die Straftaten sind nach dem Recht des ersuchenden Staates (Art. 62 (1), Art. 65 § 1, Art. 226 § 1, 190 § 1, Art. 11 § 2 des polnischen Strafgesetzbuches) mit freiheitsentziehenden Sanktionen bedroht und außerdem nach deutschem Recht strafbar (§§ 185, 241, 52 und 53 StGB sowie § 29 Abs. Nr. 1 BtMG).

c) Der Verfolgte wurde für die Taten im Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates zu einer Freiheitsstrafe verurteilt, deren Maß vier Monate übersteigt (§ 81 Nr. 2 IRG).

d) Die Grundsätze der Gegenseitigkeit und der Spezialität werden durch die von EU Staaten zu vollziehende innerstaatliche Transformation des insoweit bindenden RB EuHB (vgl. Art. 27 RB EuHB) gewährleistet. Einer besonderen Zusicherung des ersuchenden Staates bedarf es daher nicht.

e) Der Auslieferung stehen keine Zulässigkeitshemmnisse i.S.v. § 83 IRG und keine Bewilligungshindernisse i.S.v. § 83b Abs. 1 IRG entgegen.

aa) Zwar ist das Urteil des Bezirksgericht Wrzesnia vom 26. September 2025 (Az. II K363/25) ausweislich des Europäischen Haftbefehls in Abwesenheit der Verfolgten ergangen. Jedoch ist im vorliegenden Fall des Verfolgten die Auslieferung nach § 83 Abs. 2 Nr. 1 IRG ausnahmsweise als zulässig anzusehen. Der Verfolgte wurde nach den Angaben in dem Europäischen Haftbefehl persönlich zu der Verhandlung geladen und darüber in Kenntnis gesetzt, dass eine Entscheidung auch dann ergehen kann, wenn er nicht erscheint. Die pauschale Behauptung des Verfolgten, ihm sei eine entsprechende Ladung nicht zugegangen, ist nicht geeignet, die Angaben im Europäischen Haftbefehl in Zweifel zu ziehen. Zumal der Verfolgte im Rahmen seiner Anhörung vor dem Amtsgericht Walsrode noch behauptete hatte, von der Hauptverhandlung gewusst zu haben.

bb) Der Verfolgte besitzt nicht die deutsche Staatsangehörigkeit. Die ihm vorgeworfenen Taten weisen aufgrund der Tatörtlichkeiten allein Bezüge zum polnischen Recht auf.

cc) Ein Bewilligungshindernis folgt auch nicht aus § 83b Abs. 2 Nr. 1 IRG. Denn der Verfolgte verfügt nicht über einen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland im vorgenannten Sinne. Nach der Rechtsprechung kommt ein solcher nur bei einem hier nicht vorliegenden rechtmäßigen ununterbrochenen Aufenthalt von über fünf Jahren in Betracht (vgl. Zimmermann in: Schomburg/Lagodny, IRG, § 83b, Rn. 41; OLG Frankfurt, NStZ-RR 2016, 352 [BGH 25.08.2016 - 2 StR 585/15]). Handelt es sich bei dem ersuchenden Staat - wie vorliegend - um das Herkunftsland des Verfolgten, müssen die Bindungen zu Deutschland regelmäßig besonders stark ausgeprägt sein, um ein Bewilligungshindernis zu begründen (st. Rspr. des Senats, vgl. Beschl. v. 27.07.2022 - 2 AR (Ausl) 53/22; OLG Braunschweig, Beschl. v. 08.07.2015 - 1 AR (Ausl) 8/15 -, juris). Danach sind solche besonders ausgeprägten Bindungen zu Deutschland vorliegend nicht gegeben. Der Verfolgte ist eigenen Angaben nach erst seit Oktober 2025 in der Bundesrepublik Deutschland. Die von ihm vorgebrachte Anstellung als Staplerfahrer für ... hat er erst seit dem 1. Juni 2026 inne und damit insgesamt auch lediglich zwei Wochen. Von gefestigten sozialen Bindungen ist ebenfalls nicht auszugehen. Die Partnerschaft zu seiner neuen Lebensgefährtin besteht erst seit wenigen Monaten und war darüber hinaus Anlass für einen Polizeieinsatz wegen häuslicher Gewalt, die zu seiner Verhaftung geführt hat.

f) Auch darüber hinaus bestehen vorliegend keine Gründe, aus denen sich ein Rechtshilfeverbot gemäß § 73 IRG ergeben könnte. Insbesondere vertritt der Senat im Gegensatz zu dem Rechtsbeistand des Verfolgten nicht die Ansicht, dass die den Verfolgten in Polen erwartenden Haftbedingungen den in Art. 3 EMRK und Art. 4 EU-GRCh verankerten menschenrechtlichen Mindestanforderungen generell nicht genügen werden (vgl. Senatsbeschluss v. 26. Mai 2026 - 2 OAus 26/26). Denn im Hinblick auf die Haftbedingungen in Polen geht der Senat auch in Anbetracht des jüngsten Berichts des Nationalen Mechanismus zur Prävention von Folter (Krajowy Mechanizm Prewencji Tortur = KMPT), einer Arbeitsgruppe des Beauftragten für Bürgerrechte (Rzecznik Praw Obywatelskich), jedenfalls nicht von "systemischen Mängeln" im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesverfassungsgerichts aus (vgl. zu letzterem u.a. stattgebenden Kammerbeschluss vom 21. Mai 2024 - 2 BvR 1694/23 -, Rn. 58, 59, juris; vgl. dagegen jüngst Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 13. Mai 2026 - 1 OAus 10/26 -, juris, welches konkrete Anhaltspunkte für systemische Mängel im polnischen Haftvollzug zu erkennen vermeint). Gegen eine derartige Annahme streitet zum einen der Umstand, dass namentlich Vorfälle in (lediglich) 15 Justizvollzugsanstalten benannt werden, es aber ausweislich im Internet allgemein zugänglicher Informationen insgesamt über 171 Justizvollzugseinrichtungen (inklusive Zweig- und Außenstellen) in Polen geben soll. Mithin sind im Ergebnis weniger als zehn Prozent der Einrichtungen mit dem Vorwurf einer unangemessenen Behandlung der Häftlinge bemakelt. Zum anderen stützt sich der Senat bei seiner Einschätzung zu den Haftbedingungen im Allgemeinen und zur Verneinung "systemischer Mängel" im Besonderen auf die CPT-Berichte (Europäischer Ausschuss zur Verhütung von Folter) zu Polen (letztmalig veröffentlicht am 22. Februar 2024). In diesen werden zwar die Haftbedingungen kritisiert, aber grundlegende systemische Mängel lassen sich hieraus nicht herleiten. Aus einem anderen bei ihm anhängigen Auslieferungsverfahren (2 OAus 28/26) ist dem Senat zudem bekannt, dass der dortige und gegenwärtig in der polnischen Strafvollzugsanstalt B. inhaftierte Verfolgte auch auf explizite Nachfrage im Rahmen seiner Anhörung vor einem polnischen Bezirksgericht keine konkreten Missstände zu benennen vermochte, die Anlass zur ernsthaften Besorgnis fehlender menschenrechtskonformer Haftbedingungen hätten geben können. Insbesondere berichtete er nicht von körperlichen Übergriffen oder Bedrohungslagen.

Vor diesem Gesamthintergrund - insbesondere in Anbetracht des vorgenannten KMPT-Berichts - hat der Senat gleichwohl erwogen, ob die Auslieferung nur mit der Maßgabe für zulässig zu erklären ist, dass der Verfolgte für die Gesamtdauer seiner Inhaftierung nicht in bestimmten Haftanstalten untergebracht werden darf (sog. Negativliste, welche der Senat mit Beschluss v. 26. Mai 2026 - 2 OAus 26/26 noch zugrunde gelegt hat). Alternativ käme in Betracht, die Bewilligung der Auslieferung mit der Maßgabe zu versehen, dass die Inhaftierung des Verfolgten allein in den konkret zu benennenden Haftanstalten erfolgt darf, für die auf Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben jeweils von menschenrechtskonformen Haftbedingungen für den Verfolgten ausgegangen werden kann (zur sog. Positivliste OLG Hamm, Beschluss vom 16. Juni 2026 - III-2 OAus 256-260/25 -, juris). Im Hinblick auf die sich potentiell ständig verändernden Verhältnisse (gerade im Fall einer voraussichtlich überjährig zu verbüßenden Freiheitsstrafe) in den zahlreichen Haftanstalten sowie unter Berücksichtigung der polnischen Belegungssteuerung (insbesondere im Hinblick auf die Auslastung einer Haftanstalt) erscheint es dem Senat nunmehr allerdings im Interesse des Verfolgten, sich an den aktuellen Gegebenheiten mit einem Vorbehalt dergestalt zu orientieren, dass der Verfolgte während der Gesamtdauer der in Rede stehenden Strafvollstreckungsmaßnahmen in der Republik Polen in einer Haftanstalt unterzubringen ist, in der die Vorgaben der Europäischen Konvention vom November 1950 zum Schutz von Menschenrechten und Grundfreiheiten, der Europäischen Strafvollzugsgrundsätze vom 11. Januar 2006 und des Grundgesetzes gewährleistet werden (ebenso OLG Stuttgart Beschl. v. 22.6.2026 - 301 OAus 86/26; bisher noch nicht veröffentlicht). Flankierend hierzu ist die Zulässigkeitsentscheidung mit der Maßgabe zu verknüpfen, dass Mitarbeitern der für den (jeweiligen) Ort der Inhaftierung zuständigen deutschen Auslandsvertretung die Möglichkeit eingeräumt wird, den Verfolgten in der betreffenden Anstalt zu besuchen, um sich vor Ort über die bestehenden Gegebenheiten zu informieren. Dass sich in der Republik Polen Haftanstalten befinden, welche die geforderten Voraussetzungen erfüllen, ist gerichtsbekannt. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass die mit der Sache befassten polnischen Behörden dem bezeichneten Vorbehalt entsprechen können. Zumal aus dem zwischen den Mitgliedstaaten der EU bestehenden Vertrauensgrundsatz, der in der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes in seinem Urteil vom 05. April 2016 (EuGH, Urteil vom 5. April 2016 - C-404/15 und C-659/15 PPU -, juris) nochmals ausdrücklich als Kernprinzip der Rechtshilfe innerhalb der EU bestätigt worden ist, folgt, dass bis zum Beweis des Gegenteils der Senat annehmen muss, dass die polnischen Behörden die Vorbehaltsbedingungen beachten und umsetzen.

3.

Es besteht weiterhin die Gefahr, dass sich der Verfolgte ohne die Anordnung der Auslieferungshaft dem Auslieferungsverfahren entziehen würde (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 IRG). Fluchthemmende Faktoren, die dem aus dem Maß der zu vollstreckenden Strafe resultierenden hohen Fluchtanreiz hinreichend entgegenwirken könnten, sind nicht ersichtlich. Dies gilt auch für die Beziehung des Verfolgten zu seiner Verlobten insbesondere vor dem Hintergrund, dass jener vorläufig festgenommen wurde, als die Polizei zu einem Einsatz wegen häuslicher Gewalt (mutmaßlich seitens des Verfolgten) auch zu Lasten der Verlobten und weiterer Familienangehöriger gerufen wurde.

Weniger einschneidende Maßnahmen als der Vollzug der Auslieferungshaft erscheinen hiernach nicht geeignet, deren Zweck, nämlich das Durchführen der zulässigen Auslieferung, zu gewährleisten (§ 25 IRG). Die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Maßnahmen steht gleichfalls nicht in Frage.

III.

Der Senat wird gemäß § 26 Abs. 1 IRG eine Haftprüfung durchführen, wenn sich der Verfolgte zwei weitere Monate in Auslieferungshaft befunden haben wird.